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Charta von Florenz(1981) Charta der historischen Gärten - SKR

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Unabhängig da<strong>von</strong>, ob er auf ein Gebäude bezogen ist (mit ihm also eine untrennbareEinheit bildet) o<strong>der</strong> nicht, darf ein historischer Garten nicht aus seiner jeweils einzigartigenstädtischen o<strong>der</strong> ländlichen, vom Menschen geformten o<strong>der</strong> natürlichen Umgebungherausgelöst werden.Artikel 8Eine historische Stätte ist ein klar umrissenes Stück Landschaft, das eine denkwürdigeTatsache vergegenwärtigt: Stätte eines wichtigen <strong>historischen</strong> Ereignisses,Ursprungsstätte eines berühmten Mythos, eines epischen Geschehens o<strong>der</strong> Gegenstandeines berühmten Gemäldesusw. ...Artikel 9Um historische Gärten schützen zu können, muß man sie zunächst erfassen undinventarisieren. Zur Erhaltung historischer Gärten sind verschiedenartige Eingriffeerfor<strong>der</strong>lich, nämlich Instandhaltung, Konservierung und Restaurierung. Unter Umständenkann auch die Rekonstruktion <strong>von</strong> Verschwundenem angebracht sein. Die Authentizitäteines <strong>historischen</strong> Gartens beruht sowohl auf dem Plan und <strong>der</strong> räumlichen Konzeptionseiner verschiedenen Partien als auch auf <strong>der</strong> schmückenden Ausstattung, <strong>der</strong>Pflanzenauswahl und den Baumaterialien.B. Instandhaltung, Konservierung, Restaurierung, RekonstruktionArtikel 10Bei je<strong>der</strong> Instandhaltungs-, Konservierrungs-, Restaurierungs- o<strong>der</strong>Rekonstruktionsmaßnahme in einem <strong>historischen</strong> Garten o<strong>der</strong> einem seiner Bestandteilemuß die Gesamtheit seiner Elemente in Betracht gezogen werden. Sie isoliert zubehandeln, hätte eine Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Gesamtwirkung des Gartens zurFolge.Instandhaltung und KonservierungArtikel 11Die Instandhaltung historischer Gärten ist eine vorrangige und notwendigerweisefortwährende Maßnahme. Weil pflanzliches Material überwiegt, ist eine Gartenschöpfungdurch rechtzeitige Ersatzpflanzungen und auf lange Sicht durch zyklische Erneuerung(Beseitigung überständiger Gehölze und Neupflanzung vorkultivierter Exemplare)instandzuhalten.Artikel12Die Wahl <strong>der</strong> Arten bei Bäumen, Sträuchern, Stauden und Sommerblumen, die inbestimmten Zeitabständen zu ersetzen sind, muß unter Berücksichtigung anerkannterGepflogenheiten in den verschiedenen Vegetationszonen und Kulturräumen geschehen,damit die ursprünglichen Arten erforscht und erhalten werden können.Artikel13Bauliche Elemente, Werke <strong>der</strong> Bildhauerkunst, ortsfeste o<strong>der</strong> beweglicheDekorationsgegenstände, die integrierende Bestandteile des <strong>historischen</strong> Gartens sind,dürfen nur dann entfernt o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>s aufgestellt werden, wenn dies zu ihrer Erhaltungo<strong>der</strong> Restaurierung unabdingbar ist. Der Ersatz o<strong>der</strong> die Restaurierung gefährdeterGartenbestandteile hat entsprechend den Prinzipien <strong>der</strong> <strong>Charta</strong> <strong>von</strong> Venedig zugeschehen, und das Datum eines jeden <strong>der</strong>artigen Eingriffes ist festzuhalten.Artikel 14

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