BESTATTERVERBAND BAYERN E. V.
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<strong>BESTATTERVERBAND</strong> <strong>BAYERN</strong> E. V.<br />
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Neues OLG-Urteil zur Werbung am Friedhof<br />
Das OLG München schränkt in einem aktuellen Urteil (AZ 29 U 5753 vom 16.5.2002)<br />
die Grundsätze zur Werbung am Friedhof in relevanter Weise ein.<br />
Die Standesauffassung ging bislang davon aus, dass jegliche Werbemaßnahmen<br />
am Friedhof unzulässig sind. Dies unabhängig davon, ob in der Friedhofssatzung<br />
ein entsprechendes Verbot statuiert ist oder nicht.<br />
Vorsicht vor Pro Jus e. V.<br />
In der Abmahnerszene macht ein neuer Verein von sich reden. So bemängelt<br />
der Verbraucherschutzverein Pro Jus e.V., Eberstadt, mit Hilfe der<br />
Rechtsanwälte Dr. Keller & Baumeister, Münster/Westfalen, angeblich<br />
irreführende Firmennamen in Zeitungsanzeigen.<br />
Nach Angaben des VDM-Rechtsexperten Rudolf Koch sind bisher<br />
Anzeigenkunden aus dem Grossraum Stuttgart und dem Rhein-Main-Gebiet<br />
(dort insbesondere Inserenten der „Frankfurter Rundschau“) davon betroffen.<br />
„Der Verein ist erst am 1. Februar dieses Jahres in das Vereinsregister<br />
eingetragen worden“, erläutert Koch. Eine Eintragung beim<br />
Bundesverwaltungsamt in die Liste der so genannten „qualifizierten Einrichtungen“<br />
sei bis dato jedoch noch nicht erfolgt. Mithin sei Pro Jus e.V. nicht<br />
berechtigt abzumahnen. Koch rät allen Betroffenen, entsprechende<br />
Schreiben zu ignorieren bzw. ihm diese zuzuschicken.<br />
„Der VDM wird in diesem Fall gegen die Verantwortlichen des Vereins und die<br />
Anwälte Strafanzeige erstatten", versichert Koch.<br />
Schreiben Sie an: VDM, Rudolf Koch, Höchste Str. 14, 45883 Gelsenkirchen,<br />
Fax: 0209-9 41 45 33.<br />
Das neue Urteil modifiziert diesen Grundsatz nunmehr zugunsten einer stets<br />
vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung.<br />
Es ging um Erdcontainer mit mehreren deutlich wahrnehmbaren Aufklebern mit<br />
dem Firmennamen des werbenden Unternehmens, ferner um auf dem<br />
Friedhofsgelände abgestellte Firmenwagen, die ebenfalls mit dem<br />
Unternehmensnamen beschriftet waren. Während die Container nicht nur kurze<br />
Zeit im Friedhof aufgestellt waren, sondern vielfach mehrere Tage im Bereich der<br />
Gräber verblieben und somit von den Friedhofsbesuchern auf jeden Fall deutlich<br />
wahrnehmbar platziert waren, waren die Fahrzeuge nicht längerfristig abgestellt<br />
sondern fuhren nur kurz in den Friedhof ein und aus oder waren nur kurzfristig und<br />
nicht unmittelbar im Bereich der Gräber auf dem Friedhofsgelände abgestellt.<br />
Das Gericht stellt fest, dass immer anhand der konkreten Fallgestaltung genau<br />
überprüft werden müsse, ob eine Firmenaufschrift nachhaltig auf die<br />
Friedhofsbesucher einwirkt in der Weise, dass sie sich deren Wahrnehmung nicht<br />
entziehen können. Dies treffe insbesondere bei den im Grabbereich abgestellten<br />
Containern mit der mehrfach angebrachten Beschriftung, die auch aus einiger<br />
Entfernung noch wahrnehmbar sei, zu. Mit dieser seien die Friedhofsbesucher und<br />
Teilnehmer einer Trauerfeier unmittelbar konfrontiert. Ein solches Werbeverhalten<br />
sei mit der Zweckbestimmung des Friedhofs, der Ermöglichung einer<br />
angemessenen und geordneten Bestattung in einer dem pietätvollen Gedenken<br />
an die Toten entsprechenden würdigen Ausgestaltung sowie der Pflege und des<br />
Besuchs der Grabstätten nicht vereinbar.<br />
Anders bei den Fahrzeugen, die in keinerlei werbewirksamer Weise, insbesondere