OLG Koblenz 20.6.2012 – 5 U 1450/11 - Wolters Kluwer ...
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mündlichen Verhandlung. Auch darauf nimmt der Senat Bezug.<br />
II. Die zulässige Berufung hat einen geringen Teilerfolg; weit überwiegend ist sie<br />
unbegründet.<br />
1. Das angefochtene Urteil hat Bestand, soweit die Klägerin beiden Beklagten<br />
Aufklärungsversäumnisse vor dem Eingriff vom 1. März 2005 und Behandlungsfehler bei<br />
Durchführung der Operation anlastet.<br />
a. Die Berufung trägt vor, die Harninkontinenz geringen Grades habe durch eine konservative<br />
Behandlung, nämlich Beckenbodengymnastik, adäquat mit guter Erfolgsaussicht behandelt<br />
werden können. Darüber sei die Klägerin nicht aufgeklärt worden.<br />
Daran ist im rechtlichen Ausgangspunkt richtig, dass der Patient aufgeklärt werden muss,<br />
wenn es mehrere medizinisch indizierte und übliche Behandlungsmethoden gibt, die<br />
unterschiedliche Risiken oder Erfolgschancen haben. Dies gilt auch dann, wenn eine<br />
Operation durch eine konservative Behandlung vermieden werden kann oder erst nach deren<br />
erfolgloser Vorschaltung indiziert ist. Auch in einem solchen Fall besteht nämlich eine echte<br />
Wahlmöglichkeit für den Patienten, so dass dieser zur Wahrung seines<br />
Selbstbestimmungsrechts durch die gebotene vollständige ärztliche Belehrung in die Lage<br />
versetzt werden muss, eigenständig zu entscheiden, auf welchem Weg die Behandlung<br />
erfolgen soll und in welchem Zeitpunkt er sich auf welches Risiko einlassen will (ständige<br />
Senatsrechtsprechung).<br />
Der Klägerin war jedoch bekannt, dass die Möglichkeit bestand, die Harninkontinenz<br />
konservativ zu behandeln. Den im nachgereichten Schriftsatz vom 15. Juni 2012 wiederholten<br />
Klagevortrag, wonach eine derartige Aufklärung unterblieben sei, hat die Klägerin selbst bei<br />
ihrer maßgeblichen Anhörung nach § 141 ZPO abgeschwächt, indem sie erklärte, über<br />
alternative Behandlungsmethoden sei ihrer "Erinnerung nach nicht gesprochen worden". Das<br />
lässt die Möglichkeit einer Erinnerungslücke offen und entzieht damit der als Gewissheit<br />
dargestellten Behauptung die Grundlage, jedwede Aufklärung über Behandlungsalternativen<br />
sei unterblieben. Das besagt allerdings noch nicht, dass der dem Arzt obliegende Beweis<br />
sachgemäßer Aufklärung geführt ist. Eine derartige Aufklärung erschließt sich jedoch aus<br />
dem vierseitigen Informationsblatt, das der Klägerin vor dem Aufklärungsgespräch am<br />
28. Februar 2005 ausgehändigt worden war. Dort heißt es wörtlich:<br />
"Da Ihre Beschwerden weder durch Beckenbodentraining noch durch andere Hilfen dauerhaft<br />
gebessert werden können, empfehlen wir eine Operation".<br />
Das verdeutlichte hinreichend, dass ein Beckenbodentraining als Behandlungsalternative in<br />
Betracht kam, allerdings nach ärztlicher Einschätzung keinen dauerhaften Erfolg versprach.<br />
Das steht dem Berufungsvorbringen entgegen, die konservative Behandlungsmöglichkeit sei<br />
der Klägerin völlig unbekannt gewesen. Angesichts des Kenntnisstandes, der durch das<br />
Informationsblatt vermittelt worden war, laufen die Berufungsrügen auf die Forderung hinaus,<br />
der Zweitbeklagte (Gynäkologe) habe im konkreten Fall die dargestellte Therapieempfehlung<br />
unterlassen müssen.<br />
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Oktober 2012 - 24.10.2012