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Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Chemie der ...

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Prüfungsordnungfür <strong>den</strong> <strong>Bachelor</strong>-<strong>Studiengang</strong> <strong>Chemie</strong><strong>der</strong> Universität Rostockvom ……………Stand: 08.08.2008Aufgrund von § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 des Gesetzes über dieHochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz –LHG M-V) vom 5. Juli 2002 (GVOBl. M-V S. 398) 1 zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Artikel 19des Gesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 539) 2 hat die Universität Rostockfolgende Prüfungsordnung für <strong>den</strong> <strong>Bachelor</strong>-<strong>Studiengang</strong> <strong>Chemie</strong> als Satzungerlassen:InhaltsübersichtI. Allgemeine Bestimmungen§ 1 Allgemeine Zugangsvoraussetzungen§ 2 Abschluss und Regelstudienzeit§ 3 Leistungspunktsystem und Module§ 4 Prüfungsaufbau§ 5 Fristen und Termine <strong>der</strong> Modulprüfungen§ 6 Fristüberschreitung§ 7 Mündliche Prüfungsleistungen§ 8 Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten§ 9 Bewertung <strong>der</strong> Prüfungsleistungen, Bildung <strong>der</strong> Noten§ 10 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoߧ 11 Mängel im Prüfungsverfahren§ 12 Bestehen und Nichtbestehen§ 13 Freiversuch§ 14 Wie<strong>der</strong>holung von Modulprüfungen§ 15 Son<strong>der</strong>regelung§ 16 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen§ 17 Prüfungsausschuss§ 18 Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer§ 19 Ungültigkeit <strong>der</strong> <strong>Bachelor</strong>-Prüfung§ 20 Wi<strong>der</strong>spruchsverfahren§ 21 Einsicht in die PrüfungsaktenII. <strong>Bachelor</strong>-Prüfung§ 22 Zweck <strong>der</strong> <strong>Bachelor</strong>-Prüfung§ 23 Zulassung zu Modulprüfungen <strong>der</strong> <strong>Bachelor</strong>-Prüfung§ 24 Modulprüfungen <strong>der</strong> <strong>Bachelor</strong>-Prüfung§ 25 Ausgabe und Anfertigung <strong>der</strong> <strong>Bachelor</strong>-Arbeit§ 26 Abgabe, Kolloquium und Bewertung <strong>der</strong> <strong>Bachelor</strong>-Arbeit§ 27 Zeugnis, Urkunde und Diploma Supplement1Mittl.bl. BM M-V S. 5112Mittl.bl. BM M-V S. 635


Deutsche Note ECTS-grade Bewertungdie besten 10% A Excellentdie nächsten 25% B Very Gooddie nächsten 30% C Gooddie nächsten 25% D Satisfactorydie nächsten 10% E Sufficient§ 10Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn dieKandidatin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kandidat ohne triftigen Grund von ihr zurücktritt, nachdem sieo<strong>der</strong> er zu ihr zugelassen wurde, o<strong>der</strong> wenn sie o<strong>der</strong> er einen für sie o<strong>der</strong> ihnbin<strong>den</strong><strong>den</strong> Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt. Dasselbe gilt, wenn sieo<strong>der</strong> er eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb <strong>der</strong> vorgegebenenBearbeitungszeit erbringt.(2) Der für <strong>den</strong> Rücktritt o<strong>der</strong> das Versäumnis geltend gemachte Grund muss demPrüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemachtwer<strong>den</strong>. Bei Krankheit <strong>der</strong> Kandidatin o<strong>der</strong> des Kandidaten kann die Vorlage einesärztlichen Attestes und in Zweifelsfällen eines amtsärztlichen Attestes verlangtwer<strong>den</strong>. Soweit die Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung zu einerPrüfung, die Wie<strong>der</strong>holung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis vonPrüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten betroffensind, steht <strong>der</strong> Krankheit <strong>der</strong> Kandidatin o<strong>der</strong> des Kandidaten die Krankheit eines vonihr o<strong>der</strong> ihm überwiegend allein zu versorgen<strong>den</strong> Kindes gleich. Wird <strong>der</strong> Grundanerkannt, so setzt <strong>der</strong> Prüfungsausschuss einen neuen Termin fest.(3) Bei Modulprüfungen, die aus mehreren Prüfungsleistungen bestehen, wer<strong>den</strong> diePrüfungsleistungen dieses Moduls, die bis zu einem anerkannten Rücktritt bzw.einem anerkannten Versäumnis einer Prüfungsleistung dieses Moduls erbrachtwor<strong>den</strong> sind, angerechnet.