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Nr. 146 Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis ...

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Heft 19 - 2008 568 VkBI. Amtlicher Teiltig geregelt. Die vorliegende Än<strong>der</strong>ung ist erfor<strong>der</strong>lich, umauch die Fälle einer wie<strong>der</strong>holten Verkehrszuwi<strong>der</strong>handlungunter Einfluss berauschen<strong>der</strong> Mittel zu regeln. Auch<strong>der</strong> Fallkonstellation, dass neben einer Ordnungswidrigkeitnach § 24a Abs. 1 StVG (Alkohol) eine weitere Verkehrszuwi<strong>der</strong>handlungunter Einfluss berauschen<strong>der</strong>Mittel (§ 24a Abs. 2 StVG) begangen wurde, wird hierRechnung getragen. Eine gebundene Entscheidung istdeshalb gerechtfertigt, da in allen Fällen zwischen Konsumvon Drogen und/o<strong>der</strong> Alkohol nicht getrennt werdenkonnte.zu Artikel 1 <strong>Nr</strong>. 9 (Än<strong>der</strong>ung § 16 FeV):Nach <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeitigen Regelung wird auf das Ausstellungsdatum<strong>der</strong> Ausbildungsbescheinigung abgestellt.Dies beinhaltet jedoch die Gefahr eines Missbrauchs, indemeine Ausbildungsbescheinigung erneut ausgestelltwird, obwohl <strong>der</strong> Abschluss <strong>der</strong> Ausbildung bereits mehrereJahre <strong>zur</strong>ückliegt. Durch ein Abheben auf das Ausbildungsendekann dies ausgeschlossen werden.zu Artikel 1 <strong>Nr</strong>. 10 (Än<strong>der</strong>ung § 18 FeV):Die Wie<strong>der</strong>holungsfrist von drei Monaten für eine Prüfungnach zweimaligem Nichtbestehen erscheint viel zu lang.Die Erfahrungen zeigen, dass <strong>der</strong> Prüfkandidat diese Zeitnicht für intensiveres Lernen nutzt. Die <strong>Fahrerlaubnis</strong>behördeist in <strong>der</strong> Lage, eine angemessene Frist nach Satz 1selbst zu bestimmen.zu Artikel 1 <strong>Nr</strong>. 11 (Än<strong>der</strong>ung § 19 FeV):Alle rechtlich geregelten Fachberufe des GesundheitsundSozialwesens beinhalten eine Ausbildung in ErsterHilfe. Somit ist eine Aufzählung entbehrlich.zu Artikel 1 <strong>Nr</strong>. 12 (Än<strong>der</strong>ung § 20 FeV):Durch den Wegfall <strong>der</strong> Frist kann die zuständige <strong>Fahrerlaubnis</strong>behördeauch nach Ablauf von zwei Jahren auf die<strong>Fahrerlaubnis</strong>prüfung verzichten, wenn keine Tatsachenvorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass <strong>der</strong> Bewerberdie nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 erfor<strong>der</strong>lichenKenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.Das Verfahren wird hierdurch flexibler gestaltet. Insbeson<strong>der</strong>ein den Fällen, in denen die <strong>Fahrerlaubnis</strong> wegenZweifeln an <strong>der</strong> körperlichen Eignung entzogen wurde, istnicht ersichtlich, warum <strong>der</strong> Betroffene neben <strong>der</strong> Eignungauch seine Fähigkeit zum Führen des Kraftfahrzeugserneut nachzuweisen hat. Bestehen Bedenken an<strong>der</strong> Befähigung des Betroffenen, kann die <strong>Fahrerlaubnis</strong>behördeim Rahmen ihres Ermessens weiterhin eine erneute<strong>Fahrerlaubnis</strong>prüfung verlangen, so dass auch hierkeine Gefahren für die Verkehrssicherheit bestehen.Die Än<strong>der</strong>ung steht dabei in engem Zusammenhang mit<strong>der</strong> Neufassung des § 24 Abs. 2.zu Artikel 1 <strong>Nr</strong>. 