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Rechtsform - Bayern

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GründerZeitenNr. 33, aktualisierte Ausgabe November 20083form ab. Leider gibt es nicht DAS Steu -ersparmodell für jede Gelegenheit. Jenach Geschäftslage (z. B. Gewinnhöhe)hat beim Steuersparen mal die eine, maldie andere <strong>Rechtsform</strong> „die Nase vorn“.Es führt deshalb kein Weg daran vorbei,nachzurechnen, welche Rechts form inwelcher Ausgestaltung und bei welcherErtragslage das steuerliche Optimumbietet.ImageDie Wahl einer <strong>Rechtsform</strong> ist immerauch ein Akt der Selbst darstellung desUnter nehmens. Die <strong>Rechtsform</strong> gibt(begrenzt) Aus kunft, mit wem man eszu tun hat: mit einem Unternehmer,der mit seinem ganzen Ver mögen fürseine Verbindlichkeiten (und die Qua li -tät seiner Leistung) einsteht, oder einemUnternehmen, z. B. einer GmbH odereiner haftungsbeschränkte Unter neh -mer gesellschaft, deren vertraglicheHaf tung beschränkt ist? Darüber hinaustransportiert die Rechts form unterUm stän den weitere, weni ger eindeutigeSignale: Tritt ein Vermö gensberaterals GmbH auf, mag das das Flair von Pro -fes sionalität und schlagkräftiger Orga -nisation verbrei ten, auch wenn er nichteinmal eine Sekretärin hat. Ausge spro -chen irritierend dagegen dürfte „dasDach“ einer GmbH auf die Kundschafteiner Psychologen pra xis wirken (unabhängigvon der Frage, welche Rechts -form nach dem Berufs recht zulässig ist):Hier steht nicht das Geschäftliche, sonderndas Vertrauens verhältnis zwischenPsychologe und Patient im Vorder grund.Kurz: Die mög liche Wirkung der <strong>Rechtsform</strong>auf Ge schäfts partner und Kun denge hört zu den Basisüberle gun gen einesMarke tingkonzepts.BuchführungOb man sich für eine buchführungspflichtige<strong>Rechtsform</strong> entscheidet, istbedenkenswert: Es macht schon einenUnterschied, sowohl beim Aufwandals auch bei den dafür notwendigenKennt nissen, ob ein Un ternehmer sichmit einer schlichten Ein nah me-Überschuss-Rechnung(z.B. Freibe ruf ler)für das Finanzamt begnügen kann, oderob er – bei Buchführungspflicht – einekom plette Buchführung samt Jahres -ab schluss vorlegen muss (z. B. GmbH).Ob ein Unternehmen buchfüh -rungs pflichtig ist oder nicht, hängtauch (wenn auch nicht nur) von derRechts form ab (außerdem von denSteuer ge setzen). Obwohl man diesenGesichts punkt bei der <strong>Rechtsform</strong>ent -schei dung nicht überbewerten sollte:Denn ein de tail lierter Überblick überdas Gescheh en – zumal bei meh rerenBeteiligten oder größerem Geschäfts -umfang – ist auch ohne Buchfüh rungs -pflicht unverzichtbar.Buchführungspflichtig: alle Kauf leute(s. Wer ist Kaufmann? S. 4) sowie Ka pi -tal gesellschaften (s. Übersicht S. II)PublizitätPublizitätspflichtige Unternehmen müs -sen ihre Bilanz und – je nach Größe –noch mehr auf den Tisch legen. KleineKapitalgesellschaften müssen in jedemFalle ihre Bilanz plus Anhang (Erläu te -rungen zur Bilanz) beim zu stän digenHandelsregister einreichen, die hierjederzeit eingesehen werden können(künftig auch leicht und kos ten güns tigonline). Mittlere und große Kapital ge -sell schaf ten müssen – je nach Größe –zusätz liche Informa tionen publizieren(Han dels register, Bundes anzeiger).Das heißt, diese Informa tionen sindfür je den Interessenten zugänglich. Die -sem Entscheidungskriteri um das rechteGewicht für die <strong>Rechtsform</strong> wahl beizumessen,ist schwierig. Be t rof fe ne Un -ter nehmen scheuen sich nicht selten,ihre Bilanzen öffentlich zu machen, dasie sich hier z. B. Nachteile im Kon kur -renz kampf oder beim Preis poker vorallem mit Groß abnehmern ausrech nen.Publizitäts pflicht: GmbH, UG (haftungsbeschränkt),AG und auchGmbH & Co. KGBetriebsaufgaben nach <strong>Rechtsform</strong>en Januar bis Mai 2008Einzelunternehmen209.132Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)18.516Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)10.331GmbH & Co. KG3.303Private Company Limited by Shares (Ltd)1.541sonstige <strong>Rechtsform</strong>en938Aktiengesellschaft (AG)763Offene Handelsgesellschaft (OHG)707Kommanditgesellschaft (KG)615Eingetragener Verein (e.V.)218Genossenschaft (eG)100Quelle: Statistisches Bundesamt, 2008PrüfpflichtFür einige Gesellschaften gilt eine Prüfpflicht.Das be deu tet: Sie müssen ihreBuchfüh rung, Jahres abschlüsse usw.jährlich durch einen Wirtschaftsprüferprüfen lassen. Dies ist in der Regel miterheblichen Kosten verbunden.Prüf pflicht: mittelgroße und großeGmbH, GmbH & Co. KG, AG; genaueFestle gung nach HandelsgesetzbuchGründung und KapitaleinsatzDieser Punkt wird bei der <strong>Rechtsform</strong> -wahl gelegentlich überschätzt. Kostenfallen an für Anwalt, Notar sowie An -mel degebühren. Die Kosten für Anwaltund Notar bei einer Unternehmens -grün dung orientieren sich dabei in derRegel nach der Höhe des Stammkapi tals.Er heblich teurer kann es nur dann werden,wenn aufwändige Gesellschaftsverträgeentworfen werden müssen, umeine Rechts form den Be dürfnissen undWün schen der Gründer anzupassen.