(4) Versucht die Kandidatin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kandidat, das Ergebnis ihrer o<strong>der</strong> seinerPrüfungsleistungen durch Täuschung o<strong>der</strong> Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittelzu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0)bewertet. Eine Kandidatin o<strong>der</strong> ein Kandidat, die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>den</strong> ordnungsgemäßenAblauf eines Prüfungstermins stört, kann von <strong>der</strong> jeweiligen Prüferin o<strong>der</strong> demjeweiligen Prüfer o<strong>der</strong> Aufsichtführen<strong>den</strong> von <strong>der</strong> Fortsetzung <strong>der</strong> Prüfungsleistungausgeschlossen wer<strong>den</strong>; in diesem Fall wird die Prüfungsleistung mit „nichtausreichend“ (5,0) bewertet. In schwerwiegen<strong>den</strong> Fällen <strong>der</strong> Täuschung, Benutzungnicht zugelassener Hilfsmittel o<strong>der</strong> Störung des ordnungsgemäßen Prüfungsablaufsdurch die Kandidatin o<strong>der</strong> <strong>den</strong> Kandidaten kann <strong>der</strong> Prüfungsausschuss dieKandidatin o<strong>der</strong> <strong>den</strong> Kandidaten von <strong>der</strong> Erbringung weiterer Prüfungsleistungenausschließen mit <strong>der</strong> Folge, dass die Kandidatin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kandidat ihren o<strong>der</strong> seinenPrüfungsanspruch in diesem <strong>Studiengang</strong> endgültig verliert; hierüber hat <strong>der</strong>Prüfungsausschuss einen mit Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen<strong>den</strong> schriftlichenBescheid zu erstellen. Der Kandidatin o<strong>der</strong> dem Kandidaten ist vor einer


Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.§ 11Mängel im Prüfungsverfahren(1) Erweist sich, dass das Verfahren einer mündlichen o<strong>der</strong> einer schriftlichenPrüfungsleistung mit Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflussthaben, wird auf Antrag einer Kandidatin o<strong>der</strong> eines Kandidaten o<strong>der</strong> von Amtswegen angeordnet, dass von einer o<strong>der</strong> einem bestimmten o<strong>der</strong> von allenKandidatinnen und Kandidaten die Prüfungsleistung wie<strong>der</strong>holt wird. Die Mängelmüssen unverzüglich bei <strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem Vorsitzen<strong>den</strong> des Prüfungsausschusses o<strong>der</strong>bei <strong>der</strong> Prüferin o<strong>der</strong> dem Prüfer geltend gemacht wer<strong>den</strong>.(2) Sechs Monate nach Abschluss <strong>der</strong> Prüfungsleistung dürfen von Amts wegenAnordnungen nach Abs. 1 nicht mehr getroffen wer<strong>den</strong>.§ 12Bestehen und Nichtbestehen(1) Eine Modulprüfung ist bestan<strong>den</strong>, wenn die Modulnote mindestens „ausreichend“(4,0) ist. Besteht eine Modulprüfung aus mehr als einer Prüfungsleistung, müssenalle Prüfungsleistungen mindestens mit „ausreichend“ (4,0) bewertet sein.(2) Die <strong>Bachelor</strong>-Prüfung ist bestan<strong>den</strong>, wenn sämtliche Modulprüfungen bestan<strong>den</strong>sind und die <strong>Bachelor</strong>-Arbeit mindestens mit „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde.(3) Hat die Kandidatin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kandidat eine Modulprüfung nicht bestan<strong>den</strong> o<strong>der</strong>wurde die <strong>Bachelor</strong>-Arbeit schlechter als „ausreichend“ (4,0) bewertet, erhält sie o<strong>der</strong>er Auskunft darüber, ob und ggf. in welchem Umfang und in welcher Frist dieModulprüfung o<strong>der</strong> die <strong>Bachelor</strong>-Arbeit wie<strong>der</strong>holt wer<strong>den</strong> können.(4) Hat die Kandidatin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kandidat die <strong>Bachelor</strong>-Prüfung nicht bestan<strong>den</strong>, wirdihr o<strong>der</strong> ihm auf Antrag und gegen Vorlage <strong>der</strong> entsprechen<strong>den</strong> Nachweise sowie<strong>der</strong> Exmatrikulationsbescheinigung eine Bescheinigung ausgestellt, die dieerbrachten Prüfungsleistungen und <strong>der</strong>en Noten sowie die noch fehlen<strong>den</strong>Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die <strong>Bachelor</strong>-Prüfung nichtbestan<strong>den</strong> ist.(5) Hat die Kandidatin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kandidat die <strong>Bachelor</strong>-Prüfung endgültig nichtbestan<strong>den</strong>, so erteilt <strong>der</strong> Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierüber einenBescheid. Dieser ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.§ 13Freiversuch(1) Einen Freiversuch unternimmt, wer eine Modulprüfung spätestens imRegelprüfungstermin erstmalig ablegt.


