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Druckversion PDF - Steuern St. Gallen - Kanton St.Gallen

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<strong>St</strong>B 115 Nr. 2Deutsche GrenzgängerDiese Richtlinien sind auch als Merkblatt (Formular 51.3.2) beim <strong>Kanton</strong>alen <strong>St</strong>eueramt undunter www.steuern.sg.ch – Formulare/Gesuche – Formulardownload erhältlich. Die Nummerierungfolgt der Einteilung im Merkblatt.I. AllgemeinesNach Art. 15a Abs. 1 Satz 1 des schweizerisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommensvom 11. August 1971 (DBA-D) werden Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungenbei unselbständiger Tätigkeit des Grenzgängers im Wohnsitzstaat besteuert. Die <strong>St</strong>euerist auf 4,5% der Bruttoeinkünfte beschränkt und wird in Deutschland nach Vorlage desLohnausweises bei der Veranlagung an die Einkommenssteuer angerechnet. Fehlt dieGrenzgängereigenschaft, ist das schweizerische Besteuerungsrecht nicht begrenzt.Il.Grenzgänger1. GrenzgängereigenschaftGrenzgänger ist jede in Deutschland wohnhafte Person, die im <strong>Kanton</strong> <strong>St</strong>. <strong>Gallen</strong> ihrenArbeitsort hat und von dort regelmässig an ihren Wohnsitz zurückkehrt (Art. 15a Abs. 2DBA-D).Grenzgänger können somit sein:• Unselbständigerwerbende mit einem privaten Arbeitgeber;• Unselbständigerwerbende im öffentlichen Dienst;• leitende Angestellte;• Künstler, Musiker, Sportler und Artisten, sofern die Einkünfte nicht aus Tätigkeitenstammen, die in erheblichem Umfang unmittelbar oder mittelbar durch Zuwendungenaus öffentlichen Mitteln des Wohnsitzstaates gefördert werden;• ehemalige Grenzgänger, denen Ruhegehälter aus öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungenzufliessen;• Kommanditäre von Kommanditgesellschaften.Der hier beschriebene steuerrechtliche Grenzgängerbegriff gemäss Art. 15a Abs. 2 DBA-D ist zu unterscheiden vom Grenzgängerbegriff gemäss dem Freizügigkeitsabkommenzwischen der Schweiz und der EU. Im Zusammenhang mit dem Freizügigkeitsabkommenwird zwischen den folgenden zwei Kategorien von unselbständigen Grenzgängern unterschieden:01.01.2013 - 1 - ersetzt 01.07.2011


<strong>St</strong>B 115 Nr. 2• Grenzgänger mit täglicher Heimkehr: Besteuerung zum beschränkten Tarif von 4,5 %der Bruttoeinkünfte unter den Voraussetzungen gemäss dem vorliegenden Merkblatt.• Grenzgänger mit wöchentlicher Heimkehr: Besteuerung zum vollen Tarif gemässMerkblatt und Wegleitung über die Besteuerung an der Quelle von ausländischen Arbeitnehmernohne Niederlassungsbewilligung (Formular 51.2.1; <strong>St</strong>B 105 Nr. 1).2. AnsässigkeitsbescheinigungDer <strong>Kanton</strong> <strong>St</strong>.<strong>Gallen</strong> kann eine Quellensteuer von maximal 4,5% erheben, wenn die Ansässigkeitin Deutschland durch eine amtliche Bescheinigung des zuständigen deutschenFinanzamtes nachgewiesen wird (Form Gre-1; <strong>St</strong>B 115 Nr. 3). Legt der Arbeitnehmerseinem Arbeitgeber keine Ansässigkeitsbescheinigung vor, ist die Grenzgängereigenschaftzu verneinen und die Quellensteuer nach den allgemeinen Regeln bzw. den ordentlichenQuellensteuer-Tarifen zu erheben (Form. 51.2.2, 51.2.3 oder 51.2.4;www.steuern.sg.ch – Formulare/Gesuche – Formulardownload).Die