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LV Husen-Haus-2008-11-26 unterschrieben

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(2) Die Leistungsvereinbarung kann mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.(3) Bei Wegfall der Geschäftsgrundlagen besteht für beide Parteien ein außerordentlichesKündigungsrecht (z.B. aufgrund In-Kraft-Tretens eines Übergangs- oder Änderungsvertrages,eines neuen Landesrahmenvertrages Schleswig-Holstein, Erlass einer Rechtsverordnunggemäß § 81 Abs. 1 SGB XII, Abschluss einer neuen Rahmenleistungsvereinbarung).Eine außerordentliche Kündigung ist spätestens am dritten Werktag einesMonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.Plön, den 01.12.<strong>2008</strong> Kiel, den 01.12.<strong>2008</strong>Az.: 453………….………………………………….………….....................................K. CrijnsVorstandDRK-Landesverband Schleswig-Holstein e.V.13

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