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LV Husen-Haus-2008-11-26 unterschrieben

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Leistungs- und Prüfungsvereinbarungnach § 75 Abs. 3 SGB XIIZwischen dem DRK-Landesverband Schleswig-Holstein e. V., Klaus-Groth-Platz 1, 24105Kiel,- nachfolgend „Einrichtungsträger“ genannt -unddem Kreis Plön, der Landrat, vertreten durch die Koordinierungsstelle soziale Hilfen derschleswig-holsteinischen Kreise, Königinstraße 1, 24768 Rendsburg,- nachfolgend „Leistungsträger“ genannt-wird über die Leistungen für dieWohnstätte für Menschen mit abweichendem Hilfebedarf,Christof-<strong>Husen</strong>-<strong>Haus</strong>, Henry-Dunant-Straße, 24223 Schwentinental- nachfolgend „Wohnstätte” genannt -nachfolgende Vereinbarung geschlossen:Inhalt:§ 1 Gegenstand und Grundlagen§ 2 Art und Ziel der Leistungen§ 3 Personenkreis§ 4 Inhalt der Leistungen§ 5 Umfang der Leistungen§ 6 Individuelle Hilfeplanung / Gesamtplanung / Teilhabekonferenz§ 7 Qualität der Leistungen§ 8 Leistungsgerechte Vergütung§ 9 Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit§ 10 In-Kraft-Treten und Laufzeit der Vereinbarung1


§ 1Gegenstand und Grundlagen(1) Diese Vereinbarung regelt die Bedingungen für die von der Wohnstätte als vollstationäreEinrichtung im Sinne der §§ 13 Abs. 2, 53, 54 und 75 SGB XII zu erbringenden Leistungen.Sie dient auch als Basis für• die leistungsgerechte Vergütung, Inhalt und Umfang der Leistungen,• das Verfahren über die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistung.(2) Grundlagen dieser Vereinbarung sind:a) das Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)- Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen,b) das Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)- Sozialhilfe -,c) die Verordnung nach § 60 SGB XII (Eingliederungshilfe-Verordnung),d) der Landesrahmenvertrag für Schleswig-Holstein (LRV-SH) vom 01.01.<strong>2008</strong> nebstAnlagen.§ 2Art und Ziel der Leistungen(1) Die Wohnstätte ist eine Einrichtung zur Eingliederung von Menschen mit Behinderung indie Gesellschaft. Sie erbringt mit den in §§ 4 und 5 beschriebenen Angeboten Leistungender Eingliederungshilfe gemäß §§ 53 ff SGB XII.(2) Alle Hilfen haben das Ziel, den Menschen mit Behinderungen die Teilnahme am Leben inder Gemeinschaft zu ermöglichen. Die Wohnstätte stellt mit ihrem Leistungsangebot (Betreuung,Förderung und Pflege) sicher, dass in dem jeweils individuell erforderlichen Umfangdie größtmögliche Entfaltung von Selbstständigkeit und Selbstbestimmung ermöglichtwird. Die Hilfeleistung orientiert sich dabei an der aktuellen Lebenssituation sowieden wahrgenommenen Bedürfnissen, Fähigkeiten und Wünschen der Menschen mit Behinderungen.Vorhandene Fähigkeiten sollen in diesem Zusammenhang erhalten undverbessert werden, dem Abbauprozess soll entgegengewirkt, Folgen verlorener Fähigkeitensollen durch individuelle Hilfsleistungen gemildert werden.(3) Die Wohnstätte und die im <strong>Haus</strong>e befindliche Werkstatt für Menschen mit Behinderungenhaben im Tagesablauf wegen der Schwere der einzelnen Behinderungsgrade der Bewohner/-innenvor allem im administrativen Bereich aufeinander abgestimmte Funktionsabläufe.Beide verfolgen das Ziel, werkstattfähige schwerst mehrfach körperbehinderteMenschen in angemessener Form Wohn- und Arbeitsmöglichkeiten unter einem Dachanzubieten und diese zu begleiten.(4) Die Leistungen sind grundsätzlich dazu bestimmt, den Menschen mit Behinderungensoweit wie möglich zur Selbsthilfe zu befähigen und ihm die Teilhabe am Leben in derGemeinschaft, die Führung eines menschenwürdigen Lebens und die Sicherstellung derTeilhabe am gesellschaftlichen Leben auch außerhalb der Wohnstätte zu ermöglichen.(5) In die Gestaltung der Hilfen werden die behinderten Menschen mit ihren Bedürfnissen,Fähigkeiten und Wünschen einbezogen. Gestaltungs- und Mitwirkungsmöglichkeiten bietendie Möglichkeit von Kompetenz-, Autonomie- und Persönlichkeitsentwicklung und2


