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StB 13 Nr. 1 01.01.2013 - 1 - ersetzt 01.07.2011 ... - Steuern St. Gallen

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<strong><strong>St</strong>B</strong> <strong>13</strong> <strong>Nr</strong>. 15. Hauptsteuerdomizil von <strong>St</strong>euerpflichtigen mit Wochenaufenthalterstatus trotz möglichertäglicher Rückkehr an den FamilienortSofern bei regelmässiger Rückkehr des Wochenaufenthalters an den Familienort letzteremdie Bedeutung des steuerlichen Wohnsitzes beizumessen ist, liegt dieser Ordnungdie Überlegung zugrunde, dass sich der Pflichtige ausschliesslich aus beruflichen Gründenwährend der Dienstzeit am Arbeitsort aufhält. Das setzt voraus, dass dem Pflichtigenaus zeitlichen und/oder finanziellen Gründen nicht zugemutet werden kann, täglich anden Familienort zurückzukehren. Ist ihm das aber möglich und hält er sich gleichwohlwährend der Dienstzeit am Arbeitsort auf, so dokumentiert er damit, dass seine Beziehungenzum Arbeitsort so eng geworden sind, dass er es vorzieht, dort während der Wochedie Abende und die Freizeit zu verbringen, statt täglich an den Familienort zurückzukehren.Damit überwiegen die Beziehungen zum Arbeitsort gegenüber denjenigen zumFamilienort, auch wenn die familiären Beziehungen durchaus intakt sind, womit der Arbeitsortzum Hauptsteuerdomizil wird.In der Regel ist die tägliche Rückkehr an den Familienort zumutbar, wenn bei Benützungöffentlicher Verkehrsmittel für den Hin- bzw. Rückweg nicht mehr als je 45 Minuten benötigtwerden. Vorbehalten bleiben insbesondere die Fälle mit unüblichen Arbeitszeiten (z.B.Spitalpersonal, Servicepersonal, usw.).6. Hauptsteuerdomizil bei vorübergehender AuslandabwesenheitEin einmal begründeter Wohnsitz wird auch dann aufrecht erhalten, wenn sich der <strong>St</strong>euerpflichtigenicht dauernd dort aufhält. Dauerndes Verbleiben bedeutet daher nicht "fürimmer", sondern vielmehr "nicht vorübergehend". Vorübergehende Auslandabwesenheithebt den einmal begründeten Wohnsitz nicht auf. Fehlt die Absicht dauernden Verbleibens(auf unbestimmte oder bestimmte längere Zeit) am Aufenthaltsort, bleibt der vorherin der Schweiz begründete Wohnsitz bestehen. Das Fehlen dieser Absicht ist insbesonderedann anzunehmen, wenn der Wille zur Rückkehr nach kürzerer Zeit bereits zumvorneherein feststeht. Das ist namentlich bei befristeten Auslandeinsätzen als Militärbeobachteroder bei der Swisscoy der Fall (SGE 2010 <strong>Nr</strong>. 32; Schweizerische <strong>St</strong>euerkonferenzSSK, Kreisschreiben 1 vom 30. Juni 2010: Besteuerung von natürlichen Personenim Ausland mit einem Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einer andern öffentlichrechtlichenKörperschaft oder Anstalt des Inlandes; www.steuerkonferenz.ch/Kreisschreiben).Die Beweislast für die Wohnsitzverlegung liegt beim Pflichtigen. Wer die Aufgabe desschweizerischen Wohnsitzes behauptet, hat nachzuweisen, dass er einen ausländischenWohnsitz begründet hat.Bei Aufenthalten in Ländern, mit denen die Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommenabgeschlossen hat, bestimmt sich die <strong>St</strong>euerpflicht nach Massgabe des Doppelbesteuerungsabkommens(mit oder ohne Wohnsitzdefinition).Bei Aufenthalten in Ländern, mit denen die Schweiz kein Doppelbesteuerungsabkommenabgeschlossen hat, gilt folgende Regelung:- Hält sich ein verheirateter <strong>St</strong>euerpflichtiger vorübergehend oder längere Zeit im Auslandauf und bleibt seine Familie in der Schweiz wohnhaft, bleibt der Wohnsitz unddamit das unbeschränkte <strong>St</strong>euerdomizil regelmässig am Ort der Familienniederlassungbestehen. Anders ist nur zu entscheiden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungenfür eine getrennte Besteuerung erfüllt sind (Art. 20 Abs. 1 <strong>St</strong>G, Art. 8 <strong>St</strong>V, vgl. <strong><strong>St</strong>B</strong>20 <strong>Nr</strong>. 2).01.01.20<strong>13</strong> - 5 - <strong>ersetzt</strong> <strong>01.07.2011</strong>

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