4GründerZeitenNr. 33, aktualisierte Ausgabe November 2008Insolvenzverfahren nach <strong>Rechtsform</strong>en 1. Halbjahr 2008Einzelunternehmen, freie Berufe, Kleingewerbe7.617GmbH5.456Personengesellschaften (OHG,KG,GbR)1.001darunter GmbH & Co. KG618darunter GbR220Private Company Limited by Shares (Ltd.)319sonstige <strong>Rechtsform</strong>en144AG, KGaA99Genossenschaft14Möglich ist dies bei GbR, OHG, KG,PartG, GmbH und UG (haftungsbeschränkt).Ein gesetzlich vorgeschriebenesMin dest kapital ist nur für GmbH(25.000 Euro), Unternehmer gesell -schaft (haftungsbeschränkt) (ein Euro)und AG (50.000 Euro) vorgeschrieben.KapitalbeschaffungDie Frage, ob das Geschäft statt durchKre dite nicht lieber durch Eigenkapital„fremder“ Investoren (z. B. Gesell schaf -ter, Teil haber) finanziert werden soll,stellt sich vielen Unternehmen erst imLaufe ihrer Ent wick lung. Diese Fragekann aber be reits bei der Gründung aufder Tagesord nung stehen, wenn etwaeine Geschäftsidee nur mit hohem Ka pitaleinsatzumgesetzt werden kann. Waspotenzielle Investoren interessiert, istnatürlich an erster Stelle das unternehmerischeKonzept. Wichtig ist da bei aberauch die <strong>Rechtsform</strong>; sie entscheidetdarüber, welche Mitsprache- und Kon -trollrechte die Investoren haben undunter welchen Bedingun gen sie ihr Ka -pi tal wieder abziehen können (s. Un -ternehme rische Unabhängigkeit, S. 2).Eintrag ins HandelsregisterWenn ein Unternehmer als Kaufmanngilt, fällt er unter das Handelsrecht. SeinUnter nehmen wird auf Antrag ins Han -delsre gister eingetragen. Das bedeutet:Auf allen Geschäfts briefen muss er ne -ben der Firma, also dem offiziellen Na -men, die <strong>Rechtsform</strong>, den Sitz und dieQuelle: Statistisches Bundesamt, 2008Regis ternummer angeben. Das kanndurchaus erwünscht sein: Das Unter nehmenwirkt dadurch seriös und professionell.Nachteil: die lästige Pflicht, die Bü -cher nach den strengen Regeln des Handelsgesetzbuchs (HGB) zu führen. Eineschlich te Einnahme-Überschuss-Rech -nung reicht nicht mehr aus. Die Ver let -zung dieser Pflicht ist sogar strafbar,wenn es zur In sol venz kommen sollte.Wer ist Kaufmann?Für die Beantwortung der Frage, werKaufmann ist, gelten folgende Regeln:3 Gewerbetreibende Einzelunternehmer(Einzelkaufmann) sind danachgrund sätzlich Kaufleute, es sei denn, ihrUnter nehmen erfordert nicht „nach Artoder Umfang einen in kaufmännischerWeise eingerichteten Geschäfts betrieb“.Im Klartext: Wer sehr einfach strukturierte,überschaubare und trans parenteGe schäftsbeziehungen hat, ist auch beihohem Umsatz kein Kauf mann, ebensowie ausgesprochenes Kleingewerbe(kleiner Tabakladen). Wer es aber miteiner großen Zahl von Waren und Lie ferantenzu tun hat, wird meist Kauf mannsein müssen, wie z. B. jeder Lebens mit -telhändler (Infos bei jeder IHK).3 Option für Kleingewer be treibende(z. B. der genannte kleine Tabakladen,nicht aber Freiberufler) können sich alsKaufmann im Han delsregister eintragenlassen. Überlegen sie es sichanders, können sie die Ein tragungauch wieder streichen lassen. Solangesie allerdings im Register stehen, sindsie Kaufleute mit allen Rechten undPflichten.In der Regel immer Kaufleute:GmbH, UG (haftungsbeschränkt),AG, Freiberufler-GmbH und -AG,GmbH & Co. KG, KG, OHG,GenossenschaftDie Ergebnisse derGmbH-Reform (Auswahl)Das Gesetz zur Modernisierung desGmbH-Rechts und zur Bekämpfungvon Missbräuchen (MoMiG) ist am1.11.2008 in Kraft getreten.Wichtige Ergebnisse sind:3 Die „klassische“ GmbH mit25.000 Euro Stammkapital bleibterhalten.3 Daneben gibt es die GmbH-Vari -an te „Unternehmergesellschaft (haf -tungs beschränkt)“ bzw. „UG (haftungsbeschränkt)“.3 UG (haftungsbeschränkt): DasStammkapital beträgt mindestens1 Eu ro pro Gesellschafter. Es muss inbar und vor der Anmeldung zumHandels re gis ter in voller Höhe auf -gebracht werden. Sacheinlagen sinddabei aus ge schlossen.3 UG (haftungsbeschränkt): 25 Pro -zent des Gewinns müssen so lange ineine gesetzliche Rücklage fließen, bisein Stammkapital von 25.000 Euroauf gebracht ist.3 GmbH und UG (haftungsbeschränkt):Ein Musterprotokoll für einfacheStandardgründungen (u.a. Bar -gründung, höchstens drei Gesell schaf -ter) kombiniert Gesellschaftsver trag,Ge sellschafterliste und Bestellung desGe schäftsführers. Die Gründung wirdda durch einfacher, schneller undkostengünstiger (Musterprotokollesiehe Anlage zum GmbH-Gesetz).3 Bei genehmigungspflichtigemUnternehmensgegenstand (z. B.Handwerks- und Restaurantbetriebeoder Bauträger) müssen behördlicheGenehmigungen bei der Eintragungins Handelsregister nicht mehr vorgelegtwerden. Langwierige Genehmi -gungs verfahren können eine Grün -dung so nicht aufhalten. (s. Inter -view mit BundesjustizministerinBrigitte Zypries S. 5)


GründerZeitenNr. 33, aktualisierte Ausgabe November 2008ÜbersichtIDie <strong>Rechtsform</strong>en im ÜberblickEinzelunternehmenEinzelunternehmen – Volle Kontrolle, volle HaftungFür wen und was?Kleingewerbetreibende,Handwerker, Dienstleister,Freie BerufeWie gründen?3 1 Unternehmer3 entsteht bei Geschäftseröffnung, wenn keine andere<strong>Rechtsform</strong> gewählt wurde3 Kaufleute: Eintrag ins Handelsregister Pflicht,Kleingewerbetreibende freiwillig3 kein MindestkapitalHöhe der Haftung?Unternehmer haftet unbeschränkt mit seinemgesamten Vermögen, auch Privat vermögen.3 Es gibt nur einen Betriebsinhaber. Diese <strong>Rechtsform</strong> eignet sich zum Einstieg.3 Als Einzelunternehmer/in können Sie klein anfangen, als so genannte/r Kleingewerbetreibende/r. D.h., Ihre Um sätze und Ihr Geschäftsverkehrerfordern keine vollkaufmännische Einrichtung, wie z. B. Buchhaltung. Nichtsdestotrotz steht es Ihnen frei, sich auch als Kleingewerbetreibenderins Handelsregister einzutragen (gilt nicht für Freie Berufe).3 Mit dem Eintrag ins Handelsregister übernehmen Sie alle Rechte und Pflichten eines Kaufmanns. Bei dem eingetragenen Kaufmann handelt essich nicht um eine <strong>Rechtsform</strong>, sondern um einen Firmenbestandteil.PersonengesellschaftenGesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR- oder