können auf diese Weise zum Erfolg der gesellschaftlichen Eingliederung und zur Steigerungder Lebensqualität beitragen.§ 3Personenkreis(1) Die Wohnstätte nimmt Menschen mit schwersten Körperbehinderungen im Sinne der §§53 ff SGB XII auf, diea) in der Regel volljährig sind,b) in der Regel in einer speziellen Werkstatt für Menschen mit Behinderungen (WfbM)beschäftigt sind oder waren undc) gemäß Feststellungen des zuständigen Trägers der Sozialhilfe nach Anhörung vonSachverständigen, soweit dies nach den Besonderheiten des Einzelfalles geboten ist(vgl. § 24 Eingliederungshilfe-Verordnung), auf eine Betreuung in einer vollstationärenEinrichtung angewiesen sind.(2) In der Wohnstätte werden überwiegend außergewöhnlich betreuungsbedürftige / pflegebedürftigeMenschen betreut. Der Anteil der Menschen, die auf einen Elektrorollstuhl angewiesensind, beträgt meist 100%.(3) Bei den Behinderungsarten der Bewohnerinnen und Bewohner handelt es sich überwiegendum- progressive Muskelerkrankungen,- schwere cerebrale Bewegungs- und Kommunikationsstörungen und- hohe Querschnitte.Häufig ist dieser Personenkreis abhängig von fremder Hilfestellung über 24 Stun-den in sämtlichen lebenspraktischen Bereichen. Die Lebenserwartung ist bei einem großenTeil der Bewohnerinnen und Bewohner behinderungsbedingt deutlich herabgesetzt.Die kognitiven Fähigkeiten bleiben i.d.R. bis zum Tod vollständig erhalten.Die Bewohnerinnen und Bewohner erfüllen in der Regel bei Aufnahme wegen ihrerguten intellektuellen Grundstrukturen und mit Hilfe von unterstützenden, die Körperbehinderungenteilweise kompensierenden technischen Hilfsmitteln die Mindestanforderungeneiner Werkstatt für Menschen mit Behinderungen für den Eingangs- und Berufsbildungsbereichsowie für den Produktionsbereich.(4) Im Einzelfall werden Menschen aufgenommen oder betreut, deren Körperbehinderungenbesonders schwer sind. Diese Menschen sind dadurch charakterisiert, dass sie außergewöhnlichund häufig mehrfach schwerstbehindert sind, z.B. durch eine Dauerbeatmung,durch außergewöhnlich schwere oder häufige Spastiken oder dadurch, dass siesich in der Endphase ihres Lebens befinden. Für diese Menschen ist ein zusätzlicherPersonal- und Sachkostenbedarf notwendig, der durch die vorliegende Leistungsvereinbarungnicht abgedeckt ist. Für diese Leistungen ist ein individueller Zuschlag zur Vergütungzu vereinbaren. Die notwendigen und erforderlichen zusätzlichen Leistungen ergebensich aus § 4 Abs. 6.(5) Im Einzelfall und nach Absprache mit dem Leistungsträger können Wohnplätze auchvon nicht mehr werkstattfähigen Bewohner/innen genutzt werden.3


(6) Der Einrichtungsträger verpflichtet sich im Rahmen dieser Vereinbarung, den in § 3 beschriebenenPersonenkreis vorrangig aus Schleswig-Holstein aufzunehmen und zu betreuen.§ 4Inhalt der Leistungen(1) Das Leistungsangebot ist darauf ausgerichtet, den Menschen mit schwersten Körperbehinderungenentsprechend dem notwendigen Bedarf und im Hinblick auf die Zielsetzungder Hilfen zu fördern, zu betreuen und zu pflegen. Dabei ist das Wirken der Wohnstätteauf die Gesamtpersönlichkeit und die Individualität sowie auf die Bedürfnisse des einzelnenMenschen ausgerichtet.(2) Die Wohnstätte bietet Maßnahmen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fertigkeitenzur Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft.