Bis zu 50 Prozent mehr Lohn in der Zeitarbeit - Jobs-Kompakt
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WWW.JOBS-KOMPAKT.DE AUS DEM ARBEITSRECHT 13<br />
5. Juni 2012<br />
Urlaubsgewährung ‑<br />
es gibt gesetzliche Regeln<br />
In <strong>der</strong> letzten Ausgabe haben wir über die betriebliche Übung<br />
berichtet. Die ist auch bei <strong>der</strong> Urlaubsgewährung von Bedeutung.<br />
Jedenfalls dort, wo klare Gesetzesregeln fehlen<br />
Der Arbeitnehmer muss<br />
se<strong>in</strong>en Urlaubsanspruch<br />
geltend machen. Der<br />
Arbeitgeber erfüllt den<br />
Urlaubsanspruch dadurch,<br />
dass er den<br />
Urlaubszeitpunkt festlegt<br />
und den Arbeitnehmer für<br />
diese Zeit von <strong>der</strong> Arbeit<br />
freistellt. Hierbei ist meistens<br />
die betriebliche Übung <strong>zu</strong><br />
berücksichtigen. Es gibt z.B.<br />
Listen o<strong>der</strong> Kalen<strong>der</strong>, <strong>in</strong> die die<br />
Belegschaft die Wünsche e<strong>in</strong>trägt.<br />
O<strong>der</strong> es gibt Urlaubssche<strong>in</strong>e,<br />
die abgegeben und<br />
abgezeichnet werden müssen.<br />
Es gibt ganz unterschiedliche<br />
Verfahren. Jedenfalls muss für den<br />
Arbeitnehmer unmissverständlich<br />
se<strong>in</strong>, wann <strong>der</strong> Urlaub stattf<strong>in</strong>den<br />
soll. Wenn es so üblich ist, kann<br />
<strong>der</strong> Urlaub auch durch Schweigen,<br />
z.B. nach E<strong>in</strong>trag <strong>in</strong> die Urlaubsliste<br />
genehmigt werden. Sicherer<br />
ist es jedoch, wenn e<strong>in</strong>e ausdrückliche<br />
Genehmigung erteilt wird.<br />
Dann kann im Betrieb richtig<br />
geplant werden und <strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />
se<strong>in</strong>en Urlaub auch längerfristig<br />
buchen. Bei dem Urlaubsantrag<br />
o<strong>der</strong> <strong>der</strong> E<strong>in</strong>tragung<br />
<strong>in</strong> die Liste weiß <strong>der</strong> Arbeitgeber<br />
sofort, welche Wünsche <strong>der</strong><br />
Arbeitnehmer hat. Diese hat er<br />
nämlich bei <strong>der</strong> Urlaubserteilung<br />
<strong>zu</strong> berücksichtigen. So steht es im<br />
Gesetz. Ausnahmen davon s<strong>in</strong>d<br />
<strong>zu</strong>lässig, wenn e<strong>in</strong> an<strong>der</strong>er<br />
Mitarbeiter, <strong>der</strong> möglicherweise<br />
wegen se<strong>in</strong>er K<strong>in</strong><strong>der</strong> nur <strong>in</strong><br />
den Ferien verreisen kann, unter<br />
sozialen Gesichtspunkten Vorrang<br />
haben sollte. Auch dr<strong>in</strong>gende<br />
betriebliche Erfor<strong>der</strong>nisse können<br />
e<strong>in</strong>em gewünschten Urlaubsterm<strong>in</strong><br />
entgegenstehen. Diese<br />
müssen allerd<strong>in</strong>gs schon sehr gravierend<br />
se<strong>in</strong>, dr<strong>in</strong>gend halt, denn<br />
<strong>der</strong> Urlaub dient <strong>der</strong> Erholung des<br />
Arbeitnehmers und soll somit nach<br />
dessen Wünschen gestaltet werden<br />
können.<br />
Aber was s<strong>in</strong>d dr<strong>in</strong>gende<br />
betriebliche Belange? Wenn e<strong>in</strong><br />
Mitarbeiter <strong>in</strong> zentraler Funktion<br />
fehlt treten regelmäßig Betriebsstörungen<br />
auf. Diese Betriebsstörungen<br />
dürfen für den Betrieb<br />
allerd<strong>in</strong>gs ke<strong>in</strong>e existenzielle<br />
Bedeutung haben. Wenn also e<strong>in</strong>e<br />
Auftragsspitze <strong>in</strong> die Ferienzeit<br />
fällt und ke<strong>in</strong> weiteres Personal für<br />
die Auftragsbearbeitung da ist,<br />
kann dies schon e<strong>in</strong>en Grund darstellen,<br />
