26 Christliche PatientenvorsorgeKapitel 4Auch die in der Hospizbewegung engagiertenMenschen möchten schwerstkranke und sterbendeMenschen mit ihren Angehörigen so begleiten,dass – neben der medizinischen Betreuung– auch weiteren körperlichen, psychologischen,sozialen und seelischen sowie spirituellenBedürfnissen angemessen Rechnung getragenwird. Die Hilfe kann ambulant, teil stationär oderstationär erfolgen. Ambulant unterstützen ehrenamtlicheHelfer die Sterbenden und ihre Angehörigenin ihrer gewohnten Umgebung, wirkender Gefahr sozialer Isolierung entgegen undentlasten die pflegenden Angehörigen undFreunde. Stationäre Hospize sind dort wichtig,wo schwerstkranke und sterbende Menschenambulant nicht mehr versorgt werden können,sie aber auch keiner Krankenhausbehandlungetwa auf einer Palliativstation bedürfen. WeitereInformationen erhalten Sie bei den diözesanenCaritasverbänden (www.caritas.de), den Dia konischenWerken der Landeskirchen (www.diakonie.de) oder bei dem Deutschen HospizundPalliativverband (www.hospiz.net).4.7 Wann und wie sind künstlicheErnährung und Flüssigkeitszufuhrgeboten?Auch wenn Sie verfügen, dass Sie im Sterbenkeine lebensverlängernden Maßnahmen mehrwünschen, wird grundsätzlich eine so genannte»Basisbetreuung« durchgeführt, zu der auch dasStillen von Hunger- und Durstgefühlen auf natürlichemWege gehört.Die künstliche Ernährung über eine Magensondedurch den Mund, die Nase oder die Bauch decke(mit einer so genannten PEG-Sonde) oder intravenöseFlüssigkeitszufuhr am Lebensende geltenjuristisch und in der medizinischen Wissenschaftund Praxis als therapeutische Maßnahme, in diePatienten einwilligen müssen. Ungeachtet derrechtlichen Möglichkeiten, lebensverlängerndeMaßnahmen wie z. B. die Zuführung von Nah-rung und Flüssigkeit abzulehnen, bleibt ihreBereithaltung in dem Maße ethisch geboten, wiesie sich als medizinisch angezeigt und wirksamerweisen, um das Leben zu erhalten oder die Gesundheitwiederherzustellen. Die konkreten Entscheidungenüber Anwendung oder Nichtanwendungbestimmter Maßnahmen müssen sogetroffen werden, dass sie in der Perspektive desZiels, nämlich des menschenwürdigen Sterbens,erwogen und gewichtet werden. Eine Vorsorgeverfügungkann sich daher sinnvollerweise nichtauf isolierte Entscheidungen über den Einsatzoder Nichteinsatz bestimmter Maßnahmen beziehen,sondern nur auf den Zusammenhang vonMaßnahmen und Zielen.Informieren Sie sich bei dem Arzt Ihres Vertrauensoder einer Person aus dem Pflegebereich undbesprechen Sie die Problematik mit Ihren Angehörigen.Ihre Wünsche, auch im Blick auf zeitlicheBegrenzungen, können Sie im Formular imFeld »Raum für ergänzende Verfügungen« äußern.4.8 Gibt es einen Anspruch aufseelsorgerlichen Beistand?In Deutschland gewährleistet das Grundgesetzden Patienten in öffentlichen Krankenhäuserndas Recht auf seelsorgerliche Betreuung. Derkranke Mensch kann den Beistand eines dafürhäufig besonders ausgebildeten Seelsorgers erbitten.Dieser Beistand beinhaltet Gespräch, Gebet,Zuspruch und das Angebot der Nähe Gottesim Abendmahl bzw. in den Sakramenten derBuße, Eucharistie und Krankensalbung. Die Erfahrungenzeigen, dass seelsorgerlicher Beistandfür viele Kranke eine große Hilfe darstellt, dieschwere Lebenssituation besser zu bestehen. Daherempfehlen die Kirchen, dieses Angebot zunutzen.
Christliche Patientenvorsorge 27ImpressumHerausgegeben vom Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland,Herrenhäuser Straße 12, 30419 Hannover, www.ekd.deund vom Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz,Kaiserstraße 161, 53113 Bonn, www.dbk.deDie Publikation wird bei der Deutschen Bischofskonferenzund dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschlandals Nr. 20 in der Reihe »Gemeinsame Texte« geführt.Gestaltung: MediaCompany – Agentur für Kommunikation GmbHBildnachweis: Thomas Frister (Titelbild, S. 27), whitelife (S. 5, S. 10, S. 19),fotolia (S. 6, S. 15, S. 23)Gedruckt auf FSC-zertifiziertem PapierStand: 15. Januar 2011