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OLG Koblenz 20.6.2012 – 5 U 1450/11 - Wolters Kluwer ...

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1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mainz<br />

vom 15. November 20<strong>11</strong> teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:<br />

Die Erstbeklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld von 1.000 EUR zu<br />

zahlen.<br />

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.<br />

2. Die weiter greifende Berufung wird zurückgewiesen.<br />

3. Die Klägerin hat die gesamten außergerichtlichen Kosten des Zweitbeklagten und 5/6 der<br />

außergerichtlichen Kosten der Erstbeklagten sowie <strong>11</strong>/12 der Gerichtskosten zu tragen. 1/12<br />

der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin fallen der Erstbeklagten<br />

zur Last. Ihre verbleibenden außergerichtlichen Kosten tragen die Klägerin und die<br />

Erstbeklagte selbst.<br />

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.<br />

5. Die Revision wird nicht zugelassen.<br />

Entscheidungsgründe<br />

I. Wegen einer am 1. März 2005 durchgeführten Operation nimmt die seinerzeit 46-jährige<br />

Klägerin das beklagte Krankenhaus und den dort als Gynäkologen tätigen Zweitbeklagten auf<br />

Zahlung eines Schmerzensgeldes von 6.000 EUR in Anspruch. Bei dem Eingriff wurde die<br />

Gebärmutter entfernt. Dass dies indiziert war, ist außer Streit.<br />

Da die Klägerin von gelegentlichem unkontrolliertem Abgang von Urin berichtet hatte, nahm<br />

man beim selben Eingriff eine Unterpolsterung des Harnleiters mit einem TVT - Band vor. Die<br />

Intubationsnarkose, die als totale intravenöse Anästhesie mit Propofol und Remifentanil<br />

durchgeführt wurde, bewirkte postoperativ heftige Übelkeit mit Erbrechen, was bis zum<br />

3. März 2005 andauerte. Im Vorfeld des Eingriffs hatte die Klägerin darauf hingewiesen, dass<br />

sie die üblichen Narkosemittel nicht vertrage. Außerdem litt die Klägerin nach dem Eingriff<br />

langfristig unter Unterleibsschmerzen, insbesondere beim Geschlechtsverkehr. Da sich um<br />

das TVT - Band keine Schleimhaut gebildet hatte, musste am 22. Juni 2006 andernorts ein<br />

Revisionseingriff durchgeführt werden.<br />

Die Klägerin hat den Beklagten Aufklärungsversäumnisse, insbesondere über eine<br />

Behandlungsalternative, und Fehler bei der Operation angelastet. Auch sei bei der Gabe der<br />

Anästhetika versäumt worden, ein weiteres Medikament zu verabreichen, das die zweitägige<br />

Übelkeit mit Erbrechen sicher vermieden hätte.<br />

Die Beklagten haben erwidert, die Aufklärung der Klägerin sei weder unvollständig noch<br />

fehlerhaft gewesen. Auch die Medikation in Vorbereitung, Durchführung und Ausleitung der<br />

Anästhesie sei sachgemäß unter Beachtung der bekannten Überempfindlichkeit der Klägerin<br />

erfolgt.<br />

3 © 2012 <strong>Wolters</strong> <strong>Kluwer</strong> Deutschland GmbH - Jurion NV-Gesamtprodukt, Rechtsstand 21.<br />

Oktober 2012 - 24.10.2012

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