Wir wünschen einen schönen Sommer! - Ligist
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9 Aus der Gemeinde<br />
Die Bauseite<br />
Folge 3 – Der Bauplatz, Teil 2<br />
Nach der ersten Frage, ob Ihr Bauplatz im Bauland oder<br />
Freiland liegt, stellt sich – wenn Ihr Bauplatz im Bauland<br />
liegt – nunmehr die Frage, in welchem Baugebiet Ihr Bauplatz<br />
liegt.<br />
Das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 2010 unterteilt<br />
das Bauland in unterschiedliche Baugebiete (§ 30),<br />
und zwar unter Anderem in<br />
• Reine Wohngebiete [WR]: Flächen ausschließlich<br />
für Wohnzwecke, wobei auch Schulen, Kirchen<br />
oder Kindergärten beinhaltet sein dürfen,<br />
• Allgemeine Wohngebiete [WA]: Flächen vornehmlich<br />
für Wohnzwecke, wobei auch wirt-<br />
schaftlich oder soziale Nutzungen (Verwaltung,<br />
Schulen, Geschäfte, Gasthäuser) möglich sind<br />
• Kerngebiete [KG]: Flächen mit einer höheren<br />
Nutzungsvielfalt als andere Baugebiete<br />
(z.B. unser Marktplatz)<br />
• Gewerbegebiete [GG]<br />
• Industriegebiete [I1 oder I2]<br />
• Dorfgebiete [DO]: Flächen für Bauten land- und<br />
forstwirtschaftlicher Nutzung in verdichteter<br />
Anordnung, wobei auch Wohnbauten und<br />
sonstige Nutzungen zulässig sind (z.B. Bereiche in<br />
Grabenwarth oder Steinberg)<br />
Durch diese raumordnerische Gebietsaufteilung werden<br />
die unterschiedlichen Nutzungen der Gebiete festgelegt.<br />
Somit ist es auf Grund der Baugebietsaufteilung nicht<br />
möglich, in einem r<strong>einen</strong> Wohngebiet <strong>einen</strong> Gewerbebetrieb<br />
anzusiedeln. Wohl ist aber ein Gewerbebetrieb in<br />
einem allgem<strong>einen</strong> Wohngebiet möglich, solange dieser<br />
keine dem Wohncharakter des Gebiets widersprechende<br />
Belästigungen verursacht (z.B. ein Produktionsbetrieb im<br />
Schichtbetrieb mit relevanten Emissionen).<br />
Ebenfalls dem Flächenwidmungsplan entnehmen kann<br />
man die minimal und maximal zulässigen Bebauungsdichten.<br />
Die Bebauungsdichte ergibt sich aus der Teilung<br />
der Bruttogeschoßfläche der Geschoße durch die<br />
Bauplatzfläche.<br />
Die Bruttogeschoßfläche ist die Fläche je Geschoß, die von<br />
Außenwänden umschlossen wird, einschließlich der Außenwände<br />
(Wände über 30 cm werden mit 30 cm berechnet).<br />
Fünfseitig umschlossene Bereiche (Loggien) werden<br />
miteinberechnet. Untergeschosse (Keller) werden nur<br />
miteinberechnet, wenn sie als Arbeits- oder Aufenthaltsraum<br />
genehmigt oder genehmigbar sind. Diese Regeln<br />
sind in der Bebauungsdichteverordnung 1993 festgelegt.<br />
www.ligist.at<br />
von DI Lutz Müller,<br />
Obmann Bauausschuss<br />
Ein Beispiel: Kellergeschoß 15 m² (ein Zimmer),<br />
Erdgeschoß 75 m², Obergeschoß 60 m²<br />
=> Bruttogeschoßfläche 150 m², Bauplatzgröße 1.500 m²<br />
=> Bebauungsdichte 0,10<br />
Diese beispielhafte Bebauungsdichte von 0,1 ist gemäß<br />
der Bebauungsdichteverordnung in keiner Baugebietskategorie<br />
zulässig, wobei in der Verordnung nur die minimal<br />
und maximal möglichen Dichten festgelegt werden. Die<br />
tatsächlichen minimal und maximal örtlich zulässigen<br />
Bebauungsdichten können dem Flächenwidmungsplan<br />
entnommen werden.<br />
Die Wahl der Bauplatzgröße in Abhängigkeit zur Gebäudegröße<br />
ist daher ein nicht unwesentlicher Punkt in der<br />
Vorplanungsphase. Sollte der Bauplatz zu groß sein, wäre<br />
es möglich, z.B. durch eine Teilung des Grundstücks die<br />
geforderte Bebauungsdichte zu erreichen.<br />
In der Folge 2 wurde schon einmal über die Zufahrt zum<br />
Bauplatz gesprochen. Diese muss, wie schon bekannt,<br />
„geeignet und rechtlich gesichert“ sein, wobei die Anforderung<br />
„rechtlich gesichert“ für beide Vertragspartner<br />
(Bauherr und Grundbesitzer des Zufahrtsgrundstücks)<br />
eine Sicherheit für die Zukunft darstellt. Entsprechend gewissenhaft<br />
sollte hier, vielleicht unter Einbeziehung eines<br />
Rechtsanwalts oder Notars, vorgegangen werden.<br />
Eine Sonderbestimmung für die Zufahrt von Einsatzfahrzeugen<br />
besteht für Gebäude, die mehr als 25 m von befahrbaren<br />
öffentlichen Verkehrsflächen entfernt liegen (§<br />
9 BauG). Diese Zufahrten müssen eine Mindestbreite von<br />
3,5 m und eine lichte Durchfahrtshöhe von mindestens<br />
4,0 m haben. Zufahrten, die dieser Bestimmung entsprechen,<br />
gelten jedenfalls als geeignet.<br />
Nächste Folge: Abstände im Stmk. BauG