Planungsbericht Gesamtrevision Nutzungsplanung - Berikon
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<strong>Gesamtrevision</strong> <strong>Nutzungsplanung</strong><br />
<strong>Planungsbericht</strong> gemäss Art. 47 RPV<br />
Stand: Mitwirkung / 11.12.2013
Auftraggeber:<br />
Gemeinderat <strong>Berikon</strong><br />
Bahnhofstrasse 69<br />
8965 <strong>Berikon</strong><br />
Auftragnehmer:
INHALTSVERZEICHNIS<br />
1. PLANUNGSGEGENSTAND UND ZIELE<br />
1.1 Planungsgegenstand und Bestandteile 3<br />
1.2 Übergeordnete Vorgaben / Kommunale Ziele 4<br />
2. AUSGANGSLAGE UND RAHMENBEDINGUNGEN<br />
2.1 Übergeordnete raum- und verkehrsplanerische Grundlagen 7<br />
2.2 Rechtskräftige Planungsinstrumente 8<br />
2.3 Anlass der Revision 9<br />
2.4 Planungskoordination/ Abstimmung auf übergeordnete 10<br />
Erlasse und Konzepte<br />
3. ZENTRALE SACHTHEMEN<br />
3.1 Gemeindeentwicklung bis 2025 11<br />
3.2 Innere Siedlungsentwicklung / Verdichtung 16<br />
3.3 Änderungen am Bauzonenplan 22<br />
3.4 Ortsbildschutz 23<br />
3.5 Mehrwertausgleich 25<br />
3.6 Harmonisierung des Baubegriffe 26<br />
3.7 Hochwasserschutz 26<br />
3.8 Waldfeststellung 27<br />
3.9 Abstimmung Siedlung-Verkehr 27<br />
3.10 Gewerbe 29<br />
4. ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN PLANUNGSINHALTEN<br />
4.1 Erläuterungen zum Bauzonenplan 32<br />
4.2 Erläuterungen zum Kulturlandplan 45<br />
4.3 Erläuterungen zur Bau- und Nutzungsordnung 47<br />
5. INTERESSENABWÄGUNG UND PLANBESTÄNDIGKEIT<br />
5.1 Interessenabwägung 51<br />
5.2 Planbeständigkeit 52
6. ORGANISATION UND BETEILIGTE<br />
6.1 Planungskommission 53<br />
7. PLANUNGSABLAUF, INFORMATION UND MITWIRKUNG<br />
7.1 Bisheriger Planungsablauf 54<br />
7.2 Weiterer Planungsverlauf 55<br />
2
1. PLANUNGSGEGENSTAND UND ZIELE<br />
1.1 Planungsgegenstand und Bestandteile<br />
Die Allgemeine <strong>Nutzungsplanung</strong> der Gemeinde <strong>Berikon</strong> wurde vor<br />
rund 20 Jahren letztmals einer gesamtheitlichen Revision unterworfen.<br />
In der Zwischenzeit haben sich sowohl die bau- und planungsrechtlichen<br />
Grundlagen und Rahmenbedingungen als auch die gesellschaftlichen<br />
Werte und Vorstellungen zur Nutzung von Raum und Umwelt<br />
stark verändert.<br />
Der Gemeinderat hat eine breit abgestützt Planungskommission bestellt<br />
und damit beauftragt, die kommunalen <strong>Nutzungsplanung</strong>sinstrumente<br />
umfassend anhand der geränderten Parameter zu prüfen und<br />
entsprechend anzupassen. Dabei stehen die Bedürfnisse und Ziele<br />
der Bevölkerung, wie sie unter anderem im kommunalen Leitbild<br />
postuliert sind, im Zentrum. Die Planung ist darauf auszurichten.<br />
Die Planungsvorlage dient der Revision der Allgemeinen <strong>Nutzungsplanung</strong><br />
der Gemeinde <strong>Berikon</strong>. Die kommunalen Planungsinstrumente<br />
werden inhaltlich und formal überprüft, dem übergeordneten Recht<br />
angepasst und mit den kommunalen Entwicklungszielen in Übereinstimmung<br />
gebracht.<br />
Die Vorlage besteht aus folgenden Teilen:<br />
• Bauzonenplan<br />
• Kulturlandplan<br />
• Bau- und Nutzungsordnung<br />
Ebenfalls Bestandteil der Vorlage, aber nicht beschluss- und genehmigungspflichtig,<br />
ist der vorliegende <strong>Planungsbericht</strong> gemäss Art. 47<br />
der Eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV).<br />
3
1.2 Übergeordnete Vorgaben / Kommunale Ziele<br />
Folgende Bestimmungen aus dem übergeordneten Recht sind für die<br />
Revision der Allgemeinen <strong>Nutzungsplanung</strong> <strong>Berikon</strong> von Bedeutung<br />
und müssen stufengerecht beachtet respektive umgesetzt werden.<br />
1.2.1 Bundesrecht<br />
Art. 1 RPG:<br />
1 Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch<br />
genutzt wird. ...<br />
Art. 3 RPG:<br />
2 Die Landschaft ist zu schonen. Insbesondere sollen<br />
a) der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes erhalten<br />
bleiben;<br />
b) Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen;<br />
d) naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben;<br />
e) die Wälder ihre Funktion erfüllen können.<br />
3 Die Siedlungen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten<br />
und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen. Insbesondere sollen<br />
a) Wohn- und Arbeitsgebiete einander zweckmässig zugeordnet und<br />
durch das öffentliche Verkehrsnetz hinreichend erschlossen sein;<br />
b) Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung,<br />
Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden;<br />
c) Rad- und Fusswege erhalten und geschaffen werden;<br />
e) Siedlungen viele Grünflächen und Bäume enthalten.<br />
Art. 15 RPG:<br />
Bauzonen umfassen Land, das sich für die Überbauung eignet und<br />
a) weitgehend überbaut ist oder<br />
b) voraussichtlich innert 15 Jahren benötigt und erschlossen wird.<br />
4
1.2.2 Übergeordnete Diskussion<br />
Am 03. März 2013 hat das Schweizer Volk über eine Teilrevision des<br />
RPG`s abgestimmt und diese angenommen.<br />
Mit den Regelungen im revidierten Raumplanungsgesetz soll der Zersiedelung<br />
Einhalt geboten werden. Die Revision stoppt den Landverschleiss<br />
und gewährleistet eine kompaktere Siedlungsentwicklung.<br />
Baulandreserven sollen auf den voraussichtlichen Bedarf der nächsten<br />
15 Jahre ausgerichtet und über die Gemeindegrenzen hinaus abgestimmt<br />
werden. Nach aktuellem Informationsstand soll das Gesetz<br />
Anfangs 2014 in Kraft gesetzt werden.<br />
1.2.3 Kantonales Recht<br />
§ 46 BauG:<br />
Die Gemeinden fördern insbesondere eine verdichtete Bauweise, die<br />
Schliessung von Baulücken sowie die vollständige Ausnutzung bestehender<br />
Gebäude.<br />
1.2.4 Kommunales Leitbild<br />
In der Zeit vom Herbst 2009 bis Sommer 2010 wurde unter Miteinbezug<br />
der Bevölkerung im Rahmen einer Zukunftskonferenz das Leitbild<br />
der Gemeinde entwickelt. Der Gemeinderat <strong>Berikon</strong> hat dieses im August<br />
2010 verabschiedet. Es dient ihm nun als behördenverbindliche<br />
Grundlage und Richtlinie; unter anderem bei der Steuerung und<br />
Beurteilung der in der Nutzungsplanrevision erarbeiteten Teilziele.<br />
1.2.5 Räumliches Entwicklungsleitbild<br />
Auf Grundlage des vorstehend genannten Leitbildes und nach einer<br />
umfassenden Situations- und Problemanalyse hat die Planungskommission<br />
verschiedene Grundsätze zur Siedlungsentwicklung von<br />
<strong>Berikon</strong> erarbeitet. Am 28. Februar 2011 hat der Gemeinderat diese<br />
Strategie und das durch die Planungskommission vorgeschlagene<br />
weitere Vorgehen gutgeheissen.<br />
5
1.2.6. Zusammenfassung der Planungsziele<br />
Die kommunalen Ziele für die anstehende <strong>Gesamtrevision</strong> der Allgemeinen<br />
<strong>Nutzungsplanung</strong> lassen sich wie folgt zusammenfassen:<br />
• Auseinandersetzung mit der prognostizierten Bevölkerungsentwicklung<br />
und deren räumliche Auswirkungen.<br />
• Erkennen von Handlungsfeldern und Schaffen von planungsrechtlichen<br />
Grundlagen (z.B. Demographie, Innere Verdichtung,<br />
Gartenbaubetriebe, etc).<br />
• Aktualisierung der kommunalen Planungsinstrumente.<br />
• Überprüfung der raumrelevanten Belange des örtlichen Gewerbes<br />
• Bedarfsgerechte Verflüssigung der gemeindeeigenen Baulandreserven<br />
• überkommunale Betrachtung von Fragen der Siedlungs- und<br />
Freiraumentwicklung (Regionale Abstimmung)<br />
Abb. 1: kommunales räumliches Entwicklungsleitbild; Revisionsschwerpunkte<br />
6
2. AUSGANGSLAGE UND RAHMENBEDINGUNGEN<br />
2.1 Übergeordnete raum- und verkehrsplanerische Grundlagen<br />
2.1.1 raumentwicklungAARGAU<br />
Der Grosse Rat hat am 5.September 2006 mit dem <strong>Planungsbericht</strong><br />
raumentwicklungAARGAU den Auftrag erteilt, die Raumentwicklung an<br />
zukunftsorientierten Raumstrukturen auszurichten. Darin sind die vom<br />
Grossen Rat genehmigten Hauptausrichtungen und Strategien der beabsichtigten<br />
Raumentwicklung enthalten. Die umfassen im Allgemeinen:<br />
• Zukünftige Raumstrukturen<br />
• Funktionsfähige Agglomerationen - integrierter ländlicher Raum<br />
• Attraktive Wohn- und Arbeitsstandorte<br />
• Abgestimmte Verkehrs- und Siedlungsentwicklung<br />
• Aufgewerteter Lebensraum für Mensch und Natur<br />
• Räumliche Umsetzung mit konzeptioneller Karte „Raumkonzept<br />
Aargau“<br />
•<br />
<strong>Berikon</strong> wird im Raumkonzept Aargau als Gemeinde im “urbanen Entwicklungsraum”<br />
bezeichnet.<br />
Abb. 2: Raumkonzept Aargau<br />
7
Der Richtplantext umschreibt diese funktionalen Räume wie folgt:<br />
URBANE ENTWICKLUNGSRÄUME<br />
sind Standorte für urbanes Wohnen und bieten dem umliegenden ländlichen<br />
Raum Arbeitsplätze, Absatzmärkte, Dienstleistungen und wichtige Infrastrukturen.<br />
Ein grosser Teil des Bevölkerungs- und Arbeitsplatzwachstums findet in<br />
diesem gut erschlossenen Raum statt. Die urbanen Entwicklungsräume sind<br />
