35 Jahre Gefahrgutvorschriften für die StraÃe - Bundesanzeiger Verlag
35 Jahre Gefahrgutvorschriften für die StraÃe - Bundesanzeiger Verlag
35 Jahre Gefahrgutvorschriften für die StraÃe - Bundesanzeiger Verlag
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Sicherheit · Technik · Gefahrgut<br />
GEFAHRGUT FÜR DIE PRAXIS · SONDERAUSGABE<br />
1975 – 2010<br />
<strong>35</strong> <strong>Jahre</strong><br />
<strong>Gefahrgutvorschriften</strong><br />
für <strong>die</strong> Straße<br />
Hajo Busch<br />
Vier Jahrzehnte Straßen-<br />
Mit<br />
gefahrgutvorschriften<br />
in Deutschland<br />
Bernd Schulz-Forberg<br />
Risikoentwicklung<br />
im Straßengefahrguttransport<br />
seit 1975<br />
Norbert Müller<br />
Aus Sicht eines<br />
Logistik unternehmens:<br />
Sind <strong>die</strong> <strong>Gefahrgutvorschriften</strong><br />
immer praxisgerecht<br />
Ulrich Mann<br />
Im Fokus: Gefahrguttrainings<br />
Jubiläums-<br />
Preisausschreiben –<br />
mitmachen und<br />
tolle Preise<br />
gewinnen!<br />
Michael Kubenz<br />
Kosteneinsparungspotenziale bei konsequenter<br />
Anwendung der <strong>Gefahrgutvorschriften</strong><br />
in der betrieblichen Praxis<br />
Hajo Busch<br />
Änderung der Straßengefahrgutvorschriften<br />
zum 1. Januar 2011
Bilder: Fotolia: Ernst Hermann, schaltwerk<br />
Wir machen Sie fit!<br />
Umweltinstitut Offenbach<br />
Frankfurter Straße 48, 63065 Offenbach<br />
Tel: (069) 81 06 79, Fax: (069) 82 34 93<br />
mail@umweltinstitut.de<br />
Gefahrgutbeauftragter „Verkehrsträger Straße“<br />
Grundkurs zum Erwerb der Fachkunde für Gefahrgutbeauftragte<br />
im Sinne des § 3 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung<br />
(GbV)<br />
Dreitägiges Seminar mit der Möglichkeit<br />
der anschließenden Prüfung durch <strong>die</strong> zuständige IHK<br />
14. – 16.06.2010 (IHK-Prüfung am 17.06.2010)<br />
22. – 24.11.2010 (IHK-Prüfung am 25.11.2010)<br />
23. – 25.05.2011 (IHK-Prüfung am 26.05.2011)<br />
14. – 16.11.2011 (IHK-Prüfung am 17.11.2011)<br />
Gefahrgüter im Gesundheitswesen<br />
Eintägige Pflichtschulung für beauftragte und sonstige verantwortliche<br />
Personen nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung<br />
(§§1a und 6 GbV) sowie 1.3 ADR<br />
27.10.2010, 04.05.2011, 24.11.2011<br />
Fortbildung für Gefahrgutbeauftragte<br />
„Verkehrsträger Straße“<br />
Zweitägige Schulung zur Vorbereitung auf <strong>die</strong><br />
IHK-Fortbildungsprüfung (mit anschl. Prüfung)<br />
15. – 16.11.2010, 16. – 17.5.2011, 07. – 08.11.2011<br />
Gefahrstoffbeauftragter<br />
Dreitägiger Lehrgang zum Erwerb der geforderten<br />
Fachkunden nach der neuen Gefahrstoffverordnung<br />
und ihrer praktischen Anwendung<br />
Fortbildung nach § 6 Abs.1 und § 7 Abs.7 GefStoffV<br />
14.-16.06.10, 27.-29.09.10, 13.-15.12.10,<br />
21.-23.03.11, 20.-22.06.11, 12.-14.09.11,<br />
12.-14.12.11<br />
Gefahrgutrecht aktuell – ADR 2011<br />
Eintägiges Fortbildungsseminar für Gefahrgutbeauftragte,<br />
beauftragte Personen sowie sonstige verantwortliche Personen<br />
01.12.10, 22.02.11<br />
Schulung für beauftragte Personen und<br />
sonstige verantwortliche Personen nach<br />
der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV)<br />
Eintägige Pflichtschulung gemäß § 1a, Nr. 5 und 6,<br />
sowie § 6 GbV<br />
Auch für Gefahrgutbeauftragte geeignet,<br />
<strong>die</strong> selbst Schulungen / Unterweisungen durchführen.<br />
17.11.2010, 11.05.2011, 03.11.2011<br />
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2 GEFAHRGUT FÜR DIE PRAXIS · SONDERAUSGABE
EDITORIAL<br />
Dipl.-Ing. Uwe Mähren<br />
<strong>Verlag</strong>sleiter<br />
<strong>Bundesanzeiger</strong> Fachverlag<br />
<strong>35</strong> <strong>Jahre</strong> Fachinformationen zum „Gefahrguttransport<br />
auf der Straße“ im Deutschen Bundes-<strong>Verlag</strong><br />
Liebe Leserinnen, liebe Leser,<br />
aus der Nähe zum Verkündungsgeschäft<br />
des <strong>Bundesanzeiger</strong>-<strong>Verlag</strong>es und zu den<br />
damaligen Ministerien in Bonn ergab sich<br />
vor <strong>35</strong> <strong>Jahre</strong>n <strong>die</strong> Gelegenheit, zusammen<br />
mit Mitarbeitern des ehemaligen Bundesministeriums<br />
für Verkehr neben der Verkündung<br />
im Bundesgesetzblatt zentral und konsoli<strong>die</strong>rt<br />
in Loseblattform <strong>die</strong> internationalen<br />
und nationalen Rechtsvorschriften für den<br />
Transport gefährlicher Güter auf der Straße<br />
herauszugeben.<br />
Diese verlegerische Entscheidung wurde<br />
vom Tochterunternehmen Deutscher Bundes-<br />
<strong>Verlag</strong> der <strong>Bundesanzeiger</strong> <strong>Verlag</strong>sgesellschaft<br />
getroffen.<br />
Was heute für selbstverständlich erachtet<br />
wird, war damals ein Novum! Auf einen Blick<br />
konnten sich nun alle mit dem Transport<br />
gefährlicher Güter auf der Straße befassten<br />
Personen in Unternehmen und Behörden über<br />
<strong>die</strong> jeweils gültigen Vorschriften auf dem<br />
Laufenden halten. Erstmals wurden in synoptischer<br />
Form <strong>die</strong> internationalen und nationalen<br />
Vorschriften für den Straßengefahrguttransport<br />
abgedruckt. Eine Darstellungsform, <strong>die</strong><br />
seinerzeit im BGBl. nicht umgesetzt werden<br />
konnte. Charakteristisch für das Loseblattwerk<br />
war immer und ist auch noch heute, <strong>die</strong> notwendigen<br />
Änderungen und Ergänzungen zeitnah<br />
zur Verkündung im BGBl. durchzuführen<br />
Die Loseblattsammlung „Straßengefahrgutvorschriften“<br />
fand schnell unter Praktikern<br />
wegen ihres gelben Umschlags <strong>die</strong><br />
Bezeichnung “Gelbe Sammlung“ und etablierte<br />
sich als das Standardwerk für alle am<br />
Straßengefahrguttransport Beteiligten in<br />
Unternehmen und Behörden.<br />
Seit 1983 wird das Loseblattwerk von Dipl.-<br />
Verw.-Betriebswirt Hajo Busch, Regierungsdirektor<br />
a. D., der bis August 2000 stellvertretender<br />
Leiter des Referates „Beförderung<br />
gefährlicher Güter“ im früheren BMV war<br />
und heute als freier Sachverständiger und<br />
Gefahrgutbeauftragter tätig ist, bearbeitet.<br />
2005 erfolgte der Relaunch des Loseblattwerks<br />
„Straßengefahrgutvorschriften“<br />
in „Gefahrgut für <strong>die</strong> Praxis“. Der damit<br />
einhergehende Formatwechsel auf DIN A5<br />
machte <strong>die</strong> Sammlung handlicher, durch<br />
das Hinzufügen einer CD-ROM mobiler und<br />
durch <strong>die</strong> Aufnahme von Schulungsbänden<br />
noch praxisnäher. Busch ist nach wie vor<br />
Herausgeber für das gesamte Loseblattwerk,<br />
das seither 4 Bände umfasst, und Autor für<br />
<strong>die</strong> Bände 1 und 2, wobei <strong>die</strong> Kommentierung<br />
des GGBefG seit mehr als 10 <strong>Jahre</strong> durch<br />
Herrn Dr. jur Gerhard Hole, Ministerialrat<br />
a. D., erfolgt. Seit vergangenem Jahr arbeitet<br />
Ass. jur Günther Veit, Ministerialrat in<br />
einem Hessischen Landesministerium, für<br />
den Bereich Kommentierung der GGVSEB<br />
und Rechtsprechung im Band 2 mit. Die<br />
Bände 3 und 4 werden von den Herren Kapitän<br />
Dipl.-Wirtschaftsing. Michael Bochmann,<br />
Professor an einem Institut für Seefahrt an<br />
einer Fachhochschule, Ulrich Mann, Fachanwalt<br />
für Transport- und Speditionsrecht und<br />
Herbert Scheffer, Leiter Transportsicherheit in<br />
einem internationalen Chemieunternehmen,<br />
bearbeitet.<br />
In <strong>die</strong> <strong>Verlag</strong>saktivitäten wurden später<br />
auch <strong>die</strong> Rechtsvorschriften für den Gefahrguttransport<br />
mit Seeschiffen (GGVSee –<br />
Vorschriftensammlung für <strong>die</strong> Beförderung<br />
gefährlicher Güter mit Seeschiffen, Hrsg.<br />
Hajo Busch), mit Binnenschiffen (ADNR, Hrsg.<br />
Rechtsanwalt Dr. Hubert Schmitt, Ministerialdirigent<br />
a. D., und Rechtsanwalt Michael<br />
Schmitt LL.M.) und verkehrsträgerübergreifend<br />
(<strong>Gefahrgutvorschriften</strong> für alle Verkehrsträger,<br />
Hrsg. Hajo Busch) einbezogen.<br />
Ziel <strong>die</strong>ser Publikationen war und ist es bis<br />
heute, <strong>die</strong> Verbreitung, das Verständnis und<br />
<strong>die</strong> Umsetzung der <strong>Gefahrgutvorschriften</strong><br />
in der Praxis zu fördern und damit einen<br />
wichtigen Beitrag zur Sicherheit zu leisten.<br />
Heute bietet der Deutsche Bundes-<strong>Verlag</strong><br />
ein breitgefächertes Gefahrgutprogramm für<br />
alle Verkehrsträger an, das Loseblattwerke,<br />
Bücher, CD-ROMs und Internetangebote<br />
umfasst. Alle Informationen dazu finden Sie<br />
auf www.betrifft-gefahrgut.de. Der Grundstein<br />
für <strong>die</strong>ses vielfältige Angebot wurde vor<br />
<strong>35</strong> <strong>Jahre</strong>n mit dem Loseblattwerk „Straßengefahrgutvorschriften“<br />
gelegt. Diesen Anlass<br />
möchten wir mit der Sonderausgabe <strong>die</strong>ser<br />
Zeitschrift feiern. Sie finden hierin neben<br />
Grußbotschaften zum Jubiläum interessante<br />
Veröffentlichungen hochrangiger Fachleute<br />
zu aktuellen Themen, ein großes Gewinnspiel<br />
und viele attraktive Jubiläumsangebote für<br />
unsere Gefahrgut-Loseblattwerke.<br />
Wir wünschen Ihnen eine interessante<br />
Lektüre, viel Glück beim Gewinnspiel und<br />
weiterhin beruflich viel Erfolg.<br />
Köln, im Juni 2010<br />
GEFAHRGUT FÜR DIE PRAXIS · SONDERAUSGABE 3
Inhaltsverzeichnis<br />
Grußwort: Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Bundesministerin der Justiz ...................................................................5<br />
Grußwort: Hermann Grewer, Präsident des Bundesverbandes Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung ............6<br />
Grußwort: Prof. Dr. Ulrich Lehner, Präsident des Verbandes der Chemischen Industrie ..................................................6<br />
Hajo Busch<br />
Vier Jahrzehnte Straßengefahrgutvorschriften<br />
in Deutschland<br />
Bestandsaufnahme mit Bewertung ......................................................................................................................................... 7<br />
Bernd Schulz-Forberg<br />
Risikoentwicklung im Straßengefahrguttransport<br />
seit 1975 ............................................................................................................................................................................. 11<br />
Norbert Müller<br />
Aus Sicht eines Logistik unternehmens:<br />
Sind <strong>die</strong> <strong>Gefahrgutvorschriften</strong> immer praxisgerecht<br />
Ein Beispiel ........................................................................................................................................................................... 15<br />
Ulrich Mann<br />
Im Fokus: Gefahrguttrainings<br />
Die Herausforderungen der Erwachsenenbildung im Rahmen<br />
von Gefahrgutschulungen – Wissensvermittlung und Motivation ......................................................................................... 21<br />
Preisausschreiben .............................................................................................................................................................. 25<br />
Michael Kubenz<br />
Kosteneinsparungspotenziale bei konsequenter Anwendung<br />
der <strong>Gefahrgutvorschriften</strong> in der betrieblichen Praxis ................................................................................................. 26<br />
Hajo Busch<br />
Änderung der Straßengefahrgutvorschriften zum 1. Januar 2011 .............................................................................. 30<br />
Fachkompetente Seminaranbieter ................................................................................................................................... 34<br />
Impressum<br />
<strong>35</strong> <strong>Jahre</strong> <strong>Gefahrgutvorschriften</strong><br />
für <strong>die</strong> Straße<br />
Redaktion im <strong>Verlag</strong><br />
Elke Ehring<br />
Telefon: 0221/ 9 76 68-337<br />
Telefax: 0221/ 9 76 68-271<br />
E-Mail: elke.ehring@bundesanzeiger.de<br />
Verantwortlicher Redakteur<br />
Hajo Busch, Hamburg<br />
Telefon: 0171/28 38 542<br />
E-Mail: hajo.busch@t-online.de<br />
<strong>Verlag</strong><br />
<strong>Bundesanzeiger</strong> <strong>Verlag</strong>sges. mbH.<br />
Postfach 10 05 34, 50445 Köln<br />
Geschäftsführung: Rainer Diesem, Fred Schuld<br />
Vertriebsleitung: Birgit Drehsen<br />
Telefon: 0221/9 76 68-121<br />
E-Mail: vertrieb@bundesanzeiger.de<br />
Urheber- und <strong>Verlag</strong>srechte<br />
Alle in <strong>die</strong>ser Zeitschrift veröffentlichten Beiträge<br />
sind urheberrechtlich geschützt. Jegliche<br />
Verwertung außerhalb der engen Grenzen des<br />
Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des<br />
<strong>Verlag</strong>es unzulässig und strafbar. Mit der Annahme<br />
des Manuskriptes zur Veröffentlichung überträgt<br />
der Autor dem <strong>Verlag</strong> das ausschließliche Vervielfältigungsrecht<br />
bis zum Ablauf des Urheberrechts.<br />
Das Nutzungsrecht umfasst auch <strong>die</strong> Befugnis zur<br />
Einspeicherung in eine Datenbank sowie das Recht<br />
zur weiteren Vervielfältigung zu gewerblichen<br />
Zwecken, insbesondere im Wege elektronischer Verfahren<br />
einschließlich CD-ROM und Online-Dienste.<br />
Haftungsausschluss<br />
Die in <strong>die</strong>ser Zeitschrift veröffentlichten Beiträge<br />
wurden nach bestem Wissen und Gewissen geprüft.<br />
Eine Gewähr für <strong>die</strong> Richtigkeit und Vollständigkeit<br />
kann jedoch nicht übernommen werden. Eine<br />
Haftung für etwaige mittelbare oder unmittelbare<br />
Folgeschäden oder Ansprüche Dritter ist ebenfalls<br />
ausgeschlossen. Namentlich gekennzeichnete<br />
Beiträge geben nicht notwendig <strong>die</strong> Meinung der<br />
Redaktion wieder.<br />
Anzeigenleitung<br />
Melanie Saß<br />
<strong>Bundesanzeiger</strong> <strong>Verlag</strong>sges.mbH.<br />
Amsterdamer Str. 192, 507<strong>35</strong> Köln<br />
Telefon: 0221/9 76 68-343<br />
Telefax: 0221/9 76 68-271<br />
E-Mail: melanie.sass@bundesanzeiger.de<br />
Herstellung<br />
Günter Fabritius, Telefon: 0221/ 9 76 68-182<br />
Satz<br />
<strong>Bundesanzeiger</strong> <strong>Verlag</strong>sges.mbH.<br />
Amsterdamer Str. 192, 507<strong>35</strong> Köln<br />
Druck<br />
Appel & Klinger Druck und Me<strong>die</strong>n GmbH, Kronach<br />
4 GEFAHRGUT FÜR DIE PRAXIS · SONDERAUSGABE
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger<br />
Bundesministerin der Justiz<br />
Mitglied des Deutschen Bundestages<br />
Grußwort für <strong>die</strong> Jubiläums-Festschrift<br />
„Gefahrgut für <strong>die</strong> Praxis“<br />
aus Anlass des <strong>35</strong>. <strong>Jahre</strong>stages der Veröffentlichung<br />
der <strong>Gefahrgutvorschriften</strong> im <strong>Bundesanzeiger</strong> <strong>Verlag</strong><br />
Der <strong>Bundesanzeiger</strong> <strong>Verlag</strong> sorgt nicht nur für <strong>die</strong> Verkündigung von Gesetzen und anderen Recht vorschriften.<br />
Seit <strong>35</strong> <strong>Jahre</strong>n publiziert er auch alle wichtigen Vorschriften für den Transport gefährlicher Güter mit zahlreichen<br />
Erläuterungen und Hinweisen für <strong>die</strong> praktische Anwendung.<br />
Damit leistet der <strong>Bundesanzeiger</strong> <strong>Verlag</strong> einen wichtigen Beitrag zur Verständlichkeit der Regelwerke und zu<br />
deren Umsetzung in der Praxis. Er hilft dadurch mit, dass aus law in books auch law in action wird, dass <strong>die</strong><br />
guten Vorschriften nicht nur auf dem Papier stehen, sondern auch im Alltag angewandt werden. Ich danke allen,<br />
<strong>die</strong> in den vergangenen <strong>35</strong> <strong>Jahre</strong>n daran mitgearbeitet haben, und wünsche dabei auch weiterhin viel Erfolg.<br />
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, MdB<br />
Bundesministerin der Justiz<br />
GEFAHRGUT FÜR DIE PRAXIS · SONDERAUSGABE 5
Grußworte für <strong>die</strong> Jubiläums-Festschrift<br />
Durch <strong>die</strong> Kommentierungen und <strong>die</strong> anwenderorientierte Aufbereitung seiner<br />
Vorschriftenwerke stellt der <strong>Bundesanzeiger</strong> <strong>Verlag</strong> seit mehr als drei Jahrzehnten<br />
wichtige Arbeitsmittel für <strong>die</strong> Praxis zur Verfügung, um <strong>die</strong> Beförderung gefährlicher Güter<br />
mit allen Verkehrsträgern sicher zu gestalten.<br />
Ich wünsche Ihnen weiterhin viel Erfolg für Ihre Publikationen.<br />
Hermann Grewer<br />
Präsident des Bundesverbandes Güterkraftverkehr<br />
Logistik und Entsorgung (BGL) e.V.<br />
Der Transport gefährlicher Güter beinhaltet Risiken, <strong>die</strong> insbesondere <strong>die</strong> chemische<br />
Industrie schon immer durch zahlreiche eigenverantwortliche Sicherheitsmaßnahmen<br />
begrenzt hat.<br />
Der <strong>Bundesanzeiger</strong> <strong>Verlag</strong> trägt zur Risikominderung ebenfalls seit mehr als drei<br />
Jahrzehnten bei, indem er für <strong>die</strong> Beteiligten <strong>die</strong> zu beachtenden nationalen und<br />
internationalen Rechtsvorschriften in praxisorientierter und kommentierter Form<br />
zur Verfügung stellt.<br />
Ich gratuliere Ihnen aus <strong>die</strong>sem Anlass und wünsche dem <strong>Verlag</strong> weiterhin viel Erfolg.<br />
Prof. Dr. Ulrich Lehner<br />
Präsident des Verbandes der Chemischen Industrie e.V. (VCI)<br />
6 GEFAHRGUT FÜR DIE PRAXIS · SONDERAUSGABE
Vier Jahrzehnte<br />
Straßengefahrgutvorschriften<br />
in Deutschland<br />
Bestandsaufnahme mit Bewertung<br />
Hajo Busch<br />
Dipl.-Verw.-Betriebswirt,<br />
Regierungsdirektor a. D.,<br />
bis 8/2000 stellvertretender<br />
Leiter des Referates „Beförderung<br />
gefährlicher Güter“.<br />
Freier Sachverständiger,<br />
Gefahrgutbeauftragter.<br />
Ohne <strong>die</strong> heutigen Straßengefahrgutvorschriften<br />
ginge <strong>die</strong>ses Verkehrszeichen ins<br />
Leere. Wohl unverstellbar!<br />
Das könnten Folgen sein:<br />
Deshalb erscheint es wichtig aufzuzeigen,<br />
welche rechtliche Entwicklung in den letzten<br />
40 <strong>Jahre</strong>n eingetreten ist und welche Konsequenzen<br />
<strong>die</strong>s für <strong>die</strong> Sicherheitslage hat.<br />
I. Historische Entwicklung seit 1951<br />
1951 beschließt <strong>die</strong> Wirtschaftskommission<br />
der Vereinten Nationen für Europa (UNITED<br />
NATIONS ECONOMIC COMMISSION FOR<br />
EUROPE = UNECE), eine Regelung für <strong>die</strong><br />
Beförderung gefährlicher Güter auf der<br />
Straße zu erarbeiten. Basis ist eine Resolution<br />
seines Binnenverkehrsausschusses (INLAND<br />
TRANSPORT COMMITTEE) aus dem gleichen<br />
<strong>Jahre</strong> mit der Aufforderung, bei <strong>die</strong>sen<br />
Arbeiten weitgehend Übereinstimmung zu<br />
der bereits seit mehreren Jahrzehnten für<br />
<strong>die</strong> Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter<br />
vorhandenen internationalen Regelung RID<br />
