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InhaltChristliche Patientenvorsorge 3Kapitel 1Kapitel 2Geleitwort ................................................................................................................................. 41. Wie können Sie unter den geltenden gesetzlichen VoraussetzungenVorsorge treffen? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71.1 Wer soll an Ihrer Stelle über Ihre medizinische Behandlung entscheiden,wenn Sie dazu nicht mehr imstande sind ? ......................................................................... 71.2 Was haben Vertrauenspersonen und Ärzte bei Ihrermedizinischen Behandlung zu beachten? . .......................................................................... 71.3 Welche rechtlichen Grenzen müssen Sie beachten? ......................................................... 81.4 Welche Form der Vorsorge ist für Sie am besten geeignet ? ............................................. 92. Was ist das Besondere an der christlichen patientenvorsorge ? ................... 112.1 Der letzten Lebensphase ihre eigene Würde erhalten .................................................... 112.2 Fürsorge im Respekt vor der Selbstbestimmung des Anderen ..................................... 122.3 Zur Reichweite von Behandlungswünschen und Patientenverfügung ......................... 12Formular der christlichen patientenvorsorgeKapitel 3Kapitel 43. Was bestimmen Sie im Formular der christlichen patientenvorsorge ? ...... 153.1 Benennung einer Vertrauensperson ................................................................................. 163.1.1 Die Vorsorgevollmacht in Gesundheits- und Aufenthaltsangelegenheiten ................ 163.1.2 Die Betreuungsverfügung ..................................................................................................... 173.2 Bestimmungen für Ihre medizinische Behandlung ......................................................... 183.2.1 Die Behandlungswünsche ................................................................................................... 203.2.2 Die Patientenverfügung ........................................................................................................ 203.2.3 Zur Gültigkeit von Behandlungswünschen und Patientenverfügung ........................... 203.2.4 »Raum für ergänzende Verfügungen« ............................................................................... 213.3 Unterschriften unter das Formular der christlichen patientenvorsorge .... 224. Was ist noch wissenswert ? ................................................................................................. 234.1 Wie sorgen Sie dafür, dass Ihre Wünsche bekannt werden? .......................................... 234.2 Was ist zu beachten, wenn man bereits einechristliche patientenverfügung ausgefüllt hatte ? ........................................... 244.3 Gibt es eine Pflicht, eine Vorsorgeverfügung zu verfassen? .......................................... 244.4 Wie verhalten sich die christliche patientenvorsorgeund ein Organspendeausweis zueinander ? ..................................................................... 244.5 Was passiert in einer Notfallsituation? ............................................................................. 254.6 Was umfassen Behandlung und Pflege am Lebensende? ................................................ 254.7 Wann und wie sind künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr geboten? ............. 264.8 Gibt es einen Anspruch auf seelsorgerlichen Beistand ? ................................................ 26


GeleitwortViele Menschen blicken mit Sorge auf dasEnde ihres Lebens. Manchmal sind eseine bestehende Krankheit oder hohesAlter, manchmal die Furcht vor einem Unfalloder einer plötzlich auftretenden Erkrankung,die sie fragen lassen: Werden am Ende meinesLebens Menschen bei mir sein, mir beistehenund Kraft geben? Werde ich zu Hause sterbenkönnen oder wird man mich ins Krankenhausbringen? Werde ich unter starken Schmerzen leiden?Werde ich noch selbst bestimmen können,welche medizinischen Behandlungen an mir vorgenommenwerden sollen und welche nicht ?So schwer es ist, sich mit der eigenen Sterblichkeitund den damit verbundenen Fragen auseinander zusetzen, so sinnvoll ist es, ihnen nichtauszu weichen. Mit der Handreichung christlichepatientenvorsorge durch vorsor gevollmacht, betreuungsverfügung, behandlungswünscheund patientenverfügungund dem darin enthaltenen Formularmöchten wir eine Hilfe stellung geben: Wirmöchten dazu anregen, sich mit dem Sterben undden eigenen Wünschen im Umgang mit einer lebensbedrohlichenErkrankung zu befassen. Wirmöchten dazu beitragen, den Dialog zwischen derÄrzteschaft, dem Pflegepersonal, der Krankenhausseelsorge,den Patientinnen und Pa tientensowie ihren Angehörigen über die verschiedenenMöglichkeiten der Patienten vorsorge zu intensivieren.Wir hoffen, damit einen Weg zwischenunzumutbarer Lebens verlängerung und nichtverantwortbarer Lebensverkürzung aufzuzeigen.Die christ liche patienten vorsorge berücksichtigttheologisch-ethische Aspekte eineschristlichen Umgangs mit dem Ende des irdischenLebens und erläutert die wichtigsten juristischenGesichtspunkte.Die vorliegende Handreichung mit ihrem Formularist eine Überarbeitung der 1999 in ersterund 2003 in zweiter Auflage veröffentlichtenchristlichen patientenverfügung, diesich einer außerordentlich großen Nachfrageerfreute. Die erneute Überarbeitung wurde notwendigdurch das am 1. September 2009 in Kraftgetretene »Dritte Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts«.Die dort erfolgte umfassende rechtliche Neuregelungmachte zahlreiche Änderungen erforderlich.Schon der neue Titel »christliche patientenvorsorge«verdeutlicht dies. Er bezieht sichnicht mehr nur auf die eigentliche Patientenverfügung,sondern umfasst auch drei andere Möglichkeitender selbstbestimmten Vorsorge: Vorsorgevollmacht,Betreuungsverfügung und Äußerungvon Behandlungswünschen. Diese vier Möglichkeitender Patientenvorsorge bringen den


Christliche Patientenvorsorge 5Willen eines entscheidungsfähigen Menschen imVorfeld einer Erkrankung oder des Sterbens zumAusdruck. Sie werden wichtig, wenn der Patiententscheidungsunfähig wird, d. h. aufgrund einerErkrankung oder Verletzung außer Stande ist,seinen aktuellen Willen zu äußern.Die christliche patientenvorsorge gliedertsich in die Handreichung mit insgesamt vierKapiteln und das dazwischen geheftete Formular.Der Text der Hand reichung ist so angelegt, dassdie wesentlichen Gesichtspunkte in den Kapiteln1 und 2 konzentriert sind. Die Kapitel 3 und 4 sindeine ergänzende Hilfe für den Umgang mit demFormular. Die Kirchen, die die christlichepatientenvorsorge veröffentlichen, empfehlen,sich frühzeitig und intensiv darüber Gedankenzu machen, welche Vertrauenspersonen alsBevollmächtigte und Betreuer benannt werdenkönnen und welche medizinische Behandlunggewünscht wird. Die Kirchen empfehlen darüberhinaus eine ärztliche Beratung beim Ausfüllendes Formulars, auch wenn diese gesetzlich nichtvorgeschrieben ist.Die Kirchen tragen mit der von ihnen herausgegebenenchristlichen patientenver fü -gung seit 1999 und nunmehr auch mit der hiervorliegenden christlichen patienten vorsorgeder vielfältig geäußerten Bitte Rechnung,eine Handreichung anzubieten, die sich in besondererWeise dem christlichen Glauben verpflichtetweiß. christliche patienten vorsorgebedeutet allerdings nicht, dass sie nurvon Christen benutzt werden kann, wohl aber,dass sie von christlichen Überzeugungen geprägtist, so beispielsweise von der deutlichen Ablehnungder Tötung auf Verlangen und der ärztlichenBeihilfe zur Selbsttötung.Der christliche Glaube schenkt uns die Gewissheit,dass das Leben in der Gemeinschaft mitJesus Christus durch den Tod hindurch Bestandhat. Als Christen bezeugen wir, was in der HeiligenSchrift gesagt ist: »Gott wird in ihrer Mittewohnen, und sie werden sein Volk sein; und er,Gott, wird bei ihnen sein. Er wird alle Tränen vonihren Augen abwischen: Der Tod wird nicht mehrsein, keine Trauer, keine Klage, keine Mühsal.Denn was früher war, ist vergangen. Er, der aufdem Thron saß, sprach: Seht, ich mache allesneu.« (Offb 21,3–5)Die Gegenwart Jesu Christi gibt Menschen denMut und die Hoffnung, selbst in den schwierigstenSituationen ihres Lebens Zeichen des kommendenReiches Gottes wahrzunehmen und weiterzugeben.Sie gibt auch die Kraft, Menschenauf der letzten Weg strecke ihres Lebens zu begleiten.Hannover / Bonn / Frankfurt am Main, im Dezember 2010Präses Nikolaus SchneiderVorsitzender des Rates derEvangelischen Kirche in DeutschlandErzbischof Dr. Robert ZollitschVorsitzender derDeutschen BischofskonferenzLandesbischofDr. Friedrich WeberVorsitzender derArbeitsgemeinschaft ChristlicherKirchen in Deutschland


Wenn ich einmal soll scheiden, so scheide nichtvon mir, wenn ich den Tod soll leiden, so trittdu dann herfür; wenn mir am allerbängstenwird um das Herze sein, so reiß mich aus denÄngsten kraft deiner Angst und Pein.Paul Gerhardt; Evangelisches Gesangbuch 85,9 / Gotteslob 179,6


Christliche Patientenvorsorge 71. Wie können Sie unter dengeltenden gesetzlichen VoraussetzungenVorsorge treffen?Das deutsche Recht bietet verschiedeneMöglichkeiten an, mit deren Hilfe Sie fürden Fall Ihrer Einwilligungsunfähigkeit imRahmen einer schweren oder tödlich verlaufendenKrankheit Vorsorge treffen können.Sie berühren unterschiedliche Fragen:1.1 Wer soll an Ihrer Stelle überIhre medizinische Behandlungentschei den, wenn Sie dazunicht mehr imstande sind?Wir empfehlen Ihnen, eine Person IhresVertrauens zu bestimmen, die Sie persönlichkennt und der Sie die Aufgabe anvertrauenkönnen, Ihre Wünsche und Interessenim Rahmen Ihrer medizinischen Behandlungund den damit verbundenen Fragenzu vertreten. Ihre Vertrauenspersonwird an Ihrer Stelle mit entscheiden, fallsSie selbst dazu nicht mehr imstande sind.Für die Auswahl und die Bestellung einerVertrauensperson kommen in Betracht:► die Vorsorgevollmacht, mit der Sieselbst Vertrauenspersonen zu IhremVertreter (Bevollmächtigten) in AngelegenheitenIhrer Gesundheit und IhresAufenthalts bestellen. Der oder die Bevollmächtigtehandelt als Ihr Beauftragter(Näheres siehe Abschnitt 3.1.1);► die Betreuungsverfügung, mit der Siedas Betreuungsgericht bitten, die vonIhnen vorgeschlagene Vertrauenspersonzu Ihrem Vertreter (Betreuer) zubestellen. Ihrem Vorschlag hat das Ge-richt Folge zu leisten. Das Gericht bestimmt,für welche Aufgabenkreise derrecht liche Betreuer zuständig ist (Näheressiehe Abschnitt 3.1.2).1.2 Was haben Vertrauenspersonenund Ärzte bei Ihrermedizinischen Behandlungzu beachten?Vertrauenspersonen und Ärzte haben stetsIhren Willen als Patient zu beachten. Siekönnen Ihr Selbstbestimmungsrecht aufverschiedene Weise für den Fall vorsorglichausüben, dass Sie nicht mehr selbstentscheiden können:► So können Sie konkrete Behandlungswünscheüber Art, Umfang und Dauersowie die Umstände Ihrer Behandlungäußern. Diese Behandlungswünschesind dann verbindliche Richtschnur fürIhre Vertrauens person. Ihre Vertrauenspersonhat Ihre Wünsche gegenüberÄrzten und Pflegepersonal geltend zumachen und durchzusetzen (Näheressiehe Abschnitt 3.2.1);► Sie können als einwilligungsfähige, erwachsenePerson schriftlich eine Patientenverfügungverfassen. Mit dieserkönnen Sie selbst im Vorhinein inbestimmte ärztliche Maßnahmen, diein Zukunft aus ärztlicher Sicht erforderlichwerden mögen, einwilligen oderdiese untersagen (Näheres siehe Abschnitt3.2.2).Eine PersonIhres Vertrauens


