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Bestattungs- und Friedhofreglement - Gemeinde Berikon

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NP=Strafbestimmungen Art. 40Übertretungen dieser Vorschriften werden vom <strong>Gemeinde</strong>rat mit Verwarnung oderBusse gemäss Polizeireglement geahndet, sofern nicht Strafverfolgung aufgr<strong>und</strong>kantonaler oder eidgenössischer Gesetzesbestimmungen eintritt.Beschwerde Art. 41Gegen die gestützt auf dieses Reglement ergehenden Entscheide des <strong>Gemeinde</strong>rateskann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Departement Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong>Soziales, 5001 Aarau, schriftlich <strong>und</strong> begründet Beschwerde erhoben werden.Im Übrigen gelten die Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.VII. SchlussbestimmungInkraftsetzung Art. 42Das vorliegende <strong>Bestattungs</strong>- <strong>und</strong> Friedhofsreglement der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Berikon</strong> trittauf den 1. August 2012 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements wird dasbestehende <strong>Bestattungs</strong>- <strong>und</strong> <strong>Friedhofreglement</strong> vom 8. März 2010 aufgehoben.Von der <strong>Gemeinde</strong>versammlung <strong>Berikon</strong> beschlossen am 28. Juni 2012.Rechtskräftig geworden am 2. August 2012.8965 <strong>Berikon</strong>, 6. August 2012GEMEINDERAT BERIKONDer <strong>Gemeinde</strong>ammannDie <strong>Gemeinde</strong>schreiberinsig. Stefan Bossardsig. Michelle Meier

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