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Nr. 146 Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis ...

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VkBI. Amtlicher Teil 531 Heft 19 2008,,(2) Nach <strong>der</strong> Entziehung sind Führerscheine ausMitgliedstaaten <strong>der</strong> Europäischen Union o<strong>der</strong> ausan<strong>der</strong>en Vertragsstaaten des Abkommens über denEuropäischen Wirtschaftsraum unverzüglich <strong>der</strong> entscheidendenBehörde vorzulegen. Nach einer bestandskräftigenEntziehung wird auf dem Führerscheindie Ungültigkeit <strong>der</strong> EU/EWR-<strong>Fahrerlaubnis</strong>vermerkt. Dies soll in <strong>der</strong> Regel durch die Anbringungeines roten, schräg durchgestrichenen ,,0" aufeinem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, imFalle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13 erfolgen.Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung<strong>der</strong> Fahrberechtigung in Deutschland <strong>der</strong> Behörde,die den Führerschein ausgestellt hat, überdas Kraftfahrt-Bundesamt mit."24. § 48 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:,,(1) Einer zusätzlichen Erlaubnis (<strong>Fahrerlaubnis</strong> <strong>zur</strong>Fahrgastbeför<strong>der</strong>ung) bedarf, wer einen Krankenkraftwagenführt, wenn in dem Fahrzeug entgeltlicho<strong>der</strong> geschäftsmäßig Fahrgäste beför<strong>der</strong>t werden,o<strong>der</strong> wer ein Kraftfahrzeug führt, wenn in demFahrzeug Fahrgäste beför<strong>der</strong>t werden und für dieseBeför<strong>der</strong>ung eine Genehmigung nach dem Personenbeför<strong>der</strong>ungsgesetzerfor<strong>der</strong>lich ist."b) In Absatz 2 <strong>Nr</strong>. 4 wird das Wort "Personenkraftwagen"durch das Wort "Kraftfahrzeug" ersetzt.c) Absatz 9 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:aalbb)In Satz 1 werden nach den Wörtern "des<strong>Fahrerlaubnis</strong>inhabers" die Wörter "o<strong>der</strong> an<strong>der</strong> Gewähr <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Verantwortungbei <strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ung von Fahrgästen desInhabers einer <strong>Fahrerlaubnis</strong> <strong>zur</strong> Fahrgastbeför<strong>der</strong>ung"eingefügt.Folgen<strong>der</strong> Satz wird angefügt:"Bestehen Bedenken an <strong>der</strong> Gewähr für diebeson<strong>der</strong>e Verantwortung bei <strong>der</strong> Beför<strong>der</strong>ungvon Fahrgästen, kann von <strong>der</strong> <strong>Fahrerlaubnis</strong>behördeein medizinisch-psychologischesGutachten einer amtlich anerkanntenBegutachtungsstelle für Fahreignung angeordnetwerden."25. § 48a Abs. 5 <strong>Nr</strong>. 2 wird wie folgt gefasst:,,2. muss mindestens seit fünf Jahren Inhaber einergültigen <strong>Fahrerlaubnis</strong> <strong>der</strong> Klasse B o<strong>der</strong> einerentsprechenden deutschen, einer EU/EWR- o<strong>der</strong>schweizerischen <strong>Fahrerlaubnis</strong> sein; die <strong>Fahrerlaubnis</strong>ist durch einen gültigen Führerscheinnachzuweisen, <strong>der</strong> während des Begleitens mitzuführenund <strong>zur</strong> Überwachung des Straßenverkehrsberechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigenist,".26. § 60 Abs. 2 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:a) In Satz 1 werden nach den Wörtern "o<strong>der</strong> dieser<strong>Verordnung</strong>" die Wörter "o<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Verordnung</strong>über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr"gestrichen.b) Satz 3 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:aalIn Nummer 3 werdenbb)aaa)bbb)nach dem Wort Straßenverkehrs­Zulassungs-Ordnung das Kommagestrichen unddie Wörter "und für die Zuteilungvon roten Kennzeichen nach § 16Abs. 3 o<strong>der</strong> § 17 <strong>der</strong> Fahrzeug-Zulassungsverordnung"angefügt.Nummer 4 wird gestrichen.27. § 68 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:"Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn1. keine Tatsachen vorliegen, die den Antragsteller,bei juristischen Personen die nach dem Gesetzo<strong>der</strong> <strong>der</strong> Satzung <strong>zur</strong> Vertretung berechtigtenPersonen, und das Ausbildungspersonal für dieUnterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmenund die Ausbildung in Erster Hilfe als unzuverlässigerscheinen lassen und2. die Befähigung für das Ausbildungspersonal nachgewiesenist sowie geeignete Ausbildungsräumeund die notwendigen Lehrmittel für den theoretischenUnterricht und die praktischen Übungen <strong>zur</strong>Verfügung stehen."28. In § 70 Abs. 1 <strong>Nr</strong>. 3 Buchstabe a werden nach <strong>der</strong>Angabe "Diplom-Psychologe" die Wörter "o<strong>der</strong> einengleichwertigen Master-Abschluss in Psychologie"eingefügt.29. In § 71 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 1 werden nach <strong>der</strong> Angabe "Diplom-Psychologe"die Wörter "o<strong>der</strong> eines gleichwertigenMaster-Abschlusses in Psychologie" eingefügt.30. § 72 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:a) In Absatz 1 werden die Wörter "DIN EN 45013,Ausgabe Mai 1990" durch die Wörter "DIN ENISO/IEC 17020, Ausgabe November 2004" ersetzt.b) In Absatz 2 werden die Wörter "DIN EN 45010,Ausgabe März 1998" durch die Wörter "DIN ENISO/IEC 17011, Ausgabe Februar 2005" ersetzt.31. § 75 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:,,4. einer Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 o<strong>der</strong>3, § 5 Abs. 4 Satz 2 o<strong>der</strong> 3, § 25 Abs. 4 Satz1, § 48 Abs. 3 Satz 2 o<strong>der</strong> § 74 Abs. 4 Satz2 über die Mitführung, Aushändigung vonFührerscheinen, <strong>der</strong>en Übersetzung sowieBescheinigungen und <strong>der</strong> Verpflichtung <strong>zur</strong>Anzeige des Verlustes und Beantragung einesErsatzdokuments zuwi<strong>der</strong>handelt,".b) I\lach Nummer 13 werden folgende Nummern 14und 15 angefügt:,,14. einer vollzieh baren Auflage nach § 29 Abs. 1Satz 5 zuwi<strong>der</strong>handelt,15. einer vollzieh baren Auflage nach § 29aAbs. 1 Satz 2 zuwi<strong>der</strong>handelt."32. § 76 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:a) Die Nummern 1, 5 Satz 2 und Nummern 7, 10, 11,15 und 18 werden aufgehoben.b) In Nummer 9 Satz 5 werden die Wörter "und dieErteilung" gestrichen.

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