8Christliche PatientenvorsorgeKapitel 1Ihr Wille zähltSie können sich auch Ihrer Vertrauenspersonbzw. den behandelnden Ärzten anvertrauenund ihnen die Aufgabe überantworten,die in der jeweiligen Situation angemesseneArt und Weise Ihrer ärzt lichenBehandlung festzulegen. Vertrauenspersonund Ärzte haben nach Ihrem mutmaßlichenWillen zu handeln, d. h. derBehandlung dann zuzustimmen, wenn Siees nach Lage der Dinge selbst in dieserSituation auch getan hätten. Dafür sindu. a. Ihre früheren Äußerungen, ethischenund religiösen Überzeugungen und Wertvorstellungenheranzuziehen. Im Zweifelsfallwerden Vertrauensperson und Ärztedavon ausgehen, dass Sie den ärztlich gebotenenMaßnahmen zustimmen würden.1.3 Welche rechtlichen Grenzenmüssen Sie beachten?Sie können keine Anordnung treffen, diegegen ein gesetzliches Verbot verstoßenwürde; so können Sie z. B. nicht verlangen,dass der Arzt Ihnen ein Medikament verabreicht,das Sie tötet. Eine solche Tötung aufVerlangen – auch »aktive Sterbehilfe« genannt– ist die gezielte Tötung eines Menschen.Sie ist in Deutschland gesetzlichverboten und wird strafrechtlich verfolgt.Zulässig ist dagegen die Gabe von Schmerzmittelnoder anderen Medikamenten,wenn sie zur Leidensminderung medizinischangezeigt sind und der Patient bzw.sein Bevollmächtigter oder Betreuer ihrerVerabreichung zustimmt. Das gilt auch inden Fällen, in denen diese Medikamenteals unbeabsichtigte Nebenwirkung dasLeben des Patienten verkürzen können(»indirekte Sterbe hilfe«).Als Patient können Sie verlangen, dassMaßnahmen zur Verlängerung Ihres Lebensin der Sterbephase unterlassen oderbeendet werden, wenn diese lediglich denTodeseintritt verzögern und sich dieKrankheit in ihrem zum Tode führendenVerlauf nicht mehr aufhalten lässt. Das bezeichnetman als Behandlungs verzichtbzw. Behandlungsbegrenzung oder auch»passive Sterbehilfe«. In einem juristischweit gefassten Sinn wird verschiedentlichauch dann von passiver Sterbehilfe gesprochen,wenn der Sterbeprozess oder dasEndstadium einer tödlich verlaufendenKrankheit noch nicht begonnen hat undeine lebenserhaltende medizinische Maßnahmenicht durch geführt oder beendetwird, weil der Pa tient seine Einwilligung indie medizinische Maßnahme nicht erteiltoder widerrufen hat. Dies kann besondereethische Probleme aufwerfen (Näheressiehe Abschnitt 2.3).Davon grundlegend zu unterscheiden istdie Beihilfe zur Selbsttötung, die auch»assistierter Suizid« genannt wird. Darunterversteht man die Unterstützungeines Menschen bei der Durchführungseiner Selbsttötung. Dies kann durch dieBeschaffung tödlich wirkender Mittelerfolgen oder auch durch die Anleitung zuihrer Hand habung. Sie ist nicht nur auf dieunmittelbare Sterbephase beschränkt,sondern findet oft schon nach der Diagnoseeiner schweren Erkrankung oder derPrognose eines belastenden Krankheitsverlaufesstatt. Aus ethischer Sicht ist dieBeihilfe zur Selbsttötung, die in manchenLändern (z. B. Schweiz oder die Niederlande)von so genannten Sterbe hilfe- Organisationenpraktiziert wird, abzulehnen.


Christliche Patientenvorsorge 91.4 Welche Form der Vorsorgeist für Sie am besten geeignet?Es ist nicht unbedingt notwendig, alle Formularteileder christlichen patien tenvorsorge(also Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung,Behandlungswünscheund Patientenverfügung) auszufüllen. Diesliegt in Ihrer Entscheidung. Aus unsererSicht sind folgende Möglichkeiten sinnvollund empfehlenswert:► Vorsorgevollmacht mit Betreuungsverfügung:Wir empfehlen, Ihre Vertrauenspersonin einer Vorsorgevollmachtzum Bevollmächtigten zu ernennen.Dies bringt Ihr Selbstbestimmungsrechtund die in der jeweiligenBehandlungssituation gebotene Fürsorgegleichermaßen zur Geltung. Denneine Vertrauens person, mit der Sie sichausführlich ausgetauscht haben und dieIhre Behandlungswünsche kennt, ist amehesten in der Lage, in den kaum vorhersehbarenSituationen einer Krankheitsentwicklungin Ihrem Sinn einegute Entscheidung für Ihre Behandlungzu treffen. Es ist sinnvoll, Ihre Vertrauenspersonzusätzlich mittels einer Betreuungsverfügungals Betreuer vorzuschlagen.So stellen Sie sicher, dass IhreVertrauensperson stets in allen Angelegenheitenfür Sie handeln kann.► Betreuungsverfügung allein: StattIhre Vertrauensperson zu bevollmächtigen,können Sie sie auch mit einer Betreuungsverfügungals Betreuer vorschlagen.Sie kann dann allerdings erstfür Sie handeln, wenn das Gericht siezum Betreuer bestellt.► Vorsorgevollmacht und/oder Betreuungsverfügungverbunden mit Behandlungswünschenoder Patientenverfügung:Zusätzlich zur Bevollmächtigungeiner Person Ihres Vertrauensoder zum Vorschlag eines Betreuerskönnen Sie über Ihre künftige Behandlungvorab durch eine Patientenverfügungentscheiden oder Behandlungswünschefestlegen. Dadurch wird gewährleistet,dass im Falle Ihrer Entscheidungsunfähigkeiteine Person IhresVertrauens zusammen mit dem behandelndenArzt Ihre Patientenverfügungund Ihre Behandlungswünscheprüft und ihnen Geltung verschafft.Sollten diese Festlegungen nicht auf dieaktuelle Behandlungs- und Lebenssituationzutreffen, kann Ihre Vertrauenspersondie erforderlichen Entscheidungenüber Ihre ärztliche Behandlung inIhrem Sinne treffen.► Behandlungswünsche und Patientenverfügungallein: Wenn Sie keinerIhnen bekannten Person die Verantwortungfür weitere Entscheidungen inIhrem Krankheitsfall in Form einerVorsorgevollmacht bzw. Betreuungsverfügungübertragen möchten oder niemandbereit oder in der Lage ist, dieseAufgabe zu übernehmen, dann ist essinnvoll, zumindest Ihre Wünsche fürdie künftige Behandlung niederzulegenoder eine Patientenverfügung zu verfassen.So wird dafür Sorge getragen,dass im Ernstfall nach Ihren Vorstellungengehandelt wird, selbst wenn derbehandelnde Arzt und gegebenenfallsein vom Betreuungsgericht eingesetzterBetreuer Sie und Ihre Vorstellungennicht persönlich kennen. In Situationen,die diese Erklärungen nicht abdecken,muss Ihr mutmaßlicher Wille ermitteltwerden.VierMöglichkeitender Vorsorge


Aus Gottes Hand empfing ich mein Leben,unter Gottes Hand gestalte ich mein Leben,in Gottes Hand gebe ich es zurück.Augustinus


Christliche Patientenvorsorge 112. Was ist das Besondere an derchristlichen patientenvorsorge ?2.1 Der letzten Lebensphaseihre eigene Würde erhaltenDie fortschreitende Ausweitung der medizinischenMöglichkeiten wirft zunehmendFragen auf, die sich früher so nicht gestellthaben: Ist die Ausschöpfung aller Möglichkeitenzur Lebens erhaltung in jeder Lebensphasegleichermaßen geboten? Odersollen wir darauf verzichten, wenn die beabsichtigteLebensverlängerung zu einerbelastenden Sterbe verlängerung zu führendroht oder bereits geführt hat ? Was istbesser: in der vertrauten Umgebung zusterben, auch wenn dadurch nicht alletechnisch-medizinischen Möglichkeitenjederzeit verfügbar sind und eine Lebensverkürzungdie Folge sein kann, oder aufder Intensiv station so lange wie möglichzu leben?Solche Fragen lassen sich nicht immer generellbeantworten. Dies mahnt auch zurVorsicht, im Einzelfall nur eine ein zigeHandlungsweise als christlich geboten anzusehen.Letztlich muss die Entscheidungaus der konkreten Lage des sterbendenMenschen heraus, von seinen Bedürfnissenher und in Übereinstimmung mit seinenWünschen und Vorstellungen getroffenwerden.Wir nennen die hier angebotene Handreichungeine christliche patientenvorsorge,weil sie sich von den Überzeugungendes christlichen Glaubens leitenlässt. Das Leben ist uns von Gott gegeben.Er befähigt uns dazu, es in allen seinenPhasen verantwortlich zu gestalten. Dazugehört, sowohl für das tätige Leben als auchfür das Sterben Vorsorge zu treffen.Bis zuletzt soll ein Leben als lebenswertund sinnvoll erfahren werden. Dazu gehört:teilhaben zu können an dem, was inFamilie, Nachbarschaft und Welt geschieht,Entscheidungen treffen zu dürfen,Zeit zum Durchdenken und Klären vonFragen zu haben, Abschied zu nehmen vonden uns lieben und wichtigen Menschenund den eigenen Tod annehmen zu lernen.Dies ist häufig ein schwieriger Prozess. DasBereitwerden zum Sterben kann durchstarke Schmerzen, quälende körperlicheSymptome und nicht minder durch massivemedikamentöse Dämpfung erschwertwerden. Schmerztherapie, Palliativmedizin,Hospizarbeit, pflegerische Maßnahmen,mitmenschliche und geistliche Begleitungsollen die Voraussetzung schaffen,auch die letzte Lebensstrecke in Würdeleben zu können.Wir können über unser eigenes Lebennicht grenzenlos verfügen. Genauso wenighaben wir das Recht, über den Wert einesanderen menschlichen Lebens zu entscheiden.Jeder Mensch hat seine Würde, seinenWert und sein Lebensrecht von Gott her. Erist darum ungleich mehr, als er von sichselbst weiß. Kein Mensch kann genau wissen,was er für andere bedeutet. Im Glaubenan den Gott des Lebens wissen wir,dass jeder Mensch mit seinem Leben – wieimmer es beschaffen ist – unentbehrlichund wertvoll ist.Ihre Bedürfnissestehen imVordergrund


