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OLG Koblenz 20.6.2012 – 5 U 1450/11 - Wolters Kluwer ...

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mündlichen Verhandlung. Auch darauf nimmt der Senat Bezug.<br />

II. Die zulässige Berufung hat einen geringen Teilerfolg; weit überwiegend ist sie<br />

unbegründet.<br />

1. Das angefochtene Urteil hat Bestand, soweit die Klägerin beiden Beklagten<br />

Aufklärungsversäumnisse vor dem Eingriff vom 1. März 2005 und Behandlungsfehler bei<br />

Durchführung der Operation anlastet.<br />

a. Die Berufung trägt vor, die Harninkontinenz geringen Grades habe durch eine konservative<br />

Behandlung, nämlich Beckenbodengymnastik, adäquat mit guter Erfolgsaussicht behandelt<br />

werden können. Darüber sei die Klägerin nicht aufgeklärt worden.<br />

Daran ist im rechtlichen Ausgangspunkt richtig, dass der Patient aufgeklärt werden muss,<br />

wenn es mehrere medizinisch indizierte und übliche Behandlungsmethoden gibt, die<br />

unterschiedliche Risiken oder Erfolgschancen haben. Dies gilt auch dann, wenn eine<br />

Operation durch eine konservative Behandlung vermieden werden kann oder erst nach deren<br />

erfolgloser Vorschaltung indiziert ist. Auch in einem solchen Fall besteht nämlich eine echte<br />

Wahlmöglichkeit für den Patienten, so dass dieser zur Wahrung seines<br />

Selbstbestimmungsrechts durch die gebotene vollständige ärztliche Belehrung in die Lage<br />

versetzt werden muss, eigenständig zu entscheiden, auf welchem Weg die Behandlung<br />

erfolgen soll und in welchem Zeitpunkt er sich auf welches Risiko einlassen will (ständige<br />

Senatsrechtsprechung).<br />

Der Klägerin war jedoch bekannt, dass die Möglichkeit bestand, die Harninkontinenz<br />

konservativ zu behandeln. Den im nachgereichten Schriftsatz vom 15. Juni 2012 wiederholten<br />

Klagevortrag, wonach eine derartige Aufklärung unterblieben sei, hat die Klägerin selbst bei<br />

ihrer maßgeblichen Anhörung nach § 141 ZPO abgeschwächt, indem sie erklärte, über<br />

alternative Behandlungsmethoden sei ihrer "Erinnerung nach nicht gesprochen worden". Das<br />

lässt die Möglichkeit einer Erinnerungslücke offen und entzieht damit der als Gewissheit<br />

dargestellten Behauptung die Grundlage, jedwede Aufklärung über Behandlungsalternativen<br />

sei unterblieben. Das besagt allerdings noch nicht, dass der dem Arzt obliegende Beweis<br />

sachgemäßer Aufklärung geführt ist. Eine derartige Aufklärung erschließt sich jedoch aus<br />

dem vierseitigen Informationsblatt, das der Klägerin vor dem Aufklärungsgespräch am<br />

28. Februar 2005 ausgehändigt worden war. Dort heißt es wörtlich:<br />

"Da Ihre Beschwerden weder durch Beckenbodentraining noch durch andere Hilfen dauerhaft<br />

gebessert werden können, empfehlen wir eine Operation".<br />

Das verdeutlichte hinreichend, dass ein Beckenbodentraining als Behandlungsalternative in<br />

Betracht kam, allerdings nach ärztlicher Einschätzung keinen dauerhaften Erfolg versprach.<br />

Das steht dem Berufungsvorbringen entgegen, die konservative Behandlungsmöglichkeit sei<br />

der Klägerin völlig unbekannt gewesen. Angesichts des Kenntnisstandes, der durch das<br />

Informationsblatt vermittelt worden war, laufen die Berufungsrügen auf die Forderung hinaus,<br />

der Zweitbeklagte (Gynäkologe) habe im konkreten Fall die dargestellte Therapieempfehlung<br />

unterlassen müssen.<br />

5 © 2012 <strong>Wolters</strong> <strong>Kluwer</strong> Deutschland GmbH - Jurion NV-Gesamtprodukt, Rechtsstand 21.<br />

Oktober 2012 - 24.10.2012

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