(1) herzustellen.<br />
Die eigentlichen Arbeiten werden von einer<br />
eigens eingerichteten Arbeitsgruppe 15<br />
(WORKING PARTY = WP 15) durchgeführt.<br />
Nach 6 <strong>Jahre</strong>n (1957) legt <strong>die</strong> WP 15 den<br />
Entwurf eines Europäischen Übereinkommens<br />
über <strong>die</strong> internationale Beförderung<br />
gefährlicher Güter auf der Straße ADR (2) vor,<br />
welches von mehreren europäischen Staaten,<br />
darunter auch Deutschland – allerdings unter<br />
dem Vorbehalt einer späteren Ratifikation –<br />
unterzeichnet wird.<br />
Der Vorbehalt der Ratifikation wird von<br />
Deutschland durch das ADR-Vertragsgesetz<br />
(3) aufgelöst. Die materiellen Vorschriften<br />
enthalten <strong>die</strong> Anlagen A und B des ADR.<br />
Diese sind für <strong>die</strong> Bundesrepublik Deutschland<br />
am 1. Januar 1970 (also vor 40 <strong>Jahre</strong>n)<br />
in Kraft getreten. Zu <strong>die</strong>sem Zeitpunkt<br />
wendeten bereits 6 europäische Staaten<br />
(Belgien, Frankreich, Italien, Niederlande,<br />
Portugal und das Vereinigte Königreich) <strong>die</strong>se<br />
Vorschriften an.<br />
II. Anlagen A und B des ADR 1970<br />
Die Anlagen A und B enthalten <strong>die</strong> materiellen<br />
Anforderungen für <strong>die</strong> Beförderung<br />
gefährlicher Güter auf der Straße. Die Anlagen<br />
sind systematisch entsprechend dem RID<br />
durch Randnummer (Rn) gegliedert, wobei<br />
zur Unterscheidung zum RID vierstellige<br />
Rn in den für gefährliche Güter geltenden<br />
Vorschriften festgelegt werden, z. B. Rn 301<br />
im RID = Rn 2301 in der Anlage A des ADR.<br />
Die Arbeiten an den materiellen Vorschriften<br />
in den Anlagen werden 1966 abgeschlossen.<br />
Eine erste deutschsprachige Fassung der<br />
Anlagen A und B liegt 1968 vor.<br />
Die Anlage A des ADR enthielt 14 Klassen<br />
für gefährliche Güter (mit römischen Ziffern<br />
und kleinen Buchstaben bezeichnet; z. B.<br />
IIIa (entzündbare flüssige Stoffe) = heute<br />
3, IVa (giftige Stoffe) = heute 6.1. Bei den<br />
Klassen unterschied man in 7 NUR- und 7<br />
FREIE Klassen.<br />
Gefährliche Güter der NUR-Klassen waren<br />
zur Beförderung auf der Straße nur zugelassen,<br />
wenn sie namentlich aufgeführt oder<br />
unter eine Sammelbezeichnung eingeordnet<br />
werden konnten. Gefährliche Güter der<br />
FREIEN Klassen unterliegen bei der Straßenbeförderung<br />
nur dann den Vorschriften, wenn<br />
sie namentlich genannt sind oder unter eine<br />
Sammelbezeichnung fallen.<br />
Die mit „00“ endenden Rn enthielten eine<br />
Beschreibung der Klassengefahr, z. B. 2300<br />
= flüssige entzündbare Stoffe mit einem<br />
Flammpunkt bis 100 °C. Es folgte in der<br />
mit „1“ endenden Rn <strong>die</strong> Stoffaufzählung,<br />
z. B. für flüssige entzündbare Stoffe in der<br />
Rn 2301. Waren in einer Klasse bestimmte<br />
gefährliche Güter von der Anwendung der<br />
Vorschriften bei Beachtung von Nebenbestimmungen<br />
freigestellt, folgte der Stoffaufzählung<br />
eine „a-Rn“, also für <strong>die</strong> Klasse IIIa<br />
= „2301a“. In den NUR-Klassen gab es keine<br />
a-Rn und damit auch keine Freistellung von<br />
der Anwendung der Vorschriften. Es folgten<br />
<strong>die</strong> „Allgemeinen“ Verpackungsvorschriften<br />
in den mit „2“ endenden Rn; sodann <strong>die</strong><br />
„Besonderen“ Verpackungsvorschriften in<br />
den mit „3“ endenden Rn. Da <strong>die</strong> Zahl solcher<br />
Vorschriften sich nach der Anzahl der<br />
erfassten gefährlichen Güter ausrichtete,<br />
differierte <strong>die</strong> Zahl solcher Rn von Klasse zu<br />
Klasse, z. B. für <strong>die</strong> Klasse IIIa von Rn 2302 bis<br />
Rn 2305 und in der Klasse IVa von Rn 2402<br />
bis Rn 2419. Es folgten Vorschriften für <strong>die</strong><br />
Zusammenpackung, für <strong>die</strong> Kennzeichnung<br />
der Versandstücke und über besondere Vermerke<br />
in den Beförderungspapieren.<br />
Die fahrzeugbezogenen Vorschriften waren<br />
in der Anlage B des ADR enthalten. Die Rn<br />
waren hier 5-stellig. Die <strong>die</strong> Klasse bezeichnende<br />
Ziffer wiederholte sich an der ersten<br />
Stelle, also für <strong>die</strong> Klasse IIIa = 30000 ff. Hier<br />
waren Vorschriften für <strong>die</strong> Verladung der<br />
Verpackungen in Straßenfahrzeuge, Anforde-<br />
GEFAHRGUT FÜR DIE PRAXIS · SONDERAUSGABE 7
ungen an Straßenfahrzeuge, an ihre Kennzeichnung<br />
(allgemein und spezifisch), für<br />
<strong>die</strong> Beladung – mit Zusammenladeverboten<br />
– und <strong>die</strong> Fahrzeugausrüstung festgelegt. In<br />
besonderen Anhängen waren mit 6-stelligen<br />
Rn <strong>die</strong> Vorschriften mit spezifischen Anforderungen,<br />
z. B. für Tankfahrzeuge, enthalten,<br />
z. B. Rn 211 300 ff. für Tankfahrzeuge zur<br />
Beförderung entzündbarer Flüssigkeiten.<br />
Die so gegliederten Vorschriften der Anlagen<br />
A und B des ADR waren schwer zu lesen!<br />
Es bedurfte einiger Übung im Umgang mit<br />
<strong>die</strong>sen Vorschriften, um sicher sein zu können,<br />
eine Beförderung legal durchzuführen.<br />
Hinzu kam, dass es zunächst <strong>die</strong> Anlagen<br />
A und B in Deutschland in einer nationalen<br />
und internationalen Version gab; auch<br />
dann, wenn <strong>die</strong> Vorschriften im Wortlaut<br />
übereinstimmten. Für Straßenbeförderungen<br />
innerhalb Deutschlands erfolgte <strong>die</strong> Bekanntgabe<br />
im Bundesgesetzblatt Teil I und für <strong>die</strong><br />
Beförderungen in das Ausland im Bundesgesetzblatt<br />
Teil II. Erst über <strong>Verlag</strong>spublikationen,<br />
z. B. des Deutschen Bundes-<strong>Verlag</strong>s,<br />
wurde der Weg bereitet, <strong>die</strong> Verkündung der<br />
national und international geltenden Vorschriften<br />
der Anlagen A und B in synoptischer<br />
Form auch im Bundesgesetzblatt nur einmal<br />
durchzuführen.<br />
Die derzeit gültigen Anlagen A und B des<br />
ADR liegen in der Fassung vom 1. Januar<br />
2009 vor. Aufbau und Systematik haben<br />
sich wesentlich verändert und haben als<br />
Basis nicht mehr das RID, sondern <strong>die</strong> UN-<br />
Modellvorschriften (4). Sie sind in 9 Teile<br />
(Anlage A = 1 bis 7, Anlage B = 8 und 9)<br />
gegliedert. Danach erfolgt eine Unterteilung<br />
in Kapitel, Abschnitte, Unterabschnitte und<br />
Absätze, numerisch gegliedert. Diese führt<br />
z. B. für entzündbare flüssige Stoffe hinsichtlich<br />
der Festlegung der Flammpunktgrenze<br />
in den Teil 2 (Klassifizierung), Kapitel 2.2<br />
(Besondere Vorschriften für <strong>die</strong> einzelnen<br />
Klassen), Abschnitt 2.2.3 (Klasse 3), Unterabschnitt<br />
2.2.3.1 (Kriterien) und den Absatz<br />
2.2.3.1.1. – welches <strong>die</strong> genaue Bezeichnung<br />
der Fundstelle ist.<br />
III. Schadenschutzverordnung ab<br />
1970 / Gefahrgutverordnung Straße<br />
ab 1985<br />
Erschwerend für <strong>die</strong> Anwendung der Straßengefahrgutvorschriften<br />
wirkte sich aus,<br />
dass zunächst in einer Schadensschutzverordnung<br />
(5) und später ab 1985 in der GGVS<br />
(6) weitere Vorschriften für <strong>die</strong> Durchführung<br />
von Straßengefahrgutbeförderungen zu<br />
beachten waren, <strong>die</strong> zu erheblichen Abweichungen<br />
zum internationalen Recht, zum Teil<br />
auch zu Erschwerungen führten. Ohne im<br />
Einzelnen darauf einzugehen, soll stellvertretend<br />
für andere Bereiche <strong>die</strong> „<strong>Verlag</strong>erung<br />
besonders gefährlicher Güter“ von der Straße<br />
auf <strong>die</strong> als sicherer eingeschätzten Verkehrsträger<br />
Eisenbahn und Binnenschifffahrt<br />
erwähnt werden.<br />
Inzwischen ist <strong>die</strong> GGVS aufgehoben und<br />
an ihre Stelle <strong>die</strong> GGVSEB (7) getreten.<br />
Sie verweist für innerstaatliche, innergemeinschaftliche<br />
und grenzüberschreitende<br />
Beförderungen auf der Straße allgemein und<br />
spezifisch für bestimmte Sachverhalte auf <strong>die</strong><br />
Anlagen A und B des ADR in der Fassung vom<br />
1. Januar 2009. Eigenständige Vorschriften<br />
enthält <strong>die</strong> GGVSEB nur noch hinsichtlich der<br />
Erteilung von Ausnahmen, Festlegung von<br />
Zuständigkeiten, zu beachtenden Pflichten<br />
und der Bußgeldbewehrung bei Pflichtverstößen<br />
durch <strong>die</strong> verschiedenen Transportbeteiligten.<br />
Leider sind auch in <strong>die</strong>ser Verordnung<br />
immer noch Vorschriften für den Fahrweg<br />
und <strong>die</strong> <strong>Verlag</strong>erung bestimmter gefährlicher<br />
Güter im Straßenverkehr enthalten, <strong>die</strong> über<br />
<strong>die</strong> Vorschriften der Anlagen A und B des ADR<br />
hinausgehen, aber durch <strong>die</strong> RL 2008/68/EG<br />
abgedeckt werden.<br />
IV. Europäisches Recht ab 1989<br />
Seit 1989 hat <strong>die</strong> Kommission der Europäischen<br />
Gemeinschaften Initiativen für eigene<br />
<strong>Gefahrgutvorschriften</strong> mit dem Ziel ergriffen,<br />
<strong>die</strong> Sicherheit zu erhöhen und insbesondere<br />
zu gleichen Anforderungen bei der Straßenbeförderung<br />
gefährlicher Güter in der<br />
Gemeinschaft zu kommen. Der erste Rechtsakt<br />
in <strong>die</strong>sem Bereich betraf <strong>die</strong> Schulung<br />
der Fahrer von Fahrzeugen zur Beförderung<br />
gefährlicher Güter auf der Straße (RL 89/684/<br />
EG (7)). Mit der so genannten ADR-Rahmen-<br />
RL (8), welche bis zum 1. Januar 1997 durch<br />
<strong>die</strong> Mitgliedsstaaten umzusetzen war, wurde<br />
<strong>die</strong> zuerst genannte RL abgelöst und gleichzeitig<br />
als Basis für <strong>die</strong> Durchführung von<br />
Straßengefahrguttransporten grundsätzlich<br />
<strong>die</strong> Anlagen A und B des ADR eingeführt.<br />
Zahlreiche Ausnahmevorschriften schützten<br />
zunächst auch deutsche Sonderregelungen,<br />
wie <strong>die</strong>jenige für besonders gefährliche<br />
Güter. Die Ausnahmevorschriften zugunsten<br />
der Mitgliedsstaaten wurden später durch<br />
verschiedene Änderungen der genannten<br />
RL eingeschränkt.<br />
Mit dem Inkrafttreten der RL 2008/68/<br />
EG (9), umzusetzen bis zum 30. Juni 2009,<br />
regelte <strong>die</strong> Europäische Union für <strong>die</strong> Binnenverkehrsträger<br />
und damit auch für den<br />
Straßenverkehr <strong>die</strong> Beförderung gefährlicher<br />
Güter durch eine Verweisung auf <strong>die</strong> jeweils<br />
gültige Fassung der Anlagen A und B des<br />
ADR, in Deutschland umgesetzt durch <strong>die</strong><br />
GGVSEB.<br />
V. Straßengefahrgutrecht 2010 –<br />
Bewertung des Erreichten<br />
Was ist nach vier Jahrzehnten erreicht worden<br />
Die nachfolgend besonders wichtigen<br />
24 Feststellungen sind aus Sicht des Verfassers<br />
Verbesserungen. Sie wirken sich positiv<br />
auf <strong>die</strong> Sicherheitslage, <strong>die</strong> Verständlichkeit<br />
sowie den Vollzug der Vorschriften und<br />
damit auch auf <strong>die</strong> allgemeine Akzeptanz<br />
bei den Betroffenen aus. Sie führen auch zur<br />
Einsparung von Kosten, weil abweichende<br />
Anforderungen bei den einzelnen Verkehrsträgern<br />
weitgehend abgebaut worden sind.<br />
Im Einzelnen sind <strong>die</strong>s:<br />
Verminderung des Umfangs der Vorschriften;<br />
für den Straßenverkehr sind <strong>die</strong>s 959<br />
Seiten in der Anlage A und 41 Seiten<br />
in der Anlage B des ADR. Zusammen<br />
(Stand 1. Januar 2009) = 1.000 Seiten<br />
im Anlageband des Bundesgesetzblatts<br />
Teil II. Hinzu kommen noch 15 Seiten des<br />
Bundesgesetzblatts Teil I aus der GGVSEB.<br />
Aufgabe des mehr willkürlichen RN-<br />
Systems, an dessen Stelle ein logisches<br />
Nummernsystem getreten ist.<br />
Verminderung der Klassen für gefährliche<br />
Güter auf 13; nach einheitlichen Kriterien<br />
auf Basis der UN-Modellvorschriften.<br />
Aufgabe des NUR- und FREIE-Klassen-<br />
Prinzips.<br />
Einführung von UN-Nr. für gefährliche<br />
Güter anstelle der Ziffern der früheren<br />
Stoffaufzählungen; damit wird <strong>die</strong> datenmäßige<br />
Erfassung der gefährlichen Güter<br />
ermöglicht.<br />
Absenkung der Flammpunktgrenze für<br />
entzündbare Flüssigkeiten auf 60 °C.<br />
Allgemeine Bewertung des Gefährdungspotenzials<br />
der gefährlichen Güter durch<br />
Verpackungsgruppen I, II und III, wodurch<br />
multimodale systematisierte Anforderungen<br />
an Verpackungen und andere<br />
Einschließungen ermöglicht werden.<br />
Übernahme aller beförderungsrelevanten<br />
Vorschriften in eine Tabelle; damit sind <strong>die</strong><br />
Vorschriften leichter lesbar und nachvollziehbar<br />
geworden!<br />
Neue Gliederung der Vorschriften; sie<br />
ermöglicht eine tätigkeitsbezogene<br />
Anwendung der Vorschriften, wie <strong>die</strong><br />
folgenden Beispiele zeigen: Den Teil 2<br />
Klassifizierung müssen nur Transportbeteiligte<br />
anwenden und verstehen, <strong>die</strong><br />
gefährliche Güter den Klassen zuordnen.<br />
Teil 6 mit den Anforderungen für den Bau<br />
und <strong>die</strong> Prüfung von Verpackungen betrifft<br />
nur Hersteller.<br />
Verkehrsträgerübergreifende Harmonisierung<br />
der Anforderungen für <strong>die</strong> Beförde-<br />
8 GEFAHRGUT FÜR DIE PRAXIS · SONDERAUSGABE
ung freigestellter und begrenzter Mengen<br />
gefährlicher Güter.<br />
Vereinheitlichung der Anforderungen an<br />
Verpackungen und Tanks, verkehrsträgerübergreifend<br />
auf Basis der UN-Modellvorschriften.<br />
Einführung international einheitlicher<br />
Gefahrzettel, verkehrsträgerübergreifend<br />
auf Basis von UN-Modellvorschriften und<br />
GHS (11).<br />
Einführung der orangefarbenen Kennzeichnung<br />
für Beförderungseinheiten in<br />
Verbindung mit einem Nummernsystem<br />
zur Information von Rettungs- und Hilfsmannschaften<br />
(33 = leicht entzündbar,<br />
1203 = Benzin).<br />
Vereinfachung der Angaben für <strong>die</strong> Benennung<br />
gefährlicher Güter im Beförderungsdokument.<br />
Ablösung gefahrgutbezogener schriftlicher<br />
Weisungen (Unfallmerkblätter) durch<br />
ein für alle Gefahrgutbeförderungen geltendes<br />
Muster.<br />
Internationale Festlegung von Verantwortlichen<br />
und ihrer Pflichten u. a. für den<br />
Straßenverkehr in der Anlage A des ADR.<br />
Festlegung von allgemeinen Schulungsanforderungen<br />
für alle beim Transport<br />
gefährlicher Güter beteiligten Personen.<br />
Einführung von Gefahrgutbeauftragten<br />
in den beim Transport gefährlicher Güter<br />
beteiligten Unternehmen mit erstmaligen<br />
und wiederkehrenden Schulungsverpflichtungen.<br />
Umfängliche zielgerichtete Einführung von<br />
Schulungsanforderungen für Fahrzeugführer.<br />
Einführung von Anforderungen für das<br />
Befahren von Beförderungseinheiten mit<br />
gefährlichen Gütern durch Straßentunnel.<br />
Einführung einer nationalen Gefahrgutvorschrift<br />
für drei Verkehrsträger<br />
(GGVSEB).<br />
Verweisung auf <strong>die</strong> internationalen Vorschriften;<br />
für den Straßenverkehr, also auf<br />
<strong>die</strong> Anlagen A und B des ADR, auch für den<br />
innerstaatlichen Bereich.<br />
Übernahme der Verantwortlichen und<br />
deren Pflichten durch Verweisung auf <strong>die</strong><br />
Vorschriften in der Anlage A.<br />
Begrenzung der nationalen Vorschriften<br />
auf <strong>die</strong> Bereiche Ausnahmen, Zuständigkeiten,<br />
Pflichten und bei Pflichtverstößen<br />
auf Geldbußen.<br />
Diesen Verbesserungen nach 40 <strong>Jahre</strong>n<br />
Straßengefahrgutrecht stehen nur noch<br />
einige Punkte gegenüber, <strong>die</strong> als revisionsbedürftig<br />
anzusehen sind. Aus Sicht des Verfassers<br />
als ehemaliger Regelsetzer gehören dazu<br />
insbesondere <strong>die</strong> kurzen Änderungsintervalle<br />
für <strong>die</strong> Anlagen A und B des ADR mit immer<br />
noch 2 <strong>Jahre</strong>n sowie <strong>die</strong> immer noch in<br />
der GGVSEB vorhandenen eigenständigen<br />
innerstaatlichen Vorschriften insbesondere<br />
für besonders gefährliche Güter.<br />
Zusammenfassend ist jedoch festzustellen,<br />
dass es kaum ein Rechtsgebiet gibt, in dem<br />
es innerhalb von nur vier Jahrzehnten zu<br />
vergleichbar zahlreichen Verbesserungen im<br />
Sinne aller Beteiligten gekommen ist. Dies<br />
ist besonders positiv zu beurteilen, weil alle<br />
Verbesserungen international abzustimmen<br />
waren.<br />
Die wichtigste Schlussfeststellung lautet<br />
jedoch:<br />
In den 40 <strong>Jahre</strong>n seit dem ersten Inkrafttreten<br />
der Anlagen A und B des ADR ist <strong>die</strong> Sicherheitslage<br />
nachweisbar verbessert worden!<br />
Mit den nachfolgenden Abbildungen kann<br />
man den Grad der Verbesserungen besonders<br />
verdeutlichen! So konnte theoretisch der<br />
Gasflaschentransport 1951 durchgeführt<br />
worden sein:<br />
Foto: © Hajo Busch, Hamburg<br />
So soll und muss der Gasflaschentransport<br />
2010 durchgeführt werden:<br />
Foto: © Hajo Busch, Hamburg<br />
Anmerkungen<br />
(1) RID = Règlement concernant le transport<br />
international ferroviaire des marchandises<br />
dangereuses (Ordnung für <strong>die</strong> internationale<br />
Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter).<br />
(2) ADR = European Agreement concerning<br />
the International Carriage of Dangerous<br />
Goods by Road (Europäisches Übereinkommen<br />
über <strong>die</strong> internationale Beförderung<br />
gefährlicher Güter auf der Straße).<br />
(3) ADR-Vertragsgesetz = Gesetz zu dem<br />
Europäischen Übereinkommen vom 30. September<br />
1957 über <strong>die</strong> internationale Beförderung<br />
gefährlicher Güter auf der Straße vom<br />
18. August 1969 (BGBl. II S. 1489).<br />
(4) UN-Modellvorschriften = Recommendations<br />
on the TRANSPORT OF DANGEROUS<br />
GOODS Model Regulations, 16. revised<br />
edition, 2009.<br />
(5) Schadenschutzverordnung = Verordnung<br />
über den Schutz vor Schäden durch<br />
<strong>die</strong> Beförderung gefährlicher Güter auf der<br />
Straße vom 23. Juli 1970 (BGBl. I S. 1133).<br />
(6) GGVS = Verordnung über <strong>die</strong> innerstaatliche<br />
und grenzüberschreitende Beförderung<br />
gefährlicher Güter auf der Straße (Gefahrgutverordnung<br />
Straße) vom 22. Juli 1985<br />
(BGBl. I S. 1550).<br />
(7) GGVSEB = Verordnung über <strong>die</strong> innerstaatliche<br />
und grenzüberschreitende Beförderung<br />
gefährlicher Güter auf der Straße,<br />
mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern<br />
(Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn<br />
und Binnenschifffahrt) vom 17. Juni 2009<br />
(BGBl. I S. 1389).<br />
(8) RL 89/684/EWG = Richtlinie vom 21.<br />
Dezember 1989 über <strong>die</strong> Schulung der Fahrer<br />
von Fahrzeugen zur Beförderung gefährlicher<br />
Güter auf der Straße (ABl. L 398 vom 30.<br />
Dezember 1989, S. 33).<br />
(9) ADR-Rahmen-RL = Richtlinie 94/55/EG<br />
