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Bis zu 50 Prozent mehr Lohn in der Zeitarbeit - Jobs-Kompakt

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WWW.JOBS-KOMPAKT.DE AUS DEM ARBEITSRECHT 13<br />

5. Juni 2012<br />

Urlaubsgewährung ‑<br />

es gibt gesetzliche Regeln<br />

In <strong>der</strong> letzten Ausgabe haben wir über die betriebliche Übung<br />

berichtet. Die ist auch bei <strong>der</strong> Urlaubsgewährung von Bedeutung.<br />

Jedenfalls dort, wo klare Gesetzesregeln fehlen<br />

Der Arbeitnehmer muss<br />

se<strong>in</strong>en Urlaubsanspruch<br />

geltend machen. Der<br />

Arbeitgeber erfüllt den<br />

Urlaubsanspruch dadurch,<br />

dass er den<br />

Urlaubszeitpunkt festlegt<br />

und den Arbeitnehmer für<br />

diese Zeit von <strong>der</strong> Arbeit<br />

freistellt. Hierbei ist meistens<br />

die betriebliche Übung <strong>zu</strong><br />

berücksichtigen. Es gibt z.B.<br />

Listen o<strong>der</strong> Kalen<strong>der</strong>, <strong>in</strong> die die<br />

Belegschaft die Wünsche e<strong>in</strong>trägt.<br />

O<strong>der</strong> es gibt Urlaubssche<strong>in</strong>e,<br />

die abgegeben und<br />

abgezeichnet werden müssen.<br />

Es gibt ganz unterschiedliche<br />

Verfahren. Jedenfalls muss für den<br />

Arbeitnehmer unmissverständlich<br />

se<strong>in</strong>, wann <strong>der</strong> Urlaub stattf<strong>in</strong>den<br />

soll. Wenn es so üblich ist, kann<br />

<strong>der</strong> Urlaub auch durch Schweigen,<br />

z.B. nach E<strong>in</strong>trag <strong>in</strong> die Urlaubsliste<br />

genehmigt werden. Sicherer<br />

ist es jedoch, wenn e<strong>in</strong>e ausdrückliche<br />

Genehmigung erteilt wird.<br />

Dann kann im Betrieb richtig<br />

geplant werden und <strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />

se<strong>in</strong>en Urlaub auch längerfristig<br />

buchen. Bei dem Urlaubsantrag<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> E<strong>in</strong>tragung<br />

<strong>in</strong> die Liste weiß <strong>der</strong> Arbeitgeber<br />

sofort, welche Wünsche <strong>der</strong><br />

Arbeitnehmer hat. Diese hat er<br />

nämlich bei <strong>der</strong> Urlaubserteilung<br />

<strong>zu</strong> berücksichtigen. So steht es im<br />

Gesetz. Ausnahmen davon s<strong>in</strong>d<br />

<strong>zu</strong>lässig, wenn e<strong>in</strong> an<strong>der</strong>er<br />

Mitarbeiter, <strong>der</strong> möglicherweise<br />

wegen se<strong>in</strong>er K<strong>in</strong><strong>der</strong> nur <strong>in</strong><br />