stark durch den Verkehr belastet und sollen städtebaulich aufgewertet werden.<br />
2.2 Rechtskräftige Planungsinstrumente<br />
Zum Zeitpunkt der Inangriffnahme der <strong>Gesamtrevision</strong> der kommunalen<br />
<strong>Nutzungsplanung</strong> verfügt die Gemeinde <strong>Berikon</strong> über folgende rechtskräftig<br />
beschlossene und genehmigte Planungsinstrumente:<br />
Beschluss<br />
Gemeinde<br />
Genehmigung<br />
Kanton<br />
Bauzonenplan 05.12.1991 18.01.1994<br />
Kulturlandplan 05.12.1991 18.01.1994<br />
Bau- und Nutzungsordnung 05.12.1991 18.01.1994<br />
Bau- und Nutzungsordnung, Änderung 01.12.1994 23.01.1996<br />
Bauzonen-/Kulturlandplan, TAe „Zopf“ 10.06.94/01.12.94 23.01.1996<br />
Bauzonen-/Kulturlandplan, TAe „Mattenhof“ 10.06.94/01.12.94 23.01.1996<br />
Bauzonen-/Kulturlandplan, TAe „Lielisloo“ 01.12.1994 23.01.1996<br />
Kulturlandplan, Änderung 01.12.1994 23.01.1996<br />
Bauzonen-/Kulturlandplan, TAe „KIGA Stalden“ 05.06.1998 06.01.1999<br />
Bauzonen-/Kulturlandplan, TAe „KIGA Bürkihof“ 05.06.1998 06.01.1999<br />
Die Teiländerung „Kernzone Faremoos“ wurde von der Gemeindeversammlung<br />
am 30. November 2012 beschlossen und vom Regierungsrat<br />
am 14. August 2013 genehmigt.<br />
8
2.3 Anlass der Revision<br />
Die kommunalen Planungsinstrumente haben sich seit ihrem Inkrafttreten<br />
insgesamt gut bewährt.<br />
Der Gemeinderat erachtet es trotzdem als richtig, die <strong>Nutzungsplanung</strong><br />
als Ganzes sowie ihre einzelnen Elemente zu überprüfen und wo nötig<br />
den aktuellen Verhältnissen anzupassen.<br />
Die wichtigsten Gründe dafür sind:<br />
• Die beiden Nutzungspläne und die Nutzungsordnung wurden<br />
1994 respektive 1996 durch den Grossen Rat genehmigt. Der<br />
Planungsstart der letzten kommunalen <strong>Gesamtrevision</strong> erfolgte<br />
somit vor über 20 Jahren und auch vor der letzten <strong>Gesamtrevision</strong><br />
des kantonalen Baugesetzes (1994). Die kommunalen<br />
Planungsinstrumente wurden seither nicht mehr an die aktuellen<br />
Rechtsgrundlagen angepasst; vor allem die BNO-Bestimmungen<br />
sind in Teilen entsprechend überholt.<br />
• Gemäss den Vorgaben des Eidgenössischen Raumplanungsgesetzes,<br />
wonach in kommunalen <strong>Nutzungsplanung</strong>en der Baulandbedarf<br />
von 15 Jahren zu berücksichtigen sei, sind diese<br />
periodisch zu überprüfen.<br />
• Seit dem Inkrafttreten dieser Pläne hat sich das Bild der Gemeinde<br />
wesentlich verändert. Die zwischenzeitliche Entwicklung und<br />
die veränderten übergeordneten, raumplanungsrelevanten Vorgaben<br />
und Zielsetzungen sind zu berücksichtigen.<br />
• Die Bau- und Nutzungsordnung ist auf die Belange der interkantonalen<br />
Vereinbarung zur Harmonisierung der Baubegriffe<br />
(IVHB) anzupassen.<br />
Bei der Revision ebenfalls zu berücksichtigen sind die Änderungen an<br />
diversen übergeordneten Grundlagen und Randbedingungen (u. a. kantonaler<br />
Richtplan, Baugesetz (BauG), Bauverordnung (BauV)).<br />
9
2.4 Planungskoordination/ Abstimmung auf übergeordnete<br />
Erlasse und Konzepte<br />
Ortsplanung<br />
Die kommunalen Nutzungsplaninstrumente werden gesamtheitlich und<br />
übergreifend revidiert. Damit ist sichergestellt, dass die Instrumente in<br />
allen Aspekten unter sich koordiniert sind und keine Widersprüche resultieren.<br />
Regionale Abstimmung<br />
Die regionale Abstimmung wird sichergestellt, indem die Mutschellengemeinden<br />
sich zweimal jährlich zu informellen Gesprächen treffen und<br />
sich zu kommunalen und regionalen Themen austauschen. Zurzeit<br />
wird eine überkommunal abgestützte Nutzungsstudie im Bereich des<br />
Mutschellenknotens erarbeitet. In dieser gemeindeübergreifenden Gesamtbetrachtung<br />
soll geprüft werden, welche Nutzungen an diesem<br />
wichtigen regionalen Verkehrsknoten an welchem Ort angesiedelt werden<br />
sollen.<br />
Weitere Planungsgrundlagen des Regionalplanungsverbandes Mutschellen-Reusstal-Kelleramt<br />
zu Aspekten aus Verkehr, Wirtschaft oder<br />
regionaler Siedlungsentwicklung wurden bei der Revision ebenfalls berücksichtigt.<br />
Kantonale Gesetze, Pläne und Konzepte<br />
Auf kantonaler Ebene zu beachten sind primär die Vorgaben des<br />
letztmals per Ende 2011 revidierten Richtplans sowie der kantonalen<br />
Baugesetzgebung (BauG und BauV).<br />
Gesetze und Pläne auf Bundesstufe<br />
Die Einhaltung der relevanten Bundesgesetze, insbesondere des<br />
Raumplanungs- und des Umweltschutzgesetzes, ist durch die Berücksichtigung<br />
der entsprechenden Grundsätze und Handlungsanweisungen<br />
aus der kantonalen Gesetzgebung gewährleistet. Konflikte der<br />
kommunalen Planung mit Sachplänen oder konkreten Projekten des<br />
Bundes ergeben sich allenfalls indirekt aus der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes<br />
(siehe 1.2.2 übergeordnete Diskussion).<br />
10
3. TEIL ZENTRALE SACHTHEMEN<br />
3.1 Gemeindeentwicklung bis 2025<br />
Strategie und Ziele<br />
Im Rahmen der Totalrevision der kommunalen <strong>Nutzungsplanung</strong> hat die<br />
Planungskommission nach einer umfassenden Situations- und Problemanalyse<br />
verschiedene Grundsätze zur Siedlungsentwicklung von<br />
<strong>Berikon</strong> erarbeitet. Am 28. Februar 2011 hat der Gemeinderat diese<br />
Strategie und das durch die Planungskommission vorgeschlagene weitere<br />
Vorgehen gutgeheissen. Die Bevölkerung wurde darüber anlässlich<br />
einer Orientierungsversammlung am 11. Mai 2011 in Kenntnis gesetzt.<br />
Die Rückmeldungen zu dieser ersten Stufe der öffentlichen Mitwirkung<br />
lieferten wertvolle Hinweise für die weiteren Revisionsarbeiten. Die<br />
Siedlungsstrategie des Gemeinderates <strong>Berikon</strong> gestaltet sich demzufolge<br />
wie folgt:<br />
Abb. 3: kommunales räumliches Entwicklungsleitbild; Bevölkerungsprognose<br />
Für die Revision der Bau- und Nutzungsordnung wird mit einer Zunahme<br />
der Einwohner von <strong>Berikon</strong> auf rund 5`000 Personen in den<br />
nächsten 15 Jahren gerechnet. Diese Zahl ist als Richtwert, jedoch<br />
nicht als Zielsetzung zu verstehen.<br />
11
Abb. 4: kommunales räumliches Entwicklungsleitbild; Bauzonengrenzen<br />
Die Entwicklung der Besiedlung von <strong>Berikon</strong> soll dabei im Grundsatz<br />
innerhalb der bestehenden Bauzonen stattfinden. Der Siedlungsrand<br />
wird höchstens für kleinere Anpassungen einbezogen.<br />
Abb. 5: kommunales räumliches Entwicklungsleitbild; Einzelassnahmen zur Baulandverflüssigung<br />
In der ehemaligen Zone „Gewerbe mit Wohnen Mutschellen“, heute<br />
Kernzone, (1) soll der Wohnanteil erhöht werden um beispielsweise<br />
Projekte mit Alterswohnungen oder Wohnen mit Service zu ermöglichen.<br />
Zwischenzeitlich wurde eine der <strong>Gesamtrevision</strong> vorgezogene<br />
Teilzonenplanänderung durchgeführt. Nach einer ersten Rückweisung<br />
12
im November 2011 wurde die Teiländerung im Herbst 2012 erneut der<br />
Gemeindversammlung zur Beschlussfassung unterbreitet und von dieser<br />
beschlossen. Der Regierungsrat hat die Änderung genehmigt.<br />
Für das Gebiet „Büelfeld“ (2) sollte der bestehende „Reservierungsartikel“<br />
in der Bau- und Nutzungsordnung (§ 31, Abs. 6 BNO) ersatzlos<br />
gestrichen werden. Die Gemeindeversammlung vom 25. November<br />
2011 hat diese, als Sofortmassnahme zur Baulandverflüssigung gedachten<br />
BNO-Änderung, aber abgelehnt.<br />
Für das Gebiet „Riedacher“ (3) war angedacht, mittels einem Testplanungsverfahren<br />
das Potential dieser zentralen Baulandreserve in einem<br />
begleiteten Prozess unter Einbezug der Grundeigentümer und weiterer<br />
interessierter Kreise zu untersuchen. Dazu wurde der Gemeindeversammlung<br />
vom 25. November 2011 ein erster Kreditantrag unterbreitet,<br />
von dieser aber abgelehnt. Im Herbst 2012 wurde vom Souverän dann<br />
ein entsprechend abgespeckter Antrag für eine städtebauliche Studie<br />
gutgeheissen. Ziel dieser Untersuchung war es primär, mögliche städtebauliche<br />
Muster im bestehenden Kontext zu untersuchen und Empfehlungen<br />
für die Ortsplanungsrevision zu geben. Zurzeit wird die Arealentwicklung<br />
in enger Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern und<br />
dem Gemeinderat voran getrieben.<br />
Prämissen und Schlussfolgerungen<br />
Soll die kommunale Siedlungsentwicklung der nächsten Planungsperiode<br />
(15 Jahre) wie beschrieben praktisch vollumfänglich innerhalb der<br />
bestehenden Siedlungsgrenzen stattfinden können, ist es unumgänglich,<br />
dass die vorhandenen Baugebietsreserven auch für die vorgesehene<br />
Nutzung zur Verfügung stehen respektive verfügbar gemacht<br />
werden können.<br />
Unter folgenden Prämissen können die Ziele erreicht werden:<br />
• Die aktuelle, mittlere Einwohnerdichte wird auch bei den<br />
unüberbauten Wohn-/Mischzonen erreicht.<br />
13
• Die Einwohnerdichten in den Landhaus- und W2-Zonen nehmen<br />
trotz demographischer Entwicklung (Überalterung, Aus-<br />
/Wegzug der jüngeren Generation) nicht ab. Die Nachfrage<br />
