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Ihr Weg in die eigenen vier Wände - WK-Hamburg

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E i g e n t u m s f ö r d e r u n g | F ö r d e r a n g e b o t eWohnflächeDie Wohnfläche darf bei Haushalten mit4 Personen <strong>in</strong>sgesamt 130 m² nicht über ­schreiten. Für jeden weiteren Haus halts an ­gehörigen erhöht sich <strong>die</strong> Fläche um 10 m².Bei der Berechnung für E<strong>in</strong>- und Zwei familienhäusernwerden bis zu 10 %, zum Beispielfür Treppenhäuser, abgezogen.Pe rsönliche Vo r a u s s e t zu n ge nE<strong>in</strong>kommensgrenzenDie E<strong>in</strong>haltung bestimmter E<strong>in</strong>kom mens ­grenzen ist e<strong>in</strong>e der wesentlichen Voraussetzungenfür e<strong>in</strong>e Förderung. E<strong>in</strong>e Förderungist möglich, sofern <strong>die</strong> E<strong>in</strong>kommensgrenzedes § 8 HmbWoFG um nicht mehr als 70 %überschritten wird.Um das zu verdeutlichen, haben wir Ihnenhier e<strong>in</strong>e Übersicht mit ungefähren Angabendes maximalen Brutto-Jahrese<strong>in</strong>kommenszusammengestellt, für das e<strong>in</strong>e Förderungmöglich ist. Grundlage <strong>die</strong>ser Berechnungenist e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>kommen aus nicht selbstständigerTätigkeit, für das Beiträge zur gesetzlichenRenten- und Krankenversicherung sowieSteuern gezahlt werden. Sie soll ledigliche<strong>in</strong>en Anhaltspunkt zur Selbste<strong>in</strong>schätzunggeben und ersetzt nicht <strong>die</strong> <strong>in</strong>dividuelleBerechnung durch <strong>die</strong> Mitarbeiter der <strong>WK</strong>.Haushaltmax.Brutto-Jahrese<strong>in</strong>kommen1 Erw. 30.000,- €2 Erw. 44.600,- €1 Erw.+1 Ki. 47.000,- €1 Erw.+2 Ki. 59.400 ,-€2 Erw.+1 Ki. 57.000,- €2 Erw.+2 Ki. 69.400,- €2 Erw.+3 Ki. 81.700,- €EigenleistungenE<strong>in</strong>e Förderung ist nur dann möglich, wennSie als Bauherr bzw. Käufer e<strong>in</strong>e angemesseneEigenleistung erbr<strong>in</strong>gen, <strong>die</strong> 15 % derGesamtkosten des Bauvorhabens deckensollte. Zur Eigenleistung zählen <strong>in</strong>sbesondereGeldmittel, der Wert des (bezahlten)Grundstücks, Bausparguthaben sowie derWert der von der <strong>WK</strong> anerkannten Selbsthilfeleistungen.Unmittelbare Voraussetzungfür e<strong>in</strong>e Förderung ist, dass <strong>die</strong> <strong>eigenen</strong>Geldmittel 6 % der Gesamtkosten nicht un ­terschreiten.Tragbarkeit der BelastungNeben der E<strong>in</strong>haltung der E<strong>in</strong>kom mens gren ­zen ist e<strong>in</strong>e weitere wichtige Förder vor aussetzung,dass Sie <strong>die</strong> f<strong>in</strong>anzielle Be las tung mit<strong>Ihr</strong>em nachhaltig gesicherten E<strong>in</strong> kommentragen können.Zur Belastung gehören <strong>die</strong> Z<strong>in</strong>s- und Til gungsleistungenfür <strong>die</strong> Baudarlehen, weitere Zahlungsverpflichtungen sowie pauschaliert angesetzte Bewirtschaftungskosten.E<strong>in</strong>e Förderung ist ausgeschlossen, wenn <strong>die</strong>Prüfung ergibt, dass <strong>die</strong> Tragbarkeit der Belastungnach den Richtl<strong>in</strong>ien der <strong>WK</strong> aufDauer