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Nr. 146 Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis ...

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Heft 19 - 2008 574 VkBI. Amtlicher Teilzu <strong>Nr</strong>. 3 (Än<strong>der</strong>ung Anlage 7.1 FahrschAusbO): Bislang fehlte in <strong>der</strong> Tabelle des zu absolvierenden klas­senspezifischen Mindestunterrichts nach § 4 Abs. 4 die Klasse S. Mit <strong>der</strong> Aufnahme <strong>der</strong> Klasse S wird eine Re­gelungslücke geschlossen. Gleichzeitig werden die Aus­bildungsbescheinigung über den theoretischen Mindest­unterricht an die Än<strong>der</strong>ung des § 17 angepasst, siehe im Übrigen Begründung zu Art. 3 <strong>Nr</strong>. 5. zu <strong>Nr</strong>. 4 und 5 (Än<strong>der</strong>ung Anlagen 7.2, 7.3 FahrschAusbO): Die alternative Aufnahme von Kraftfahrstraßen dient einer flexiblen Ausbildung, insbeson<strong>der</strong>e dann, wenn bis <strong>zur</strong> nächst gelegenen Autobahn im Vergleich <strong>zur</strong> nächsten Kraftfahrstraße eine erheblich weitere Strecke <strong>zur</strong>ückzu­legen ist. Die Alternative ist möglich, da sich die Auto­bahn von den Kraftfahrstraßen im Wesentlichen nur noch dadurch unterscheidet, dass die Autobahn kreuzungsfrei sein muss. pa die Benutzungsvorschriften für beide Arten von Straßen gleich sind, wird <strong>der</strong> Lerneffekt für den Fahr­erlaubnisbewerber auch bei <strong>der</strong> Ausbildung auf einer Kraftfahrstraße geWährleistet. zu <strong>Nr</strong>. 5 (Än<strong>der</strong>ung Anlage 7.3 FahrschAusbO): Durch die Än<strong>der</strong>ung des § 16 Abs. 3 Satz 7 ist diese Fol­geän<strong>der</strong>ung erfor<strong>der</strong>lich geworden. Mit <strong>der</strong> Angabe des Datums <strong>der</strong> Beendigung <strong>der</strong> Ausbildung in <strong>der</strong> Ausbil­dungsbescheinigung bestätigt <strong>der</strong> Fahrlehrer, dass zu diesem Zeitpunkt <strong>der</strong> Ausbildungsstand den gesetzlichen Anfor<strong>der</strong>ungen genügt und die Ausbildungsziele nach seiner Überzeugung erreicht sind. Mit dieser Neufassung <strong>der</strong> Ausbildungsbescheinigungen ist die Einhaltung <strong>der</strong> Vorschriften des § 16 Abs. 3 Satz 7 FeV und des § 17 Abs . .5 Satz 6 FeV (Verweis auf § 16 Abs. 3 Satz 7) leicht prüfbar. Än<strong>der</strong>ungen in § 6 Fahr­schulAusbO und in § 17 FeV sind nicht erfor<strong>der</strong>lich. zu Artikel 4 (Än<strong>der</strong>ung BKatV): Folgeän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung in Artikel 1 <strong>Nr</strong>. 33. zu Artikel 5 (Än<strong>der</strong>ung GebOSt): Folgeän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Aufhebung <strong>der</strong> IntKfzVO. zu <strong>Nr</strong>. 3: Än<strong>der</strong>ung durch den Bundesrat In Artikel 5 <strong>Nr</strong>. 3 ist am Ende des Satzes <strong>der</strong> Punkt zu streichen und folgen<strong>der</strong> Satz anzufügen: ,und folgen<strong>der</strong> Satz angefügt: "Die Gebühr umfasst auch die im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Vollstreckung <strong>der</strong> Anordnungen entstehenden Kosten. "'. Begründung Gebühren-Nummer 254 wurde durch die <strong>Verordnung</strong> vom 6. Oktober 1993 (BGBL I S. 1683) als Nachfolgeregelung<strong>der</strong> Gebühren-Nummer 245 eingefügt und sollte bestimmtefrühere Gebühren-Nummern abdecken, so unteran<strong>der</strong>em auch die Gebührennummer 245.2 (zwangsweiseEinziehung des Fahrzeugsbriefs, des Fahrzeugsscheinsund Entstemplung des amtlichen Kennzeichens).Die Frage, ob die im Rahmen <strong>der</strong> zwangsweisen Stilllegungentstehenden Kosten für die verschiedenen Zwangsmaßnahmennach Gebühren-Nummer 254 GebOSt o<strong>der</strong>nach den landesrechtlichen Vollstreckungsregelungen zuerfolgen hat, wird in <strong>der</strong> verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechungtlnterschiedlichbeurteilt. Es gibt inzwischeneine Tendenz dazu, 'Gebühren-Nummer 254 eng auszulegenmit <strong>der</strong> Folge, dass insoweit auf das Vollstreckungsrechtdes jeweiligen Landes <strong>zur</strong>ückzugreifen ist.zu Artikel 6 (Än<strong>der</strong>ung DV-FahrIG): Mit <strong>der</strong> <strong>Verordnung</strong> EG <strong>Nr</strong>. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 <strong>zur</strong> Har­monisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßen­verkehr ist durch Artikel 26 auch die <strong>Verordnung</strong> (EWG) <strong>Nr</strong>. 3821/85 im Hinblick auf die Nutzung digitaler Kon­trollgeräte geän<strong>der</strong>t worden. Än<strong>der</strong>ung durch den BundesratArtikel 6 ist wie folgt zu fassen:,Artikel 6 Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Durchführungsverordnung zumFahrlehrergesetzDie Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom18. August 1998 (BGBI. I S. 2307), zuletzt geän<strong>der</strong>t durchdie <strong>Verordnung</strong> vom 11. April 2008 (BGB/. I S. 727), wirdwie folgt geän<strong>der</strong>t:1. § 5 Abs. 3 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:a) In Satz 1 wird die Angabe "<strong>der</strong> <strong>Verordnung</strong> (EWG)<strong>Nr</strong>. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (AB/. EG<strong>Nr</strong>. L 370 S. 8)" durch die Angabe "Anhang I o<strong>der</strong>I B <strong>der</strong> <strong>Verordnung</strong> (EWG) <strong>Nr</strong>. 3821/85 des Ratesvom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät imStraßenverkehr (ABI. EG <strong>Nr</strong>. L 370 S. 8) in <strong>der</strong> Fassung<strong>der</strong> <strong>Verordnung</strong> (EG) <strong>Nr</strong>. 561/2006 des EuropäischenParlaments und des Rates vom 15. März2006 <strong>zur</strong> Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriftenim Straßenverkehr und <strong>zur</strong> Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><strong>Verordnung</strong>en (EWG) <strong>Nr</strong>. 3821/85 und (EG) <strong>Nr</strong>.2135/98 des Rates sowie <strong>zur</strong> Aufhebung <strong>der</strong> <strong>Verordnung</strong>(EWG) <strong>Nr</strong>. 3820/85 des Rates (ABI. EG<strong>Nr</strong>. L 102 S.1)" ersetzt.b) Satz 2 wird gestrichen.2. Die Anlage 1.1 zu § 2 Abs. 1 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:a) Im Muster Fahrlehrerschein wird das Wort "<strong>Fahrerlaubnis</strong>klassen"durch das Wort "Fahrlehrerlaubnisklassen"ersetzt.b) Unter dem Siegel <strong>der</strong> Erlaubnisbehörde wird dasWort "Registriernummer" durch das Wort "Registernummer"ersetzt.c) In <strong>der</strong> Fußnote wird zwischen dem Wort "zutreffend"und dem Wort "bitte" ein Komma eingefügt.Begründungzu 1. a):Da Fahrschulfahrzeuge nicht <strong>der</strong> Ausstattungspflicht miteinem EG-Kontrollgerät nach EG-Recht unterliegen, enthält§ 5 Abs. 3 für Ausbildungszwecke eine Ausstattungspflichtmit einem EG-Kontrollgerät. Nach <strong>der</strong> mit <strong>der</strong>4. Än<strong>der</strong>ungsverordnung vorgesehenen Regelung müsstenseit dem 1. Mai 2006 erstmals zum Verkehr zugelasseneneue Ausbildungsfahrzeuge <strong>zur</strong> Güterbeför<strong>der</strong>ungüber 3,5 t zGM und seit dem 1. Mai 2006 erstmals zumVerkehr zugelassene neue Ausbildungsfahrzeuge <strong>zur</strong>Personenbeför<strong>der</strong>ung mit mehr als acht Fahrgastsitzplätzenmit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet sein.Es sollte aber wahlweise auch weiterhin, insbeson<strong>der</strong>e fürdie bereits zugelassenen Ausbildungsfahrzeuge die Aus­

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