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StB 13 Nr. 1 01.01.2013 - 1 - ersetzt 01.07.2011 ... - Steuern St. Gallen

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<strong><strong>St</strong>B</strong> <strong>13</strong> <strong>Nr</strong>. 1- Beim ledigen <strong>St</strong>euerpflichtigen ist für die Bestimmung des massgeblichen Wohnsitzesauf die jeweilige Dauer am gleichen Aufenthaltsort im Ausland, Anzahl und Dauer derHeimataufenthalte sowie die Art der Beziehungen zu den nächsten Familienangehörigenabzustellen. Hält sich der <strong>St</strong>euerpflichtige zwar längere Zeit im Ausland, aber jeweilsnur für kürzere Zeit am gleichen Ort auf (reine Montageaufenthalte), kann eineWohnsitznahme im Ausland ausgeschlossen werden. Bei Aufenthalt am gleichen Ortim Ausland ist eine Wohnsitznahme dann anzunehmen, wenn der Aufenthalt länger als12 Monate dauert.7. Hauptsteuerdomizil bei Aufenthalt in Alters- und PflegeheimenMit dem Eintritt in ein Altersheim verlegt ein <strong>St</strong>euerpflichtiger in der Regel auch seinenWohnsitz und damit sein Hauptsteuerdomizil. Im interkantonalen Verhältnis wird einemsolchen Wechsel des Lebensmittelpunktes mit einem Wechsel der <strong>St</strong>euerhoheit Rechnunggetragen. Anders verhält es sich im interkommunalen Bereich. Weil viele Altersheimeregional geführt werden (Zweckverbände u.dgl.), reisst die Besteuerungsbefugnisder bisherigen Wohnsitzgemeinde nicht ab, wenn ein <strong>St</strong>euerpflichtiger in der Regionin ein Altersheim umzieht.Der bloss vorübergehende Aufenthalt in einem Pflegeheim begründet als Sonderzweckgemäss Art. 26 ZGB keinen Wohnsitz. Gibt indessen eine altersbedingt und voraussichtlichdauernd pflegebedürftige Person ihre bisherige Wohnstätte auf und wechselt in einPflegeheim, oder tritt sie vom Altersheim in ein Pflegeheim über, bestimmt nicht mehr derSonderzweck der Pflege, sondern die Endgültigkeit und Dauerhaftigkeit des Heimaufenthaltesdie Wohnsitzfrage. Das Hauptsteuerdomizil entscheidet sich wie beim Aufenthaltim Altersheim unterschiedlich, je nach dem, ob interkantonale oder interkommunale Verhältnissezu beurteilen sind.8. VerfahrenBestreitet ein <strong>St</strong>euerpflichtiger die subjektive <strong>St</strong>euerpflicht, so trifft die Veranlagungsbehördenach Ablauf der <strong>St</strong>euerperiode einen Vor- oder Grundsatzentscheid (SGE 2002<strong>Nr</strong>. <strong>13</strong>) in Form einer anfechtbaren Feststellungsverfügung (SGE 2004 <strong>Nr</strong>. 2 und 2002<strong>Nr</strong>. 18). Gegen eine solche Feststellungsverfügung stehen dem <strong>St</strong>euerpflichtigen diegleichen Rechtsmittel offen wie gegen eine Veranlagungsverfügung (Art. 180 und 194 ff.<strong>St</strong>G).9. <strong>St</strong>ichtag des WohnsitzwechselsBei einem Wohnsitzwechsel innerhalb der Schweiz besteht die <strong>St</strong>euerpflicht für das laufende<strong>St</strong>euerjahr vollständig in dem Kanton, in welchem die Person am Ende der <strong>St</strong>euerperiodeihren steuerrechtlichen Wohnsitz hat. <strong>St</strong>ichtag ist somit der 31. Dezember des<strong>St</strong>euerjahres (Art. 19 Abs. 3 <strong>St</strong>G i.V.m. Art. 68 Abs. 1 <strong>St</strong>HG; <strong><strong>St</strong>B</strong> 66 <strong>Nr</strong>. 2). Bei einer Abmeldungper 31.12. und gleichzeitiger Anmeldung in der Zuzugsgemeinde bleibt derWohnsitz an diesem Tag noch am alten Ort bestehen.Bei Abmeldung in den letzten Dezembertagen wird geprüft, auf welchen Zeitpunkt dieAnmeldung im Zuzugskanton erfolgte. Erfolgte die Anmeldung per 31.12. oder früher,wird die Besteuerung am neuen Wohnsitz vorgenommen. Erfolgte die Anmeldung nachdem 31.12., wird die Besteuerung am alten Wohnsitz vorgenommen. Die tatsächlichenVerhältnisse bleiben jedoch vorbehalten.<strong>ersetzt</strong> <strong>01.07.2011</strong> - 6 - 01.01.20<strong>13</strong>

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