12Christliche PatientenvorsorgeKapitel 2Selbstbestimmungund Fürsorge2.2 Fürsorge im Respekt vor derSelbstbestimmung des AnderenDie ethische und rechtliche Grundlagealler Vorsorgeverfügungen ist das Selbstbestimmungsrecht.Der Wille des Patientenist die Grundlage jeder Behandlung.Für die Durchführung oder Unterlassungeiner Behandlung ist entscheidend, obder Patient den ärztlich vorgeschlagenenDiagnose- und Therapiemaßnahmen nacheiner angemessenen Aufklärung zustimmt.Selbstbestimmung kann jedoch nicht gedachtwerden, ohne die Abhängigkeit vonder eigenen Leiblichkeit, von der Fürs orgeanderer Menschen und von Gottes Wirkenzu erkennen und zu bejahen. Selbstbestimmungdarf nicht als völlige Unabhängigkeitmissverstanden werden. Sie gewinnt nurin sozialen Kontexten Gestalt, d. h. derMensch ist und bleibt eingebunden in diemitmenschliche Gemeinschaft und ist aufsie angewiesen. Die Gesellschaft hat ihrerseitseine Fürsor gepflicht gegenüber ihrenMitgliedern. Hieraus ergibt sich die Pflichtdes Staates zum Schutz des Lebens seinerBürger. In diesen Zusammenhang gehörtauch die Pflicht des Arztes, das Beste fürden Pa tienten zu wollen. Für eine sorgsameund angemessene medizinische Betreuungist es wichtig, ein vertrauensvollesVerhältnis zwischen Arzt und Patient aufzubauen.Selbstbestimmung des Patienten und Fürsorgefür den Patienten sind miteinanderzu verbinden und aufeinander zu beziehen.Selbstbestimmung ist auf Fürsorgeangewiesen. Ebenso gehört es zu rechtverstandener Fürsorge, die Selbstbestimmungeines Patienten zu achten und ihr soweit wie möglich Folge zu leisten. Fürsorgemuss daher immer die körperbezogenen,psychologischen, sozialen und spirituellenWünsche und Vorstellungen des Pa tienteneinbeziehen. »Fürsorge im Respekt vor derFreiheit des Anderen«, ein Leitmotiv derHospizbewegung, trifft auch auf die Anwendungvon Vorsorgeverfügungen zu.2.3 Zur Reichweite vonBehandlungswünschenund PatientenverfügungDer Begriff der Reichweite bezieht sich imvorliegenden Zusammenhang auf die Frage,ob die Behandlungswünsche oder Verfügungeneines Patienten uneingeschränktGeltung beanspruchen können oder ob sie– und wenn ja, welchen – Einschränkungenunterworfen sind. Diese Frage spielte bereitseine Rolle bei der Klarstellung, dassdie Tötung auf Verlangen schon wegen ihresgesetzlichen Verbotes nicht vom Patientenverfügt werden kann (Näheres sieheAbschnitt 1.3). Das am 1. September 2009in Kraft getretene »Dritte Gesetz zur Änderungdes Betreuungsrechts« teilt diese spezielleBegrenzung der Reichweite, nimmtaber keine weiteren Einschränkungen vor.Das heißt, dass die Bestimmungen derVorsorgeverfügungen sowohl Krankheitenbetreffen können, die voraussichtlich inkurzer Zeit zum Tode führen (z. B. Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Organversagen,fortgeschrittene Krebserkrankung), alsauch solche, bei denen die Sterbephase –medizinisch betrachtet – noch weit entferntist (z. B. die unfallbedingte Querschnittslähmung,anhaltende schwereSchmerzzustände, das so genannte Wachkoma,Demenz).Nach dem Gesetz kommt Behandlungswünschenund Patientenverfügungen, vonden genannten Ausnahmen abgesehen,


Christliche Patientenvorsorge 13immer bindende Wirkung zu – unabhängigvon Art oder Stadium der Erkrankung. ImGegensatz dazu wurde gefordert, dieReichweite auf bestimmte Stadien einerErkrankung zu begrenzen, nämlich auf dasEndstadium tödlich verlaufender Krankheitenund auf den Sterbeprozess selbst.Die Frage nach Reichweite und Reichweitenbegrenzunggeriet in den Jahren deröffentlichen Debatte über eine gesetzlicheRegelung von Patientenver fü gungen zueinem Hauptstreitpunkt − auch unterChristen.Aus heutiger Sicht kann – unbeschadet derVielfalt individueller Urteilsbildung zurReichweitenbegrenzung – zwischen denKirchen folgender Konsens festgehaltenwerden:a) Das Gesetz sieht keine Reichweitenbegrenzungvor. Der Diskussionsbeitragder Kirchen sollte sich deshalb auf dieethische Frage konzentrieren, ob mandie bestehenden rechtlichen Möglichkeitenin Anspruch nimmt oder ausguten Gründen darauf verzichtet.b) Die Krankheitszustände und -diagnosensind gerade zum Lebensende hin vonsehr komplexer Natur. Entsprechendgeht es im Blick auf sie um besondersschwierige und höchst individuelle Entscheidungen.Um unter diesen schwierigenBedingungen zu einer moralischüberzeugenden Urteils bil dung gelangenzu können, müssen allgemeine Regelungenund Ratschläge daher immer auchauf den konkreten Einzelfall angewendetwerden.c) Ein besonders schwieriges Thema istdas so genannte Wachkoma (auch »andauerndervegetativer Status« genannt).Ausgangspunkt für die ethische Bewertungist die Feststellung: Menschen imso genannten Wachkoma sind keineSterbenden (Näheres siehe Abschnitt3.2.4). Ein Wachkoma kann sich bei entsprechenderBetreuung über Jahre hinziehen,bis der Patient vielleicht an eineranderen, akuten Ursache stirbt. Eineethische Pflicht dieses Patienten, eineauftretende akute Zweiterkrankung behandelnzu lassen und auf diese Weiseder Anwendung »außergewöhnlicherMittel« zuzustimmen, kann schwerlichgeltend gemacht werden. Eine Basisbetreuung,zu der u. a. menschenwürdigeUnterbringung, Zuwendung, Körperpflege,Lindern von Schmerzen, Atemnotund Übelkeit sowie das Stillen (derGefühle) von Hunger und Durst gehören,ist jedoch aufrecht zu erhalten.Entscheidendist der konkreteEinzelfallUnd ob ich schonwanderte im finstern Tal,fürchte ich kein Unglück;denn du bist bei mir,dein Stecken und Stabtrösten mich.Psalm 23,4


3. Was bestimmen Sie im Formular derchristlichen patientenvorsorge ?Wir wollen Ihnen an dieser Stelle weiterehilfreiche Informationen anbieten. DieseInformationen stellen einige Begriffe ausführlicherdar und versuchen Fragen zubeantworten, die sich bei der Lektüre derHandreichung oder beim Ausfüllen desFormulars ergeben können.Wenn Sie die verschiedenen Teile des hier angebotenenFormulars ausfüllen wollen, empfehlenwir Ihnen, sich ärztlich beraten zu lassen, wenngleiches gesetzlich nicht vorgeschrieben ist. Wirraten Ihnen dazu, weil Patientenverfügungenund Behandlungswünsche nur umgesetzt werdenkönnen, wenn sie so konkret verfasst sind, dasssie auf die später möglicherweise eintretendeSituation zutreffen. Dies ist besonders wichtig,falls Sie erwägen, eigene Ergänzungen für individuelleKrankheitssituationen im Feld »Raumfür ergänzende Verfügungen« vorzunehmen.Eine fachkundige Beratung kann hier helfen,Widersprüche zwischen einzelnen Festlegungenzu vermeiden und die notwendige Genauigkeit zuerreichen.Welche Vorsorge können Sie treffen?Wie Sie bereits wissen, können Sie mit dem Formularder christlichen patientenvorsorgeso umfassend wie möglich Vorsorge für die Zeittreffen, in der Sie selbst nicht mehr über medizinischeMaßnahmen oder Ihren Aufenthalt entscheidenkönnen. Dafür bietet Ihnen das vorliegendeFormular der christlichen patientenvorsorgeverschiedene Möglichkeiten, die Sienach Ihren Bedürfnissen kombinieren können:Sie können► in einer Vorsorgevollmacht einenBevollmächtigten ernennen,► in einer Betreuungsverfügung demBetreuungsgericht einen Betreuervorschlagen,► Behandlungswünsche formulierenund eine Patientenverfügung verfassen.In der Vorsorgevollmacht und der Betreuungsverfügungbenennen Sie eine Person, die für Sie


16Christliche PatientenvorsorgeKapitel 3spricht und handelt, in der Patientenverfügungund in den Behandlungswünschen legen Sie konkretfest, welche medizinische Behandlung Siewünschen oder ausschließen möchten.3.1 Benennung einer VertrauenspersonEs gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten,eine Person Ihres Vertrauens mit IhrerVertretung zu beauftragen, wenn Sie entscheidungsunfähigwerden: zum einen alsBevollmächtigten durch die Vorsorgevollmachtund zum anderen als Betreuer durchdie Betreuungsverfügung.Der Unterschied zwischen diesen beiden Vorsorgeverfügungenbesteht zum einen darin, dass einBetreuer erst durch das Betreuungsgericht bestelltwerden muss, während eine von Ihnen bevollmächtigteVertrauensperson sofort für Siehandeln kann, wenn dies erforderlich wird. Zumanderen wird ein Betreuer vom Betreuungsgerichtkontrolliert, während ein Bevollmächtigternicht unter der Kontrolle eines Gerichtes steht.Allerdings kann auch der Bevollmächtigte ineinigen besonderen Situationen nicht allein entscheiden,sondern muss – wie ein Betreuer – beimzuständigen Betreuungsgericht eine Genehmigungeinholen (Näheres siehe Abschnitt 3.1.2).3.1.1 Die Vorsorgevollmacht inGesundheits- und AufenthaltsangelegenheitenWas ist eine Vorsorgevollmacht?Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ermöglichtes, eine Person Ihres besonderen Vertrauens zubenennen, die für den Fall Ihrer Geschäfts- undEinwilligungsunfähigkeit in Ihrem Namen wirksamhandeln kann. Eine solche Vollmacht heißtVorsorgevollmacht. Sie kann mit einer Betreuungsverfügung,Behandlungswünschen undeiner Patientenverfügung verbunden werden.Eine Vorsorgevollmacht in Gesundheits angelegenheitenmuss bestimmten Formvorschriftengenügen: Sie ist schriftlich zu erteilen und mussdie Befugnis zur Einwilligung bzw. Untersagungvon ärztlichen Maßnahmen (Untersuchungendes Gesundheitszustandes, Heilbehandlung oderärztlicher Eingriff) ausdrücklich umfassen.Entsprechendes gilt für eine Vorsorgevollmachtin Aufenthaltsangelegenheiten. Die Befugnis zurUnterbringung mit freiheitsentziehender Wirkungund zu freiheitsentziehenden Maßnahmen(z. B. durch Bettgitter, Medikamente und Ähnliches)in einem Heim oder in einer sonstigen Einrichtungmuss ebenfalls schriftlich und ausdrücklicherteilt werden.Die hier angebotene Vorsorgevollmacht derchristlichen patientenvorsorge erfülltselbstverständlich diese Anforderungen.Bitte beachten Sie:Das Formular der Vorsorgevollmacht inder christlichen patientenvorsorgebetrifft nur die Vorsorge für Ihre künftigemedizinische Behandlung und Ihren Aufenthalt!Wenn Sie darüber hinaus auch eine Vertretungin Bank-, Vermögens- und Wohnungsangelegenheiten,bei Behörden, im PostundFernmeldeverkehr oder vor Gerichtwünschen, müssen Sie eine Vollmacht auchfür diese Bereiche erteilen. Sie muss inmanchen Fällen von einem Notar beurkundetwerden. Außerdem können Sie durcheine Verfügung zur Bestattung bestimmen,wie und wo Sie beigesetzt werden wollen,und durch Testament oder Erbvertrag IhreErb angelegenheiten regeln. Bitte machenSie sich im Blick auf diese weiteren Verfügungenan anderer Stelle kundig.Diese Aspekte sind von dieser Broschürenicht umfasst!


