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Planungsbericht Gesamtrevision Nutzungsplanung - Berikon

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<strong>Gesamtrevision</strong> <strong>Nutzungsplanung</strong><br />

<strong>Planungsbericht</strong> gemäss Art. 47 RPV<br />

Stand: Mitwirkung / 11.12.2013


Auftraggeber:<br />

Gemeinderat <strong>Berikon</strong><br />

Bahnhofstrasse 69<br />

8965 <strong>Berikon</strong><br />

Auftragnehmer:


INHALTSVERZEICHNIS<br />

1. PLANUNGSGEGENSTAND UND ZIELE<br />

1.1 Planungsgegenstand und Bestandteile 3<br />

1.2 Übergeordnete Vorgaben / Kommunale Ziele 4<br />

2. AUSGANGSLAGE UND RAHMENBEDINGUNGEN<br />

2.1 Übergeordnete raum- und verkehrsplanerische Grundlagen 7<br />

2.2 Rechtskräftige Planungsinstrumente 8<br />

2.3 Anlass der Revision 9<br />

2.4 Planungskoordination/ Abstimmung auf übergeordnete 10<br />

Erlasse und Konzepte<br />

3. ZENTRALE SACHTHEMEN<br />

3.1 Gemeindeentwicklung bis 2025 11<br />

3.2 Innere Siedlungsentwicklung / Verdichtung 16<br />

3.3 Änderungen am Bauzonenplan 22<br />

3.4 Ortsbildschutz 23<br />

3.5 Mehrwertausgleich 25<br />

3.6 Harmonisierung des Baubegriffe 26<br />

3.7 Hochwasserschutz 26<br />

3.8 Waldfeststellung 27<br />

3.9 Abstimmung Siedlung-Verkehr 27<br />

3.10 Gewerbe 29<br />

4. ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN PLANUNGSINHALTEN<br />

4.1 Erläuterungen zum Bauzonenplan 32<br />

4.2 Erläuterungen zum Kulturlandplan 45<br />

4.3 Erläuterungen zur Bau- und Nutzungsordnung 47<br />

5. INTERESSENABWÄGUNG UND PLANBESTÄNDIGKEIT<br />

5.1 Interessenabwägung 51<br />

5.2 Planbeständigkeit 52


6. ORGANISATION UND BETEILIGTE<br />

6.1 Planungskommission 53<br />

7. PLANUNGSABLAUF, INFORMATION UND MITWIRKUNG<br />

7.1 Bisheriger Planungsablauf 54<br />

7.2 Weiterer Planungsverlauf 55<br />

2


1. PLANUNGSGEGENSTAND UND ZIELE<br />

1.1 Planungsgegenstand und Bestandteile<br />

Die Allgemeine <strong>Nutzungsplanung</strong> der Gemeinde <strong>Berikon</strong> wurde vor<br />

rund 20 Jahren letztmals einer gesamtheitlichen Revision unterworfen.<br />

In der Zwischenzeit haben sich sowohl die bau- und planungsrechtlichen<br />

Grundlagen und Rahmenbedingungen als auch die gesellschaftlichen<br />

Werte und Vorstellungen zur Nutzung von Raum und Umwelt<br />

stark verändert.<br />

Der Gemeinderat hat eine breit abgestützt Planungskommission bestellt<br />

und damit beauftragt, die kommunalen <strong>Nutzungsplanung</strong>sinstrumente<br />

umfassend anhand der geränderten Parameter zu prüfen und<br />

entsprechend anzupassen. Dabei stehen die Bedürfnisse und Ziele<br />

der Bevölkerung, wie sie unter anderem im kommunalen Leitbild<br />

postuliert sind, im Zentrum. Die Planung ist darauf auszurichten.<br />

Die Planungsvorlage dient der Revision der Allgemeinen <strong>Nutzungsplanung</strong><br />

der Gemeinde <strong>Berikon</strong>. Die kommunalen Planungsinstrumente<br />

werden inhaltlich und formal überprüft, dem übergeordneten Recht<br />

angepasst und mit den kommunalen Entwicklungszielen in Übereinstimmung<br />

gebracht.<br />

Die Vorlage besteht aus folgenden Teilen:<br />

• Bauzonenplan<br />

• Kulturlandplan<br />

• Bau- und Nutzungsordnung<br />

Ebenfalls Bestandteil der Vorlage, aber nicht beschluss- und genehmigungspflichtig,<br />

ist der vorliegende <strong>Planungsbericht</strong> gemäss Art. 47<br />

der Eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV).<br />

3


1.2 Übergeordnete Vorgaben / Kommunale Ziele<br />

Folgende Bestimmungen aus dem übergeordneten Recht sind für die<br />

Revision der Allgemeinen <strong>Nutzungsplanung</strong> <strong>Berikon</strong> von Bedeutung<br />

und müssen stufengerecht beachtet respektive umgesetzt werden.<br />

1.2.1 Bundesrecht<br />

Art. 1 RPG:<br />

1 Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch<br />

genutzt wird. ...<br />

Art. 3 RPG:<br />

2 Die Landschaft ist zu schonen. Insbesondere sollen<br />

a) der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes erhalten<br />

bleiben;<br />

b) Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen;<br />

d) naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben;<br />

e) die Wälder ihre Funktion erfüllen können.<br />

3 Die Siedlungen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten<br />

und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen. Insbesondere sollen<br />

a) Wohn- und Arbeitsgebiete einander zweckmässig zugeordnet und<br />

durch das öffentliche Verkehrsnetz hinreichend erschlossen sein;<br />

b) Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung,<br />

Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden;<br />

c) Rad- und Fusswege erhalten und geschaffen werden;<br />

e) Siedlungen viele Grünflächen und Bäume enthalten.<br />

Art. 15 RPG:<br />

Bauzonen umfassen Land, das sich für die Überbauung eignet und<br />

a) weitgehend überbaut ist oder<br />

b) voraussichtlich innert 15 Jahren benötigt und erschlossen wird.<br />

4


1.2.2 Übergeordnete Diskussion<br />

Am 03. März 2013 hat das Schweizer Volk über eine Teilrevision des<br />

RPG`s abgestimmt und diese angenommen.<br />

Mit den Regelungen im revidierten Raumplanungsgesetz soll der Zersiedelung<br />

Einhalt geboten werden. Die Revision stoppt den Landverschleiss<br />

und gewährleistet eine kompaktere Siedlungsentwicklung.<br />

Baulandreserven sollen auf den voraussichtlichen Bedarf der nächsten<br />

15 Jahre ausgerichtet und über die Gemeindegrenzen hinaus abgestimmt<br />

werden. Nach aktuellem Informationsstand soll das Gesetz<br />

Anfangs 2014 in Kraft gesetzt werden.<br />

1.2.3 Kantonales Recht<br />

§ 46 BauG:<br />

Die Gemeinden fördern insbesondere eine verdichtete Bauweise, die<br />

Schliessung von Baulücken sowie die vollständige Ausnutzung bestehender<br />

Gebäude.<br />

1.2.4 Kommunales Leitbild<br />

In der Zeit vom Herbst 2009 bis Sommer 2010 wurde unter Miteinbezug<br />

der Bevölkerung im Rahmen einer Zukunftskonferenz das Leitbild<br />

der Gemeinde entwickelt. Der Gemeinderat <strong>Berikon</strong> hat dieses im August<br />

2010 verabschiedet. Es dient ihm nun als behördenverbindliche<br />

Grundlage und Richtlinie; unter anderem bei der Steuerung und<br />

Beurteilung der in der Nutzungsplanrevision erarbeiteten Teilziele.<br />

1.2.5 Räumliches Entwicklungsleitbild<br />

Auf Grundlage des vorstehend genannten Leitbildes und nach einer<br />

umfassenden Situations- und Problemanalyse hat die Planungskommission<br />

verschiedene Grundsätze zur Siedlungsentwicklung von<br />

<strong>Berikon</strong> erarbeitet. Am 28. Februar 2011 hat der Gemeinderat diese<br />

Strategie und das durch die Planungskommission vorgeschlagene<br />

weitere Vorgehen gutgeheissen.<br />

5


1.2.6. Zusammenfassung der Planungsziele<br />

Die kommunalen Ziele für die anstehende <strong>Gesamtrevision</strong> der Allgemeinen<br />

<strong>Nutzungsplanung</strong> lassen sich wie folgt zusammenfassen:<br />

• Auseinandersetzung mit der prognostizierten Bevölkerungsentwicklung<br />

und deren räumliche Auswirkungen.<br />

• Erkennen von Handlungsfeldern und Schaffen von planungsrechtlichen<br />

Grundlagen (z.B. Demographie, Innere Verdichtung,<br />

Gartenbaubetriebe, etc).<br />

• Aktualisierung der kommunalen Planungsinstrumente.<br />

• Überprüfung der raumrelevanten Belange des örtlichen Gewerbes<br />

• Bedarfsgerechte Verflüssigung der gemeindeeigenen Baulandreserven<br />

• überkommunale Betrachtung von Fragen der Siedlungs- und<br />

Freiraumentwicklung (Regionale Abstimmung)<br />

Abb. 1: kommunales räumliches Entwicklungsleitbild; Revisionsschwerpunkte<br />

6


2. AUSGANGSLAGE UND RAHMENBEDINGUNGEN<br />

2.1 Übergeordnete raum- und verkehrsplanerische Grundlagen<br />

2.1.1 raumentwicklungAARGAU<br />

Der Grosse Rat hat am 5.September 2006 mit dem <strong>Planungsbericht</strong><br />

raumentwicklungAARGAU den Auftrag erteilt, die Raumentwicklung an<br />

zukunftsorientierten Raumstrukturen auszurichten. Darin sind die vom<br />

Grossen Rat genehmigten Hauptausrichtungen und Strategien der beabsichtigten<br />

Raumentwicklung enthalten. Die umfassen im Allgemeinen:<br />

• Zukünftige Raumstrukturen<br />

• Funktionsfähige Agglomerationen - integrierter ländlicher Raum<br />

• Attraktive Wohn- und Arbeitsstandorte<br />

• Abgestimmte Verkehrs- und Siedlungsentwicklung<br />

• Aufgewerteter Lebensraum für Mensch und Natur<br />

• Räumliche Umsetzung mit konzeptioneller Karte „Raumkonzept<br />

Aargau“<br />

•<br />

<strong>Berikon</strong> wird im Raumkonzept Aargau als Gemeinde im “urbanen Entwicklungsraum”<br />

bezeichnet.<br />

Abb. 2: Raumkonzept Aargau<br />

7


Der Richtplantext umschreibt diese funktionalen Räume wie folgt:<br />

URBANE ENTWICKLUNGSRÄUME<br />

sind Standorte für urbanes Wohnen und bieten dem umliegenden ländlichen<br />

Raum Arbeitsplätze, Absatzmärkte, Dienstleistungen und wichtige Infrastrukturen.<br />

Ein grosser Teil des Bevölkerungs- und Arbeitsplatzwachstums findet in<br />

diesem gut erschlossenen Raum statt. Die urbanen Entwicklungsräume sind<br />

stark durch den Verkehr belastet und sollen städtebaulich aufgewertet werden.<br />

2.2 Rechtskräftige Planungsinstrumente<br />

Zum Zeitpunkt der Inangriffnahme der <strong>Gesamtrevision</strong> der kommunalen<br />