BGB-Gesellschaft) – Einfache PartnerschaftFür wen und was?Kleingewerbetreibende,FreiberuflerWie gründen?3 mind. 2 Gesellschafter3 formfreier Gesellschaftsvertrag3 kein MindestkapitalHöhe der Haftung?Gesellschafter haften für die Verbindlich keitender Gesell schaft gegenüber Gläubi gern alsGesamtschuldner persönlich.3 Jede Geschäftspartnerschaft kann die Form einer GbR annehmen: Kleingewerbetreibende, Praxisgemeinschaften, Freie Berufe, Arbeitsgemeinschaften.3 Besondere Formalitäten sind nicht erforderlich, sogar eine mündliche Vereinbarung reicht, wenn auch ein schriftlicher Vertrag empfehlenswertist.3 Für die Kompetenzen der Gesellschafter bietet die GbR einen breiten Spielraum.Partnergesellschaft (PartG) – Für FreiberuflerFür wen und was?Freie Berufe(je nach Berufsrecht)Wie gründen?3 mind. 2 Gesellschafter3 schriftlicher Partnerschaftsvertrag3 Eintragung ins Partnerschaftsregister3 kein MindestkapitalHöhe der Haftung?Gesellschafter haften neben dem Vermö gender PartG für die Ver bind lichkeiten der Gesell -schaft gegenüber Gläubigern als Gesamt -schuldner persönlich. Nur für „Fehler in derBerufs aus übung“ haftet allein der jenige, derden Fehler be gangen hat.3 Für Berufsgruppen, denen die <strong>Rechtsform</strong> der GmbH verwehrt oder zu aufwändig ist, ist die Partnergesellschaft eine attraktive Alternative zurSozietät (GbR).3 Für Kooperationen unterschiedlicher Freier Berufe ist diese Form geeignet.3 Freiberufler, deren Haftung per Berufsgesetze und -verordnungen beschränkt ist, müssen eine Haftpflicht versicherung abschließen.Offene Handelsgesellschaft (OHG) – Hohes AnsehenFür wen und was?mehrere Personen, diegemeinsam ein kaufmännischesGewerbe betreibenWie gründen?3 mind. 2 Gesellschafter3 formfreier Gesellschaftsvertrag3 Eintragung ins Handelsregister3 kein MindestkapitalHöhe der Haftung?Gesellschafter haften für die Verbindlichkeitender Gesell schaft gegenüber Gläubigern alsGesamtschuldner persönlich.3 Wegen der Bereitschaft zur persönlichen Haftung steht eine OHG bei Kreditinstituten und Geschäftspartnern in höherem Ansehen als z. B.eine GmbH.


IIGründerZeitenNr. 33, aktualisierte Ausgabe November 2008ÜbersichtKommanditgesellschaft (KG) – Leichteres StartkapitalFür wen und was?Kaufleute, die zusätzliches Kapitalbenötigen, oder Gesellschafter, diekeine persönliche Haftung über -nehmen wollen und von derGeschäftsführung ausgeschlossenwerden können.Wie gründen?3 ein oder mehrere Komplementär(e)3 ein oder mehrere Kommanditist(en)3 formfreier Gesellschaftsvertrag3 Eintragung ins Handelsregister3 kein MindestkapitalHöhe der Haftung?Komplementär (persönlich haftender Gesell -chafter) haftet für die Ver bind lichkeiten derGesellschaft gegenüber Gläubi gern persönlichals Gesamt schuldner. Kommanditist haftetper sönlich bis zur Höhe seiner Einlage.Die per sönliche Haftung ist ausgeschlossen,so weit die Einlage geleistet ist.3 Die Kommanditgesellschaft besteht aus dem Komplementär und dem Kommanditisten.3 In einer KG führt allein der Komplementär die Geschäfte.3 Leichter als auf dem Kreditweg können Sie an Startkapital kommen, wenn sich Partner (Kommanditisten) finanziell an Ihrem Unternehmenbeteiligen.3 Diese können Ihnen meist nicht in Ihre Geschäfte hinein reden und haften nur in der Höhe ihrer Einlagen.3 Komplementär behält in der Regel alleiniges Entscheidungsrecht und haftet dafür mit seinem gesamten Privatvermögen3 <strong>Rechtsform</strong> z.B. für Familienmitglieder, die nicht persönlich haften wollen/sollen.GmbH & Co. KG – Vielseitige MöglichkeitenFür wen und was?Kaufleute, die zusätzlichesKapital benötigen, oder Gesellschafter,die keine persönlicheHaftung übernehmen wollen undvon der Geschäftsführung ausgeschlossenwerden können.Besonderheit: Persönlich haftenderGesellschafter ist die GmbH.Wie gründen?3 ein oder mehrere Komplementär(e)3 ein oder mehrere Kommanditist(en)3 formfreier Gesellschaftsvertrag3 Eintragung ins Handelsregister3 Mindestkapital für die GmbHHöhe der Haftung?GmbH haftet als Komplementär mit ihremGesamtvermögen.Im Ergebnis haftet die GmbH & Co. KG wie eineGmbH zuzüglich der Kommanditeinlage.3 Gründungsformalitäten sind aufwändiger als bei den oben genannten <strong>Rechtsform</strong>en.3 Es handelt sich um eine KG, bei der statt einer natürlichen Person eine GmbH persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) ist. Daherist die Haftung im Ergebnis wie bei einer GmbH beschränkt.3 Die Gesellschafter der GmbH sind meist gleichzeitig die Kommanditisten der KG.3 Von der Höhe der Vermögenseinlage der GmbH (Komplementärin) und der jeweiligen Kommanditisten hängen die jeweiligen Entscheidungsbefugnisseund natürlich auch die Verteilung der Gewinne und Verluste ab.KapitalgesellschaftenGmbH – Gesellschaft mit beschränkter HaftungFür wen und was?Unternehmer, die die Haftungbeschränken oder nicht aktivmitarbeiten wollen.Wie gründen?3 mind. 1 Gesellschafter (Ein-Personen-GmbH)3 Gesellschaftsvertrag oder Musterprotokoll beieinfachen Gründungen3 beide müssen notariell beurkundet werden3 Eintragung ins Handelsregister3 Mindeststammkapital: 25.000 EuroHöhe der Haftung?in Höhe der Stammeinlage bzw. in Höhe desGesellschafts vermögens.GmbH-Variante: Unternehmergesellschaft (UG) (haftungsbeschränkt)Für wen und was?Wie gründen?Höhe der Haftung?Gründer kleiner Unternehmen,die die Haftung beschränkenwollen.3 mind. 1 Gesellschafter3 Gesellschaftsvertrag oder Musterprotokollbei einfachen Gründungen3 beide müssen notariell beurkundet werden3 Eintragung ins Handelsregister3 Mindeststammkapital: 1 Euro (Höhe derKapitalausstattung sollte sich nach demjeweiligen Bedarf richten)in Höhe der Stammeinlage bzw. in Höhe desGesellschafts vermögens.3 Musterprotokoll erleichtert einfache Standardgründungen (Bargründung, max. 3 Gesellschafter); es kombiniert Gesellschaftsvertrag,Gesellschafterliste und Bestellung des Geschäftsführers.3 Es kann einen oder mehrere Gesellschafter geben, von denen einer oder mehrere als Geschäftsführer ausgewiesen sind (auch angestellteGeschäftsführer sind möglich).


