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Bestattungs- und Friedhofreglement - Gemeinde Berikon

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NO=GrabschmuckGemeinschaftsgrab Art. 34VernachlässigungUnterhalt Art. 35Auf der Fläche des Gemeinschaftsgrabes kann kein Grabschmuck angebrachtwerden. In der Zeit der Bestattung können an der Mauer Sträusse <strong>und</strong> Arrangementsplatziert werden.Die Bepflanzungen beim Gemeinschaftsgrab werden durch die <strong>Gemeinde</strong> angelegt.Gräber, die von den Angehörigen trotz Aufforderung nicht bepflanzt oder nicht ordentlichunterhalten werden, werden durch das Bauamt mit einer bleibenden, immergrünenPflanzendecke versehen. Die Kosten werden den Angehörigen verrechnet.Abfall Art. 36Welke Kränze, Blumen usw. gehören in die entsprechenden Abfallkörbe (getrenntorganisch/anorganisch). Leere Gefässe sind vom Grab zu entfernen. Das Bauamtist befugt, leere Gefässe <strong>und</strong> verwelkten Grabschmuck zu entfernen.Grabräumung Art. 37Die Räumung der Grabfelder ist Sache der Angehörigen. Die Räumung wird mindestensdrei Monate vor Ablauf der Grabesruhe des Letztverstorbenen bzw. vordem geplanten Räumungstermin bekanntgegeben. Die Bekanntgabe erfolgt durchPublikation im amtlichen Publikationsorgan der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Berikon</strong> <strong>und</strong> - soweit mitvertretbarem Aufwand ermittelbar - durch Mitteilung an einen Angehörigen.Zur Entfernung der Grabbepflanzungen <strong>und</strong> der Grabmäler wird eine angemesseneFrist gesetzt.Nach unbenütztem Ablauf dieser Frist erfolgt eine Räumung durch die <strong>Gemeinde</strong><strong>Berikon</strong> auf Kosten der Angehörigen. Die abgeräumten Materialien gehen in dasEigentum der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Berikon</strong> über. Es können seitens der Angehörigen keineEntschädigungsansprüche geltend gemacht werden.VI. Haftung, StrafbestimmungenHaftungArt.38Die <strong>Gemeinde</strong> übernimmt keine Haftung für Personen- <strong>und</strong> Sachschäden auf demFriedhofareal, die infolge von Naturereignissen oder durch Drittpersonen zugefügtwerden. Ebenso wird die Haftung bei Entwendung abgelehnt.Schadenersatz Art. 39Wer beim Aufstellen von Grabmälern oder bei sonstigen Arbeiten Nachbargräberoder Anlagen beschädigt, ist schadenersatzpflichtig. Beschädigungen sind unverzüglichdem Bauamt oder der Abteilung Zentrale Dienste zu melden.

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