vom 21. November 1994 (ABl. L 319 vom 12.<br />
Dezember 1994, S. 7).<br />
(10) RL 2008/68/EG = Richtlinie über <strong>die</strong><br />
Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland<br />
vom 24. September 2008 (ABl. L 260<br />
vom 30. September 2008, S. 13).<br />
(11) = Globally Harmonized System of<br />
Classification and Labelling of Chemicals. •<br />
GEFAHRGUT FÜR DIE PRAXIS · SONDERAUSGABE 9
Einfach -r. oder toname eingeben<br />
assen tckzahl und Art der<br />
Versandstcke eingeben bzw. auswhlen<br />
... Absender Emfnger und efrderer<br />
einmal anlegen und dann auswählen ...<br />
ausdrucken. erg ist Ihr efrderungsa-<br />
ier trae Ihre I-Erklärung oder Ihre<br />
hiers eclaraon!<br />
>eim traentransort automasch dabei<br />
<strong>die</strong> nach AR.<br />
In 0 rachen.<br />
EKA Ingenieurgesellscha mb<br />
<br />
C-R<br />
I ---01-<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
><br />
– ab Ende 2010 kommen <br />
& Co. dazu. In der Übergangszeit<br />
freie Wahl zwischen den alten und<br />
neuen Versionen der Regelwerke!<br />
>Einfach oder<br />
Versandbezeichnung einen rache<br />
whlen und schon haben ie <strong>die</strong> stosezischen<br />
Vorgaben fr den ransort.<br />
Im lartet als ausfhrliches atenbla<br />
– inklusie der<br />
Erleichterungen und<br />
Ausnahmen.<br />
IER A<br />
<br />
C-R<br />
I --0-0-<br />
<br />
<br />
<br />
-<br />
<br />
<br />
-<br />
<br />
<br />
<br />
<br />
>chnell und intui be<strong>die</strong>nbar – ie nden<br />
sich sofort zurecht!<br />
>ta ellenlanger abellen <br />
mit allen<br />
sezischen aten Vorschrien und usatzhinweisen<br />
im Klartext! Einfach ausdrucken<br />
und Ihren ransort kontrollsicher<br />
orbereiten!<br />
> it ielen usatzhinweisen <strong>die</strong> erborgene<br />
usammenhnge erschlieen.<br />
<br />
<br />
> -<br />
<br />
– klick und schon haben<br />
ie den Wortlaut!<br />
> -r.<br />
ame Klasse Klassizierungskode<br />
chlagwort<br />
Volltextsuche<br />
<br />
02 nchen<br />
estell-a 021-20<br />
erice-elefon 021-2<br />
www.ecomed-sicherheit.de<br />
www.storck-erlag.de<br />
<br />
Ridderolzhuser<br />
<br />
V<br />
I --0-1-1
Risikoentwicklung im<br />
Straßengefahrguttransport<br />
seit 1975<br />
Dr.-Ing. Bernd Schulz-Forberg<br />
Stellvertretender Vorsitzender<br />
des VDI-Ausschusses „Technische<br />
Sicherheit“, ehemals Leiter<br />
der Abteilung Gefahrgutumschließungen<br />
der BAM, Berlin.<br />
Einleitung<br />
Es gab und gibt sie, es wird sie immer<br />
geben, <strong>die</strong> Chancen und <strong>die</strong> Risiken im Leben<br />
des Einzelnen und in der Gesellschaft.<br />
So erfüllt in einer arbeitsteiligen Wirtschaft<br />
der Transport eine herausragende Scharnierfunktion,<br />
bietet Chancen und zeitigt Risiken.<br />
Von der Wirtschaftlichkeit, Zuverlässigkeit<br />
und Sicherheit des Transportes im Modal-<br />
Split hängen vielfältige Arbeitsergebnisse<br />
in den unterschiedlichen Prozessen ab. Angaben<br />
dazu lassen sich aus Statistiken herleiten,<br />
wie sie z.B. für Deutschland (Statistisches<br />
Bundesamt) und Europa (Eurostat) vorliegen.<br />
Grafik: © Karl-Heinz Höppner AGD, Nordfriesland<br />
Der Transport gefährlicher Güter ist integrativer<br />
Teil des allgemeinen Gütertransportes.<br />
Es gibt dafür aber spezielle Zusatzregelungen,<br />
<strong>die</strong> für <strong>die</strong> verkehrsträgerunabhängigen<br />
Bereiche einheitlich von den Vereinten<br />
Nationen ausgearbeitet und als so genannte<br />
Modellvorschriften veröffentlicht werden. In<br />
einem Rhythmus von zwei <strong>Jahre</strong>n werden sie<br />
dem Stand der Technik angepasst, so dass<br />
quasi kontinuierlich <strong>die</strong> Optimierung der<br />
Regelsetzung erfolgt.<br />
Die verkehrsträgerunabhängigen Regeln<br />
der Vereinten Nationen werden für den<br />
internationalen Transportbereich der Luft und<br />
der See um deren verkehrsträgerspezifischen<br />
Regeln additiv erweitert und weltweit bindend<br />
in Kraft gesetzt. Die Regelungen für den<br />
Straßen-, Schienen- und Binnenschiffsverkehr<br />
müssen den spezifischen Gegebenheiten<br />
der verschiedenen Regionen in der Welt<br />
angepasst werden, so dass <strong>die</strong> Vorgaben der<br />
Vereinten Nationen in den verschiedenen<br />
Regionen der Welt entsprechend transformiert<br />
werden müssen. So entstehen z.B.<br />
in Europa bindende Regeln für <strong>die</strong> Straße<br />
(ADR 1 ), <strong>die</strong> Schiene (RID 2 ) und <strong>die</strong> Binnenwasserstraßen<br />
(ADN 3 ). Diese Regelungen<br />
gelten grundsätzlich für den grenzüberschreitenden<br />
Verkehr zwischen den verschiedenen<br />
Staaten mit der besonderen Maßgabe, dass<br />
<strong>die</strong> EU ihre Mitgliedstaaten verpflichtet hat,<br />
<strong>die</strong>se Regeln innerstaatlich<br />
und innergemeinschaftlich<br />
anzuwenden.<br />
Man kann heute davon<br />
ausgehen, dass der materielle<br />
Gehalt der Regeln der<br />
Vereinten Nationen in den<br />
wichtigsten Wirtschaftsregionen<br />
der Welt in entsprechenden<br />
bindenden Regeln<br />
seinen Niederschlag gefunden<br />
hat, so dass von einem<br />
grundsätzlich einheitlichen<br />
Regelwerk für den Transport gefährlicher<br />
Güter auf der ganzen Welt ausgegangen<br />
werden kann.<br />
Eine weitere Besonderheit zeichnet den<br />
Transport gefährlicher Güter noch aus, nämlich<br />
<strong>die</strong> sehr tiefe Regelungswirkung hinein<br />
in <strong>die</strong> jeweilige Technik, was in anderen<br />
Gesetzesbereichen nicht so detailliert vorgenommen<br />
wird. Das hat den großen Vorteil,<br />
dass Handelsbarrieren durch unterschiedliche<br />
technische Vorschriften schon auf der<br />
1 Accord européen relatif au transport international des<br />
marchandises dangereuses par route<br />
2 Règlement concernant le transport international ferroviaire<br />
de marchandises dangereuses<br />
3 Accord européen relatif au transport international<br />
des marchandises dangereuses par voie de navigation<br />
intérieure<br />
Rechtsebene sehr weit zurückgedrängt sind,<br />
allerdings hat es den erheblichen Nachteil,<br />
dass das Recht selbst außerordentlich<br />
umfangreich, komplex und eben detailliert<br />
aufgebaut ist. Und zusätzlich zu <strong>die</strong>ser<br />
hochgradigen Detaillierung gehen auch<br />
<strong>die</strong>se Rechtsvorschriften immer mehr dazu<br />
über, weitere technische Normen in Bezug<br />
zu nehmen. Hierzu wäre auf der UN-Ebene<br />
idealtypisch eine Norm der ISO 4 zu nennen,<br />
im europäischen Bereich eine EN-Norm des<br />
CEN 5 . Ferner als Basis natürlich <strong>die</strong> staatlichen<br />
Normen, z.B. DIN. Diese Normen werden<br />
oft als Grundlage für ISO- und CEN-Arbeiten<br />
herangezogen, müssen jedoch zurückgezogen<br />
werden, sobald eine entsprechende<br />
europäische EN-Norm fertiggestellt ist. Für<br />
den ISO-Bereich gilt Vergleichbares.<br />
Risikobetrachtungen<br />
Es gibt keine absolute Sicherheit im Sinne<br />
eines Null-Risikos. Allerdings sollten alle<br />
Möglichkeiten ausgenutzt werden, damit<br />
bei den technischen Produkten und Systemen<br />
jeweils das Verhältnis zwischen dem<br />
Risiko eines denkbaren Schadens und dem<br />
geschaffenen Nutzen für <strong>die</strong> zu schützenden<br />
Rechtsgüter ausgewogen ist. Der Maßstab<br />
für <strong>die</strong> größten noch zu vertretenden Schäden<br />
ist jedoch nicht nur durch das Schutzbedürfnis<br />
der zu betrachtenden Rechtsgüter<br />
bestimmt, sondern auch durch <strong>die</strong> Absicht,<br />
gesellschaftliche Bedürfnisse zu befriedigen.<br />
Es geht also nicht um Risikoverbot, sondern<br />
um Risikosteuerung.<br />
Im Kalkar-Urteil wird auf <strong>die</strong> praktische<br />
Vernunft abgehoben. Dazu führt <strong>die</strong> Denkschrift<br />
des Vereins Deutscher Ingenieure<br />
„Qualitätsmerkmal Technische Sicherheit“<br />
von 2007 (http://www.vdi.de/8317.0.html)<br />
auf Seite 57/58 Näheres aus.<br />
Das Grundgesetz verpflichtet demnach den<br />
4 International Standard Organisation<br />
5 Comité Europeén de Normalisation, Europäisches<br />
Komitee für Normung<br />
GEFAHRGUT FÜR DIE PRAXIS · SONDERAUSGABE 11
Staat zum Schutz der Grundrechte seiner<br />
Bürger, namentlich zum Schutz von Leben<br />
und Gesundheit als Rechtsgüter (Vorsorgeprinzip),<br />
aber es gewährt damit kein Recht<br />
auf ein risikofreies Leben. Die Rechtsordnung<br />
besteht vielmehr darin, „vermeidbare“ Risiken<br />
zu verhindern oder wenigstens auf ein<br />
sozialverträgliches Maß zu reduzieren. Ziel<br />
rechtlicher Regelungen ist es also nicht, ein<br />
„Risikoverbot“ zu erlassen, sondern „Risikosteuerung“<br />
vorzunehmen mit dem Ziel der<br />
Risikominimierung.<br />
Das Risiko muss also gesteuert bzw. gemanagt<br />
werden. Dabei sind zwei Ziele zu benennen.<br />
Zunächst geht es um <strong>die</strong> Bewertung der<br />
Risiken und das Verhältnis zwischen Risiko und<br />
betrieblichem Erfolg. Und zum Zweiten ist zu<br />
bestimmen, ob <strong>die</strong>ses Verhältnis angemessen<br />
ist und unter sich wandelnden Bedingungen<br />
über <strong>die</strong> Zeit stets angemessen bleibt.<br />
Der Rahmen für <strong>die</strong>se Ziele der Risikopolitik<br />
wird durch <strong>die</strong> oberste Verantwortungsebene<br />
bestimmt.<br />
Weiter besteht <strong>die</strong> Aufgabe der Risikobewertung<br />
im Rahmen des Risikomanagements.<br />
Es ist völlig klar, dass hohe Risiken<br />
einen sofortigen Handlungsbedarf erzeugen,<br />
um sie entsprechend zu reduzieren. Geringere<br />
Risiken werden häufig toleriert und <strong>die</strong><br />
entsprechenden Ausfälle werden in Kauf<br />
genommen.<br />
Als letzter Unterpunkt im Risikomanagement<br />
erfolgt dann <strong>die</strong> Risikosteuerung bzw.<br />
Risikokontrolle. In <strong>die</strong>sem Zusammenhang<br />
wird über <strong>die</strong> Bereiche Versichern, Akzeptieren,<br />
Vermeiden und Reduzieren zu entscheiden<br />
sein. Durch geeignete Maßnahmen<br />
in der Risikokontrolle kann insgesamt das<br />
Risiko- bzw. Sicherheitsmanagement deutlich<br />
verbesserte Erfolge aufweisen.<br />
Grundsätzliches zum Transport<br />
gefährlicher Güter<br />
Um das Risiko beim Transport gefährlicher<br />
Güter auf ein akzeptables Maß zu bringen<br />
und zu halten, sind bestimmte Risiken aus<br />
stofflichen Potenzialen kommend von vornherein<br />
ausgeschlossen; es gibt also Transportverbote<br />
für bestimmte Stoffe. Es handelt<br />
sich bei der Beförderung gefährlicher Güter<br />
um <strong>die</strong> juristische Kategorie der Verbote<br />
mit Genehmigungsvorbehalt. Die Güter, <strong>die</strong><br />
nun unter <strong>die</strong>sen Genehmigungsvorbehalt<br />
fallen, werden auch grundsätzlich nach ihren<br />
Risiken behandelt. Deutlich zu erkennen<br />
ist eine Ausrichtung auf eine annähernde<br />
Konstanz des Risikos. Dazu wird <strong>die</strong> überwiegende<br />
Anzahl der Stoffe in den verschiedenen<br />
Klassen der gefährlichen Güter in<br />
Kategorien von sehr gefährlich, gefährlich<br />
und weniger gefährlich eingeteilt. Für <strong>die</strong><br />
höheren Schadenspotenziale werden zum<br />
Ausgleich entsprechend höher qualifizierte<br />
Umschließungen wie Verpackungen und<br />
Tanks eingesetzt.<br />
Grenzt man also von vorneherein zu große<br />
Schadenspotenziale auf der stofflichen Seite<br />
aus, kann man auf der Seite der Versagenswahrscheinlichkeit<br />
mit technischen und<br />
administrativen Maßnahmen ebenfalls auf<br />
<strong>die</strong> Risikominimierung abheben. Zu den technischen<br />
Maßnahmen zählen <strong>die</strong>jenigen, <strong>die</strong><br />
auf <strong>die</strong> Umschließungen, auf <strong>die</strong> Fahrzeuge,<br />
auf <strong>die</strong> Verbindung Fahrzeug-Umschließung<br />
und auf <strong>die</strong> verkehrlichen Begebenheiten<br />
abzielen. Die Risikobehandlung beim Transport<br />
gefährlicher Güter wird neben <strong>die</strong>sen<br />
Maßnahmen auch noch durch administrative<br />
Prozesse getragen. So haben sich <strong>die</strong><br />
Gefahrgutbeauftragten in den Firmen mit<br />
den entsprechenden Umsatzmengen an<br />
gefährlichen Stoffen als ausgezeichnete<br />
Sicherheitsmaßnahme etabliert, <strong>die</strong> einen<br />
enormen Beitrag zur Reduzierung des Risikos<br />
der Freisetzung von gefährlichen Gütern darstellen.<br />
Auch Kennzeichnungs- und Meldeverfahren<br />
zählen zu <strong>die</strong>sen Maßnahmen bis<br />
hin zu Versicherungspflichten, insbesondere<br />
für <strong>die</strong> radioaktiven Stoffe. Zusammengefasst<br />
kann festgestellt werden, dass sich das Risiko<br />
beim Transport gefährlicher Güter durch <strong>die</strong><br />
Summe aller Maßnahmen heute in einem<br />
akzeptablen Bereich befindet.<br />
Das Risiko (R), welches mit bestimmten<br />
Beförderungsvorgängen verbunden ist, kann<br />
zusammenfassend als eine Wahrscheinlichkeitsaussage<br />
dargestellt werden, <strong>die</strong> <strong>die</strong> zu<br />
erwartende Häufigkeit (H) des Eintritts eines<br />
zum Schaden führenden Ereignisses und <strong>die</strong><br />
beim Ereigniseintritt zu erwartende Konsequenz<br />
(K) berücksichtigt. Da das Risiko im Allgemeinen<br />
nicht quantitativ erfasst wird, lässt<br />
sich <strong>die</strong> vorstehende Aussage lediglich als<br />
Verknüpfung R = H × K darstellen. Sicherheit<br />
und Gefahr sind dabei als komplementäre<br />
Begriffe zu verstehen. Gefahren sind demnach<br />
mit hohen Risiken verbunden, geringe<br />
Risiken sind auch bei bestehender Sicherheit<br />
nicht auszuschließen. Sicherheit liegt also<br />
bereits vor, wenn das Risiko vertretbar gering<br />
ist, also nicht über dem im Sprachgebrauch<br />
immer noch verwendeten Grenzrisiko liegt.<br />
Das Risiko lässt sich für den Vorgang der<br />
Beförderung jedoch nur dann genau beurteilen,<br />
wenn auch dessen Umfeld bekannt ist.<br />
Hieraus folgt letztlich, dass es in Folge der<br />
außerordentlich großen Anzahl an Ereignis-,<br />
Schadens- und Unfallvarianten nicht zur<br />
Gänze möglich ist, <strong>die</strong> Gesamtheit aller – also<br />
auch der unwahrscheinlichsten – Situationen,<br />
<strong>die</strong> mit technisch-wissenschaftlichen<br />
Vorgängen oder Zuständen verbunden sind,<br />
quantitativ zu erfassen. Da risikobezogene<br />
Eckdaten also häufig nicht in genügender<br />
Genauigkeit zur Verfügung stehen, lässt sich<br />
daher auch das Grenzrisiko in der Regel kaum<br />
quantitativ und daher überwiegend nur qualitativ<br />
beschreiben. Wegen <strong>die</strong>ser Unschärfe<br />
müssen sicherheitstechnische Festlegungen<br />
oftmals in Abhängigkeit vom abzusichernden<br />
Gefährdungspotenzial (entsprechend<br />
möglicher Konsequenzen) auf konservative<br />
Art und Weise getroffen werden. Auf <strong>die</strong>se<br />
Weise wird in unterschiedlicher Tiefe „Risikosteuerung“<br />
vorgenommen.<br />
Das im Sprachgebrauch immer noch verwendete<br />
Grenzrisiko trennt also <strong>die</strong> Bereiche<br />
Gefahr und Sicherheit und lässt sich im<br />
Allgemeinen nicht quantitativ erfassen und<br />
wird deshalb durch sicherheitstechnische<br />
Festlegungen beschrieben. Diese enthalten<br />
Beschaffenheits- und Verhaltensanforderungen,<br />
<strong>die</strong> sich auf Herstellung, Betrieb,<br />
Wartung, Prüfung und Entsorgung ausrichten<br />
und auf dem Gebiet des Transports gefährlicher<br />
Güter in den letzten drei Dekaden deutlich<br />
vervollständigt und optimiert wurden.<br />
Wie alle generalisierenden Darstellungen<br />
ist auch <strong>die</strong> Verknüpfung R = H × K interpretationsfähig.<br />
Man kann <strong>die</strong>se Verknüpfung<br />
auf quasi induktive (deterministische)<br />
Weise begrifflich ausfüllen, indem man<br />
tatsächliches, messbares Risiko anhand<br />
realer Vorkommnisse ermittelt. Ausgehend<br />
von sich tatsächlich ereignenden Unfällen<br />
mit oder ohne Stofffreisetzung gelangt man<br />
zur Definition von „tatsächlichem“ Risiko.<br />
Beim deterministischen Ansatz wird also<br />
günstigenfalls auf der Grundlage bestehender<br />
Statistiken, im Allgemeinen jedoch auf<br />
Grund der Kenntnis von Einzelfällen, das<br />
Unfallrisiko beschrieben und analysiert. Die<br />
Unfallursachenanalyse ist vergangenheitsorientiert<br />
und versucht aus der Ableitung von<br />
statistisch begründeten Erwartungswerten<br />
zukünftiges Unfallrisiko zu prognostizieren.<br />
Auf <strong>die</strong>se Weise wird näherungsweise das<br />
Risiko bei der Beförderung gefährlicher Güter<br />
durch Anpassung der allgemein anerkannten<br />
Regeln der Technik an den Stand der Technik<br />
zu erfassen versucht, jedenfalls für eine große<br />
Zahl der Gefahrgutklassen.<br />
Anders dagegen verläuft <strong>die</strong> Ermittlung<br />
des Risikos auf deduktive (probabilistische)<br />
Weise. Hier wird das potenziell einem System<br />
12 GEFAHRGUT FÜR DIE PRAXIS · SONDERAUSGABE
innewohnende Gesamtrisiko abgeschätzt<br />
und daraus <strong>die</strong> Gesamtheit der Maßnahmen<br />
abgeleitet, <strong>die</strong> zur Handhabung <strong>die</strong>ses<br />
Gesamtrisikos erforderlich sind. Obwohl <strong>die</strong><br />
Sicherheit des Gefahrguttransportes häufig<br />
in den Me<strong>die</strong>n präsent ist, wurden bis auf<br />
wenige Ausnahmefälle keine nachhaltigen<br />
Anstrengungen unternommen, das mit der<br />
Gefahrgutbeförderung verbundene Risiko<br />
exakter zu beschreiben.<br />
Es wird also gedanklich ein qualitatives<br />
Grenzrisiko zugrunde gelegt, das genügend<br />
klein gehalten ist und ständig nachjustiert<br />
wird.<br />
Risikoabschätzungen aus Unfalluntersuchungen<br />
Das Lernen aus einzelnen Ereignissen stand<br />
im Steuerungsprozess schon immer als zuverlässiges<br />
Verfahren zur Sicherheitsoptimierung<br />
im Vordergrund und ist bis heute von<br />
herausragender Bedeutung, insbesondere<br />
vor dem Hintergrund des Einflusses auf <strong>die</strong><br />
Regelfortentwicklung bei sehr einschneidenden<br />
Ereignissen bzw. bei der Häufung<br />
ähnlicher Ereignisse.<br />
In dem hier betrachteten Zeitraum (1975<br />
bis 2010) werden nachfolgend als herausragende<br />
Ereignisse mit Wirkung auf <strong>die</strong><br />
Regelungsverbesserung beispielhaft <strong>die</strong><br />
Unfälle in Los Alfaques (Spanien), Ingolstadt<br />
und Herborn aufgeführt.<br />
Los Alfaques: 1978 explo<strong>die</strong>rt ein Tanklastzug<br />
am Rande des Campingplatzes<br />
„Los Alfaques“, San Carlos de la Rapita,<br />
Spanien.Ladegut: Propylen, 43 m 3 (23,5 t).<br />
Der Tanklastzug befuhr um <strong>die</strong> Mittagszeit<br />
eines sehr heißen Tages <strong>die</strong> Dorfstraße<br />
von San Carlos. Der Tank war mit Flüssiggas<br />
über <strong>die</strong> zulässige Füllmenge hinaus<br />
beladen (Überfüllung). Am Dorfausgang,<br />
