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StB 13 Nr. 1 01.01.2013 - 1 - ersetzt 01.07.2011 ... - Steuern St. Gallen

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<strong><strong>St</strong>B</strong> <strong>13</strong> <strong>Nr</strong>. 1<strong>St</strong>euerlicher Wohnsitz / Hauptsteuerdomizil1. Allgemeine Grundsätze1.1 <strong>St</strong>euerrechtlicher / Zivilrechtlicher WohnsitzWohnsitz als Voraussetzung der unbeschränkten <strong>St</strong>euerpflicht hat eine natürliche Personan dem Ort, an welchem sie sich mit der Absicht, dauernd zu verbleiben, tatsächlich aufhält.Der Wohnsitzbegriff umfasst die beiden Elemente des Aufenthaltes an einem Ortund der Absicht des dauernden Verbleibens. Vorbehalten bleibt die Begründung einesspezialgesetzlichen Wohnsitzes kraft Bundesrecht. Auch Magistratspersonen sind grundsätzlichan ihrem Wohnsitz unbeschränkt steuerpflichtig.Nach Art. 25 ZGB haben Kinder unter elterlicher Sorge ihren Wohnsitz an demjenigendes Inhabers der elterlichen Sorge und bevormundete Kinder am Sitz der zuständigenKindesschutzbehörde. Volljährige Personen unter umfassender Beistandschaft haben ihrenWohnsitz am Sitz der zuständigen Erwachsenenschutzbehörde (Art. 26 ZGB). Obwohldie Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) im Kanton <strong>St</strong>. <strong>Gallen</strong> in neunregionale Fachbehörden mit je einem eigenen Sitz eingeteilt sind, bestimmt das kantonaleRecht, dass der für den Wohnsitz der betroffenen Person relevante Sitz der zuständigenKindes- bzw. Erwachsenenschutzbehörde in der politischen Gemeinde liegt, in derdie betroffene Person bei Beginn der Rechtshängigkeit des Verfahrens Wohnsitz hat undsich nach Abschluss des Verfahrens mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art.24 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- undErwachsenenschutzrecht, sGS 912.5).Die Absicht des dauernden Verbleibens besteht, wenn nach den gesamten Umständenanzunehmen ist, dass die betreffende Person den Ort, wo sie verweilt, zum Mittel- oderSchwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen gemacht hat. Dieser Lebensmittelpunkt definiertsich hauptsächlich nach den familiären, geschäftlichen, beruflichen, politischen und kulturellenBeziehungen einer Person. Die Dauer des Aufenthalts ist nicht entscheidend. EinOrt kann auch dann den steuerrechtlichen Wohnsitz begründen, wenn sich der Lebensmittelpunktnur für verhältnismässig kurze Zeit dort befindet (SGE 2006 <strong>Nr</strong>. 32).In den meisten Fällen deckt sich der steuerrechtliche Wohnsitz (Art. <strong>13</strong> <strong>St</strong>G Hauptsteuerdomizil)mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz (Art. 23 Abs. 1 ZGB).Nach Art. <strong>13</strong> Abs. 3 <strong>St</strong>G hat eine Person Aufenthalt, wenn sie sich:- bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit während wenigstens 30 Tagen;- ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit während wenigstens 90 Tagen;ungeachtet vorübergehender Unterbrechung im Kanton aufhält.1.2 Vorbehalt der tatsächlichen VerhältnisseMassgebend für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes sind die tatsächlichenVerhältnisse und nicht äusserliche, willkürliche Kundgebungen oder rein formelle Handlungen.Die Anmeldung zum Aufenthalt oder zur Niederlassung und zur Ausübung der politischenRechte sind somit für den Lebensmittelpunkt bloss ein Indiz, für sich allein indessennicht entscheidend (SGE 2002 <strong>Nr</strong>. <strong>13</strong> und 2008 <strong>Nr</strong>. 16). Der steuerrechtliche Wohnsitzrichtet sich nicht nach den bloss erklärten Wünschen des <strong>St</strong>euerpflichtigen. Auf die01.01.20<strong>13</strong> - 1 - <strong>ersetzt</strong> <strong>01.07.2011</strong>


