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BESTATTERVERBAND BAYERN E. V.

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<strong>BESTATTERVERBAND</strong> <strong>BAYERN</strong> E. V.<br />

12<br />

Neues OLG-Urteil zur Werbung am Friedhof<br />

Das OLG München schränkt in einem aktuellen Urteil (AZ 29 U 5753 vom 16.5.2002)<br />

die Grundsätze zur Werbung am Friedhof in relevanter Weise ein.<br />

Die Standesauffassung ging bislang davon aus, dass jegliche Werbemaßnahmen<br />

am Friedhof unzulässig sind. Dies unabhängig davon, ob in der Friedhofssatzung<br />

ein entsprechendes Verbot statuiert ist oder nicht.<br />

Vorsicht vor Pro Jus e. V.<br />

In der Abmahnerszene macht ein neuer Verein von sich reden. So bemängelt<br />

der Verbraucherschutzverein Pro Jus e.V., Eberstadt, mit Hilfe der<br />

Rechtsanwälte Dr. Keller & Baumeister, Münster/Westfalen, angeblich<br />

irreführende Firmennamen in Zeitungsanzeigen.<br />

Nach Angaben des VDM-Rechtsexperten Rudolf Koch sind bisher<br />

Anzeigenkunden aus dem Grossraum Stuttgart und dem Rhein-Main-Gebiet<br />

(dort insbesondere Inserenten der „Frankfurter Rundschau“) davon betroffen.<br />

„Der Verein ist erst am 1. Februar dieses Jahres in das Vereinsregister<br />

eingetragen worden“, erläutert Koch. Eine Eintragung beim<br />

Bundesverwaltungsamt in die Liste der so genannten „qualifizierten Einrichtungen“<br />

sei bis dato jedoch noch nicht erfolgt. Mithin sei Pro Jus e.V. nicht<br />

berechtigt abzumahnen. Koch rät allen Betroffenen, entsprechende<br />

Schreiben zu ignorieren bzw. ihm diese zuzuschicken.<br />

„Der VDM wird in diesem Fall gegen die Verantwortlichen des Vereins und die<br />

Anwälte Strafanzeige erstatten", versichert Koch.<br />

Schreiben Sie an: VDM, Rudolf Koch, Höchste Str. 14, 45883 Gelsenkirchen,<br />

Fax: 0209-9 41 45 33.<br />

Das neue Urteil modifiziert diesen Grundsatz nunmehr zugunsten einer stets<br />

vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung.<br />

Es ging um Erdcontainer mit mehreren deutlich wahrnehmbaren Aufklebern mit<br />

dem Firmennamen des werbenden Unternehmens, ferner um auf dem<br />

Friedhofsgelände abgestellte Firmenwagen, die ebenfalls mit dem<br />

Unternehmensnamen beschriftet waren. Während die Container nicht nur kurze<br />

Zeit im Friedhof aufgestellt waren, sondern vielfach mehrere Tage im Bereich der<br />

Gräber verblieben und somit von den Friedhofsbesuchern auf jeden Fall deutlich<br />

wahrnehmbar platziert waren, waren die Fahrzeuge nicht längerfristig abgestellt<br />

sondern fuhren nur kurz in den Friedhof ein und aus oder waren nur kurzfristig und<br />

nicht unmittelbar im Bereich der Gräber auf dem Friedhofsgelände abgestellt.<br />

Das Gericht stellt fest, dass immer anhand der konkreten Fallgestaltung genau<br />

überprüft werden müsse, ob eine Firmenaufschrift nachhaltig auf die<br />

Friedhofsbesucher einwirkt in der Weise, dass sie sich deren Wahrnehmung nicht<br />

entziehen können. Dies treffe insbesondere bei den im Grabbereich abgestellten<br />

Containern mit der mehrfach angebrachten Beschriftung, die auch aus einiger<br />

Entfernung noch wahrnehmbar sei, zu. Mit dieser seien die Friedhofsbesucher und<br />

Teilnehmer einer Trauerfeier unmittelbar konfrontiert. Ein solches Werbeverhalten<br />

sei mit der Zweckbestimmung des Friedhofs, der Ermöglichung einer<br />

angemessenen und geordneten Bestattung in einer dem pietätvollen Gedenken<br />

an die Toten entsprechenden würdigen Ausgestaltung sowie der Pflege und des<br />

Besuchs der Grabstätten nicht vereinbar.<br />

Anders bei den Fahrzeugen, die in keinerlei werbewirksamer Weise, insbesondere

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