in unmittelbarer Nähe des Campingplatzes,<br />
explo<strong>die</strong>rte der Tank. Die Druck- und<br />
Hitzewelle erzeugte durch das Vorhandensein<br />
von Campinggasflaschen und<br />
Pkw-Kraftstoffbehältern auch noch eine<br />
unübersehbare Anzahl von Folgebränden.<br />
Bilanz: 217 Tote, meist Deutsche, 150<br />
Verletzte.<br />
Ingolstadt: Auffahrunfall eines Omnibusses<br />
auf ein Tankfahrzeug im Jahr 1985.<br />
Ladung: Heizöl. Auf der Autobahn fuhr<br />
ein doppelstöckiger Omnibus auf ein<br />
Tankfahrzeug auf. Das biegesteife Zwischendeck<br />
des Omnibusses drückte auf<br />
den hinteren Tankboden, so dass der Druck<br />
im Tank gesteigert wurde und letztlich<br />
Flüssigkeitsdruck zum Aufreißen der Tankwand<br />
führte. Das Heizöl trat fein verteilt<br />
(Sprühnebel) in den Bus ein, es wurde<br />
gezündet und der Bus, in dem sich eine<br />
britische Militärkapelle befand, brannte<br />
aus. Bilanz: 20 Tote, Sachschäden: ca.<br />
1 Mio. DM.<br />
Herborn: Ein Tanklastzug fährt im Jahr<br />
1987 in ein Eiscafé. Ladegut: Benzin,<br />
34.000 l. Der LKW befährt <strong>die</strong> abschüssige<br />
Straße der Ortseinfahrt nach Herborn. Die<br />
Betriebsbremse des Fahrzeugs versagt,<br />
das Fahrzeug durchbricht in der Ortslage<br />
<strong>die</strong> Mauern eines Eiscafés. Benzin läuft<br />
aus dem beschädigten Tank aus und wird<br />
entzündet, allerdings erst nach Ablauf<br />
einer gewissen Zeitspanne. Bilanz: 6 Tote,<br />
36 Verletzte, Schadenssumme der Sachschäden:<br />
20 Mio. DM.<br />
In Los Alfaques gab es viele Gründe für <strong>die</strong><br />
Katastrophe. Der Tank war überfüllt, der Fahrer<br />
hatte <strong>die</strong> Ruhepausen nicht eingehalten,<br />
auch überhöhte Geschwindigkeit wurde vermutet.<br />
Vor allem aber war als Tankwerkstoff<br />
ein hochfester Stahl verwendet worden, der<br />
nach dem Stand der Technik nicht für <strong>die</strong><br />
Aufnahme von dynamischen Lasten geeignet<br />
war. Und es war darüber hinaus eine völlig<br />
unsachgemäße Reparaturschweißung am<br />
Tank vorgenommen worden.<br />
Es hat dann mehr als fünf <strong>Jahre</strong> gedauert,<br />
<strong>die</strong> Mängel im Gefahrgutrecht abzustellen.<br />
Letztlich aber werden seit <strong>die</strong>ser Zeit nur noch<br />
nachweislich duktile Wandungswerkstoffe für<br />
Tanks, insbesondere für Gastanks, verwendet.<br />
In Deutschland wurde aber sofort <strong>die</strong> Schulung<br />
der Tankwagenfahrer eingeführt.<br />
Bei dem tragischen Unfall bei Ingolstadt<br />
stand nach der Analyse fest, dass auf jeden<br />
Fall der hintere Anfahrschutz von Tankfahrzeugen<br />
ertüchtigt werden sollte. Eine<br />
schwierige Aufgabe, unterscheidet man<br />
doch theoretisch den Unterfahrschutz vom<br />
Anfahrschutz des Tanks, während vielfach<br />
in der Praxis Kombinationen verwendet<br />
werden können. Und über <strong>die</strong> Stoßstangenanordnung<br />
sowie <strong>die</strong> hier optimal unterzubringende<br />
Energieabsorptionseinrichtung<br />
wurde nur diskutiert.<br />
Nach Herborn wurde es dann sehr rasch<br />
deutlich, dass umfassende Maßnahmen festgelegt<br />
und vor allem international durchgesetzt<br />
werden müssen. Hier stand das Fahrzeug<br />
im Vordergrund, nämlich <strong>die</strong> Ausrüstung mit<br />
automatischen Blockierverhinderern (ABV),<br />
automatischer Bremsgestängenachstellung,<br />
verschleißloser Dauerbremseinrichtung (z.B.<br />
Retarder) und Geschwindigkeitsbegrenzern.<br />
Die Absenkung des Schwerpunktes bzw. <strong>die</strong><br />
Erhöhung der Kippstabilität geht nur bei der<br />
Betrachtung von Fahrzeug und Tank, und der<br />
sicherere Domdeckelverschluss ist eine reine<br />
Tankanforderung.<br />
Die gesetzlich verankerten Beratungsgremien<br />
des BMVBS konnten bei der Ausarbeitung<br />
der von Deutschland drängend<br />
vorgetragenen Verbesserungsvorschläge für<br />
das Regelwerk dann auch auf andere Schlüsselereignisse<br />
und vor allem auf Ergebnisse<br />
umfangreicher Forschungs- und Entwicklungsarbeiten<br />
zurückgreifen. Neben TOPAS<br />
(Tankfahrzeuge mit erhöhter passiver und<br />
aktiver Sicherheit) ist insbesondere das<br />
F&E-Vorhaben THESEUS (Tankfahrzeuge<br />
mit höchst erreichbarer Sicherheit durch<br />
experimentelle Unfall-Simulation) zu nennen.<br />
So konnten überzeugende Argumentationsschienen<br />
aufgebaut und untermauert<br />
werden. Letztlich, allerdings erst nach <strong>Jahre</strong>n<br />
intensiver internationaler Diskussion,<br />
konnten alle Vorschläge umgesetzt werden<br />
und damit ihre risikomindernde Wirkung<br />
entfalten.<br />
Man kann auch aus einer Vielzahl von<br />
ähnlichen Ereignissen lernen, muss dazu<br />
allerdings <strong>die</strong> statistische Basis bereitstellen.<br />
Vom Bundesamt für den Güterverkehr (BAG,<br />
Robert Maiworm) ist dazu auf der IAA 2005<br />
mitgeteilt worden, dass <strong>die</strong> Kontrolldichte<br />
der Fahrzeuge in den vergangenen <strong>Jahre</strong>n<br />
ständig gestiegen ist, wobei dann auch<br />
prozentual der Anteil der kontrollierten<br />
Gefahrgutfahrzeuge höher geworden ist.<br />
Angestrebt sind 800.000 Kontrollen im<br />
Jahr; 2003 waren es 650.000. Die Beanstandungsquote<br />
lag bei 12,9% der kontrollierten<br />
Fahrzeuge. Allerdings sind <strong>die</strong> Beanstandungsquoten<br />
für Fahrzeuge aus Deutschland<br />
niedriger als <strong>die</strong> der Mitgliedstaaten der<br />
Europäischen Union und <strong>die</strong>se wiederum<br />
niedriger als <strong>die</strong> der Drittstaaten. Die Verstöße<br />
teilen sich auf <strong>die</strong> Ausrüstung mit fast<br />
30%, <strong>die</strong> Kennzeichnung und Bezettelung<br />
mit etwas über 20%, auf <strong>die</strong> Beförderungspapiere<br />
und schriftliche Weisungen mit guten<br />
15%, auf <strong>die</strong> Ladungssicherung mit über<br />
10% und auf sonstige Verstöße mit 20%. Die<br />
Ladungssicherung ist ein gutes Beispiel für<br />
<strong>die</strong> Ableitung von Regelverbesserungen aufgrund<br />
statistisch relevanter Mängel. So hat<br />
<strong>die</strong> Bundesanstalt für Materialforschung und<br />
-prüfung (BAM) im Zusammenwirken mit VCI,<br />
VCH, BGL, DSLV, Polizei und BG ein allseits<br />
genutztes Schulungshandbuch „Ladungssicherung<br />
von Stückgut“ als dringend erkannte<br />
Maßnahme erarbeitet und ins Netz gestellt 6 .<br />
Greift man aus der o.a. Mitteilung des BAG<br />
<strong>die</strong> Straßenverkehrsunfälle mit Personenschäden<br />
unter Beteiligung von Güterkraftfahrzeugen<br />
heraus, so stellt man eine über ein Jahrzehnt<br />
(von 1992 bis 2002) quasi vorhandene<br />
6 http://www.tes.bam.de<br />
GEFAHRGUT FÜR DIE PRAXIS · SONDERAUSGABE 13
Konstanz von rund 40.000 Unfällen pro Jahr<br />
fest. Sieht man sich dazu <strong>die</strong> Beteiligung von<br />
Führern von Gefahrgutkraftfahrzeugen an<br />
Unfällen mit Personenschäden an, so erkennt<br />
man über denselben Zeitraum sehr deutlich,<br />
dass der jährliche Anteil von <strong>35</strong>0 auf 200<br />
Unfälle gesunken ist. Der eigentliche Gefahrgutunfall,<br />
sprich der Unfall mit Freiwerden des<br />
Gefahrgutes, hält sich dagegen relativ konstant<br />
auf einem sehr niedrigen Level, nämlich von 16<br />
bis 42 Unfällen pro Jahr in <strong>die</strong>sem Zeitraum.<br />
Die Unfallraten im Straßengüterverkehr<br />
sind auf ein stabiles und niedriges Niveau<br />
gesunken, Tendenz weiter abnehmend. Sie<br />
signalisieren heute ein recht hohes Sicherheitsniveau.<br />
Die Unfallraten für den Güterverkehr<br />
mit Gefahrgut sind noch deutlicher<br />
gesunken. Ursächlich dafür ist <strong>die</strong> Fülle der<br />
gezielten Maßnahmen zur Steigerung der<br />
Sicherheit im Gefahrgutbereich, <strong>die</strong> sich auf<br />
<strong>die</strong> Güte der Umschließungen, auf <strong>die</strong> Verbesserungen<br />
in der Fahrzeugtechnik, aber auch<br />
auf <strong>die</strong> Fahrerschulung und <strong>die</strong> Einführung<br />
von Gefahrgutbeauftragten ab 1989 erstreckt.<br />
Der Gefahrgutbeauftragte überwacht <strong>die</strong> Vorschrifteneinhaltung<br />
und trägt damit vor allem<br />
zu einer deutlich gesteigerten Wahrnehmung<br />
der Gefahren und ihrer Beherrschung durch<br />
<strong>die</strong> einzelnen handelnden Personen bei. Auch<br />
<strong>die</strong> Einführung des Gefahrgutführerscheins für<br />
<strong>die</strong> sichere Handhabung des Gefahrgutes bei<br />
Beladung, Beförderung und Entladung trägt<br />
im gleichen Sinne zu der guten Sicherheitslage<br />
bei, da auch sie zur besseren Wahrnehmung<br />
der Gefahr und demzufolge auch zu der<br />
Abwehr <strong>die</strong>ser Gefahr geführt hat. Darüber<br />
hinaus hat <strong>die</strong> EU-weite einheitliche Kontrollrichtlinie<br />
des Gefahrguttransportes ab<br />
1997 ihr Übriges getan. Hier sind <strong>die</strong> Kontrollbreite<br />
und -tiefe angegeben, so dass in<br />
jedem EU-Staat von einem gleichen Stand an<br />
einheitlichen Kontrollen ausgegangen werden<br />
kann. Hier wird auch auf <strong>die</strong> Begrifflichkeit<br />
des Risikos eingegangen, man kennt drei<br />
Risikokategorien:<br />
Risikokategorie I: Mängel, bei denen<br />
eine hohe Gefahr für Leib und Leben<br />
oder von gravierenden Umweltschäden<br />
besteht, bedingen sofortige Maßnahmen<br />
zur Gefahrenabwehr wie <strong>die</strong> Untersagung<br />
der Weiterfahrt.<br />
Risikokategorie II: Mängel, <strong>die</strong> <strong>die</strong><br />
Gefahr von Personenschäden oder<br />
Umweltschäden in sich bergen, so dass<br />
sofortige Maßnahmen zu treffen sind,<br />
wie etwa <strong>die</strong> Beseitigung des Mangels<br />
an der Kontrollstelle, wenn möglich und<br />
angemessen, spätestens aber eine Beseitigung<br />
des Mangels nach Beendigung des<br />
durchgeführten Beförderungvorganges.<br />
Risikokategorie III: Mängel, <strong>die</strong> ein<br />
geringes Risiko von Personen- oder<br />
Umweltschäden beinhalten und daher<br />
nicht an der Kontrollstelle beseitigt werden<br />
müssen, sondern Mangelbeseitigung<br />
dem Unternehmen auch für einen späteren<br />
Zeitpunkt aufgegeben werden kann.<br />
Soweit aus der Mitteilung des BAG.<br />
Die in jüngerer Vergangenheit 2003 eingeführte<br />
Pflicht zur Anfertigung eines Unfallberichtes<br />
gemäß Teil 1 des ADR wird sicher<br />
langfristig zu einer weiteren Verbesserung<br />
der Sicherheitslage führen. Konkrete kausale<br />
Zusammenhänge von Maßnahmen<br />
und Wirkungen sind oft nicht ohne Weiteres<br />
herzustellen. Das gilt z.B. auch für IT-Anwendungen<br />
wie <strong>die</strong> Datenbank GEFAHRGUT der<br />
BAM mit bonitätsgeprüften Daten oder auch<br />
das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem<br />
(TUIS) des Verbandes der<br />
chemischen Industrie (VCI).<br />
Insgesamt ist aus statistischen Angaben<br />
festzustellen, dass das Verkehrsaufkommen<br />
steigt und auch weiter steigen wird. So ist<br />
beispielsweise <strong>die</strong> Beförderungsleistung im<br />
Straßengüterverkehr von 287.798 Mill. tkm<br />
um rund 40 % auf 341.551 Mill. tkm von<br />
1995 bis 2008 angewachsen (Statistisches<br />
Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2009).<br />
Auf der anderen Seite ist ebenfalls festzustellen,<br />
dass <strong>die</strong> Anzahl der tödlich verlaufenen<br />
Unfälle im Straßenverkehr kontinuierlich<br />
sinkt, was durch <strong>die</strong> verschiedenen Maßnahmen<br />
im Verkehrsbereich, im Fahrzeug und<br />
auch im Bereich des menschlichen Handelns<br />
verursacht ist. Neueste Angaben dazu belegen,<br />
dass alle 14 Sekunden ein Unfall in der<br />
Bundesrepublik Deutschland passiert, und<br />
alle 30 Minuten ist immer noch ein Toter zu<br />
beklagen. So ereigneten sich im <strong>Jahre</strong> 2008<br />
2.290.000 Unfälle mit 4.477 Toten; aber wir<br />
hatten vor <strong>35</strong> <strong>Jahre</strong>n über 300 % mehr Verkehrstote<br />
pro Jahr zu beklagen. Es hat also<br />
eine epochale Minderung des allgemeinen<br />
Risikos im Straßenverkehr stattgefunden,<br />
gerade vor dem Hintergrund stetig gestiegenen<br />
Verkehrsaufkommens.<br />
Die besonderen Aufzeichnungen zum<br />
Gefahrguttransport haben erst in den letzten<br />
<strong>Jahre</strong>n ihren festen Platz gefunden, so dass<br />
bei der Definition eines Gefahrgutunfalles<br />
mit Austreten von Gefahrgut und entsprechenden<br />
Folgen <strong>die</strong> statistischen Angaben<br />
erst am Anfang sind. Allerdings ist bei der<br />
Betrachtung des LKW-Verkehrs heute schon<br />
festzustellen, dass <strong>die</strong> besonderen Maßnahmen<br />
im Bereich der Beförderung gefährlicher<br />
Güter nachhaltig gegriffen haben. Die<br />
Gefahrgutunfälle stagnieren auf niedrigem<br />
Niveau, mit entsprechenden Schwankungen<br />
kann man auch erwarten, dass sie noch<br />
weiter zurückgehen.<br />
Ausblick<br />
Um den Weg zu einer akzeptierten Risikoanalyse<br />
quantitativer Art zu beschreiten, ist<br />
es nötig, das Fachwissen und das Problemverständnis<br />
auf belastbare Problemanalysen<br />
zu stützen, <strong>die</strong> bestehenden Defizite in<br />
der Datenbereitstellung zu beseitigen und<br />
standardisierte Methoden zur allseitigen<br />
Akzeptanz und Anwendung zu bringen. Dann<br />
aber sind weitere nachhaltige Fortschritte der<br />
vernunftgesteuerten Regelfortentwicklung<br />
möglich. Das Bundesministerium für Verkehr,<br />
Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) hatte<br />
schon einmal ein Risikoanalysemodell vorgestellt,<br />
nämlich GRAL, was für Gefahrgut-Risikoanalyse<br />
steht. In <strong>die</strong>sem System werden<br />
Risikokennzahlen streckenbezogen generiert,<br />
und <strong>die</strong>s durch <strong>die</strong> Ermittlung der Wahrscheinlichkeit<br />
eines Transportunfalls und der<br />
daraus resultierenden Konsequenzen, zum<br />
Beispiel auf einer bestimmten Route. Die<br />
Bewertung erfolgt unter Kenntnis der Schutzgüter,<br />
nämlich Bevölkerung(sdichte), Umwelt<br />
und Wasserschutzgebiete. Als Ergebnis kann<br />
eine risikooptimierte Routenplanung für<br />
Gefahrguttransporte vorgenommen werden.<br />
Allerdings ist <strong>die</strong> flächendeckende Anwendung<br />
bisher nicht aufgegriffen worden, weil<br />
wie so oft verbindliche und vergleichbare<br />
Daten nur schwer zeitgenau zu generieren<br />
sind. Hier sind also Fortschritte in Technik<br />
und Management abzuwarten, <strong>die</strong> sich durch<br />
Telematikanwendungen und risikogesteuerte<br />
Tunneldurchfahrten ankündigen.<br />
Schlussbemerkungen<br />
Die Chancen auf wirtschaftlichen Erfolg<br />
durch Arbeitsteilung und dabei vor allem<br />
mittels effizienten Gütertransports sind in<br />
den rückliegenden <strong>35</strong> <strong>Jahre</strong>n genutzt und<br />
ausgebaut worden.<br />
Graphische Übersicht der Beziehung<br />
Risiko (R) = Konsequenz (K) mal Häufigkeit (H);<br />
R3: Risiko im Straßenverkehr,<br />
R2: Güterverkehr mit Personenschaden,<br />
R1: Gefahrgut<br />
14 GEFAHRGUT FÜR DIE PRAXIS · SONDERAUSGABE
Gleichzeitig ist das Risiko im Straßengefahrguttransport<br />
in den vergangenen <strong>35</strong> <strong>Jahre</strong>n<br />
erheblich reduziert worden.<br />
Dazu sind auf stofflichem Bereich, im technischen<br />
Umfeld und auf der administrativen<br />
Seite sowie im Zusammenwirken aller Elemente<br />
einschließlich des Human Factors<br />
erhebliche Anstrengungen mit erstaunlichen<br />
Erfolgen unternommen worden. Die kontinuierliche<br />
Optimierung des Gesamtsystems<br />
steht auf der politischen Agenda und wird zu<br />
weiteren Reduzierungen des Risikos führen.<br />
Im Tagesgeschäft wird man weiter aus<br />
den Ereignissen lernen, sei es aus letztlich<br />
nie ganz auszuschließenden spektakulären<br />
Unfällen oder aus statistischen Auswertungen<br />
aller Ereignisse mit Hilfe immer größerer<br />
Datenmengen und verbesserter Methoden.<br />
Für <strong>die</strong> Transporte mit Gefahrgut ist es<br />
grundsätzlich möglich, induktive Methoden<br />
anzuwenden und sich dabei vermehrt auf<br />
statistische Angaben zu stützen. Herausragende<br />
Einzelfälle werden weiterhin Anlass<br />
für Analysen sein, wie aber auch der Transport<br />
besonderer Stoffe wie radioaktive oder<br />
Chlor der probabilistischen Unfallanalyse<br />
zugeführt werden muss. Diese Aufgabe kann<br />
dann zusammengeführt werden mit der<br />
Gefahrgut-Risikoanalyse allgemeiner Art auf<br />
verbessertem technischen und managementmäßigen<br />
Stand. •<br />
Aus Sicht eines<br />
Logistik unternehmens:<br />
Sind <strong>die</strong> <strong>Gefahrgutvorschriften</strong><br />
immer praxisgerecht<br />
Dr. Norbert Müller<br />
Global Safety Adviser,<br />
Schenker AG, Essen.<br />
Ein Beispiel<br />
Das Europäische Übereinkommen über<br />
<strong>die</strong> internationale Beförderung gefährlicher<br />
Güter auf der Straße (ADR) von 1957 ist<br />
eine unverzichtbare Voraussetzung für den<br />
grenzüberschreitenden Transport gefährlicher<br />
Güter auf der Straße; ohne das ADR<br />
wäre ein internationaler Gefahrgutverkehr<br />
heutigen Ausmaßes undenkbar. Das ADR<br />
enthält <strong>die</strong> Grundregeln, <strong>die</strong> von den an der<br />
Gefahrgutbeförderung Beteiligten nicht nur<br />
akzeptiert, sondern auch gefordert werden<br />
und an deren Verbesserung und Weiterentwicklung<br />
sie sich aktiv beteiligen. Allerdings<br />
kommt es gelegentlich zu Fehlentwicklungen,<br />
insbesondere dann, wenn bestimmte<br />
Pflichten bestimmten Beteiligten zugewiesen<br />
werden, <strong>die</strong> <strong>die</strong>se de facto nicht erfüllen<br />
können. Diese Fehlentwicklungen sind nur<br />
sehr schwer zu korrigieren.<br />
Das ADR enthielt vor dem Jahr 2001 nur<br />
Pflichten, <strong>die</strong> nicht adressiert waren; <strong>die</strong><br />
Zuordnung von Pflichten zu Beteiligten war<br />
Sache der ADR-Vertragsparteien; Deutschland<br />
hatte das in seiner Gefahrgutverordnung<br />
Straße (GGVS), Österreich in seinem<br />
Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG), <strong>die</strong><br />
Schweiz in ihrer Verordnung über <strong>die</strong> Beförderung<br />
gefährlicher Güter auf der Straße<br />
(SDR) erledigt. Im Jahr 2001 wurden im<br />
Zusammenhang mit der Reform der Struktur<br />
des ADR auch einige Inhalte geändert; neu<br />
war u.a. <strong>die</strong> Einführung eines Kapitels 1.4<br />
„Sicherheitspflichten der Beteiligten“, mit<br />
dem <strong>die</strong> Rechtsgrundlage dafür geschaffen<br />
wurde, dass das ADR bestimmte Pflichten der<br />
Beteiligten näher bestimmen kann. Davon<br />
wurde mit den Abschnitten 1.4.2 „Pflichten<br />
der Hauptbeteiligten“ (= Absender, Beförderer<br />
und Empfänger) und 1.4.3 „Pflichten<br />
anderer Beteiligter“ (= Verlader, Verpacker,<br />
Befüller und Betreiber eines Tankcontainers<br />
oder eines ortsbeweglichen Tanks) auch<br />
Gebrauch gemacht. Der Fahrer ist gemäß<br />