Christliche Patientenvorsorge 17Wer sollte bevollmächtigt werden?Eine Vorsorgevollmacht hat weitreichende Bedeutung.Sie sollten diese nur einer Person erteilen,der Sie besonders vertrauen. Sicherlich wirdbei der Auswahl eine Rolle spielen, mit wem SieIhre Vorstellungen am besten besprechen könnenund wer voraussichtlich auch emotional mitder eventuell später eintretenden Situation umgehenkann. Bei der Auswahl der Person IhresVertrauens zum Bevollmächtigten kommenneben Angehörigen (Ehepartner, Kinder, Geschwister)auch langjährige oder enge Freunde,vertraute Bekannte oder auch ein Arzt Ihres Vertrauensin Betracht.Sie können auch mehrere Personen in der Weisebevollmächtigen, dass jeder einzelne von ihnenSie vertreten kann (Einzelvollmacht). Damit könnenSie sicherstellen, dass möglichst jederzeitein Vertreter erreicht werden kann. Dabei ist allerdingszu bedenken, dass die Personen im konkretenFall verschiedener Meinung sein könnenund dadurch eventuell die Wahrnehmung IhrerInteressen gefährden. Die Bevollmächtigungmehrerer Personen empfiehlt sich deshalb nur,wenn Sie davon ausgehen können, dass diese sichuntereinander abstimmen und einigen werden.Es kann sinnvoll sein, eine Ersatzperson zu benennenfür den Fall, dass der oder die Bevollmächtigteausfällt.Was ist die Aufgabe eines Bevollmächtigten?Der Bevollmächtigte hat die Aufgabe, im Rahmender erteilten Vollmacht Ihre Interessen in Gesundheits-und Aufenthaltsangelegenheiten wahrzunehmen.Sie sollten deshalb mit ihm über IhreVorstellungen reden. Je nachdem, in welchemMaße Sie sich Ihrem Bevollmächtigten anvertrauenoder bestimmte Vorgaben machen wollen,können Sie Ihre Vorsorgevollmacht um Behandlungswünscheoder eine Patientenverfügungergänzen.In einigen besonderen Situationen kann der Bevollmächtigtenicht allein entscheiden, sondernmuss beim zuständigen Betreuungsgericht eineGenehmigung einholen. Dazu gehören zum einendie Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtungoder Abteilung oder die Einwilligung inandere, die Freiheit entziehende Maßnahmen wiez. B. das Anbringen von Bauchgurten und Bettgitternoder die Freiheitsentziehung mit Hilfe vonbewusstseinsverändernden Medikamenten.Zum anderen muss das Betreuungsgericht imRahmen Ihrer medizinischen Behandlung angerufenwerden, wenn► Arzt und Bevollmächtigter sich nicht über denPatientenwillen einig sind und► der Patient aufgrund der geplanten ärztlichenMaßnahme oder aufgrund der Weigerung desBevollmächtigten, der vom Arzt vorgeschlagenenMaßnahme zuzustimmen, in die Gefahrdes Todes oder eines schweren und längerdauernden gesundheitlichen Schadens gerät.3.1.2 Die BetreuungsverfügungWas ist eine Betreuungsverfügung ?Sollten Sie eines Tages aufgrund einer psychischenKrankheit oder einer körperlichen, geistigenoder seelischen Behinderung Ihre Angelegenheitenganz oder teilweise nicht mehr selbstbesorgen können und keine Vorsorgevollmachtausgestellt haben, wird vom Betreuungsgerichtfür Sie ein Betreuer bestellt.Eine Betreuungsverfügung ermöglicht Ihnen, fürdiesen Fall Ihre Wünsche hinsichtlich der Persondes Betreuers zu äußern. Das Betreuungsgerichtprüft, ob die vorgeschlagene Person als Betreuergeeignet ist. Ist das der Fall, wird es die vorgeschlagenePerson zum Betreuer bestellen. Andernfallswählt das Gericht eine andere geeignetePerson aus, nach Möglichkeit aus Ihrem persönlichenund familiären Umfeld.


18Christliche PatientenvorsorgeKapitel 3Eine Betreuungsverfügung bedarf keiner bestimmtenForm. Aus praktischen Gründen solltesie aber schriftlich verfasst werden.Eine Betreuungsverfügung kann jederzeit widerrufenwerden. Auch der Widerruf kann in jederForm erfolgen. Es genügt, dass Ihre Willensänderungdeutlich zum Ausdruck kommt.Wer sollte Betreuer werden?Für die Auswahl eines Betreuers gilt grundsätzlichdasselbe wie für die Auswahl eines Bevollmächtigtenfür die Vorsorgevollmacht. Sie könnendie Person, die Sie für die Vorsorgevollmachtbevollmächtigt haben, zugleich zum Betreuervorschlagen. Es ist aber auch möglich, eine anderePerson als den Bevollmächtigten vorzuschlagen.Außerdem können Sie Personen benennen,die Sie nicht als Betreuer haben möchten.Was ist die Aufgabe eines Betreuers?Der vom Gericht bestellte Betreuer ist gesetzlicherVertreter der betreuten Person. Ihm werdenvom Gericht bestimmte Aufgabenkreise zugewiesen.Der Betreuer muss sich um die Angelegenheitenund Wünsche der betreuten Person sokümmern, wie es deren Wohl entspricht. In derBetreuungsverfügung können Sie dem zukünftigenBetreuer mitteilen, wie Sie sich Ihre Lebensgestaltungwünschen. Je nachdem, in welchemMaße Sie sich Ihrem Betreuer anvertrauen oderihm bestimmte Vorgaben machen wollen, könnenSie Ihre Betreuungsverfügung um Behandlungswünscheoder eine Patientenverfügung ergänzen.In einigen besonderen Situationen kann der Betreuernicht allein entscheiden, sondern mussbeim zuständigen Betreuungsgericht eine Genehmigungeinholen. Dazu gehören zum einendie Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtungoder Abteilung oder die Einwilligung inandere, die Freiheit entziehende Maßnahmenwie z. B. das Anbringen von Bauchgurten undBettgittern oder die Freiheitsentziehung mit Hilfevon bewusstseinsverändernden Medikamenten.Zum anderen muss das Betreuungsgericht imRahmen Ihrer medizinischen Behandlung angerufenwerden, wenn► Arzt und Betreuer sich nicht über den Patientenwilleneinig sind und► der Patient aufgrund der geplanten ärztlichenMaßnahme oder aufgrund der Weigerung desBetreuers, der vom Arzt vorgeschlagenenMaßnahme zuzustimmen, in die Gefahr desTodes oder eines schweren und länger dauerndengesundheitlichen Schadens gerät.3.2 Bestimmungen für Ihremedizinische BehandlungWenn Sie konkret regeln wollen, was imFall Ihrer Entscheidungsunfähigkeit imEinzelnen medizinisch getan werden soll,können Sie Behandlungswünsche niederlegenund/oder eine Patientenverfügungausfüllen.Sie können auch Ihre Vorsorgevollmacht und/oder Betreuungsverfügung um Behandlungswünscheund/oder eine Patientenverfügung ergänzen.Ihr Bevollmächtigter oder Betreuer hatdann Ihre Patientenverfügung bzw. Ihre Wünschegegenüber Ärzten und Pflegepersonal geltendzu machen und durchzusetzen.Behandlungswünsche und Patientenverfügungunterscheiden sich darin, inwieweit Sie IhremBevollmächtigtem oder Betreuer Handlungsspielraumeinräumen wollen. Behandlungswünschesind eine Richtschnur für die Entscheidung IhresBevollmächtigten oder Betreuers über Ihre Behandlungin der konkreten Situation. Demgegenübertreffen Sie mit einer Patientenverfügung bereitsselbst die Entscheidung über Ihre künftigeBehandlung.


