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Bestattungs- und Friedhofreglement - Gemeinde Berikon

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Aufbahrung Art. 7R=Die Aufbahrung erfolgt in Absprache mit der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung, Abteilung ZentraleDienste, im Friedhofgebäude Pacem. Die Aufbahrungsdauer hängt vom Zeitpunktder Kremation bzw. der Bestattung ab.Sollten beide Aufbahrungsräume besetzt sein, organisiert die <strong>Gemeinde</strong>verwaltung,Abteilung Zentrale Dienste, eine Aufbahrung in einem Friedhofgebäude derNachbargemeinden oder in Bremgarten.Bestattung allgemein Art. 8An Sonn- <strong>und</strong> Feiertagen, <strong>und</strong> in der Regel auch an Samstagen, finden keine Bestattungenstatt.Die Bestattung bzw. Kremation darf nicht vor Ablauf von 48 St<strong>und</strong>en nach Eintrittdes Todes erfolgen. Erdbestattungen sollen nicht später als 96 St<strong>und</strong>en nach Eintrittdes Todes erfolgen. Vorbehalten bleibt die Anwendung besonderer Bestimmungen.Art der Bestattung Art. 9Die Angehörigen teilen der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung, Abteilung Zentrale Dienste, beider Anzeige des Todesfalles mit, ob Erdbestattung oder Kremation gewünschtwird.Soll die Bestattung auswärts erfolgen, so ist dies ebenfalls sofort mitzuteilen.Die <strong>Bestattungs</strong>art richtet sich in erster Linie nach dem Wunsch des Verstorbenen,in zweiter Linie nach jenem der nächsten Angehörigen. Fehlt eine entsprechendeWillensäusserung, ordnet die <strong>Gemeinde</strong> die Kremation an <strong>und</strong> es findet eine Beisetzungder Asche des Verstorbenen im Gemeinschaftsgrab statt.Die <strong>Gemeinde</strong>verwaltung, Abteilung Zentrale Dienste, trifft die im Einzelfall erforderlichenAnordnungen im Einvernehmen mit den Angehörigen <strong>und</strong> den Pfarrämtern<strong>und</strong> legt Tag <strong>und</strong> Zeitpunkt der Bestattung fest.Die Bestattung einer Totgeburt erfolgt auf Wunsch der Angehörigen. Sie ist jenenvon Kindern gleichgestellt.Die Bestattungen erfolgen in der Regel öffentlich. Wünschen die Angehörigen eineBestattung im engsten Familienkreis, so kann eine stille Bestattung angeordnetwerden. In diesem Falle erfolgt die amtliche Bekanntmachung in Absprache mitden Angehörigen.Einsargen, Überführung Art. 10Das Einsargen <strong>und</strong> Überführen der Leiche erfolgt unter Mithilfe des Sarglieferantenoder anderer speziell beauftragter Personen (anerkanntes <strong>Bestattungs</strong>institut).

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