ADR weder „Haupt“- noch „anderer“ Beteiligter.<br />
Die Beteiligten lassen sich in der<br />
Reihenfolge ihres Auftretens in der Transportkette<br />
wie folgt systematisieren:<br />
Auftraggeber des Absenders<br />
|<br />
Absender<br />
|<br />
Beförderer<br />
|<br />
Verlader/Befüller –> Fahrer<br />
|<br />
Empfänger<br />
Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten.<br />
Damit sollte erreicht werden, dass sich in<br />
ganz Europa <strong>die</strong> an der Beförderung gefährlicher<br />
Güter Beteiligten über Art und Umfang<br />
ihrer spezifischen Pflichten im Klaren sind.<br />
Allerdings kann gemäß ADR eine Vertragspartei<br />
in ihrer nationalen Gesetzgebung <strong>die</strong><br />
einem genannten Beteiligten obliegenden<br />
Pflichten auf einen oder mehrere andere<br />
Beteiligte übertragen, wenn sie der Auffassung<br />
ist, dass <strong>die</strong>s keine Verringerung der<br />
Sicherheit zur Folge hat, vorausgesetzt, <strong>die</strong> in<br />
den Abschnitten 1.4.2 und 1.4.3 des ADR aufgeführten<br />
Pflichten werden beachtet. Diese<br />
Abweichungen sind von der Vertragspartei<br />
dem Sekretariat der Wirtschaftskommission<br />
der Vereinten Nationen für Europa (UNECE)<br />
mitzuteilen, das sie den übrigen Vertragsparteien<br />
zur Kenntnis bringt. Ein Blick auf <strong>die</strong><br />
Website der UNECE zeigt, dass offensichtlich<br />
keine Vertragspartei in ihrer nationalen<br />
Gesetzgebung Abweichungen bestimmt<br />
hat; jedenfalls gibt es auf den für <strong>die</strong> 46<br />
Vertragsparteien eingerichteten Seiten keine<br />
<strong>die</strong>sbezüglichen Informationen. Deutschland<br />
hat <strong>die</strong> Pflichten in der Gefahrgutverordnung<br />
Straße/Eisenbahn/Binnenschiff (GGVSEB)<br />
und dort für den Straßenverkehr in den<br />
Paragrafen 17 bis 29 kodifiziert. Gemäß der<br />
Durchführungsrichtlinie zur GGVSEB (RSEB)<br />
GEFAHRGUT FÜR DIE PRAXIS · SONDERAUSGABE 15
gelten in Deutschland immer <strong>die</strong> Pflichten<br />
gemäß GGVSEB, sofern im ADR Pflichten festgelegt<br />
sind, <strong>die</strong> in der GGVSEB abweichend<br />
geregelt sind. Das gilt auch für Handlungen,<br />
<strong>die</strong> nicht in Deutschland gesetzt wurden; so<br />
wird z.B. ein österreichischer Absender in<br />
Deutschland nach der deutschen GGVSEB<br />
verfolgt. Umgekehrt wird ein deutscher<br />
Absender in Österreich nach dem österreichischen<br />
GGBG verfolgt. Hier hat es schon<br />
so manche Überraschung gegeben.<br />
Beispiel 1: Absender<br />
Erster „Hauptbeteiligter“ eines Transports<br />
gefährlicher Güter auf der Straße gemäß<br />
ADR ist der Absender; er löst den Transport<br />
unmittelbar aus. Schon <strong>die</strong> Bestimmung des<br />
Begriffs „Absender“ im ADR ist in der deutschen<br />
Übersetzung verunglückt: „Absender“<br />
(„expéditeur“, „consignor“) soll nämlich das<br />
Unternehmen sein, das<br />
selbst oder<br />
für einen Dritten<br />
gefährliche Güter „versendet“ („expé<strong>die</strong>“,<br />
„consigns“); erfolgt <strong>die</strong> Beförderung auf<br />
Grund eines Beförderungsvertrages, soll<br />
als Absender der Absender gemäß <strong>die</strong>ses<br />
Vertrages gelten.<br />
In der deutschen Übersetzung werden<br />
also <strong>die</strong> Begriffe „absenden“ und „versenden“<br />
gleichgesetzt, was speditions- und<br />
frachtvertragrechtlich unzutreffend ist (vgl.<br />
HGB, §§ 407, 453). Für <strong>die</strong> gewerbliche<br />
Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr<br />
gilt das Übereinkommen über<br />
den Beförderungsvertrag im internationalen<br />
Straßengüterverkehr (CMR), das ein Jahr älter<br />
ist als das ADR. Danach ist der Absender<br />
der Auftraggeber des Beförderers; es ist das<br />
Unternehmen, das im CMR-Frachtbrief im<br />
Feld 1 „Absender“ eingetragen ist. Überwiegend<br />
handelt es sich dabei um eine<br />
Spedition. Diese wiederum beauftragt <strong>die</strong><br />
Beförderung nur, weil sie dazu von einem<br />
Dritten beauftragt wurde. Im deutschen<br />
Rechtsbereich werden <strong>die</strong>se Rechtsfiguren<br />
mit den Begriffen „Versender“ (= Auftraggeber<br />
des Absenders) und „Absender“ (=<br />
Auftraggeber des Beförderers) differenziert.<br />
Der Auftraggeber des Absenders kommt<br />
auch im ADR vor, allerdings nur mit einer<br />
einzigen Pflicht, nämlich den Absender auf<br />
das gefährliche Gut schriftlich hinzuweisen<br />
und ihm alle Auskünfte und Dokumente, <strong>die</strong><br />
zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich<br />
sind, zur Verfügung zu stellen.<br />
Das Absenden gefährlicher Güter löst<br />
gemäß ADR nicht <strong>die</strong> Pflicht zur Benennung<br />
eines Sicherheitsberaters („Gefahrgutbeauftragten“)<br />
aus; <strong>die</strong>se besteht nur für <strong>die</strong><br />
physischen Tätigkeiten Befördern, Verpacken,<br />
Beladen, Befüllen und Entladen; das ist in<br />
Deutschland durch <strong>die</strong> Gefahrgutbeauftragtenverordnung<br />
anders. Diese Lücke im ADR<br />
wirkt sich fatal aus: Die meisten Länder in<br />
Europa machen nur das, was sie gemäß ADR<br />
machen müssen: In <strong>die</strong>sen Ländern müssen<br />
deshalb Unternehmen, <strong>die</strong> „nur“ Absender<br />
sind, keinen Sicherheitsberater („Gefahrgutbeauftragten“)<br />
benennen. In <strong>die</strong>sen<br />
Unternehmen muss sich daher niemand qua<br />
Gesetz professionell um Arbeitsanleitungen,<br />
Schulungen und Kontrollen kümmern. Allerdings<br />
haben das <strong>die</strong> großen internationalen<br />
Logistikkonzerne durch interne Regelungen<br />
anders geregelt; ansonsten könnte eine ordnungsgemäße<br />
Gefahrgutabfertigung auch<br />
gar nicht gewährleistet werden.<br />
Gemäß ADR ist der Absender gefährlicher<br />
Güter verpflichtet, dem Beförderer <strong>die</strong><br />
erforderlichen Beförderungspapiere unter<br />
Berücksichtigung insbesondere der Vorschriften<br />
des Kapitels 5.4 des ADR zu liefern. Tut<br />
er das nicht, handelt er ordnungswidrig und<br />
riskiert in Deutschland ein Bußgeld von in der<br />
Regel 500,– €. Da es sich um einen Verstoß<br />
der Gefahrenkategorie I („schwer“) handelt,<br />
ist bei einer polizeilichen Unterwegskontrolle<br />
<strong>die</strong> Weiterfahrt bis zur Behebung des Mangels<br />
zu untersagen: Der Lkw bleibt stehen.<br />
Üblich ist aber, und das in ganz Europa, dass<br />
bei Speditionen <strong>die</strong> Aufträge arbeitstäglich<br />
telefonisch oder per Datenfernübertragung<br />
eingehen. Die unterwegs befindlichen Fahrer<br />
erhalten <strong>die</strong>se Abholaufträge telefonisch<br />
oder über mobile Datenkommunikation in<br />
ihre Fahrzeuge übermittelt. Es ist aus zeitlichen<br />
und technischen Gründen nicht möglich,<br />
dass der Absender (= i.d.R. Spediteur)<br />
zuerst dem Beförderer („Subunternehmer“)<br />
das Beförderungspapier übermittelt und<br />
dann der Beförderer dem Fahrer, wie es im<br />
ADR bzw. in der GGVSEB aber vorgesehen<br />
ist. Der Absender ist vielmehr darauf angewiesen,<br />
dass sein Auftraggeber (Kunde) auf<br />
freiwilliger Basis dem Fahrer ein Beförderungspapier<br />
(z.B. Speditionsauftrag, Lieferschein)<br />
mit den notwendigen Informationen<br />
aushändigt. Das funktioniert aber wiederum<br />
nicht bei der Lieferklausel „ab Werk“, weil<br />
hier i.d.R. der Empfänger der Auftraggeber<br />
ist und sein Lieferant der Verlader/Befüller,<br />
der mit dem Beförderungspapier formal<br />
nichts zu tun hat. Formalrechtlich haftet<br />
der Absender für das komplette Fehlen des<br />
Beförderungspapiers und alle Unrichtig- oder<br />
Unvollständigkeiten in einem vorhandenen<br />
Beförderungspapier. Sachgerecht wäre es, <strong>die</strong><br />
Pflicht betreffend <strong>die</strong> Übergabe des Gefahrgutbeförderungspapiers<br />
dem Verlader bzw.<br />
Befüller, also dem physischen Besitzer des<br />
Gefahrguts, zu übertragen; er wird ja wohl<br />
am besten wissen, was er verlädt bzw. befüllt.<br />
Ein Spediteur hat regelmäßig keine Chance,<br />
bei Abholungen <strong>die</strong> Beförderungspapiermitgabepflicht<br />
gegenüber dem Beförderer oder<br />
Fahrer zu erfüllen; das bedeutet für ihn ein<br />
großes Risiko.<br />
Gemäß ADR ist der Absender gefährlicher<br />
Güter weiter verpflichtet, eine den Vorschriften<br />
des ADR entsprechende Sendung<br />
zur Beförderung zu „übergeben“ („hand<br />
over“). Diese Pflicht widerspricht schon<br />
der Definition des Begriffs „Absender“: Die<br />
„Übergabe“ („hand over“) einer Sendung<br />
zur Beförderung ist nicht Sache des Absenders,<br />
sondern des Verladers bzw. Befüllers.<br />
Das ADR fordert vom Absender weiter,<br />
dass er nur<br />
Verpackungen<br />
Großverpackungen<br />
Großpackmittel<br />
Tanks (Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Batteriefahrzeuge,<br />
MEGC, ortsbewegliche<br />
Tanks und Tankcontainer)<br />
„verwenden“ („use“) darf, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Beförderung<br />
der betreffenden Güter „zugelassen“<br />
(„approved“) ( „zulässig“) und „geeignet“<br />
(„suitable“) sowie mit den im ADR vorgeschriebenen<br />
Kennzeichnungen versehen<br />
sind. Auch <strong>die</strong>se Pflicht ist nicht absendergerecht:<br />
Der Absender „verwendet“ nicht<br />
Umschließungsmittel, er beauftragt deren<br />
Beförderung. Deutschland hat <strong>die</strong>se Pflicht<br />
aus dem ADR in <strong>die</strong> GGVSEB in modifizierter<br />
Form übernommen: Der Absender hat dafür<br />
zu sorgen, dass nur Umschließungsmittel<br />
„verwendet“ werden, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Beförderung<br />
der betreffenden Güter zugelassen<br />
und „geeignet“ sind; auf <strong>die</strong> Zuweisung der<br />
Pflicht betreffend <strong>die</strong> vorgeschriebene Kennzeichnung<br />
hat Deutschland verzichtet; sie ist<br />
in Deutschland allein Sache des Verpackers<br />
bzw. Befüllers. Ordnungswidrig handelt, wer<br />
als Absender nicht dafür sorgt, dass nur ein<br />
gemäß ADR zugelassenes und geeignetes<br />
Umschließungsmittel verwendet wird; der<br />
Regelbußgeldsatz beträgt 800,– €.<br />
Der Absender kann <strong>die</strong>se Pflicht de facto<br />
nicht erfüllen; Begründung:<br />
Beispiel A: Ein „Auftraggeber des Absenders“<br />
(„Versender“, Unternehmen aus Industrie,<br />
Handel, Gewerbe) beauftragt einen<br />
Absender („Spediteur“) mit der Besorgung<br />
der Versendung von 10 Feinstblechverpackungen<br />
„UN 1263 Farbe 3 III“; der Absender<br />
beauftragt einen Beförderer mit der<br />
Abholung der Sendung bei einem Verlader;<br />
nach der Verladung stellt sich bei einer polizeilichen<br />
Unterwegskontrolle heraus, dass<br />
16 GEFAHRGUT FÜR DIE PRAXIS · SONDERAUSGABE
<strong>die</strong> Verpackungen nicht wie gemäß ADR<br />
vorgeschrieben mit „RID/ADR 0A2/Y…“<br />
ko<strong>die</strong>rt und somit nicht zugelassen sind.<br />
Rechtsfolgen: Verpacker (800,– €) und Absender<br />
(800,– €) werden angezeigt. Da es sich<br />
um einen Verstoß der Gefahrenkategorie I<br />
(„schwer“) handelt, ist bei einer polizeilichen<br />
Unterwegskontrolle <strong>die</strong> Weiterfahrt bis zur<br />
Behebung des Mangels zu untersagen: Der<br />
Lkw bleibt stehen, und zwar mit seiner kompletten<br />
Ladung, und nicht nur <strong>die</strong> 10 nicht<br />
zugelassenen Feinstblechverpackungen.<br />
Beispiel B: Ein Auftraggeber des Absenders<br />
beauftragt einen Absender mit der Besorgung<br />
der Versendung eines Großpackmittels,<br />
das leer von UN 1263 Farbe und ungereinigt<br />
ist; der Absender beauftragt einen Beförderer<br />
mit der Abholung der Sendung bei einem<br />
Verlader; nach der Verladung stellt sich bei<br />
einer polizeilichen Unterwegskontrolle heraus,<br />
dass der Verschluss nicht Unterabschnitt<br />
4.1.1.1 Satz 4 i.V.m. Unterabschnitt 4.1.1.11<br />
ADR entspricht:<br />
Foto: © Dr. Norbert Müller, Essen<br />
und somit nicht „geeignet“ ist. Rechtsfolgen:<br />
Verlader (400,– €) und Absender (800,– €!)<br />
werden angezeigt. Da es sich um einen<br />
Verstoß der Gefahrenkategorie I („schwer“)<br />
handelt, ist bei einer polizeilichen Unterwegskontrolle<br />
<strong>die</strong> Weiterfahrt bis zur Behebung<br />
des Mangels zu untersagen: Der Lkw bleibt<br />
stehen, natürlich wieder mit seiner kompletten<br />
Ladung.<br />
Es stellt sich <strong>die</strong> Frage, wie der Absender<br />
überhaupt der Verpflichtung gerecht werden<br />
kann, dafür zu sorgen, dass nur zugelassene<br />
und „geeignete“ Umschließungsmittel<br />
„verwendet“ werden. Er müsste alle seine<br />
Kunden, <strong>die</strong> Verlader/Befüller sind, und alle<br />
seine Beförderer/Fahrer verpflichten, nur<br />
solche Umschließungsmittel zu verladen/<br />
befüllen bzw. zu akzeptieren, <strong>die</strong> zugelassen<br />
und „geeignet“ sind. In vielen Fällen ist der<br />
Auftraggeber des Absenders gar nicht der<br />
Verlader/Befüller (Frankatur „ab Werk“), und<br />
<strong>die</strong> Ko<strong>die</strong>rung von Gefahrgutverpackungen<br />
ist nicht Thema der Gefahrgutfahrerausbildung.<br />
Entweder hat das ADR eine andere<br />
Auffassung vom Begriff des Absenders als<br />
<strong>die</strong> europäische Logistikpraxis, oder es wurde<br />
dem Absender eine Pflicht zugeordnet, <strong>die</strong> er<br />
faktisch nicht erfüllen kann.<br />
Beispiel 2: Verlader<br />
Ein weiteres Beispiel betrifft den Verlader.<br />
Das ADR definiert den Verlader als das Unternehmen,<br />
das <strong>die</strong> gefährlichen Güter in ein<br />
Fahrzeug oder einen Großcontainer verlädt.<br />
Die GGVSEB definiert den Verlader als<br />
das Unternehmen, das <strong>die</strong> Versandstücke<br />
in ein Fahrzeug, einen Großcontainer oder<br />
einen Kleincontainer verlädt (= ADR) oder<br />
als unmittelbarer Besitzer das gefährliche<br />
Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt.<br />
Die Erweiterung der Begriffsbestimmung<br />
des ADR um den zweiten Spiegelstrich gemäß<br />
GGVSEB ist für <strong>die</strong> Betroffenen erheblich. Ein<br />
Beispiel: Ein Unternehmen stellt eine Palette<br />
Gefahrgut auf <strong>die</strong> Laderampe und gibt sie zur<br />
Verladung durch den Fahrer auf dessen Fahrzeug<br />
frei: Das Unternehmen ist „Verlader“.<br />
Daraus wird ersichtlich, dass <strong>die</strong> Begriffe<br />
„Verladen“ und „Beladen“ (physisch) gemäß<br />
GGVSEB nicht identisch sind.<br />
Der Verlader hat gemäß ADR beim Verladen<br />
von gefährlichen Gütern in Fahrzeuge oder<br />
Container <strong>die</strong> Vorschriften für <strong>die</strong> Beladung<br />
und <strong>die</strong> Handhabung zu beachten.<br />
Eine der Vorschriften für <strong>die</strong> Beladung ist<br />
<strong>die</strong> Kontrolle vor Beladung: Gemäß ADR darf<br />
<strong>die</strong> Beladung (des Ladegefäßes mit gefährlichen<br />
Gütern) nicht erfolgen, wenn eine<br />
Kontrolle der Dokumente (z.B. Beförderungspapier,<br />
schriftliche Weisungen,<br />
Fahrerschulungsbescheinigung, Fahrzeugzulassungsbescheinigung)<br />
Sichtprüfung<br />
des Fahrzeugs, ggf. des Großcontainers,<br />
Schüttgutcontainers, Tankcontainers<br />
ihrer bei der Be- und Entladung verwendeten<br />
Ausrüstung<br />
zeigt, dass<br />
das Fahrzeug, ggf. der Großcontainer,<br />
Schüttgutcontainer, Tankcontainer, ortsbewegliche<br />
Tank<br />
der Fahrer<br />
<strong>die</strong> Ausrüstung<br />
den Rechtsvorschriften nicht genügen. Schon<br />
<strong>die</strong> Vorschrift ist erheblich interpretationsbedürftig:<br />
Welche Ausrüstung muss den Rechtsvorschriften<br />
genügen: Nur <strong>die</strong>, <strong>die</strong> bei der<br />
Be- und Entladung verwendet wird (welche<br />
soll das sein), oder <strong>die</strong> in den Abschnitten<br />
8.1.4 und 8.1.5 ADR vorgeschriebene In<br />
Österreich ist es nur <strong>die</strong> bei der Be- und Entladung<br />
verwendete, z.B. Schläuche für das<br />
Befüllen/Entleeren von Tankfahrzeugen.<br />
Welche Rechtsvorschriften sind gemeint:<br />
Ist das „nur“ das ADR, oder sind das auch<br />
andere, z.B. des Straßenverkehrsrechts<br />
(z.B. StVZO)<br />
Die GGVSEB weist <strong>die</strong> Pflicht zur Kontrolle<br />
vor Beladung dem Verlader, und zwar in der<br />
Definition der GGVSEB, und dem Fahrer zu.<br />
Das hat für den „Verlader“ weit reichende<br />
Konsequenzen:<br />
Kontrolliert er das Fahrzeug, den Fahrer,<br />
<strong>die</strong> Ausrüstung, <strong>die</strong> Dokumente<br />
nicht vor der Beladung, oder belädt<br />
er trotz einer bei der Kontrolle festgestellten<br />
Rechtsnonkonformität, handelt<br />
er ordnungswidrig; der Regelbußgeldsatz<br />
beträgt 1.000,– €. Ein Beispiel:<br />
Bei einer polizeilichen Unterwegskontrolle<br />
fehlen <strong>die</strong> schriftlichen Weisungen<br />
(„Unfallmerkblatt“); angezeigt werden<br />
der Beförderer (300,– €), der Fahrer<br />
(150,– €) – und der Verlader (1000,– €!),<br />
weil unterstellt wird, dass eine Kontrolle<br />
verladerseitig nicht stattgefunden hat.<br />
Denn hätte eine Kontrolle stattgefunden,<br />
wäre ja das Fehlen des Unfallmerkblatts<br />
GEFAHRGUT FÜR DIE PRAXIS · SONDERAUSGABE 17
sicher aufgefallen, und <strong>die</strong> Beladung<br />
wäre unterblieben.<br />
Die Pflicht ist nicht, jedenfalls nicht ordnungswidrigkeitenrechtlich<br />
wirksam, auf<br />
Dritte, z.B. den Beförderer, delegierbar.<br />
Begründung: Die Formulierung lautet<br />
nicht „der Verlader hat dafür zu sorgen,<br />
dass …“, sondern „der Verlader hat …“.<br />
Anderslautende privatvertragliche Vereinbarungen<br />
mit Dritten, z.B. im Speditionsgewerbe<br />
mit Subunternehmern, sind<br />
ordnungswidrigkeitenrechtlich unwirksam.<br />
Den „Vertrauensgrundsatz“ wie bei anderen<br />
Vorschriften gibt es hier nicht.<br />
Die Frage der Häufigkeit der Kontrollen<br />
wird in Europa unterschiedlich beantwortet.<br />
Die für das ADR bei der Wirtschaftskommission<br />
für Europa der Vereinten<br />
Nationen zuständige Arbeitsgruppe 15<br />
meint: „Vehicles should be inspected<br />
before each loading“ (Protokoll der 81.<br />
Sitzung 25. bis 27.10.2006, lfd. Nr. 13). Das<br />
deutsche Richterrecht sagt: „Es ist nichts<br />
dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber in<br />
Unterabschnitt 7.5.1.2 ADR bloß sporadische<br />
Kontrollen und Sichtprüfungen vorausgesetzt<br />
hat“ (Thüringer OLG, Beschluss<br />
vom 14.10.2005, 1 Ss 34/05). Anders<br />
Österreich: „Jedoch ist aus Abschnitt 7.5.1<br />
kein Erfordernis für lückenlose Kontrollen<br />
ableitbar“.<br />
Die Erfüllung der Pflicht ist auf Verlangen<br />
nachzuweisen. Das wird i.d.R. durch<br />
Checklisten gewährleistet. Wegen der<br />
Verfolgungsverjährungsfrist bei Verstößen<br />
gegen Gefahrgutrechtsvorschriften (§ 10<br />
(4) GGBefG i.V.m. § 31 (2) Nr. 1 OWiG)<br />
müssen <strong>die</strong> Checklisten in Deutschland<br />
drei <strong>Jahre</strong> aufbewahrt werden.<br />