<strong>Nutzungsplanung</strong> verfügt die Gemeinde <strong>Berikon</strong> über folgende rechtskräftig<br />

beschlossene und genehmigte Planungsinstrumente:<br />

Beschluss<br />

Gemeinde<br />

Genehmigung<br />

Kanton<br />

Bauzonenplan 05.12.1991 18.01.1994<br />

Kulturlandplan 05.12.1991 18.01.1994<br />

Bau- und Nutzungsordnung 05.12.1991 18.01.1994<br />

Bau- und Nutzungsordnung, Änderung 01.12.1994 23.01.1996<br />

Bauzonen-/Kulturlandplan, TAe „Zopf“ 10.06.94/01.12.94 23.01.1996<br />

Bauzonen-/Kulturlandplan, TAe „Mattenhof“ 10.06.94/01.12.94 23.01.1996<br />

Bauzonen-/Kulturlandplan, TAe „Lielisloo“ 01.12.1994 23.01.1996<br />

Kulturlandplan, Änderung 01.12.1994 23.01.1996<br />

Bauzonen-/Kulturlandplan, TAe „KIGA Stalden“ 05.06.1998 06.01.1999<br />

Bauzonen-/Kulturlandplan, TAe „KIGA Bürkihof“ 05.06.1998 06.01.1999<br />

Die Teiländerung „Kernzone Faremoos“ wurde von der Gemeindeversammlung<br />

am 30. November 2012 beschlossen und vom Regierungsrat<br />

am 14. August 2013 genehmigt.<br />

8


2.3 Anlass der Revision<br />

Die kommunalen Planungsinstrumente haben sich seit ihrem Inkrafttreten<br />

insgesamt gut bewährt.<br />

Der Gemeinderat erachtet es trotzdem als richtig, die <strong>Nutzungsplanung</strong><br />

als Ganzes sowie ihre einzelnen Elemente zu überprüfen und wo nötig<br />

den aktuellen Verhältnissen anzupassen.<br />

Die wichtigsten Gründe dafür sind:<br />

• Die beiden Nutzungspläne und die Nutzungsordnung wurden<br />

1994 respektive 1996 durch den Grossen Rat genehmigt. Der<br />

Planungsstart der letzten kommunalen <strong>Gesamtrevision</strong> erfolgte<br />

somit vor über 20 Jahren und auch vor der letzten <strong>Gesamtrevision</strong><br />

des kantonalen Baugesetzes (1994). Die kommunalen<br />

Planungsinstrumente wurden seither nicht mehr an die aktuellen<br />

Rechtsgrundlagen angepasst; vor allem die BNO-Bestimmungen<br />

sind in Teilen entsprechend überholt.<br />

• Gemäss den Vorgaben des Eidgenössischen Raumplanungsgesetzes,<br />

wonach in kommunalen <strong>Nutzungsplanung</strong>en der Baulandbedarf<br />

von 15 Jahren zu berücksichtigen sei, sind diese<br />

periodisch zu überprüfen.<br />

• Seit dem Inkrafttreten dieser Pläne hat sich das Bild der Gemeinde<br />

wesentlich verändert. Die zwischenzeitliche Entwicklung und<br />

die veränderten übergeordneten, raumplanungsrelevanten Vorgaben<br />

und Zielsetzungen sind zu berücksichtigen.<br />

• Die Bau- und Nutzungsordnung ist auf die Belange der interkantonalen<br />

Vereinbarung zur Harmonisierung der Baubegriffe<br />

(IVHB) anzupassen.<br />

Bei der Revision ebenfalls zu berücksichtigen sind die Änderungen an<br />

diversen übergeordneten Grundlagen und Randbedingungen (u. a. kantonaler<br />

Richtplan, Baugesetz (BauG), Bauverordnung (BauV)).<br />

9


2.4 Planungskoordination/ Abstimmung auf übergeordnete<br />

Erlasse und Konzepte<br />

Ortsplanung<br />

Die kommunalen Nutzungsplaninstrumente werden gesamtheitlich und<br />

übergreifend revidiert. Damit ist sichergestellt, dass die Instrumente in<br />

allen Aspekten unter sich koordiniert sind und keine Widersprüche resultieren.<br />

Regionale Abstimmung<br />

Die regionale Abstimmung wird sichergestellt, indem die Mutschellengemeinden<br />

sich zweimal jährlich zu informellen Gesprächen treffen und<br />

sich zu kommunalen und regionalen Themen austauschen. Zurzeit<br />

wird eine überkommunal abgestützte Nutzungsstudie im Bereich des<br />

Mutschellenknotens erarbeitet. In dieser gemeindeübergreifenden Gesamtbetrachtung<br />

soll geprüft werden, welche Nutzungen an diesem<br />

wichtigen regionalen Verkehrsknoten an welchem Ort angesiedelt werden<br />

sollen.<br />

Weitere Planungsgrundlagen des Regionalplanungsverbandes Mutschellen-Reusstal-Kelleramt<br />

zu Aspekten aus Verkehr, Wirtschaft oder<br />

regionaler Siedlungsentwicklung wurden bei der Revision ebenfalls berücksichtigt.<br />

Kantonale Gesetze, Pläne und Konzepte<br />

Auf kantonaler Ebene zu beachten sind primär die Vorgaben des<br />

letztmals per Ende 2011 revidierten Richtplans sowie der kantonalen<br />

Baugesetzgebung (BauG und BauV).<br />

Gesetze und Pläne auf Bundesstufe<br />

Die Einhaltung der relevanten Bundesgesetze, insbesondere des<br />

Raumplanungs- und des Umweltschutzgesetzes, ist durch die Berücksichtigung<br />

der entsprechenden Grundsätze und Handlungsanweisungen<br />

aus der kantonalen Gesetzgebung gewährleistet. Konflikte der<br />

kommunalen Planung mit Sachplänen oder konkreten Projekten des<br />

Bundes ergeben sich allenfalls indirekt aus der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes<br />

(siehe 1.2.2 übergeordnete Diskussion).<br />

10


3. TEIL ZENTRALE SACHTHEMEN<br />

3.1 Gemeindeentwicklung bis 2025<br />

Strategie und Ziele<br />

Im Rahmen der Totalrevision der kommunalen <strong>Nutzungsplanung</strong> hat die<br />

Planungskommission nach einer umfassenden Situations- und Problemanalyse<br />

verschiedene Grundsätze zur Siedlungsentwicklung von<br />

<strong>Berikon</strong> erarbeitet. Am 28. Februar 2011 hat der Gemeinderat diese<br />

Strategie und das durch die Planungskommission vorgeschlagene weitere<br />

Vorgehen gutgeheissen. Die Bevölkerung wurde darüber anlässlich<br />

einer Orientierungsversammlung am 11. Mai 2011 in Kenntnis gesetzt.<br />

Die Rückmeldungen zu dieser ersten Stufe der öffentlichen Mitwirkung<br />

lieferten wertvolle Hinweise für die weiteren Revisionsarbeiten. Die<br />

Siedlungsstrategie des Gemeinderates <strong>Berikon</strong> gestaltet sich demzufolge<br />

wie folgt:<br />

Abb. 3: kommunales räumliches Entwicklungsleitbild; Bevölkerungsprognose<br />

Für die Revision der Bau- und Nutzungsordnung wird mit einer Zunahme<br />

der Einwohner von <strong>Berikon</strong> auf rund 5`000 Personen in den<br />

nächsten 15 Jahren gerechnet. Diese Zahl ist als Richtwert, jedoch<br />

nicht als Zielsetzung zu verstehen.<br />

11


Abb. 4: kommunales räumliches Entwicklungsleitbild; Bauzonengrenzen<br />

Die Entwicklung der Besiedlung von <strong>Berikon</strong> soll dabei im Grundsatz<br />

innerhalb der bestehenden Bauzonen stattfinden. Der Siedlungsrand<br />

wird höchstens für kleinere Anpassungen einbezogen.<br />

Abb. 5: kommunales räumliches Entwicklungsleitbild; Einzelassnahmen zur Baulandverflüssigung<br />

In der ehemaligen Zone „Gewerbe mit Wohnen Mutschellen“, heute<br />

Kernzone, (1) soll der Wohnanteil erhöht werden um beispielsweise<br />

Projekte mit Alterswohnungen oder Wohnen mit Service zu ermöglichen.<br />

Zwischenzeitlich wurde eine der <strong>Gesamtrevision</strong> vorgezogene<br />

Teilzonenplanänderung durchgeführt. Nach einer ersten Rückweisung<br />

12


im November 2011 wurde die Teiländerung im Herbst 2012 erneut der<br />

Gemeindversammlung zur Beschlussfassung unterbreitet und von dieser<br />

beschlossen. Der Regierungsrat hat die Änderung genehmigt.<br />

Für das Gebiet „Büelfeld“ (2) sollte der bestehende „Reservierungsartikel“<br />

in der Bau- und Nutzungsordnung (§ 31, Abs. 6 BNO) ersatzlos<br />

gestrichen werden. Die Gemeindeversammlung vom 25. November<br />

2011 hat diese, als Sofortmassnahme zur Baulandverflüssigung gedachten<br />

BNO-Änderung, aber abgelehnt.<br />

Für das Gebiet „Riedacher“ (3) war angedacht, mittels einem Testplanungsverfahren<br />

das Potential dieser zentralen Baulandreserve in einem<br />

begleiteten Prozess unter Einbezug der Grundeigentümer und weiterer<br />

interessierter Kreise zu untersuchen. Dazu wurde der Gemeindeversammlung<br />

vom 25. November 2011 ein erster Kreditantrag unterbreitet,<br />

von dieser aber abgelehnt. Im Herbst 2012 wurde vom Souverän dann<br />

ein entsprechend abgespeckter Antrag für eine städtebauliche Studie<br />

gutgeheissen. Ziel dieser Untersuchung war es primär, mögliche städtebauliche<br />

Muster im bestehenden Kontext zu untersuchen und Empfehlungen<br />

für die Ortsplanungsrevision zu geben. Zurzeit wird die Arealentwicklung<br />

in enger Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern und<br />

dem Gemeinderat voran getrieben.<br />

Prämissen und Schlussfolgerungen<br />

Soll die kommunale Siedlungsentwicklung der nächsten Planungsperiode<br />

(15 Jahre) wie beschrieben praktisch vollumfänglich innerhalb der<br />

bestehenden Siedlungsgrenzen stattfinden können, ist es unumgänglich,<br />

dass die vorhandenen Baugebietsreserven auch für die vorgesehene<br />

Nutzung zur Verfügung stehen respektive verfügbar gemacht<br />

werden können.<br />

Unter folgenden Prämissen können die Ziele erreicht werden:<br />

• Die aktuelle, mittlere Einwohnerdichte wird auch bei den<br />

unüberbauten Wohn-/Mischzonen erreicht.<br />

13


• Die Einwohnerdichten in den Landhaus- und W2-Zonen nehmen<br />

trotz demographischer Entwicklung (Überalterung, Aus-<br />

/Wegzug der jüngeren Generation) nicht ab. Die Nachfrage<br />

nach entsprechendem Wohneigentum in EFH an guter Lage ist<br />

ungebrochen und wird voraussichtlich noch zunehmen (Druck<br />

aus ZH).<br />

• Sämtliche privaten Bauzonenreserven in den Wohn-/und Mischzonen<br />

stehen bis zum Planungshorizont tatsächlich zur Verfügung<br />

und werden im dafür vorgesehenen Sinn überbaut.<br />

• Die Gewerbeentwicklung findet daher entweder in einer bestehenden<br />

oder erweiterten regionalen Gewerbezone und/oder in<br />

einer Mischzone (WG-Zone, Kern- oder Dorfzone) von <strong>Berikon</strong><br />