<strong><strong>St</strong>B</strong> <strong>13</strong> <strong>Nr</strong>. 1gefühlsmässige Bevorzugung eines Ortes kommt es nicht an. Der <strong>St</strong>euerwohnsitz ist insofernnicht frei wählbar (SGE 2009 <strong>Nr</strong>. 11 und 2010 <strong>Nr</strong>. 14).1.3 Im interkantonalen VerhältnisDie Bestimmung des massgebenden Hauptsteuerdomizils richtet sich im Einzelfall nachden Grundsätzen des interkantonalen <strong>St</strong>euerrechts, wie sie vom Bundesgericht entwickeltworden sind.Die Besteuerung des Einkommens und beweglichen Vermögens unselbständig erwerbenderPersonen steht grundsätzlich dem Kanton zu, in welchem sich deren Wohnsitzbefindet (SGE 2008 <strong>Nr</strong>. 16). Hält sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten auf,namentlich wenn Arbeits- und sonstiger Aufenthaltsort auseinander fallen, ist für die Ermittlungdes <strong>St</strong>euerwohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem der beiden sie stärkereBeziehungen unterhält. Der Lebensmittelpunkt bestimmt sich dabei nach der Gesamtheitder objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich die Lebensinteressen erkennen lassen.Das <strong>St</strong>euerdomizil von Unselbständigerwerbenden liegt in der Regel am Wohnort,von dem aus sie für längere oder unbestimmte Zeit der täglichen Erwerbstätigkeit nachgehen(SGE 2001 <strong>Nr</strong>. 11).1.4 Im internationalen VerhältnisBei internationalen Verhältnissen bleibt das <strong>St</strong>aatsvertragsrecht vorbehalten. Die meistenDoppelbesteuerungsabkommen der Schweiz definieren "eine in einem Vertragsstaat ansässigePerson" als eine Person, die nach dem Recht dieses <strong>St</strong>aates dort aufgrund ihresWohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Orts ihrer Geschäftsleitung, des Orts ihrerEintragung oder eines andern ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Demnach ist zunächstnach internem Recht zu entscheiden, ob eine Person im Kanton <strong>St</strong>.<strong>Gallen</strong> unbeschränktsteuerpflichtig ist und somit überhaupt als eine in der Schweiz ansässige Personim Sinne der DBA gilt (SGE 2006 <strong>Nr</strong>. 32, 2010 <strong>Nr</strong>. 14 und 32, 2011 <strong>Nr</strong>. 24).Eine Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes in der Schweiz ist nicht leichthin anzunehmen.Auch bei längerer Ortsabwesenheit bleibt der bisherige <strong>St</strong>euerwohnsitz bestehen, wennder Lebensmittelpunkt hier verbleibt. Der Wohnsitz in der Schweiz kann also, selbst wennder Aufenthalt hier für längere Zeit unterbrochen wird, fortdauern, sofern der Wille, diesenOrt als Mittelpunkt der Lebensverhältnisse aufrecht zu erhalten, durch gewisse Beziehungender Person in Erscheinung tritt.Ein <strong>St</strong>euerpflichtiger, der ins Ausland abreist, untersteht so lange der Besteuerung in derSchweiz, bis