13 (Än<strong>der</strong>ung § 21 FeV):Der Führerschein dient dem Inhaber als Nachweis überden Besitz <strong>der</strong> entsprechenden <strong>Fahrerlaubnis</strong>. Dies beziehtauch die Personendaten mit ein, da es keine Verpflichtunggibt, neben dem Führerschein einen Personalausweiso<strong>der</strong> Reisepass mitzuführen. Bei einer Kontrollemuss erkennbar sein, dass es sich bei dem Fahrzeugführerauch tatsächlich um den Inhaber <strong>der</strong> <strong>Fahrerlaubnis</strong>handelt. Hierzu ist ein aussagekräftiges Lichtbild unerlässlich.Zum Zwecke <strong>der</strong> weitgehenden Einheitlichkeitwerden die Anfor<strong>der</strong>ungen zugrunde gelegt, die <strong>zur</strong> Sicherstellung<strong>der</strong> Biometrietauglichkeit von Passbil<strong>der</strong>nentwickelt wurden. Die Anfor<strong>der</strong>ungen an das Passbildsind in § 5 <strong>der</strong> <strong>Verordnung</strong> <strong>zur</strong> Durchführung des Passgesetzes(PassV) geregelt. Zur einfachen Umsetzung dieserVorgaben gibt es eine Foto-Mustertafel <strong>der</strong> Bundesdruckerei,die über das Internet bei <strong>der</strong> Bundesdruckerei(www.Bundesdruckerei.de) eingesehen und übernommenwerden kann.Die Anwendung dieser Vorgaben aus den Pass- und Personalausweisvorschriftenerleichtert die Beurteilung geeigneterLichtbil<strong>der</strong> durch das Personal <strong>der</strong> Verkehrsbehördenerheblich. Fotografen und Bürger kennen dieAnfor<strong>der</strong>ungen an Lichtbil<strong>der</strong> aus eben diesen Vorschriften.Diskussionen um Lichtbil<strong>der</strong>, die diesen For<strong>der</strong>ungennicht genügen, werden mit <strong>der</strong> Gleichstellung <strong>der</strong> Vorschriftenvermieden.zu Artikel 1 <strong>Nr</strong>. 14 (Än<strong>der</strong>ung § 24 FeV):zu a) aal und bb);Durch die Än<strong>der</strong>ung des § 24 Abs. 1 wird klargestellt,dass sich die Gültigkeitsdauer bei <strong>der</strong> Verlängerung einer<strong>Fahrerlaubnis</strong> <strong>der</strong> Klassen C und 0 o<strong>der</strong> Neuerteilung einer<strong>Fahrerlaubnis</strong> nach Ablauf <strong>der</strong> Gültigkeit einer vorangegangenen<strong>Fahrerlaubnis</strong> nicht anhand des Datums desTages bemisst, an dem die <strong>Fahrerlaubnis</strong>behörde denAuftrag <strong>zur</strong> Herstellung des Führerscheins erteilt hat. Mit<strong>der</strong> Regelung wird sichergestellt, dass sich bei rechtzeitigerAntragsteIlung die neue Gültigkeitsdauer nahtlos anden Ablauf <strong>der</strong> alten Gültigkeitsdauer anschließt und diealte Gültigkeitsdauer nicht durch die Verlängerung <strong>der</strong><strong>Fahrerlaubnis</strong> verkürzt wird. Die zeitliche Befristung kannbereits bei <strong>der</strong> Herstellung des neuen Führerscheins eingetragenwerden.Än<strong>der</strong>ung durch den BundesratIn Artikel 1 <strong>Nr</strong>. 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb sindin den §§ 24 Abs. 1 Satz 2 die Wörter "für die" durch dasWort "<strong>der</strong>" zu ersetzen und die Wörter "<strong>der</strong> auf den Tagfolgt," zu streichen.Begründung:Die bisherige Formulierung würde in Anwendung <strong>der</strong> Vorschriftenüber die Fristberechnung nach § 31 Abs. 1 Verwaltungsvertahrensgesetz,§§ 187 bis 193, insbeson<strong>der</strong>e§ 188 Abs. 2, Bürgerliches Gesetzbuch zu einer Verlängerung<strong>der</strong> <strong>Fahrerlaubnis</strong> um fünf Jahre plus einen Tag führen.Die Korrektur führt zu einer Verlängerung um fünf Jahre.zu b):Durch die Än<strong>der</strong>ung des § 24 Abs. 2 brauchen sich zudemLkw-, Bus- und Taxifahrer, <strong>der</strong>en <strong>Fahrerlaubnis</strong> nichtmehr gültig ist, künftig vor Neuerteilung ihrer <strong>Fahrerlaubnis</strong><strong>der</strong> Klassen C, C1, CE, C1 E (Lkw), 0, 01, OE, 01 E(Busse) beziehungsweise ihrer <strong>Fahrerlaubnis</strong> <strong>zur</strong> Fahrgastbeför<strong>der</strong>ungunter den Voraussetzungen des Absatz1 auch dann nicht mehr einer erneuten <strong>Fahrerlaubnis</strong>prüfungzu unterziehen, wenn seit Ablauf <strong>der</strong> Gültigkeit ihrerursprünglichen <strong>Fahrerlaubnis</strong> mehr als zwei Jahre verstrichensind. Hierbei wird <strong>der</strong> Erkenntnis Rechnung getragen,dass die Befähigung zum Führen eines entsprechendenKraftfahrzeugs im Regelfall weiterhin bestehtund Anlass für die Befristung die Notwendigkeit ist, in regelmäßigenAbständen die Eignung zu überprüfen. SoweitTatsachen die Annnahme rechtfertigen, dass die Be­

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