OLG Koblenz 20.6.2012 – 5 U 1450/11 - Wolters Kluwer ...
OLG Koblenz 20.6.2012 – 5 U 1450/11 - Wolters Kluwer ...
OLG Koblenz 20.6.2012 – 5 U 1450/11 - Wolters Kluwer ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mainz<br />
vom 15. November 20<strong>11</strong> teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:<br />
Die Erstbeklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 1.000 EUR zu<br />
zahlen.<br />
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.<br />
2. Die weiter greifende Berufung wird zurückgewiesen.<br />
3. Die Klägerin hat die gesamten außergerichtlichen Kosten des Zweitbeklagten und 5/6 der<br />
außergerichtlichen Kosten der Erstbeklagten sowie <strong>11</strong>/12 der Gerichtskosten zu tragen. 1/12<br />
der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin fallen der Erstbeklagten<br />
zur Last. Ihre verbleibenden außergerichtlichen Kosten tragen die Klägerin und die<br />
Erstbeklagte selbst.<br />
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.<br />
5. Die Revision wird nicht zugelassen.<br />
Entscheidungsgründe<br />
I. Wegen einer am 1. März 2005 durchgeführten Operation nimmt die seinerzeit 46-jährige<br />
Klägerin das beklagte Krankenhaus und den dort als Gynäkologen tätigen Zweitbeklagten auf<br />
Zahlung eines Schmerzensgeldes von 6.000 EUR in Anspruch. Bei dem Eingriff wurde die<br />
Gebärmutter entfernt. Dass dies indiziert war, ist außer Streit.<br />
Da die Klägerin von gelegentlichem unkontrolliertem Abgang von Urin berichtet hatte, nahm<br />
man beim selben Eingriff eine Unterpolsterung des Harnleiters mit einem TVT - Band vor. Die<br />
Intubationsnarkose, die als totale intravenöse Anästhesie mit Propofol und Remifentanil<br />
durchgeführt wurde, bewirkte postoperativ heftige Übelkeit mit Erbrechen, was bis zum<br />
3. März 2005 andauerte. Im Vorfeld des Eingriffs hatte die Klägerin darauf hingewiesen, dass<br />
sie die üblichen Narkosemittel nicht vertrage. Außerdem litt die Klägerin nach dem Eingriff<br />
langfristig unter Unterleibsschmerzen, insbesondere beim Geschlechtsverkehr. Da sich um<br />
das TVT - Band keine Schleimhaut gebildet hatte, musste am 22. Juni 2006 andernorts ein<br />
Revisionseingriff durchgeführt werden.<br />
Die Klägerin hat den Beklagten Aufklärungsversäumnisse, insbesondere über eine<br />
Behandlungsalternative, und Fehler bei der Operation angelastet. Auch sei bei der Gabe der<br />
Anästhetika versäumt worden, ein weiteres Medikament zu verabreichen, das die zweitägige<br />
Übelkeit mit Erbrechen sicher vermieden hätte.<br />
Die Beklagten haben erwidert, die Aufklärung der Klägerin sei weder unvollständig noch<br />
fehlerhaft gewesen. Auch die Medikation in Vorbereitung, Durchführung und Ausleitung der<br />
Anästhesie sei sachgemäß unter Beachtung der bekannten Überempfindlichkeit der Klägerin<br />
erfolgt.<br />
3 © 2012 <strong>Wolters</strong> <strong>Kluwer</strong> Deutschland GmbH - Jurion NV-Gesamtprodukt, Rechtsstand 21.<br />
Oktober 2012 - 24.10.2012