statt.<br />

• Das Areal „Riedacher“ wird vorwiegend zum Wohnen genutzt<br />

(angestrebte Einwohnerdichte: mindestens 50 E/ha).<br />

• Das Baugebiet „Büelfeld“ wird zur Bebauung freigegeben. Es<br />

dient nicht mehr als längerfristige Reserve der öffentlichen<br />

Hand (Streichung Art. 31 Abs. 6 BNO).<br />

Unter dem Vorbehalt der Erfüllung vorgenannter Voraussetzungen<br />

lassen sich folgende Schlussfolgerungen ziehen:<br />

• Unter Vorbehalt der Prämissen reichen die aktuellen unüberbauten<br />

Wohn- und Mischzonen für den angestrebten Bevölkerungszuwachs<br />

bis ca. 2025 aus.<br />

• Die Gemeinde informiert die Grundeigentümer von unüberbauten<br />

Grundstücken über die Reserven und den diesbezüglichen<br />

Handlungsbedarf. Sie informiert diese insbesondere über<br />

die Problematik der Baulandhortung sowie über die jeweiligen<br />

planungs- und baurechtlichen Möglichkeiten. Allenfalls ist auch<br />

eine Erschliessung durch die Gemeinde denkbar (Investitionsanreiz).<br />

Sie betreibt in diesem Sinne aktiv Baulandpolitik (Ei-<br />

14


gentümer-/Investorengespräche). Dies alles dient der Verfügbarmachung<br />

der Baulandreserven.<br />

• Die Areale „Büelfeld“ und „Riedacher“ müssen freigegeben und<br />

entwickelt werden. Hier ist vor allem die öffentliche Hand selber<br />

gefragt. Die Gemeinde ist beim Areal „Büelfeld“ Alleineigentümerin<br />

und beim „Riedacher“ die mit Abstand grösste Grundeigentümerin.<br />

Dies ermöglicht es ihr, die gewünschte Entwicklung<br />

massgeblich zu unterstützen und mitzugestalten. Beim<br />

„Büelfeld“ ist primär die Nutzungsbeschränkung in der BNO<br />

aufheben. Bei den Arealentwicklungen „Büelfeld“ und „Riedacher“<br />

sollten sich die Anstrengungen der Gemeinde nicht nur<br />

auf die planungs- und baurechtliche Erschliessung beschränken.<br />

Um das qualitativ beste Ergebnis zu erzielen, stehen entsprechende<br />

Planungsinstrumente zur Verfügung (Testplanung,<br />

Architekturwettbewerb, etc). Die Gemeinde kann dabei die<br />

Areale entweder selber entwickeln oder mit entsprechenden<br />

Nutzungsauflagen verkaufen (Realisierungsverträge, Vorkaufsrecht<br />

Gemeinde usw.).<br />

• Bei den beiden genannten Arealen kann zudem bei Bedarf auf<br />

eine Etappierung der Bauvorhaben hingewirkt werden. Dies ermöglicht<br />

eine Staffelung beim Baulandverbrauch und stellt damit<br />

eine wirkungsvolle Steuerungsmöglichkeit hinsichtlich dem<br />

angestrebten moderaten Einwohnerwachstum (ohne Sprunginvestitionen<br />

bei den Infrastrukturanlagen) dar.<br />

• Die Gemeinde soll sich bei der Arealentwicklung für ein altersgerechtes<br />

Wohn-Projekt aus raumplanungsrechtlicher Sicht aktiv<br />

engagieren, damit rechtzeitig die Grundlagen für ein entsprechendes<br />

Vorhaben an einem geeigneten Standort bestehen.<br />

• Die verkehrsmässig gut gelegenen, zentrumsnahen Areale sollten<br />

hinsichtlich der Schaffung von Arbeitsplätzen (Dienstleistungssektor)<br />

gefördert werden (Erneuerungen / Potenziale nutzen).<br />

15


3.2 Innere Siedlungsentwicklung / Verdichtung<br />

Bevölkerungswachstum<br />

Die nachstehende Grafik zeigt das Bevölkerungswachstum von <strong>Berikon</strong><br />

mit dem vielenorts zu beobachtenden, sprunghaften Wachstumsschub<br />

ab den 60er Jahren des letzten Jahrtausends.<br />

Abb. 6: Bevölkerungsentwicklung 1900 - 2010<br />

Bei einer linearen Fortschreibung der in den letzten 15 Jahren zu<br />

beobachtenden Entwicklung kann von einer Bevölkerungszahl von<br />

gegen 5`000 Einwohnern im Jahr 2025 ausgegangen werden.<br />

16


Abb. 7: Lineare Regression (rot)<br />

Flächenbedarf<br />

Das Total aller eingezonten und nicht überbauten Grundstücke (Erhebungszeitpunkt:<br />

2011) entspricht der Fläche von rund 17 Fussballfeldern.<br />

Rein rechnerisch entspricht dies einem Potential für rund 860 zusätzlichen<br />

Personen. Die aktuelle Bevölkerungszahl von <strong>Berikon</strong> beträgt<br />

rund 4`500 Einwohner. Demzufolge resultiert ein theoretisches<br />

Fassungsvermögen der aktuellen Bauzonen von rund 5`360 Einwohner.<br />

Das angepeilte Bevölkerungsziel von 5`000 Einwohnern könnte somit -<br />

und rein rechnerisch betrachtet - vollumfänglich in den bereits ausgeschiedenen<br />

Bauzonen untergebracht werden. Dies setzt allerdings<br />

voraus, dass die Baulandreserven auch tatsächlich zur Verfügung<br />

stehen und der Ausbaugrad sowie der Wohnanteil jeweils 100% betragen.<br />

17


Abb. 8: Baugebietsreserven und rechnerisch ermitteltes Fassungsvermögen<br />

Grundeigentümerbefragung<br />

Die Grundeigentümer unbebauter Grundstücke wurden bezüglich ihrer<br />

zeitlichen Realisierungsabsichten befragt. Umgerechnet auf das jeweilige<br />

Bevölkerungspotential der zu beurteilenden Parzellen ergibt sich<br />

folgendes Bild (Frühling 2011):<br />

beabsichtigter Nutzungshorizont:<br />

Potentieller Einwohnerzuwachs<br />

Kurzfristig 1- 5 Jahre 113 Einwohner<br />

Mittelfristig 5 - 10 Jahre 71 Einwohner<br />

Langfristig 10 - 15 Jahre 20 Einwohner<br />

Übrige (k. A.) 212 Einwohner<br />

Im Bau/Baugesuche 131 Einwohner<br />

Büehlfeld/Riedacher 314 Einwohner<br />

Total 861 Einwohner<br />

18


Bevölkerungsdichte<br />

Die Bevölkerungsdichte beträgt in den überbaute Wohn- und Mischzonen<br />

aktuell rund 55.3 Einwohner pro Hektare (E/ha). Der entsprechende<br />

Regionsschnitt liegt derzeit bei 49.3 E/ha, kantonsweit beträgt<br />

der Mittelwert rund 47.0 E/ha.<br />

Für die Nachbargemeinden des Mutschellen sind folgende durchschnittlichen<br />

Werte erhoben worden:<br />

Widen<br />

43.6 E/ha<br />

Zufikon<br />

51.9 E/ha<br />

Rudolfstetten-Friedlisberg<br />

54.6 E/ha<br />

In Bremgarten, der ländlichen Zentrumsgemeinde liegt der Wert bei<br />

65.6 E/ha.<br />

Ein Blick auf die bestehenden Einwohnerdichten zeigt für <strong>Berikon</strong> ein<br />

auf die einzelnen Nutzungszonen abgestimmtes, inhomogenes Bild. Die<br />

Dichte in den überbauten Wohn- und Mischzonen differiert beträchtlich.<br />

Abb. 9: Themenkarte Einwohnerdichte (2010; E/ha)<br />

19


Baugebietsreserven<br />

Die aktuelle Übersicht über den Stand der Erschliessung 2012 weist folgende<br />

Baugebietsreserven aus:<br />

Zone überbaut baureif Baureif in<br />

5 Jahren<br />

Langfristige<br />

Reserve<br />

Total<br />

Dorfzone Oberdorf 7.3 0.8 8.1<br />

Dorfzone Unterdorf 6.8 0.8 7.6<br />

GW (neu: Kernzone) 0.5 0.3 0.8<br />

GW/II (Riedacher, Neu:W3) 2.6 2.6<br />

Kernzone 4.8 4.8<br />

Landhauszone 15.1 0.7 15.8<br />

Landhauszone/II 0.3 0.3<br />

OEBA 7.9 7.9<br />

VERD/II 3.2 3.2<br />

Wohnzone W2 17.9 2.3 0.1 20.3<br />

Wohnzone W2/II 1.2 0.2 2.5 3.9<br />

Wohnzone W3 18.4 0.2 18.6<br />

Wohn- und Gewerbezone 4.0 0.2 4.2<br />

Wohn- und Gewerbezone/II 1.0 0.2 1.2<br />

Total 88.4 5.5 0.1 5.3 99.3<br />

Davon total Reserven in den<br />

5.5 0.1 5.3 10.9<br />

Wohn- und Mischzonen *<br />

*: Die Erweiterung der Kernzone (Teilzonenplanänderung „Kernzone<br />

Faremoos“) ist in der vorstehenden Aufstellung bereits berücksichtigt<br />

worden.<br />

Eine Kontrollberechnung des mittleren Fassungsvermögens der noch<br />

unüberbauten Wohn- und Mischzonen über die vorhandene Durchschnittsdichte<br />

ergibt ein Einwohnerpotential von rund 600 Einwohnern.<br />

dies sind rund 260 Einwohner weniger, als anhand der Detailüberprüfung<br />

erhoben.<br />

Beurteilung der Baugebietsreserven<br />

Bei einer vollständig möglichen Aktivierung der rund 10.9 Hektaren<br />

unüberbauten Baulandes in den Wohn- und Mischzonen der Gemeinde<br />

würden innerhalb des Planungszeitraumes bis 2015 ein beachtliches<br />

Potential für die Einwohnerentwicklung geöffnet.<br />

Dieses Szenario setzt allerdings voraus, dass die gesamten Reserven<br />

auch wirklich verfügbar sind und dem Markt zur Verfügung stehen.<br />

Zudem beinhalten diese Areale zum Teil noch Flächenanteile, die für<br />

die Feinerschliessung zu berücksichtigen sind und in Abzug gebracht<br />

werden müssen. Auch ist davon auszugehen, dass der Wohnanteil<br />

kaum durchgehend 100% betragen wird; die Mischzonen (D-Zone,<br />

20


Kern- und WG-Zonen) machen rund ein 20% der gesamten zur Diskussion<br />

stehenden Reserven aus.<br />

Eine vollständige Baulandverflüssigung im Planungszeitraum ist auch<br />

aus Sicht der Grundeigentümer nicht wahrscheinlich.<br />

Die entsprechenden Befragungen haben ergeben, dass das Bevölkerungswachstum,<br />