er nachweisbar einen neuen Wohnsitz im Ausland begründet hat. Für dieAnerkennung eines Wohnsitzes im Ausland hat der <strong>St</strong>euerpflichtige demnach einerseitsdie Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes in der Schweiz durch Lösung der Verbindungenzum bisherigen Wohnsitz nachzuweisen. Anderseits obliegt ihm der Nachweis, dass er imAusland einen neuen steuerrechtlichen Wohnsitz begründet hat. Es genügt somit nicht,dass nur lose Beziehungen zum Ausland geknüpft werden. Erforderlich ist vielmehr, dasssich die Person mit der Absicht des dauernden Verbleibens dort aufhält (SGE 2006 <strong>Nr</strong>. 32und 2010 <strong>Nr</strong>. 32).1.5 BeweislastNach den allgemeinen Beweislastregeln im <strong>St</strong>euerrecht hat die Veranlagungsbehörde dieGrundvoraussetzung der Besteuerung, den steuerrechtlichen Wohnsitz, nachzuweisen.Dieser Hauptbeweis gilt als erbracht, wenn der von der <strong>St</strong>euerbehörde angenommeneWohnsitz als sehr wahrscheinlich erscheint. Alsdann ist es Sache des <strong>St</strong>euerpflichtigen,<strong>ersetzt</strong> <strong>01.07.2011</strong> - 2 - 01.01.20<strong>13</strong>


<strong><strong>St</strong>B</strong> <strong>13</strong> <strong>Nr</strong>. 1den Gegenbeweis für den <strong>St</strong>euerwohnsitz ausserhalb des Kantons zu erbringen (Umkehrder Beweislast). Die unbeschränkte <strong>St</strong>euerpflicht gilt dann als sehr wahrscheinlich, wennsich das Hauptsteuerdomizil bereits seit längerer Zeit unangefochten im Kanton befand.Im Zweifelsfall besteht das bisherige <strong>St</strong>euerdomizil fort. Diese Beweislastverteilung gilt iminternationalen wie im interkantonalen Verhältnis (SGE 2010 <strong>Nr</strong>. 32).2. Hauptsteuerdomizil von verheirateten <strong>St</strong>euerpflichtigenEhepaare haben ihr Hauptsteuerdomizil grundsätzlich dort, wo sie während der Wochewohnen und arbeiten. Dies gilt grundsätzlich auch für ein unselbständigerwerbendesEhepaar ohne Kinder, das während der Woche gemeinsam am Arbeitsort in einer Wohnungund am Wochenende an einem anderen Ort in einer Wohnung lebt (SGE 2001<strong>Nr</strong>. 11).Fallen Wohnsitz und Arbeitsort auseinander, so ist auch der verheiratete <strong>St</strong>euerpflichtige,der täglich oder an den Wochenenden und in der freien Zeit regelmässig zu seinem Ehepartnerbzw. seiner Familie zurückkehrt, ausschliesslich an dem vom Arbeitsort verschiedenenAufenthaltsort seiner Familie zu besteuern - es sei denn, er bekleide im Beruf eineleitende <strong>St</strong>ellung und kehre nicht täglich an den Wohnort des Partners bzw. der Familiezurück. Unter Tätigkeiten in leitender <strong>St</strong>ellung werden Funktionen in der obersten Direktioneines wichtigen Betriebs verstanden, wobei die betreffenden Positionen mit einer besonderenVerantwortung verbunden sind bzw. der <strong>St</strong>euerpflichtige zahlreichen Mitarbeiternvorsteht (sog. qualifizierter Wochenaufenthalt). In diesem Fall erfolgt eine Aufteilungder <strong>St</strong>euerhoheit zwischen dem Arbeitsort (nicht immer zugleich Wochenaufenthaltsort!)als primärem und dem Familienort als sekundärem <strong>St</strong>euerdomizil.Das Eherecht erlaubt es Ehepaaren, getrennte Wohnsitze trotz gemeinsamer Mittelverwendungzu führen (bei faktischer Trennung siehe <strong><strong>St</strong>B</strong> 20 <strong>Nr</strong>. 