chronischer Erkrankung nicht in <strong>der</strong> Lage ist, eine Prüfungsleistung in <strong>der</strong>vorgesehenen Form abzulegen, so trifft die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende desPrüfungsausschusses eine beson<strong>der</strong>e Regelung zum Ausgleich des Nachteils.Insbeson<strong>der</strong>e kann sie o<strong>der</strong> er die Dauer einer Prüfungsleistung verlängern o<strong>der</strong>eine an<strong>der</strong>e Art <strong>der</strong> Leistung verlangen. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.(2) Entscheidungen gemäß Abs. 1 wer<strong>den</strong> auf schriftlichen Antrag hin getroffen. BeiPrüfungsleistungen ist <strong>der</strong> Antrag mit <strong>der</strong> Anmeldung zur Prüfung einzureichen.§ 16Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen(1) Studienbewerberinnen und Studienbewerber haben vor Aufnahme des Studiumseine Erklärung beim Prüfungsausschuss abzugeben, ob und ggf. mit welchem Erfolgsie Studien- o<strong>der</strong> Prüfungsleistungen in einem an<strong>der</strong>en <strong>Studiengang</strong> o<strong>der</strong> indemselben <strong>Studiengang</strong> an einer an<strong>der</strong>en Hochschule erbracht haben, die Studieno<strong>der</strong>Prüfungsleistungen dieses <strong>Studiengang</strong>s gleichwertig sind. Soweit nachMaßgabe <strong>der</strong> folgen<strong>den</strong> Regelungen eine Anrechnung von Studien- o<strong>der</strong>Prüfungsleistungen möglich ist, haben die Studieren<strong>den</strong> die für die Anrechnungerfor<strong>der</strong>lichen Nachweise beizubringen.(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen aus an<strong>der</strong>enStudiengängen wer<strong>den</strong> angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist.Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen sind gleichwertig, wenn siein Inhalt, Umfang und in <strong>den</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>den</strong>jenigen des <strong>Bachelor</strong>-<strong>Studiengang</strong>es<strong>Chemie</strong> an <strong>der</strong> Universität Rostock im Wesentlichen entsprechen. Dabei wird keinschematischer Vergleich, son<strong>der</strong>n eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertungvorgenommen.(3) Bei <strong>der</strong> Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen undPrüfungsleistungen, die außerhalb <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland erbracht wur<strong>den</strong>,wer<strong>den</strong> die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligtenÄquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Partnerschaften <strong>der</strong>Universität Rostock beachtet.(4) Abs. 2 gilt auch für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, diein staatlich anerkannten Fernstudien und an an<strong>der</strong>en Bildungseinrichtungen,insbeson<strong>der</strong>e an staatlichen o<strong>der</strong> staatlich anerkannten Berufsakademien erworbenwur<strong>den</strong>.(5) Wer<strong>den</strong> Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, wer<strong>den</strong> die Noten –soweit die Notensysteme vergleichbar sind – übernommen und in die Berechnung<strong>der</strong> Gesamtnote einbezogen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird <strong>der</strong> Vermerk„bestan<strong>den</strong>“ aufgenommen.(6) Bei Vorliegen <strong>der</strong> Voraussetzungen <strong>der</strong> Absätze 2 bis 3 besteht einRechtsanspruch auf Anrechnung. Die Anrechnung von Studienzeiten,Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschlan<strong>der</strong>bracht wur<strong>den</strong>, erfolgt von Amts wegen. Die Studieren<strong>den</strong> haben die für dieAnrechnung erfor<strong>der</strong>lichen Unterlagen vorzulegen.


§ 17Prüfungsausschuss(1) Für die Organisation <strong>der</strong> Modul-Prüfungen sowie die durch diesePrüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Ihmgehören fünf Mitglie<strong>der</strong> an, darunter drei Mitglie<strong>der</strong> aus <strong>der</strong> Gruppe <strong>der</strong>Professorinnen und Professoren, ein Mitglied aus <strong>der</strong> Gruppe <strong>der</strong> wissenschaftlichenMitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie eine stu<strong>den</strong>tische Vertreterin o<strong>der</strong> einstu<strong>den</strong>tischer Vertreter. Die Amtszeit <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> beträgt zwei Jahre, die <strong>der</strong>stu<strong>den</strong>tischen Vertreterin o<strong>der</strong> des stu<strong>den</strong>tischen Vertreters ein Jahr.(2) Die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende, die Stellvertreterin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Stellvertreter, die weiterenMitglie<strong>der</strong> des Prüfungsausschusses sowie <strong>der</strong>en Stellvertreterinnen undStellvertreter wer<strong>den</strong> durch <strong>den</strong> Fakultätsrat bestellt. Die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende führtdie Geschäfte des Prüfungsausschusses.(3) Der Prüfungsausschuss trifft alle anfallen<strong>den</strong> Entscheidungen, ausgenommenBewertungen von Prüfungsleistungen. Er erlässt insbeson<strong>der</strong>e Zulassungs- undPrüfungsbescheide. Die Bescheide bedürfen <strong>der</strong> Schriftform, sie wer<strong>den</strong> begründetund mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.