(3) Die Wohnstätte bietet ein möglichst breit differenziertes Spektrum von Angeboten, umder Art und Schwere der Behinderung, der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und Entwicklungsmöglichkeitsowie der Neigung der Menschen mit Behinderung so weit wiemöglich Rechnung zu tragen.(4) Wohnen, Verpflegung und Reinigunga) WohnenDie Bereitstellung eines weitgehend normalen Wohnumfeldes, das der Zielgruppegemäß §3 Abs. 3 entsprechend behindertengerecht ausgestattet ist, wird gewährleistet.Die Größe der Wohngruppen trägt den individuellen Möglichkeiten der Bewohner/innenRechnung und ist für alle überschaubar.Im <strong>Haus</strong> sind vorhanden: 18 Einzelzimmer mit Bad und WC, Küchen, Gemeinschaftsräume,zusätzliche Bäder und behindertengerechte WC, Nebenräume, <strong>Haus</strong>wirtschaftsraum,Lagerräume, Ladestationen für Rollstühle, Dienstzimmer und Büro.b) VerpflegungDie tägliche Verpflegung umfasst Frühstück, Mittagessen, Abendessen sowie eineganztägige Versorgung mit Getränken. Zwischenmahlzeiten werden angeboten,wenn sie gesundheitsprophylaktisch erforderlich sind, einem Förderzweck dienenoder sie der Gewohnheit bzw. dem individuellen Bedürfnis eines Menschen mit Behinderungenentsprechen. Die Zubereitung erfolgt durch die eigene Großküche, wobeidie selbstständige Zubereitung durch die Bewohner/innen besonders gefördertwird. Die Zubereitung der zusätzlichen Verpflegung erfolgt durch das Personal derWohngruppe oder, soweit möglich, durch die Bewohner/innen selbst. Die Mahlzeitenwerden in den Räumlichkeiten der Wohnstätte eingenommen.Die Diätversorgung, die regelmäßig zwischen 30 und 40% der Bewohner/innen betrifftund die enterale Ernährung erfolgt aufgrund ärztlicher Anordnung.c) Wäschereinigung / Reinigung der Gruppen- und GemeinschaftsräumeDie Pflege der Wäsche einschließlich Näh- und Bügelarbeiten, die Reinigung derZimmer, der Gruppen- und Gemeinschaftsräume wird durch die Wohnstätte sichergestellt.Eine Einbeziehung der Menschen mit Behinderungen in tägliche Reinigungsarbeitenist aufgrund der Schwere der Behinderung (§3 Abs. 3) nicht möglich.4


(5) Die regelmäßigen pädagogischen und pflegerischen Förder-, Hilfe- und Betreuungsleistungenumfassen je nach individuellen Wünschen und Schwerpunktsetzungen folgendeBereiche:a) Hilfen zur persönlichen Lebensgestaltung:• Begleitung und Hilfestellung in der Entwicklung und Umsetzung individueller Ziele,• Einzelgespräche im Rahmen der Bezugsbetreuung,• Aufbau sozialer Kompetenz,• Gesprächsangebote über Partnerschaft und Sexualität,• Förderung und möglichst langer Erhalt der Eigenverantwortung und Eigeninitiative,• Anleitung und Hilfe bei der Gestaltung des Tagesablaufes,• sozialpädagogische und psychologische Begleitung in extremen Lebenssituationen.b) Begleitung, Hilfestellung, Training und Förderung bei• der Kommunikation, auch mit technischer Unterstützung,• Hilfestellung zum Einleben von neuen Leistungsberechtigten,• gegenseitige Rücksichtnahme und Achtung,• der Wahrnehmung von Sinnesanreizen,• Übernahme von Verantwortung für sich selbst und für andere.c) Unterstützung der Selbstständigkeit, z.B. beim• Umgang mit Geld• Einkaufen• Zusammenstellen der Ernährung• Gestalten der Wohnatmosphäre• Benutzen öffentlicher Verkehrsmitteld) Begleitung, Hilfestellung, Training und Förderung bei- der Körperhygiene,- der Ernährung,- der körperlichen und motorischen Fitness.e) Notwendige Hilfen im pflegerischen BereichoBereitstellung der notwendigen grund- und behandlungspflegerischen Hilfen im Tages-und Nachtrhythmus unter besonderer Berücksichtigung des individuellen Zustandsbildes,5