20Christliche PatientenvorsorgeKapitel 33.2.1 Die BehandlungswünscheWas sind Behandlungswünsche?Sie können konkrete Behandlungswünsche überArt, Umfang und Dauer sowie die Umstände IhrerBehandlung äußern. Diese Behandlungswünschesind verbindliche Vorgabe für Ihren Bevollmächtigtenoder Betreuer. Er hat diese Wünschein den Behandlungsprozess einzubringen undauf dieser Grundlage ärztlichen Maßnahmen zuzustimmenoder diese abzulehnen. Je konkreterSie Ihre Behandlungswünsche formulieren, destoenger sind die Vorgaben für Ihren Bevollmächtigenoder Betreuer.Behandlungswünsche können Sie in jeder Formzum Ausdruck bringen.3.2.2 Die PatientenverfügungWas ist eine Patientenverfügung?Eine Patientenverfügung ist eine schriftliche Erklärungeiner einwilligungsfähigen volljährigenPerson für den Fall einer späteren Einwilligungsunfähigkeit.Sie ist eine vorweggenommene Entscheidungüber die Vornahme oder Nichtvornahmebestimmter Untersuchungen, Heilbehandlungenund ärztlicher Eingriffe, die noch nichtunmittelbar bevorstehen. Sie soll sicherstellen,dass das Selbstbestimmungsrecht des Menschenauch dann beachtet wird, wenn er einwilligungsunfähiggeworden ist.Ist eine Patientenverfügungrechtlich verbindlich?Die schriftliche Patientenverfügung verpflichtetIhren Arzt, die dort getroffenen Festlegungen zubeachten und Sie entsprechend zu behandelnoder nicht zu behandeln.Dazu müssen die Festlegungen in der Patientenverfügunghinreichend konkret beschriebensein; hier ist eine sachkundigeBeratung bei einem Arzt gewiss sinnvollund kann helfen, das notwendige Maß anBestimmtheit zu erreichen. AllgemeineHinweise für eine künftige Behandlung genügennicht den Anforderungen, die aneine Patientenverfügung gestellt werden,sind aber als Behandlungswünsche zu berücksichtigen.Handeln Ärzte der Patientenverfügung zuwiderund missachten Ihren Willen, so kann dies alsKörperverletzung strafbar sein. Voraussetzungist, dass die in der Patientenverfügung konkretbeschriebene Krankheitssituation mit der tatsächlichenLebens- und Behandlungssituationübereinstimmt. Sofern ein Bevollmächtigteroder Betreuer benannt wurde, ist er verpflichtet,die Patientenverfügung zu prüfen, Ihren Willenim Blick auf die Behandlung festzustellen unddiesem Geltung zu verschaffen.3.2.3 Zur Gültigkeit von Behandlungswünschenund PatientenverfügungBehandlungswünsche und Patientenverfügunggelten solange, bis Sie diese widerrufen oderabändern. Der Widerruf kann in jeder Form erfolgen.Es kann auch genügen, sich mit Zeichenverständlich zu machen. Erforderlich ist allerdings,dass Ihre Willensänderung hinreichenddeutlich zum Ausdruck kommt.Es gibt keine rechtlichen Bestimmungen,dass Behandlungswünsche und Patientenverfügungenin regelmäßigen Zeitabständenerneuert werden müssen. Wir empfehlenIhnen jedoch aus praktischen Gründen,Ihre Verfügungen alle zwei bis drei Jahredurch eine weitere Unterschrift zu bestätigenoder zu erneuern. Zum einen könnenSie so in regelmäßigen Abständen überprüfen,ob die einmal getroffenen Festlegungennoch immer Ihrer Auffassung entsprechen.Zum anderen bestätigen Siedenjenigen, die Ihrem Willen Geltung verschaffensollen, dass Ihre Entscheidungenweiterhin Bestand haben.


Christliche Patientenvorsorge 213.2.4 » Raum für ergänzendeVerfügungen«Im Formular der christlichen pa tientenvorsorge finden Sie im Teil B I. 4. einFeld »Raum für ergänzende Verfügungen«.Hier besteht für Sie die Möglichkeit, weitereWünsche zu formulieren.Die Absicht, den »Raum für ergänzende Verfügungen«zu nutzen, kann unterschiedliche Motivehaben. Ein Formular kann immer nur typischeSituationen benennen und muss daneben Raumfür individuelle Bestimmungen lassen. Sie könnenbeispielsweise eine Verfügung ergänzendhinzunehmen,► wenn Sie an einer besonderen Erkrankung leidenund dafür bestimmte Behandlungswünschehaben;► wenn Sie die Anwendung bestimmter Behandlungsformennur für eine begrenzte Zeit zulassenwollen;► wenn Sie Ihre Behandlungswünsche und Patientenverfügungauf andere als die im Formularaufgeführten Situationen erstrecken wollen.Solche Ergänzungen können auch auf einem gesondertenBlatt erfolgen und sollten dann mitOrt, Datum und Unterschrift versehen sein. Bitteberücksichtigen Sie, dass ergänzende Verfügungenmöglichst konkret gehalten sein müssen, damitsie umsetzbar sind. Ebenso wie die Bundesärztekammerraten wir Ihnen in diesen Fällendazu, einen Arzt Ihres Vertrauens hinzuzuziehenund – wenn möglich – mit ihm Ihre Ergänzunggemeinsam zu formulieren, um Widersprüchezwischen einzelnen Formulierungen zu vermeidenund die notwendige Genauigkeit zu erreichen.Von besonderer Bedeutung ist der »Raum für ergänzendeVerfügungen« in der Frage des so genanntenWachkomas. Bei Wachkoma-Patientenhandelt es sich um Menschen, deren leibseelisch-geistigeVerfassung durch eine schwereHirn schädigung in unterschiedlichen Gradenstark be einträchtigt ist. Der so genannte »vegetativeStatus«, der Wachkoma-Patienten zugeschriebenwird, darf nicht von vornherein alsstatisch unveränderbar verstanden werden. BeiWachkoma- Patienten kann die Fähigkeit zu Empfindungenund einer nicht-sprachlichen Kommunikationerhalten sein; ein Aufwachen aus diesemZustand ist nicht ganz sicher auszuschließen,aber je nach Ursache, Verlauf und Dauer unwahrscheinlich.Wachkoma-Patienten bleibennach wie vor auf Kontakt eingestellt und bedürfender Einbeziehung in zwischenmenschlicheBezüge, z. B. durch körperliche Zuwendung. Diesgilt auch dann, wenn sich das »Wachkoma« inseinem Verlauf zunehmend als nicht umkehrbarerweist.Es gibt, auch unter Christen, zwei sehr unterschiedlichakzentuierte Erfahrungen im Umgangmit Wachkoma-Patienten:A. Auf der einen Seite stehen eindrucksvolle Beispieledafür, wie Angehörige und/oder Freundeüber viele Jahre eine Person, die sich im sogenannten Wachkoma befindet, begleitet undbetreut haben. Vor dem Hintergrund einersolchen Erfahrung können Menschen einlebhaftes Interesse daran haben, im »Raumfür ergänzende Verfügungen« mit Nachdruckfestzuhalten, dass für den Fall des so genanntenWachkomas im Blick auf die Behandlungnichts anderes gilt als für jeden anderen Patienten.Erst wenn bei Wachkoma-Patienteneine Situation gegeben ist, in der der Tod inabsehbarer Zeit eintritt bzw. eine akute Zweiterkrankunghinzukommt, ist eine Änderungdes Therapieziels angebracht, so dass an dieStelle von Lebensverlängerung und LebenserhaltungBeschwerden lindernde (palliativ-medizinische)und pflegerische Maßnahmen tre-


22 Christliche PatientenvorsorgeKapitel 3ten. Es handelt sich hierbei nicht um eine aktiveHerbeiführung des Todes, sondern um einZulassen des Todes in dem Sinne, dass demTod nichts mehr entgegengesetzt und auf »außergewöhnlicheMittel« verzichtet wird. EineBasisbetreuung ist selbstverständlich aufrechtzu erhalten. Sollten Sie dies verfügen wollen,bieten wir Ihnen hier einen Textbaustein,den Sie so in das Feld »Raum für ergänzendeVerfügungen« übernehmen können:Die unter 1. getroffenen Verfügungensollen über die dort genannten Situationenhinaus entsprechend auch gelten,wenn infolge einer Gehirnschädigungmeine Fähigkeit, Einsichten zu gewinnenund Entscheidungen zu treffen,nach Einschätzung zweier erfahrenerÄrzte aller Wahrscheinlichkeit nach unwiederbringlicherloschen ist und eineakute Zweiterkrankung hinzukommt,an der ich sterben könnte. Dies gilt fürdirekte Gehirnschädigung z. B. durchUnfall, Schlaganfall oder Entzündungebenso wie für indirekte Gehirnschädigungz. B. nach Wiederbelebung, Schockoder Lungenversagen.B. Auf der anderen Seite steht die Erfahrung,dass in der Begleitung von Wachkoma-Patientenüber ein Jahr, ja viele Jahre hinweg dieFrage auftaucht, ob es mit dem christlichenGlauben nicht durchaus vereinbar ist, durchBehandlungsbeschränkung und/oder durchdie Beendigung künstlicher Ernährung beiBeibehaltung des Stillens von Hunger- undDurst gefühlen das Sterben zuzulassen. SolltenSie dies verfügen wollen, bieten wir Ihnenhier einen Textbaustein, den Sie so in das Feld»Raum für ergänzende Verfügungen« übernehmenkönnen:Die unter 1. getroffenen Verfügungen sollenüber die dort genannten Situationenhinaus entsprechend auch gelten, wenn infolgeeiner Gehirnschädigung meineFähigkeit, Einsichten zu gewinnen undEntscheidungen zu treffen, nach Einschätzungzweier erfahrener Ärzte aller Wahrscheinlichkeitnach unwiederbringlicherloschen ist und dieser Zustand seit einemZeitraum von ……… (z. B. einem Jahr)besteht oder eine akute Zweiterkrankunghinzukommt, an der ich sterben könnte.Dies gilt für direkte Gehirnschädigung z. B.durch Unfall, Schlaganfall oder Entzündungebenso wie für indirekte Gehirnschädigungz. B. nach Wiederbelebung, Schockoder Lungenversagen.Die katholische Kirche stellt fest, dass aus ihrerSicht die erste Alternative dringend angeraten ist.3.3 Unterschriften unter das Formularder christlichen patientenvorsorgeWir empfehlen Ihnen, die christlichepatientenvorsorge in allen Teilen, dieSie ausgefüllt haben, zu unterschreiben.Für die Vorsorgevollmacht und die Patientenverfügungist es rechtlich notwendig,für die Betreuungsverfügung und die Behandlungswünscheaus praktischen Gründenratsam.Darüber hinaus raten wir, auch Ihre Vertrauenspersonendurch ihre Unterschrift bestätigen zulassen, dass sie bereit sind, als Bevollmächtigteoder als Betreuer für Sie tätig zu werden.Wenn Sie Behandlungswünsche oder eine Patientenverfügungverfassen und insbesondere, wennsie den »Raum für ergänzende Verfügungen« ausfüllenwollen, sollten Sie den Inhalt mit einemArzt Ihres Vertrauens besprechen und dies durchUnterschrift bestätigen lassen.


4. Was ist noch wissenswert?4.1 Wie sorgen Sie dafür, dass IhreWünsche bekannt werden?Notieren Sie bitte auf der Hinweiskarte(siehe Rückseite Ihres persönlichen Formulars),wo sich Ihre ausgefüllten und unterschriebenenFormulare der christli chenpatientenvorsorge befinden, damitdie se umgehend aufgefunden werden können.Lösen Sie die Hinweiskarte von derRückseite Ihres persönlichen Formularsund nehmen Sie diese zu Ihren Ausweispapieren.Die Hinweiskarte gibt einen Hinweisauf Ihre Patientenvor sorge und gegebenenfallsauf Ihren Bevollmächtigtenoder Betreuer. Diese Personen und derbehandelnde Arzt setzen sich miteinanderin Verbindung und beraten – in IhremSinne – über die zu veranlassenden Maßnahmen.Bei der Aufnahme ins Krankenhaus empfiehltes sich, zu Beginn der Behandlung aufdie christliche patientenvorsorgehinzuweisen.Für den Fall, dass Sie einen Bevollmächtigten benannthaben, sollte dieser das Zweitexemplardes Formulars der christlichen patientenvorsorgeerhalten. Füllen Sie dieses Zweitexemplarentsprechend Ihren Angaben im Formularaus und unterschreiben Sie es. Auch diesesExemplar ist – im Unterschied zu einer Kopie –wie die Erstschrift eine originale Vollmacht.Möchten Sie Ihre Entscheidung ändern und jemandanderen zum Bevollmächtigten oder Betreuerbestimmen, lassen Sie sich alle Exemplarezurückgeben und vernichten sie diese.Darüber hinaus können Sie Kopien des Formularsder christlichen patientenvor sor geeventuell Angehörigen (Name, Adresse), einemArzt Ihres Vertrauens oder dem Betreuungsgerichtgeben.Sie können die Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügunggebührenpflichtig bei demZentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer(Bundesnotarkammer, Zentrales Vorsorgeregister, Postfach 080151, 10001 Berlin;www.vorsorgeregister.de) registrieren lassen. Siekönnen auch so verfahren, wenn Sie Ihre Vorsorgevollmachtund/oder Betreuungsverfügung miteiner Patientenverfügung oder Behandlungswünschenkombiniert haben. Damit stellen Siesicher, dass das Betreuungsgericht von Ihrer Vorsorgeverfügungerfährt.