(4) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen <strong>der</strong>Prüfungsordnung eingehalten wer<strong>den</strong>. Er berichtet regelmäßig <strong>der</strong> Fakultät über dieEntwicklung <strong>der</strong> Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich <strong>der</strong> tatsächlichenBearbeitungszeiten für die <strong>Bachelor</strong>-Arbeit sowie über die Verteilung <strong>der</strong> Modul- undGesamtnoten. Der Bericht wird in geeigneter Weise durch die Universität offengelegt. Der Prüfungsausschuss gibt Anregungen zur Reform <strong>der</strong> Studienordnungen,Studienpläne und Prüfungsordnungen.(5) Die Mitglie<strong>der</strong> des Prüfungsausschusses haben das Recht, <strong>der</strong> Abnahme <strong>der</strong>Prüfungsleistungen beizuwohnen.(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglie<strong>der</strong> schriftlichunter Einhaltung <strong>der</strong> Ladungsfrist von zwei Wochen gela<strong>den</strong> sind und mindestens 3Mitglie<strong>der</strong> anwesend sind. Er beschließt mit <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong> abgegebenenStimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme <strong>der</strong> o<strong>der</strong> des Vorsitzen<strong>den</strong>o<strong>der</strong>, in ihrer o<strong>der</strong> seiner Abwesenheit, die Stimme <strong>der</strong> Stellvertreterin o<strong>der</strong> desStellvertreters.(7) Die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende beruft die Sitzungen des Prüfungsausschusses ein. Sieo<strong>der</strong> er trägt Sorge, dass die Sitzungen des Prüfungsausschuss protokolliert wer<strong>den</strong>.Die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende ist befugt, anstelle des Prüfungsausschussesunaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen. Hiervon hat sie o<strong>der</strong> er demPrüfungsausschuss unverzüglich Kenntnis zu geben. Darüber hinaus kann <strong>der</strong>Prüfungsausschuss <strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem Vorsitzen<strong>den</strong> die Erledigung von einzelnenAufgaben wi<strong>der</strong>ruflich übertragen.(8) Die Mitglie<strong>der</strong> des Prüfungsausschusses und <strong>der</strong>en Stellvertreterinnen undStellvertreter unterliegen <strong>der</strong> Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen


Dienst stehen, wer<strong>den</strong> sie durch die Vorsitzende o<strong>der</strong> <strong>den</strong> Vorsitzen<strong>den</strong> zurVerschwiegenheit verpflichtet.§ 18Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer(1) Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind das an <strong>der</strong> Hochschulehauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal, Lehrbeauftragteund in <strong>der</strong> beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen befugt.Hochschulprüfungen sollen nur von Personen abgenommen wer<strong>den</strong>, dieLehraufgaben erfüllen. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertetwer<strong>den</strong>, die selbst die durch die Prüfung festzustellende o<strong>der</strong> eine gleichwertigeQualifikation besitzen.(2) Die Namen <strong>der</strong> Prüferinnen und Prüfer für die mündlichen und schriftlichenPrüfungsleistungen wer<strong>den</strong> durch ortsüblichen Aushang zeitgleich mit <strong>den</strong>Prüfungsterminen bekannt gegeben.(3) Für die Prüferinnen und Prüfer sowie für die Beisitzerinnen und Beisitzer gilt § 17Abs. 8 entsprechend.§ 19Ungültigkeit <strong>der</strong> <strong>Bachelor</strong>-Prüfung(1) Hat die Kandidatin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kandidat bei einer Prüfungsleistung getäuscht o<strong>der</strong>einen Täuschungsversuch unternommen und wird diese Tatsache erst nachAushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die Note <strong>der</strong> Prüfungsleistungentsprechend § 10 Abs. 4 berichtigt wer<strong>den</strong>. Gegebenenfalls kann die Modulprüfungfür „nicht ausreichend“ und die <strong>Bachelor</strong>-Prüfung für „nicht bestan<strong>den</strong>“ erklärtwer<strong>den</strong>. Entsprechendes gilt für die <strong>Bachelor</strong>-Arbeit.(2) Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Modulprüfung nicht erfüllt,ohne dass die Kandidatin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird dieseTatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangeldurch das Bestehen <strong>der</strong> Modulprüfung geheilt. Hat die Kandidatin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kandidatvorsätzlich zu Unrecht erwirkt, dass sie o<strong>der</strong> er die Modulprüfung ablegen konnte, sokann die Modulprüfung für „nicht ausreichend“ und die <strong>Bachelor</strong>-Prüfung für „nichtbestan<strong>den</strong>“ erklärt wer<strong>den</strong>.(3) Der Kandidatin o<strong>der</strong> dem Kandidaten wird vor einer Entscheidung Gelegenheitzur Äußerung gegeben.(4) Das unrichtige Zeugnis wird eingezogen und gegebenenfalls ein neues erteilt. Mitdem unrichtigen Zeugnis wird auch die Urkunde eingezogen, wenn die <strong>Bachelor</strong>-Prüfung aufgrund einer Täuschung für „nicht bestan<strong>den</strong>“ erklärt wurde. EineEntscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren abdem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.


