Heft 19 - 2008 532 VkBI. Amtlicher Teil33. § 77 Satz 1 wird wie folgt gefasst:"Soweit in dieser <strong>Verordnung</strong> auf DIN-, EN- o<strong>der</strong>ISO/lEG-Normen Bezug genommen wird, sind dieseim Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, erschienen."34. In <strong>der</strong> Anlage 4 Glie<strong>der</strong>ungsnummer 8.1 wird dasWort "Kraftfahrzeugen" durch das Wort "Fahrzeugen"ersetzt.35. In <strong>der</strong> Anlage 6 und den Mustern "Bescheinigungüber die ärztliche Untersuchung (Anlage 6 <strong>Nr</strong>. 2.1 <strong>der</strong><strong>Fahrerlaubnis</strong>-<strong>Verordnung</strong>)" und "Zeugnis über dieärztliche Untersuchung (Anlage 6 <strong>Nr</strong>. 2.2 <strong>der</strong> <strong>Fahrerlaubnis</strong>-<strong>Verordnung</strong>)"wird Glie<strong>der</strong>ungsnummer 2.2.3wie folgt neu gefasst:,,2.2.3 Hinsichtlich des Sehvermögens gelten für Inhabereiner bis zum 31. Dezember 1998 erteilten<strong>Fahrerlaubnis</strong> folgende Anfor<strong>der</strong>ungen (indieser Glie<strong>der</strong>ungsnummer sind alle Paragraphenohne Gesetzesangaben solche <strong>der</strong> Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnungin <strong>der</strong> biszum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung):SehtestDer Sehtest (§ 9a Abs. 1) ist bestanden, wenndie zentrale Tagessehschärfe mit o<strong>der</strong> ohneSehhilfen mindestens beträgt:Bei Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 I bei Klasse 20,7/0,7 1,0/1,02 Mindestanfor<strong>der</strong>ungen an die zentrale Tagessehschärfeund die übrigen Sehfunktionen(§ 9a Abs. 5)2.1 Mindestanfor<strong>der</strong>ungen an die zentrale Tagessehschärfe2.1 .1 Liegt die zentrale Tagessehschärfe unterhalb<strong>der</strong> Grenze, bei <strong>der</strong> <strong>der</strong> Sehtest noch bestandenist, so muss sie durch Sehhilfen so weitwie möglich dem Sehvermögen des Normalsichtigenangenähert werden.2.1.2 Bei Bewerbern um eine <strong>Fahrerlaubnis</strong> dürfenjedenfalls folgende Werte nicht unterschrittenwerden:Bei Bewerbernum dieKlassen 1,1a, 1b, 3,4,5 2 )Klasse 2 <strong>Fahrerlaubnis</strong><strong>zur</strong> Fahrgastbeför<strong>der</strong>ungBei Beidäugigkeit 0,5/0,2 3 ) 0,7/0,5 1,010,7Bei Einäugigkeit 1 ) 0,7 ungeeignetungeeignet1)2)3)Als einäugig gilt auch, wer auf einem Auge eine Sehschärfevon weniger als 0,2 besitzt.Bei Bewerbern um eine <strong>Fahrerlaubnis</strong> <strong>der</strong> Klasse 5genügt auf dem besseren Auge eine Sehschärfe von0,3, wenn die <strong>Fahrerlaubnis</strong> auf Krankenfahrstühlebeschränkt wird; Fußnote 3 gilt entsprechend.Eine Sehschärfe von 0,5 auf dem besseren Auge genügtnur dann, wenn feststeht, dass das Wahmehmungsvermögendes Bewerbers trotz vermin<strong>der</strong>tenSehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs<strong>der</strong> beantragten Klasse noch ausreicht.2.1.3 Für Inhaber einer <strong>Fahrerlaubnis</strong> reichen abweichendvon <strong>der</strong> Tabelle nach Nummer 2.1.2folgende Mindestwerte für die zentrale Tagessehschärfeaus, wenn feststeht, dass dasWahrnehmungsvermögen des Betroffenentrotz vermin<strong>der</strong>ten Sehvermögens zum sicherenFühren eines Kraftfahrzeugs <strong>der</strong> Klasse/Artnoch ausreicht:Bei Bewerbern Klassen 1, Klasse 2 <strong>Fahrerlaubnis</strong>um die la, 1 b, 3, <strong>zur</strong> Fahrgast4,5 beför<strong>der</strong>ungBei Beidäugigkeit 0,4/0,2 0,7/0,2 2 ) 0,7/0,5 3 )Bei Einäugigkeit 1 ) 0,6 0,7 0,7 3 )1) siehe Fußnote 1 bei 2.1.22) Nachweis