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Informationsblatt - Mess- und Eichwesen

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<strong>Informationsblatt</strong><br />

Eichpflichtige <strong>Mess</strong>geräte in Kfz-Werkstätten<br />

1. Betrifft<br />

- Betriebe des Kraftfahrzeuggewerbes (Kfz-Werkstätten <strong>und</strong> Motorradwerkstätten)<br />

- öffentliche Tankstellen<br />

- Reifendienste<br />

Diese Betriebe werden im Weiteren als Kfz-Werkstätten bezeichnet.<br />

2. Eichpflicht<br />

Im Eichgesetz ist festgelegt, welche <strong>Mess</strong>geräte aus Gründen der Wettbewerbsgleichheit, des<br />

Ges<strong>und</strong>heits-, Arbeits- <strong>und</strong> Umweltschutzes oder im Verkehrswesen der Eichpflicht unterliegen.<br />

Die Eichpflicht betrifft nicht nur die im Einsatz befindlichen Geräte sondern auch solche, die ohne<br />

besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden können (z. B. Ersatz- oder Austauschgeräte<br />

im Lager).<br />

3. Eichung<br />

<strong>Mess</strong>geräte, die für eichpflichtige Zwecke verwendet oder bereitgehalten werden, müssen geeicht<br />

oder konformitätsbewertet sein. Für die Antragstellung zur Eichung der <strong>Mess</strong>geräte ist derjenige<br />

verantwortlich, der diese <strong>Mess</strong>geräte verwendet oder bereithält.<br />

Es erfolgt eine Ersteichung des <strong>Mess</strong>gerätes <strong>und</strong> nachfolgend im Rhythmus der Gültigkeitsdauer<br />

der Eichung die Nacheichung durch die zuständigen Eichbehörden.<br />

4. Eichfähigkeit<br />

Eichpflichtige <strong>Mess</strong>geräte müssen von der Physikalisch-Technischen B<strong>und</strong>esanstalt (PTB) oder<br />

gleichrangigen Behörden der EG-Staaten zur Eichung zugelassen werden. Dies ist an dem Zulassungszeichen<br />

oder an der EG-Baumusterprüfbescheinigungsnummer am <strong>Mess</strong>gerät erkennbar.<br />

Beispiele:<br />

innerstaatliches<br />

Zulassungszeichen<br />

DE-09-MI010-PTB001<br />

T10133<br />

LNE-14014<br />

EWG-Zulassungszeichen EG-Baumusterprüfbescheinigungsnummern<br />

Auf das Zulassungszeichen oder die EG-Baumusterprüfbescheinigungsnummer ist schon bei der<br />

Fachberatung bzw. beim Kauf zu achten.<br />

5. Kennzeichnung geeichter <strong>Mess</strong>geräte<br />

Die <strong>Mess</strong>geräte werden vom zuständigen Eichamt mit dem Hauptstempel als geeicht gekennzeichnet<br />

oder müssen eine Kennzeichnung nach einer richtlinienkonformen<br />

Konformitätsbewertung tragen.<br />

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Ausgabe: 19.09.2011 INFO_122-KfzWerkstaetten.doc Seite 1 von 3


Beispiele:<br />

innerstaatliche Eichung EWG-Ersteichung<br />

Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eichung bei einem Reifendruckmessgerät<br />

Jahr wird im Hauptstempel angegeben Jahr muss errechnet werden<br />

12 10 + 2 = 12<br />

M 11 0115<br />

innerstaatliche Eichung Konformitätskennzeichnung<br />

Ablauf der Gültigkeitsdauer bei einem Abgasmessgerät<br />

Jahr wird im Hauptstempel angegeben Jahr muss errechnet werden<br />

12 11 + 1 = 12<br />

erfolgen.<br />

Die Nacheichung muss bis spätestens Ende<br />

2012 2012<br />

Der Antrag auf die erforderliche Nacheichung ist vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eichung zu<br />

stellen. Der Hauptstempel wird in Form von Klebemarken, Schlagstempeln oder Plomben<br />

aufgebracht.<br />

6. Gültigkeitsdauer der Eichung<br />

<strong>Mess</strong>gerät Gültigkeitsdauer der Eichung<br />

Öltheken (Kolbenmesser) 3 Jahre<br />

<strong>Mess</strong>anlagen für Schmieröl 4 Jahre<br />

Ölmesskannen, <strong>Mess</strong>eimer nach Ersteichung unbefristet<br />

Abgasmessgeräte 1 Jahr<br />

Reifendruckmessgeräte<br />

Reifenmontiermaschinen<br />

2 Jahre<br />

Bremsdruckmanometer 2 Jahre<br />

Achtung<br />

Die Gültigkeit der Eichung erlischt vorzeitig, wenn Änderungen am <strong>Mess</strong>gerät vorgenommen<br />

wurden (z. B. Reparatur) oder der Hauptstempel bzw. die Sicherungsstempel verletzt/entfernt sind.<br />