Die Pflicht zu Kontrollen und Sichtprüfungen<br />
wurde im Jahr 1997 in das ADR aufgenommen<br />
trifft in gleicher Weise den Befüller<br />
betrifft auch Verlader/Befüller im Ausland<br />
ist für den Verlader und den Befüller mit<br />
großem Aufwand verbunden.<br />
Das betroffene Gewerbe wünscht sich eine<br />
präzisere Formulierung der Vorschrift (was ist<br />
genau wie oft gewollt) und eine flexiblere<br />
Delegierbarkeit.<br />
Eine der Vorschriften für <strong>die</strong> Handhabung ist<br />
<strong>die</strong> Sicherung der Ladung: Gemäß ADR muss<br />
<strong>die</strong> Ladung so gesichert werden, dass eine<br />
Beschädigung der Versandstücke verhindert<br />
wird. Hier legen <strong>die</strong> zuständigen Überwachungsorgane,<br />
vor allem in Deutschland und<br />
Österreich, sehr strenge Maßstäbe an. Die<br />
deutsche GGVSEB verpflichtet den Verlader<br />
und den Fahrer; Versuche des Bundes, das<br />
Verbindungswort „und“ in „oder“ zu ändern,<br />
scheitern regelmäßig am Widerstand der<br />
Bundesländer (vgl. Bundesrat-Drucksache<br />
642/06 (Beschluss)). Durch <strong>die</strong> Erweiterung<br />
der Bestimmung des Begriffs des Verladers<br />
gemäß ADR durch <strong>die</strong> GGVSEB ist <strong>die</strong> kuriose<br />
Situation entstanden, dass auch ein Unternehmen,<br />
das einem Fahrer ein Gefahrgut<br />
zur Beförderung übergibt, aber nicht selbst<br />
belädt, für <strong>die</strong> Sicherung der Ladung verantwortlich<br />
gemacht wird. Im speditionellen<br />
Nahverkehr ist es branchenüblich, dass <strong>die</strong><br />
Fahrer der Subunternehmer ihre Fahrzeuge<br />
in den Umschlagterminals morgens für <strong>die</strong><br />
Verteilertouren selber beladen. Auch dann,<br />
wenn der Betreiber des Umschlagterminals<br />
an der physischen Beladung des Ladegefäßes<br />
(Lkw, Container) gar nicht beteiligt war, wird<br />
er für Beanstandungen an der Ladungssicherung<br />
mitverantwortlich gemacht (500,– €).<br />
Das wird von der betroffenen Branche als<br />
nicht sachgerecht empfunden. Umgekehrt<br />
wird ein Fahrer auch dann für mangelhafte<br />
Ladungssicherung haftbar gemacht, wenn er<br />
an der Beladung des Ladegefäßes gar nicht<br />
mitgewirkt hat. Im speditionellen Sammelladungsverkehr<br />
wird überwiegend mit austauschbaren<br />
Ladungsträgern, so genannten<br />
Wechselbehältern, gearbeitet. Es ist branchenüblich,<br />
dass am späten Nachmittag<br />
und frühen Abend <strong>die</strong>se Behälter in den<br />
Umschlagterminals von Mitarbeitern der<br />
Umschlagterminals beladen und am späten<br />
Abend von den Fahrern für <strong>die</strong> Fernfahrt abgeholt<br />
werden. Wenn der Fahrer am Umschlagterminal<br />
eintrifft, um <strong>die</strong> Behälter abzuholen,<br />
sind <strong>die</strong> Behälter bereits fix und fertig beladen<br />
und i.d.R. auch verplombt. Stellt sich dann<br />
bei einer nächtlichen polizeilichen Unterwegskontrolle<br />
ein Mangel an der Sicherung der<br />
Ladung heraus, wird dafür auch der Fahrer<br />
haftbar gemacht (vgl. AG Offenbach am Main,<br />
Beschluss vom 16.04.2002, 29 OWi 1100 Js:<br />
„Eine werkseitig angebrachte Plombe befreit<br />
den Fahrer nicht von dem Vorwurf einer mangelnden<br />
Ladungssicherung“) (300,– €). Noch<br />
fataler ist <strong>die</strong> Situation bei der Beförderung<br />
von Importcontainern aus Übersee. Selbstverständlich<br />
ist es dem Fahrer vertraglich untersagt,<br />
eine Plombe oder ein Siegel an einem<br />
Container zu öffnen, nur um sich von der Ordnungsgemäßheit<br />
der Ladungssicherung zu<br />
überzeugen. Die Unversehrtheit der Plombe<br />
oder des Siegels ist der Beweis, dass der<br />
Fahrer im Fall fehlender Ladungsteile mit dem<br />
Fehlen oder im Fall überzähliger Ladungsteile<br />
(z.B. Rauschgift) mit der Überzähligkeit nichts<br />
zu tun haben kann. Die Verhältnisse in den<br />
Containerterminals der Seehäfen lassen ein<br />
Öffnen der Container vor Übernahme durch<br />
den Fahrer auch gar nicht zu.<br />
Von den Betroffenen wird <strong>die</strong> derzeitige<br />
Regelung als „Sippenhaftung“ empfunden.<br />
Durch <strong>die</strong> derzeitige Formulierung „der<br />
Verlader hat …“ (und nicht „der Verlader<br />
hat dafür zu sorgen, dass …“) ist eine Delegation<br />
der Pflicht auf Dritte, jedenfalls ordnungswidrigkeitenrechtlich<br />
wirksam, nicht<br />
möglich; entsprechende privatvertragliche<br />
Vereinbarungen zwischen „Verladern“ und<br />
ihren Subunternehmern sind insofern unwirksam.<br />
Eine Alternative wäre, <strong>die</strong> Bestimmung<br />
in „der Verlader gemäß Paragraf 2 Nummer<br />
3 Satz 1 GGVSEB hat …“ umzuformulieren;<br />
dann wäre von der Vorschrift nur der tatsächliche,<br />
physische Belader erfasst.<br />
Weitere Beispiele<br />
Gemäß ADR muss der Beförderer prüfen,<br />
ob <strong>die</strong> zu befördernden gefährlichen Güter<br />
gemäß ADR überhaupt zur Beförderung<br />
zugelassen sind; gemäß GGVSEB muss er<br />
das nicht.<br />
Gemäß ADR (und GGVSEB) darf der Verlader<br />
dem Beförderer gefährliche Güter nur<br />
übergeben, wenn sie gemäß ADR zur Beförderung<br />
zugelassen sind; der Befüller muss<br />
das gemäß ADR nicht, wohl aber gemäß<br />
GGVSEB. Warum wird derselbe Sachverhalt<br />
unterschiedlich gehandhabt<br />
Fazit<br />
Regeln für den Transport von Gütern, insbesondere<br />
für den Transport gefährlicher Güter,<br />
müssen sein; das steht außer Frage. Dass<br />
Verbesserungen möglich sind, zeigt das Beispiel<br />
der vom internationalen Transport- und<br />
Speditionsgewerbe initiierten Umstellung<br />
des Systems der Unfallmerkblätter mit dem<br />
ADR 2009. Eindeutige, nicht interpretationsbedürftige<br />
Formulierungen des Gewollten,<br />
eine sachgerechte Zuordnung von Pflichten<br />
zu Beteiligten und <strong>die</strong> Zulässigkeit der wirksamen<br />
Delegation auf Dritte würden <strong>die</strong><br />
Akzeptanz der Regeln erhöhen – und damit<br />
<strong>die</strong> Sicherheit. •<br />
18 GEFAHRGUT FÜR DIE PRAXIS · SONDERAUSGABE
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Im Fokus: Gefahrguttrainings<br />
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Die Herausforderungen der Erwachsenenbildung<br />
im Rahmen von Gefahrgutschulungen –<br />
Wissensvermittlung und Motivation<br />
Qualifizierte und motivierte Mitarbeiter<br />
sind heute ein entscheidender Faktor im<br />
Wettbewerb. Die Sicherheit eines Betriebes,<br />
<strong>die</strong> Gesundheit der Beschäftigten und <strong>die</strong><br />
Qualität der Produkte sind im hohen Maß<br />
davon abhängig und lassen sich erheblich<br />
durch regelmäßige Schulungsmaßnahmen<br />
beeinflussen. Ziel der Schulungsaktivitäten<br />
ist zum einen das Erfüllen von gesetzlichen<br />
Vorgaben und zum anderen <strong>die</strong><br />
Steigerung der fachlichen Kompetenz der<br />
Mitarbeiter auf allen Ebenen. Kompetenz<br />
heißt, sachbezogene Fähigkeit im Einklang<br />
mit geschärfter Bereitschaft, Mängel beim<br />
Transport gefährlicher Güter zu erkennen<br />
und <strong>die</strong>se abzustellen.<br />
Nur das problemorientierte, fehlerfreie<br />
und situativ angemessene Handeln der<br />
Mitarbeiter führt zu wirksamer Vermeidung<br />
von Zwischen- bzw. Unfällen.<br />
Das Management sollte hinsichtlich der<br />
am Gefahrguttransport Beteiligten auf<br />
allgemeine und übergreifende Information<br />
als auch auf funktionsspezifische Trainings<br />
möglichst aller beteiligten Mitarbeiter setzen.<br />
Dabei dürfen praktische Elemente und<br />
auch der Einsatz moderner Me<strong>die</strong>n nicht<br />
fehlen.<br />
Die Praxis<br />
Soweit <strong>die</strong> Theorie – in der praktischen<br />
Durchführung der Schulungen zeigen sich<br />
große Unterschiede. Bei der Durchführung<br />
vereinbarter Schulungsmaßnahmen zeigen<br />
sich aus Erfahrung verschiedene Extreme.<br />
Beispielsweise spielt sich <strong>die</strong> Schulung in<br />
Räumlichkeiten ab, <strong>die</strong> von einem fensterlosen<br />
10m² großen Raum mit 10 Personen – in<br />
dem mit Glück jeder einen Sitzplatz ergattert<br />
hat – bis hin zum aufwändig ausgestatteten,<br />
großzügigen Seminarraum – bei dem<br />
auch noch Kaffee und Kaltgetränke für alle<br />
zur Verfügung stehen – reichen.<br />
Auch <strong>die</strong> Motivation der Teilnehmer hat<br />
mehrere Gesichter. Es kommen fachlich fun<strong>die</strong>rte<br />
Diskussionen auf und Sie als Referent<br />
merken, dass <strong>die</strong> Informationen angekommen<br />
sind. Dagegen kommt es durchaus<br />
auch vor, dass <strong>die</strong> Teilnehmer regungs- und<br />
motivationslos Sie stundenlang fragend<br />
ansehen und alle Versuche, <strong>die</strong> Teilnehmer<br />
einzubinden, scheitern. Dabei stellt sich<br />
am Schluss <strong>die</strong> Frage: Was hat das Ganze<br />
gebracht Ist irgendetwas hängen geblieben<br />
oder hat es an sprachlicher Kompetenz<br />
auf beiden Seiten gefehlt Wie stellt das<br />
Unternehmen <strong>die</strong> Einhaltung der <strong>Gefahrgutvorschriften</strong><br />
sicher Soll ich wirklich <strong>die</strong><br />
Teilnahmebescheinigungen austeilen<br />
Der Gesetzgeber hat für Schulung und<br />
Unterweisung von betrieblichen Mitarbeitern<br />
nur wenige Vorgaben gemacht.<br />
Sicherheit durch Information<br />
Jedes Unternehmen, das am Transport<br />
gefährlicher Güter beteiligt ist, muss sich<br />
immer wieder <strong>die</strong> Frage stellen: Wie müs sen<br />
<strong>die</strong> einzelnen Mitarbeiter geschult/unterwiesen<br />
werden<br />
Der Gesetzgeber unterscheidet bei den<br />
Anforderungen an Schulungsmaßnahmen<br />
zwischen beauftragten Personen, sonstigen<br />
verantwortlichen Personen und mit Gefahrgut<br />
befassten Personen.<br />
Beauftragte Personen sind Betriebsleiter<br />
oder Mitarbeiter, denen Unternehmerpflichten<br />
ausdrücklich übertragen wurden. Zu<br />
den sonstigen verantwortlichen Personen<br />
zählen <strong>die</strong> Fahrzeugführer und <strong>die</strong> Schiffsführer.<br />
Sind <strong>die</strong> Fahrzeugführer nicht im<br />
Besitz eines gültigen ADR-Scheines und<br />
führen sie nicht kennzeichnungspflichtige<br />
Gefahrguttransporte durch, so müssen sie<br />
genauso geschult/unterwiesen werden, wie<br />
mit Gefahrgut befasste Personen.<br />
Die mit Gefahrgut befassten Personen<br />
sind alle, <strong>die</strong> nicht beauftragte Person und<br />
auch nicht Fahrzeugführer mit gültigem<br />
ADR-Schein sind. Diese Personen sind beispielsweise<br />
betriebliche Mitarbeiter, <strong>die</strong><br />
Gefahrgüter auf Anweisung<br />
verpacken,<br />
verladen,<br />
befüllen,<br />
versenden,<br />
befördern,<br />
entladen,<br />
empfangen,<br />
auspacken oder<br />
Verpackungen, Beförderungsbehältnisse<br />
oder Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher<br />
Güter herstellen oder in Verkehr<br />
bringen.<br />
Schulungen gesetzlich gefordert<br />
Die <strong>Gefahrgutvorschriften</strong> für den Land-,<br />
See- und Luftverkehr sowie <strong>die</strong> Gefahrgutbeauftragten-Verordnung<br />
(GbV) fordern<br />
<strong>die</strong> Schulung aller am Transportvorgang<br />
beteiligten Personen.<br />
Der Verordnungsgeber verfolgt damit das<br />
Ziel, <strong>die</strong> Sicherheit der am Gefahrguttransport<br />
beteiligten Unternehmen generell zu<br />
verbessern. Darüber hinaus fordert er, dass<br />
Schulungen in regelmäßigen Abständen zu<br />
wiederholen sind. Mit <strong>die</strong>sen Maßnahmen<br />
soll der „Unsicherheitsfaktor Mensch“<br />
positiv beeinflusst werden.<br />
Die gesetzlichen Anforderungen an <strong>die</strong><br />
Gefahrgut-Schulung von Mitarbeitern sind<br />
in der folgenden Übersicht zusammengestellt.<br />
GEFAHRGUT FÜR DIE PRAXIS · SONDERAUSGABE 21
Gesetzliche Anforderungen an <strong>die</strong> Gefahrgut-Schulung von Mitarbeitern<br />
Personenkreis Rechtsgrundlage Schulungsinhalte Wiederholung<br />
Alle Verkehrsträger<br />
(der Gesetzgeber denkt darüber nach, den Luftverkehr von der Gb-Pflicht auszunehmen)<br />
Gefahrgutbeauftragte<br />
§§ 3-5 GbV<br />
und 1.8.3<br />
ADR/RID/ADN<br />
Nur Pflichtstunden<br />
vorgeschrieben<br />
5 <strong>Jahre</strong> (Wiederholung Prüfung)<br />
Beauftragte Personen § 6 GbV Tätigkeitsbezogen Zu wiederholen (Empfehlung alle<br />
2 <strong>Jahre</strong> oder bei Vorschriftenänderung)<br />
Sonstige verantwortliche Personen<br />
(z.B. Fahrzeugführer von nicht kennzeichnungspflichtigen<br />
Fahrzeugen)<br />
Beschäftigte bei Klasse 7 – radioaktive<br />
Stoffe<br />
Verkehrsträger Straße<br />
Fahrzeugführer (kennzeichnungspflichtiger<br />
Fahrzeuge)<br />
§ 6 GbV Tätigkeitsbezogen Zu wiederholen (Empfehlung alle<br />
2 <strong>Jahre</strong> oder bei Vorschriftenänderung)<br />
Unterabschnitt<br />
1.7.2.5<br />
ADR/RID/ADN<br />
Kapitel 8.2 ADR<br />
Angemessene Unterweisung<br />
bezüglich des Strahlenschutzes<br />
einschließlich der zu beachtenden<br />
Vorsichtsmaßnahmen<br />
Basiskurse und Aufbaukurse<br />
(Tanks, Klassen 1 und 7)<br />
Sonstige mit Gefahrgut befasste Personen Kapitel 1.3 ADR Unterweisung:<br />
- Einführung<br />
- Aufgabenbezogene Unterweisung<br />
(bei RID sehr differenziert)<br />
- Sicherheitsunterweisung<br />
Verkehrsträger Schiene<br />
Sonstige mit Gefahrgut befasste Personen,<br />
Personal des Beförderers und des Eisenbahninfrastrukturbetreibers<br />
Verkehrsträger Binnenschifffahrt<br />
Kapitel 1.3 RID<br />
Unterweisung:<br />
- Einführung<br />
- Aufgabenbezogene Unterweisung<br />
als Basis- und Aufbauunterweisung<br />
sehr differenziert<br />
ausgestaltet<br />
- Sicherheitsunterweisung<br />
Sonstige mit Gefahrgut befasste Personen Kapitel 1.3 ADN Unterweisung:<br />
- Einführung<br />
- Aufgabenbezogene Unterweisung<br />
- Sicherheitsunterweisung<br />
Vor Arbeitsaufnahme<br />
5 <strong>Jahre</strong> (Wiederholung Schulung<br />
und Prüfung)<br />
2 <strong>Jahre</strong> oder bei Vorschriftenänderung<br />
2 <strong>Jahre</strong> oder bei Vorschriftenänderung<br />
2 <strong>Jahre</strong> oder bei Vorschriftenänderung<br />
Ausbildung von Sachkundigen Abschnitt 8.2.1 ADN Schulung mit Prüfung Alle fünf <strong>Jahre</strong> Wiederholungsschulung<br />
mit Prüfung und er muss<br />
mindestens 1 Jahr auf einem Schiff<br />
gearbeitet haben.<br />
Verkehrsträger See<br />
Alle am Gefahrguttransport beteiligten<br />
Personen des Landpersonals<br />
Verkehrsträger Luftverkehr<br />
Alle am Gefahrguttransport beteiligten<br />
Personen wie Shipper, Packer oder agent<br />
im Luftverkehr<br />
Kapitel 1.3 IMDG-Code<br />
Kapitel 1.5 IATA-DGR<br />
Schulung:<br />
- Schulung hinsichtlich allgemeiner<br />
Kenntnisse/Vertrautmachung<br />
- Aufgabenbezogene Schulung<br />
als Basis- und Aufbauunterweisung<br />
sehr differenziert ausgestaltet<br />
- Sicherheitsschulung<br />
Sehr differenziertes Schulungssystem<br />
Regelmäßige Auffrischungsschulungen<br />
Schulung und Prüfung alle 2 <strong>Jahre</strong><br />
verbindlich<br />
22 GEFAHRGUT FÜR DIE PRAXIS · SONDERAUSGABE
Personen, deren Arbeitsbereich <strong>die</strong> Beförderung<br />
gefährlicher Güter umfasst, müssen<br />
in den Anforderungen ihres Arbeits- und<br />
Verantwortungsbereichs eine Unterweisung<br />
erhalten. Im Seeverkehr muss das Landpersonal<br />
in jedem Falle geschult werden.<br />
Eine ADR-Fahrzeugführerausbildung ist<br />
erforderlich für alle Führer, <strong>die</strong> Gefahrgut<br />
mit kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugen<br />
befördern.<br />
Unterweisungen/Schulungen<br />
Eine wesentliche Zielsetzung von Schulungen<br />
und Unterweisungen ist der Zuschnitt der<br />
Leistungen auf <strong>die</strong> Anforderungen des Unternehmens.<br />
Mit einem optimal abgestimmten<br />
Schulungsaufwand ist das Unternehmen in<br />
der Lage, <strong>die</strong> Kosten in einem angemessenen<br />
Rahmen zu halten und trotzdem Folgendes<br />
zu erreichen:<br />
Rechtssicherheit und Erfüllung der gesetzlichen<br />
Nachweispflicht<br />
Individuelle Optimierung der Sicherheitsstandards<br />
im jeweiligen Unternehmen<br />
Flexible und nachhaltige Qualifikation der<br />
Mitarbeiter<br />
Vorgehensweise<br />
Ein Beispiel für eine optimale Vorgehensweise<br />
bei Schulungen/Unterweisungen lässt<br />
sich durch anliegende Aufstellung ermitteln:<br />
Ermittlung des Schulungsbedarfs der<br />
Mitarbeiter<br />
Erstellung abteilungsbezogener und individueller<br />
Schulungspläne<br />
Gezieltes Training der relevanten Vorschriften<br />
Organisatorische Umsetzung der Schulungspläne<br />
durch Erstellung von Terminen<br />
für Inhouse-Schulungen<br />
Auf Wunsch könnten Übungs- und Testfragen<br />
eingearbeitet werden<br />
Nachbereitung und Teilnahmenachweis<br />
mit Zertifikaten<br />
Statistische Auswertung<br />
Transparente Darstellung der Wissenslücken<br />
Arbeitsentlastung und Zeitvorteile wegen<br />
auf Bedürfnisse abgestimmte Schulungsinhalte<br />
Konzentration auf das Notwendige<br />
Effektive Wissensvermittlung<br />
Jeder Vortrag und jede Präsentation ist<br />
Kommunikation. Wie jede Kommunikation<br />
hat auch der öffentliche Vortrag vier Seiten:<br />
<strong>die</strong> Seite des Inhalts, <strong>die</strong> Seite der Beziehung<br />
zwischen Vortragendem und Zuhörer, <strong>die</strong><br />
Seite der Selbstdarstellung des Vortragenden<br />
und einen pragmatischen Aspekt.<br />
Ein Vortrag kann daher unterschiedliche<br />
Kommunikationsbedürfnisse des Vortragenden<br />
und der Zuschauer wie Zuhörer<br />
zum Ausdruck bringen. Vortragende haben<br />
unterschiedliche Vorstellungen davon, was<br />
sie bewirken:<br />
möglichst viel Informationen darstellen,<br />
eine Beziehung zum Publikum herstellen,<br />
sich selbst in ein gutes Licht rücken,<br />
<strong>die</strong> Zuhörer und Zuschauer zum Handeln<br />
motivieren.<br />
Die Teilnehmer haben mehr oder weniger<br />
das Bedürfnis<br />
nach Sachinformationen,<br />
nach Hinweisen, wie sie <strong>die</strong> Informationen<br />
des Vortragenden praktisch verwerten<br />
können.<br />
In einem Vortrag, der ankommt, müssten vorstehende<br />
Kommunikationselemente enthalten<br />
sein. Die Gewichtung der einzelnen Faktoren<br />
richtet sich nach dem Profil der Teilnehmer.<br />
Ein glänzender Sachvortrag kommt bei einem<br />
Publikum wenig an, das einen hohen Bedarf<br />
nach praktischen Handlungsanweisungen hat.<br />
Wie ist der Vortrag zu strukturieren<br />
1. Grundstruktur für längere Beiträge<br />
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, einen<br />
Vortrag oder Redebeitrag zu strukturieren. Je<br />
nach Anlass und Länge der Vortragszeit eignen<br />
sich unterschiedliche Grundstrukturen.<br />
Begrüßung – Der Anfang des Vortrags eignet<br />
sich sehr gut, um eine Beziehung zwischen<br />
Vortragenden und den Teilnehmern<br />
herzustellen (ausführliche formelle oder kurze<br />
informelle Begrüßung). Die Bedeutung der<br />