GründerZeitenNr. 33, aktualisierte Ausgabe November 2008ÜbersichtIII3 Trotz beschränkter Haftung: Kreditgeber achten i. d. R. darauf, dass ihnen bei der Aufnahme von Krediten private Sicherheiten angebotenwerden.3 Wollen Sie in Ihrer GmbH das Sagen haben, müssen Sie per Vertrag zum/zur Geschäftsführer/in bestellt und Ihre Befugnisse sowie dieGewinnverteilung festgelegt werden.3 Wollen Sie Ihre Führung in einer GmbH sicherstellen, so sollten mehr als 50 Prozent der oben erwähnten Einlagen von Ihnen sein!3 Bei UG (haftungsbeschränkt): Pflicht zur Rücklagenbildung, bis ein Stammkapital von 25.000 Euro aufgebracht ist.Achtung: Gesellschafter haften zusätzlich mit Privatvermögen bei persönlichen Krediten oder Bürgschaften. Sie haften auch persönlich beiVerstößen gegen die strengen Regeln über das GmbH-Kapital sowie bei der so genannten Durchgriffshaftung (z. B. bei bestimmten Schadenersatzansprüchen).Kleine Aktiengesellschaft (AG) – Alternative für MittelständlerFür wen und was?Unternehmer, die zusätz lichesKapital benötigen und/oder zumausschließ lichen Zweck der Unternehmensübertragung.Wie gründen?3 AG ohne Börsennotierung3 Anleger sind i. d. R. Mitarbeiter, Kundenoder Nachfolger3 Unternehmer kann alleiniger Aktionärund Vorstand sein3 Vorstand hat Entscheidungsbefugnis3 Aufsichtsrat hat Kontrollbefugnis3 notarielle Satzung3 Eintragung ins Handelsregister3 Grundkapital: 50.000 EuroHöhe der Haftung?beschränkt auf Gesellschafts vermögen.3 Existenzgründer haben die Möglichkeit, eine kleine AG allein zu gründen (als alleiniger Aktionär und Vorstand, sie benötigen jedoch zusätzlichdrei Aufsichtsräte).3 Sie können weitere Anleger an ihrem Vorhaben durch die Ausgabe von Aktien oder durch die Aufnahme von Kunden als Gesellschafterbeteiligen.3 Bis 500 Mitarbeiter ist keine Mitbestimmung im Aufsichtsrat vorgesehen.Eingetragene Genossenschaft (eG) – Gemeinschaftlicher GeschäftsbetriebFür wen und was?<strong>Rechtsform</strong> für Gründungs teamsund Kooperationsmodell für kleineund mittlere Unternehmen. Vorstanderfüllt im Auftrag seiner MitgliederAufgaben wie Einkauf, Auftragsakquisitionund Abwicklung,Werbung, Sicherung von Qualitätsstandards,Fortbildungsmaßnahmen.Wie gründen?3 mind. 3 Mitglieder3 schriftliche Satzung3 weitere Mitglieder durch einfache schriftliche Beitrittserklärung3 Jedes Mitglied muss mind. einen Geschäfts anteilzeichnen, dessen Höhe in der Satzung festgelegtwurde.3 Jedes Mitglied hat eine Stimme, unabhängig von derZahl der gezeichneten Geschäftsanteile.3 Eintragung ins Genossenschaftsregister3 Genossenschaft muss zuständigem Genossenschaftsverbandangehören, der berät und Ge schäfte sowiewirtschaftliche Verhältnisse prüft.Höhe der Haftung?eG haftet gegenüber Gläubigern in Höhe ihresVermögens.Genossen schaftsmitglieder haften nicht persönlich.Das Genossenschaftsgesetz sieht zwar eineunbeschränkte Nachschusspflicht fürMitglieder vor, diese kann jedoch durch dieSatzung beschränkt oder aus geschlossenwerden.3 Eine Genossenschaft besteht aus drei Organen: der Generalversammlung aller Mitglieder bzw. Vertreterversammlung, die u.a. über den Jahresabschluss,die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder und Satzungsänderungen entscheiden; dem Vorstand, der die Genossenschaft eigenverantwortlichleitet und dem Aufsichtsrat, der die Tätigkeit des Vorstands kontrolliert. Bei bis zu 20 Mitgliedern kann auf einen Aufsichtsrat verzichtet werden.3 Die Gründung selbst muss nicht notariell beurkundet werden.3 Die eG muss ins Genossenschaftsregister beim Amtsgericht eingetragen werden.3 Eine öffentliche Existenzgründungsförderung ist nur möglich, wenn die Genossenschaft als gewinnorientiert wirtschaftendes kleines oder mittleresUnternehmen auftritt.