dass durch die Nutzung derjenigen Parzellen realisierbar<br />

ist, die innerhalb des Planungshorizontes von 15 Jahren überbaut<br />

werden sollen bei rund 335 Einwohner liegt. Damit würde die<br />

Bevölkerungszahl auf etwas über 4`800 Einwohner steigen.<br />

Mit der Nutzung der vorwiegend der öffentlichen Hand gehörenden<br />

Landreserven im Büelfeld respektive Riedacher liesse sich ein zusätzliches<br />

Potential von rund 300 Einwohnern abrufen. Damit wäre der für<br />

den Planungshorizont 2025 ermittelte Richtwert von 5`000 Einwohnern<br />

bereits erreicht.<br />

Die Nutzungsreserven im Bestand wurden aufgrund der vorstehenden<br />

Überlegungen sowie dem Umstand, dass die Bauzonenkapazitäten im<br />

Grunde genommen für den Bedarf ausreichen, nicht noch detaillierter<br />

untersucht und quantifiziert. Erfahrungsgemäss lassen sich vor allen in<br />

den Dorfzonen durch Um-, Aus- oder Zusatzbauten innere Reserven<br />

nutzbar machen.<br />

Zudem werden mit der neu in BNO aufgenommenen Nichtberücksichtigung<br />

von Unter-, Dach- und Attikageschossen bei der Ausnützungsberechnung<br />

vor allem in den 2 und 3-geschossigen, reinen Wohnzonen<br />

gegenüber heute rund 20-30 % Mehrflächen realisieren.<br />

Vor allem in den Dorfzonen ist bei einer allfälligen inneren Verdichtung<br />

den ortsbaulichen Aspekten besondere Beachtung zu schenken. Insbesondere<br />

ist zu berücksichtigen, dass die Ansprüche an die Umgebungsflächen<br />

bezüglich Erschliessung und Parkierung entsprechend dem<br />

Mehrangebot an Wohnflächen steigen werden.<br />

21


3.3 Änderungen am Bauzonenplan<br />

Die Neuzeichnung der Nutzungspläne erfolgt GIS-gestützt und auf<br />

Grundlage der Daten der amtlichen Vermessung. Die aktuellen Nutzungspläne<br />

wurden noch auf Grundlage des Übersichtplanes 1: 5`000<br />

und „von Hand“ gezeichnet. Durch die Verwendung der verschiedenen<br />

Plangrundlagen kommt es in der Folge (und vor allem dort, wo der<br />

Nutzungsplan an Verkehrsanlagen wie Strassen, Wege und Schienen<br />

grenzt) zu Flächenabweichungen. Dies deshalb, weil diese Anlagen im<br />

Übersichtsplan generalisiert dargestellt sind.<br />

Das hat auch entsprechende Auswirkungen auf die Flächenstatistik.<br />

Abb. 10: Beispiel Mutschellenkreuzung; Abweichungen zwischen neuem und<br />

rechtskräftigem BZP infolge Verwendung unterschiedlicher Plangrundlagen<br />

In folgenden Fällen wurden Änderungen am Bauzonenrand und innerhalb<br />

des Baugebietes vorgenommen:<br />

• Das Grundstück ist aufgrund der Parzellengrösse oder -struktur<br />

nicht zonenkonform nutzbar.<br />

• Es handelt sich um eine Baulücke im Sinne von weitgehend<br />

überbautem Land (Art. 15 lit. a RPG). Baulücken sind einzelne<br />

unüberbaute Parzellen, die unmittelbar an das überbaute Land<br />

grenzen, in der Regel bereits erschlossen sind und eine relativ<br />

geringe Fläche aufweisen.<br />

22


• Die Bauzonengrenze und die Grundstücksgrenze sind nicht<br />

kongruent. Das nicht der Bauzone zugewiesene Land der Parzelle<br />

wird für Siedlungszwecke genutzt (Erschliessunganlagen,<br />

Umgebungsnutzung) oder es handelt sich um eine kleinere<br />

Restfläche.<br />

• Die der Zufahrt zum Grundstück dienende Strassenparzelle ist<br />

nicht dem Baugebiet zugeschlagen.<br />

• Aufgrund verschiedener Überlegungen (Ortsbild, Raumplanung,<br />

Handänderung, Baurecht) wurde in einzelnen Fällen eine Umzonung<br />

vorgenommen. Die betroffenen Grundstücke verbleiben<br />

dabei in der Bauzone und sind weiterhin innerhalb der neu geltenden<br />

baurechtlichen Bestimmungen nutzbar.<br />

Insgesamt wird das Baugebiet flächenmässig nicht vergrössert. Die<br />

Baugebietsgrösse gemäss vorliegendem Bauzonenplanentwurf beträgt<br />

99.1 Hektaren gegenüber 99.3 Hektaren gemäss rechstkräftiger<br />

<strong>Nutzungsplanung</strong> „Siedlung“.<br />

3.4 Ortsbildschutz<br />

3.4.1 Kulturgesetz, Ortsbild von nationaler Bedeutung<br />

<strong>Berikon</strong> verfügt gemäss dem Inventar der schützenswerten Ortsbilder<br />

der Schweiz (ISOS) über ein Ortsbild von regionaler Bedeutung.<br />

Das im Bauinventar ausgewiesene, kulturelle Erbe gilt es zu schützen<br />

und für zukünftige Generationen zu bewahren. Grundlage hierfür bildet<br />

das kantonale Kulturgesetz vom 31.03.2009.<br />

3.4.2 Bauinventar<br />

Die kantonale Denkmalpflege hat das ursprüngliche Kurzinventar aktualisiert.<br />

Eine Abordnung aus Fachvertretern der kantonalen Denkmalpflege<br />

und der Abteilung für Ortsbild, Siedlung und Städtebau der<br />

Abteilung für Raumentwicklung des BVU hat zusammen mit einer Dele-<br />

23


gation der Planungskommission die relevanten Bauten im Dorf begangen<br />

und zum Teil auch von Innen besichtigt.<br />

Das aktualisierte Bauinventar (2012) ist ein Hinweisinventar und bildete<br />

die Grundlage für die Festsetzung der kommunalen Schutzobjekte im<br />

Bauzonenplan sowie der entsprechednen Umschreibung der Schutzziel<br />

in der Bau- und Nutzungsordnung. Mit dieser Umsetzung wird eine<br />

Grundeigentümerverbindlichkeit erreicht.<br />

3.4.3 Orientierung der Grundeigentümer<br />

Alle durch diese Festsetzungen betroffenen Grundeigentümer werden<br />

im Zuge des Mitwirkungsverfahrens über den Schutzzweck, die Schutzziele<br />

und die Umsetzung in der Ortsplanungsrevision detailliert in<br />

Kenntnis gesetzt und mit den ihre Liegenschaft betreffenden Inventarauszügen<br />

dokumentiert.<br />

3.4.4 Umsetzung des Bauinventars in der Ortsplanung<br />

Die Planungskommission hat die im Bauinventar aufgeführten Objekte<br />

bezüglich ihrer Schutzfähigkeit resp. Aufnahme in die Liste der kommunalen<br />

Kulturobjekte geprüft.<br />

Die durch die kantonale Denkmalpflege vorgeschlagenen Objekte sind<br />

ohne Änderung in den Bauzonenplan und die BNO aufgenommen<br />

worden. Die individuelle Grundeigentümeranhörung sowie die entsprechende<br />

Abwägung der verschiedenen öffentlichen und privaten<br />

Interessen wird gestützt auf Einzelgesprächen im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens<br />

erfolgen.<br />

Die einzelnen Bauten und Anlagen werden im Bauzonenplan als Schutzobjekte<br />

(Substanzschutz und Volumenschutz) gekennzeichnet und in<br />

der Bau- und Nutzungsordnung mittels entsprechender Vorschriften<br />

einem kommunalen Schutz unterstellt.<br />

24


3.5 Mehrwertausgleich<br />

3.5.1 Erfordernis<br />

Im Zuge dieser Revision sollen Baulücken neu dem Baugebiet zugeschlagen<br />

werden. In Einzelfällen werden kleinere, unüberbaubare<br />

(Teil)Grundstücke ausgezont. Auch sind einige Umzonungen vorgesehen,<br />

aus denen eventuell bauliche Mehr- oder Mindernutzungen resultieren.<br />

Damit werden allenfalls Minder- und Mehrwerte geschaffen, die<br />

unter Umständen ausgeglichen werden sollen resp. müssen.<br />

Das Bundesgesetz über die Raumplanung schreibt vor, das Planungsmehr-<br />

und Minderwerte, die sich aus einer raumplanerischen Massnahme<br />

ergeben, ausgeglichen werden müssen. Das kantonale Baugesetz<br />

sieht (noch) keine Ausführungsbestimmungen für den Ausgleich von<br />

entsprechenden Mehrwerten vor; eine entsprechende Anpassung steht<br />

unmittelbar bevor.<br />

3.5.2 Kommunale Rechtsgrundlage<br />

In der Bau- und Nutzungsordnung soll neu eine kommunale Rechtsgrundlage<br />

für die Abschöpfung eines Planungsmehrwertes geschaffen<br />

werden.<br />

In § 5 Abs. 1 der neuen BNO wird festgesetzt, bei was für einem Anlass<br />

und bei welcher Handlung ein Mehrwert zu entrichten ist.<br />

In § 5 Abs. 2 wird bezüglich der Regelung der entsprechenden Details<br />

auf ein zu erarbeitendes Reglement verwiesen. Dieses wird zur Zeit<br />

durch eine spezielle kommunale Arbeitsgruppe zu entwerfen sein.<br />

Das Reglement wird unter anderem Bestimmungen zur Höhe des Mehrwertausgleichs,<br />

zur Fälligkeit, zur Zweckbindung der Einnahmen, zur<br />

Verflüssigung des Baulandes und zu allfälligen Massnahmen bei Nichterfüllung<br />

der Bestimmungen enthalten und zum gegebenen Zeitpunkt,<br />

25


spätestens aber mit der Beschlussfassung zur <strong>Gesamtrevision</strong> der Allgemeinen<br />

<strong>Nutzungsplanung</strong> dem Souverän vorgelegt.<br />

3.6 Harmonisierung der Baubegriffe<br />

Der Grosse Rat hat am 15. September 2009 den Beitritt zur «Interkantonalen<br />

Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB)»<br />

beschlossen, welche zum Ziel hat, die Definitionen und Messweisen der<br />

Baugesetzgebung schlussendlich schweizweit zu vereinheitlichen.<br />

Das Konkordat ist im August 2010 zustande gekommen.<br />

Am 1. September 2011 erfolgte die Inkraftsetzung der auf die harmonisierten<br />

Baubegriffe und der neuen Messweise abgestimmten kantonalen<br />

Bauverordnung (BauV). Die Gemeinden im Kanton Aargau sind<br />

dabei angehalten, ihre allgemeinen Nutzungspläne bis spätestens zehn<br />

Jahre nach Inkraftsetzung der BauV an die neuen Baubegriffe und<br />

Messweisen der IVHB anzupassen. Die revidierte Bau- und Nutzungsordnung<br />

der Gemeinde <strong>Berikon</strong> soll den kantonalen Vorgaben gemäss<br />

BauV entsprechen und auf die neuen Baubegriffe und Messweisen<br />

abgestimmt werden.<br />

3.7 Hochwasserschutz<br />

3.7.1 Rechtsgrundlage<br />

Hochwassergefahrenzonen werden zur Umsetzung der Gefahrenkarte<br />

dort ausgeschieden, wo ein Schutzdefizit besteht und mittelfristig keine<br />

Änderung der Gefährdung absehbar ist. Die Hochwassergefahrenzonen<br />

werden den jeweiligen Bauzonen überlagert.<br />

3.7.2 Umsetzung im Bauzonenplan und in der BNO<br />

26


Die in der Bau- und Nutzungsordnung erlassenen Vorschriften im Zusammenhang<br />

mit der Hochwassersicherheit gelten für Gemeinden, bei<br />

welchen die Gefahrenkarte bereits erstellt wurde. Die im Bauzonenplan<br />

dargestellten Hochwassergefahrenzone basiert auf dieser Karte.<br />

Die Flächen mit Restgefährdung werden im Sinne der Vorsorge und zur<br />

Selbstdeklaration im Bauzonenplan dargestellt.<br />

3.8 Waldfeststellung<br />

Bei jeder Änderung der Bauzonengrenzen sind die Waldgrenzen feststellen<br />

zu lassen (§ 6 AWaG). Der Waldgrenzenplan ist zusammen mit<br />

der <strong>Nutzungsplanung</strong> öffentlich aufzulegen (§ 3 ff AWaV). Das durchgeführte<br />