24 Christliche PatientenvorsorgeKapitel 4Sofern Sie im Formular die Betreuungsverfügungausgefüllt haben, können Sie es in manchenBundesländern beim Betreuungsgericht hinterlegen.In anderen Bundesländern ist es den Gerichtenfreigestellt, ob sie Betreuungsverfügungenin Verwahrung nehmen. Eine entsprechendeInformation erhalten Sie bei Ihrem zuständigenAmtsgericht.4.2 Was ist zu beachten, wenn manbereits eine christliche patientenverfügungausgefüllt hatte?Sollten Sie bereits das Formular einer christlichenpatientenverfügung der ersten Auflagevon 1999 (grüne Broschüre) oder der zweitenAuflage von 2003 (rote Broschüre) ausgefüllthaben, empfehlen wir Ihnen, es durch das vorliegendeFormular der christlichen patientenvorsorgezu ersetzen. Denn die Auflagenvon 1999 und 2003 entsprechen nicht mehr denneuen gesetzlichen Anforderungen an eine Patientenverfügung.Die alten Formulare bleibenzwar als Ausdruck Ihrer Wünsche für Ärzte, Bevollmächtigteund Betreuer beachtenswert, gebenIhnen aber im Ernstfall nicht die notwendigeRechtssicherheit.4.3 Gibt es eine Pflicht, eineVorsorge verfügung zu verfassen?Das neue Gesetz weist ausdrücklich daraufhin, dass keine Pflicht besteht, eine Vorsorgeverfügungzu erstellen. Auch dürfenweder Krankenhausaufnahmen noch Aufnahmenin ein Pflegeheim von dem Vorhandenseineiner Vorsorgeverfügung abhängiggemacht werden.Auch die bewusste Entscheidung, auf eine Vorsorgeverfügungzu verzichten und sich dem ärztlichenHandeln anzuvertrauen, ist eine ethischverantwortliche Entscheidung und Ausdruck vonSelbstbestimmung. Sie können auch weiterhindarauf vertrauen, dass die Ärzte Sie unter BerücksichtigungIhrer Lebenssituation nach bestemWissen und Gewissen behandeln.4.4 Wie verhalten sich die christ lichepatienten vorsorge und einOrgan spende ausweis zueinander?Eine besondere Situation im Zusammenhang mitBehandlungswünschen und Patientenverfügungstellt die gleichzeitige Verfügung über eine Organ-oder Gewebespende dar. Organe können nurnach Feststellung des Hirntodes bei aufrecht erhaltenemKreislauf entnommen werden. Eine Organentnahmeist also nur möglich, wenn intensivmedizinischeMaßnahmen beibehalten werden.Dies kann im Widerspruch zu Behandlungswünschenund zur Patientenverfügung stehen.Aus diesem Grunde haben wir für den Fall, dassSie sich für eine Organspende entscheiden oderbereits entschieden haben, eine gesonderte Verfügungin den Formularteil »Behandlungswünscheund Patientenverfügung« aufgenommen.Sie trägt dieser Situation Rechnung und erlaubtden kurzfristigen Einsatz intensivmedizinischerMaßnahmen für die Organentnahme.Seit 1997 gelten in Deutschland ein Transplantations-und seit 2007 ein Gewebegesetz, die diewesentlichen Vorgänge und Verantwortlichkeitensowie die Frage der Zustimmung regeln.Ohne ausdrückliche Zustimmung dürfen wederOrgane noch Gewebe entnommen werden.Wenn Sie sich für eine Organ- und Gewebe spendenach Ihrem Tode entscheiden möchten, empfehlenwir Ihnen, einen gesonderten Organspendeausweisauszufüllen und bei Ihren Ausweispapierenmit sich zu tragen. Sie erhalten einen Ausweisund Informationen bei Sozial ministeriender Bundesländer, in Apotheken, Stadt- und Gemeindeverwaltungenund Arzt praxen. WeitereInformationen erhalten Sie kostenfrei unter der


Christliche Patientenvorsorge 25Telefonnummer (08 00) 904 04 00 der Bundeszentralefür gesundheitliche Aufklärung (BzgA,siehe auch www.organspende-info.de) oder beider Deutschen Stiftung Organtransplantation(DSO) unter www.dso.de.Die Entscheidung für oder gegen eine Organtransplantationkönnen Sie auch Ihrer Vertrauenspersonübertragen.Die christlichen Kirchen kennen keine moralischeVerpflichtung zur Organ- und Gewebespende,sehen in ihr gleichwohl eine Möglichkeit, überden Tod hinaus Nächstenliebe zu praktizieren; sietreten zugleich für eine sorgfältige Prüfung derOrganverpflanzung im Einzelfall ein (Näheres siehein: Gott ist ein Freund des Lebens. Herausforderungenund Aufgaben beim Schutz des Lebens,hg. vom Kirchenamt der Evan gelischen Kirche inDeutschland und vom Se kretariat der DeutschenBischofskonferenz, Gütersloh/Trier 1989 u. ö.,102–105; Organtransplantationen. Erklärung derDeutschen Bischofskonferenz und des Rates derEvangelischen Kirche in Deutschland, GemeinsameTex te 1, Bonn/ Hannover 1990).4.5 Was passiert in einerNotfallsituation?In Notfallsituationen, in denen der Wille desPatienten nicht bekannt ist und auch für dieErmittlung individueller Umstände keine Zeitbleibt, ist die medizinisch angezeigte Behandlungeinzuleiten. Bei einer unsicheren Prognoseist zunächst die Therapie angezeigt, die auf dieErhaltung des Lebens gerichtet ist. Hier darf derArzt davon ausgehen, dass der Patient denärztlich angezeigten Maßnahmen zustimmenwürde.Im weiteren Verlauf einer Erkrankung sollte derArzt nach einer Vorsorgeverfügung fragen undsich mit dem Bevollmächtigten oder Betreuerüber die weitere Behandlung austauschen.Entscheidungen, die im Rahmen einer Notfallsituationgetroffen wurden, müssen regelmäßigdaraufhin überprüft werden, obsie weiterhin medizinisch angezeigt sindund vom Patientenwillen getragen werden.4.6 Was umfassen Behandlungund Pflege am Lebensende?Wenn sich Patienten im Krankenhaus dem Todnähern, stellt sich oft die Frage: Welches Ziel solldie weitere Behandlung des Patienten haben?Sollen Maßnahmen ergriffen werden, das Lebenzu erhalten und zu verlängern, oder nur solche,die auf weitere Lebensverlängerung verzichtenund ausschließlich die Beschwerden lindern(palliatives Ziel)? Das palliative Therapieziel leitetsich von der so genannten »Palliativmedizin«(von lat. pallium: der Mantel = ummantelnd, behütend)ab, die von der Diagnosestellung an aufeine umfassende Verbesserung der Lebensqualität– insbesondere auch auf eine kompetenteSchmerztherapie und die Linderung andererSymptome – ausgerichtet ist. Die Behandlung erfolgtentweder ambulant oder in einer besonderenPalliativstation eines Krankenhauses. PalliativmedizinischeMaßnahmen versuchen, diegrößtmögliche Linderung der Beschwerden vonschwerstkranken Menschen in der letzten Phaseihres Lebens und damit die Verbesserung ihrerLebensqualität herbeizuführen. Darüber hinaussteht in der Palliativmedizin die intensive Einbeziehungpsychologischer, sozialer und spirituellerAspekte der Krankheitsverarbeitung beiPa tienten und ihren Angehörigen im Vordergrund.Deshalb ist es hilfreich, sich bei der Diagnoseeiner schweren Krankheit bereits im Vorfeldüber die Möglichkeit palliativer Versorgungund Begleitung zu informieren; zum Beispielüber den »Wegweiser Hospiz und Palliativmedizinin Deutschland« (www.weg weiser-hospizund-palliativmedizin.de).


26 Christliche PatientenvorsorgeKapitel 4Auch die in der Hospizbewegung engagiertenMenschen möchten schwerstkranke und sterbendeMenschen mit ihren Angehörigen so begleiten,dass – neben der medizinischen Betreuung– auch weiteren körperlichen, psychologischen,sozialen und seelischen sowie spirituellenBedürfnissen angemessen Rechnung getragenwird. Die Hilfe kann ambulant, teil stationär oderstationär erfolgen. Ambulant unterstützen ehrenamtlicheHelfer die Sterbenden und ihre Angehörigenin ihrer gewohnten Umgebung, wirkender Gefahr sozialer Isolierung entgegen undentlasten die pflegenden Angehörigen undFreunde. Stationäre Hospize sind dort wichtig,wo schwerstkranke und sterbende Menschenambulant nicht mehr versorgt werden können,sie aber auch keiner Krankenhausbehandlungetwa auf einer Palliativstation bedürfen. WeitereInformationen erhalten Sie bei den diözesanenCaritasverbänden (www.caritas.de), den Dia konischenWerken der Landeskirchen (www.diakonie.de) oder bei dem Deutschen HospizundPalliativverband (www.hospiz.net).4.7 Wann und wie sind künstlicheErnährung und Flüssigkeitszufuhrgeboten?Auch wenn Sie verfügen, dass Sie im Sterbenkeine lebensverlängernden Maßnahmen mehrwünschen, wird grundsätzlich eine so genannte»Basisbetreuung« durchgeführt, zu der auch dasStillen von Hunger- und Durstgefühlen auf natürlichemWege gehört.Die künstliche Ernährung über eine Magensondedurch den Mund, die Nase oder die Bauch decke(mit einer so genannten PEG-Sonde) oder intravenöseFlüssigkeitszufuhr am Lebensende geltenjuristisch und in der medizinischen Wissenschaftund Praxis als therapeutische Maßnahme, in diePatienten einwilligen müssen. Ungeachtet derrechtlichen Möglichkeiten, lebensverlängerndeMaßnahmen wie z. B. die Zuführung von Nah-rung und Flüssigkeit abzulehnen, bleibt ihreBereithaltung in dem Maße ethisch geboten, wiesie sich als medizinisch angezeigt und wirksamerweisen, um das Leben zu erhalten oder die Gesundheitwiederherzustellen. Die konkreten Entscheidungenüber Anwendung oder Nichtanwendungbestimmter Maßnahmen müssen sogetroffen werden, dass sie in der Perspektive desZiels, nämlich des menschenwürdigen Sterbens,erwogen und gewichtet werden. Eine Vorsorgeverfügungkann sich daher sinnvollerweise nichtauf isolierte Entscheidungen über den Einsatzoder Nichteinsatz bestimmter Maßnahmen beziehen,sondern nur auf den Zusammenhang vonMaßnahmen und Zielen.Informieren Sie sich bei dem Arzt Ihres Vertrauensoder einer Person aus dem Pflegebereich undbesprechen Sie die Problematik mit Ihren Angehörigen.Ihre Wünsche, auch im Blick auf zeitlicheBegrenzungen, können Sie im Formular imFeld »Raum für ergänzende Verfügungen« äußern.4.8 Gibt es einen Anspruch aufseelsorgerlichen Beistand?In Deutschland gewährleistet das Grundgesetzden Patienten in öffentlichen Krankenhäuserndas Recht auf seelsorgerliche Betreuung. Derkranke Mensch kann den Beistand eines dafürhäufig besonders ausgebildeten Seelsorgers erbitten.Dieser Beistand beinhaltet Gespräch, Gebet,Zuspruch und das Angebot der Nähe Gottesim Abendmahl bzw. in den Sakramenten derBuße, Eucharistie und Krankensalbung. Die Erfahrungenzeigen, dass seelsorgerlicher Beistandfür viele Kranke eine große Hilfe darstellt, dieschwere Lebenssituation besser zu bestehen. Daherempfehlen die Kirchen, dieses Angebot zunutzen.