2). Demnach können sieauch je ein separates Hauptsteuerdomizil haben. Jeder Ehegatte ist in solchen Fällen jedochauch beschränkt steuerpflichtig am Wohnsitz des andern Ehegatten. Ihre <strong>St</strong>euerfaktorenwerden für die Besteuerung zum Gesamtsteuersatz je zusammengerechnet, womitinsgesamt eine Faktorenaddition bei gemeinsamer <strong>St</strong>euerpflicht gewährleistet wird.Die Aufteilung der Bemessungsgrundlage folgt nachstehenden Grundsätzen:- Die Besteuerung der selbständigen Erwerbseinkünfte und des Geschäftsvermögensbleibt dem Geschäftsdomizil vorbehalten, währenddem die Erwerbseinkünfte Unselbständigerwerbenderhälftig geteilt werden.- Liegenschaften des Privatvermögens sowie deren Erträge sind ausschliesslich am Ortder gelegenen Sache steuerbar.- Beim Wertschriftenvermögen und -ertrag der beiden Ehegatten rechtfertigt sich einehälftige <strong>St</strong>euerausscheidung unter den beiden Wohnsitzkantonen.- Schulden und Schuldzinsen sind entsprechend den Aktiven zu verlegen.In Sonderfällen (wenn z.B. gemeinsame Kinder am Wohnsitz der Ehegatten eine Schulebesuchen) kann ein Abweichen von der hälftigen <strong>St</strong>euerausscheidung gerechtfertigt sein.Die mehrheitlich hälftige <strong>St</strong>euerausscheidung gilt nur in interkantonalen Verhältnissen. Iminternationalen Verhältnis bestimmen die Zuteilungsregeln der Doppelbesteuerungsabkommenden Umfang der Besteuerungskompetenz. Hat von zwei in ungetrennter Ehe lebenden<strong>St</strong>euerpflichtigen nur einer seinen Wohnsitz in der Schweiz, so kann nur dieser01.01.20<strong>13</strong> - 3 - <strong>ersetzt</strong> <strong>01.07.2011</strong>


<strong><strong>St</strong>B</strong> <strong>13</strong> <strong>Nr</strong>. 1kraft persönlicher Zugehörigkeit in der Schweiz besteuert werden (SGE 2006 <strong>Nr</strong>. 4). Die<strong>St</strong>euerpflicht des in der Schweiz lebenden Ehegatten ist grundsätzlich unbeschränkt (d.h.es wird sein gesamtes Einkommen und Vermögen in der Schweiz besteuert), sie erstrecktsich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Ausland.Es können seine gesamten nicht dem anderen <strong>St</strong>aat zugewiesenen Einkünfte in derSchweiz besteuert werden. Der Familienbesteuerung mit Faktorenaddition wird lediglichauf der <strong>St</strong>euersatzebene Rechnung getragen.3. Hauptsteuerdomizil von ledigen <strong>St</strong>euerpflichtigenDie Praxis bei verheirateten <strong>St</strong>euerpflichtigen findet zwar auch auf ledige Personen Anwendung,zählt die Rechtsprechung doch Eltern und Geschwister ebenfalls zur Familiedes <strong>St</strong>euerpflichtigen. Allerdings werden die Kriterien, nach welchen das Bundesgerichtentscheidet, wann anstelle des Arbeitsorts der Aufenthaltsort der Familie als <strong>St</strong>euerdomizilanerkannt werden kann, besonders streng gehandhabt; dies folgt aus der Erfahrung,dass die Bindung zur elterlichen Familie regelmässig lockerer ist als jene unter Ehegatten.Bei ledigen <strong>St</strong>euerpflichtigen ist mehr als bei verheirateten Personen zu berücksichtigen,ob weitere als nur familiäre Beziehungen zum einen oder anderen Ort ein Übergewichtbegründen. Nach der Rechtsprechung besteht daher sogar eine natürliche Vermutung,dass der unselbständigerwerbende Wochenaufenthalter am Arbeitsort seinHauptsteuerdomizil hat (SGE 2010 <strong>Nr</strong>. 