ooooBeobachten des gesundheitlichen Befindens mit dem Ziel, eine rechtzeitige ärztlicheVersorgung sicher zu stellen,Gestaltung der Ernährung,Einhaltung der medikamentösen Behandlung,Genaue Verhaltensbeobachtungen im Hinblick auf depressive Veränderungen unterständiger Einbindung des behandelnden Facharztes,oooUmgang mit orthopädischen und anderen Hilfsmitteln sowie deren Beschaffung, Pflegeund Instandhaltung in Zusammenarbeit mit anderen FachbereichenSicherstellung regelmäßiger (fach-)ärztlicher Versorgung durch Vorbereitung undDurchführung sämtlicher Arztbesuche, Koordination der verordneten Therapien, Begleitungin Krankenhäuser, postoperative Versorgung usw.,umfassende Dokumentation.f) Notwendige Hilfen im therapeutischen BereichDie Bewohnerinnen und Bewohner der Wohnstätte werden von niedergelassenenTherapeuten vor Ort oder in den jeweiligen Praxen versorgt. DasPersonal der Wohnanlage übernimmt folgende begleitende therapeutische Aufgabenfelder:- Co-therapeutische Funktion als Fortführung bzw. Begleitung der einzeltherpeutischenMaßnahmen (Atemtraining, Kontrakturenprophylaxe, Lagerung,Mobilitätstraining etc.),- Vorbereitung und Durchführung der Hilfsmittelversorgung in Zusammenarbeitmit den zuständigen Therapeuten,- regelmäßige Anpassung der Hilfsmittel in Zusammenarbeit mit den Hilfsmittelfirmen,die aufgrund der fortschreitenden Erkrankungen und den dadurch verursachtenVeränderungen der Körperhaltung zwingend erforderlich sind,- Unterstützung bei der Nutzung der vorhandenen Hilfsmittel (Stehständer,Mobilitätstraining mit E-Stühlen etc.)g) Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, unter anderem• Hilfen zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt (Hilfsmittel)• Förderung und Begleitung zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellenLeben• Förderung und Begleitung von Freizeitaktivitäten im Einzel- und Gruppenrahmen,• Förderung der Teilhabe an sportlichen Aktivitäten (Rollstuhlhockey),• Begleitung zu Sportveranstaltungen im norddeutschen Raum (passive Teilnahme),• Kontaktgestaltung zu Angehörigen,6


• Unterstützung bei Organisation und Durchführung der regelmäßigen Familienheimfahrten..h) Zusammenarbeit mit der Arbeitsstelle• Motivationsförderung für den Arbeitsalltag,• Kooperation mit dem Werkstattträger. Hierzu gehören unter anderem: Mitwirkungbei der Aufnahme neuer Werkstattmitarbeiter, tägliche Abstimmung bezüglich desaktuellen Gesundheitszustandes, der individuellen Leistungsfähigkeit sowie persönlicherBesonderheiten, regelmäßige Abstimmungsgespräche zur weitestgehendenErhaltung der persönlichen Selbstbestimmung, Sicherung des Leistungsprofilsund der konzeptionellen Weiterentwicklung der Einrichtung.i) Über diese Hilfen hinaus werden von der Wohnstätte folgende indirekte personenbezogeneLeistungen erbracht:• Einrichtungsleitung,• Unterstützung, Beratung, Organisation und Förderung der Arbeit des Heimbeirates,• <strong>Haus</strong>wirtschaftliche Dienstleistungen,• Verwaltung,• Betriebstechnik,• Fachkraft für Arbeitssicherheit,• EDV-Koordination,• betriebsärztliche Versorgung,• Fallbesprechungen, Berichterstattung an den Leistungsträger,• Teilnahme an der Hilfeplanung des Leistungsträgers,• Qualitätssicherung,• Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,• Fahr- und Begleitdienste,• Planung, Ausbau und konzeptionelle Weiterentwicklung der Wohnstätte im Sinneder Zielsetzung gemäß § 2 dieser Vereinbarung.(6) Im Einzelfall können folgende zusätzliche Leistungen im Rahmen der Versorgungund Betreuung erforderlich sein und zusätzlich vereinbart werden:- 24-Stunden-Betreuung durch examiniertes Pflegepersonal oder eingewiesene Heilerziehungspfleger(Pflicht bei Dauerbeatmung),- 24-Stunden-Betreuung durch Pflegehilfspersonal,- zusätzliche Personalbindung bei besonders ausgeprägten Behinderungsbildern (2-Personen-Bindung),- spezielle physiotherapeutische Maßnahmen, z.B. häufigere Atemtherapie,- spezielle ergotherapeutische Maßnahmen, z.B. unterstützte Kommunikation, besondereHilfsmittelanpassung und –versorgung,7