IVGründerZeitenNr. 33, aktualisierte Ausgabe November 2008ChecklisteFinden Sie die beste <strong>Rechtsform</strong> für Ihr UnternehmenWas ist für Sie besonders wichtig?Mindestkapital nötigHaftungsbeschränkungBreiter EntscheidungsspielraumWenige FormalitätenEintrag ins HandelsregisterHohes Ansehen, Kreditwürdigkeitdurch persönliche Haftungsehr mittel wenigSuchen Sie jetzt die <strong>Rechtsform</strong>, die Ihren Anforderungen so weit wie möglich entgegen kommt.EinzelunternehmenGbRPartGOHGKGGmbH & Co. KGGmbHUG (haftungsbeschränkt)AGeGMindestkapital nötignein nein nein nein nein ja ja ja ja jaHaftungsbeschränkungnein nein möglich nein z. T. ja ja ja ja jaBreiter Entscheidungsspielraumja ja ja ja ja ja nein nein nein neinWenige Formalitätenja ja ja nein nein neinja (mitMusterprotokoll)ja (mitMusterprotokoll)neinneinEintrag ins Handelsregisterja ja ja ja ja jaja* nein PartnerschaftsregisterGenossenschaftsregisterHohes Ansehen, Kreditwürdigkeitdurch persönliche Haftungja ja ja ja ja nein nein nein nein nein* nein bei Freiberuflern oder Kleingewerbetreibenden


GründerZeitenNr. 33, aktualisierte Ausgabe November 20085Die GmbH-Reform und die neue UnternehmergesellschaftInterview mit BundesjustizministerinBrigitte ZypriesFrau Zypries, mit der Umsetzungder GmbH-Novelle wird es künftigzwei GmbH-Varianten geben.Warum hat man sich dafür entschieden?Unser Ziel war es, Unternehmens grün -dungen in unserem Land erheblich zuerleichtern und die Konkurrenzfähig -keit des Wirtschaftsstandorts Deutsch -land zu stärken. Die Frage war: Wasdient diesem Ziel mehr: Die Herabset -zung des Mindeststammkapitals auf10.000 Euro, die der Gesetzentwurf ur -sprünglich vorgesehen hat, oder die Einführungder haftungsbeschränkten Un -ternehmergesellschaft, d.h. die 1-Euro-Gesellschaft? Wir haben die Für undWider sehr lange und sorgfältig diskutiert.Die Lösung, die wir jetzt gefundenhaben, berücksichtigt die verschiedenenInteressen und stellt sicher, dassniemand einen Ansehensverlust bezüglichder klassischen GmbH befürchtenmuss. Das Ergebnis ist: die klassischeGmbH mit 25.000 Euro Einlage bleibt.Außerdem wird es die Unternehmer ge -sellschaft geben mit mindestens 1 EuroEinlage pro Gesellschafter. Mit der Be -zeichnung als „Unternehmer gesell schaft(haftungsbeschränkt)“ bzw. „UG (haftungsbeschränkt)“grenzen wir die Un -ternehmergesellschaft von der klassischenGmbH klar ab und machen allenBeteiligten deutlich, dass es sich umeine Gesellschaft mit geringer Kapital -aus stattung handelt.Was ist außerdem neu an derUnternehmergesellschaft?Weil das Mindeststammkapital bei derUnternehmergesellschaft flexibel ge -wählt werden kann, muss es im Gegen -zug in bar und vor der Anmeldung zumHandelsregister in voller Höhe aufgebrachtwerden. Sacheinlagen sind dabeiausgeschlossen, und Gewinne dürfennicht in voller Höhe ausgeschüttet werden.25 Prozent des Gewinns müssen solange in eine gesetzliche Rücklage fließen,bis das Mindeststammkapital von25.000 Euro aufgebracht ist. Eine zeitlicheFrist gibt es dafür nicht. Wenn dieGesellschaft keine Gewinne erzielt, musssie auch nichts in die gesetzliche Rück -lage einstellen. Die Ansparpflicht darfaber nicht dadurch umgangen werden,dass Gewinne verdeckt ausgeschüttetwerden, z. B. durch überhöhte Ge schäftsführerbezüge.Das Verbot verdeckterGewinnausschüttungen ist aber nichtneu. Es gibt dazu bereits bewährteRegeln.Gilt das Prinzip der beschränktenHaftung genauso wie bei der„klassischen“ GmbH?Im Grundsatz ja. Wichtig ist, dass es sichbei der Unternehmergesellschaft nichtum eine eigenständige <strong>Rechtsform</strong> handelt,sondern eine besondere Varianteder GmbH. Das bedeutet: Es gilt das be -währte GmbH-Recht mit Ausnahme ei -niger Sondervorschriften. Diese Son dervorschriftensind alle in einem einzigenParagrafen zusammengefasst, näm lichdem neuen § 5a GmbHG. Weil Unter -nehmergesellschaft keine eigene <strong>Rechtsform</strong>ist, gilt das strenge Haftungs regimedes GmbH-Gesetzes gleichermaßen. Ichmeine hier vor allem die Insolvenzan -trags pflicht, deren Verletzung strafbar<strong>Rechtsform</strong>-Fehlerist und die Geschäftsführer in die persönlicheHaftung bringt. Vor allemwenn die Kapitalausstattung unzureichendist, besteht eine hohe Insolvenz -gefahr. Das ist keine Besonderheit derUnternehmergesellschaft, sondern giltfür jede unternehmerische Tätigkeit.Die notwendige Kapitalaus stat tunghängt immer vom konkreten Be darf ab.Ich kann daher nicht dazu raten, z.B. einBauunternehmen als 1-Euro-Unterneh -mergesellschaft zu gründen und zu be -treiben. Genauso wenig könnte manaber auch z.B. mit einer 25.000-Euro-GmbH eine Werft betreiben und Kreuz -fahrtschiffe bauen. Kein Unterschiedzur klassischen GmbH besteht auchbezüglich des Gesellschafterwechsels.Die Anteilsabtretung ist auch bei derUnternehmergesellschaft ein beurkundungspflichtigerVorgang.Welchen Vorteil bietet das neue„Musterprotokoll“?Die Reform bringt eine Vielzahl vonVorteilen wie zum Beispiel das neueMusterprotokoll für einfache Standard -gründungen. Anders als beim normalenGesellschaftsvertrag kombiniert es Ge -sellschaftsvertrag, Gesellschafterlisteund Bestellung des Geschäftsführers.Die Gründung wird dadurch einfacher,schneller und kostengünstiger. DasMusterprotokoll kann sowohl bei derUnternehmergesellschaft als auch derklassischen GmbH verwendet werden.Die Langfassung dieses Interviews findenSie im BMWi-Existenz grün dungs -portal www.existenzgruender.deFrühstart: unerwünschteHaftung bei GmbH, KGVor der Eintragung ins Handelsregisterlaufen die Gründungsvorbereitungenauf Hoch touren: Räume werden ge mie -tet, Ausstattungen gekauft, womög lichschon erste Aufträge erledigt. Bei derGmbH haftet in diesem Fall der han deln -de Gesell schaf ter – bei der KG jeder Kommanditist– für die finanziellen Verbindlichkeitenpersönlich in voller Höhe,also ohne Beschrän kung.Tipp: mit un ternehmerischen Aktivi tä -ten bis nach der Handelsregister ein tra -gung warten.Fehler bei der Einlage(GmbH oder AG)3 Angenommen, die Gründungs ak ti -vi tä ten einer GmbH haben das Start ka -


