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Charta von Florenz(1981) Charta der historischen Gärten - SKR

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Der historische Garten muß in angemessener Umgebung erhalten werden. JedeVerän<strong>der</strong>ung im Umfeld, die das ökologische Gleichgewicht gefährdet, muß verbotenwerden. Das gilt für sämtliche Infrastruktureinrichtungen innerhalb o<strong>der</strong> außerhalb desGartens (Kanalisation, Bewässerungssysteme, Straßen, Autostellplätze, Einfriedungen,Einrichtungen zur Beaufsichtigung o<strong>der</strong> zur Bewirtschaftung des Geländes usw.).Restaurierung und RekonstruktionArtikel15Jede Restaurierung und mehr noch jede Rekonstruktion eines <strong>historischen</strong> Gartens darferst nach Abschluß einer gründlichen Untersuchung, die <strong>von</strong> Durchsicht und Sammlungaller diesen Garten und vergleichbare Anlagen betreffenden Dokumente ausgeht, inAngriff genommen werden, so daß <strong>der</strong> wissenschaftliche Charakter des Eingriffessichergestellt ist. Ehe mit irgendwelchen Ausführungsarbeiten begonnen wird, muß dieseUntersuchung in ein Planwerk einmünden, das kollegialer Prüfung und Abstimmungunterzogen wird.Artikel16Der restaurierende Eingriff muß die Entwicklung des betreffenden Gartensberücksichtigen. Grundsätzlich darf nicht eine Epoche <strong>der</strong> Anlagegeschichte auf Kosteneiner an<strong>der</strong>en bevorzugt werden, es sei denn, Schadhaftigkeit o<strong>der</strong> Verfall einzelnerPartien geben ausnahmsweise Veranlassung zu einer Nachbildung, die auf Spuren desehemals Gewesenen o<strong>der</strong> unwi<strong>der</strong>leglicher Dokumentation fußt. Insbeson<strong>der</strong>e kommtRekonstruktion gelegentlich in Partien in Frage, die in unmittelbarer Nähe einesGebäudes liegen, so daß die Zusammengehörigkeit <strong>von</strong> Gebäude und Garten wie<strong>der</strong>deutlich wird.Artikel 17Wenn ein Garten spurlos verschwunden ist o<strong>der</strong> sich nur Vermutungen über seineBeschaffenheit zu verschiedenen Zeiten anstellen lassen, kann keine Nachbildungzustandekommen, die als historischer Garten anzusprechen wäre. In solch einem Fallwäre das <strong>von</strong> überlieferten Formen inspirierte Werk (angelegt anstelle eines alten Gartenso<strong>der</strong> an einem Ort, wo zuvor kein Garten bestand) als historisierende Schöpfung o<strong>der</strong> alsNeuschöpfung zu bezeichnen. womit jegliche Einstufung als historischer Gartenausgeschlossen bleibt.C. BenutzungArtikel 18Zwar ist je<strong>der</strong> historische Garten dafür gedacht, betrachtet und betreten zu werden, dochmuß <strong>der</strong> Zugang nach Maßgabe <strong>von</strong> Ausdehnung und Belastbarkeit des Gartens inGrenzen gehalten werden, um seine Substanz und seine kulturelle Aussagekraft zubewahren.Artikel 19Nach Wesen und Bestimmung ist <strong>der</strong> historische Garten ein ruhiger Ort, <strong>der</strong>Naturbegegnung, Stille und Gelegenheit zur Naturbeobachtung för<strong>der</strong>t.Dementsprechen<strong>der</strong> alltäglicher Inanspruchnahme steht die ausnahmsweise Nutzung des<strong>historischen</strong> Gartens als Ort eines Festes gegenüber. Die Bedingungen für den Zugangzu <strong>historischen</strong> Gärten müssen gewährleisten, daß ein als außergewöhnliches Ereigniswillkommenes Fest den Effekt des Gartens steigert und ihn nicht etwa entstellt o<strong>der</strong>herabwürdigt.Artikel 20

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