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ABC der Anschaffungskosten - Bundesanzeiger Verlag

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§ 255 HGB Bewertungsmaßstäbeunmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit <strong>der</strong> Anschaffung besteht (vgl. hierzu auchRn. 33). Siehe auch Bonus, private Zuwendungen.Ratenkauf: Beim Ratenkauf bildet <strong>der</strong> Barwert <strong>der</strong> Kaufpreisraten (ohne Zinsanteil) die AK des VG(vgl. Rn. 48 f.).Räumungskosten: Wird ein unbebautes, besetztes Grundstück zwangsweise geräumt, um dasunbebaute Grundstück zu vermieten, so sind die Aufwendungen für die Zwangsräumung, soweitsie die unbebaute Fläche betreffen, AK des Grund und Bodens. 1Realteilung: siehe Ausgleichsverpflichtung.Reisekosten: siehe Besichtigungskosten.Rentenkauf: siehe Kaufpreisrente.Rollgeld: siehe Transportkosten.336 S.Sacheinlage: Die Bewertung <strong>der</strong> VG bei einer Sacheinlage folgt den Tauschgrundsätzen (vgl.Rn. 85 und Rn. 105).Schenkung: siehe unentgeltlicher Erwerb.Schulden: Schulden, die als Gegenleistung für eine Anschaffung übernommen werden, sind inHöhe des passivierten Betrags AK.Sicherheitsüberprüfungen: Aufwendungen für Sicherheitsüberprüfungen, die <strong>der</strong> Inbetriebnahmevon VG vorausgehen, sind Anschaffungsnebenkosten. 2Skonti: Es wird auf die Kommentierung an an<strong>der</strong>er Stelle verwiesen (vgl. Rn. 33).Software: Standardsoftware wie MS Office ist im Erwerbszeitpunkt betriebsbereit. Individualsoftwarehingegen benötigt oftmals eine kundenspezifische Anpassung, bevor die Betriebsbereitschaftgegeben ist. Die damit verbundenen Kosten sind als Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren. Nichtzu den Kosten <strong>der</strong> Erlangung <strong>der</strong> Betriebsbereitschaft gehören Aufwendungen für Schulungsmaßnahmen<strong>der</strong> Administratoren und Anwen<strong>der</strong> u.a. (vgl. Rn. 89).Spaltung: siehe Umwandlung.Speditionskosten: siehe Transportkosten.Steuern: Nicht erstattungsfähige Steuern erhöhen die AK. Typischer Fall ist die i.R.v. Grundstückserwerbenzu zahlende Grun<strong>der</strong>werbsteuer. Hierzu zählt nicht die abzugsfähige USt; diese istgewöhnlich als durchlaufen<strong>der</strong> Posten nicht den AK hinzuzurechnen. Siehe auch Grun<strong>der</strong>werbsteuer,USt.Straßenbaubeitrag: siehe Anschlussbeitrag, Erschließungsbeitrag.Stromanschlussbeitrag: siehe Anschlusskosten.337 T.Tauschgeschäft: Nach einheitlicher Literaturmeinung sind drei Verfahren bei Tauschgeschäftenzulässig: 3 Die Buchwertfortführung, die Gewinnrealisierung und die erfolgsneutrale Behandlung(vgl. zu den einzelnen Verfahren Rn. 57 ff. sowie zur steuerrechtlichen Beurteilung Rn. 60).Testlauf: Testläufe werden im Regelfall als Zeichen dafür angesehen, dass die Betriebsbereitschaftbereits vorliegt. Kosten im Zusammenhang mit Testläufen sind somit i.d.R. nicht mehr Bestandteil<strong>der</strong> AK. Abzugrenzen davon sind Probeläufe.1 Vgl. BFH v. 18.05.2004, IX R 57/01, BStBl. II 2004, 872.2 Ebenso Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller/Waschbusch, § 255 HGB Rn. 52.3 Vgl. stellvertretend ADS, § 255 HGB Rn. 89 ff.; Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller/Waschbusch, § 255 HGBRn. 29; HdR-E/Knop/Küting, § 255 HGB Rn. 110 ff.466 Richter/Künkele, K.P./Zwirner

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