- Koordination aller Maßnahmen (Pädagogik, Therapie, Pflege) durch zusätzlich geschultesLeitungspersonal, um auf die häufig sehr plötzlichen gesundheitlichen Veränderungenangemessen reagieren zu können,- spezielle pädagogische und psychologische Begleitung der betroffenen Personen inihrer häufig totalen Abhängigkeit vom eingesetzten Personal mit dem Ziel, dennochein individuelles Maß an Selbstbestimmung zu erhalten,- spezielle psychotherapeutische Maßnahmen zur Traumabewältigung,- besondere Fachlichkeit im Rahmen der Sterbebegleitung.Der für diese Leistungen erforderliche zusätzliche Personalbedarf wird regelmäßigdurch ärztliche Verordnung, Gutachten und/oder Entwicklungsberichte begründet,fortlaufend aktualisiert und mit dem Leistungsträger abgestimmt.(7) Für nicht mehr werkstattfähige Bewohner/innen erfolgt die Tagesstrukturierung inder Wohnstätte. Hierfür werden im Bedarfsfall zusätzliche Personalanteile benö-tigt. Diese Mehraufwendungen sind zusätzlich zu vereinbaren.Tagesstrukturierende Maßnahmen können folgende Leistungen umfassen:Die Bewohner/Innen erhalten tagestrukturierende Angebote, die individuell auf deneinzelnen Menschen mit Behinderungen zugeschnitten sind und seine Einbindung in dieGemeinschaft erhalten, indem ein Ausschluss aus der Wohnstätte vermieden wird.Die Auswahl der Angebote erfolgt auf der Feststellung des individuellen Bedarfes, derregelmäßig überprüft wird.Folgende Angebote werden erbracht:Die Grundförderung besteht aus einer heilpädagogischen Förderung in den Bereichenlebenspraktische Selbstständigkeit, Sozialverhalten und Wahrnehmung (taktil, vestibulär,propriozeptiv, olfaktiv, gustativ, visuell und akustisch), sowie einem festen täglich bzw. wöchentlichsich wiederholenden Aktivitätenplan der zur Erhaltung der räumlichen und zeitlichenOrientierung dient.Die Neigungs- und Interessenförderung beinhaltet Musik, Rhythmik, Psychomotorik,Snoezelen, heilpädagogisches Schwimmen und Reiten. Wesentliches Element der Neigungsförderungist der Erhalt der sozialen Bindungen im vertrauten Wohn- und Lebensumfeld.§ 5Umfang der Leistungen(1) Die Wohnstätte bietet 18 differenzierte, auf die Belange der Menschen mit schwerstenKörperbehinderungen eingerichtete Wohnplätze an.(2) Die von der Wohnstätte zu erbringende Leistung entspricht den §§ 1 und 9 SGB XII. DerUmfang der Leistungen ergibt sich aus § 6 LRV-SH. Er orientiert sich am individuellenHilfebedarf der einzelnen Leistungsberechtigten. Die Hilfe nach §§ 53 ff SGB XII wirddem einzelnen behinderten Menschen individuell auf der Grundlage eines Hilfeplanesgewährt. Sie wird begrenzt durch die vereinbarte personelle, räumliche und sächlicheAusstattung.8