Begrüßung wird von vielen Vortragenden<br />
unterschätzt und in ihrer Vortragsvorbereitung<br />
nicht beachtet.<br />
Auftakt – Ein gelungener Vortragsauftakt<br />
besteht darin, sofort das Interesse der Zuhörer<br />
zu fesseln und sich zugleich körperlich dabei<br />
zu entspannen (z.B. einen Witz erzählen, eine<br />
aktuelle Begebenheit aufgreifen, ein Sprichwort<br />
gekonnt zitieren).<br />
Fragestellung, These – Einer der häufigsten<br />
Fehler beim Vortragen besteht in der Vorstellung,<br />
über ein Thema zu sprechen. Themen<br />
(Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung<br />
usw.) sind wie ein Wald, in dem sich ein Redner<br />
nur einen oder ein paar wenige Bäume für <strong>die</strong><br />
kurze Zeit seines Vortrags aussuchen kann.<br />
„Vollständigkeit“ ist nicht das Kriterium für<br />
den Aufbau des Vortrags.<br />
Die wichtigste Aufgabe des Vortragenden<br />
ist es, aus einem Thema etwas zu machen.<br />
Dazu gibt es zwei wesentliche Möglichkeiten:<br />
eine Fragestellung zu finden (Was wollen<br />
wir heute besprechen),<br />
eine These zu formulieren (z.B. fokussiert<br />
alle Themen, <strong>die</strong> besprochen werden sollen,<br />
mit den Teilnehmern vereinbaren).<br />
Der Vortragende vereinbart den Inhalt nach<br />
Begrüßung und Auftakt in klarer Form mit<br />
den Teilnehmern.<br />
Selbstoffenbarung – Einige Informationen<br />
zur eigenen Person nach der Vorstellung der<br />
zentralen Fragestellung des Vortrags helfen<br />
den Zuhörern zu verstehen, warum der Vortragende<br />
sich mit <strong>die</strong>ser Frage beschäftigt,<br />
über <strong>die</strong> er jetzt referieren wird. Hier geht<br />
es um Kriterien wie Kompetenz, persönliche<br />
Erfahrungen oder Glaubwürdigkeit. Selbstoffenbarung<br />
wirkt besser als Selbstdarstellung.<br />
Argumentationen – Im Hauptteil eines<br />
Vortrags werden Argumentationsfiguren<br />
entwickelt, <strong>die</strong> eine Antwort auf <strong>die</strong> gestellte<br />
Frage oder <strong>die</strong> behauptete These geben oder<br />
sich im Detail dem Vortragsmotto widmen.<br />
Das stärkste Argument ist immer, das etwas<br />
gesetzlich vorgeschrieben ist. Hier geht es<br />
aber eher um das Wie der Umsetzung.<br />
Abschluss – Jeder Vortrag braucht einen<br />
deutlichen Abschluss. Für das Ende eines<br />
Vortrags gibt es vielfältige Möglichkeiten<br />
(Zusammenfassung, Fazit, Rückbezug zum<br />
Anfang). Er eignet sich besonders gut dafür,<br />
das Bedürfnis der Zuhörer nach dem „Und was<br />
sollen wir jetzt damit anfangen“ zu befriedigen.<br />
Viele Vortragende vergessen, sich einen<br />
prägnanten Schlusssatz für ihren Vortrag zu<br />
überlegen. Auch hier bieten sich Erfahrungen<br />
in der praktischen Umsetzung an.<br />
2. Visualisieren<br />
Beim Zuhörer eines Vortrags dominiert der<br />
visuelle Sinneskanal. Er glaubt dem, was er<br />
sieht, mehr als dem, was er hört. Der Redner<br />
ist nicht nur durch seine Stimme präsent, <strong>die</strong><br />
er trainieren kann, er wirkt nicht nur durch<br />
seine Wortwahl, <strong>die</strong> er auch schulen kann.<br />
Er steht vor den Augen der Anwesenden als<br />
Bild. Die Wirkung der Körpersprache auf das<br />
Publikum ist daher nicht zu unterschätzen.<br />
Die Kleidung, der Haarschnitt, <strong>die</strong> Schminke<br />
usw. tun ihre Wirkung. Der Vortragende<br />
visualisiert also in erster Linie sich selbst.<br />
Darüber hinaus hat er viele Möglichkeiten,<br />
das, was er sagt, ins Bild zu setzen:<br />
Oft sind <strong>die</strong> Zuhörer dankbar, wenn er<br />
seinen Namen an <strong>die</strong> Tafel schreibt.<br />
Wichtige Begriffe wie Fremdwörter und<br />
Fachausdrücke sollten auf Tafel, Flipchart<br />
oder mittels Beamer visualisiert werden.<br />
Gut gestaltete Powerpoint-Vorträge verfehlen<br />
ihre Wirkung nicht.<br />
Bei der Visualisierung sind folgende<br />
Punkte in <strong>die</strong>ser Reihenfolge wichtig:<br />
Sichtbarkeit (Ist das auch noch in der<br />
GEFAHRGUT FÜR DIE PRAXIS · SONDERAUSGABE 23
letzen Reihe zu sehen und zu lesen),<br />
Verständlichkeit,<br />
Strukturierung,<br />
Ästhetik (Farbe, Bilder).<br />
Eine Farbfolie macht das Publikum ärgerlich,<br />
wenn <strong>die</strong> gelbe Schrift nicht lesbar ist,<br />
<strong>die</strong> verwendeten Symbole nicht verständlich<br />
sind und zu viel Information auf einmal geboten<br />
wird. Eine Powerpoint-Präsentation über<br />
einen Beamer zeigt nur dann Professionalität,<br />
wenn <strong>die</strong> oben genannten Kriterien einer<br />
guten Visualisierung erfüllt sind.<br />
Die Teilnehmer haben in der Regel das<br />
Bedürfnis, <strong>die</strong> gezeigten Folien als Kopie zu<br />
bekommen. Überlegen Sie also, ob Sie <strong>die</strong>sem<br />
Bedürfnis nachkommen können, wenn Sie<br />
eine Folie zeigen. Dies gilt insbesondere für<br />
komplexe Folien.<br />
Motivation<br />
„Motivation ist das, was uns bewegt“ –<br />
„Was uns bewegt, sind unsere Bedürfnisse“.<br />
Nach Maslow haben Menschen eine Reihe<br />
von Bedürfnissen. Diese lassen sich auf <strong>die</strong><br />
Gestaltung von Seminaren übersetzen. Was<br />
bedeutet: Motivieren<br />
„Motivieren heißt: andere Menschen bewegen.“<br />
– „Andere Menschen kann man bewegen,<br />
wenn man ihre Bedürfnisse befriedigt“.<br />
Folgende Motivierungsstrategien können<br />
auf der Basis von Maslows Bedürfnismodell,<br />
z.B. für <strong>die</strong> Gestaltung eines Seminars, abgeleitet<br />
werden (siehe Tabelle).<br />
Folgende Strategien sind zu empfehlen, um<br />
zu motivieren:<br />
Aktivieren (z.B. durch Fragen stellen, Diskussionen<br />
anregen, Gruppenarbeiten)<br />
Bestätigen und „Verstärken“<br />
Anreize setzen, Ziele vorgeben<br />
Grenzen setzen, Freiheiten lassen<br />
als Persönlichkeit wirken<br />
Wird <strong>die</strong>s berücksichtigt, wird es keine leeren<br />
Gesichter in der Schulung geben, <strong>die</strong> nur<br />
darauf warten, dass <strong>die</strong> Zeit abläuft.<br />
Fazit<br />
Gefahrgutschulungen sind gesetzlich<br />
umfangreich reguliert. Um positive Ergebnisse<br />
zu erzielen und dem gesetzlichen<br />
Auftrag optimal nachzukommen, sind neben<br />
guten fachlichen Kenntnissen auch <strong>die</strong><br />
Grundlagen effektiver Wissensvermittlung<br />
und wirkungsvoller Motivationstechniken<br />
empfehlenswert.<br />
Die Unternehmen sollten über eine regelmäßige<br />
Bedarfsanalyse den Umfang der<br />
notwendigen Schulungen/Unterweisungen<br />
ermitteln und <strong>die</strong>se dann bedarfsgerecht<br />
und praxisnah durchführen oder durchführen<br />
lassen. Die Veranstaltungen selbst sollten in<br />
freundlicher Lernatmosphäre stattfinden und<br />
Spaß machen.<br />
In vielen Fällen bietet sich der Einsatz<br />
von Fremd<strong>die</strong>nstleistungen im Bereich der<br />
Gefahrgutschulungen an, da hier in der<br />
Regel Sachverstand gepaart mit vielfältiger<br />
Lösungskompetenz und Schulungserfahrung<br />
eingebracht wird. •<br />
Elemente aus Maslows Bedürfnismodell<br />
Biologische Bedürfnisse (nach Nahrung, Wasser,<br />
Sauerstoff, Ruhe, Sexualität, Entspannung)<br />
Sicherheitsbedürfnisse (nach Sicherheit,<br />
Behaglichkeit, Ruhe, Freiheit von Angst)<br />
Bindungsbedürfnisse (nach Zugehörigkeit,<br />
Verbindung mit anderen, zu lieben und geliebt<br />
zu werden)<br />
Selbstwertbedürfnisse (nach Vertrauen und dem<br />
Gefühl, etwas wert zu sein und kompetent zu sein;<br />
nach Anerkennung von anderen)<br />
Kognitive Bedürfnisse (nach Wissen, Verstehen, nach<br />
Neuem)<br />
Ästhetische Bedürfnisse (nach Ordnung, Schönheit)<br />
Selbstverwirklichungsbedürfnisse (das eigene Potenzial<br />
auszuschöpfen, bedeutende Ziele zu haben)<br />
Transzendenzbedürfnisse (spirituelle Bedürfnisse, sich mit<br />
dem Kosmos in Einklang zu fühlen)<br />
Übersetzung auf <strong>die</strong> Gestaltung von Seminaren<br />
Pausen einplanen, für Essen, Trinken und körperliche Bewegung; für sauerstoffreiche<br />
Raumluft sorgen; eine geräuscharme Atmosphäre schaffen;<br />
Lichtverhältnisse anpassen; Teilnehmer nicht als neutrale Wesen, sondern<br />
als Männer und Frauen mit unterschiedlichen Bedürfnissen behandeln.<br />
Ängste abbauen helfen; Transparenz in Bezug auf Anforderungen schaffen;<br />
Grenzen setzen.<br />
Kontakte zwischen den Teilnehmern/-innen anregen; den Gruppenzusammenhang<br />
fördern; als Leiter/-in <strong>die</strong> Führungsposition übernehmen;<br />
Mitgefühl ist besser als Mitleid.<br />
Ein positives Bild von den Teilnehmern/-innen haben und darstellen; Anreize<br />
setzen; Aufgaben stellen, <strong>die</strong> herausfordern und lösbar sind; Loben<br />
und Verstärken; <strong>die</strong> gegenseitige Achtung der Teilnehmer/-innen fördern.<br />
Wissen vermitteln; neugierig machen; Neues darstellen.<br />
Gute Gestaltung von Papieren, Skripten, Folien, Tafelanschriften; mit<br />
Farben strukturieren; ausdrucksvoll sprechen; klare Ablaufstrukturen<br />
anbieten; Raumaufteilung beeinflussen.<br />
Besondere Fähigkeiten der Teilnehmer/-innen entfalten lassen; Raum für<br />
<strong>die</strong> Entwicklung von Zielen anbieten; Freiheiten lassen.<br />
Platz für Transzendenzbedürfnisse einräumen: religiöse und ethische<br />
Haltungen respektieren; zum Nachdenken über menschliche Begrenzungen<br />
anregen.<br />
24 GEFAHRGUT FÜR DIE PRAXIS · SONDERAUSGABE
Busch (Hrsg.)<br />
Band 1<br />
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Sicherheit · Technik · Gefahrgut<br />
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Band 1<br />
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1. 3. 5.<br />
Welches Dokument, das Informationen<br />
zu den Gefahreneigenschaften<br />
eines Gutes und über<br />
<strong>die</strong> bei einer Freisetzung zu treffenden<br />
Maßnahmen enthält, muss bei<br />
der Beförderung gefährlicher Güter<br />
auf der Straße grundsätzlich mitgeführt<br />
werden<br />
Der letzte Buchstabe des zweiten<br />
Wortes der gesuchten Bezeichnung ist<br />
der erste Großbuchstabe des Lösungswortes!<br />
2.<br />
Wie bewerten <strong>die</strong> UN grundsätzlich<br />
den Gefahrengrad<br />
gefährlicher Güter für Zwecke der<br />
Verpackung<br />
Der zehnte Buchstabe der richtigen<br />
Antwort ist der zweite Großbuchstabe<br />
des Lösungswortes!<br />
Wie bezeichnet man eine<br />
aufgrund des § 3 des GGBefG<br />
erlassene Rechtsvorschrift allgemein<br />
Der siebente Buchstabe der richtigen<br />
Antwort ist der dritte Großbuchstabe<br />
des Lösungswortes!<br />
4.<br />
Ermitteln Sie für das deutsche<br />
Wort „fest“ (Aggregatzustand)<br />
<strong>die</strong> englische Bezeichnung.<br />
Der erste Buchstabe der gesuchten<br />
Bezeichnung ist der vierte Großbuchstabe<br />
des Lösungswortes!<br />
Lösungswort:<br />
Benennen Sie einen Landverkehrsträger,<br />
mit dem<br />
gefährliche Güter befördert werden<br />
dürfen, und den für ihn verwendeten<br />
Kennbuchstaben.<br />
Der richtige Kennbuchstabe ist der<br />
fünfte kleine Buchstabe des Lösungswortes!<br />
6.<br />
Im ADR ist für das Befahren<br />
von Tunneln mit bestimmten<br />
Beförderungseinheiten eine Tunnelkategorie<br />
festgelegt, <strong>die</strong> zu keinen<br />
Beschränkungen führt.<br />
Der Buchstabe für <strong>die</strong>se Tunnelkategorie<br />
ist der sechste kleine Buchstabe des<br />
Lösungswortes!<br />
1. 2. 3. 4. 5. 6.<br />
Alles gewusst Auf www.betrifft-gefahrgut.de können Sie uns schnell, bequem<br />
und kostenlos <strong>die</strong> richtige Antwort zusenden. Einsendeschluss ist der 15. November 2010.<br />
Viel Glück!<br />
GEFAHRGUT FÜR DIE PRAXIS · SONDERAUSGABE 25
Michael Kubenz<br />
Inhaber und Geschäftsführer der<br />
Firma Kube & Kubenz Internationale<br />
Speditions- und Logistikgesellschaft<br />
mbH & Co. KG, Hamburg, Vizepräsident<br />
im DSLV Deutscher Speditionsund<br />
Logistikverband e. V., Bonn.<br />
Kosteneinsparungspotenziale<br />
bei konsequenter Anwendung<br />
der <strong>Gefahrgutvorschriften</strong> in<br />
der betrieblichen Praxis<br />
1. Gesetze als Grundlagen unserer<br />
Gesellschaft<br />
Gesetze <strong>die</strong>nen seit alters her dazu, den<br />
Mitgliedern einer Gesellschaft Werte und<br />
Normen, <strong>die</strong> das tragende Fundament <strong>die</strong>ser<br />
Gemeinschaft bilden, zu vermitteln.<br />
Das beste Beispiel sind <strong>die</strong> 10 Gebote, <strong>die</strong><br />
Moses vom Berg Sinai mitbrachte. Auch im<br />
Römischen Reich gab es ein geschriebenes<br />
Recht, das zum Beispiel heute noch Bestand<br />
im Vertragsrecht hat. Bei der Erweiterung der<br />
Europäischen Union muss jeder Beitrittskandidat<br />
erklären, dass er den Acquis communautaire<br />
akzeptiert und seine nationalen<br />
Gesetze an <strong>die</strong>sen Acquis anpasst. Unterstellt<br />
wird, dass sich das beitrittswillige Land zum<br />
Beispiel zu christlichen Werten verpflichtet<br />
fühlt, <strong>die</strong> so explizit gar nicht im Acquis gefordert<br />
werden. Dies ist übrigens auch einer der<br />
Gründe, warum <strong>die</strong> EU Schwierigkeiten mit<br />
der Aufnahme eines muslimischen Landes<br />
wie der Türkei hat.<br />
Solche tra<strong>die</strong>rten Werte haben auch im<br />
Berufsleben eine lange Geschichte, geprägt<br />
durch Ständeorganisation, Zünfte und Ausbildung.<br />
Ein schönes Beispiel ist <strong>die</strong> Seemannschaft.<br />
Jeder, der zur See fährt, kennt<br />
<strong>die</strong> Gefahren der Seefahrt und lernt, damit<br />
umzugehen. Es muss daher kein Schild an<br />
der Reling stehen: „Achtung, hier beginnt<br />
das Meer! Es besteht Lebensgefahr“. Auch<br />
bei den Fuhrleuten kennt man solche Traditionen.<br />
Bekannt ist der Fuhrmannseid aus<br />
dem <strong>Jahre</strong> 1601: „Ich schwöre einen Eid zu<br />
Gott, dass ich das Gut, das mir zu fahren<br />
aufgeladen wird, für billig-mäßige Belohnung<br />
dahin fahren, treulich verwahren und<br />
redlich überliefern will, kein Stück verfahren<br />
oder irgend anderswo hinbringen als mir<br />
aufgegeben ist, was mir etwa an Geld und<br />
Wechseln zurückzubringen gereicht wird,<br />
aufrichtig und ohne einzige Hinterhaltung<br />
überreichen und mich in allem so betragen<br />
will, wie einem redlichen, aufrichtigen und<br />
getreuen Fuhrmann gebührt.“ Dem Gesetzgeber<br />
war <strong>die</strong>ser Eid allerdings nicht genug.<br />
Wer heute gefährliche Güter transportieren<br />
will, muss sich daher an <strong>die</strong> <strong>Gefahrgutvorschriften</strong><br />
halten. Als Gefahrgüter bezeichnet<br />
man Stoffe und Gegenstände, von denen auf<br />
Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder<br />
ihres Zustandes in Zusammenhang mit der<br />
Beförderung Gefahren für <strong>die</strong> öffentliche<br />
Sicherheit und Ordnung, insbesondere für<br />
<strong>die</strong> Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter,<br />
für Leben und Gesundheit von Menschen<br />
sowie für Tiere und Sachen ausgehen können.<br />
Hierzu zählen Chemikalien, Flüssiggase,<br />
Feuerwerkskörper, Benzin und Heizöl,<br />
Düngemittel, Klinikabfälle sowie Stoffe, <strong>die</strong><br />
erst in großen Mengen gefährlich sind, wie<br />
Feuerzeuge und Sprühdosen.<br />
Gefahrgut findet sich in fast jedem Industrie-<br />
und Handwerksbetrieb: Altöle, Gase,<br />
halogenhaltige Lösemittel, Härtesalze, Laborchemikalien,<br />
Lacke und Farben, Laugen oder<br />
Säuren sind einige Beispiele. Gefährliche<br />
Güter werden in einer zunehmend technisierten<br />
Gesellschaft in unterschiedlichster Form<br />
etwa in der Produktion genutzt oder entstehen<br />
als Abfallprodukte, <strong>die</strong> dann entsorgt<br />
werden müssen. Nach einem Schätzverfahren<br />
ermittelte das Statistische Bundesamt für das<br />
Jahr 2006 insgesamt <strong>35</strong>7 Millionen Tonnen<br />
transportierter Gefahrgüter in Deutschland,<br />
ein Großteil davon über <strong>die</strong> Straße (172<br />
Millionen Tonnen), den Seeweg (76 Millionen<br />
Tonnen) und <strong>die</strong> Schiene (58 Millionen<br />
Tonnen). Damit lag der Anteil der Gefahrgüter<br />
an der Gesamtmenge aller beförderten<br />
Güter bei 8,7 Prozent. Gase (Gefahrklasse 2),<br />
entzündbare flüssige Stoffe (Gefahrklasse 3)<br />
und ätzende Stoffe (Gefahrklasse 8) bildeten<br />
mit zusammen rund 85 Prozent den Hauptteil<br />
der Gefahrguttonnage. Das Buchexemplar<br />
der <strong>Gefahrgutvorschriften</strong>, das vor mir auf<br />
dem Schreibtisch liegt, ist ein dicker Wälzer<br />
und besteht aus rund 1.500 Seiten. Warum<br />
ist es so wichtig, sich an <strong>die</strong>se Vorschriften<br />
zu halten, und welche Vorteile bringen <strong>die</strong><br />
Verordnungen in der betrieblichen Praxis<br />
mit sich Auf <strong>die</strong>se Fragen möchte ich im<br />
Folgenden ein wenig näher eingehen.<br />
2. <strong>Gefahrgutvorschriften</strong> im Überblick<br />
Eine Vielzahl von Vorschriften beschäftigt<br />
sich mit der Beförderung gefährlicher Güter.<br />
Sie regeln, welche Gefahrstoffe befördert<br />
werden dürfen, wie <strong>die</strong>se verpackt und<br />
gekennzeichnet sein müssen, geben vor,<br />
wie <strong>die</strong> Beförderungsmittel, zum Beispiel<br />
Fahrzeuge, Tanks oder Container, gebaut<br />
und ausgerüstet sein müssen, wann und wie<br />
sie zu prüfen und kennzeichnen sind, was<br />
bei der Be- und Entladung hinsichtlich der<br />
Verladeweise und Stauung sowie während<br />
der Beförderung selbst zu beachten ist,<br />
schließlich, in welcher Form das Personal, das<br />
gefährliche Güter befördert, zu schulen ist.<br />
Schon seit geraumer Zeit zählt <strong>die</strong> Gefahrgutbeförderung<br />
zu den Bereichen, für <strong>die</strong> es<br />
grenzüberschreitende Regelungen gibt. So<br />
haben <strong>die</strong> Vereinten Nationen in den UN-<br />
Recommendations on the Transport<br />
of Dangerous Goods den Umgang mit<br />
Gefahrgut festgelegt. Darüber hinaus existieren<br />
weitere bedeutende Einzelregelungen,<br />
wie das Europäische Übereinkommen<br />
über <strong>die</strong> internationale Beförderung<br />
gefährlicher Güter auf der Straße (ADR),<br />
<strong>die</strong> Regelung zur internationalen Beförderung<br />
gefährlicher Güter im Schienenverkehr<br />
(RID), der International Maritime<br />
Dangerous Goods Code (IMDG-Code)<br />
in der internationalen Seeschifffahrt, das<br />
Europäische Übereinkommen über <strong>die</strong><br />
Beförderung gefährlicher Güter auf<br />
Binnenwasserstraßen (ADN) oder auch<br />
<strong>die</strong> Technical Instructions (ICAO-TI) und<br />
Dangerous Goods Regulations (IATA-<br />
DGR) im Luftverkehr. Diese transnationalen<br />
Vorschriften haben <strong>die</strong> Länder, so auch<br />
26 GEFAHRGUT FÜR DIE PRAXIS · SONDERAUSGABE
Deutschland, durch eine nationale Gesetzgebung<br />
in ihr jeweiliges Recht übernommen.<br />
Die Einteilung von gefährlichen Gütern<br />
erfolgt nach neun Gefahrgutklassen sowie<br />