§ 20Wi<strong>der</strong>spruchsverfahren(1) Die Kandidatin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kandidat kann gegen Bescheide desPrüfungsausschusses beim Prüfungsausschuss schriftlich o<strong>der</strong> mündlich zurNie<strong>der</strong>schrift Wi<strong>der</strong>spruch einlegen. Will <strong>der</strong> Prüfungsausschuss dem Wi<strong>der</strong>spruchnicht abhelfen, leitet er unverzüglich <strong>den</strong> Wi<strong>der</strong>spruch an <strong>den</strong>Wi<strong>der</strong>spruchsausschuss <strong>der</strong> Universität weiter. Vor <strong>der</strong> Entscheidung desPrüfungsausschusses über eine Bewertungsentscheidung einer Prüferin o<strong>der</strong> einesPrüfers ist diese o<strong>der</strong> dieser zur Stellungnahme aufzufor<strong>der</strong>n.(2) Das Wi<strong>der</strong>spruchsverfahren richtet sich nach <strong>der</strong> Verfahrensordnung zurBearbeitung von Wi<strong>der</strong>sprüchen in Prüfungsangelegenheiten <strong>der</strong> Universität Rostockin <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung.§ 21Einsicht in die PrüfungsaktenInnerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens einer Modulprüfungo<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Bachelor</strong>-Arbeit wird <strong>der</strong> Kandidatin o<strong>der</strong> dem Kandidaten auf Antrag inangemessener Frist Einsicht in ihre o<strong>der</strong> seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, diedarauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle gewährt.II. <strong>Bachelor</strong>-Prüfung§ 22Zweck <strong>der</strong> <strong>Bachelor</strong>-PrüfungDurch die <strong>Bachelor</strong>-Prüfung soll die Kandidatin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kandidat nachweisen, dasssie o<strong>der</strong> er die inhaltlichen und methodischen Grundlagen ihres o<strong>der</strong> seines Fachesbeherrscht und die Fähigkeit besitzt, sie anzuwen<strong>den</strong>.§ 23Zulassung zu <strong>den</strong> Modulprüfungen <strong>der</strong> <strong>Bachelor</strong>-Prüfung(1) Eine Modulprüfung kann nur ablegen, wer1. für <strong>den</strong> <strong>Bachelor</strong>-<strong>Studiengang</strong> <strong>Chemie</strong> an <strong>der</strong> Universität Rostockeingeschrieben ist und2. die in § 24 Abs. 1 ausgewiesenen Prüfungsvorleistungen erbracht hat.(2) Die Kandidatin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kandidat hat sich innerhalb <strong>der</strong> bekannt gegebenenMeldefrist schriftlich beim Prüfungsausschuss zu <strong>den</strong> Modulprüfungen anzumel<strong>den</strong>,die sie o<strong>der</strong> er in einem Prüfungszeitraum ablegen will. Der formlosen Anmeldungsind beizufügen:1. eine Studienbescheinigung für das laufende Semester,


2. eine Aufstellung <strong>der</strong> Module, in <strong>den</strong>en die Modulprüfung abgelegt wer<strong>den</strong> soll,3. die Nachweise über die gemäß § 24 Abs. 1 zu erbringen<strong>den</strong>Prüfungsvorleistungen.Kann ein Nachweis über eine gemäß § 24 Abs. 1 zu erbringendePrüfungsvorleistung nicht rechtzeitig zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Anmeldung zurModulprüfung beigebracht wer<strong>den</strong>, erfolgt die Zulassung zur Prüfung unterVorbehalt. Die Zulassung erlischt, wenn <strong>der</strong> Nachweis über diePrüfungsvorleistung nicht bis zum Beginn des Prüfungszeitraums <strong>der</strong>Modulprüfung vorgelegt wird, für die die betreffende Vorleistung erfor<strong>der</strong>lich ist.(3) Die Zulassung zu einer Modulprüfung darf nur abgelehnt wer<strong>den</strong>, wenn1. die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind o<strong>der</strong>2. die Unterlagen gemäß Abs. 2 unvollständig sind o<strong>der</strong>3. die Kandidatin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kandidat in demselben o<strong>der</strong> in einem verwandten<strong>Studiengang</strong> eine Prüfung endgültig nicht bestan<strong>den</strong> hat o<strong>der</strong> sich in einemPrüfungsverfahren befindet.§ 24Modulprüfungen <strong>der</strong> <strong>Bachelor</strong>-Prüfung(1) Folgende Module sind zu belegen und mit einer studienbegleiten<strong>den</strong>Modulprüfung abzuschließen:Modul- Modulbezeichnung Prüfungsvorleistung** Art Umfang RPT LPNr.