Urlaub <strong>zu</strong> verweigern.<br />
Entscheidend s<strong>in</strong>d wie immer die<br />
Umstände des E<strong>in</strong>zelfalls. Die<br />
Interessen des Arbeitnehmers,<br />
die sehr hoch angesetzt werden,<br />
s<strong>in</strong>d mit denen des<br />
Arbeitgebers ab<strong>zu</strong>wägen.<br />
Jedenfalls ist die Grenze wohl<br />
überschritten, wenn dem<br />
Arbeitgeber Schaden entstehen.<br />
Dann haben die Interessen<br />
des Arbeitnehmers wohl <strong>zu</strong>rück<strong>zu</strong>stehen.<br />
Weiterh<strong>in</strong> ist <strong>der</strong> Urlaub <strong>zu</strong>sammenhängend<br />
<strong>zu</strong> gewähren. Hier<br />
kann sich dieselbe Problematik<br />
ergeben, denn es kann ja se<strong>in</strong>,<br />
dass <strong>der</strong> Arbeitgeber nicht vier<br />
Wochen o<strong>der</strong> länger an e<strong>in</strong>em<br />
Stück auf den Mitarbeiter verzichten<br />
kann. Damit kommt <strong>der</strong><br />
Arbeitgeber auch nur dr<strong>in</strong>genden<br />
betrieblichen Belangen durch.<br />
Liegen h<strong>in</strong>gegen beim Arbeitnehmer<br />
Gründe vor, so kann <strong>der</strong><br />
Urlaub auch geteilt werden, was<br />
wohl <strong>der</strong> Regelfall und meistens<br />
unproblematisch ist.<br />
E<strong>in</strong>en Son<strong>der</strong>fall <strong>der</strong> dr<strong>in</strong>genden<br />
betrieblichen Belange stellen<br />
die Betriebsferien dar. Nicht nur<br />
kle<strong>in</strong>e Unternehmen, für <strong>der</strong>en<br />
Betrieb <strong>der</strong> Inhaber notwendig ist,<br />
wie z.B. Arztpraxen machen<br />
Betriebsferien. Dann wird für<br />
e<strong>in</strong>en gewissen Zeitraum <strong>der</strong><br />
Betrieb e<strong>in</strong>gestellt.<br />
Sofern e<strong>in</strong> Betriebsrat besteht,<br />
etwa <strong>in</strong> größeren Unternehmen,<br />
hat dieser bei Betriebsferien e<strong>in</strong><br />
Mitbestimmungsrecht, so dass<br />
möglicherweise e<strong>in</strong>e Betriebsvere<strong>in</strong>barung<br />
den Urlaub regelt. In<br />
kle<strong>in</strong>eren Betrieben wird oft e<strong>in</strong>e<br />
Vere<strong>in</strong>barung mit <strong>der</strong> Belegschaft<br />
getroffen. E<strong>in</strong>en Anspruch hat <strong>der</strong><br />
Arbeitgeber ohne Betriebsvere<strong>in</strong>barung<br />
nicht auf Betriebsurlaub.<br />
Insbeson<strong>der</strong>e kann er den<br />
Betriebsurlaub nicht ohne dr<strong>in</strong>gende<br />
betriebliche Gründe anordnen.<br />
Nehmen wir die Arztpraxis: hier<br />
stellt die Abwesenheit des e<strong>in</strong>zigen<br />
Arztes sehr wohl e<strong>in</strong>en dr<strong>in</strong>genden<br />
betrieblichen Grund dar.<br />
Aber über den Betriebsurlaub h<strong>in</strong>aus<br />
muss dem Arbeitnehmer noch<br />
ausreichend Urlaub <strong>zu</strong>r freien<br />
Gestaltung verbleiben. Das Bundesarbeitsgericht<br />
hat es für <strong>zu</strong>lässig<br />
erachtet, im <strong>zu</strong>lässigen<br />
Betriebsurlaub bis <strong>zu</strong> drei Fünftel,<br />
d.h. 15 von 25 Tagen, <strong>zu</strong> b<strong>in</strong>den.<br />
Jedenfalls ist es e<strong>in</strong> wichtiger<br />
Grundsatz des Arbeitsrechts, dass<br />
<strong>der</strong> Erholungszweck des Urlaubs<br />
im Vor<strong>der</strong>grund steht. Die<br />
Gesundheit und die Arbeitskraft<br />
des Arbeitnehmers soll erhalten<br />
bleiben. Da<strong>zu</strong> gehört auch die<br />
Regel, dass <strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />
während des Urlaubs ke<strong>in</strong>e<br />
Erwerbstätigkeit ausüben darf, die<br />
<strong>der</strong> Erholung wi<strong>der</strong>spricht.<br />
Otmar Korte,<br />
Fachanwalt für Arbeitsrecht