Waldgrenzenverfahren ist rechtlich zwingend für den kommunalen<br />

Beschluss und die kantonale Genehmigung der Zonenplanänderung<br />

(§ 3 ff AWaV).<br />

Im aktuell rechtsgültigen Bauzonenplan sind keine Waldgrenzen definiert.<br />

Die Feststellung der Waldgrenzen wird im Zuge des kantonalen<br />

Vorprüfungsverfahrens veranlasst.<br />

3.9 Abstimmung Siedlung-Verkehr<br />

Die <strong>Gesamtrevision</strong> sieht keine substanziellen verkehrsrelevanten Änderungen<br />

innerhalb des Baugebietes vor. Die Anforderungen, wie sie in<br />

§ 4 Abs. 2 BauV vor allem an Einzonungen gestellt werden, kommen<br />

deshalb nicht zum tragen.<br />

Die Verkehrsanbindungen an den Bahnhof <strong>Berikon</strong> sind geprägt von<br />

der ortsbaulichen Situation und der Anbindung der Kantonsstrassen an<br />

diesen Verkehrsknoten. Durch die Neugestaltung der ortsquerenden<br />

Bahnhofstrasse/Oberwilerstrasse (K411) und die Eröffnung der Sädelstrasse<br />

hat eine Verlagerung des motorisierten Individualverkehrs<br />

(MIV) stattgefunden, der diese wichtige Zubringerachse für den Langsamverkehr<br />

entsprechend attraktiv macht.<br />

Die nicht nur mobilitätstechnisch gesehen grösste Herausforderung<br />

stellt die zukünftige Gestaltung des Verkehrsnadelöhrs „Mutschellen-<br />

27


Knoten“ mit seinen verschiedenen Verkehrsträgern (Bahn, Bus, MIV.<br />

LV) dar.<br />

Zurzeit wird anhand einer separaten, raumübergreifenden Studie geprüft,<br />

wie die Verkehrs- und die ortsbauliche Situation am Mutschellen-<br />

Knoten insgesamt und überkommunal verbessert werden kann. Erste<br />

Resultate werden voraussichtlich im 2. Halbjahr 2013 vorliegen und gegebenenfalls<br />

in die vorliegende <strong>Gesamtrevision</strong> einfliessen.<br />

Praktisch das gesamte Siedlungsgebiet von <strong>Berikon</strong> ist heute im Sinne<br />

der heute nicht mehr gültigen SN-Norm 640 290 zumindest der ÖV-<br />

Güteklasse D zugewiesen. Im Nahbereich der BDWM-Bahn entspricht<br />

die Abdeckungsqualität der ÖV-Güte B und C.<br />

Abb. 11: Ausschnitt aus dem Liniennetz-Plan der BDWM-Bahn und der Buslinien<br />

28


Bei den grösseren Arealentwicklungen (Büelfeld / Riedacher) ist darauf<br />

zu achten, dass eine zweckmässige und attraktive Anbindung an den<br />

öffentlichen Verkehr sichergestellt ist.<br />

3.10 Gewerbe<br />

<strong>Berikon</strong> verfügt im rechtskräftigen Bauzonenplan über zwei ausgeschiedene<br />

Gewerbezonen mit Wohnen („Faremoos“ und „Riedacher“).<br />

Die Planungskommission hat eine Arbeitsgruppe „Gewerbe“ abgestellt<br />

und damit beauftragt, die raumrelevanten Bedürfnisse des ansässigen<br />

Gewerbes zu erheben und fallweise Vorschläge an die Planungskommission<br />

zum weiteren Vorgehen zu machen.<br />

Die Arbeitsgruppe hat in der Folge die Situation analysiert und entsprechendes<br />

Grundlagenmaterial gesichtet (z.B. Studie Wirtschaftsstandort,<br />

REPLA Mutschellen - Reusstal - Kelleramt, 21. Februar 2008). Sie hat<br />

in der Folge einen entsprechenden Fragekatalog entwickelt und in<br />

Betracht kommende Unternehmen auf dem Mutschellen zu ihrer Situation<br />

und ihren Zukunftsplänen interviewt. Auch hat sie im Herbst 2011<br />

mit Vertretern von Aargau Services sowie dem Departement Volkswirtschaft<br />

und Inneres, Projekte Standortentwicklung, Kontakt aufgenommen<br />

und abgeklärt, ob und allenfalls was für Unterstützung seitens des<br />

Kantons zu erwarten wäre.<br />

Mit dem Beschluss der Gemeindeversammlung vom Herbst 2012 zum<br />

Traktandum „Riedacher“ hat sie zudem den Auftrag erhalten, einen<br />

allfälligen Verlust an Gewerbeflächen, wie er aus einer Umzonung des<br />

„Riedachers“ entstehen würde, zu untersuchen und mögliche Ersatzlösungen<br />

zu präsentieren.<br />

Die Unternehmen wurde zu folgenden Themen befragt:<br />

• Wie sieht die Entwicklung des Betriebes bis 2016 aus?<br />

• Werden neue Betriebsräumlichkeiten gesucht oder hat der Unternehmer<br />

Räumlichkeiten anzubieten?<br />

• Herrscht ein Bedarf an zusätzlichen Parkplätzen oder hat der Unternehmer<br />

Parkplätze anzubieten?<br />

29


• Wird Bauland gesucht oder steht Bauland vom Unternehmer im<br />

Angebot? Wie gross müsste die Fläche sein?<br />

• Welches wäre der bevorzugte Ort für eine Gewerbezone in<br />

<strong>Berikon</strong>?<br />

• Wie wird sich der Mitarbeiterbestand zukünftig verändern?<br />

• Ist die Nachfolge für den Betrieb geregelt?<br />

• Welche baulichen Absichten sind vorhanden?<br />

• Welche Wünsche sind bezüglich der Infrastruktur von <strong>Berikon</strong><br />

vorhanden?<br />

• Werden Wünsche an die Revision der Bau- und Nutzungsordnung<br />

gestellt?<br />

• Sind Investoren oder Interessenten für Gewerbeland in <strong>Berikon</strong><br />

bekannt?<br />

• Welche Erwartungen werden an die Region gestellt?<br />

Es wurden insgesamt 19 Unternehmen befragt, welche ihren Sitz in<br />

<strong>Berikon</strong> haben, sowie 6 Unternehmen, welche im Raum Mutschellen tätig<br />

sind. Bei einigen Betrieben wurde nachgefasst und eine eine zweite<br />

Befragung durchgeführt. Sie hatten bei der 1. Befragungsrunde Interesse<br />

an einer möglichen Expansion oder Vergrösserung des Betriebes<br />

angemeldet.<br />

Die Rückmeldungen haben ergeben, dass durchaus ein Bedarf an zusätzlichen<br />

Gewerbeflächen seitens einzelner Gewerbetreibender besteht.<br />

Dieser Bedarf lässt sich aber nur schwer quantifizieren und<br />

zeitlich verorten. Im Grunde genommen sollte das Flächenangebot<br />

zuerst (erschlossen) vorliegen, damit die Interessierten entsprechende<br />

unternehmerische Entscheide treffen können. Auch konnte festgestellt<br />

werden, dass die Standortanforderungen einzelner Unternehmen<br />

verkehrsferne Lagen ausschliessen.<br />

Bezüglich Standort einer neuen Gewerbezone wurde drei Areale<br />

mehrfach genannt. Es sind dies die Räume Mutschellenkreuzung,<br />

Mattenhof und Faremoos.<br />

Die Auswertung ergab auch bezüglich gewünschter/vorgesehener<br />

Bauten und benötigter Infrastrukturanlagen Aufschluss über die Anforderungen<br />

und Auswirkungen. Mehrfach wurde auch der Wunsch nach<br />

einer Regionalisierung respektive räumlichen Konzentration von Nutzungsangeboten<br />