<strong>der</strong> PrüfungPflichtmodule Lehrgebiete<strong>Chemie</strong>CH01Allgemeine <strong>Chemie</strong>In Stöchiometrie 60 % <strong>der</strong> Pflichtaufgabenerfolgreich lösen, bestan<strong>den</strong>e Testate,PraktikumK 180 min 1. Sem. 12CH02 Anorganische <strong>Chemie</strong> I 2 bestan<strong>den</strong>e Kolloquien mit je 30 min K 120 min 1. Sem. 6CH03 Anorganische <strong>Chemie</strong> II Bestan<strong>den</strong>e Testate, Praktikum M 45 min 2. Sem. 12CH04 Analytische <strong>Chemie</strong> I Bestan<strong>den</strong>e Testate, Praktikum K 90 min 3. Sem. 6CH05 Physikalische <strong>Chemie</strong> I 50 % <strong>der</strong> Pflichtaufgaben erfolgreich lösen K 90 min 2. Sem. 6CH06 Physikalische <strong>Chemie</strong> II50 % <strong>der</strong> Pflichtaufgaben erfolgreich lösen,bestan<strong>den</strong>e Testate, PraktikumK 90 min 3. Sem. 9CH07 Organische <strong>Chemie</strong> I 4 bestan<strong>den</strong>e Testate M 45 min 3. Sem. 6CH08 Theoretische <strong>Chemie</strong> I 50 % <strong>der</strong> Pflichtaufgaben erfolgreich lösen K 90 min 3. Sem. 3CH09 Anorganische <strong>Chemie</strong> III keine K 45 min 3. Sem. 3CH10Rechtskunde /Toxikologiekeine K 120 min 3. Sem. 3CH11 Organische <strong>Chemie</strong> III Bestan<strong>den</strong>e Testate, Praktikum K 120 min 4. Sem. 12CH12 Analytische <strong>Chemie</strong> II Bestan<strong>den</strong>e Testate, Praktikum M 45 min 4. Sem. 6CH13 Strukturanalytik I keine K 180 min 4. Sem. 12


CH14 Technische <strong>Chemie</strong> Bestan<strong>den</strong>e Testate, Praktikum M 30 min 5. Sem. 6CH15 Organische <strong>Chemie</strong> III Bestan<strong>den</strong>e Testate, Praktikum K 180 min 5. Sem. 12CH16 Physikalische <strong>Chemie</strong> IIIA 50 % <strong>der</strong> Pflichtaufgaben erfolgreich lösen K 90 min 5. Sem. 3CH17 Anorganische <strong>Chemie</strong> IV Bestan<strong>den</strong>e Testate, Praktikum K 90 min 6. Sem.* 9CH18 Physikalische <strong>Chemie</strong> IV Bestan<strong>den</strong>e Testate, Praktikum K 90 min 6. Sem.* 6Pflichtmodule LehrgebietMathematikMA01 Mathematik I 50 % <strong>der</strong> Pflichtaufgaben erfolgreich lösen K 90 min 1. Sem. 6MA02 Mathematik II 50 % <strong>der</strong> Pflichtaufgaben erfolgreich lösen K 120 min 2. Sem. 6Pflichtmodule LehrgebietPhysikPH01 Experimentalphysik I 60 % <strong>der</strong> Pflichtaufgaben erfolgreich lösen K 180 min 1. Sem. 6PH02 Experimentalphysik II60 % <strong>der</strong> Pflichtaufgaben erfolgreich lösen,Physikalisches PraktikumM 30 min 2. Sem. 6WahlpflichtmoduleCH19 Katalyse I keine K 90 min 5. Sem. 3CH20 Organische <strong>Chemie</strong> IV keine K 60 min 5. Sem. 3CH21 Organische <strong>Chemie</strong> V keine K 120 min 5. Sem. 3CH22 Physikalische <strong>Chemie</strong> IIIB 50 % <strong>der</strong> Pflichtaufgaben erfolgreich lösen K 90 min 6. Sem.* 3CH23 Anorganische <strong>Chemie</strong> VA keine K 45 min 6. Sem.* 3CH24 Anorganische <strong>Chemie</strong> VB keine K 45 min 6. Sem.* 3CH25 Physikalische <strong>Chemie</strong> V 50 % <strong>der</strong> Pflichtaufgaben erfolgreich lösen K 90 min 6. Sem.* 3RPT - RegelprüfungsterminLP - LeistungspunkteK - KlausurM - mündliche Prüfung* - Die Lehrveranstaltungen des 6. Semesters können geblockt wer<strong>den</strong> (erste bis achte Woche<strong>der</strong> Vorlesungszeit). Der Prüfungszeitraum gemäß § 5 Abs. 2 liegt dann in <strong>der</strong> letzten Woche<strong>der</strong> entsprechen<strong>den</strong> Lehrveranstaltung.** - Ausführliche Erläuterung <strong>der</strong> Prüfungsvorleistungen entsprechend Modulbeschreibungen imModulhandbuch(2) Gegenstand <strong>der</strong> Modulprüfungen sind die Stoffgebiete <strong>der</strong> dem jeweiligen Modulnach Maßgabe <strong>der</strong> Studienordnung (Modulbeschreibung) zugeordnetenLehrveranstaltungen.(3) Die Prüfungsanfor<strong>der</strong>ungen orientieren sich an <strong>den</strong> Inhalten <strong>der</strong>Lehrveranstaltungen, die in <strong>der</strong> Studienordnung (Modulbeschreibungen) festgelegtsind.(4) Aus dem Wahlpflichtbereich sind Module im Umfang von 12 Leistungspunkten zuabsolvieren. Dabei müssen aus Gebieten <strong>der</strong> Anorganischen, Organischen undPhysikalischen <strong>Chemie</strong> jeweils mindestens 3 Leistungspunkte erbracht wer<strong>den</strong>.