14 und <strong>Nr</strong>. 17).Selbst wenn Ledige allwöchentlich zu den Eltern oder Geschwistern zurückkehren, könnendie Beziehungen zum Arbeitsort überwiegen. Dies kann namentlich dann zutreffen,wenn sie sich am Arbeitsort eine Wohnung eingerichtet haben, dort ein Konkubinatsverhältnis(vgl. Ziff. 4) haben oder über einen engen Freundes- und Bekanntenkreis verfügen.Besonderes Gewicht haben in diesem Zusammenhang auch die lange Aufenthaltsdauer,die Dauer des Arbeitsverhältnisses und das Alter des <strong>St</strong>euerpflichtigen (SGE 2000<strong>Nr</strong>. 24 und 2009 <strong>Nr</strong>. 19).Bei ledigen <strong>St</strong>euerpflichtigen kommen kaum Ausnahmen vom <strong>St</strong>euerdomizil am Arbeitsortvor, wenn sie an jenem Ort, wo sie die Wochenenden verbringen, keine familiären Beziehungenunterhalten. Mit Zurückhaltung ist anzunehmen, dass die Beziehungen zumOrt der Wochenendaufenthalte stärker sind als jene zum Arbeitsort (SGE 2001 <strong>Nr</strong>. 11).Dies gilt aber z.B. für jüngere <strong>St</strong>euerpflichtige, die sich während der Woche an ihrem Arbeitsortaufhalten, regelmässig an den Ort zurückkehren, wo ihre Familie lebt, wo sie aufgewachsensind, die Schule besucht haben und ihre persönlichen und familiären Beziehungenpflegen (SGE 2000 <strong>Nr</strong>. 24).4. Hauptsteuerdomizil von Konkubinatspaaren mit WochenaufenthalterstatusLebt ein Pflichtiger am Arbeitsort mit einem Konkubinatspartner zusammen, ist im Regelfallanzunehmen, dass er sich von der persönlichen Bindung an das Elternhaus und dieelterliche Familie gelöst und selbständig neue persönliche Beziehungen aufgebaut hat.Damit wird trotz Wochenaufenthalterstatus der Ort des gemeinsamen Haushaltes mitdem Konkubinatspartner zum Hauptsteuerdomizil (SGE 1990 <strong>Nr</strong>. 7).Der Wochenaufenthalterstatus kann allerdings jüngeren Erwachsenen, die am Arbeitsortmit einem Partner im Konkubinat leben, zugebilligt werden, wenn ihr Aufenthalt am Arbeitsortnur vorübergehend ist und wesentliche Beziehungen zum Wohnort der Elternnoch bestehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie sich noch in ihrer ersten Berufsausbildungbefinden.<strong>ersetzt</strong> <strong>01.07.2011</strong> - 4 - 01.01.20<strong>13</strong>


<strong><strong>St</strong>B</strong> <strong>13</strong> <strong>Nr</strong>. 15. Hauptsteuerdomizil von <strong>St</strong>euerpflichtigen mit Wochenaufenthalterstatus trotz möglichertäglicher Rückkehr an den FamilienortSofern bei regelmässiger Rückkehr des Wochenaufenthalters an den Familienort letzteremdie Bedeutung des steuerlichen Wohnsitzes beizumessen ist, liegt dieser Ordnungdie Überlegung zugrunde, dass sich der Pflichtige ausschliesslich aus beruflichen Gründenwährend der Dienstzeit am Arbeitsort aufhält. Das setzt voraus, dass dem Pflichtigenaus zeitlichen und/oder finanziellen Gründen nicht zugemutet werden kann, täglich anden Familienort zurückzukehren. Ist ihm das aber möglich und hält er sich gleichwohlwährend der Dienstzeit am Arbeitsort auf, so dokumentiert er damit, dass seine Beziehungenzum Arbeitsort so eng geworden sind, dass er es vorzieht, dort während der Wochedie Abende und die Freizeit zu verbringen, statt täglich an