nach entsprechendem Wohneigentum in EFH an guter Lage ist<br />
ungebrochen und wird voraussichtlich noch zunehmen (Druck<br />
aus ZH).<br />
• Sämtliche privaten Bauzonenreserven in den Wohn-/und Mischzonen<br />
stehen bis zum Planungshorizont tatsächlich zur Verfügung<br />
und werden im dafür vorgesehenen Sinn überbaut.<br />
• Die Gewerbeentwicklung findet daher entweder in einer bestehenden<br />
oder erweiterten regionalen Gewerbezone und/oder in<br />
einer Mischzone (WG-Zone, Kern- oder Dorfzone) von <strong>Berikon</strong><br />
statt.<br />
• Das Areal „Riedacher“ wird vorwiegend zum Wohnen genutzt<br />
(angestrebte Einwohnerdichte: mindestens 50 E/ha).<br />
• Das Baugebiet „Büelfeld“ wird zur Bebauung freigegeben. Es<br />
dient nicht mehr als längerfristige Reserve der öffentlichen<br />
Hand (Streichung Art. 31 Abs. 6 BNO).<br />
Unter dem Vorbehalt der Erfüllung vorgenannter Voraussetzungen<br />
lassen sich folgende Schlussfolgerungen ziehen:<br />
• Unter Vorbehalt der Prämissen reichen die aktuellen unüberbauten<br />
Wohn- und Mischzonen für den angestrebten Bevölkerungszuwachs<br />
bis ca. 2025 aus.<br />
• Die Gemeinde informiert die Grundeigentümer von unüberbauten<br />
Grundstücken über die Reserven und den diesbezüglichen<br />
Handlungsbedarf. Sie informiert diese insbesondere über<br />
die Problematik der Baulandhortung sowie über die jeweiligen<br />
planungs- und baurechtlichen Möglichkeiten. Allenfalls ist auch<br />
eine Erschliessung durch die Gemeinde denkbar (Investitionsanreiz).<br />
Sie betreibt in diesem Sinne aktiv Baulandpolitik (Ei-<br />
14
gentümer-/Investorengespräche). Dies alles dient der Verfügbarmachung<br />
der Baulandreserven.<br />
• Die Areale „Büelfeld“ und „Riedacher“ müssen freigegeben und<br />
entwickelt werden. Hier ist vor allem die öffentliche Hand selber<br />
gefragt. Die Gemeinde ist beim Areal „Büelfeld“ Alleineigentümerin<br />
und beim „Riedacher“ die mit Abstand grösste Grundeigentümerin.<br />
Dies ermöglicht es ihr, die gewünschte Entwicklung<br />
massgeblich zu unterstützen und mitzugestalten. Beim<br />
„Büelfeld“ ist primär die Nutzungsbeschränkung in der BNO<br />
aufheben. Bei den Arealentwicklungen „Büelfeld“ und „Riedacher“<br />
sollten sich die Anstrengungen der Gemeinde nicht nur<br />
auf die planungs- und baurechtliche Erschliessung beschränken.<br />
Um das qualitativ beste Ergebnis zu erzielen, stehen entsprechende<br />
Planungsinstrumente zur Verfügung (Testplanung,<br />
Architekturwettbewerb, etc). Die Gemeinde kann dabei die<br />
Areale entweder selber entwickeln oder mit entsprechenden<br />
Nutzungsauflagen verkaufen (Realisierungsverträge, Vorkaufsrecht<br />
Gemeinde usw.).<br />
• Bei den beiden genannten Arealen kann zudem bei Bedarf auf<br />
eine Etappierung der Bauvorhaben hingewirkt werden. Dies ermöglicht<br />
eine Staffelung beim Baulandverbrauch und stellt damit<br />
eine wirkungsvolle Steuerungsmöglichkeit hinsichtlich dem<br />
angestrebten moderaten Einwohnerwachstum (ohne Sprunginvestitionen<br />
bei den Infrastrukturanlagen) dar.<br />
• Die Gemeinde soll sich bei der Arealentwicklung für ein altersgerechtes<br />
Wohn-Projekt aus raumplanungsrechtlicher Sicht aktiv<br />
engagieren, damit rechtzeitig die Grundlagen für ein entsprechendes<br />
Vorhaben an einem geeigneten Standort bestehen.<br />
• Die verkehrsmässig gut gelegenen, zentrumsnahen Areale sollten<br />
hinsichtlich der Schaffung von Arbeitsplätzen (Dienstleistungssektor)<br />
gefördert werden (Erneuerungen / Potenziale nutzen).<br />
15
3.2 Innere Siedlungsentwicklung / Verdichtung<br />
Bevölkerungswachstum<br />
Die nachstehende Grafik zeigt das Bevölkerungswachstum von <strong>Berikon</strong><br />
mit dem vielenorts zu beobachtenden, sprunghaften Wachstumsschub<br />
ab den 60er Jahren des letzten Jahrtausends.<br />
Abb. 6: Bevölkerungsentwicklung 1900 - 2010<br />
Bei einer linearen Fortschreibung der in den letzten 15 Jahren zu<br />
beobachtenden Entwicklung kann von einer Bevölkerungszahl von<br />
gegen 5`000 Einwohnern im Jahr 2025 ausgegangen werden.<br />
16
Abb. 7: Lineare Regression (rot)<br />
Flächenbedarf<br />
Das Total aller eingezonten und nicht überbauten Grundstücke (Erhebungszeitpunkt:<br />
2011) entspricht der Fläche von rund 17 Fussballfeldern.<br />
Rein rechnerisch entspricht dies einem Potential für rund 860 zusätzlichen<br />
Personen. Die aktuelle Bevölkerungszahl von <strong>Berikon</strong> beträgt<br />
rund 4`500 Einwohner. Demzufolge resultiert ein theoretisches<br />
Fassungsvermögen der aktuellen Bauzonen von rund 5`360 Einwohner.<br />
Das angepeilte Bevölkerungsziel von 5`000 Einwohnern könnte somit -<br />
und rein rechnerisch betrachtet - vollumfänglich in den bereits ausgeschiedenen<br />
Bauzonen untergebracht werden. Dies setzt allerdings<br />
voraus, dass die Baulandreserven auch tatsächlich zur Verfügung<br />
stehen und der Ausbaugrad sowie der Wohnanteil jeweils 100% betragen.<br />
17
Abb. 8: Baugebietsreserven und rechnerisch ermitteltes Fassungsvermögen<br />
Grundeigentümerbefragung<br />
Die Grundeigentümer unbebauter Grundstücke wurden bezüglich ihrer<br />
zeitlichen Realisierungsabsichten befragt. Umgerechnet auf das jeweilige<br />
Bevölkerungspotential der zu beurteilenden Parzellen ergibt sich<br />
folgendes Bild (Frühling 2011):<br />
beabsichtigter Nutzungshorizont:<br />
Potentieller Einwohnerzuwachs<br />
Kurzfristig 1- 5 Jahre 113 Einwohner<br />
Mittelfristig 5 - 10 Jahre 71 Einwohner<br />
Langfristig 10 - 15 Jahre 20 Einwohner<br />
Übrige (k. A.) 212 Einwohner<br />
Im Bau/Baugesuche 131 Einwohner<br />
Büehlfeld/Riedacher 314 Einwohner<br />
Total 861 Einwohner<br />
18
Bevölkerungsdichte<br />
Die Bevölkerungsdichte beträgt in den überbaute Wohn- und Mischzonen<br />
aktuell rund 55.3 Einwohner pro Hektare (E/ha). Der entsprechende<br />
Regionsschnitt liegt derzeit bei 49.3 E/ha, kantonsweit beträgt<br />
der Mittelwert rund 47.0 E/ha.<br />
Für die Nachbargemeinden des Mutschellen sind folgende durchschnittlichen<br />
Werte erhoben worden:<br />
Widen<br />
43.6 E/ha<br />
Zufikon<br />
51.9 E/ha<br />
Rudolfstetten-Friedlisberg<br />
54.6 E/ha<br />
In Bremgarten, der ländlichen Zentrumsgemeinde liegt der Wert bei<br />
65.6 E/ha.<br />
Ein Blick auf die bestehenden Einwohnerdichten zeigt für <strong>Berikon</strong> ein<br />
auf die einzelnen Nutzungszonen abgestimmtes, inhomogenes Bild. Die<br />
Dichte in den überbauten Wohn- und Mischzonen differiert beträchtlich.<br />
Abb. 9: Themenkarte Einwohnerdichte (2010; E/ha)<br />
19
Baugebietsreserven<br />
Die aktuelle Übersicht über den Stand der Erschliessung 2012 weist folgende<br />
Baugebietsreserven aus:<br />
Zone überbaut baureif Baureif in<br />
5 Jahren<br />
Langfristige<br />
Reserve<br />
Total<br />
Dorfzone Oberdorf 7.3 0.8 8.1<br />
Dorfzone Unterdorf 6.8 0.8 7.6<br />
GW (neu: Kernzone) 0.5 0.3 0.8<br />
GW/II (Riedacher, Neu:W3) 2.6 2.6<br />
Kernzone 4.8 4.8<br />
Landhauszone 15.1 0.7 15.8<br />
Landhauszone/II 0.3 0.3<br />
OEBA 7.9 7.9<br />
VERD/II 3.2 3.2<br />
Wohnzone W2 17.9 2.3 0.1 20.3<br />
Wohnzone W2/II 1.2 0.2 2.5 3.9<br />
Wohnzone W3 18.4 0.2 18.6<br />
Wohn- und Gewerbezone 4.0 0.2 4.2<br />
Wohn- und Gewerbezone/II 1.0 0.2 1.2<br />
Total 88.4 5.5 0.1 5.3 99.3<br />
Davon total Reserven in den<br />
5.5 0.1 5.3 10.9<br />
Wohn- und Mischzonen *<br />
*: Die Erweiterung der Kernzone (Teilzonenplanänderung „Kernzone<br />
Faremoos“) ist in der vorstehenden Aufstellung bereits berücksichtigt<br />
worden.<br />
Eine Kontrollberechnung des mittleren Fassungsvermögens der noch<br />
unüberbauten Wohn- und Mischzonen über die vorhandene Durchschnittsdichte<br />
ergibt ein Einwohnerpotential von rund 600 Einwohnern.<br />
dies sind rund 260 Einwohner weniger, als anhand der Detailüberprüfung<br />
erhoben.<br />
Beurteilung der Baugebietsreserven<br />
Bei einer vollständig möglichen Aktivierung der rund 10.9 Hektaren<br />
unüberbauten Baulandes in den Wohn- und Mischzonen der Gemeinde<br />
würden innerhalb des Planungszeitraumes bis 2015 ein beachtliches<br />
Potential für die Einwohnerentwicklung geöffnet.<br />
Dieses Szenario setzt allerdings voraus, dass die gesamten Reserven<br />
auch wirklich verfügbar sind und dem Markt zur Verfügung stehen.<br />
Zudem beinhalten diese Areale zum Teil noch Flächenanteile, die für<br />
die Feinerschliessung zu berücksichtigen sind und in Abzug gebracht<br />
werden müssen. Auch ist davon auszugehen, dass der Wohnanteil<br />
kaum durchgehend 100% betragen wird; die Mischzonen (D-Zone,<br />
20
Kern- und WG-Zonen) machen rund ein 20% der gesamten zur Diskussion<br />
stehenden Reserven aus.<br />
Eine vollständige Baulandverflüssigung im Planungszeitraum ist auch<br />
aus Sicht der Grundeigentümer nicht wahrscheinlich.<br />
Die entsprechenden Befragungen haben ergeben, dass das Bevölkerungswachstum,<br />
dass durch die Nutzung derjenigen Parzellen realisierbar<br />