Ansässigkeitsbescheinigung gilt jeweils für ein Kalenderjahr.3. Regelmässige Rückkehr3.1 GrundsatzDie Grenzgängereigenschaft hängt ausschliesslich von der regelmässigen Rückkehr anden Wohnsitz ab.Eine regelmässige Rückkehr liegt auch dann vor, wenn sich die Arbeitszeit über mehrereTage erstreckt (z.B. Schichtarbeit, Personal mit Nachtdiensten, Krankenhauspersonal mitBereitschaftsdienst) .Begibt sich der Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsvertrages oder mehrerer Arbeitsverträgewährend weniger als an einem Tag pro Woche oder weniger als an fünf Tagenpro Monat von seinem Wohnsitz an seinen Arbeitsort und zurück, liegt keine regelmässigeRückkehr mehr vor.3.2 NichtrückkehrtageWenn der Grenzgänger aus beruflichen Gründen bis zu 60 Arbeitstage im Kalenderjahrnicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt, bleibt die Grenzgängereigenschaft erhalten. EineNichtrückkehr aufgrund der Arbeitsausübung liegt namentlich dann vor, wenn die Rückkehran den Wohnsitz aus beruflichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.Eine Nichtrückkehr an den deutschen Wohnort wird dann berücksichtigt, wenn:• die <strong>St</strong>rassenentfernung zwischen Wohnort und Arbeitsort mehr als 110 km beträgt;• der Arbeitsweg länger als 1,5 <strong>St</strong>unden dauert;• für den Arbeitnehmer eine Wohnsitzpflicht in der Schweiz besteht;• der Arbeitgeber die Wohn- und Übernachtungskosten des Arbeitnehmers trägt.ersetzt 01.07.2011 - 2 - 01.01.2013


<strong>St</strong>B 115 Nr. 2Als Nichtrückkehrtage kommen nur Arbeitstage, die im persönlichen Arbeitsvertrag desArbeitnehmers vereinbart sind, in Betracht (Samstage, Sonn- und Feiertage können dahernur in Ausnahmefällen zu den massgeblichen Arbeitstagen zählen; z.B. an diesenTagen angeordnete Arbeit).3.3 Kürzung der 60 Tage-GrenzeBeginnt oder endet die Beschäftigung im <strong>Kanton</strong> <strong>St</strong>. <strong>Gallen</strong> im Laufe des Kalenderjahresoder liegt eine Teilzeitbeschäftigung an bestimmten Tagen vor, sind die 60 Tage proportionalzu kürzen.3.4 Nachweis der NichtrückkehrtageGrenzgänger, die aus beruflichen Gründen an mehr als 60 Tagen im Kalenderjahr nichtan den Wohnsitz zurückkehren (allenfalls Kürzungsgründe beachten), werden in derSchweiz bzw. im <strong>Kanton</strong> <strong>St</strong>. <strong>Gallen</strong> für die erzielten Einkünfte der ordentlichen Quellensteuerunterstellt. Um in Deutschland eine Befreiung von der <strong>St</strong>euer zu erlangen, hat derGrenzgänger dem Wohnsitzfinanzamt eine vom Arbeitgeber ausgefüllte und vom <strong>Kanton</strong>alen<strong>St</strong>eueramt genehmigte Bescheinigung (Form. Gre-3; <strong>St</strong>B 115 Nr. 4) vorzulegen.III.<strong>St</strong>euerberechnung1. <strong>St</strong>euerabzugLegt der Grenzgänger dem Arbeitgeber eine vom deutschen Wohnsitzfinanzamt ausgestellteAnsässigkeitsbescheinigung (Form. Gre-1) bzw. deren Verlängerung (Form. Gre-2)vor, ist der <strong>St</strong>euerabzug auf maximal 4,5% des Bruttolohnes beschränkt. Der Mindeststeuerabzugbeträgt Fr. 3.