Die im Wahlpflichtbereich wählbaren Module können nach freier Wahl <strong>der</strong>Studieren<strong>den</strong> in verschie<strong>den</strong>en Semestern belegt wer<strong>den</strong>. Dabei ist zu beachten,dass <strong>der</strong> je Semester zulässige Studienumfang von 30 Leistungspunkten nichtwesentlich über- o<strong>der</strong> unterschritten wird und je Studienjahr 60 Leistungspunkteerworben wer<strong>den</strong>.(5) Anstelle <strong>der</strong> unter Abs. 1 genannten Wahlpflichtmodule können weitere Moduleaus dem Modulangebot <strong>der</strong> Universität Rostock o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>er Hochschulen nach <strong>den</strong>Vorschriften von § 16 als vergleichbare Leistung anerkannt wer<strong>den</strong>. Über dieAnerkennung entscheidet <strong>der</strong> Prüfungsausschuss im Einzelfall. Die Entscheidungdes Prüfungsausschusses soll auf Antrag <strong>der</strong> o<strong>der</strong> des Studieren<strong>den</strong> vor Beginn desSemesters erfolgen, in dem das anzurechnende Modul belegt wer<strong>den</strong> soll. § 16 Abs.5 gilt entsprechend.§ 25Ausgabe und Anfertigung <strong>der</strong> <strong>Bachelor</strong>-Arbeit(1) Die <strong>Bachelor</strong>-Arbeit soll zeigen, dass die Kandidatin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kandidat in <strong>der</strong>Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus seinem Fachselbstständig nach wissenschaftlichen Metho<strong>den</strong> zu bearbeiten.(2) Die Arbeit soll im 6. Semester ausgeführt wer<strong>den</strong>. Für die Überschreitung dieserFrist gilt § 6 entsprechend.(3) Der Arbeitsaufwand für die <strong>Bachelor</strong>-Arbeit beträgt 360 Stun<strong>den</strong>. Die Frist für dieBearbeitung beträgt neun Wochen. Thema, Aufgabenstellung und Umfang sind vondem Betreuer so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung eingehalten wer<strong>den</strong>kann. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag <strong>der</strong> Prüfungsausschuss dieBearbeitungsfrist ausnahmsweise um höchstens zwei Wochen verlängern.(4) Zur <strong>Bachelor</strong>-Arbeit wird zugelassen, wer1. für <strong>den</strong> <strong>Bachelor</strong>-<strong>Studiengang</strong> <strong>der</strong> Universität Rostock eingeschrieben ist,2. alle Modulprüfungen erfolgreich abgelegt hat, <strong>der</strong>en Regelprüfungstermine vordem Fachsemester liegen, in dem die Arbeit ausgeführt wer<strong>den</strong> soll.(5) Die Kandidatin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kandidat hat die Zulassung zur <strong>Bachelor</strong>-Arbeitschriftlich beim Prüfungsausschuss zu beantragen. Der Antrag ist spätestens vierWochen vor dem geplanten Beginn <strong>der</strong> Arbeit zu stellen. Es ist eine aktuelleStudienbescheinigung beizufügen. Die Kandidatin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kandidat kann mit demAntrag auf Zulassung Themen und Betreuerin o<strong>der</strong> Betreuer vorschlagen; <strong>der</strong>Vorschlag begründet keinen Anspruch.(6) Die Kandidatin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kandidat kann mit <strong>der</strong> Zulassung beantragen, die<strong>Bachelor</strong>-Arbeit in einer an<strong>der</strong>en als in deutscher Sprache zu verfassen. Über <strong>den</strong>Antrag entscheidet <strong>der</strong> Prüfungsausschuss in Absprache mit Betreuerin o<strong>der</strong>Betreuer und Prüferin o<strong>der</strong> Prüfer <strong>der</strong> Arbeit.(7) Die <strong>Bachelor</strong>-Arbeit wird von einer Professorin o<strong>der</strong> einem Professor o<strong>der</strong> eineran<strong>der</strong>en nach § 18 Abs. 1 berechtigten Person betreut. Soll die <strong>Bachelor</strong>-Arbeit ineiner Einrichtung außerhalb <strong>der</strong> Hochschule o<strong>der</strong> an einem An-Institut <strong>der</strong>


Hochschule durchgeführt wer<strong>den</strong>, bedarf es hierzu <strong>der</strong> Zustimmung desPrüfungsausschusses.(8) Die Ausgabe des Themas für die <strong>Bachelor</strong>-Arbeit erfolgt über <strong>den</strong>Prüfungsausschuss. Thema und Zeitpunkt wer<strong>den</strong> aktenkundig gemacht. DieAusgabe des Themas hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die <strong>Bachelor</strong>-Arbeiteinschließlich <strong>der</strong> Bewertung innerhalb des laufen<strong>den</strong> Semesters abgeschlossenwer<strong>den</strong> kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb von drei Wochen nachAusgabe zurückgegeben wer<strong>den</strong>.(9) Die <strong>Bachelor</strong>-Arbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit erbracht wer<strong>den</strong>,wenn <strong>der</strong> als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag <strong>der</strong> einzelnen Kandidatin o<strong>der</strong>des einzelnen Kandidaten aufgrund <strong>der</strong> Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen o<strong>der</strong>an<strong>der</strong>en objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlichunterscheidbar und bewertbar ist und die Anfor<strong>der</strong>ungen nach Abs. 1 erfüllt.(10) Die <strong>Bachelor</strong>-Arbeit ist zusätzlich auf einem elektronischen Datenträger inmaschinenlesbarer Form vorzulegen, um im Wege eines Datenabgleichs dieUrheberschaft <strong>der</strong> Kandidatin o<strong>der</strong> des Kandidaten überprüfen zu können. BeiZweifeln an <strong>der</strong> Urheberschaft einer Kandidatin o<strong>der</strong> eines Kandidaten ist diese o<strong>der</strong>dieser vor einer Entscheidung über das weitere Vorgehen zu hören.