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Ausgabe: 19.09.2011 INFO_122-KfzWerkstaetten.doc Seite 2 von 3


Die Gültigkeit der Eichung bleibt dagegen innerhalb der Gültigkeitsdauer bestehen, wenn diese<br />

Arbeiten von einem befugten Instandsetzungsbetrieb ausgeführt <strong>und</strong> mit dem Instandsetzerkennzeichen<br />

gekennzeichnet wurden (rotes Dreieck) sowie seitens des Betreibers unverzüglich ein<br />

Eichantrag gestellt wurde.<br />

7. Wartung<br />

Abgasmessgeräte müssen unter den in der Gebrauchsanweisung angegebenen Bedingungen<br />

innerhalb der dort festgesetzten Frist, längstens jedoch in Abständen von sechs Monaten,<br />

gewartet werden. Die Wartung muss durch einen Wartungsdienst oder durch fachk<strong>und</strong>iges Personal<br />

des <strong>Mess</strong>gerätebesitzers erfolgen. Die Wartung ist nachzuweisen <strong>und</strong> auf dem <strong>Mess</strong>gerät<br />

kenntlich zu machen.<br />

Der Nachweis ist durch übersichtliche Aufzeichnungen zu führen, aus denen der Zeitpunkt der<br />

Wartung, die durchgeführten Wartungsarbeiten sowie der Name der Person oder die Firma, die die<br />

Arbeiten durchgeführt hat, hervorgehen. Diese Aufzeichnungen sind für die Dauer von mindestens<br />

fünf Jahren aufzubewahren.<br />

8. Eichgebühren<br />

Für die Eichung werden Gebühren nach der Eichkostenverordnung erhoben.<br />

9. Ordnungswidrigkeiten<br />

Die Betreiber derartiger Werkstätten sind dafür verantwortlich, dass nur ordnungsgemäß geeichte<br />

<strong>Mess</strong>geräte zum Einsatz kommen. Verstöße werden als Ordnungswidrigkeit behandelt <strong>und</strong> können<br />

mit Bußgeldern bis 10.000,- € geahndet werden.<br />

10. Rechtsgr<strong>und</strong>lagen<br />

- Gesetz über das <strong>Mess</strong>- <strong>und</strong> <strong>Eichwesen</strong> (Eichgesetz - EichG)<br />

- Eichordnung (EO)<br />

- Eichkostenverordnung (EKV)<br />

- Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)<br />

- Richtlinie 2004/22/EG über <strong>Mess</strong>geräte (Europäische <strong>Mess</strong>geräterichtlinie - MID)<br />

Anschriften der Eichbehörden<br />

Staatsbetrieb Eichamt Dresden Eichamt Dresden<br />

für <strong>Mess</strong>- <strong>und</strong> <strong>Eichwesen</strong> Hohe Straße 13 Eichstelle Löbau<br />

Hohe Straße 11 01069 Dresden Bahnhofstraße 35 a<br />

01069 Dresden Telefon: 0351 4780-30 02708 Löbau<br />

Telefon: 0351 4780-30 Fax: 0351 4780-599 Telefon: 03585 860142<br />

Fax : 0351 4780-499 Fax: 03585 861000<br />

E-Mail: E-Mail: E-Mail:<br />

eichdirektion@sme.sachsen.de eichamt.dresden@sme.sachsen.de eichstelle.loebau@sme.sachsen.de<br />

Eichamt Chemnitz Eichamt Leipzig Eichamt Zwickau<br />

Schloßstraße 27 Talstraße 11 Lutherstraße 12<br />

09111 Chemnitz 04103 Leipzig 08056 Zwickau<br />

Telefon: 0371 46184-0 Telefon: 0341 9942-30 Telefon: 0375 212351<br />

Fax: 0371 412025 Fax: 0341 9942-599 Fax: 0375 291916<br />

E-Mail: E-Mail: E-Mail:<br />

eichamt.chemnitz@sme.sachsen.de eichamt.leipzig@sme.sachsen.de eichamt.zwickau@sme.sachsen.de<br />

Weitere Auskünfte zu diesem <strong>Informationsblatt</strong> erhalten Sie vom Staatsbetrieb für <strong>Mess</strong>- <strong>und</strong> <strong>Eichwesen</strong>.<br />

Unsere Homepage erreichen Sie über www.eichamt.sachsen.de.<br />

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Ausgabe: 19.09.2011 INFO_122-KfzWerkstaetten.doc Seite 3 von 3

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