Christliche Patientenvorsorge 27ImpressumHerausgegeben vom Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland,Herrenhäuser Straße 12, 30419 Hannover, www.ekd.deund vom Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz,Kaiserstraße 161, 53113 Bonn, www.dbk.deDie Publikation wird bei der Deutschen Bischofskonferenzund dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschlandals Nr. 20 in der Reihe »Gemeinsame Texte« geführt.Gestaltung: MediaCompany – Agentur für Kommunikation GmbHBildnachweis: Thomas Frister (Titelbild, S. 27), whitelife (S. 5, S. 10, S. 19),fotolia (S. 6, S. 15, S. 23)Gedruckt auf FSC-zertifiziertem PapierStand: 15. Januar 2011


Ab Seite 29 finden Sie die beiden Formu lare der christlichenpatientenvorsorge zum Ausdrucken: Ein Formular ist für Ihrepersönlichen Unterlagen, das andere ist das Zweitexemplar für IhreVertrauensperson.Füllen Sie in Ihrem persönlichen Exemplar die Formularteile mit Kugelschreiberaus, die für Sie künftig gelten sollen. Bitte vergessen Sie nichtIhre Unterschrift. Für den Fall, dass Sie eine Vertrauensperson benannthaben, füllen Sie auch das Zweitexemplar wie Ihr persönliches Formularaus. Unterschreiben Sie auch dieses und geben Sie es Ihrer Vertrauenspersonzur Aufb ewahrung.Sie können beide Formulare zusätzlich auch von Ihrer Vertrauenspersonunterschreiben lassen. Dies ist jedoch gesetzlich nicht vorgeschrieben.Auf Seite 45/46 dieser Datei finden Sie eine Hinweis karte auf die christlichepatientenvorsorge zum Ausdrucken. Bitte füllen Sie auchdiese Hinweiskarte entsprechend aus und nehmen Sie sie zu Ihren Ausweispapieren.DeutscheBischofskonferenz


ChristlichePatientenvorsorgedurch Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung,Behandlungswünsche und PatientenverfügungFormularder Deutschen Bischofskonferenzund des Rates der Evangelischen Kirchein Deutschland in Verbindung mitweiteren Mitglieds- und Gastkirchender Arbeitsgemeinschaft ChristlicherKirchen in DeutschlandPersönlichesExemplar


Formular der Christlichen PatientenvorsorgeVorname Nachname GeburtsdatumStraße, Hausnummer PLZ, Wohnort Telefon / MobilTeil A: Benennung einer VertrauenspersonI. Vorsorgevollmacht inGesundheits- und AufenthaltsangelegenheitenIch erteile hiermit als Person / Personen meines besonderen VertrauensName:Geburtsdatum:Straße, Hausnummer:PLZ, Wohnort:Telefon / Mobil:Name:Geburtsdatum:Straße, Hausnummer:PLZ, Wohnort:Telefon / Mobil:und bei Verhinderung der oben genannten PersonenName:Geburtsdatum:Straße, Hausnummer:PLZ, Wohnort:Telefon / Mobil:Einzelvollmacht, mich in den nachfolgenden Angelegenheiten zu vertreten.2Formular der Christlichen Patientenvorsorge


Die nebenstehend genannten Personen dürfenmich in allen Angelegenheiten der Gesundheitssorgeund einer ambulanten oder (teil-)stationärenPflege einschließlich der damit verbundenenvermögensrechtlichen Angelegenheitenvertreten.Sie dürfen in sämtliche Maßnahmen zur Untersuchungdes Gesundheitszustandes, in Heil behandlungenund in ärztliche Eingriffe einwilligen,auch wenn diese mit Lebensgefahr verbundensein könnten oder ich einen schweren oderlänger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidenkönnte (§ 1904 Abs. 1 BGB).Sie dürfen ihre Einwilligung in jegliche Maßnahmenzur Untersuchung des Gesundheitszustands,in Heilbehandlungen und ärztliche Eingriffeverweigern oder widerrufen, auch wenndie Nichtvornahme der Maßnahme für mich mitLebensgefahr verbunden sein könnte oder ichdadurch einen schweren oder länger dauerndengesundheitlichen Schaden erleiden könnte(§ 1904 Abs. 2 BGB). Sie dürfen somit auch dieEinwilligung zum Unterlassen oder Beendenlebensverlän gern der Maßnahmen erteilen.Sie dürfen Krankenunterlagen einsehen und derenHerausgabe an Dritte bewilligen. Ich entbindealle behandelnden Ärzte und nichtärztlichesPersonal gegenüber den bevollmächtigtenPersonen von ihrer Schweigepflicht.Die nebenstehend genannten Personen könnenmeinen Aufenthalt bestimmen. Sie können überdie Unterbringung mit freiheitsentziehender Wirkung(§1906 Abs. 1 BGB) und über freiheitsentziehendeMaßnahmen (z. B. Bettgitter, Medi kamenteund Ähnliches) in einem Heim oder in einersonstigen Einrichtung (§ 1906 Abs. 4 BGB) entscheiden,solange dergleichen zu meinem Wohlerforderlich ist.II. BetreuungsverfügungHiermit verfüge ich – gegebenenfalls in Ergänzung zur vorangehenden Vollmachtserklärung– für den Fall, dass eine Betreuungsperson als gesetzlicher Vertreter bestellt werden muss,folgende Person einzusetzen:Name:Geburtsdatum:Straße, Hausnummer:PLZ, Wohnort:Telefon / Mobil:und bei Verhinderung der erstgenannten PersonName:Geburtsdatum:Straße, Hausnummer:PLZ, Wohnort:Telefon / Mobil:Auf keinen Fall soll zum Betreuer oder zur Betreuerin bestellt werden:Name:Geburtsdatum:Straße, Hausnummer:PLZ, Wohnort:Telefon / Mobil:Formular der Christlichen Patientenvorsorge 3


III. Unterschriften1. Unterschrift des Verfassers/der Verfasserin (notwendig)Ort, DatumUnterschrift2. Bestätigung durch die Vertrauenspersonen ( freiwillig)Hiermit bestätige ich, dass ich bereit bin, die Vollmacht bzw. Betreuung in der oben genanntenWeise zu übernehmen und mich bei einer Entscheidung an den geäußerten Wünschen, Wertenund Verfügungen zu orientieren.Unterschrift der VertrauenspersonenOrt, DatumUnterschriftOrt, DatumUnterschriftOrt, DatumUnterschrift4Formular der Christlichen Patientenvorsorge


Teil B: Bestimmungen für meine medizinische BehandlungI. Behandlungswünsche und Patientenverfügung1. Für den Fall, dass ich meinen Willen nicht mehr bilden oder äußern kann und ich michentweder aller Wahrscheinlichkeit nach unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozessoder im Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit befinde, verfügeich durch Ankreuzen Folgendes:Ärztliche Begleitung und Behandlung sowie sorgsame Pflege sollen in diesen Fällen aufdie Linderung von Beschwerden, wie z. B. Schmerzen, Unruhe, Angst, Atemnot oderÜbelkeit, gerichtet sein, selbst wenn durch die notwendigen Maßnahmen eine Lebensverkürzungnicht auszuschließen ist.Es soll keine künstliche Ernährung durch ärztliche Eingriffe (z. B. weder über eine Sondedurch Mund, Nase oder Bauchdecke, noch über die Venen) erfolgen. Hunger soll aufnatürliche Weise gestillt werden, gegebenenfalls mit Hilfe bei der Nahrungs aufnahme.Künstliche Flüssigkeitszufuhr soll nach ärztlichem Ermessen reduziert werden. Durstgefühlsoll auf natürliche Weise gestillt werden, gegebenenfalls mit Hilfe bei der Flüssigkeitsaufnahmeund Befeuchtung der Mundschleimhäute.Wiederbelebungsmaßnahmen sollen unterlassen werden.Auf künstliche Beatmung soll verzichtet werden, aber Medikamente zur Linderung derAtemnot sollen verabreicht werden. Die Möglichkeit einer Bewusstseinsdämpfung odereiner ungewollten Verkürzung meiner Lebenszeit durch diese Medikamente nehme ichin Kauf.Es soll keine Dialyse durchgeführt werden bzw. eine schon eingeleitete Dialyse soll eingestelltwerden.Es sollen keine Antibiotika mehr verabreicht werden.Auf die Gabe von Blut oder Blutbestandteilen soll verzichtet werden.Diagnostische Maßnahmen oder eine Einweisung in ein Krankenhaus sollen nur dannerfolgen, wenn sie einer besseren Beschwerdelinderung dienen und ambulant zu Hausenicht durchgeführt werden können.Wenn möglich, möchte ich zu Hause bleiben können und hier die notwendige Pflegeerhalten.Wenn ich nicht zu Hause bleiben kann, möchte ich in folgende/s Krankenhaus / Hospiz /Pflegeeinrichtung eingeliefert werden:Formular der Christlichen Patientenvorsorge 5


2. Ich besitze einen Organspendeausweis und habe darin meine Bereitschaft zur Spende meinerOrgane und Gewebe erklärt:Es ist mir bewusst, dass Organe nur nach Feststellung des Hirntodes bei aufrechterhaltenemKreislauf entnommen werden können. Deshalb gestatte ich ausnahms weise fürden Fall, dass bei mir eine Organspende medizinisch in Frage kommt, die kurzfristige(Stunden bis höchstens wenige Tage umfassende) Durchführung intensivmedizinischerMaßnahmen zur Bestimmung des Hirntodes nach den Richtlinien der Bundesärztekammerund zur anschließenden Entnahme der Organe.3. Ich möchte Beistand durchfolgende Person (z. B. einer Kirche):Name:Straße, Hausnummer:PLZ, Wohnort:Telefon / Mobil:einen Hospiz-/Palliativdienst4. Raum für ergänzende Verfügungen: (Siehe hierzu die Erläuterungen inAbschnitt 3.2.4 »Raum für ergänzende Verfügungen«, Seiten 21– 22)Für weitere Erläuterungen bitte gesondertes Blatt beilegenund mit Ort, Datum und Unterschrift versehen.6Formular der Christlichen Patientenvorsorge