ausreichenden Wahrnehmungsvermögensbereits bei Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechterenAuge erfor<strong>der</strong>lich.3) Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Augeo<strong>der</strong> Einäugigkeit nur zulässig bei Beschränkung <strong>der</strong><strong>Fahrerlaubnis</strong> <strong>zur</strong> Fahrgastbeför<strong>der</strong>ung auf Taxenund Mietwagen.2.1.4 Die Mindestwerte für die zentrale Tagessehschärfein <strong>der</strong> Tabelle nach Nummer 2.1.3 reichenauch aus für2.1.4.1 Bewerber um eine <strong>Fahrerlaubnis</strong> <strong>der</strong> Klassen1, 1 a, 1 b, 3 o<strong>der</strong> 4, wenn sie bereits Inhabereiner <strong>Fahrerlaubnis</strong> sind,2.1.4.2 Bewerber, die nach § 14 Abs. 3 die Erteilungeiner <strong>Fahrerlaubnis</strong> beantragen o<strong>der</strong> die innerhalb<strong>der</strong> letzten zwei Jahre vor <strong>der</strong> Stellungdes Antrags eine <strong>der</strong> <strong>Fahrerlaubnis</strong> <strong>zur</strong> Fahrgastbeför<strong>der</strong>ungfür Kraftomnibusse entsprechendedeutsche <strong>Fahrerlaubnis</strong> besessen haben,2.1.4.3 Inhaber ausländischer <strong>Fahrerlaubnis</strong>se, dienach § 15 die Erteilung einer <strong>Fahrerlaubnis</strong> beantragen,2.1.4.4 Bewerber um eine neue <strong>Fahrerlaubnis</strong> nachvorangegangener Entziehung (§ 15c), wennseit <strong>der</strong> Entziehung, <strong>der</strong> vorläufigen Entziehungo<strong>der</strong> <strong>der</strong> Beschlagnahme des Führerscheinso<strong>der</strong> einer sonstigen Maßnahme nach§ 94 <strong>der</strong> Strafprozessordnung nicht mehr alszwei Jahre verstrichen sind.2.2 Mindestanfor<strong>der</strong>ungen an die übrigen Sehfunktionen2.2.1Bei Bewerbern Klassen 1, 1a, Klasse 2, FahrerundInhabern <strong>der</strong> 1b, 3, 4, 5 laubnis <strong>zur</strong> Fahrgastbeför<strong>der</strong>ungGesichtsfeld normales Ge normale Gesichtssichtsfeldeines fel<strong>der</strong> bei<strong>der</strong>Auges o<strong>der</strong> Augen 1)gleichwertigesbeidäugigesGesichtsfeld
VkBI. Amtlicher Teil 533 Heft 19 - 2008BeweglichkeitStereosehenFarbensehenBei Beidäugigkeit:Augenzitternsowie BegleitundLähmungsschielenohne Doppeltsehenim zentralenBlickfeldbei Kopfgeradehaltungzulässig.Bei Augenzitterndarfdie Erkennungszeitfürdie einzelnenSehzeichennicht mehr alseine Sekundebetragen.Bei Einäugigkeit:NormaleAugenbeweglichkeit,keinAugenzittern.keine Anfor<strong>der</strong>ungenkeine Anfor<strong>der</strong>ungenNormale Beweglichkeitbei<strong>der</strong>Augen 1);zeitweisesSchielenunzulässignormales Stereosehen2)Rotblindheit o<strong>der</strong>Rotschwäche miteinem Anomalquotientenunter0,5- bei <strong>Fahrerlaubnis</strong><strong>zur</strong> Fahrgastbeför<strong>der</strong>ung:unzulässigbei Klasse 2:Aufklärung desBetroffenen überdie durch dieStörung desFarbensehensmöglicheGefährdungausreichend1) Bei zulässiger Einäugigkeit gelten die Mindestanfor<strong>der</strong>ungenfür die Klassen 1, 1a, 1 b, 3, 4, 5.2) Bei zulässiger Einäugigkeit: keine Anfor<strong>der</strong>ungen.2.2.2 Wenn wegen Zweifeln an ausreichendemSehvermögen eine augenärztliche Begutachtungstattfindet, sollte die Untersuchung auchdie Dämmerungssehschärfe und die Blendungsempfindlichkeitumfassen. Werden dabeiMängel festgestellt, so ist <strong>der</strong> Betroffeneauf die Gefahren durch gemin<strong>der</strong>te Dämmerungssehschärfeund erhöhte Blendungsempfindlichkeitbeim Fahren in <strong>der</strong> Dämmerungund in <strong>der</strong> Nacht hinzuweisen."