ist, die innerhalb des Planungshorizontes von 15 Jahren überbaut<br />
werden sollen bei rund 335 Einwohner liegt. Damit würde die<br />
Bevölkerungszahl auf etwas über 4`800 Einwohner steigen.<br />
Mit der Nutzung der vorwiegend der öffentlichen Hand gehörenden<br />
Landreserven im Büelfeld respektive Riedacher liesse sich ein zusätzliches<br />
Potential von rund 300 Einwohnern abrufen. Damit wäre der für<br />
den Planungshorizont 2025 ermittelte Richtwert von 5`000 Einwohnern<br />
bereits erreicht.<br />
Die Nutzungsreserven im Bestand wurden aufgrund der vorstehenden<br />
Überlegungen sowie dem Umstand, dass die Bauzonenkapazitäten im<br />
Grunde genommen für den Bedarf ausreichen, nicht noch detaillierter<br />
untersucht und quantifiziert. Erfahrungsgemäss lassen sich vor allen in<br />
den Dorfzonen durch Um-, Aus- oder Zusatzbauten innere Reserven<br />
nutzbar machen.<br />
Zudem werden mit der neu in BNO aufgenommenen Nichtberücksichtigung<br />
von Unter-, Dach- und Attikageschossen bei der Ausnützungsberechnung<br />
vor allem in den 2 und 3-geschossigen, reinen Wohnzonen<br />
gegenüber heute rund 20-30 % Mehrflächen realisieren.<br />
Vor allem in den Dorfzonen ist bei einer allfälligen inneren Verdichtung<br />
den ortsbaulichen Aspekten besondere Beachtung zu schenken. Insbesondere<br />
ist zu berücksichtigen, dass die Ansprüche an die Umgebungsflächen<br />
bezüglich Erschliessung und Parkierung entsprechend dem<br />
Mehrangebot an Wohnflächen steigen werden.<br />
21
3.3 Änderungen am Bauzonenplan<br />
Die Neuzeichnung der Nutzungspläne erfolgt GIS-gestützt und auf<br />
Grundlage der Daten der amtlichen Vermessung. Die aktuellen Nutzungspläne<br />
wurden noch auf Grundlage des Übersichtplanes 1: 5`000<br />
und „von Hand“ gezeichnet. Durch die Verwendung der verschiedenen<br />
Plangrundlagen kommt es in der Folge (und vor allem dort, wo der<br />
Nutzungsplan an Verkehrsanlagen wie Strassen, Wege und Schienen<br />
grenzt) zu Flächenabweichungen. Dies deshalb, weil diese Anlagen im<br />
Übersichtsplan generalisiert dargestellt sind.<br />
Das hat auch entsprechende Auswirkungen auf die Flächenstatistik.<br />
Abb. 10: Beispiel Mutschellenkreuzung; Abweichungen zwischen neuem und<br />
rechtskräftigem BZP infolge Verwendung unterschiedlicher Plangrundlagen<br />
In folgenden Fällen wurden Änderungen am Bauzonenrand und innerhalb<br />
des Baugebietes vorgenommen:<br />
• Das Grundstück ist aufgrund der Parzellengrösse oder -struktur<br />
nicht zonenkonform nutzbar.<br />
• Es handelt sich um eine Baulücke im Sinne von weitgehend<br />
überbautem Land (Art. 15 lit. a RPG). Baulücken sind einzelne<br />
unüberbaute Parzellen, die unmittelbar an das überbaute Land<br />
grenzen, in der Regel bereits erschlossen sind und eine relativ<br />
geringe Fläche aufweisen.<br />
22
• Die Bauzonengrenze und die Grundstücksgrenze sind nicht<br />
kongruent. Das nicht der Bauzone zugewiesene Land der Parzelle<br />
wird für Siedlungszwecke genutzt (Erschliessunganlagen,<br />
Umgebungsnutzung) oder es handelt sich um eine kleinere<br />
Restfläche.<br />
• Die der Zufahrt zum Grundstück dienende Strassenparzelle ist<br />
nicht dem Baugebiet zugeschlagen.<br />
• Aufgrund verschiedener Überlegungen (Ortsbild, Raumplanung,<br />
Handänderung, Baurecht) wurde in einzelnen Fällen eine Umzonung<br />
vorgenommen. Die betroffenen Grundstücke verbleiben<br />
dabei in der Bauzone und sind weiterhin innerhalb der neu geltenden<br />
baurechtlichen Bestimmungen nutzbar.<br />
Insgesamt wird das Baugebiet flächenmässig nicht vergrössert. Die<br />
Baugebietsgrösse gemäss vorliegendem Bauzonenplanentwurf beträgt<br />
99.1 Hektaren gegenüber 99.3 Hektaren gemäss rechstkräftiger<br />
<strong>Nutzungsplanung</strong> „Siedlung“.<br />
3.4 Ortsbildschutz<br />
3.4.1 Kulturgesetz, Ortsbild von nationaler Bedeutung<br />
<strong>Berikon</strong> verfügt gemäss dem Inventar der schützenswerten Ortsbilder<br />
der Schweiz (ISOS) über ein Ortsbild von regionaler Bedeutung.<br />
Das im Bauinventar ausgewiesene, kulturelle Erbe gilt es zu schützen<br />
und für zukünftige Generationen zu bewahren. Grundlage hierfür bildet<br />
das kantonale Kulturgesetz vom 31.03.2009.<br />
3.4.2 Bauinventar<br />
Die kantonale Denkmalpflege hat das ursprüngliche Kurzinventar aktualisiert.<br />
Eine Abordnung aus Fachvertretern der kantonalen Denkmalpflege<br />
und der Abteilung für Ortsbild, Siedlung und Städtebau der<br />
Abteilung für Raumentwicklung des BVU hat zusammen mit einer Dele-<br />
23
gation der Planungskommission die relevanten Bauten im Dorf begangen<br />
und zum Teil auch von Innen besichtigt.<br />
Das aktualisierte Bauinventar (2012) ist ein Hinweisinventar und bildete<br />
die Grundlage für die Festsetzung der kommunalen Schutzobjekte im<br />
Bauzonenplan sowie der entsprechednen Umschreibung der Schutzziel<br />
in der Bau- und Nutzungsordnung. Mit dieser Umsetzung wird eine<br />
Grundeigentümerverbindlichkeit erreicht.<br />
3.4.3 Orientierung der Grundeigentümer<br />
Alle durch diese Festsetzungen betroffenen Grundeigentümer werden<br />
im Zuge des Mitwirkungsverfahrens über den Schutzzweck, die Schutzziele<br />
und die Umsetzung in der Ortsplanungsrevision detailliert in<br />
Kenntnis gesetzt und mit den ihre Liegenschaft betreffenden Inventarauszügen<br />
dokumentiert.<br />
3.4.4 Umsetzung des Bauinventars in der Ortsplanung<br />
Die Planungskommission hat die im Bauinventar aufgeführten Objekte<br />
bezüglich ihrer Schutzfähigkeit resp. Aufnahme in die Liste der kommunalen<br />
Kulturobjekte geprüft.<br />
Die durch die kantonale Denkmalpflege vorgeschlagenen Objekte sind<br />
ohne Änderung in den Bauzonenplan und die BNO aufgenommen<br />
worden. Die individuelle Grundeigentümeranhörung sowie die entsprechende<br />
Abwägung der verschiedenen öffentlichen und privaten<br />
Interessen wird gestützt auf Einzelgesprächen im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens<br />
erfolgen.<br />
Die einzelnen Bauten und Anlagen werden im Bauzonenplan als Schutzobjekte<br />
(Substanzschutz und Volumenschutz) gekennzeichnet und in<br />
der Bau- und Nutzungsordnung mittels entsprechender Vorschriften<br />
einem kommunalen Schutz unterstellt.<br />
24
3.5 Mehrwertausgleich<br />
3.5.1 Erfordernis<br />
Im Zuge dieser Revision sollen Baulücken neu dem Baugebiet zugeschlagen<br />
werden. In Einzelfällen werden kleinere, unüberbaubare<br />
(Teil)Grundstücke ausgezont. Auch sind einige Umzonungen vorgesehen,<br />
aus denen eventuell bauliche Mehr- oder Mindernutzungen resultieren.<br />
Damit werden allenfalls Minder- und Mehrwerte geschaffen, die<br />
unter Umständen ausgeglichen werden sollen resp. müssen.<br />
Das Bundesgesetz über die Raumplanung schreibt vor, das Planungsmehr-<br />
und Minderwerte, die sich aus einer raumplanerischen Massnahme<br />
ergeben, ausgeglichen werden müssen. Das kantonale Baugesetz<br />
sieht (noch) keine Ausführungsbestimmungen für den Ausgleich von<br />
entsprechenden Mehrwerten vor; eine entsprechende Anpassung steht<br />
unmittelbar bevor.<br />
3.5.2 Kommunale Rechtsgrundlage<br />
In der Bau- und Nutzungsordnung soll neu eine kommunale Rechtsgrundlage<br />
für die Abschöpfung eines Planungsmehrwertes geschaffen<br />
werden.<br />
In § 5 Abs. 1 der neuen BNO wird festgesetzt, bei was für einem Anlass<br />
und bei welcher Handlung ein Mehrwert zu entrichten ist.<br />
In § 5 Abs. 2 wird bezüglich der Regelung der entsprechenden Details<br />
auf ein zu erarbeitendes Reglement verwiesen. Dieses wird zur Zeit<br />
durch eine spezielle kommunale Arbeitsgruppe zu entwerfen sein.<br />
Das Reglement wird unter anderem Bestimmungen zur Höhe des Mehrwertausgleichs,<br />
zur Fälligkeit, zur Zweckbindung der Einnahmen, zur<br />
Verflüssigung des Baulandes und zu allfälligen Massnahmen bei Nichterfüllung<br />
der Bestimmungen enthalten und zum gegebenen Zeitpunkt,<br />
25
spätestens aber mit der Beschlussfassung zur <strong>Gesamtrevision</strong> der Allgemeinen<br />
<strong>Nutzungsplanung</strong> dem Souverän vorgelegt.<br />
3.6 Harmonisierung der Baubegriffe<br />
Der Grosse Rat hat am 15. September 2009 den Beitritt zur «Interkantonalen<br />
Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB)»<br />
beschlossen, welche zum Ziel hat, die Definitionen und Messweisen der<br />
Baugesetzgebung schlussendlich schweizweit zu vereinheitlichen.<br />
Das Konkordat ist im August 2010 zustande gekommen.<br />
Am 1. September 2011 erfolgte die Inkraftsetzung der auf die harmonisierten<br />
Baubegriffe und der neuen Messweise abgestimmten kantonalen<br />
Bauverordnung (BauV). Die Gemeinden im Kanton Aargau sind<br />
dabei angehalten, ihre allgemeinen Nutzungspläne bis spätestens zehn<br />
Jahre nach Inkraftsetzung der BauV an die neuen Baubegriffe und<br />
Messweisen der IVHB anzupassen. Die revidierte Bau- und Nutzungsordnung<br />
der Gemeinde <strong>Berikon</strong> soll den kantonalen Vorgaben gemäss<br />