- pro Monat.Als Bruttolohn gelten sämtliche Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis (vor Abzug der obligatorischenVersicherungsbeiträge) einschliesslich Zulagen und Nebenleistungen wieFamilien- und Kinderzulagen, Gratifikationen, 13. und 14. Monatslohn, Überzeit- und Ferienvergütungen,Leistungsprämien, Provisionen, Bonuszahlungen, Weg- und Verpflegungsvergütungen,Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungenetc. sowie Ersatzeinkünfte bei Krankheit, Unfall oder Arbeitslosigkeit(vgl. Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises Form. 11 EDP; www.steuerkonferenz.ch).2. Ausnahmen:2.1 Ansässigkeitsbescheinigung liegt nicht vorLiegt dem Arbeitgeber im Zeitpunkt der Lohnzahlung keine gültige Ansässigkeitsbescheinigungbzw. keine Verlängerung dieser Bescheinigung vor, findet der ordentlicheQuellensteuer-Tarif für ausländische Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung Anwendung.Sofern infolge Nichtvorliegens einer Ansässigkeitsbescheinigung die ordentliche Quellensteuerbezogen wurde, kann diese nach Eintritt der Rechtskraft (Art. 186 <strong>St</strong>G) nur beschränktrückerstattet werden. Eine Rückerstattung kommt dann nicht in Betracht, wennder Grenzgänger die Ansässigkeitsbescheinigung bzw. die Verlängerung bei der ihm zu-01.01.2013 - 3 - ersetzt 01.07.2011


<strong>St</strong>B 115 Nr. 2mutbaren Sorgfalt vor Eintritt der Rechtskraft der <strong>St</strong>euer dem Arbeitgeber hätte vorlegenkönnen.2.2 Nichtrückkehr an den WohnsitzWenn der Arbeitnehmer während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Tagenaufgrund seiner Arbeitsausübung nicht an den Wohnort zurückkehrt, findet der ordentlicheQuellensteuer-Tarif für ausländische Arbeitnehmer ohne NiederlassungsbewilligungAnwendung.IV.Pflichten des Grenzgängers1. AnsässigkeitsbescheinigungDamit in der Schweiz nur die auf 4,5 % des Bruttolohnes begrenzte <strong>St</strong>euer erhoben wird,muss der Grenzgänger dem Arbeitgeber vor dem Zeitpunkt der Lohnzahlung eine Ansässigkeitsbescheinigungvorlegen. In dieser Bescheinigung, die beim deutschen Wohnsitzfinanzamtmit Formular Gre-1 zu beantragen ist, wird bestätigt, dass der Grenzgängerseinen Wohnsitz in Deutschland hat. Die Bescheinigung gilt für ein Kalenderjahr und wirdvom Wohnsitzfinanzamt mit dem Formular Gre-2 automatisch um jeweils ein weiteresJahr verlängert. Die Verlängerungsbescheinigung muss der Grenzgänger dem Arbeitgeberebenfalls vor dem Zeitpunkt der Lohnzahlung vorlegen.2. Bescheinigung des Arbeitgebers über die Nichtrückkehr an mehr als 60 TagenGrenzgänger, die aus beruflichen Gründen an mehr als 60 Tagen im Kalenderjahr nichtan den Wohnsitz zurückkehren (für Teilzeitverhältnisse erfolgt eine entsprechende Kürzungder Tage), werden in der Schweiz bzw. im <strong>Kanton</strong> <strong>St</strong>. <strong>Gallen</strong> für die erzielten Einkünfteder ordentlichen Quellensteuer unterstellt. Um in Deutschland eine Befreiung vonder <strong>St</strong>euer zu erlangen, hat der Grenzgänger dem Wohnsitzfinanzamt eine vom Arbeitgeberausgefüllte und vom <strong>Kanton</strong>alen <strong>St</strong>eueramt genehmigte Bescheinigung (Form.Gre-3) vorzulegen.V. Pflichten des Arbeitgebers1. AbrechnungsperiodizitätMassgebend für die Festlegung der Abrechnungsperiodizität ist der durchschnittliche Jahresbestandan quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmern (kumulativ für alle beschäftigtenausländischen Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung).Für Arbeitgeber mit weniger