(3) Das Betreuungsangebot findet an allen Tagen im Jahr statt. Die Grund- und behandlungspflegerischeHilfen während der Werkstattzeiten richten sich nach § 10Werkstättenverordnung.(4) Bei allen baulichen Maßnahmen sowie der Ausstattung werden die entsprechenden DIN-Normen und gesetzlichen Vorschriften beachtet. Die besondere räumliche Ausstattungrichtet sich nach der Heimmindestbauverordnung und dem Raumprogramm, das imRahmen des Genehmigungsverfahrens vom MSGV anerkannt worden ist. Die Größe derWohngruppen bzw. der gesamten Wohnstätte muss den individuellen Möglichkeiten derBewohner/innen Rechnung tragen und für alle überschaubar sein. Entsprechend derKonzeption der Wohnstätte werden ausschließlich Einzelzimmer zur Verfügung gestellt.Alle Wohn- und Aufenthaltsräume sind behindertengerecht ausgestattet. Die Wohnräumeverfügen über spezielles Grundmobiliar (Elektro-Betten, Duschliegen etc.).Sämtliche Funktionsräume (Toiletten, Bäder) sind mit den notwendigen Hilfsmittelnfür die Bewohner und zur Entlastung der Mitarbeiter ausgestattet.Für die Wohnräume der dauerbeatmungspflichtigen Menschen wird eine besonderetechnische Ausstattung (Gerätealarmmelder, visuelle und auditive Überwachungsmöglichkeit)vorgehalten.(5) Die Gestaltung der Ernährung richtet sich so weit wie möglich nach den Wünschen undBedürfnissen der Menschen mit Behinderungen. Ernährungsphysiologische undmedzinische Gesichtspunkte finden bei dem Ernährungsangebot ausreichende Berücksichtigung(Sondenkost, Fütteraspekte usw.) Ärztliche Anordnungen stehenbei der Nahrungsgabe im Vordergrund.§ 6Individuelle Hilfeplanung / Gesamtplanung / Teilhabekonferenz(1) Die Hilfeplanung liegt in der Verantwortung des Leistungsträgers.(2) Der Einrichtungsträger verpflichtet sich, bei Bedarf an dieser Hilfeplanung aktiv mitzuwirken.(3) Art, Umfang und Inhalt der Hilfeplanung richten sich nach den Erfordernissen desEinzelfalles.(4) Die Hilfeplanung versteht sich als Teilinstrument der Sicherstellung von Prozess- undErgebnisqualität. Eine Prüfung von aufgestellten Zielen und Maßnahmen findet imRahmen der Fortschreibung des individuellen Hilfeplans statt.(5) Grundlagen der Fortschreibung des individuellen Hilfeplans können der Entwicklungsbericht,ggfs. die Stellungnahme beteiligter Sachverständiger und das Hilfeplangesprächmit dem Leistungsberechtigten und / oder dem gesetzlichen Betreuer,ggfs. unter Beteiligung der leistungserbringenden Einrichtung sein.(6) Der Entwicklungsbericht wird vom Einrichtungsträger unter Mitwirkung des Leistungsberechtigtenerstellt und von diesen und ggfs. vom gesetzlichen Betreuer desLeistungsberechtigten unterzeichnet. Er enthält insbesondere Angaben über dieMaßnahmen zur Erreichung angestrebter Ziele, stellt den Zielerreichungsgrad darund beschreibt die Ressourcen des Leistungsberechtigten. Der Bericht orientiert sichan den Leistungsinhalten gemäß § 4 dieser Vereinbarung. Ziele und konkrete Teilziele,die im weiteren Hilfeverlauf angestrebt werden sollen, werden benannt. Der Ent-9


wicklungsbericht wird dem Leistungsträger unaufgefordert 4 Wochen vor Ablauf desBewilligungszeitraumes zur Verfügung gestellt.(7) Bei der Erstellung eines Gesamtplans gemäß § 58 SGB XII findet § 1 Abs. 5 LRV-SHAnwendung.(8) Wird durch den Leistungsträger ein Gesamtplan erstellt oder findet eine Teilhabeplankonferenzstatt, verpflichtet sich der Einrichtungsträger hieran teilzunehmen.§ 7Qualität der Leistungen(1) Die Qualität der Leistung, ihre Sicherstellung und ihre Weiterentwicklung ergebensich aus § 7 LRV-SH und beinhalten Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität.(2) Strukturqualitäta) Hauptanliegen der Arbeit ist die Hilfe zur Eingliederung von Menschen mit Behinderungin die Gesellschaft und damit zu ihrer Teilnahme am Leben in der Gemeinschaftsowie zur Steigerung ihrer Lebensqualität. Dazu wird eine Infrastruktur zur Verfügunggestellt, die zweckmäßig und geeignet ist und zur Verwirklichung dieser Zielsetzungendient. Die Strukturqualität beschreibt die Rahmenbedingungen (personell, räumlich,sächlich), in denen der Leistungsprozess gestaltet wird. Der Standort und dieZuordnung der Wohnplätze ergeben sich aus dem beigefügten Lageplan (Anlage 1).Die Strukturqualität der Wohnstätte beinhaltet folgende Elemente:• Ein Leitbild der Wohnstätte ist vorhanden und für alle zugänglich.