BauV entsprechen und auf die neuen Baubegriffe und Messweisen<br />
abgestimmt werden.<br />
3.7 Hochwasserschutz<br />
3.7.1 Rechtsgrundlage<br />
Hochwassergefahrenzonen werden zur Umsetzung der Gefahrenkarte<br />
dort ausgeschieden, wo ein Schutzdefizit besteht und mittelfristig keine<br />
Änderung der Gefährdung absehbar ist. Die Hochwassergefahrenzonen<br />
werden den jeweiligen Bauzonen überlagert.<br />
3.7.2 Umsetzung im Bauzonenplan und in der BNO<br />
26
Die in der Bau- und Nutzungsordnung erlassenen Vorschriften im Zusammenhang<br />
mit der Hochwassersicherheit gelten für Gemeinden, bei<br />
welchen die Gefahrenkarte bereits erstellt wurde. Die im Bauzonenplan<br />
dargestellten Hochwassergefahrenzone basiert auf dieser Karte.<br />
Die Flächen mit Restgefährdung werden im Sinne der Vorsorge und zur<br />
Selbstdeklaration im Bauzonenplan dargestellt.<br />
3.8 Waldfeststellung<br />
Bei jeder Änderung der Bauzonengrenzen sind die Waldgrenzen feststellen<br />
zu lassen (§ 6 AWaG). Der Waldgrenzenplan ist zusammen mit<br />
der <strong>Nutzungsplanung</strong> öffentlich aufzulegen (§ 3 ff AWaV). Das durchgeführte<br />
Waldgrenzenverfahren ist rechtlich zwingend für den kommunalen<br />
Beschluss und die kantonale Genehmigung der Zonenplanänderung<br />
(§ 3 ff AWaV).<br />
Im aktuell rechtsgültigen Bauzonenplan sind keine Waldgrenzen definiert.<br />
Die Feststellung der Waldgrenzen wird im Zuge des kantonalen<br />
Vorprüfungsverfahrens veranlasst.<br />
3.9 Abstimmung Siedlung-Verkehr<br />
Die <strong>Gesamtrevision</strong> sieht keine substanziellen verkehrsrelevanten Änderungen<br />
innerhalb des Baugebietes vor. Die Anforderungen, wie sie in<br />
§ 4 Abs. 2 BauV vor allem an Einzonungen gestellt werden, kommen<br />
deshalb nicht zum tragen.<br />
Die Verkehrsanbindungen an den Bahnhof <strong>Berikon</strong> sind geprägt von<br />
der ortsbaulichen Situation und der Anbindung der Kantonsstrassen an<br />
diesen Verkehrsknoten. Durch die Neugestaltung der ortsquerenden<br />
Bahnhofstrasse/Oberwilerstrasse (K411) und die Eröffnung der Sädelstrasse<br />
hat eine Verlagerung des motorisierten Individualverkehrs<br />
(MIV) stattgefunden, der diese wichtige Zubringerachse für den Langsamverkehr<br />
entsprechend attraktiv macht.<br />
Die nicht nur mobilitätstechnisch gesehen grösste Herausforderung<br />
stellt die zukünftige Gestaltung des Verkehrsnadelöhrs „Mutschellen-<br />
27
Knoten“ mit seinen verschiedenen Verkehrsträgern (Bahn, Bus, MIV.<br />
LV) dar.<br />
Zurzeit wird anhand einer separaten, raumübergreifenden Studie geprüft,<br />
wie die Verkehrs- und die ortsbauliche Situation am Mutschellen-<br />
Knoten insgesamt und überkommunal verbessert werden kann. Erste<br />
Resultate werden voraussichtlich im 2. Halbjahr 2013 vorliegen und gegebenenfalls<br />
in die vorliegende <strong>Gesamtrevision</strong> einfliessen.<br />
Praktisch das gesamte Siedlungsgebiet von <strong>Berikon</strong> ist heute im Sinne<br />
der heute nicht mehr gültigen SN-Norm 640 290 zumindest der ÖV-<br />
Güteklasse D zugewiesen. Im Nahbereich der BDWM-Bahn entspricht<br />
die Abdeckungsqualität der ÖV-Güte B und C.<br />
Abb. 11: Ausschnitt aus dem Liniennetz-Plan der BDWM-Bahn und der Buslinien<br />
28
Bei den grösseren Arealentwicklungen (Büelfeld / Riedacher) ist darauf<br />
zu achten, dass eine zweckmässige und attraktive Anbindung an den<br />
öffentlichen Verkehr sichergestellt ist.<br />
3.10 Gewerbe<br />
<strong>Berikon</strong> verfügt im rechtskräftigen Bauzonenplan über zwei ausgeschiedene<br />
Gewerbezonen mit Wohnen („Faremoos“ und „Riedacher“).<br />
Die Planungskommission hat eine Arbeitsgruppe „Gewerbe“ abgestellt<br />
und damit beauftragt, die raumrelevanten Bedürfnisse des ansässigen<br />
Gewerbes zu erheben und fallweise Vorschläge an die Planungskommission<br />
zum weiteren Vorgehen zu machen.<br />
Die Arbeitsgruppe hat in der Folge die Situation analysiert und entsprechendes<br />
Grundlagenmaterial gesichtet (z.B. Studie Wirtschaftsstandort,<br />
REPLA Mutschellen - Reusstal - Kelleramt, 21. Februar 2008). Sie hat<br />
in der Folge einen entsprechenden Fragekatalog entwickelt und in<br />
Betracht kommende Unternehmen auf dem Mutschellen zu ihrer Situation<br />
und ihren Zukunftsplänen interviewt. Auch hat sie im Herbst 2011<br />
mit Vertretern von Aargau Services sowie dem Departement Volkswirtschaft<br />
und Inneres, Projekte Standortentwicklung, Kontakt aufgenommen<br />
und abgeklärt, ob und allenfalls was für Unterstützung seitens des<br />
Kantons zu erwarten wäre.<br />
Mit dem Beschluss der Gemeindeversammlung vom Herbst 2012 zum<br />
Traktandum „Riedacher“ hat sie zudem den Auftrag erhalten, einen<br />
allfälligen Verlust an Gewerbeflächen, wie er aus einer Umzonung des<br />
„Riedachers“ entstehen würde, zu untersuchen und mögliche Ersatzlösungen<br />
zu präsentieren.<br />
Die Unternehmen wurde zu folgenden Themen befragt:<br />
• Wie sieht die Entwicklung des Betriebes bis 2016 aus?<br />
• Werden neue Betriebsräumlichkeiten gesucht oder hat der Unternehmer<br />
Räumlichkeiten anzubieten?<br />
• Herrscht ein Bedarf an zusätzlichen Parkplätzen oder hat der Unternehmer<br />
Parkplätze anzubieten?<br />
29
• Wird Bauland gesucht oder steht Bauland vom Unternehmer im<br />
Angebot? Wie gross müsste die Fläche sein?<br />
• Welches wäre der bevorzugte Ort für eine Gewerbezone in<br />
<strong>Berikon</strong>?<br />
• Wie wird sich der Mitarbeiterbestand zukünftig verändern?<br />
• Ist die Nachfolge für den Betrieb geregelt?<br />
• Welche baulichen Absichten sind vorhanden?<br />
• Welche Wünsche sind bezüglich der Infrastruktur von <strong>Berikon</strong><br />
vorhanden?<br />
• Werden Wünsche an die Revision der Bau- und Nutzungsordnung<br />
gestellt?<br />
• Sind Investoren oder Interessenten für Gewerbeland in <strong>Berikon</strong><br />
bekannt?<br />
• Welche Erwartungen werden an die Region gestellt?<br />
Es wurden insgesamt 19 Unternehmen befragt, welche ihren Sitz in<br />
<strong>Berikon</strong> haben, sowie 6 Unternehmen, welche im Raum Mutschellen tätig<br />
sind. Bei einigen Betrieben wurde nachgefasst und eine eine zweite<br />
Befragung durchgeführt. Sie hatten bei der 1. Befragungsrunde Interesse<br />
an einer möglichen Expansion oder Vergrösserung des Betriebes<br />
angemeldet.<br />
Die Rückmeldungen haben ergeben, dass durchaus ein Bedarf an zusätzlichen<br />
Gewerbeflächen seitens einzelner Gewerbetreibender besteht.<br />
Dieser Bedarf lässt sich aber nur schwer quantifizieren und<br />
zeitlich verorten. Im Grunde genommen sollte das Flächenangebot<br />
zuerst (erschlossen) vorliegen, damit die Interessierten entsprechende<br />
unternehmerische Entscheide treffen können. Auch konnte festgestellt<br />
werden, dass die Standortanforderungen einzelner Unternehmen<br />
verkehrsferne Lagen ausschliessen.<br />
Bezüglich Standort einer neuen Gewerbezone wurde drei Areale<br />
mehrfach genannt. Es sind dies die Räume Mutschellenkreuzung,<br />
Mattenhof und Faremoos.<br />
Die Auswertung ergab auch bezüglich gewünschter/vorgesehener<br />
Bauten und benötigter Infrastrukturanlagen Aufschluss über die Anforderungen<br />
und Auswirkungen. Mehrfach wurde auch der Wunsch nach<br />
einer Regionalisierung respektive räumlichen Konzentration von Nutzungsangeboten<br />
und Aufgabenerledigung genannt.<br />
30
Die Arbeitsgruppe Gewerbe hat in der Folge in zwei Workshops vier<br />
mögliche Gewerbe-Gebiete (Kessleren, Lielisloo, Mattenhof und Farenmoos)<br />
näher analysiert und nach verschiedenen Kriterien wie Lagequalität,<br />
Erschliessung und Verkehr, Richtplan-Relevanz, Umweltaspekte,<br />
etc. bewertet. Als Favorit wurde das Gebiet Kessleren (dass im<br />
kantonalen Richtplan allerdings mit einem Siedlungstrenngürtel belegt<br />
ist) evaluiert. An diesem Standort ist eine regionale Betrachtungsweise<br />
respektive ein überkommunaler Ansatz bei den weiteren Eignungsabklärungen<br />
notwendig. Das Gebiet würde sich nach Meinung der Arbeitsgruppe<br />
nicht nur für Gewerbenutzungen eigen; vielmehr wäre hier<br />
längerfristig eine gesamtheitliche Siedlungsentwicklung des Raumes<br />
Mutschellen zu prüfen.<br />
Generell kann festgehalten werden, dass vor allem vor dem Hintergrund<br />
der ungelösten Verkehrssituation an der Mutschellen-Kreuzung<br />
zurzeit jede kommunale Baugebietserweiterung, die südöstlich dieses<br />
Verkehrsknotenpunktes liegt, im Genehmigungsverfahren an der fehlenden<br />
Abstimmung zwischen Siedlung und Verkehr scheitern wird.<br />
Vorläufig kann somit bilanziert werden, dass durchaus ein Bedarf an<br />
der Entwicklung von zusätzlichen Gewerbeflächen und -räumlichkeiten<br />
besteht. Auch wurde anhand der Befragungen und Einzelgespräche<br />
klar, dass bei der Begrifflichkeit „Gewerbe“ der jeweilige Emissionsgrad<br />
und die Grösse der Unternehmung eine entscheidende Rolle spielt; je<br />
nach dem gestaltet sich die Zonenkonformität der Anlage anders. Nicht<br />