6GründerZeitenNr. 33, aktualisierte Ausgabe November 2008pital (die Einlagen) bereits vor der Ein -tragung ins Handelsregister aufgezehrt.Folge: Fehlt das Ka pi tal, müssendie Gesell schafter das Defizit auffüllen,und zwar einschließ lich der Schuldenin voller Höhe. Die Haftungsbeschrän -kung greift hier nicht. Hintergrund: Beider Eintragung muss das Kapital in vollerHöhe vorhanden und darf nichtangegriffen sein, nur die Ausgaben fürNotar und Han dels register dürfen fehlen.Es genügt nicht, dass die GmbHstatt dessen einfach die mittlerweilegekauften Sachwerte (Maschinen usw.)vorweist. Dies gilt auch für den Fall,dass der Wert dieser gekauften Sach -werte über der festgelegten Kapital -summe liegt.3 Prinzipiell können Investitions güterdabei durchaus für die Kapital ein lageangerechnet werden. In der Praxiserweist sich dies aber als schwierig, dadie umständlichen Vorschrif ten fürSacheinlagen (z. B. Wertgut achten,ent sprechender Pas sus im Ge sell schaf -ter ver trag) beachtet werden müssen.Fehlende vertragliche Verein -ba rungen bei GbR oder OHG3 Angenommen, die Gesellschaftereiner GbR fangen einfach mit der Arbeitan, ohne in einem Gesell schafts ver tragRegeln für Ge schäfts füh rung und Ver -tretung aufgestellt zu haben. Folge: Esgelten die umständlichen und schwerfälligenRegeln des Bürger lichen Gesetz -buchs (BGB). Jede unternehmerischeEntscheidung, die ansonsten per GbR-Vertrag auch ein Gesell schafter alleintreffen könnte, muss nun einstimmigbeschlossen werden (was natürlich auchgewollt sein kann). Können sich die Ge -sellschafter aber nicht einigen, bleibtals letztes Mittel nur der Ausstieg.3 Angenommen, der Gesellschafts -vertrag einer GbR oder OHG enthältkeine Regeln über die Gewinnaus zah -lung. Folge: wie gesetzlich vorgeschriebenkann nur jährlich ausgezahlt werden.Problematisch, wenn ein Ge sell -schaf ter die Gewin ne aber für die laufendeLe bens füh rung braucht. Für eineÄnderung der Auszahlung braucht erdie Zu stim mung der anderen Gesell -schafter.<strong>Rechtsform</strong>en für KooperationenKooperations-VereinbarungPartner-Unternehmen können prinzipiell ohne jegliche formaleRegelung zu sammenarbeiten. Auch heute noch gilt invielen Fällen zwischen Unterneh mern, die sich verstehen,der Handschlag als Besiegelung einer Kooperations-Verein -barung. Erwägenswert ist dies allerdings nur für überschaubare,kurzfristige Projekte. Vor allem für längerfristige Ko -operationen sollten die Partner unbedingt eine schriftlicheKooperations-Vereinbarung aufsetzen, gerade dann, wennLeistungen zu erbringen sind oder wenn Geld zwischen denbeteiligten Unternehmen fließt. Diese Vereinbarung solltedie Rechte und Pflichten jedes Partners festschreiben.Bietergemeinschaft/ArbeitsgemeinschaftBietergemeinschaften machen Sinn, wenn sich verschiedenekleinere Unter neh men für einen größeren Auftrag (z. B.Bau eines Bürogebäudes) bewerben wollen. Eine Bieter ge -mein schaft ist immer zeitlich befristet: bis zur Auftragsver -gabe durch den Auftraggeber. Wird der erwünschte Auf -trag an die Gemeinschaft erteilt, wird aus der Bietergemein -schaft eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE). Sie hat in der Regeldie <strong>Rechtsform</strong> einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts(GbR, s. u.), zuweilen auch einer Offenen Handelsgesell -schaft (OHG). Sie beginnt mit der Auftragserteilung undendet mit dem Ab lauf der Gewährleistung.Interessengemeinschaft/Strategische AllianzIn einer strategischen Allianz verpflichten sich die teil neh -menden Unternehmen, in unternehmensstrategisch re -levan ten Bereichen (z. B. Einkauf, Vertrieb, Produktion)zur Zu sam menarbeit. Ziele sind auch hier vor allem eineRisikotei lung, größere Wettbewerbsfähigkeit und Wirt -schaftlichkeit beider Partner.Kooperation und GbREine Kooperation, in der sich die beteiligten Partner darauffestlegen, ein bestimmtes Ziel zu erreichen, und die nachaußen hin (z. B. gegenüber Auftraggebern, Kunden) als einePerson auftritt, wird damit in aller Regel zur Gesellschaft bür -gerlichen Rechts (GbR). Besondere Formalitäten sind nicht er -forderlich, sogar eine mündliche Vereinbarung reicht, wennauch ein schriftlicher Vertrag empfehlenswert ist. Aufträgewerden an die GbR erteilt, Ansprüche an die GbR gestellt.Gemeinsames neues Unternehmen/Joint-VentureVor allem längerfristige Kooperationen können in Formeines neu gegründeten Unternehmens in die Tat umgesetztwerden: einem so genannten Joint-Venture. Dieses neueUnternehmen ist rechtlich selbständig. Es kann jede beliebige<strong>Rechtsform</strong> erhalten, je nachdem, wie Haftung, Mitspra -cherecht der Partner, Verwaltungsaufwand, Steuerbe las -tung, Image usw. geregelt bzw. gestaltet sein sollen. Es kannauch – im Falle einer E-Kooperation – ein rein virtuelles Un -ternehmen sein, das allein im Internet zu finden ist. Wieauch immer: Die Leitung übernehmen die Gesellschaf ter -unternehmen in der Regel gemeinsam.Eingetragene Genossenschaft (eG)Die eingetragene Genossenschaft ist eine <strong>Rechtsform</strong>, die(laut Genossenschaftsgesetz) ihre Mitglieder bei ihren wirtschaftlichenUnternehmungen fördern soll. Dazu könnengehören: Einkauf, Produktion/Fertigung, Verkauf auf ge mein -schaftliche Rechnung. Außerdem kann die Genossenschaftauf gemeinschaftliche Rechnung z. B. Maschinen zur gemeinschaftlichenNutzung anschaffen.Partnerschaftsgesellschaften Freier Berufe (PartG)Die Partnerschaftsgesellschaft ist eine spezielle <strong>Rechtsform</strong>für Freiberufler, die miteinander kooperieren wollen (z. B.Psychotherapeuten, Rechtsanwälte, Unternehmensberater).


