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Südostbahn (SOB): GAV 2013, Ausgabe 2012

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S Ü D O S T B A H N Seite 15 von 28Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden werden.Für die Ausübung öffentlicher Ämter und für Freiwilligenarbeit kann ein bezahlter Urlaub vereinbart werden.6.13 Geistiges Eigentum6.13.1 Urheberrechtliche ArbeitnehmerwerkschöpfungenIm Einklang mit dem Arbeitsgebiet der Arbeitnehmenden übertragen diese sämtliche Urheberrechte und Rechtean Arbeitsergebnissen, die sie während des Arbeitsverhältnisses alleine oder in Zusammenarbeit entwickelthaben, mit ihrer Entstehung vollumfänglich auf die <strong>SOB</strong>. Die vorstehende Regelung gilt auch für Computerprogramme.6.13.2 Erfindungen und DesignsErfindungen und Designs, die die Arbeitnehmenden, allein oder mit anderen bei der Ausübung ihrer dienstlichenTätigkeit und der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten machen (Diensterfindungen und –designs), gehörenohne jede weitere Entschädigung der <strong>SOB</strong>, unabhängig davon, ob sie schützbar sind oder nicht (Art. 332, Abs.1 OR).Erfindungen und Designs, die die Arbeitnehmenden bei Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit, aber nicht in Erfüllungihrer vertraglichen Pflichten machen (Gelegenheitserfindungen und –designs) und Erfindungen und Designs,die die Arbeitnehmenden ausserhalb der Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit machen (arbeitsfremdeErfindungen und Designs), welche jedoch in den Arbeitsbereich der <strong>SOB</strong> fallen, kann die <strong>SOB</strong> gegen Bezahlungeiner angemessenen Entschädigung beanspruchen, unabhängig davon, ob sie schützbar sind oder nicht.6.14 Abtretung von Forderungen gegenüber der <strong>SOB</strong>Die Arbeitnehmenden verzichten ausdrücklich darauf, Forderungen irgendwelcher Art gegenüber der <strong>SOB</strong> anDritte abzutreten oder zu verpfänden, siehe OR 325.Vorbehalten bleiben Verfügungen von Gerichten, Konkurs- und Betreibungsämtern sowie Anordnungen einerVormundschaftsbehörde oder des Inhabers / der Inhaberin der elterlichen Gewalt.6.15 RückgabepflichtDie Arbeitnehmenden verpflichten sich, zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses alle ihnen vonder <strong>SOB</strong> überlassenen Materialien sowie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit erforderlichen Dokumente, seiensie analog oder digital, zurückzugeben.

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