jeder Betreib ist auf einen Standort in einer Gewerbezone angewiesen.<br />
Die bestehenden Reserven in den beiden Dorfzonen und den<br />
Mischzonen eigen sich allenfalls auch für die Neuansiedlung oder den<br />
Ausbau eines bestehenden Betriebes.<br />
Als längerfristige Aufgabe wird seitens der Arbeitsgruppe angeregt, im<br />
Zuge einer städtebaulichen Gesamtbetrachtung das Gebiet Kessleren<br />
für einen neuen regionalen Gewerbestandort ins Auge zu fassen.<br />
31
4. TEIL ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN PLANUNGS-<br />
INHALTEN<br />
4.1 Erläuterungen zum Bauzonenplan<br />
Im Grundsatz und in Übereinstimmung mit den eingangs erwähnten<br />
Entwicklungszielen (Leitbild der Gemeinde, räumliches Entwicklungskonzpet)<br />
wurden die aktuellen Baugebietsgrenzen belassen. Der vorstehend<br />
rechnerisch ermittelte Bedarf an Baulandflächen für das ausgewiesene<br />
Bevölkerungsziel von 5`000 Einwohner (2025) kann unter<br />
raumplanungsrelevanten Gesichtspunkten im Bestand befriedigt werden.<br />
Bei den am Bauzonenplan vorgenommen Änderungen handelt es sich<br />
um Anpassungen, wie sie gemäss den Kriterien in Kapitel 3.3 (Änderungen<br />
am Bauzonenplan) aufgeführt und begründet sind. Nachstehend<br />
werden diese Anpassungen einzeln erläutert:<br />
Islerfeld/Chörematt; Parzelle 247<br />
Raumplanerische Massnahme: Zuweisung zur Landwirtschaftszone<br />
Alt: Landhauszone, 2. Etappe<br />
Neu: Landwirtschaftszone<br />
Begründung: Aufgrund der Lage ist diese Kleinparzelle in der Grösse<br />
von 324 m 2 nicht zonenkonform nutzbar. Sie hat zudem keinen Anstoss<br />
an eine öffentliche Verkehrserschliessung.<br />
Abb. 12: Islerfeld/Chörematt; Parzelle 247<br />
32
Islerfeld/Chörematt; Parzellen 420/422<br />
Raumplanerische Massnahme: Zuweisung zur Bauzone<br />
Alt: Landwirtschaftszone<br />
Neu: Dorfzone (Unterdorf)<br />
Begründung: Die Bauzonengrenze und die Grundstücksgrenzen werden<br />
aus Gründen der vorhandenen, Siedlungszecken dienenden Nutzungen<br />
(Erschliessungsflächen, Gartennutzung) in Übereinstimung gebracht.<br />
Der Zuwachs der Bauzone beträgt 209 m 2 .<br />
Abb. 13: Muschperacher/Lätten; Parzelle 420/422<br />
Musperfeld; Parzelle 447<br />
Raumplanerische Massnahme: Umzonung<br />
Alt: Wohn- und Gewerbezone<br />
Neu: Zone für öffentliche Bauten und Anlagen<br />
Begründung: Die aktuell der Wohn- und Gewerbezone zugeteilte Fläche<br />
ist Teil der Parzelle 447 und gehört der öffentlichen Hand. Zum Teil<br />
wird sie als Parkplatz genutzt. Die Fläche beträgt 509 m 2 .<br />
Abb. 14: Musperfeld; Parzelle 447<br />
33
Musperfeld; Parzelle 434<br />
Raumplanerische Massnahme: Einzonung<br />
Alt: Landwirtschaftszone<br />
Neu: Zone für öffentliche Bauten und Anlagen<br />
Begründung: Der zur Diskussion stehende Parzellenteil soll als strategische<br />
Reserve der ÖBA-Zone zugewiesen werden. Die Fläche, deren<br />
Ursprung im auf Seite 22 dieses Berichtes geschilderten Sachverhalt<br />
begründet liegt, beträgt rund 4`289 m 2 .<br />
Abb. 15: Musperfeld; Parzelle 434<br />
Zopfstrasse; Parzelle 497<br />
Raumplanerische Massnahme: Zuweisung zur Bauzone<br />
Alt: Landwirtschaftszone<br />
Neu: Wohnzone, 2-geschossig<br />
Begründung: Die Parzelle 497 gehört zum Siedlungsbereich; es handelt<br />
sich mithin um weitgehend überbautes Land im Sinne von Art. 15 lit. a<br />
RPG (Baulücke). Parkähnliche Flächen, die zum Umschwung einer Gebäudeliegenschaft<br />
gehören, werden im übrigen nicht den landwirtschaftlichen<br />
Nutzflächen angerechnet. Die Fläche beträgt 2`332 m 2 .<br />
Abb. 16: Zopfstrasse; Parzelle 497<br />
34
Zopfstrasse; Abschnitt im Bereich Parzellen 1025 und 1340<br />
Raumplanerische Massnahme: Zuweisung zur Bauzone<br />
Alt: Landwirtschaftszone<br />
Neu: Wohnzone, 2-geschossig<br />
Begründung: Es handelt sich um einen Strassenabschnittsfläche, die u.<br />
a. der Erschliessung von Baugebiet dient (Siedlungsrandstrasse). Die<br />
Fläche beträgt 301 m 2 .<br />
Abb. 17: Zopfstrasse; Abschnitt im Bereich Parzellen 1025 und 1340<br />
Grabefeld; Parzelle 596<br />
Raumplanerische Massnahme: Zuweisung zur Landwirtschaftszone<br />
Alt: Wohnzone, 2-geschossig<br />
Neu: Landwirtschaftszone<br />
Begründung: Aufgrund ihrer Ausgestaltung und der durch Bauten einzuhaltenden<br />
Grenzabstände gegenüber dem Kulturland ist diese Parzelle<br />
in der Grösse von 1`260 m 2 nicht zonenkonform nutzbar.<br />
Abb. 18: Grabefeld; Parzelle 596<br />
35
Friedlisbergstrasse; Bereich östlich Parzelle 762<br />
Raumplanerische Massnahme: Zuweisung zur Bauzone<br />
Alt: Landwirtschaftszone<br />
Neu: Dorfzone (Oberdorf)<br />
Begründung: Es handelt sich um einen Zufahrt, die u. a. der Erschliessung<br />
von Baugebiet dient (Siedlungsrandstrasse). Die Fläche beträgt<br />
76 m 2 .<br />
Abb. 19: Friedlisbergstrasse; Bereich östlich Parzelle 762<br />
Friedlisbergstrasse; Bereich Parzelle 774<br />
Raumplanerische Massnahme: Zuweisung zur Bauzone<br />
Alt: Landwirtschaftszone<br />
Neu: Dorfzone (Oberdorf)<br />
Begründung: Es handelt sich um einen Strassenabschnittsfläche, die u.<br />
a. der Erschliessung von Baugebiet dient (Siedlungsrandstrasse). Die<br />
Fläche beträgt 180 m 2 .<br />
Abb. 20: Friedlisbergstrasse; Bereich Parzelle 774<br />
36
Oberdorfstrasse; Parzellen 777, 1425 und 1312<br />
Raumplanerische Massnahme: Zuweisung zur Bauzone<br />
Alt: Landwirtschaftszone<br />
Neu: Dorfzone (Oberdorf)<br />
Begründung: Die Bauzonengrenze und die Grundstücksgrenzen werden<br />
aus Praktikabilitätsgründen zusammengelegt. Der Zuwachs der<br />
Bauzone beträgt 850 m 2 .<br />
Abb. 21: Oberdorfstrasse; Parzellen 777, 1425 und 1312<br />
Waldstrasse; Parzelle 785<br />
Raumplanerische Massnahme: Zuweisung zur Bauzone<br />
Alt: Landwirtschaftszone<br />
Neu: Dorfzone (Oberdorf)<br />
Begründung: Die Bauzonengrenze wird begradigt und gegenüber der<br />
Grundstücksgrenze resp. dem Gebäude vermasst . Der Zuwachs der<br />
Bauzone beträgt 290 m 2 .<br />
Abb. 22: Waldstrasse; Parzellen 785<br />
37
Waldstrasse; Parzelle 877<br />
Raumplanerische Massnahme: Zuweisung zur Bauzone<br />
Alt: Landwirtschaftszone<br />
Neu: Dorfzone (Oberdorf)<br />
Begründung: Die Bauzonengrenze und die Grundstücksgrenze werden<br />
in Übereinstimmung gebracht. Der Zuwachs der Bauzone beträgt 360<br />
m 2 .<br />
Abb. 23: Waldstrasse; Parzelle 877<br />
Friedlisbergstrasse/Bodenfeldstrasse; Parzelle 1204<br />
Raumplanerische Massnahme: Zuweisung zur Bauzone<br />
Alt: Landwirtschaftszone<br />
Neu: Wohnzone, 2-geschossig<br />
Begründung: Die Bauzonengrenze und die Grundstücksgrenzen werden<br />
aus Praktikabilitätsgründen in Übereinstimung gebracht. Der Zuwachs<br />
der Bauzone beträgt 157 m 2 .<br />
Abb. 24: Friedlisbergstrasse/Bodenfeldstrasse; Bereich Parzelle 1204<br />
38
Mossstrasse/Reinenstrasse; Wegparzelle<br />
Raumplanerische Massnahme: Zuweisung zur Landwirtschaftszone<br />
Alt: Dorfzone<br />
Neu: Landwirtschaftszone<br />
Begründung: Dieses Wegstück hat keine Erschliessungsfunktion für<br />
Nutzungen in der Bauzone. Der Zuwachs der Landwirtschaftszone beträgt<br />
235 m 2 .<br />
Abb. 25: Mossstrasse/Reinenstrasse; Wegparzelle<br />
Kindergarten Stalden (Oberdorf)<br />
Raumplanerische Massnahme: Umzonung<br />
Alt: Wohnzone, 3-geschossig<br />
Neu: Zone für öffentliche Bauten und Anlagen<br />
Begründung: Dieses Teilstück gehört zur Kindergarten-Parzelle. Die<br />
Fläche beträgt 56 m 2 .<br />
Abb. 26: Kindergarten Stalden (Oberdorf)<br />
39
Oberwilerstrasse (K411), Bereich Parzellen 689 - 696<br />
Raumplanerische Massnahme: Umzonung<br />
Alt: Dorfzone (Unterdorf)<br />
Neu: Wohnzone, 3-geschossig<br />
Begründung: Das Bebauungsbild entlang der Oberwilerstrasse hat sich<br />
im Laufe der Zeit merklich verändert; die ursprünglichen Strukturen sind<br />
heute in diesem Bereich praktisch nicht mehr ablesbar. Aus ortsbaulichen<br />
Überlegungen sind diese Bauten daher eher der angrenzenden<br />
Wohnzone W3 zuzuordnen. Die Umzonungsfläche beträgt 8`529 m 2 .<br />
Abb. 27: Oberwilerstrasse (K411), Bereich Parzellen 689 - 696<br />
Oberwilerstrasse (K411), Parzellen 712<br />
Raumplanerische Massnahme: Umzonung<br />
Alt: Dorfzone (Unterdorf)<br />
Neu: Landhauszone<br />
Begründung: Dieses Grundstück bildet heute den südlichen Auftakt der<br />
Dorfzone (Unterdorf); die darauf stehende Liegenschaft gilt gemäss<br />
rechtskräftigem Bauzonenplan als erhaltenswert. Im Rahmen der Aktualisierung<br />
des Bauinventars wurde diese Baute aus dem Inventar entlassen;<br />
die Schutzkriterien sind nicht mehr gegeben. Im Zuge einer Gesamtbetrachtung<br />
wird die Parzelle neu der angrenzenden Landhauszone<br />
zugewiesen. Die Umzonungsfläche beträgt 1`445 m 2 .<br />
Abb. 28: Oberwilerstrasse (K411), Parzellen 712<br />
40
Schumel, Parzellen 584, 586, 587, 588, 1265 und 1266<br />
Raumplanerische Massnahme: Ein- und Umzonung<br />
Alt: Dorfzone (Unterdorf) / Landwirtschaftszone<br />
Neu: Wohnzone, 2-geschossig<br />
