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OLG Koblenz 20.6.2012 – 5 U 1450/11 - Wolters Kluwer ...

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Das ist indes nicht richtig. Besteht eine Behandlungsalternative, über die der Patient<br />

informiert ist, darf der Arzt eine konkrete Empfehlung aussprechen. Liegt diese Empfehlung<br />

unter Berücksichtigung aller entscheidungserheblichen medizinischen Anknüpfungstatsachen<br />

im Rahmen des Vertretbaren, ist die therapeutische Aufklärung nicht zu beanstanden (vgl.<br />

Senatsurteil vom 12. 02. 2009 - 5 U 927/06 - in VersR 2009, 1077 [<strong>OLG</strong> <strong>Koblenz</strong> 12.02.2009 -<br />

5 U 927/06] - 1079). Die von Frau Dr. S., die am 28. Februar 2005 das Aufklärungsgespräch<br />

mit der Klägerin führte, und dem Zweitbeklagten gegebene Empfehlung (Scheidenplastik mit<br />

Einbringen eines TVT - Bandes) lag nach den mündlichen Erläuterungen des<br />

gynäkologischen Sachverständigen nahe. Auf diese plausibel erscheinenden medizinischen<br />

Erwägungen wird verwiesen. Das Landgericht hat daher in nicht zu beanstandender Weise<br />

die Überzeugung gewonnen, dass die Klägerin über die Möglichkeit einer konservativen<br />

Therapie informiert war. Die Worte "empfehlen wir eine Operation" machten hinreichend<br />

deutlich, dass der Eingriff keineswegs alternativlos oder gar unausweichlich war. Dass bisher<br />

noch nicht versucht worden war, die Harninkontinenz durch Beckenbodengymnastik zu<br />

beheben, wusste niemand besser als die Klägerin selbst. Daher erscheint das von der<br />

Berufung im Schriftsatz vom 15. Juni 2012 wiederholt behauptete Informationsdefizit wenig<br />

plausibel.<br />

b. Auch die Risikoaufklärung entsprach den Anforderungen. Dabei kommt es auf den Streit<br />

der Parteien, ob das konkret eingetretene Risiko mit dem Wort "Wundheilungsstörungen"<br />

sachgemäß umschrieben ist, nicht entscheidend an. Denn auf Seite 3 des<br />

Informationsblattes, das der Klägerin ausgehändigt wurde, sind eine Vielzahl von<br />

Komplikationen angesprochen; unter anderem ist auch - in Fettdruck hervorgehoben - von<br />

der Möglichkeit einer korrekturbedürftigen schrumpfenden Vernarbung der Scheide die Rede.<br />

Insgesamt vermitteln die auf zwei eng bedruckten DIN - A 4 Seiten zusammengefassten<br />

Informationen einer Patientin eine hinreichende Vorstellung davon, dass jene postoperativen<br />

Beschwerden und Beeinträchtigungen eintreten können, die bei der Klägerin<br />

bedauerlicherweise zu verzeichnen waren.<br />

c. Der Berufung kann auch nicht darin gefolgt werden, das TVT Band sei fehlerhaft<br />

positioniert und zu straff gespannt worden. Einen Widerspruch zwischen dem OP - Bericht<br />

des nachbehandelnden Arztes Dr. B. und seiner Zeugenaussage sieht der Senat nicht. Die<br />

"Mobilisierung" eines TVT - Bandes kann auch aus einem anderen Grund als dem von der<br />

Berufung gemutmaßten erforderlich werden, etwa durch nicht steuerbare postoperative<br />

Verwachsungen mit dem umliegenden Gewebe. Von einem Behandlungsfehler kann insoweit<br />

keine Rede sein. Auf die Zeugenaussage Dr. B. und die Feststellungen und<br />

Schlussfolgerungen des gynäkologischen Sachverständigen wird verwiesen. Dass bei der<br />

Klägerin ein Revisionseingriff erforderlich wurde, ist bedauerlich, erlaubt aber nicht den<br />

Schluss, dem Zweitbeklagten sei ein vermeidbarer Fehler unterlaufen. Ärztliches Handeln ist<br />

angesichts der vielfältigen und unterschiedlichen Reaktionen des menschlichen Körpers auf<br />

operative Interventionen nie mit einer Erfolgsgarantie versehen.<br />

2. Der Klägerin steht allerdings gegen das erstbeklagte Krankenhaus ein<br />

Schmerzensgeldanspruch wegen schuldhafter Schlechterfüllung des Behandlungsvertrages,<br />

aber auch aus unerlaubter Handlung zu ( §§ 6<strong>11</strong> , 276 , 278 , 831 , 253 BGB ), weil die<br />

Anästhesie nicht mit der erforderlichen Sorgfalt ( § 276 Abs. 2 BGB ) durchgeführt wurde.<br />

6 © 2012 <strong>Wolters</strong> <strong>Kluwer</strong> Deutschland GmbH - Jurion NV-Gesamtprodukt, Rechtsstand 21.<br />

Oktober 2012 - 24.10.2012

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