als 10 an der Quelle besteuerten Arbeitnehmern hat die Abrechnungquartalsweise zu erfolgen, wobei im entsprechenden Abrechnungsformular(51.3.3) die jeweiligen Zahltagsperioden einzeln einzutragen sind. Die quartalsweisen Abrechnungsperiodenenden jeweils per 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember.In den übrigen Fällen gilt der Kalendermonat als Abrechnungsperiode.Die Verfügung des <strong>Kanton</strong>alen <strong>St</strong>eueramtes über die massgebende Abrechnungsperiodegilt bis zum Zeitpunkt einer neuerlichen Verfügung, auch wenn sich die Anzahl der quellensteuerpflichtigenArbeitnehmer zwischenzeitlich verändert hat.ersetzt 01.07.2011 - 4 - 01.01.2013


<strong>St</strong>B 115 Nr. 22. AbrechnungsverfahrenDie Grenzgänger- bzw. Quellensteuern werden im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung,Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistungen fällig und ungeachtet allfälligerEinwände des <strong>St</strong>euerpflichtigen in Abzug gebracht.Der Arbeitgeber (Schuldner der steuerbaren Leistung) ist insbesondere verpflichtet:• alle natürlichen Personen zu melden, denen er der Quellensteuer unterliegende Leistungenausrichtet. Die Beschäftigung von <strong>St</strong>aatsangehörigen der Mitgliedstaaten derEG und der EFTA ist innert 8 Tagen ab <strong>St</strong>ellenantritt mit dem hierfür vorgesehenenFormular 51.2.23 zu melden;• die steuerbaren Leistungen um die fällig werdende <strong>St</strong>euer zu kürzen;• den <strong>St</strong>euerabzug auch vorzunehmen, wenn Umfang und Bestand der <strong>St</strong>euerpflicht bestrittenist;• dem <strong>Kanton</strong>alen <strong>St</strong>eueramt innert 15 Tagen nach Ablauf der festgelegten und massgebendenAbrechnungsperiode das vollständig ausgefüllte amtliche Abrechnungsformular(51.3.3) unter Angabe von Geburtsdatum, Name und Vorname des Grenzgängers,(ausländischem) Wohnsitzstaat des <strong>St</strong>euerpflichtigen, Mutations-Daten, Gemeindedes Arbeitsortes, Zahltagsperiode, Brutto-Lohnsumme inkl. Zulagen, <strong>St</strong>euersatz(wenn zutreffend, angewandter ordentlicher Quellensteuer-Tarif mit Anzahlzulageberechtigter Kinder) und Höhe der in Abzug gebrachten Grenzgänger- bzw.Quellensteuern einzureichen;• innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode aufgrund der zugestelltenRechnung (ESR) das <strong>St</strong>euerbetreffnis zu überweisen;• für verspätet abgelieferte Quellensteuern Verzugszinsen zu entrichten;• zur Kontrolle der <strong>St</strong>euererhebung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren und über diefür die Erhebung der Quellensteuer massgebenden Verhältnisse mündlich oder schriftlichAuskunft zu erteilen.3. Bescheinigung des Arbeitgebers über die Nichtrückkehr an mehr als 60 TagenBei denjenigen Grenzgängern, die eine Ansässigkeitsbescheinigung bzw. deren Verlängerungvorweisen und bei denen aufgrund der Tage der Nichtrückkehr die volle <strong>St</strong>euereinbehalten wurde (siehe Ziff. III. 2.1. hievor), hat der Arbeitgeber eine Bescheinigungüber die Nichtrückkehr an mehr als 60 Tagen auszufüllen und dem <strong>Kanton</strong>alen <strong>St</strong>eueramtzur Kenntnis zuzustellen. Dieses visiert die Bescheinigung und sendet sie dem Arbeitgeberzurück. Der Arbeitgeber hat die Bescheinigung alsdann dem Grenzgänger auszuhändigen,damit dieser beim Wohnsitzfinanzamt die Freistellung der betreffenden Einkünftegeltend machen kann.01.01.2013 - 5 - ersetzt 01.07.2011


