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LV Husen-Haus-2008-11-26 unterschrieben

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wicklungsbericht wird dem Leistungsträger unaufgefordert 4 Wochen vor Ablauf desBewilligungszeitraumes zur Verfügung gestellt.(7) Bei der Erstellung eines Gesamtplans gemäß § 58 SGB XII findet § 1 Abs. 5 LRV-SHAnwendung.(8) Wird durch den Leistungsträger ein Gesamtplan erstellt oder findet eine Teilhabeplankonferenzstatt, verpflichtet sich der Einrichtungsträger hieran teilzunehmen.§ 7Qualität der Leistungen(1) Die Qualität der Leistung, ihre Sicherstellung und ihre Weiterentwicklung ergebensich aus § 7 LRV-SH und beinhalten Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität.(2) Strukturqualitäta) Hauptanliegen der Arbeit ist die Hilfe zur Eingliederung von Menschen mit Behinderungin die Gesellschaft und damit zu ihrer Teilnahme am Leben in der Gemeinschaftsowie zur Steigerung ihrer Lebensqualität. Dazu wird eine Infrastruktur zur Verfügunggestellt, die zweckmäßig und geeignet ist und zur Verwirklichung dieser Zielsetzungendient. Die Strukturqualität beschreibt die Rahmenbedingungen (personell, räumlich,sächlich), in denen der Leistungsprozess gestaltet wird. Der Standort und dieZuordnung der Wohnplätze ergeben sich aus dem beigefügten Lageplan (Anlage 1).Die Strukturqualität der Wohnstätte beinhaltet folgende Elemente:• Ein Leitbild der Wohnstätte ist vorhanden und für alle zugänglich.• Die Wohnstätte verfügt über ein verbindliches Konzept, welches allen zugänglichist und den einzelnen Gruppen angemessenen Raum für die individuelleGestaltung des Leistungsprozesses lässt.• Die Wohnstätte verfügt über ein Qualitätsmanagementsystem.• Kooperation im Verbundsystem des Trägers.• Kooperation mit Einrichtungen der Behindertenhilfe auf Kreis- und Landesebene.b) Es wird eine angemessene sächliche Ausstattung zur Verfügung gestellt, die einensicheren und erfolgreichen Betrieb ermöglicht und die sich an den Grundsätzen derWirtschaftlichkeit orientiert.c) Es wird sichergestellt, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten der Mitarbeiterinnen undMitarbeiter durch Maßnahmen der Personalentwicklung im Rahmen von regelmäßigenFort- und Weiterbildungen in systematischer Weise weiterentwickelt werden.d) Die Personalausstattung der Wohnstätte und die Qualifikation des Personals richtetsich nach den „Grundsätzen für die Personalausstattung der Wohnstätte für Menschenmit Behinderung zur Gewährung von Eingliederungshilfe nach dem SGB XII"sowie nach der aufgrund der körperlichen Schwerstbehinderung besonders vereinbartenPersonalmenge. Die Gesamtzahl ergibt sich aus dem beiliegenden, vereinbartenPersonalplan, der Bestandteil dieser Leistungsvereinbarung ist (Anlage 2). ImEinzelfall erforderlicher zusätzlicher Personalbedarf für Leistungen für Bewohner/innennach §4 Absätze 6 und 7 wird mit dem Leistungsträger gesondert vereinbart.10

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