Begründung: Diese Grundstücke bilden den Übergang von der Dorfzone<br />
(Unterdorf) zum landschaftlich empfindlichen Gebiet des Südhanges.<br />
Die Bauten auf diesen Parzellen entsprechen bereits einer W2-<br />
konformen Bauweise. Der Übergang vom Baugebiet zur Landschaft ist<br />
aus ortsbaulicher Sicht gelungen. Bei der Parzelle 588 handelt es sich<br />
um eine Baulücke, das Grundstück ist verkehrstechnisch erschlossen.<br />
Die Umzonungsfläche beträgt 4`018 m 2 . Die einzuzonende Parzelle 588<br />
misst 902 m 2 .<br />
Abb. 29: Schumel, Parzellen 584, 586, 587, 588, 1265 und 1266<br />
Roosmis, Parzelle 572<br />
Raumplanerische Massnahme: Umzonung<br />
Alt: Wohnzone, 2-geschossig<br />
Neu: Zone für öffentliche Bauten und Anlagen<br />
Begründung: Dieses Grundstück wurde von der öffentliche Hand erworben<br />
und soll der Erweiterung der anliegenden Schulnutzung dienen.<br />
Die Umzonungsfläche beträgt 973 m 2 .<br />
Abb. 30: Roosmis, Parzelle 572<br />
41
Höhenweg, Parzelle 132<br />
Raumplanerische Massnahme: Einzonung<br />
Alt: Landwirtschaftszone<br />
Neu: Wohnzone, 2-geschossig<br />
Begründung: Es handelt sich um einen Strassenabschnittsfläche mit Erschliessungsfunktion.<br />
Die Fläche beträgt 121 m 2 .<br />
Abb. 31: Höhenweg, Parzelle 132<br />
Areal „Büelfeld“, Parzelle 335<br />
Raumplanerische Massnahme: Sondernutzungsplanpflicht (SNP-Pflicht)<br />
Alt: W2, 2-geschossig; 2. Etappe<br />
Neu: Wohnzone, 2-geschossig mit Sondernutzungsplanpflicht<br />
Begründung: Zur Gewährleistung einer konzeptionell sinnvollen Gesamtplanung<br />
wird dieses der öffentlichen Hand gehörende Areal der<br />
SNP-Pflicht unterstellt.<br />
Abb. 32: Büelfeld, Parzelle 335<br />
42
Areal „Riedacher“, Diverse Parzellen<br />
Raumplanerische Massnahme: Umzonung und Sondernutzungsplanpflicht<br />
Alt: Gewerbezone mit Wohnen<br />
Neu: W3-Zone mit Sondernutzungsplanpflicht<br />
Begründung: Das Nutzungspotential dieses Areals wurde anhand einer<br />
separaten ortsbaulichen Studie (Büro Husistein und Partner AG; Aarau)<br />
geprüft. Die Planungskommission hat die Vorschläge intensiv beraten<br />
und schlägt ein auf ein entsprechend differenziertes bau- und planungsrechtliches<br />
Instrumentarium abgestütztes Vorgehen vor. So sollen die<br />
weiteren Schritte der Arealentwicklung mit enger Beteiligung aller beteiligten<br />
Parzellen unter Federführung der Gemeinde erfolgen.<br />
Die Umzonung in eine W3-Zone mit Sondernutzungsplanpflicht soll<br />
auch hier eine gesamthaft sinnvolle Arealentwicklung sowie die Anbindung<br />
an das übergeordnete Verkehrsnetz (Bahnhofstrasse K411) sicher<br />
stellen. Grosse Teile dieses Gebietes gehören heute der Einwohner-<br />
und der Ortsbürgergemeinde.<br />
Abb. 33: Riedacher, Diverse Parzellen<br />
43
Oberdorfstrasse/Gubelstrasse, Parzellen 844, 845 und 848<br />
Raumplanerische Massnahme: Sondernutzungsplanpflicht (SNP-Pflicht)<br />
Alt: W2, 2-geschossig; 2. Etappe<br />
Neu: Wohnzone, 2-geschossig mit Sondernutzungsplanpflicht<br />
Begründung: Zur Gewährleistung einer konzeptionell sinnvollen Gesamtplanung<br />
wird dieses privaten gehörende Areal der SNP-Pflicht<br />
unterstellt.<br />
Abb. 34: Oberdorfstrasse/Gubelstrasse, Parzellen 844, 845 und 848<br />
Durch die vorstehenden Änderungen am Bauzonenplan ergibt sich folgende<br />
aktualisierte Flächenstatistik:<br />
Zone<br />
Fläche (ha)<br />
Dorfzone D 14.819<br />
Kernzone K 5.138<br />
Landhauszone L 16.042<br />
Wohnzone W2 27.904<br />
Wohnzone W3 21.548<br />
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ÖBA 8.474<br />
Wohn- und Gewerbezone WG 5.192<br />
Total (gerundet) 99.117<br />
44
4.2 Erläuterungen zum Kulturlandplan<br />
4.2.1 Landschaftsinventar, Aktualisierung und Umsetzung<br />
Für die Aktualisierung des Kulturlandplanes wurde das ursprüngliche<br />
Landschaftsinventar überprüft und auf den neuesten Stand gebracht.<br />
Eine Arbeitsgruppe hat in der Folge die im rechtskräftigen Kulturland<br />
festgesetzten Inhalte überprüft, die Natur(schutz)objekte besichtigt und<br />
fallweise neu bestimmt respektive angepasst.<br />
Das Landschaftsinventar sowie der Kulturlandplan wurden der Naturschutzkommission<br />
<strong>Berikon</strong> am 20. März 2013 anlässlich der Kommissionssitzung<br />
zur Einsicht und Prüfung vorgelegt.<br />
Die beiden Gartenbaubetriebe in den Gebieten Hermis und Selacher<br />
sind im rechtskräftigen Kulturlandplan als Landwirtschaftszone 2 ausgeschieden.<br />
Zurzeit laufen Abklärungen mit den kantonalen Fachstellen,<br />
die darauf abzielen, den betroffenen Betrieben eine planungsrechtliche<br />
Grundlage für die Nutzung der bereits bestehenden Bauten und<br />
Anlagen im aktuellen Umfang und im Sinne einer Besitzstandgarantie<br />
zu geben. Weiter sollen für an bestimmte, in der Bau- und Nutzungsordnung<br />
zu umschreibenden Kriterien gebundene, Erweiterungen und<br />
Erneuerungen ein baurechtlicher Beurteilungsrahmen geschaffen<br />
werden .<br />
Die regionale Kompostieranlage Gunzenbühl ist bereits mit einer Teiländerung<br />
im Jahr 1996 einer Speziallandwirtschaftszone zugeteilt<br />
worden.<br />
Die im aktuellen Kulturlandplan festgesetzten Abgrenzungen der Landschaftsschutzzone<br />
stellt die grundeigentümerverbindliche Umsetzung<br />
der im kantonalen Richtplan postulierten Landschaften von kantonaler<br />
Bedeutung (Richtplan L 2.3) und der Siedlungstrenngürtel (Richtplan S<br />
2.1) dar. Die Abgrenzungen sollen im Zuge dieser Revision nicht<br />
geändert werden. An den aktuellen Baugebietsgrenzen wird, wie bereits<br />
an anderer Stelle in diesem Bericht ausgeführt, im Grundsatz festgehalten.<br />
Eine Erweiterung des Siedlungsgebietes, die Landschaften von<br />
kantonaler Bedeutung tangieren würden, ist demnach nicht vorgesehen.<br />
45
Die Abgrenzung der Landschaftsschutzzonen im Bereich der beiden<br />
landwirtschaftlichen Betriebe Sädelhof und Loostud stellt eine allfällige<br />
Erweiterung dieser Betriebe nicht in Frage.<br />
Abb. 35: Kantonale Themenkarte, Landschaft ausserhalb Siedlungsgebiet<br />
46
4.3 Erläuterungen zur Bau- und Nutzungsordnung<br />
4.3.1 Ausgangslage / Ziele<br />
Die rechtskräftige BNO der Gemeinde <strong>Berikon</strong> stammt aus den Jahren<br />
1991/1994 und entspricht in weiten Teilen nicht mehr dem übergeordneten<br />
Recht und den kommunalen Zielsetzungen (Leitbild, Räumliches<br />
Entwicklungskonzept). Der Revision liegt die kantonale Muster-Bauund<br />
Nutzungsordnung zugrunde.<br />
Da die rechtskräftige BNO in ihrem Aufbau und Inhalt erheblich von<br />
einem modernen Reglement abweicht, vielfach Verweise auf nicht mehr<br />
aktuelle Rechtssätze enthält und ganze Kapitel komplett neu formuliert<br />
werden (beispielsweise der Ortsbildschutz oder die Sondernutzungsplanpflicht)<br />
wurde aus Praktikabilitätsgründen sowie aus Gründen der<br />
Übersichtlichkeit auf eine synoptische Darstellung verzichtet. Die<br />
wichtigsten Änderungen zum geltenden Recht sind nachstehend aufgeführt.<br />
Das Ziel besteht darin, eine moderne, auf die Bedürfnisse von <strong>Berikon</strong><br />
zugeschnittene BNO zu schaffen. Der Inneren Verdichtung und der<br />
Wahrung der Siedlungsqualität wurde bei der Überarbeitung des baurechtlichen<br />
Regelwerkes besondere Beachtung geschenkt. Grundsätzlich<br />
soll dabei am bewährten Instrument der Ausnützungsziffer festgehalten<br />
werden. In Abweichung von den heutigen Bestimmungen sollen<br />
in Zukunft aber relevante Nutzflächen in Unter- Dach- und Attikageschossen<br />
nicht mehr angerechnet werden.<br />
In den neuen BNO werden, gestützt auf § 16 BauV die neuen Baubegriffe<br />
und Messweisen gemäss interkantonaler Vereinbarung zur Harmonisierung<br />
der Baubegriffe (IVHB) eingeführt.<br />
Die Höhenmasse werden neu über die Gesamthöhe und fallweise über<br />
die Fassadenhöhe sowie die Vollgeschosszahl definiert (§ 8 BNO).<br />
Zur Unterstützung der Inneren Verdichtungsmöglichkeiten wird auf die<br />
Festlegung eines Mehrlängenzuschlages verzichtet. Gebäudeabstandsunterschreitungen<br />
sind zudem bei gegenseitigem Einvernehmen<br />
gemäss BauG möglich.<br />
47
Der Grundsatz zum Ausgleich von durch Planungsmassnahmen geschaffenen<br />
Mehrwerten wird im Grundsatz in die neue BNO aufgenommen.<br />
Die entsprechenden Details werden in einem separaten Reglement,<br />
das durch die Gemeindeversammlung in Kraft zu setzen ist,<br />
geregelt (§ 5 BNO).<br />
Nebst den vorstehend genannten Zielen und Massnahmen wurden bei<br />
der Ausarbeitung der neuen BNO folgende spezifische Einzelfestlegungen<br />
und Vorgaben getroffen:<br />
• Schaffung einer Sondernutzungsplanpflicht für drei grosse, unerschlossene<br />
Areale (§ 4 BNO)<br />
• Spezifizierung der zulässigen Bauhöhe am Bauzonenrand bei<br />
Sondernutzungsplänen (§ 4 Abs. 3 BNO)<br />
• Schaffung einer kommunalen Rechtsgrundlage für die Erarbeitung<br />
von kommunalen Richtplänen (§ 6 BNO)<br />
• Adaptierung des in der neuen BNO von Widen aufgenommenen<br />