<strong>St</strong>B 115 Nr. 24. LohnausweisAm Ende des Kalenderjahres bzw. nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat derArbeitgeber dem Arbeitnehmer unaufgefordert eine Lohnbestätigung auszuhändigen. Dazuist der eidg. Lohnausweis 1 zu verwenden, wobei namentlich auch die Ziff. 4 (Spesenvergütungen)auszufüllen ist. Der in Abzug gebrachte <strong>St</strong>euerbetrag wird unter der Rubrik"Bemerkungen" angegeben (Text: "Quellensteuer bzw. Grenzgängersteuerabzug"vom ... bis ... Fr. ...).5. Orientierung des GrenzgängersDer Arbeitgeber hat den bei ihm beschäftigten Grenzgängern 1 Exemplar dieses Merkblattesauszuhändigen.Vl.Entschädigung / HaftungDer Arbeitgeber erhält für seine Mitwirkung eine Bezugsprovision von 3% (ab 1.1.2013;vorher 4%) des abgelieferten <strong>St</strong>euerbetrages (nicht mehrwertsteuerpflichtig). Kommt erseinen Mitwirkungspflichten nicht oder ungenügend nach, kann die Bezugsprovision herabgesetztoder ausgeschlossen werden (Art. 124 <strong>St</strong>G i.V. mit Art. 63 <strong>St</strong>V; Art. 100 Abs. 3DBG).Der Arbeitgeber als Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die korrekte Erhebungder Quellensteuern.Die vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassung der Quellensteuererhebung gilt als <strong>St</strong>euerhinterziehung(Art. 248 <strong>St</strong>G; Art. 175 DBG). Die Vornahme eines Quellensteuerabzugsam Lohn des Arbeitnehmers ohne Überweisung des Betrags an die <strong>St</strong>euerbehörden kannden Tatbestand der Veruntreuung von Quellensteuern erfüllen (Art. 273 <strong>St</strong>G; Art. 187DBG).Vll. RechtsmittelSind der <strong>St</strong>euerpflichtige oder der Schuldner der steuerbaren Leistung mit dem Quellensteuerabzugnicht einverstanden, so können sie bis Ende März des auf die Fälligkeit derLeistung folgenden Kalenderjahres vom <strong>Kanton</strong>alen <strong>St</strong>eueramt eine Verfügung über Bestandund Umfang der <strong>St</strong>euerpflicht verlangen (Art. 186 <strong>St</strong>G; Art. 137 DBG).1 Form 11 EDP, erhältlich bei der Eidgenössischen <strong>St</strong>euerverwaltung, Eigerstrasse 65,3003 Bern, Tel.-Nr. 031/322 74 18; Fax-Nr. 031/322 73 49 (Organisationsdienst)ersetzt 01.07.2011 - 6 - 01.01.2013


<strong>St</strong>B 115 Nr. 2VIII. Auskünfte und FormularbezugFür weitere Auskünfte steht Ihnen das <strong>Kanton</strong>ale <strong>St</strong>eueramt, Quellensteuer, Davidstrasse41, Postfach 1245, 9001 <strong>St</strong>. <strong>Gallen</strong>, zur Verfügung (Telefon 058/229 48 22).Die für den <strong>St</strong>euerbezug erforderlichen Formulare (Merkblätter, ord. Quellensteuer-Tarife,Abrechnungsformulare und Bescheinigungsformulare Gre-3) können bei der Materialzentraledes <strong>Kanton</strong>alen <strong>St</strong>eueramtes, Davidstrasse 41, Postfach 1245, 9001 <strong>St</strong>. <strong>Gallen</strong>, bezogen(Tel. 058/229 41 13, Fax 058/229 41 02) und unter www.steuern.sg.ch – Formulare/Gesuche– Formulardownload heruntergeladen werden.01.01.2013 - 7 - ersetzt 01.07.2011

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