den Familienort zurückzukehren.Damit überwiegen die Beziehungen zum Arbeitsort gegenüber denjenigen zumFamilienort, auch wenn die familiären Beziehungen durchaus intakt sind, womit der Arbeitsortzum Hauptsteuerdomizil wird.In der Regel ist die tägliche Rückkehr an den Familienort zumutbar, wenn bei Benützungöffentlicher Verkehrsmittel für den Hin- bzw. Rückweg nicht mehr als je 45 Minuten benötigtwerden. Vorbehalten bleiben insbesondere die Fälle mit unüblichen Arbeitszeiten (z.B.Spitalpersonal, Servicepersonal, usw.).6. Hauptsteuerdomizil bei vorübergehender AuslandabwesenheitEin einmal begründeter Wohnsitz wird auch dann aufrecht erhalten, wenn sich der <strong>St</strong>euerpflichtigenicht dauernd dort aufhält. Dauerndes Verbleiben bedeutet daher nicht "fürimmer", sondern vielmehr "nicht vorübergehend". Vorübergehende Auslandabwesenheithebt den einmal begründeten Wohnsitz nicht auf. Fehlt die Absicht dauernden Verbleibens(auf unbestimmte oder bestimmte längere Zeit) am Aufenthaltsort, bleibt der vorherin der Schweiz begründete Wohnsitz bestehen. Das Fehlen dieser Absicht ist insbesonderedann anzunehmen, wenn der Wille zur Rückkehr nach kürzerer Zeit bereits zumvorneherein feststeht. Das ist namentlich bei befristeten Auslandeinsätzen als Militärbeobachteroder bei der Swisscoy der Fall (SGE 2010 <strong>Nr</strong>. 32; Schweizerische <strong>St</strong>euerkonferenzSSK, Kreisschreiben 1 vom 30. Juni 2010: Besteuerung von natürlichen Personenim Ausland mit einem Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einer andern öffentlichrechtlichenKörperschaft oder Anstalt des Inlandes; www.steuerkonferenz.ch/Kreisschreiben).Die Beweislast für die Wohnsitzverlegung liegt beim Pflichtigen. Wer die Aufgabe desschweizerischen Wohnsitzes behauptet, hat nachzuweisen, dass er einen ausländischenWohnsitz begründet hat.Bei Aufenthalten in Ländern, mit denen die Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommenabgeschlossen hat, bestimmt sich die <strong>St</strong>euerpflicht nach Massgabe des Doppelbesteuerungsabkommens(mit oder ohne Wohnsitzdefinition).Bei Aufenthalten in Ländern, mit denen die Schweiz kein Doppelbesteuerungsabkommenabgeschlossen hat, gilt folgende Regelung:- Hält sich ein verheirateter <strong>St</strong>euerpflichtiger vorübergehend oder längere Zeit im Auslandauf und bleibt seine Familie in der Schweiz wohnhaft, bleibt der Wohnsitz unddamit das unbeschränkte <strong>St</strong>euerdomizil regelmässig am Ort der Familienniederlassungbestehen. Anders ist nur zu entscheiden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungenfür eine getrennte Besteuerung erfüllt sind (Art. 20 Abs. 1 <strong>St</strong>G, Art. 8 <strong>St</strong>V, vgl. <strong><strong>St</strong>B</strong>20 <strong>Nr</strong>. 2).01.01.20<strong>13</strong> - 5 - <strong>ersetzt</strong> <strong>01.07.2011</strong>