GründerZeitenNr. 33, aktualisierte Ausgabe November 20087<strong>Rechtsform</strong> ändernDie erste Entscheidung für eine be -stimmte <strong>Rechtsform</strong> ist keine Entschei -dung für die Ewigkeit. Die <strong>Rechtsform</strong>ist vielmehr wie ein Kleid, das je nachBedarf getragen und auch gewechseltwerden kann und sollte.Wann sollte die <strong>Rechtsform</strong> geändertwerden?3 Ein Einzelunternehmen ist starkge wachsen und/oder will neue oderrisi koreichere Geschäftsfelder er -schließen. Es benötigt deswegen eineRechts form, die die persönliche Haf -tung des Un ter nehmers reduziert (z. B.GmbH).3 Der Partner scheidet aus einer GbR,OHG oder KG aus; die bisherige Gesell -schaftsform kann nicht fortgeführtwer den. Denkbar wäre ein Einzelunter -neh men.3 Ein neuer Partner oder aber einstiller Geldgeber soll beteiligt werden.Hierfür könnte z. B. eine GmbH oder KGin Betracht kommen.3 Die Generationenfolge steht an.Der Nachfolger des Unternehmers sollfrühzeitig, zunächst aber in begrenztemUmfang, an die unternehmerischeVerantwortung herangeführt werden:z. B. als Minderheits-Gesellschafter ineiner GmbH. Vielleicht soll das Unter -nehmen auch durch Wahl einer geeigneten<strong>Rechtsform</strong> vor dem Einfluss zerstrittener,nicht geeigneter oder nichtan der Unternehmensführung beteiligterErben geschützt werden: z. B. durcheine KG.3 Der Börsengang steht an. Das Un -ternehmen muss eine börsenfähige<strong>Rechtsform</strong> annehmen: AG.3 Die steuerlichen Rahmenbedin -gun gen haben sich (durch größere Um -sätze) geändert: <strong>Rechtsform</strong>änderungz. B. von GbR in GmbH.Umsetzung und KostenFür einen <strong>Rechtsform</strong>wechsel solltenSie mindestens einen Zeitraum vondrei bis vier Monaten (inkl. Eintragungund Bekanntmachung) veranschlagen.Zuweilen kann der Wechsel auch längerdauern.Typische einmalige Aufwendun -gen sind Kosten für Beurkundung,<strong>Rechtsform</strong>en fürKleingründungenFür Kleingründungen eigenen sich<strong>Rechtsform</strong>en, die der Gründerinoder dem Gründer Folgendes bieten:3 möglichst große Handlungs -freiheit3 geringen bürokratischen Auf -wand bei Start und „Handling“3 geringe Startkosten3 ggf. Beschränkung der HaftungZur Auswahl stehen demzufolge:3 Einzelunternehmen (wenn Sieallein starten wollen)3 UG (haftungsbeschränkt),wenn Sie allein oder mit Part -nern starten wollen)3 GbR (wenn Sie mit Partnernstarten wollen)Be ra tung und Bekanntmachung. DieKos ten hängen vom Stamm- undGrund kapital des Unternehmens ab.Schall & Rauch: Der richtige Name fürs Unternehmen?KleingewerbetreibendeKleingewerbetreibende, die nicht imHandelsregister eingetragen sind,müssen im Geschäftsverkehr – also auchauf ihrem Briefpapier, ihren Rech nun -gen, Angeboten usw. – mit ihrem bürgerlichenVor- und Zunamen auftreten.Mindestens ein Vorname muss dabeiausgeschrieben sein.Neben diesem offiziellen Unter -neh mensnamen dürfen als Zusatz auchBranchenbezeichnungen und Tätig -keits angaben hinzugefügt werden (z. B.„Susanne Musterfrau, Web-Design“).Auch Phantasie- oder Etablissement -bezeichnungen sind möglich, so etwa:„Zum gelben Hirschen“ oder „Mode -eck“. Ohne den Personennamen dürfendiese Zusätze allerdings nur in derWerbung genutzt werden. Die zusätz -liche Nutzung eines Logos ist möglich.Das Logo kann auf dem Briefkopf an -gebracht werden, sollte jedoch nicht inunmittelbaren Zusammenhang mitdem Namen und einem eventuellen Hin -weis auf die Tätigkeit verwendet werden,sondern hiervon räumlich undgraphisch abgesetzt sein. Wer ein Laden -geschäft, eine Gaststätte oder eine sons -tige offene Betriebsstätte (z B. Reise bü -ro oder Immobilienmakler) führt, mussin jedem Fall seinen ausgeschriebenenVornamen und den Familienna men amEingang des Betriebs an bringen.Beispiele für Unternehmensbe -zeich nungen:3 Peter Mohr, Zeitungen3 Zweirad-Kurier, Anna Kirch3 Vierbeiner und Co. – HundeschuleHannes KleinAlle Regelungen dazu, wie Gewerbe -treibende im allgemeinen Geschäfts -verkehr auftreten müssen, finden Sie in§ 15 b der Gewerbeordnung (GewO).FreiberuflerFür Freiberufler gelten weitestgehendauch die oben aufgeführten Bestim -mungen bei der Unternehmens be zeichnung.Allerdings brauchen sie nichtmit ihrem Vor- und Zunamen aufzutreten.Es reicht der Familienname. Zu s ät zewie Branchenbezeichnungen und Phantasienamensind ebenfalls unter denoben genannten Bedin gun gen er laubt.Um keine Missverständnisse zwischeneiner gewerblichen und freiberuflichenTätigkeit aufkommen zulassen, sollten Freiberufler, wenn sieeine zusätzliche Berufs- bzw. Branchen -bezeichnung aufnehmen, darauf achten,dass diese tatsächlich einem FreienBeruf entspricht. Andernfalls könntedas Finanzamt auf die Idee kommen,die Tätigkeit nachträglich als gewerblicheinzustufen. Zwar kommt es letztlichnicht auf die Unternehmensbe -zeich nung, sondern auf die tatsächlicheTä tig keit an. Bei „richtiger“ Namens -wahl kann man sich aber zeitaufwän -dige Diskussionen mit dem Finanzamter sparen.Beispiele für freiberufliche Unter -nehmensbezeichnungen:3 Karl Müller, Steuerberater3 Meier, ABC-Presse + TV3 Topentwurf, Dipl.-Ing. MichaelSchulz, Architekt