und Aufgabenerledigung genannt.<br />

30


Die Arbeitsgruppe Gewerbe hat in der Folge in zwei Workshops vier<br />

mögliche Gewerbe-Gebiete (Kessleren, Lielisloo, Mattenhof und Farenmoos)<br />

näher analysiert und nach verschiedenen Kriterien wie Lagequalität,<br />

Erschliessung und Verkehr, Richtplan-Relevanz, Umweltaspekte,<br />

etc. bewertet. Als Favorit wurde das Gebiet Kessleren (dass im<br />

kantonalen Richtplan allerdings mit einem Siedlungstrenngürtel belegt<br />

ist) evaluiert. An diesem Standort ist eine regionale Betrachtungsweise<br />

respektive ein überkommunaler Ansatz bei den weiteren Eignungsabklärungen<br />

notwendig. Das Gebiet würde sich nach Meinung der Arbeitsgruppe<br />

nicht nur für Gewerbenutzungen eigen; vielmehr wäre hier<br />

längerfristig eine gesamtheitliche Siedlungsentwicklung des Raumes<br />

Mutschellen zu prüfen.<br />

Generell kann festgehalten werden, dass vor allem vor dem Hintergrund<br />

der ungelösten Verkehrssituation an der Mutschellen-Kreuzung<br />

zurzeit jede kommunale Baugebietserweiterung, die südöstlich dieses<br />

Verkehrsknotenpunktes liegt, im Genehmigungsverfahren an der fehlenden<br />

Abstimmung zwischen Siedlung und Verkehr scheitern wird.<br />

Vorläufig kann somit bilanziert werden, dass durchaus ein Bedarf an<br />

der Entwicklung von zusätzlichen Gewerbeflächen und -räumlichkeiten<br />

besteht. Auch wurde anhand der Befragungen und Einzelgespräche<br />

klar, dass bei der Begrifflichkeit „Gewerbe“ der jeweilige Emissionsgrad<br />

und die Grösse der Unternehmung eine entscheidende Rolle spielt; je<br />

nach dem gestaltet sich die Zonenkonformität der Anlage anders. Nicht<br />

jeder Betreib ist auf einen Standort in einer Gewerbezone angewiesen.<br />

Die bestehenden Reserven in den beiden Dorfzonen und den<br />

Mischzonen eigen sich allenfalls auch für die Neuansiedlung oder den<br />

Ausbau eines bestehenden Betriebes.<br />

Als längerfristige Aufgabe wird seitens der Arbeitsgruppe angeregt, im<br />

Zuge einer städtebaulichen Gesamtbetrachtung das Gebiet Kessleren<br />

für einen neuen regionalen Gewerbestandort ins Auge zu fassen.<br />

31


4. TEIL ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN PLANUNGS-<br />

INHALTEN<br />

4.1 Erläuterungen zum Bauzonenplan<br />

Im Grundsatz und in Übereinstimmung mit den eingangs erwähnten<br />

Entwicklungszielen (Leitbild der Gemeinde, räumliches Entwicklungskonzpet)<br />

wurden die aktuellen Baugebietsgrenzen belassen. Der vorstehend<br />

rechnerisch ermittelte Bedarf an Baulandflächen für das ausgewiesene<br />

Bevölkerungsziel von 5`000 Einwohner (2025) kann unter<br />

raumplanungsrelevanten Gesichtspunkten im Bestand befriedigt werden.<br />

Bei den am Bauzonenplan vorgenommen Änderungen handelt es sich<br />

um Anpassungen, wie sie gemäss den Kriterien in Kapitel 3.3 (Änderungen<br />

am Bauzonenplan) aufgeführt und begründet sind. Nachstehend<br />

werden diese Anpassungen einzeln erläutert:<br />

Islerfeld/Chörematt; Parzelle 247<br />

Raumplanerische Massnahme: Zuweisung zur Landwirtschaftszone<br />

Alt: Landhauszone, 2. Etappe<br />

Neu: Landwirtschaftszone<br />

Begründung: Aufgrund der Lage ist diese Kleinparzelle in der Grösse<br />

von 324 m 2 nicht zonenkonform nutzbar. Sie hat zudem keinen Anstoss<br />

an eine öffentliche Verkehrserschliessung.<br />

Abb. 12: Islerfeld/Chörematt; Parzelle 247<br />

32


Islerfeld/Chörematt; Parzellen 420/422<br />

Raumplanerische Massnahme: Zuweisung zur Bauzone<br />

Alt: Landwirtschaftszone<br />

Neu: Dorfzone (Unterdorf)<br />

Begründung: Die Bauzonengrenze und die Grundstücksgrenzen werden<br />

aus Gründen der vorhandenen, Siedlungszecken dienenden Nutzungen<br />

(Erschliessungsflächen, Gartennutzung) in Übereinstimung gebracht.<br />

Der Zuwachs der Bauzone beträgt 209 m 2 .<br />

Abb. 13: Muschperacher/Lätten; Parzelle 420/422<br />

Musperfeld; Parzelle 447<br />

Raumplanerische Massnahme: Umzonung<br />

Alt: Wohn- und Gewerbezone<br />

Neu: Zone für öffentliche Bauten und Anlagen<br />

Begründung: Die aktuell der Wohn- und Gewerbezone zugeteilte Fläche<br />

ist Teil der Parzelle 447 und gehört der öffentlichen Hand. Zum Teil<br />

wird sie als Parkplatz genutzt. Die Fläche beträgt 509 m 2 .<br />

Abb. 14: Musperfeld; Parzelle 447<br />

33


Musperfeld; Parzelle 434<br />

Raumplanerische Massnahme: Einzonung<br />

Alt: Landwirtschaftszone<br />

Neu: Zone für öffentliche Bauten und Anlagen<br />

Begründung: Der zur Diskussion stehende Parzellenteil soll als strategische<br />

Reserve der ÖBA-Zone zugewiesen werden. Die Fläche, deren<br />

Ursprung im auf Seite 22 dieses Berichtes geschilderten Sachverhalt<br />

begründet liegt, beträgt rund 4`289 m 2 .<br />

Abb. 15: Musperfeld; Parzelle 434<br />

Zopfstrasse; Parzelle 497<br />

Raumplanerische Massnahme: Zuweisung zur Bauzone<br />

Alt: Landwirtschaftszone<br />

Neu: Wohnzone, 2-geschossig<br />

Begründung: Die Parzelle 497 gehört zum Siedlungsbereich; es handelt<br />

sich mithin um weitgehend überbautes Land im Sinne von Art. 15 lit. a<br />

RPG (Baulücke). Parkähnliche Flächen, die zum Umschwung einer Gebäudeliegenschaft<br />

gehören, werden im übrigen nicht den landwirtschaftlichen<br />

Nutzflächen angerechnet. Die Fläche beträgt 2`332 m 2 .<br />

Abb. 16: Zopfstrasse; Parzelle 497<br />

34


Zopfstrasse; Abschnitt im Bereich Parzellen 1025 und 1340<br />

Raumplanerische Massnahme: Zuweisung zur Bauzone<br />

Alt: Landwirtschaftszone<br />

Neu: Wohnzone, 2-geschossig<br />

Begründung: Es handelt sich um einen Strassenabschnittsfläche, die u.<br />

a. der Erschliessung von Baugebiet dient (Siedlungsrandstrasse). Die<br />

Fläche beträgt 301 m 2 .<br />

Abb. 17: Zopfstrasse; Abschnitt im Bereich Parzellen 1025 und 1340<br />

Grabefeld; Parzelle 596<br />

Raumplanerische Massnahme: Zuweisung zur Landwirtschaftszone<br />

Alt: Wohnzone, 2-geschossig<br />

Neu: Landwirtschaftszone<br />

Begründung: Aufgrund ihrer Ausgestaltung und der durch Bauten einzuhaltenden<br />

Grenzabstände gegenüber dem Kulturland ist diese Parzelle<br />

in der Grösse von 1`260 m 2 nicht zonenkonform nutzbar.<br />

Abb. 18: Grabefeld; Parzelle 596<br />

35


Friedlisbergstrasse; Bereich östlich Parzelle 762<br />

Raumplanerische Massnahme: Zuweisung zur Bauzone<br />

Alt: Landwirtschaftszone<br />

Neu: Dorfzone (Oberdorf)<br />

Begründung: Es handelt sich um einen Zufahrt, die u. a. der Erschliessung<br />

von Baugebiet dient (Siedlungsrandstrasse). Die Fläche beträgt<br />

76 m 2 .<br />

Abb. 19: Friedlisbergstrasse; Bereich östlich Parzelle 762<br />

Friedlisbergstrasse; Bereich Parzelle 774<br />

Raumplanerische Massnahme: Zuweisung zur Bauzone<br />

Alt: Landwirtschaftszone<br />

Neu: Dorfzone (Oberdorf)<br />

Begründung: Es handelt sich um einen Strassenabschnittsfläche, die u.<br />

a. der Erschliessung von Baugebiet dient (Siedlungsrandstrasse). Die<br />

Fläche beträgt 180 m 2 .<br />

Abb. 20: Friedlisbergstrasse; Bereich Parzelle 774<br />

36


Oberdorfstrasse; Parzellen 777, 1425 und 1312<br />

Raumplanerische Massnahme: Zuweisung zur Bauzone<br />

Alt: Landwirtschaftszone<br />

Neu: Dorfzone (Oberdorf)<br />

Begründung: Die Bauzonengrenze und die Grundstücksgrenzen werden<br />

aus Praktikabilitätsgründen zusammengelegt. Der Zuwachs der<br />

Bauzone beträgt 850 m 2 .<br />

Abb. 21: Oberdorfstrasse; Parzellen 777, 1425 und 1312<br />

Waldstrasse; Parzelle 785<br />

Raumplanerische Massnahme: Zuweisung zur Bauzone<br />

Alt: Landwirtschaftszone<br />

Neu: Dorfzone (Oberdorf)<br />

Begründung: Die Bauzonengrenze wird begradigt und gegenüber der<br />

Grundstücksgrenze resp. dem Gebäude vermasst . Der Zuwachs der<br />

Bauzone beträgt 290 m 2 .<br />

Abb. 22: Waldstrasse; Parzellen 785<br />

37


Waldstrasse; Parzelle 877<br />

Raumplanerische Massnahme: Zuweisung zur Bauzone<br />

Alt: Landwirtschaftszone<br />

Neu: Dorfzone (Oberdorf)<br />

Begründung: Die Bauzonengrenze und die Grundstücksgrenze werden<br />

in Übereinstimmung gebracht. Der Zuwachs der Bauzone beträgt 360<br />

m 2 .<br />

Abb. 23: Waldstrasse; Parzelle 877<br />

Friedlisbergstrasse/Bodenfeldstrasse; Parzelle 1204<br />

Raumplanerische Massnahme: Zuweisung zur Bauzone<br />

Alt: Landwirtschaftszone<br />

Neu: Wohnzone, 2-geschossig<br />

Begründung: Die Bauzonengrenze und die Grundstücksgrenzen werden<br />

aus Praktikabilitätsgründen in Übereinstimung gebracht. Der Zuwachs<br />

der Bauzone beträgt 157 m 2 .<br />

Abb. 24: Friedlisbergstrasse/Bodenfeldstrasse; Bereich Parzelle 1204<br />

38


Mossstrasse/Reinenstrasse; Wegparzelle<br />

Raumplanerische Massnahme: Zuweisung zur Landwirtschaftszone<br />

Alt: Dorfzone<br />

Neu: Landwirtschaftszone<br />

Begründung: Dieses Wegstück hat keine Erschliessungsfunktion für<br />

Nutzungen in der Bauzone. Der Zuwachs der Landwirtschaftszone beträgt<br />

235 m 2 .<br />

Abb. 25: Mossstrasse/Reinenstrasse; Wegparzelle<br />

Kindergarten Stalden (Oberdorf)<br />

Raumplanerische Massnahme: Umzonung<br />

Alt: Wohnzone, 3-geschossig<br />

Neu: Zone für öffentliche Bauten und Anlagen<br />

Begründung: Dieses Teilstück gehört zur Kindergarten-Parzelle. Die<br />

Fläche beträgt 56 m 2 .<br />

Abb. 26: Kindergarten Stalden (Oberdorf)<br />

39


Oberwilerstrasse (K411), Bereich Parzellen 689 - 696<br />

Raumplanerische Massnahme: Umzonung<br />

Alt: Dorfzone (Unterdorf)<br />

Neu: Wohnzone, 3-geschossig<br />

Begründung: Das Bebauungsbild entlang der Oberwilerstrasse hat sich<br />

im Laufe der Zeit merklich verändert; die ursprünglichen Strukturen sind<br />

heute in diesem Bereich praktisch nicht mehr ablesbar. Aus ortsbaulichen<br />

Überlegungen sind diese Bauten daher eher der angrenzenden<br />

Wohnzone W3 zuzuordnen. Die Umzonungsfläche beträgt 8`529 m 2 .<br />

Abb. 27: Oberwilerstrasse (K411), Bereich Parzellen 689 - 696<br />

Oberwilerstrasse (K411), Parzellen 712<br />

Raumplanerische Massnahme: Umzonung<br />

Alt: Dorfzone (Unterdorf)<br />

Neu: Landhauszone<br />

Begründung: Dieses Grundstück bildet heute den südlichen Auftakt der<br />

Dorfzone (Unterdorf); die darauf stehende Liegenschaft gilt gemäss<br />

rechtskräftigem Bauzonenplan als erhaltenswert. Im Rahmen der Aktualisierung<br />

des Bauinventars wurde diese Baute aus dem Inventar entlassen;<br />

die Schutzkriterien sind nicht mehr gegeben. Im Zuge einer Gesamtbetrachtung<br />

wird die Parzelle neu der angrenzenden Landhauszone<br />

zugewiesen. Die Umzonungsfläche beträgt 1`445 m 2 .<br />

Abb. 28: Oberwilerstrasse (K411), Parzellen 712<br />

40


Schumel, Parzellen 584, 586, 587, 588, 1265 und 1266<br />

Raumplanerische Massnahme: Ein- und Umzonung<br />

Alt: Dorfzone (Unterdorf) / Landwirtschaftszone<br />

Neu: Wohnzone, 2-geschossig<br />

Begründung: Diese Grundstücke bilden den Übergang von der Dorfzone<br />

(Unterdorf) zum landschaftlich empfindlichen Gebiet des Südhanges.<br />

Die Bauten auf diesen Parzellen entsprechen bereits einer W2-<br />

konformen Bauweise. Der Übergang vom Baugebiet zur Landschaft ist<br />

aus ortsbaulicher Sicht gelungen. Bei der Parzelle 588 handelt es sich<br />

um eine Baulücke, das Grundstück ist verkehrstechnisch erschlossen.<br />

Die Umzonungsfläche beträgt 4`018 m 2 . Die einzuzonende Parzelle 588<br />

misst 902 m 2 .<br />

Abb. 29: Schumel, Parzellen 584, 586, 587, 588, 1265 und 1266<br />

Roosmis, Parzelle 572<br />

Raumplanerische Massnahme: Umzonung<br />

Alt: Wohnzone, 2-geschossig<br />

Neu: Zone für öffentliche Bauten und Anlagen<br />

Begründung: Dieses Grundstück wurde von der öffentliche Hand erworben<br />

und soll der Erweiterung der anliegenden Schulnutzung dienen.<br />

Die Umzonungsfläche beträgt 973 m 2 .<br />

Abb. 30: Roosmis, Parzelle 572<br />

41


Höhenweg, Parzelle 132<br />

Raumplanerische Massnahme: Einzonung<br />

Alt: Landwirtschaftszone<br />

Neu: Wohnzone, 2-geschossig<br />

Begründung: Es handelt sich um einen Strassenabschnittsfläche mit Erschliessungsfunktion.<br />