<strong><strong>St</strong>B</strong> <strong>13</strong> <strong>Nr</strong>. 1- Beim ledigen <strong>St</strong>euerpflichtigen ist für die Bestimmung des massgeblichen Wohnsitzesauf die jeweilige Dauer am gleichen Aufenthaltsort im Ausland, Anzahl und Dauer derHeimataufenthalte sowie die Art der Beziehungen zu den nächsten Familienangehörigenabzustellen. Hält sich der <strong>St</strong>euerpflichtige zwar längere Zeit im Ausland, aber jeweilsnur für kürzere Zeit am gleichen Ort auf (reine Montageaufenthalte), kann eineWohnsitznahme im Ausland ausgeschlossen werden. Bei Aufenthalt am gleichen Ortim Ausland ist eine Wohnsitznahme dann anzunehmen, wenn der Aufenthalt länger als12 Monate dauert.7. Hauptsteuerdomizil bei Aufenthalt in Alters- und PflegeheimenMit dem Eintritt in ein Altersheim verlegt ein <strong>St</strong>euerpflichtiger in der Regel auch seinenWohnsitz und damit sein Hauptsteuerdomizil. Im interkantonalen Verhältnis wird einemsolchen Wechsel des Lebensmittelpunktes mit einem Wechsel der <strong>St</strong>euerhoheit Rechnunggetragen. Anders verhält es sich im interkommunalen Bereich. Weil viele Altersheimeregional geführt werden (Zweckverbände u.dgl.), reisst die Besteuerungsbefugnisder bisherigen Wohnsitzgemeinde nicht ab, wenn ein <strong>St</strong>euerpflichtiger in der Regionin ein Altersheim umzieht.Der bloss vorübergehende Aufenthalt in einem Pflegeheim begründet als Sonderzweckgemäss Art. 26 ZGB keinen Wohnsitz. Gibt indessen eine altersbedingt und voraussichtlichdauernd pflegebedürftige Person ihre bisherige Wohnstätte auf und wechselt in einPflegeheim, oder tritt sie vom Altersheim in ein Pflegeheim über, bestimmt nicht mehr derSonderzweck der Pflege, sondern die Endgültigkeit und Dauerhaftigkeit des Heimaufenthaltesdie Wohnsitzfrage. Das Hauptsteuerdomizil entscheidet sich wie beim Aufenthaltim Altersheim unterschiedlich, je nach dem, ob interkantonale oder interkommunale Verhältnissezu beurteilen sind.8. VerfahrenBestreitet ein <strong>St</strong>euerpflichtiger die subjektive <strong>St</strong>euerpflicht, so trifft die Veranlagungsbehördenach Ablauf der <strong>St</strong>euerperiode einen Vor- oder Grundsatzentscheid (SGE 2002<strong>Nr</strong>. <strong>13</strong>) in Form einer anfechtbaren Feststellungsverfügung (SGE 2004 <strong>Nr</strong>. 2 und 2002<strong>Nr</strong>. 18). Gegen eine solche Feststellungsverfügung stehen dem <strong>St</strong>euerpflichtigen diegleichen Rechtsmittel offen wie gegen eine Veranlagungsverfügung (Art. 180 und 194 ff.<strong>St</strong>G).9. <strong>St</strong>ichtag des WohnsitzwechselsBei einem Wohnsitzwechsel innerhalb der Schweiz besteht die <strong>St</strong>euerpflicht für das laufende<strong>St</strong>euerjahr vollständig in dem Kanton, in welchem die Person am Ende der <strong>St</strong>euerperiodeihren steuerrechtlichen Wohnsitz hat. <strong>St</strong>ichtag ist somit der 31. Dezember des<strong>St</strong>euerjahres (Art. 19 Abs. 3 <strong>St</strong>G i.V.m. Art. 68 Abs. 1 <strong>St</strong>HG; <strong><strong>St</strong>B</strong> 66 <strong>Nr</strong>. 2). Bei einer Abmeldungper 31.12. und gleichzeitiger Anmeldung in der Zuzugsgemeinde bleibt derWohnsitz an diesem Tag noch am alten Ort bestehen.Bei Abmeldung in den letzten Dezembertagen wird geprüft, auf welchen Zeitpunkt dieAnmeldung im Zuzugskanton erfolgte. Erfolgte die Anmeldung per 31.12. oder früher,wird die Besteuerung am neuen Wohnsitz vorgenommen. Erfolgte die Anmeldung nachdem 31.12., wird die Besteuerung am alten Wohnsitz vorgenommen. Die tatsächlichenVerhältnisse bleiben jedoch vorbehalten.<strong>ersetzt</strong> <strong>01.07.2011</strong> - 6 - 01.01.20<strong>13</strong>

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