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Geschäftsbericht 2008

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INHALT[11] Gezeichnetes KapitalDas Grundkapital der Muttergesellschaft des Konzerns, LINOS AG, setzt sich aus 5.511.999 Inhaberaktien ohneNennwert zusammen, die jeweils 1 EUR des Grundkapitals darstellen.Die Einlagen wurden vollständig einbezahlt. Das Grundkapital hat sich seit dem 1. Januar 2007 nicht verändert,ist eingeteilt in 5.511.999 auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem Nennwert von 1 EUR je Aktie undbeläuft sich zum 31. Dezember <strong>2008</strong> auf 5.511.999,00 EUR.[12] Kapitalrücklage und KonzernbilanzverlustDie Kapitalrücklage enthält das Aufgeld aus Kapitalerhöhungen einschließlich der Kapitalerhöhung aus demBörsengang in 2000, der Kapitalerhöhung unter teilweiser Ausnutzung des genehmigten Kapitals gegen Bareinlage2006 und den Kapitalerhöhungen aus der Ausübung von Optionen in 2004, 2005 und 2006. Dabeiwurden die Kosten der Kapitalerhöhung als Nettoposten, vermindert um die sich darauf ergebende Ertragsteuerentlastung,als Minderung der Kapitalrücklage erfasst.Eine detaillierte Darstellung der Veränderung der Kapitalrücklage ergibt sich aus der Eigenkapitalveränderungsrechnung.Die LINOS AG hat mit der Optco Akquisitions GmbH (im Folgenden „Optco“) am 20. Dezember 2006 einenBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Nach Zustimmung der Hauptversammlung am6. Februar 2007 wurde der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag am 1. März 2007 in das Handelsregistereingetragen.Gegen den Beschluss der Hauptversammlung hatten 16 außen stehende Aktionäre Anfechtungs- und / oderNichtigkeitsklage erhoben. Auf Seiten der Kläger waren außerdem vier Nebenintervenienten am Rechtsstreitbeteiligt. Zwei der Kläger hatten ihre Klagen im April 2007, sechs weitere Kläger hatten ihre Klagen zwischenApril und August <strong>2008</strong> wieder zurückgenommen.Den sechs Klagerücknahmen aus <strong>2008</strong> lag ein im März <strong>2008</strong> abgeschlossener Aktienkauf- und Übertragungsvertragzwischen den betreffenden Klägern und anderen Aktionären mit der Optco zu Grunde, in dem sich diebetreffenden Kläger dazu verpflichtet hatten, ihre Anfechtungs- und / oder Nichtigkeitsklagen gegen denBeschluss über die Zustimmung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ohne Kostenübernahmeverpflichtungseitens der Optco zurückzunehmen. Die verbleibenden Anfechtungs- und / oder Nichtigkeitsklagenwurden mit Urteil des OLG Celle vom 24. September <strong>2008</strong> (9 U 45/08; 1. Instanz LG Hannover - 23 O 63/07)abgewiesen. Das Urteil ist rechtskräftig.76

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