• Die Wohnstätte verfügt über ein verbindliches Konzept, welches allen zugänglichist und den einzelnen Gruppen angemessenen Raum für die individuelleGestaltung des Leistungsprozesses lässt.• Die Wohnstätte verfügt über ein Qualitätsmanagementsystem.• Kooperation im Verbundsystem des Trägers.• Kooperation mit Einrichtungen der Behindertenhilfe auf Kreis- und Landesebene.b) Es wird eine angemessene sächliche Ausstattung zur Verfügung gestellt, die einensicheren und erfolgreichen Betrieb ermöglicht und die sich an den Grundsätzen derWirtschaftlichkeit orientiert.c) Es wird sichergestellt, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten der Mitarbeiterinnen undMitarbeiter durch Maßnahmen der Personalentwicklung im Rahmen von regelmäßigenFort- und Weiterbildungen in systematischer Weise weiterentwickelt werden.d) Die Personalausstattung der Wohnstätte und die Qualifikation des Personals richtetsich nach den „Grundsätzen für die Personalausstattung der Wohnstätte für Menschenmit Behinderung zur Gewährung von Eingliederungshilfe nach dem SGB XII"sowie nach der aufgrund der körperlichen Schwerstbehinderung besonders vereinbartenPersonalmenge. Die Gesamtzahl ergibt sich aus dem beiliegenden, vereinbartenPersonalplan, der Bestandteil dieser Leistungsvereinbarung ist (Anlage 2). ImEinzelfall erforderlicher zusätzlicher Personalbedarf für Leistungen für Bewohner/innennach §4 Absätze 6 und 7 wird mit dem Leistungsträger gesondert vereinbart.10


(3) ProzessqualitätDie Prozessqualität beschreibt die Art und Weise der Umsetzung der in § 4 dieser Vereinbarungnäher beschriebenen Leistungsinhalte und ist die Funktion und das Resultatmethodischer Kompetenz hinsichtlich der Leistungserbringung.(a) Im Mittelpunkt des professionellen Handelns in der Wohnstätte steht der Mensch mitBehinderung als Nutzer der Dienstleistungen. In der Wohnstätte werden Menschenmit Behinderung begleitet, unterstützt, gefördert, betreut und gepflegt.Die grundsätzliche Qualität der Leistungserbringung ergibt sich aus:• Achtung und Respekt vor der Person als solcher als selbstverständlicherGrundlage der Arbeit der Wohnstätte,• bewusster Wahrnehmung der professionellen Rolle (pädagogisch-didaktischorientierte Beziehungsarbeit im Rahmen der rehabilitativen Arbeit),• Individualisierung, d. h. Wahrnehmung und Berücksichtigung individueller Fähigkeiten,Neigungen und Wünsche,• Entwicklungs- und Kompetenzorientierung, d. h. Mobilisierung, Unterstützungund Förderung von Selbsthilfepotentialen und Entwicklungsprozessen,• Subjektorientierung, d. h. Orientierung am einzelnen Menschen, Berücksichtigungvon biographischen Erfahrungen und kritischen Lebensereignissen,• Orientierung an aktuellen wissenschaftlichen und professionellen Standardsund von daher Offenheit für Innovationen, d.h. für neue Wege und Konzepte,• fachlicher Kompetenz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die durch regelmäßigeTeilnahme an Fort- und Weiterbildungen erhalten und ausgebaut wird,• fachübergreifender Teamarbeit,• Verlässlichkeit und Konstanz des professionellen Handelns.(b) Das fachliche Handeln orientiert sich immer daran, inwieweit es zur Eingliederung derMenschen mit Behinderungen in die Gesellschaft und damit zur Teilhabe am Lebender Gemeinschaft sowie zur Steigerung der Lebensqualität beiträgt, insbesondere,• inwieweit es dazu beiträgt, die Abhängigkeiten von Menschen mit Behinderungenzu minimieren,• inwieweit es Menschen mit Behinderungen darin unterstützt, Kontrolle über ihrLeben zu gewinnen,• inwieweit es zur Ausbildung eines persönlichen Lebensstiles beiträgt,• inwieweit es zur Normalisierung der Lebensbedingungen beiträgt,• inwieweit es zur Solidarität mit behinderten Menschen sowie ihrer Annahmeund Akzeptanz führt.