II. Unterschriften1. Unterschrift des Verfassers/der Verfasserin (notwendig)Ort, DatumUnterschrift2. Zur Festlegung meines hier geäußerten Willenshabe ich mich beraten lassen von ( freiwillig)Vorname Nachname GeburtsdatumStraße, Hausnummer PLZ, Wohnort Telefon / MobilBerufBitte bedenken Sie:Ihre Einstellungen und Situation können sich ändern. Sie können Ihre christlichepatientenvorsorge jederzeit ändern oder insgesamt widerrufen (Näheres sieheAbschnitt 3.2.3, Seite 20). Bitte überprüfen Sie daher in regelmäßigen Abständen dieFestlegungen in Ihrer christlichen patientenvorsorge.Formular der Christlichen Patientenvorsorge 7


ChristlichePatientenvorsorgedurch Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung,Behandlungswünsche und PatientenverfügungFormularder Deutschen Bischofskonferenzund des Rates der Evangelischen Kirchein Deutschland in Verbindung mitweiteren Mitglieds- und Gastkirchender Arbeitsgemeinschaft ChristlicherKirchen in DeutschlandZweitexemplar für dieVertrauensperson


Formular der Christlichen PatientenvorsorgeVorname Nachname GeburtsdatumStraße, Hausnummer PLZ, Wohnort Telefon / MobilTeil A: Benennung einer VertrauenspersonI. Vorsorgevollmacht inGesundheits- und AufenthaltsangelegenheitenIch erteile hiermit als Person / Personen meines besonderen VertrauensName:Geburtsdatum:Straße, Hausnummer:PLZ, Wohnort:Telefon / Mobil:Name:Geburtsdatum:Straße, Hausnummer:PLZ, Wohnort:Telefon / Mobil:und bei Verhinderung der oben genannten PersonenName:Geburtsdatum:Straße, Hausnummer:PLZ, Wohnort:Telefon / Mobil:Einzelvollmacht, mich in den nachfolgenden Angelegenheiten zu vertreten.2Formular der Christlichen Patientenvorsorge


Die nebenstehend genannten Personen dürfenmich in allen Angelegenheiten der Gesundheitssorgeund einer ambulanten oder (teil-)stationärenPflege einschließlich der damit verbundenenvermögensrechtlichen Angelegenheitenvertreten.Sie dürfen in sämtliche Maßnahmen zur Untersuchungdes Gesundheitszustandes, in Heil behandlungenund in ärztliche Eingriffe einwilligen,auch wenn diese mit Lebensgefahr verbundensein könnten oder ich einen schweren oderlänger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidenkönnte (§ 1904 Abs. 1 BGB).Sie dürfen ihre Einwilligung in jegliche Maßnahmenzur Untersuchung des Gesundheitszustands,in Heilbehandlungen und ärztliche Eingriffeverweigern oder widerrufen, auch wenndie Nichtvornahme der Maßnahme für mich mitLebensgefahr verbunden sein könnte oder ichdadurch einen schweren oder länger dauerndengesundheitlichen Schaden erleiden könnte(§ 1904 Abs. 2 BGB). Sie dürfen somit auch dieEinwilligung zum Unterlassen oder Beendenlebensverlän gern der Maßnahmen erteilen.Sie dürfen Krankenunterlagen einsehen und derenHerausgabe an Dritte bewilligen. Ich entbindealle behandelnden Ärzte und nichtärztlichesPersonal gegenüber den bevollmächtigtenPersonen von ihrer Schweigepflicht.Die nebenstehend genannten Personen könnenmeinen Aufenthalt bestimmen. Sie können überdie Unterbringung mit freiheitsentziehender Wirkung(§1906 Abs. 1 BGB) und über freiheitsentziehendeMaßnahmen (z. B. Bettgitter, Medi kamenteund Ähnliches) in einem Heim oder in einersonstigen Einrichtung (§ 1906 Abs. 4 BGB) entscheiden,solange dergleichen zu meinem Wohlerforderlich ist.II. BetreuungsverfügungHiermit verfüge ich – gegebenenfalls in Ergänzung zur vorangehenden Vollmachtserklärung– für den Fall, dass eine Betreuungsperson als gesetzlicher Vertreter bestellt werden muss,folgende Person einzusetzen:Name:Geburtsdatum:Straße, Hausnummer:PLZ, Wohnort:Telefon / Mobil:und bei Verhinderung der erstgenannten PersonName:Geburtsdatum:Straße, Hausnummer:PLZ, Wohnort:Telefon / Mobil:Auf keinen Fall soll zum Betreuer oder zur Betreuerin bestellt werden:Name:Geburtsdatum:Straße, Hausnummer:PLZ, Wohnort:Telefon / Mobil:Formular der Christlichen Patientenvorsorge 3


III. Unterschriften1. Unterschrift des Verfassers/der Verfasserin (notwendig)Ort, DatumUnterschrift2. Bestätigung durch die Vertrauenspersonen ( freiwillig)Hiermit bestätige ich, dass ich bereit bin, die Vollmacht bzw. Betreuung in der oben genanntenWeise zu übernehmen und mich bei einer Entscheidung an den geäußerten Wünschen, Wertenund Verfügungen zu orientieren.Unterschrift der VertrauenspersonenOrt, DatumUnterschriftOrt, DatumUnterschriftOrt, DatumUnterschrift4Formular der Christlichen Patientenvorsorge


Teil B: Bestimmungen für meine medizinische BehandlungI. Behandlungswünsche und Patientenverfügung1. Für den Fall, dass ich meinen Willen nicht mehr bilden oder äußern kann und ich michentweder aller Wahrscheinlichkeit nach unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozessoder im Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit befinde, verfügeich durch Ankreuzen Folgendes:Ärztliche Begleitung und Behandlung sowie sorgsame Pflege sollen in diesen Fällen aufdie Linderung von Beschwerden, wie z. B. Schmerzen, Unruhe, Angst, Atemnot oderÜbelkeit, gerichtet sein, selbst wenn durch die notwendigen Maßnahmen eine Lebensverkürzungnicht auszuschließen ist.Es soll keine künstliche Ernährung durch ärztliche Eingriffe (z. B. weder über eine Sondedurch Mund, Nase oder Bauchdecke, noch über die Venen) erfolgen. Hunger soll aufnatürliche Weise gestillt werden, gegebenenfalls mit Hilfe bei der Nahrungs aufnahme.Künstliche Flüssigkeitszufuhr soll nach ärztlichem Ermessen reduziert werden. Durstgefühlsoll auf natürliche Weise gestillt werden, gegebenenfalls mit Hilfe bei der Flüssigkeitsaufnahmeund Befeuchtung der Mundschleimhäute.Wiederbelebungsmaßnahmen sollen unterlassen werden.Auf künstliche Beatmung soll verzichtet werden, aber Medikamente zur Linderung derAtemnot sollen verabreicht werden. Die Möglichkeit einer Bewusstseinsdämpfung odereiner ungewollten Verkürzung meiner Lebenszeit durch diese Medikamente nehme ichin Kauf.Es soll keine Dialyse durchgeführt werden bzw. eine schon eingeleitete Dialyse soll eingestelltwerden.Es sollen keine Antibiotika mehr verabreicht werden.Auf die Gabe von Blut oder Blutbestandteilen soll verzichtet werden.Diagnostische Maßnahmen oder eine Einweisung in ein Krankenhaus sollen nur dannerfolgen, wenn sie einer besseren Beschwerdelinderung dienen und ambulant zu Hausenicht durchgeführt werden können.Wenn möglich, möchte ich zu Hause bleiben können und hier die notwendige Pflegeerhalten.Wenn ich nicht zu Hause bleiben kann, möchte ich in folgende/s Krankenhaus / Hospiz /Pflegeeinrichtung eingeliefert werden:Formular der Christlichen Patientenvorsorge 5


2. Ich besitze einen Organspendeausweis und habe darin meine Bereitschaft zur Spende meinerOrgane und Gewebe erklärt:Es ist mir bewusst, dass Organe nur nach Feststellung des Hirntodes bei aufrechterhaltenemKreislauf entnommen werden können. Deshalb gestatte ich ausnahms weise fürden Fall, dass bei mir eine Organspende medizinisch in Frage kommt, die kurzfristige(Stunden bis höchstens wenige Tage umfassende) Durchführung intensivmedizinischerMaßnahmen zur Bestimmung des Hirntodes nach den Richtlinien der Bundesärztekammerund zur anschließenden Entnahme der Organe.3. Ich möchte Beistand durchfolgende Person (z. B. einer Kirche):Name:Straße, Hausnummer:PLZ, Wohnort:Telefon / Mobil:einen Hospiz-/Palliativdienst4. Raum für ergänzende Verfügungen: (Siehe hierzu die Erläuterungen inAbschnitt 3.2.4 »Raum für ergänzende Verfügungen«, Seiten 21– 22)Für weitere Erläuterungen bitte gesondertes Blatt beilegenund mit Ort, Datum und Unterschrift versehen.6Formular der Christlichen Patientenvorsorge


II. Unterschriften1. Unterschrift des Verfassers/der Verfasserin (notwendig)Ort, DatumUnterschrift2. Zur Festlegung meines hier geäußerten Willenshabe ich mich beraten lassen von ( freiwillig)Vorname Nachname GeburtsdatumStraße, Hausnummer PLZ, Wohnort Telefon / MobilBerufBitte bedenken Sie:Ihre Einstellungen und Situation können sich ändern. Sie können Ihre christlichepatientenvorsorge jederzeit ändern oder insgesamt widerrufen (Näheres sieheAbschnitt 3.2.3, Seite 20). Bitte überprüfen Sie daher in regelmäßigen Abständen dieFestlegungen in Ihrer christlichen patientenvorsorge.Formular der Christlichen Patientenvorsorge 7


Hinweiskarte auf dieChristliche PatientenvorsorgeBitte füllen Sie dieHinweiskarte aus undnehmen Sie diese zu IhrenAusweispapieren:


Bitte wenden Sie sich anNameStraßeOrtTelefon / MobilChristlichePatientenvorsorgedurch Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung,Behandlungswünsche und PatientenverfügungBitte dem behandelnden Arztoder der behandelnden Ärztin geben


Für den Fall, dass ichName:Geburtsdatum:Straße:Ort:Telefon / Mobil:meinen Willen nicht mehr bilden oder äußern kann,habe ich ein Formular der christlichenpatienten vorsorge hinterlegtbei meinen persönlichen Unterlagendas Zweitexemplar bei meiner bevollmächtigten PersonKopien bei Angehörigenbei Arzt oder Ärztin meines Vertrauensbeim Betreuungsgericht inOrt, DatumUnterschrift

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