und im kantonalen Richtplan begründeten Planungshinwieses<br />
bezüglich der raum- und nutzungsübergreifender Gestaltung<br />
im Bereich der „Bellikerstrasse“ (Abstimmung Siedlung-<br />
Verkehr; § 6 BNO)<br />
• Anpassung der in § 8 BNO aufgeführten Masszahlen und der<br />
Messweisen an die neuen, aus der interkantonalen Harmonisierung<br />
der Baubegriffe (IVHB) begründeten Begrifflichkeiten<br />
• Moderne, zeitgemässe Fassung/Interpretation der bestehenden<br />
Schutzvorschriften für beide Dorfzonen / Kriterienkatalog für die<br />
Beurteilung der Einpassung in das Ortsbild (§ 9 und 44 BNO)<br />
• Festlegen der zulässigen Bauformen (Gebäudetypen) in den<br />
einzelnen Bauzonen sowie der offenen und geschlossenen<br />
Bauweise (§§ 10 - 13 BNO)<br />
48
• Festlegung der Nettoladenflächen in den relevanten Nutzungszonen<br />
(§§9 - 12 BNO)<br />
• Beschränkung der Vollgeschosszahl für Bauten auf den Parzellen<br />
540 und 541 aus Gründen der Topographie und der Besonnung<br />
(§ 11 Abs. 4).<br />
• Vorgabe des Minergiestandards bei der Erstellung von Neubauten<br />
in den Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen. Bei<br />
Umnutzungen und Sanierungen von Altbauten gilt eine ähnliche<br />
Vorgabe (§ 13 Abs. 3).<br />
• Definition der Schutzzonen und der jeweiligen Schutzziele sowie<br />
der Pflegemassnahmen und allfälligen Nutzungsbeschränkungen<br />
(§ 17 BNO).<br />
• Definition der Naturschutzzonen im Wald und der jeweiligen<br />
Schutzziele sowie der Pflegemassnahmen und allfälligen Nutzungsbeschränkungen<br />
(§ 18 BNO).<br />
• Definition der Naturobjekte und der jeweiligen Schutzziele sowie<br />
der Pflegemassnahmen und allfälligen Nutzungsbeschränkungen<br />
(§ 20 BNO).<br />
• Umsetzung des Bauinventars (Substanzschutzbauten) sowie<br />
Festsetzung der Volumenschutz und der Kulturobjekte (§§ 21<br />
und 22 BNO).<br />
• Nutzungsvorschriften für die neue Gartenbauzone (§ 23 BNO).<br />
• Zusammenfassung und Aktualisierung der Baubegriffe, Definitionen<br />
und der Messweisen (§§25ff BNO).<br />
• Festsetzung der Zulässigkeit von Arealüberbauungen in den 3-<br />
geschossigen Bauzonen mit Angabe der Mindestlandfläche und<br />
der Beschränkung der Bauhöhe am Bauzonenrand (§ 32 BNO).<br />
• Technische Bauvorschriften bei Brandruinen (§ 35 BNO), zur<br />
Energieeffizienz (§ 35 BNO) und zu den Minimalraummassen<br />
(§ 38 BNO).<br />
49
• Bestimmungen zur Anlage von Parkierungsanlagen (§ 40 BNO)<br />
und Umgebungsgestaltung (§ 42 BNO).<br />
• Bestimmungen zu Terrainveränderungen und -gestaltungen (§<br />
45 BNO).<br />
• Betriebseinschränkung bei Aussenbeleuchtungen zu Unzeiten<br />
(§ 46 BNO).<br />
• Umsetzung des Hochwasserschutzes (§ 47 BNO).<br />
Der Reservationsartikel „Bühlfeld“ (Art. 30 Abs. 6 der rechtskräftigen<br />
BNO) wurde nicht übernommen, da er im Widerspruch zu den neuen<br />
Verdichtungsregelungen steht.<br />
50
5. TEIL INTERESSENABWÄGUNG UND PLANBESTÄNDIGKEIT<br />
5.1 Interessenabwägung<br />
Gemäss Art. 2 und 3 der Raumplanungsverordnung (RPV) sind alle<br />
raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander abzustimmen und die betroffenen<br />
Interessen gegeneinander abzuwägen. Diese Abwägung ist bei der<br />
Auflage der Planung aufzuzeigen.<br />
Die Planungskommission hat im Rahmen ihrer Beratungen laufend Interessensabwägungen<br />
vorgenehmen müssen. Falls notwendig, wurden<br />
weitere Fachmeinungen eingeholt oder zusätzliche Unterlagen zur Beurteilung<br />
beigezogen. Für die Beurteilung massgebend waren im<br />
Grundsatz die im Kapitel 1.2 aufgeführten Zielsetzungen.<br />
Das Konfliktpotential der vorgenommenen Änderungen und Neuerungen<br />
an den kommunalen Nutzungsplaninstrumenten ist unterschiedlich<br />
gross. In vielen Fällen handelt es sich um Anpassungen an die aktuellen<br />
Verhältnisse oder Vollzüge aus dem übergeordneten Recht , die in<br />
der Sache unbestritten sein dürften.<br />
Die wesentlichsten Interessen, die in den Detailerläuterungen der Kapitel<br />
3 und 4 erwähnt sind, führten zu folgenden Entscheidungen und Bearbeitungsschwerpunkten:<br />
• Grundsätzliches Festhalten an den aktuellen Bauzonenabgrenzungen<br />
und damit in der Summe am ausgeschiedenen Baugebiet;<br />
• Ermöglichung der Nutzung von Potentialen im Sinne der Inneren<br />
Verdichtung durch entsprechende Ausgestaltung der Bestimmungen<br />
in der Bau- und Nutzungsordnung;<br />
• Untergeordnete Korrekturen am Bauzonenrand zur Klärung von<br />
Nutzungs- und Abstandsfragen;<br />
• Bereinigung von Zonenabgrenzungen innerhalb des Siedlungsgebietes;<br />
51
• Umsetzung des Bauinventars der kantonalen Denkmalpflege;<br />
• Umsetzen der Gefahrenkarte Hochwasser;<br />
• Umsetzen des Landschaftsinventars;<br />
5.2 Planbeständigkeit<br />
Wie in Kapitel 2 erwähnt, datieren die zur Zeit rechtskräftigen<br />
Nutzungspläne und die Bau- und Nutzungsordnung in ihren<br />
wesentlichen Teilen aus dem Jahr 1991/1994. Zwischenzeitliche Anpassungen<br />
haben lediglich kleine Teile der Allgemeinen <strong>Nutzungsplanung</strong><br />
betroffen.<br />
Anlass für eine Revision der Planung sind gemäss Art. 21 des Eidgenössischen<br />
Raumplanungsgesetzes in erster Linie erheblich geänderte<br />
Verhältnisse gegenüber den seinerzeitigen Prämissen. Solche liegen<br />
bezüglich der neuen Planung grundsätzlich im ganzen bestehenden<br />
Siedlungsgebiet als auch im Kulturland vor.<br />
Ebenso kann die generelle Überprüfung der Planungsinstrumente nach<br />
15 Jahren Anlass für eine Gesamtüberprüfung sein. Dies trifft bei der<br />
Beriker <strong>Nutzungsplanung</strong> zu.<br />
Unter diesen Umständen rechtfertigt sich die <strong>Gesamtrevision</strong> der Allgemeinen<br />
<strong>Nutzungsplanung</strong> und die Anforderungen, wie sie sich aus<br />
Gründen der Planbeständigkeit und der Rechtssicherheit ergeben,<br />
werden genügend berücksichtigt.<br />
52
6. TEIL ORGANISATION UND BETEILIGTE<br />
6.1 Planungskommission<br />
Für die <strong>Gesamtrevision</strong> der Allgemeinen <strong>Nutzungsplanung</strong> von <strong>Berikon</strong><br />
wurde eine Planungskommission eingesetzt. Die Besetzung dieser<br />
Kommission erfuhr seit Planungsstart Mutationen. Die aktuelle Besetzung<br />
gestaltet sich wie folgt (Nennung in alphabetischer Reihenfolge):<br />
Andres Frank<br />
Bachmann Liliana<br />
Bechter Frank<br />
Bossard Alfred (Gemeinderat)<br />
Bossard Stefan (Gemeindeammann, Vorsitz)<br />
Caprez Gaudenz<br />
Frey Regula<br />
Koch Manuel<br />
Roos Daniel (Bauverwalter)<br />
Stäger Manuela (Protokoll)<br />
Wermuth Ernst<br />
Im Laufe der bisherigen Planung ausgeschieden sind folgende Personen:<br />
Fuchs Christoph<br />
Meier Michelle (Protokoll)<br />
Reutimannn Katja (Protokoll)<br />
Roth Bruno (Raumplaner Ing.-Büro Senn)<br />
Schaub Dieter<br />
Sommerhalder Samuel<br />
Begleitet wird die Revision durch Renato Costamagna als beauftragter<br />
Raumplaner des Büros RC-Raumentwicklung GmbH in Ennetbaden.<br />
53
7. TEIL PLANUNGSABLAUF, INFORMATION UND MITWIRKUNG<br />
7.1 Bisheriger Planungsablauf<br />
Die Planungskommission bearbeitet die <strong>Gesamtrevision</strong> seit deren Start<br />
im September 2009.<br />
Die eigentlichen Revisionsarbeiten erfuhren in der Anfangsphase einen<br />
längeren Unterbruch. Es wurde zuerst eine Zukunftskonferenz durchgeführt<br />
mit dem Ziel, ein kommunalen Leitbild zu erarbeiten. Dieses<br />
Leitbild bildet eine der Grundlagen für die vorliegende <strong>Gesamtrevision</strong>.<br />
Nach umfassender Analyse der Ausgangssituation wurde in einem<br />
ersten Schritt ein räumliches Entwicklungskonzept ausgearbeitet und<br />
der Bevölkerung anlässlich einer öffentlichen Orientierungsversammlung<br />
am 11. Mai 2011 vorgestellt.<br />
In der Folge wurde der 1. Gesamtentwurf der Nutzungspläne und der<br />
Bau- und Nutzungsordnung entwickelt.<br />
Die eidgenössische Abstimmung vom 03. März 2013 zur Teilrevision<br />
des Raumplanungsgesetzes hat keine direkten Auswirkungen, da das<br />
Siedlungsgebiet von <strong>Berikon</strong> im Grundsatz nicht vergrössert wird. Die<br />
marginalen Anpassungen, wie sie vorstehend im <strong>Planungsbericht</strong><br />
beschrieben sind, sind nicht richtplanrelevant.<br />
Im Winterhalbjahr 2012/2013 wurde die auf die Belange der Gemeinde<br />
abgestimmte BNO entwickelt.<br />
Im Sommerhalbjahr 2013 erfolgte eine 1. kantonale Vorprüfung der<br />
Entwürfe.<br />
54
7.2 Weiterer Planungsverlauf<br />
Der weitere Planungsablauf gestaltet sich bei optimalem Verlauf wie<br />
folgt:<br />
• Mitwirkungsverfahren/Orientierungsversammlung (Januar 2014)<br />
• Bereinigung der Planungsvorlage (Februar 2014)<br />
• kantonale Schlussprüfung (März-April 2014)<br />
• Öffentliches Auflageverfahren mit Fragestunden (Mai 2014)<br />
• Allfälliges Einwendungsverfahren (Juni 2014)<br />
• Beschluss ausserord. Gemeindeversammlung (September 2014)<br />
• Genehmigungsverfahren (Oktober - Dezember 2014)<br />
55