§ 26Abgabe und Bewertung <strong>der</strong> <strong>Bachelor</strong>-Arbeit(1) Die <strong>Bachelor</strong>-Arbeit ist fristgemäß beim Prüfungsausschuss abzuliefern; <strong>der</strong>Abgabezeitpunkt wird aktenkundig gemacht. Bei <strong>der</strong> Abgabe hat die Kandidatin o<strong>der</strong><strong>der</strong> Kandidat schriftlich zu versichern, dass sie o<strong>der</strong> er ihre o<strong>der</strong> seine Arbeit – beieiner Gruppenarbeit ihren o<strong>der</strong> seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil <strong>der</strong>Arbeit – selbstständig verfasst und keine an<strong>der</strong>en als die angegebenen Quellen undHilfsmittel benutzt hat.(2) Die <strong>Bachelor</strong>-Arbeit wird von zwei Prüferinnen o<strong>der</strong> Prüfern, darunter dieBetreuerin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Betreuer <strong>der</strong> <strong>Bachelor</strong>-Arbeit, selbstständig bewertet.(3) Die Benotung <strong>der</strong> <strong>Bachelor</strong>-Arbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel <strong>der</strong>durch die bei<strong>den</strong> Prüferinnen o<strong>der</strong> Prüfer vergebenen Noten.(4) Die <strong>Bachelor</strong>-Arbeit kann bei einer Bewertung, die schlechter als „ausreichend“(4,0) ist, nur einmal wie<strong>der</strong>holt wer<strong>den</strong>. In diesem Fall ist eine Rückgabe des Themasin <strong>der</strong> in § 25 Abs. 8 genannten Frist jedoch nur zulässig, wenn die Kandidatin o<strong>der</strong><strong>der</strong> Kandidat bei <strong>der</strong> Anfertigung ihrer o<strong>der</strong> seiner ersten Arbeit von dieserMöglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.(5) Für die bestan<strong>den</strong>e <strong>Bachelor</strong>-Arbeit wer<strong>den</strong> 12 Leistungspunkte vergeben.§ 27Zeugnis, Urkunde und Diploma Supplement


(1) Über die bestan<strong>den</strong>e <strong>Bachelor</strong>-Prüfung erhält die Kandidatin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kandidatjeweils unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen nach Bestehen <strong>der</strong> letztenPrüfungsleistung, ein Zeugnis. In das Zeugnis wer<strong>den</strong> die Modulnoten, das Thema<strong>der</strong> <strong>Bachelor</strong>-Arbeit und <strong>der</strong>en Note sowie die Gesamtnote aufgenommen. Ggf.können ferner die Studienrichtung und die Studienschwerpunkte sowie – auf Antrag<strong>der</strong> Kandidatin o<strong>der</strong> des Kandidaten – das Ergebnis <strong>der</strong> Modulprüfungen in weiterenals <strong>den</strong> vorgeschriebenen Modulen (Zusatzmodule) und die bis zum Abschluss <strong>der</strong>Prüfung benötigte Fachstudiendauer in das Zeugnis aufgenommen wer<strong>den</strong>.(2) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistungerbracht wor<strong>den</strong> ist. Es wird durch die Vorsitzende o<strong>der</strong> <strong>den</strong> Vorsitzen<strong>den</strong> desPrüfungsausschusses unterzeichnet.(3) Gleichzeitig mit dem Zeugnis erhält die Kandidatin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kandidat dieUrkunde mit dem Datum des Zeugnisses. Darin wird die Verleihung des <strong>Bachelor</strong>-Grades beurkundet. Die Urkunde wird durch die Dekanin o<strong>der</strong> <strong>den</strong> Dekanunterzeichnet und mit dem Siegel <strong>der</strong> Fakultät versehen.(4) Außerdem wer<strong>den</strong> eine englischsprachige Übersetzung desAbschlusszeugnisses und <strong>der</strong> Urkunde über die Verleihung des akademischenGrades sowie ein englischsprachiges und ein deutschsprachiges DiplomaSupplement, das Auskunft über <strong>den</strong> Studienverlauf gibt, ausgestellt und von <strong>der</strong> o<strong>der</strong>dem Vorsitzen<strong>den</strong> des Prüfungsausschusses unterzeichnet.III. Schlussbestimmungen§ 28Übergangsregelungen(1) Diese Prüfungsordnung gilt für Kandidatinnen und Kandidaten, die nach ihremIn-Kraft-Treten im <strong>Bachelor</strong>-<strong>Studiengang</strong> <strong>Chemie</strong> immatrikuliert wur<strong>den</strong>.(2) Kandidatinnen und Kandidaten, die vor dem In-Kraft-Treten dieserPrüfungsordnung im reformierten Diplomstudiengang <strong>Chemie</strong> immatrikuliert wur<strong>den</strong>,können auf Antrag an <strong>den</strong> Prüfungsausschuss nach dieser Prüfungsordnung geprüftwer<strong>den</strong>. Bereits erbrachte Prüfungs- und Studienleistungen wer<strong>den</strong> nach § 16angerechnet. Der Antrag ist unwi<strong>der</strong>ruflich.§ 29In-Kraft-TretenDiese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt desMinisteriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern inKraft.Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Akademischen Senats <strong>der</strong> UniversitätRostock vom [Datum des Senatsbeschlusses] und <strong>der</strong> Genehmigung <strong>der</strong> Rektorino<strong>der</strong> des Rektors vom [Datum <strong>der</strong> Ausfertigung] …


Rostock, <strong>den</strong> [Datum <strong>der</strong> Ausfertigung]Der Rektor<strong>der</strong> Universität RostockUniversitätsprofessor Dr. Thomas Strothotte

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