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LV Husen-Haus-2008-11-26 unterschrieben

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können auf diese Weise zum Erfolg der gesellschaftlichen Eingliederung und zur Steigerungder Lebensqualität beitragen.§ 3Personenkreis(1) Die Wohnstätte nimmt Menschen mit schwersten Körperbehinderungen im Sinne der §§53 ff SGB XII auf, diea) in der Regel volljährig sind,b) in der Regel in einer speziellen Werkstatt für Menschen mit Behinderungen (WfbM)beschäftigt sind oder waren undc) gemäß Feststellungen des zuständigen Trägers der Sozialhilfe nach Anhörung vonSachverständigen, soweit dies nach den Besonderheiten des Einzelfalles geboten ist(vgl. § 24 Eingliederungshilfe-Verordnung), auf eine Betreuung in einer vollstationärenEinrichtung angewiesen sind.(2) In der Wohnstätte werden überwiegend außergewöhnlich betreuungsbedürftige / pflegebedürftigeMenschen betreut. Der Anteil der Menschen, die auf einen Elektrorollstuhl angewiesensind, beträgt meist 100%.(3) Bei den Behinderungsarten der Bewohnerinnen und Bewohner handelt es sich überwiegendum- progressive Muskelerkrankungen,- schwere cerebrale Bewegungs- und Kommunikationsstörungen und- hohe Querschnitte.Häufig ist dieser Personenkreis abhängig von fremder Hilfestellung über 24 Stun-den in sämtlichen lebenspraktischen Bereichen. Die Lebenserwartung ist bei einem großenTeil der Bewohnerinnen und Bewohner behinderungsbedingt deutlich herabgesetzt.Die kognitiven Fähigkeiten bleiben i.d.R. bis zum Tod vollständig erhalten.Die Bewohnerinnen und Bewohner erfüllen in der Regel bei Aufnahme wegen ihrerguten intellektuellen Grundstrukturen und mit Hilfe von unterstützenden, die Körperbehinderungenteilweise kompensierenden technischen Hilfsmitteln die Mindestanforderungeneiner Werkstatt für Menschen mit Behinderungen für den Eingangs- und Berufsbildungsbereichsowie für den Produktionsbereich.(4) Im Einzelfall werden Menschen aufgenommen oder betreut, deren Körperbehinderungenbesonders schwer sind. Diese Menschen sind dadurch charakterisiert, dass sie außergewöhnlichund häufig mehrfach schwerstbehindert sind, z.B. durch eine Dauerbeatmung,durch außergewöhnlich schwere oder häufige Spastiken oder dadurch, dass siesich in der Endphase ihres Lebens befinden. Für diese Menschen ist ein zusätzlicherPersonal- und Sachkostenbedarf notwendig, der durch die vorliegende Leistungsvereinbarungnicht abgedeckt ist. Für diese Leistungen ist ein individueller Zuschlag zur Vergütungzu vereinbaren. Die notwendigen und erforderlichen zusätzlichen Leistungen ergebensich aus § 4 Abs. 6.(5) Im Einzelfall und nach Absprache mit dem Leistungsträger können Wohnplätze auchvon nicht mehr werkstattfähigen Bewohner/innen genutzt werden.3

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