den Ferien verreisen kann, unter<br />

sozialen Gesichtspunkten Vorrang<br />

haben sollte. Auch dr<strong>in</strong>gende<br />

betriebliche Erfor<strong>der</strong>nisse können<br />

e<strong>in</strong>em gewünschten Urlaubsterm<strong>in</strong><br />

entgegenstehen. Diese<br />

müssen allerd<strong>in</strong>gs schon sehr gravierend<br />

se<strong>in</strong>, dr<strong>in</strong>gend halt, denn<br />

<strong>der</strong> Urlaub dient <strong>der</strong> Erholung des<br />

Arbeitnehmers und soll somit nach<br />

dessen Wünschen gestaltet werden<br />

können.<br />

Aber was s<strong>in</strong>d dr<strong>in</strong>gende<br />

betriebliche Belange? Wenn e<strong>in</strong><br />

Mitarbeiter <strong>in</strong> zentraler Funktion<br />

fehlt treten regelmäßig Betriebsstörungen<br />

auf. Diese Betriebsstörungen<br />

dürfen für den Betrieb<br />

allerd<strong>in</strong>gs ke<strong>in</strong>e existenzielle<br />

Bedeutung haben. Wenn also e<strong>in</strong>e<br />

Auftragsspitze <strong>in</strong> die Ferienzeit<br />

fällt und ke<strong>in</strong> weiteres Personal für<br />

die Auftragsbearbeitung da ist,<br />

kann dies schon e<strong>in</strong>en Grund darstellen,<br />

Urlaub <strong>zu</strong> verweigern.<br />

Entscheidend s<strong>in</strong>d wie immer die<br />

Umstände des E<strong>in</strong>zelfalls. Die<br />

Interessen des Arbeitnehmers,<br />

die sehr hoch angesetzt werden,<br />

s<strong>in</strong>d mit denen des<br />

Arbeitgebers ab<strong>zu</strong>wägen.<br />

Jedenfalls ist die Grenze wohl<br />

überschritten, wenn dem<br />

Arbeitgeber Schaden entstehen.<br />

Dann haben die Interessen<br />

des Arbeitnehmers wohl <strong>zu</strong>rück<strong>zu</strong>stehen.<br />

Weiterh<strong>in</strong> ist <strong>der</strong> Urlaub <strong>zu</strong>sammenhängend<br />

<strong>zu</strong> gewähren. Hier<br />

kann sich dieselbe Problematik<br />

ergeben, denn es kann ja se<strong>in</strong>,<br />

dass <strong>der</strong> Arbeitgeber nicht vier<br />

Wochen o<strong>der</strong> länger an e<strong>in</strong>em<br />

Stück auf den Mitarbeiter verzichten<br />

kann. Damit kommt <strong>der</strong><br />

Arbeitgeber auch nur dr<strong>in</strong>genden<br />

betrieblichen Belangen durch.<br />

Liegen h<strong>in</strong>gegen beim Arbeitnehmer<br />

Gründe vor, so kann <strong>der</strong><br />

Urlaub auch geteilt werden, was<br />

wohl <strong>der</strong> Regelfall und meistens<br />

unproblematisch ist.<br />

E<strong>in</strong>en Son<strong>der</strong>fall <strong>der</strong> dr<strong>in</strong>genden<br />

betrieblichen Belange stellen<br />

die Betriebsferien dar. Nicht nur<br />

kle<strong>in</strong>e Unternehmen, für <strong>der</strong>en<br />

Betrieb <strong>der</strong> Inhaber notwendig ist,<br />

wie z.B. Arztpraxen machen<br />

Betriebsferien. Dann wird für<br />

e<strong>in</strong>en gewissen Zeitraum <strong>der</strong><br />

Betrieb e<strong>in</strong>gestellt.<br />

Sofern e<strong>in</strong> Betriebsrat besteht,<br />

etwa <strong>in</strong> größeren Unternehmen,<br />

hat dieser bei Betriebsferien e<strong>in</strong><br />

Mitbestimmungsrecht, so dass<br />

möglicherweise e<strong>in</strong>e Betriebsvere<strong>in</strong>barung<br />

den Urlaub regelt. In<br />

kle<strong>in</strong>eren Betrieben wird oft e<strong>in</strong>e<br />

Vere<strong>in</strong>barung mit <strong>der</strong> Belegschaft<br />

getroffen. E<strong>in</strong>en Anspruch hat <strong>der</strong><br />

Arbeitgeber ohne Betriebsvere<strong>in</strong>barung<br />

nicht auf Betriebsurlaub.<br />

Insbeson<strong>der</strong>e kann er den<br />

Betriebsurlaub nicht ohne dr<strong>in</strong>gende<br />

betriebliche Gründe anordnen.<br />

Nehmen wir die Arztpraxis: hier<br />

stellt die Abwesenheit des e<strong>in</strong>zigen<br />

Arztes sehr wohl e<strong>in</strong>en dr<strong>in</strong>genden<br />

betrieblichen Grund dar.<br />

Aber über den Betriebsurlaub h<strong>in</strong>aus<br />

muss dem Arbeitnehmer noch<br />

ausreichend Urlaub <strong>zu</strong>r freien<br />

Gestaltung verbleiben. Das Bundesarbeitsgericht<br />

hat es für <strong>zu</strong>lässig<br />

erachtet, im <strong>zu</strong>lässigen<br />

Betriebsurlaub bis <strong>zu</strong> drei Fünftel,<br />

d.h. 15 von 25 Tagen, <strong>zu</strong> b<strong>in</strong>den.<br />

Jedenfalls ist es e<strong>in</strong> wichtiger<br />

Grundsatz des Arbeitsrechts, dass<br />

<strong>der</strong> Erholungszweck des Urlaubs<br />

im Vor<strong>der</strong>grund steht. Die<br />

Gesundheit und die Arbeitskraft<br />

des Arbeitnehmers soll erhalten<br />

bleiben. Da<strong>zu</strong> gehört auch die<br />

Regel, dass <strong>der</strong> Arbeitnehmer<br />

während des Urlaubs ke<strong>in</strong>e<br />

Erwerbstätigkeit ausüben darf, die<br />

<strong>der</strong> Erholung wi<strong>der</strong>spricht.<br />

Otmar Korte,<br />

Fachanwalt für Arbeitsrecht

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