8GründerZeitenNr. 33, aktualisierte Ausgabe November 2008Bei der – ausschließlich Freiberuf lernvorbehaltenen – <strong>Rechtsform</strong> der Part ner -schaftsgesellschaft (PartG) gelten hin -sicht lich des Namens dieselben Be stim -mungen wie bei der GbR (s. u.). Die PartGdarf aber als einzige <strong>Rechtsform</strong> denZusatz „und Partner“, „Partner schaft“oder „Partners“ im Namen mitführen.Gesellschaft bürgerlichen Rechts,GbR (BGB-Gesellschaft)Auch eine GbR tritt im Geschäfts ver kehrmit den bürgerlichen Vor- und Zuna -men ihrer Gesellschafter auf. Nebenden Namen dürfen auch Branchen be -zeichnungen verwendet werden. Auchkönnen Etablissement- oder Geschäfts -bezeichnungen und sogar Phanta sie -bezeichnungen benutzt werden. ImÜbrigen gelten die vorstehenden Aus -führungen entsprechend.Unternehmen, die im Handels re -gister eingetragen sindDa Sie im Handelsregister bereits wichtigeInformationen über Ihr Unternehmengeben, haben Sie bei der Unternehmens-bzw. Firmenbezeichnung (wei -testgehend) freie Wahl: Sie können einePersonen-, Sach- oder Phantasie firmawählen. Als Firma bzw. Name könnenSie also Müller & Schulz OHG, Sportaus -rüstung e. K. oder Aurora Kfm. wählen.Daneben ist auch eine Kom bination zu -lässig. Als Einzelkaufmann müssen Sieallerdings einen entsprechenden Zu -satz wie e. K. oder e. Kfm. hinzufügen.Beispiele für Namen bzw. Firmen:3 Sachfirma: Medico Gesellschaft fürMedizintechnik mbh3 Namensfirma: Maria Meister e.K.,Kaiser und Bauer OHG3 Phantasiefirma: Sisyphos UG (haftungsbeschränkt)Genannt werden muss in jedem Fall die<strong>Rechtsform</strong>, um die Haftungsver hält -nisse deutlich zu machen. Beispiel:„e.K.“ für einge tra gener Kaufmann,GmbH, UG (haftungsbeschränkt), OHG,KG oder AG oder auch GmbH & Co. KG.Unternehmensnamen schützenUnternehmen, die im Handelsregistereingetragen sind, genießen damiteinen gewissen Schutz ihres Namens inihrem Handelsregisterbezirk. Ein „Newcomer“darf den entsprechenden Na -men zur Eintragung in das Handels re -gister nicht wählen. Geprüft wird diesim Regelfall durch die IHK auf An fragedes Registergerichts.Wollen Sie den NamenszusatzIhres Unternehmens intensiver schützen,kommt eine Markeneintragungbeim Deutschen Patent- und Marken -amt in München in Frage. Eine solcheEintragung ist allerdings mit Kostenverbunden. Vorteil der Marken anmel -dung ist u. a., dass eine Marke nicht nurSchutz in dem Gebiet genießt, in demsie tatsächlich benutzt wird, sonderninnerhalb des gesamten Terri toriumsihrer Anmeldung. Nütz lich ist dies,wenn das Unternehmen in Zukunft sei -ne Tätigkeit nach und nach ausweitet.Dr. Ulrich Temme, Notar, DüsseldorfPrint- und Online-InformationenBundesministerium für Wirtschaftund Technologie (BMWi)Broschüren und Infoletter:3 Starthilfe – Der erfolgreiche Weg in dieSelbständigkeit3 GründerZeiten Nr. 34 „Steuern“Eintrag ins Handelsregister, Genossen schafts -register und PartnerschaftsregisterAlle Unterlagen zur Eintragung ins Handelsregister, Genossenschaftsregisteroder Partnerschaftsregister müssen beim zuständigen Re gistergericht elektronischeingereicht werden (Übergangsregelungen sind ggf. möglich).Bei Unternehmensgründungen unternimmt dies in der Regel der Notar. Diedafür erforderliche Software kann aber auch im Internet unter www.egvp.dekostenlos bezogen werden.Eintragungen und andere unter nehmensbezogene Informationen könnenbundesweit zentral unter www.unternehmensregister.de abgerufen werden.3 GründerZeiten Nr. 38 „Buchführung“3 GründerZeiten Nr. 45 „Freie Berufe“CD-ROM:3 Softwarepaket für Gründer und jungeUnternehmenBestellmöglichkeiten:Bestelltel.: 03018 615 4171bmwi@gvp-bonn.deDownload u. Bestellfunktion:www.existenzgruender.deInternet:3 BMWi-Existenzgründungsportalwww.existenzgruender.de3 Musterprotokolle für Gründung vonGmbH und Unternehmergesellschaft(haftungsbeschränkt) s. Anlage zumGmbH-Gesetz:www.gesetze-im-internet.de3 Informationen über <strong>Rechtsform</strong>en imEuropäischen Binnenmarkt:www.existenzgruender.de (Weg in dieSelbständigkeit – Gründung planen –Gründungs-Know-how - <strong>Rechtsform</strong>en)RedaktionsserviceHaben Sie Anregungen oder Fragen zuden GründerZeiten? Dann wenden Sie sichbitte an:Bernd Geisen, Regine HebestreitPID Arbeiten für Wissenschaft undÖffentlichkeit GbRMenzenberg 9, 53604 Bad HonnefTel.: 02224 90034-0, Fax: 02224 90034-1info@pid-net.deImpressumHerausgeber:Bundesministerium für Wirtschaftund Technologie (BMWi)Öffentlichkeitsarbeit11019 Berlininfo@bmwi.bund.dewww.bmwi.deRedaktion:PID Arbeiten für Wissenschaft undÖffent lichkeit GbR, BerlinGestaltung und Produktion:PRpetuum GmbH, MünchenMitarbeiter dieser Ausgabe:Thomas Münster, Fachjournalist,MünchenDruck:Harzdruckerei GmbH, WernigerodeAuflage: 30.000Hinweis in eigener Sache:Aus technischen Gründen kann jeder Abon -nent jeweils nur ein Exemplar der Gründer -Zeiten erhalten. Einzelne Aus gaben könnenin höherer Zahl extra be stellt werden. Wirbitten um Ihr Verständ nis.

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