Die Fläche beträgt 121 m 2 .<br />

Abb. 31: Höhenweg, Parzelle 132<br />

Areal „Büelfeld“, Parzelle 335<br />

Raumplanerische Massnahme: Sondernutzungsplanpflicht (SNP-Pflicht)<br />

Alt: W2, 2-geschossig; 2. Etappe<br />

Neu: Wohnzone, 2-geschossig mit Sondernutzungsplanpflicht<br />

Begründung: Zur Gewährleistung einer konzeptionell sinnvollen Gesamtplanung<br />

wird dieses der öffentlichen Hand gehörende Areal der<br />

SNP-Pflicht unterstellt.<br />

Abb. 32: Büelfeld, Parzelle 335<br />

42


Areal „Riedacher“, Diverse Parzellen<br />

Raumplanerische Massnahme: Umzonung und Sondernutzungsplanpflicht<br />

Alt: Gewerbezone mit Wohnen<br />

Neu: W3-Zone mit Sondernutzungsplanpflicht<br />

Begründung: Das Nutzungspotential dieses Areals wurde anhand einer<br />

separaten ortsbaulichen Studie (Büro Husistein und Partner AG; Aarau)<br />

geprüft. Die Planungskommission hat die Vorschläge intensiv beraten<br />

und schlägt ein auf ein entsprechend differenziertes bau- und planungsrechtliches<br />

Instrumentarium abgestütztes Vorgehen vor. So sollen die<br />

weiteren Schritte der Arealentwicklung mit enger Beteiligung aller beteiligten<br />

Parzellen unter Federführung der Gemeinde erfolgen.<br />

Die Umzonung in eine W3-Zone mit Sondernutzungsplanpflicht soll<br />

auch hier eine gesamthaft sinnvolle Arealentwicklung sowie die Anbindung<br />

an das übergeordnete Verkehrsnetz (Bahnhofstrasse K411) sicher<br />

stellen. Grosse Teile dieses Gebietes gehören heute der Einwohner-<br />

und der Ortsbürgergemeinde.<br />

Abb. 33: Riedacher, Diverse Parzellen<br />

43


Oberdorfstrasse/Gubelstrasse, Parzellen 844, 845 und 848<br />

Raumplanerische Massnahme: Sondernutzungsplanpflicht (SNP-Pflicht)<br />

Alt: W2, 2-geschossig; 2. Etappe<br />

Neu: Wohnzone, 2-geschossig mit Sondernutzungsplanpflicht<br />

Begründung: Zur Gewährleistung einer konzeptionell sinnvollen Gesamtplanung<br />

wird dieses privaten gehörende Areal der SNP-Pflicht<br />

unterstellt.<br />

Abb. 34: Oberdorfstrasse/Gubelstrasse, Parzellen 844, 845 und 848<br />

Durch die vorstehenden Änderungen am Bauzonenplan ergibt sich folgende<br />

aktualisierte Flächenstatistik:<br />

Zone<br />

Fläche (ha)<br />

Dorfzone D 14.819<br />

Kernzone K 5.138<br />

Landhauszone L 16.042<br />

Wohnzone W2 27.904<br />

Wohnzone W3 21.548<br />

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ÖBA 8.474<br />

Wohn- und Gewerbezone WG 5.192<br />

Total (gerundet) 99.117<br />

44


4.2 Erläuterungen zum Kulturlandplan<br />

4.2.1 Landschaftsinventar, Aktualisierung und Umsetzung<br />

Für die Aktualisierung des Kulturlandplanes wurde das ursprüngliche<br />

Landschaftsinventar überprüft und auf den neuesten Stand gebracht.<br />

Eine Arbeitsgruppe hat in der Folge die im rechtskräftigen Kulturland<br />

festgesetzten Inhalte überprüft, die Natur(schutz)objekte besichtigt und<br />

fallweise neu bestimmt respektive angepasst.<br />

Das Landschaftsinventar sowie der Kulturlandplan wurden der Naturschutzkommission<br />

<strong>Berikon</strong> am 20. März 2013 anlässlich der Kommissionssitzung<br />

zur Einsicht und Prüfung vorgelegt.<br />

Die beiden Gartenbaubetriebe in den Gebieten Hermis und Selacher<br />

sind im rechtskräftigen Kulturlandplan als Landwirtschaftszone 2 ausgeschieden.<br />

Zurzeit laufen Abklärungen mit den kantonalen Fachstellen,<br />

die darauf abzielen, den betroffenen Betrieben eine planungsrechtliche<br />

Grundlage für die Nutzung der bereits bestehenden Bauten und<br />

Anlagen im aktuellen Umfang und im Sinne einer Besitzstandgarantie<br />

zu geben. Weiter sollen für an bestimmte, in der Bau- und Nutzungsordnung<br />

zu umschreibenden Kriterien gebundene, Erweiterungen und<br />

Erneuerungen ein baurechtlicher Beurteilungsrahmen geschaffen<br />

werden .<br />

Die regionale Kompostieranlage Gunzenbühl ist bereits mit einer Teiländerung<br />

im Jahr 1996 einer Speziallandwirtschaftszone zugeteilt<br />

worden.<br />

Die im aktuellen Kulturlandplan festgesetzten Abgrenzungen der Landschaftsschutzzone<br />

stellt die grundeigentümerverbindliche Umsetzung<br />

der im kantonalen Richtplan postulierten Landschaften von kantonaler<br />

Bedeutung (Richtplan L 2.3) und der Siedlungstrenngürtel (Richtplan S<br />

2.1) dar. Die Abgrenzungen sollen im Zuge dieser Revision nicht<br />

geändert werden. An den aktuellen Baugebietsgrenzen wird, wie bereits<br />

an anderer Stelle in diesem Bericht ausgeführt, im Grundsatz festgehalten.<br />

Eine Erweiterung des Siedlungsgebietes, die Landschaften von<br />

kantonaler Bedeutung tangieren würden, ist demnach nicht vorgesehen.<br />

45


Die Abgrenzung der Landschaftsschutzzonen im Bereich der beiden<br />

landwirtschaftlichen Betriebe Sädelhof und Loostud stellt eine allfällige<br />

Erweiterung dieser Betriebe nicht in Frage.<br />

Abb. 35: Kantonale Themenkarte, Landschaft ausserhalb Siedlungsgebiet<br />

46


4.3 Erläuterungen zur Bau- und Nutzungsordnung<br />

4.3.1 Ausgangslage / Ziele<br />

Die rechtskräftige BNO der Gemeinde <strong>Berikon</strong> stammt aus den Jahren<br />

1991/1994 und entspricht in weiten Teilen nicht mehr dem übergeordneten<br />

Recht und den kommunalen Zielsetzungen (Leitbild, Räumliches<br />

Entwicklungskonzept). Der Revision liegt die kantonale Muster-Bauund<br />

Nutzungsordnung zugrunde.<br />

Da die rechtskräftige BNO in ihrem Aufbau und Inhalt erheblich von<br />

einem modernen Reglement abweicht, vielfach Verweise auf nicht mehr<br />

aktuelle Rechtssätze enthält und ganze Kapitel komplett neu formuliert<br />

werden (beispielsweise der Ortsbildschutz oder die Sondernutzungsplanpflicht)<br />

wurde aus Praktikabilitätsgründen sowie aus Gründen der<br />

Übersichtlichkeit auf eine synoptische Darstellung verzichtet. Die<br />

wichtigsten Änderungen zum geltenden Recht sind nachstehend aufgeführt.<br />

Das Ziel besteht darin, eine moderne, auf die Bedürfnisse von <strong>Berikon</strong><br />

zugeschnittene BNO zu schaffen. Der Inneren Verdichtung und der<br />

Wahrung der Siedlungsqualität wurde bei der Überarbeitung des baurechtlichen<br />

Regelwerkes besondere Beachtung geschenkt. Grundsätzlich<br />

soll dabei am bewährten Instrument der Ausnützungsziffer festgehalten<br />

werden. In Abweichung von den heutigen Bestimmungen sollen<br />

in Zukunft aber relevante Nutzflächen in Unter- Dach- und Attikageschossen<br />

nicht mehr angerechnet werden.<br />

In den neuen BNO werden, gestützt auf § 16 BauV die neuen Baubegriffe<br />

und Messweisen gemäss interkantonaler Vereinbarung zur Harmonisierung<br />

der Baubegriffe (IVHB) eingeführt.<br />

Die Höhenmasse werden neu über die Gesamthöhe und fallweise über<br />

die Fassadenhöhe sowie die Vollgeschosszahl definiert (§ 8 BNO).<br />

Zur Unterstützung der Inneren Verdichtungsmöglichkeiten wird auf die<br />

Festlegung eines Mehrlängenzuschlages verzichtet. Gebäudeabstandsunterschreitungen<br />

sind zudem bei gegenseitigem Einvernehmen<br />

gemäss BauG möglich.<br />

47


Der Grundsatz zum Ausgleich von durch Planungsmassnahmen geschaffenen<br />

Mehrwerten wird im Grundsatz in die neue BNO aufgenommen.<br />

Die entsprechenden Details werden in einem separaten Reglement,<br />

das durch die Gemeindeversammlung in Kraft zu setzen ist,<br />

geregelt (§ 5 BNO).<br />

Nebst den vorstehend genannten Zielen und Massnahmen wurden bei<br />

der Ausarbeitung der neuen BNO folgende spezifische Einzelfestlegungen<br />

und Vorgaben getroffen:<br />

• Schaffung einer Sondernutzungsplanpflicht für drei grosse, unerschlossene<br />