nicht gegeben ist.E<strong>in</strong>kommensermittlungMaßgeblich für <strong>die</strong> E<strong>in</strong>haltung der E<strong>in</strong> kommensgrenzenist das Gesamt e<strong>in</strong> kom men desHaushalts. Es wird als der Gesamt be trag derJahrese<strong>in</strong>kommen (brutto) des Antrag stellersund der zum Haushalt rechnenden Personenabzüglich der Frei- und Abzugsbeträge defi ­niert. Das Jahrese<strong>in</strong>kommen ist jeweils <strong>die</strong>Summe der positiven E<strong>in</strong>künfte im S<strong>in</strong>ne desE<strong>in</strong> kom mensteuergesetzes, zuzüglich grundsätzlichsämtlicher steuerfreier E<strong>in</strong> künfte so ­wie Lohn ersatzleistungen (z. B. pau schal versteuertesE<strong>in</strong> kommen aus e<strong>in</strong>er ger<strong>in</strong>gfügigenBeschäf ti gung, Renten, Arbeitslosengeld, je ­doch nicht K<strong>in</strong>dergeld).E<strong>in</strong> Ausgleich mit Verlusten aus anderen E<strong>in</strong>kunftsartenund mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist unzulässig.Grundsätzlich ist bei der Ermittlung des Jahrese<strong>in</strong>kommensdas E<strong>in</strong>kommen relevant,das <strong>in</strong>nerhalb der letzten zwölf Monate vordem Monat der Antragstellung erzielt wordenist. Hat sich <strong>in</strong> <strong>die</strong>sem Zeit raum dasE<strong>in</strong>kommen auf Dauer geändert oder wirdes sich <strong>in</strong> den kommenden zwölf Monatennach der Antragstellung ändern, wird dasE<strong>in</strong>kommen der kommenden zwölf Monatezu Grunde gelegt. Bei Selbständigen werden<strong>die</strong> Bilanzunterlagen der letzten 3 Jahre zurGrundlage genommen.Das Jahrese<strong>in</strong>kommen m<strong>in</strong>dert sich um• Werbungskosten,• Pauschalabzüge <strong>in</strong> Höhe von jeweils 10 %für <strong>die</strong> Entrichtung von1. Steuern vom E<strong>in</strong>kommen,2. Pflichtbeiträgen zur gesetzlichenKrankenversicherung,• 3. Pflichtbeiträgen zur gesetzlichenRentenversicherung.Beiträge zu öffentlichen oder priva ten Versicherungenoder ähnlichen E<strong>in</strong> rich tungens<strong>in</strong>d als Äquivalent zu den Pflicht bei trä gender gesetzlichen Kranken- und Renten ver si ­cherung anzusehen. Sie werden <strong>in</strong> der tatsächlichgeleisteten Höhe, höchstens jedochbis zu jeweils 10 % angerechnet.Der M<strong>in</strong>destabzug vom Jahrese<strong>in</strong>kommenbeträgt pauschal 6 %.Das so ermittelte anrechenbare E<strong>in</strong>kommenverm<strong>in</strong>dert sich ggf. um folgende Frei- undAbzugsbeträge:Freibetrag:4.000,- € für jede zum Haushalt gehörendePerson mit e<strong>in</strong>em Grad der Beh<strong>in</strong>derung vonwenigstens 50 %.Abzugsbeträge:Aufwendungen zur Erfüllung gesetzli cherUnterhaltsverpflichtungen werden bis zu demBetrag abgesetzt, der <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Unterhaltsvere<strong>in</strong>barung, e<strong>in</strong>em Unter halts titel oderBescheid festgestellt ist. Liegen e<strong>in</strong>e Unterhaltsvere<strong>in</strong>barung oder e<strong>in</strong> Unterhaltstitelnicht vor, können sie <strong>in</strong>nerhalb bestimmterHöchst grenzen abgesetzt werden.5

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