(c) Begleitung, Unterstützung, Förderung und Betreuung richten sich nach dem individuellenHilfebedarf. Der individuelle Hilfebedarf wird ermittelt und methodisch prozessualumgesetzt über eine jeweils individuelle Eingliederungshilfeplanung, an der dieMenschen mit Behinderung mitwirken und die folgende Komponenten umfasst:• Wünsche und Ziele der Menschen mit Behinderungen,• regelmäßige Überprüfung der Umsetzung der individuellen Eingliederungshilfeplanung,<strong>11</strong>


• Prozess begleitende Gespräche über die Zielerreichung,• fachübergreifende Teamarbeit in Form von regelmäßigen Teambesprechungen,Fallgespräche im Rahmen von Teamsitzungen, thematisch fokussierteArbeitsgruppen, interdisziplinäre Zusammenarbeit,• Kooperation mit Angehörigen, Betreuerinnen und Betreuern,• Kooperation mit Rehabilitations- bzw. Sozialhilfeträgern und Institutionen,• Dokumentation der Prozesse.(d) Es wird sichergestellt, dass die Menschen mit Behinderungen mit ihren Fähigkeitenund Wünschen in die Gestaltung (Planung, Organisation, Durchführung) von Maßnahmenund Angeboten zur Freizeitgestaltung einbezogen werden. Dies gilt auch fürden Heimbeirat im Rahmen der gesetzlich festgelegten Zuständigkeiten.(4) Ergebnisqualität(a) Ergebnisqualität ist der Zielerreichungsgrad der Maßnahmen, wie sie unter Beachtungder in § 2 dieser Vereinbarung formulierten Ziele festgelegt wurden. Die Wohnstätteüberprüft regelmäßig die Ergebnisse der im Rahmen des individuellen Hilfeplanesvereinbarten Ziele.(b) Das Ergebnis der Leistungserbringung im Sinne der in § 2 dieser Vereinbarung benanntenZiele wird bezogen auf die einzelnen Bewohner/innen überprüft und beurteilt.Dies geschieht unter Berücksichtigung der individuellen Fähigkeiten, Erfahrungen,Umstände und Rahmenbedingungen. Es findet ein Rückkoppelungsprozess statt,dessen Ergebnisse in eine neue individuelle Eingliederungshilfeplanung einfließen.Dieser Prozess wird dokumentiert.§ 8Leistungsgerechte VergütungDie Leistungsvereinbarung ist die Grundlage für eine abzuschließende Vergütungsvereinbarunggemäß §§ 75 Abs. 3 und 77 Abs. 2 SGB XII.§ 9Prüfung der Qualität und WirtschaftlichkeitDie Bestimmungen zur Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit gemäß §§ 15 und 16 desLRV-SH i.V.m. den Ziffern 9 und 10 der AVV-SH sind Bestandteil dieser Vereinbarung.§ 10In-Kraft-Treten und Laufzeit der Vereinbarung(1) Diese Leistungsvereinbarung tritt mit dem Datum der letzten Unterschrift in Kraft und giltbis zum 31.07.2010.12


(2) Die Leistungsvereinbarung kann mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.(3) Bei Wegfall der Geschäftsgrundlagen besteht für beide Parteien ein außerordentlichesKündigungsrecht (z.B. aufgrund In-Kraft-Tretens eines Übergangs- oder Änderungsvertrages,eines neuen Landesrahmenvertrages Schleswig-Holstein, Erlass einer Rechtsverordnunggemäß § 81 Abs. 1 SGB XII, Abschluss einer neuen Rahmenleistungsvereinbarung).Eine außerordentliche Kündigung ist spätestens am dritten Werktag einesMonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.Plön, den 01.12.<strong>2008</strong> Kiel, den 01.12.<strong>2008</strong>Az.: 453………….………………………………….………….....................................K. CrijnsVorstandDRK-Landesverband Schleswig-Holstein e.V.13

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