Areale (§ 4 BNO)<br />

• Spezifizierung der zulässigen Bauhöhe am Bauzonenrand bei<br />

Sondernutzungsplänen (§ 4 Abs. 3 BNO)<br />

• Schaffung einer kommunalen Rechtsgrundlage für die Erarbeitung<br />

von kommunalen Richtplänen (§ 6 BNO)<br />

• Adaptierung des in der neuen BNO von Widen aufgenommenen<br />

und im kantonalen Richtplan begründeten Planungshinwieses<br />

bezüglich der raum- und nutzungsübergreifender Gestaltung<br />

im Bereich der „Bellikerstrasse“ (Abstimmung Siedlung-<br />

Verkehr; § 6 BNO)<br />

• Anpassung der in § 8 BNO aufgeführten Masszahlen und der<br />

Messweisen an die neuen, aus der interkantonalen Harmonisierung<br />

der Baubegriffe (IVHB) begründeten Begrifflichkeiten<br />

• Moderne, zeitgemässe Fassung/Interpretation der bestehenden<br />

Schutzvorschriften für beide Dorfzonen / Kriterienkatalog für die<br />

Beurteilung der Einpassung in das Ortsbild (§ 9 und 44 BNO)<br />

• Festlegen der zulässigen Bauformen (Gebäudetypen) in den<br />

einzelnen Bauzonen sowie der offenen und geschlossenen<br />

Bauweise (§§ 10 - 13 BNO)<br />

48


• Festlegung der Nettoladenflächen in den relevanten Nutzungszonen<br />

(§§9 - 12 BNO)<br />

• Beschränkung der Vollgeschosszahl für Bauten auf den Parzellen<br />

540 und 541 aus Gründen der Topographie und der Besonnung<br />

(§ 11 Abs. 4).<br />

• Vorgabe des Minergiestandards bei der Erstellung von Neubauten<br />

in den Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen. Bei<br />

Umnutzungen und Sanierungen von Altbauten gilt eine ähnliche<br />

Vorgabe (§ 13 Abs. 3).<br />

• Definition der Schutzzonen und der jeweiligen Schutzziele sowie<br />

der Pflegemassnahmen und allfälligen Nutzungsbeschränkungen<br />

(§ 17 BNO).<br />

• Definition der Naturschutzzonen im Wald und der jeweiligen<br />

Schutzziele sowie der Pflegemassnahmen und allfälligen Nutzungsbeschränkungen<br />

(§ 18 BNO).<br />

• Definition der Naturobjekte und der jeweiligen Schutzziele sowie<br />

der Pflegemassnahmen und allfälligen Nutzungsbeschränkungen<br />

(§ 20 BNO).<br />

• Umsetzung des Bauinventars (Substanzschutzbauten) sowie<br />

Festsetzung der Volumenschutz und der Kulturobjekte (§§ 21<br />

und 22 BNO).<br />

• Nutzungsvorschriften für die neue Gartenbauzone (§ 23 BNO).<br />

• Zusammenfassung und Aktualisierung der Baubegriffe, Definitionen<br />

und der Messweisen (§§25ff BNO).<br />

• Festsetzung der Zulässigkeit von Arealüberbauungen in den 3-<br />

geschossigen Bauzonen mit Angabe der Mindestlandfläche und<br />

der Beschränkung der Bauhöhe am Bauzonenrand (§ 32 BNO).<br />

• Technische Bauvorschriften bei Brandruinen (§ 35 BNO), zur<br />

Energieeffizienz (§ 35 BNO) und zu den Minimalraummassen<br />

(§ 38 BNO).<br />

49


• Bestimmungen zur Anlage von Parkierungsanlagen (§ 40 BNO)<br />

und Umgebungsgestaltung (§ 42 BNO).<br />

• Bestimmungen zu Terrainveränderungen und -gestaltungen (§<br />

45 BNO).<br />

• Betriebseinschränkung bei Aussenbeleuchtungen zu Unzeiten<br />

(§ 46 BNO).<br />

• Umsetzung des Hochwasserschutzes (§ 47 BNO).<br />

Der Reservationsartikel „Bühlfeld“ (Art. 30 Abs. 6 der rechtskräftigen<br />

BNO) wurde nicht übernommen, da er im Widerspruch zu den neuen<br />

Verdichtungsregelungen steht.<br />

50


5. TEIL INTERESSENABWÄGUNG UND PLANBESTÄNDIGKEIT<br />

5.1 Interessenabwägung<br />

Gemäss Art. 2 und 3 der Raumplanungsverordnung (RPV) sind alle<br />

raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander abzustimmen und die betroffenen<br />

Interessen gegeneinander abzuwägen. Diese Abwägung ist bei der<br />

Auflage der Planung aufzuzeigen.<br />

Die Planungskommission hat im Rahmen ihrer Beratungen laufend Interessensabwägungen<br />

vorgenehmen müssen. Falls notwendig, wurden<br />

weitere Fachmeinungen eingeholt oder zusätzliche Unterlagen zur Beurteilung<br />

beigezogen. Für die Beurteilung massgebend waren im<br />

Grundsatz die im Kapitel 1.2 aufgeführten Zielsetzungen.<br />

Das Konfliktpotential der vorgenommenen Änderungen und Neuerungen<br />

an den kommunalen Nutzungsplaninstrumenten ist unterschiedlich<br />

gross. In vielen Fällen handelt es sich um Anpassungen an die aktuellen<br />

Verhältnisse oder Vollzüge aus dem übergeordneten Recht , die in<br />

der Sache unbestritten sein dürften.<br />

Die wesentlichsten Interessen, die in den Detailerläuterungen der Kapitel<br />

3 und 4 erwähnt sind, führten zu folgenden Entscheidungen und Bearbeitungsschwerpunkten:<br />

• Grundsätzliches Festhalten an den aktuellen Bauzonenabgrenzungen<br />

und damit in der Summe am ausgeschiedenen Baugebiet;<br />

• Ermöglichung der Nutzung von Potentialen im Sinne der Inneren<br />

Verdichtung durch entsprechende Ausgestaltung der Bestimmungen<br />

in der Bau- und Nutzungsordnung;<br />

• Untergeordnete Korrekturen am Bauzonenrand zur Klärung von<br />

Nutzungs- und Abstandsfragen;<br />

• Bereinigung von Zonenabgrenzungen innerhalb des Siedlungsgebietes;<br />

51


• Umsetzung des Bauinventars der kantonalen Denkmalpflege;<br />

• Umsetzen der Gefahrenkarte Hochwasser;<br />

• Umsetzen des Landschaftsinventars;<br />

5.2 Planbeständigkeit<br />

Wie in Kapitel 2 erwähnt, datieren die zur Zeit rechtskräftigen<br />

Nutzungspläne und die Bau- und Nutzungsordnung in ihren<br />

wesentlichen Teilen aus dem Jahr 1991/1994. Zwischenzeitliche Anpassungen<br />

haben lediglich kleine Teile der Allgemeinen <strong>Nutzungsplanung</strong><br />

betroffen.<br />

Anlass für eine Revision der Planung sind gemäss Art. 21 des Eidgenössischen<br />

Raumplanungsgesetzes in erster Linie erheblich geänderte<br />

Verhältnisse gegenüber den seinerzeitigen Prämissen. Solche liegen<br />

bezüglich der neuen Planung grundsätzlich im ganzen bestehenden<br />

Siedlungsgebiet als auch im Kulturland vor.<br />

Ebenso kann die generelle Überprüfung der Planungsinstrumente nach<br />

15 Jahren Anlass für eine Gesamtüberprüfung sein. Dies trifft bei der<br />

Beriker <strong>Nutzungsplanung</strong> zu.<br />

Unter diesen Umständen rechtfertigt sich die <strong>Gesamtrevision</strong> der Allgemeinen<br />

<strong>Nutzungsplanung</strong> und die Anforderungen, wie sie sich aus<br />

Gründen der Planbeständigkeit und der Rechtssicherheit ergeben,<br />

werden genügend berücksichtigt.<br />

52


6. TEIL ORGANISATION UND BETEILIGTE<br />

6.1 Planungskommission<br />

Für die <strong>Gesamtrevision</strong> der Allgemeinen <strong>Nutzungsplanung</strong> von <strong>Berikon</strong><br />

wurde eine Planungskommission eingesetzt. Die Besetzung dieser<br />

Kommission erfuhr seit Planungsstart Mutationen. Die aktuelle Besetzung<br />

gestaltet sich wie folgt (Nennung in alphabetischer Reihenfolge):<br />

Andres Frank<br />

Bachmann Liliana<br />

Bechter Frank<br />

Bossard Alfred (Gemeinderat)<br />

Bossard Stefan (Gemeindeammann, Vorsitz)<br />

Caprez Gaudenz<br />

Frey Regula<br />

Koch Manuel<br />

Roos Daniel (Bauverwalter)<br />

Stäger Manuela (Protokoll)<br />

Wermuth Ernst<br />

Im Laufe der bisherigen Planung ausgeschieden sind folgende Personen:<br />

Fuchs Christoph<br />

Meier Michelle (Protokoll)<br />

Reutimannn Katja (Protokoll)<br />

Roth Bruno (Raumplaner Ing.-Büro Senn)<br />

Schaub Dieter<br />

Sommerhalder Samuel<br />

Begleitet wird die Revision durch Renato Costamagna als beauftragter<br />

Raumplaner des Büros RC-Raumentwicklung GmbH in Ennetbaden.<br />

53


7. TEIL PLANUNGSABLAUF, INFORMATION UND MITWIRKUNG<br />

7.1 Bisheriger Planungsablauf<br />

Die Planungskommission bearbeitet die <strong>Gesamtrevision</strong> seit deren Start<br />

im September 2009.<br />

Die eigentlichen Revisionsarbeiten erfuhren in der Anfangsphase einen<br />

längeren Unterbruch. Es wurde zuerst eine Zukunftskonferenz durchgeführt<br />

mit dem Ziel, ein kommunalen Leitbild zu erarbeiten. Dieses<br />

Leitbild bildet eine der Grundlagen für die vorliegende <strong>Gesamtrevision</strong>.<br />

Nach umfassender Analyse der Ausgangssituation wurde in einem<br />

ersten Schritt ein räumliches Entwicklungskonzept ausgearbeitet und<br />

der Bevölkerung anlässlich einer öffentlichen Orientierungsversammlung<br />

am 11. Mai 2011 vorgestellt.<br />

In der Folge wurde der 1. Gesamtentwurf der Nutzungspläne und der<br />

Bau- und Nutzungsordnung entwickelt.<br />

Die eidgenössische Abstimmung vom 03. März 2013 zur Teilrevision<br />

des Raumplanungsgesetzes hat keine direkten Auswirkungen, da das<br />

Siedlungsgebiet von <strong>Berikon</strong> im Grundsatz nicht vergrössert wird. Die<br />

marginalen Anpassungen, wie sie vorstehend im <strong>Planungsbericht</strong><br />

beschrieben sind, sind nicht richtplanrelevant.<br />

Im Winterhalbjahr 2012/2013 wurde die auf die Belange der Gemeinde<br />

abgestimmte BNO entwickelt.<br />

Im Sommerhalbjahr 2013 erfolgte eine 1. kantonale Vorprüfung der<br />

Entwürfe.<br />

54


7.2 Weiterer Planungsverlauf<br />

Der weitere Planungsablauf gestaltet sich bei optimalem Verlauf wie<br />

folgt:<br />

• Mitwirkungsverfahren/Orientierungsversammlung (Januar 2014)<br />

• Bereinigung der Planungsvorlage (Februar 2014)<br />

• kantonale Schlussprüfung (März-April 2014)<br />

• Öffentliches Auflageverfahren mit Fragestunden (Mai 2014)<br />

• Allfälliges Einwendungsverfahren (Juni 2014)<br />

• Beschluss ausserord. Gemeindeversammlung (September 2014)<br />

• Genehmigungsverfahren (Oktober - Dezember 2014)<br />

55

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