sieben Unterklassen, entsprechend den<br />
spezifischen chemischen Reaktionseigenschaften<br />
eines Gutes wie Explosivität, Entzündbarkeit<br />
und Giftigkeit. Klasse 1 steht<br />
für explosive Stoffe und Gegenstände, <strong>die</strong><br />
Explosivstoffe enthalten, Klasse 2 für Gase,<br />
Klasse 3 für entzündbare flüssige Stoffe,<br />
Klasse 4.1 für entzündbare feste Stoffe,<br />
Klasse 4.2 für selbstentzündliche Stoffe,<br />
Klasse 4.3 für Stoffe, <strong>die</strong> in Berührung mit<br />
Wasser entzündliche Gase bilden, Klasse 5.1<br />
für entzündend (oxi<strong>die</strong>rend) wirkende Stoffe,<br />
Klasse 5.2 für organische Peroxide, Klasse 6.1<br />
für giftige Stoffe, Klasse 6.2 für ansteckungsgefährliche<br />
Stoffe, Klasse 7 für radioaktive<br />
Stoffe, Klasse 8 für ätzende Stoffe sowie<br />
Klasse 9 für verschiedene gefährliche Stoffe<br />
und Gegenstände. Diese Klassifizierung<br />
richtet sich nach den Vorgaben der Vereinten<br />
Nationen. Diese grenzüberschreitende Gültigkeit<br />
ist in einer zunehmend globalisierten<br />
Gesellschaft besonders wichtig.<br />
Das Gefahrgutbeförderungsgesetz<br />
(GGBefG) vom 6. August 1975 setzt weitgehend<br />
<strong>die</strong> internationalen Übereinkommen<br />
für den grenzüberschreitenden Verkehr in<br />
deutsches Recht um. Es regelt nicht nur den<br />
Transport, sondern darüber hinaus auch<br />
Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen<br />
wie Ver- und Auspacken, Be- und Entladen.<br />
Gefahrgutverordnungen, <strong>die</strong> auf dem Gefahrgutbeförderungsgesetz<br />
basieren, sind etwa<br />
<strong>die</strong> Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn<br />
und Binnenschiff (GGVSEB) und <strong>die</strong><br />
Gefahrgutverordnung See (GGVSee).<br />
Darüber hinaus gibt es Ausnahmeverordnungen,<br />
zahlreiche Durchführungsverordnungen<br />
und technische Richtlinien. Neben den speziell<br />
für den Transport gefährlicher Güter<br />
geschaffenen Vorschriften müssen auch <strong>die</strong><br />
übrigen gesetzlichen Bestimmungen, <strong>die</strong><br />
sich mit gefährlichen Stoffen beschäftigen,<br />
beachtet werden: das Wasserhaushaltsgesetz,<br />
Sprengstoffgesetz, Abfallgesetz,<br />
Gerätesicherheitsgesetz, Chemikaliengesetz,<br />
Atomgesetz, Kriegswaffenkontrollgesetz<br />
sowie <strong>die</strong> jeweiligen dazugehörenden<br />
Rechtsvorschriften.<br />
Die große Anzahl von Vorschriften zeugt<br />
von der hohen Bedeutung, <strong>die</strong> der Beförderung<br />
von Gefahrgut beigemessen wird. Zu<br />
Recht: Der Umgang mit gefährlichen Gütern<br />
erfordert ein Höchstmaß an Aufmerksamkeit,<br />
denn <strong>die</strong> Folgen bei unsachgemäßer und<br />
unvorsichtiger Behandlung oder fehlerhafter<br />
Lagerung können gravierende Konsequenzen<br />
nach sich ziehen wie etwa Explosionen<br />
von brennbaren Flüssigkeiten, Dämpfen,<br />
Stäuben oder Gasen, sobald <strong>die</strong>se mit Luft<br />
vermischt werden. Es gibt Stoffe, denen nicht<br />
anzusehen ist, dass eine Berührung schwere<br />
gesundheitliche Schäden verursacht. Andere<br />
Stoffe stellen eine Gefahr für Trinkwasser und<br />
Gewässer dar und können schwere Umweltschäden<br />
hervorrufen. Radioaktivität ist nicht<br />
wahrnehmbar, aber <strong>die</strong> Folgen der Strahlung<br />
sind verheerend.<br />
3. Sicherheit ist wirtschaftlich<br />
Fahrzeughalter, Fahrer, Absender und Verlader,<br />
das heißt jeder, der mit dem Umschlag<br />
oder dem Transport von Waren und Gütern<br />
auf Fahrzeugen betraut ist, trägt Verantwortung<br />
im Umgang mit Gefahrgut. Sicherheit<br />
stand schon in vorchristlichen Zeiten, zum<br />
Beispiel bei den Händlern, <strong>die</strong> auf der antiken<br />
Seidenstraße unterwegs waren, im Vordergrund.<br />
Die besondere Kunst bestand darin,<br />
eine Route zu finden, <strong>die</strong> unter wirtschaftlichen<br />
Aspekten kostengünstig erschien<br />
– sowohl zeitlich als auch unter Berücksichtigung<br />
von Wegezöllen – andererseits mussten<br />
das Transportrisiko und persönliche Gefahren<br />
aller registrierten Unfälle, zum Beispiel im<br />
Straßenverkehr, eher seltene Ereignisse dar.<br />
Wenn aber doch etwas passiert, sind <strong>die</strong><br />
Folgen oftmals gravierend. Seit 1991 werden<br />
Gefahrgutunfälle daher systematisch<br />
erhoben mit Angaben zur Gefahrgutklasse,<br />
darüber hinaus wird festgehalten, ob Gefahrgut<br />
ausgetreten ist. Die Registrierung der<br />
Unfälle bietet so <strong>die</strong> Möglichkeit zur Analyse<br />
und Erarbeitung von Vermeidungsstrategien<br />
und Lösungsansätzen.<br />
Schwere Unfälle im Zusammenhang mit<br />
dem Transport gefährlicher Güter, wie <strong>die</strong><br />
Explosion eines überfüllten Tankfahrzeugs<br />
in Spanien im Jahr 1978, haben immer wieder<br />
Ergänzungen und Novellierungen der<br />
Gefahrgutgesetzgebung nach sich gezogen.<br />
Bei dem Unfall auf dem Campingplatz Los<br />
Alfaques kamen 217 Urlauber durch explosionsartiges<br />
Verbrennen von freigewordenem<br />
Flüssiggas eines Lastwagens ums Leben.<br />
Dieser Unfall bot Anlass zur Einführung eines<br />
Befähigungsnachweises zum Gefahrgutfahrer.<br />
Besonders tragisch: Ein Vorschlag zur<br />
Schulung von Gefahrgutfahrern lag zum<br />
Unfallzeitpunkt bereits in der Schublade.<br />
Doch man war der Auffassung, dass keine<br />
Foto: © Kube & Kubenz Internationale Speditions- und Logistikgesellschaft mbh & Co. KG, Hamburg<br />
zum Beispiel durch Überfälle minimiert<br />
werden. Heute besteht das Risiko weniger in<br />
Überfällen als in Unfällen, doch immer noch<br />
hat <strong>die</strong> zuverlässige Lieferung Einfluss auf <strong>die</strong><br />
Wettbewerbsfähigkeit von Transport<strong>die</strong>nstleistern.<br />
Hierbei geht es nicht allein um <strong>die</strong><br />
Unversehrtheit des Logistikgutes an sich oder<br />
des Transporteurs, sondern insbesondere um<br />
<strong>die</strong> Unversehrtheit unbeteiligter Dritter vor<br />
möglichen Schäden. „Low probability – high<br />
consequences“ lautet <strong>die</strong> Formel. Gefahrgutunfälle<br />
stellen zwar im Vergleich zur Anzahl<br />
gesicherten Erkenntnisse darüber vorlägen,<br />
ob <strong>die</strong> bisherigen Unfälle auf mangelnde<br />
Prüfung der Fahrer zurückgingen. Nach dem<br />
Unglück in Los Alfaques wurde <strong>die</strong> Gefahrgutverordnung<br />
Straße noch im selben Jahr<br />
geändert und <strong>die</strong> besonderen Anforderungen<br />
an Fahrer von Tankfahrzeugen schriftlich<br />
geregelt. Seit 1. September 1981 dürfen<br />
nur noch solche Tankfahrzeugführer zum<br />
Transport gefährlicher Güter auf der Straße<br />
eingesetzt werden, <strong>die</strong> an einer von der<br />
zuständigen Industrie- und Handelskammer<br />
GEFAHRGUT FÜR DIE PRAXIS · SONDERAUSGABE 27
anerkannten Schulung über den Gefahrguttransport<br />
erfolgreich teilgenommen haben.<br />
Sinkende Unfallzahlen und weniger Beanstandungen<br />
bei Kontrollen in den Folgejahren<br />
gehen vermutlich auch auf den Erfolg <strong>die</strong>ser<br />
Schulungen zurück.<br />
Das gemeinsame Ziel aller Vorschriften zur<br />
Beförderung von Gefahrgut besteht in erster<br />
Linie darin, <strong>die</strong> Abwicklung von Transportabläufen<br />
sicherer zu machen und <strong>die</strong> Gefährdung<br />
von Mensch und Tier durch das ungewollte<br />
Freisetzen von gefährlichen Gütern<br />
zu verhindern. Im Unglücksfall müssen <strong>die</strong><br />
Rettungskräfte genau und schnell informiert<br />
sein, um <strong>die</strong> notwendigen Maßnahmen<br />
ergreifen zu können. Der Gefahrgutspediteur<br />
trägt eine hohe soziale Verantwortung,<br />
für eine maximale Sicherheit nicht nur der<br />
Fahrer, sondern aller Verkehrsteilnehmer<br />
zu sorgen. Gleichzeitig bringt <strong>die</strong> konsequente<br />
Umsetzung der <strong>Gefahrgutvorschriften</strong><br />
wirtschaftliche Vorteile mit sich. Reduziert<br />
sich <strong>die</strong> Unfallhäufigkeit, so können durch<br />
Materialschäden verursachte Kosten eingedämmt<br />
und Versicherungsprämien eingespart<br />
werden. Finanzielle Aufwendungen zur<br />
Implementierung von <strong>Gefahrgutvorschriften</strong><br />
amortisieren sich auf längere Sicht, denn<br />
eine höhere Sicherheit bedeutet weniger<br />
Ausfälle und einen geringeren Verschleiß der<br />
Fahrzeuge. Auch Kosten, <strong>die</strong> zu Lasten der<br />
Allgemeinheit gehen, etwa durch Rettungsund<br />
Bergungsarbeiten oder <strong>die</strong> Beseitigung<br />
von Umweltkatastrophen durch Havarien von<br />
Öltankern, werden minimiert.<br />
4. Transparenz spart Zeit und Kosten<br />
Allgemeingültige, hohe Sicherheitsstandards<br />
sind in der Praxis sinnvoll und zwingend<br />
notwendig. Sie <strong>die</strong>nen dem Fahrzeughalter<br />
als Richtschnur, welche Besonderheiten er<br />
berücksichtigen muss, geben dem Fahrer<br />
eine verbindliche Vorgabe und Anleitung,<br />
<strong>die</strong>nen anderen Verkehrsteilnehmern als<br />
Hinweis und Rettungskräften als Orientierungshilfe.<br />
Fahrzeuge, <strong>die</strong> gefährliche Güter<br />
befördern, werden daher gemäß den <strong>Gefahrgutvorschriften</strong><br />
besonders gekennzeichnet.<br />
Sie besitzen jeweils vorn und hinten eine<br />
orangefarbene Warntafel, zusätzlich können<br />
Kennzeichnungstafeln der transportierten<br />
Gefahrgüter angebracht werden. Auf den<br />
Warntafeln befinden sich <strong>die</strong> Gefahrnummern,<br />
<strong>die</strong> <strong>die</strong> Gefährdung, <strong>die</strong> von dem Gut<br />
ausgeht, beschreiben, und <strong>die</strong> so genannte<br />
UN-Nummer. UN-Nummern, auch Stoffnummern<br />
genannt, sind von einem Expertenkomitee<br />
der Vereinten Nationen festgelegte,<br />
vierstellige Nummern, <strong>die</strong> für alle gefährlichen<br />
Stoffe und Güter festgelegt wurden.<br />
Alle Güter sind in einer Datenbank mit ihrer<br />
jeweiligen UN-Nummer verzeichnet. Die<br />
neuen Me<strong>die</strong>n ermöglichen eine elektronische<br />
Datenverarbeitung und eine einheitliche<br />
Co<strong>die</strong>rung der Stoffe durch <strong>die</strong> UN-Nummer.<br />
So erleichtern <strong>die</strong> elektronischen Me<strong>die</strong>n<br />
<strong>die</strong> Umsetzung der Gefahrgutrichtlinien. In<br />
der Schifffahrt und im Güterverkehr gelten<br />
besondere Vorschriften. So ist zum Beispiel<br />
bei Kesselwagen für verflüssigte Gase <strong>die</strong><br />
Kennzeichnung des Tanks mit einem umlaufenden,<br />
orangefarbenen Streifen Pflicht.<br />
Einzig mit gefährlichen Gütern beladene<br />
Flugzeuge sind nicht besonders gekennzeichnet.<br />
Hier beschränkt sich <strong>die</strong> Kennzeichnung<br />
allein auf <strong>die</strong> Versandstücke.<br />
Die Einhaltung der <strong>Gefahrgutvorschriften</strong><br />
ist heutzutage eine Grundvoraussetzung,<br />
um am Markt überhaupt mitmischen zu<br />
dürfen und bestehen zu können. In Zeiten<br />
von steigendem Umwelt- und Nachhaltigkeitsbewusstsein<br />
reicht <strong>die</strong> Einhaltung von<br />
gesetzlichen Vorschriften in vielen Fällen<br />
nicht einmal mehr aus. In der Praxis werben<br />
daher Transport- und Logistik<strong>die</strong>nstleister mit<br />
ISO-Zertifikaten und SQAS-Assessments, <strong>die</strong><br />
durch eine erfolgreiche Prüfung einer Zertifizierungsgesellschaft<br />
ausgestellt werden. Die<br />
Zertifikate werden nach einem bestandenen<br />
Audit, einer Prüfung der erfolgreichen Einführung<br />
eines Qualitätsmanagement-Systems,<br />
ausgestellt. Im globalen Wettbewerb kann<br />
sich ein Kunde nicht leisten, einen Sub<strong>die</strong>nstleister<br />
zu verpflichten, der sich nicht<br />
an <strong>die</strong> allgemeinen Spielregeln hält und<br />
(Gefahrgut-)Vorschriften missachtet. Denn<br />
Corporate Social Responsibility nimmt für<br />
<strong>die</strong> Kunden aus Industrie und Handel einen<br />
immer höheren Stellenwert ein und gilt als<br />
klarer Wettbewerbsvorteil. Es wäre also<br />
rufschädigend und existenzbedrohend, mit<br />
Firmen zusammenzuarbeiten, <strong>die</strong> <strong>die</strong> <strong>Gefahrgutvorschriften</strong><br />
missachten.<br />
5. Gut verpackt: Höchste Standards<br />
für <strong>die</strong> gesamte Branche<br />
Die <strong>Gefahrgutvorschriften</strong> dokumentieren<br />
schwarz auf weiß jegliche Sicherheitspflichten<br />
aller am Transport Beteiligten. Gleichzeitig<br />
gewährleisten sie eine klare Abgrenzung<br />
der Aufgaben und Pflichten entlang der<br />
Beförderungskette. Zentrale Inhalte des ADR<br />
sind <strong>die</strong> Dokumentation des Transportvorganges,<br />
<strong>die</strong> Klärung der Sicherheitspflichten<br />
der Beteiligten und <strong>die</strong> Unterweisung der<br />
beteiligten Personen, vom Versender über<br />
Verpacker, Transporteur und den Empfänger<br />
der Sendung bis hin zur Notfallkette im<br />
Schadensfall. Jeder Gefahrguttransport muss<br />
von einem Beförderungspapier begleitet sein.<br />
Auf <strong>die</strong>sem sind <strong>die</strong> Stoffe, Verpackungen, <strong>die</strong><br />
jeweiligen Mengen und über ein Punktesystem<br />
<strong>die</strong> ermittelten Freigrenzen vermerkt.<br />
Auch Namen und Anschriften von Absender<br />
und Empfänger müssen angeführt sein.<br />
Schriftliche Weisungen (Unfallmerkblätter)<br />
geben dem Fahrer Informationen über das<br />
Handling von gefährlichen Gütern sowie über<br />
<strong>die</strong> konkreten Vorgehensmaßnahmen im<br />
Schadensfall. Gleichzeitig ist jedes Mitglied<br />
der Fahrzeugbesatzung verpflichtet, eine<br />
persönliche Schutzausrüstung mitzuführen,<br />
deren Zusammensetzung durch Vorschriften<br />
geregelt ist. Auch <strong>die</strong> adäquate Verpackung<br />
der Gefahrgüter und <strong>die</strong> Kennzeichnung<br />
der Transportbehältnisse sind gesetzlich<br />
geregelt. Die Gefahrgutumschließung muss<br />
umso sicherer sein, je gefährlicher der jeweilige<br />
Inhalt ist. Dies geht von offener, also<br />
loser, Schüttung über Kartonagen, Kisten,<br />
Tanks bis hin zu unfallsicheren Behältern<br />
für radioaktive Kernbrennstäbe. Im Straßenverkehr<br />
dürfen besonders gefährliche Güter,<br />
wie einzelne Sprengstoffe, nur dann und in<br />
Ausnahmefällen befördert werden, wenn der<br />
Transport mit Eisenbahn oder Binnenschiff<br />
nicht möglich ist oder der Transport zu einer<br />
Verladestation auf einem <strong>die</strong>ser Verkehrsträger<br />
länger dauert als der direkte Weg zum<br />
Empfänger.<br />
Welche Vorteile aber hat der Spediteur von<br />
den aufgeführten Bestimmungen über <strong>die</strong><br />
besondere Verpackung, <strong>die</strong> zum Transport<br />
von Gefahrgut notwendig ist Feste Vorschriften<br />
ermöglichen ihm und seinen Fahrern,<br />
<strong>die</strong> zum sicheren Transport notwendige<br />
Verpackung ohne größere Schwierigkeiten<br />
und Recherchen zu identifizieren. Das spart<br />
zunächst einmal Zeit und damit auch Kosten.<br />
Voraussetzung ist hierbei, dass <strong>die</strong> Vorschriften<br />
für alle Beteiligten transparent sind.<br />
Darüber hinaus verhindern <strong>die</strong> gesetzlichen<br />
Vorgaben einen unfairen Wettbewerb durch<br />
inakzeptable, schlechtere – aber möglicherweise<br />
kostengünstigere – Verpackungen.<br />
Nur einheitliche Standards garantieren ein<br />
in der gesamten Branche hohes, technisches<br />
Niveau. Gleiches gilt für Bauvorschriften<br />
von Tankzügen und Fahrzeugen. Würde<br />
jeder Konstrukteur nach eigenem Ermessen<br />
handeln, könnten wenige schwarze Schafe<br />
mit Dumpingangeboten, aber sicherheitstechnisch<br />
fragwürdigen Konstruktionen, eine<br />
Mehrzahl von weißen Schafen, <strong>die</strong> verantwortungsvoll<br />
im Markt agieren, verdrängen.<br />
6. Der Gefahrgutbeauftragte als<br />
Coach und Partner<br />
Doch lassen <strong>Gefahrgutvorschriften</strong> gelegentlich<br />
auch Auslegungs- und Gestaltungsspielraum.<br />
Seit 1991 beinhaltet <strong>die</strong> Gefahrgutbeauftragtenverordnung<br />
(GbV) in<br />
Deutschland <strong>die</strong> Bestellung eines Gefahrgut-<br />
28 GEFAHRGUT FÜR DIE PRAXIS · SONDERAUSGABE
eauftragten. Zehn <strong>Jahre</strong> später wurde <strong>die</strong>ses<br />
Konzept weitestgehend in EU-Recht übernommen<br />
und damit für alle EU-Mitgliedsstaaten<br />
verpflichtend. Die GbV verpflichtet<br />
jeden Unternehmer oder Betriebsinhaber,<br />
mindestens einen Gefahrgutbeauftragten<br />
zu bestellen, sofern das Unternehmen eine<br />
festgelegte Menge an Gefahrgut befördert,<br />
versendet, verpackt oder übergibt. Doch <strong>die</strong><br />
genaue Anzahl notwendiger Gefahrgutbeauftragter<br />
(und <strong>die</strong>s ist vor allem relevant,<br />
wenn das Unternehmen aus mehreren Niederlassungen<br />
und Filialbetrieben besteht),<br />
lässt sich nicht eindeutig bestimmen. Sie<br />
liegt somit in der Eigenverantwortlichkeit<br />
des Unternehmers. Laut GbV muss der<br />
Beauftragte <strong>die</strong> Einhaltung der <strong>Gefahrgutvorschriften</strong><br />
überwachen und einen <strong>Jahre</strong>sbericht<br />
über alle Vorkommnisse, Art und<br />
Menge der beförderten Güter, Transportart,<br />
verwendete Verpackungen, Fahrzeuge, eingesetztes<br />
Personal, Anlagen und Einrichtungen<br />
zum Gefahrgutumschlag, durchgeführte<br />
Schulungen und besondere Ereignisse, wie<br />
zum Beispiel Unfälle, erstellen. Wichtig ist<br />
es, <strong>die</strong> Mitarbeiter im Umgang mit Gefahrgut<br />
zu sensibilisieren und das regelmäßige<br />
Auffrischen von Wissen sicherzustellen. Der<br />
Gefahrgutbeauftragte fördert <strong>die</strong> Belange<br />
der Firma besonders, wenn er tatsächlich als<br />
Partner, Berater und Coach wahrgenommen<br />
wird, <strong>die</strong> Mitarbeiter regelmäßig informiert<br />
und über Gefahrenpotenziale aufklärt.<br />
7. Kontrolle versus Aufklärung<br />
Gesetze, Regeln und Vorschriften sind nur<br />
dann sinnvoll, wenn ihre Einhaltung durch<br />
regelmäßige Kontrolle garantiert wird. Dies<br />
übernehmen im Fall der Gefahrgutrichtlinien<br />
<strong>die</strong> zuständigen Stellen der (Wasserschutz-)<br />
Polizei, <strong>die</strong> Bundesanstalt für den Güterverkehr<br />
und das Luftfahrt-Bundesamt. In einigen<br />
Bundesländern erfolgt zudem bereits in den<br />
Betrieben selbst eine Kontrolle durch <strong>die</strong><br />
Gewerbeaufsicht. Wer gegen <strong>die</strong> <strong>Gefahrgutvorschriften</strong><br />
verstößt, muss mit empfindlichen<br />
Geldbußen rechnen, in besonders schweren<br />
Fällen sogar mit Haftstrafen. Eine Kontrolle der<br />
Vorschriften garantiert eine faire Ausgangslage<br />
im freien Wettbewerb. Mittels Bußgeldern<br />
können Verstöße gegen <strong>die</strong> Einhaltung von<br />
Gesetzen eingedämmt werden, denn hohe<br />
Mängelquoten bei Gefahrgutkontrollen sind<br />
leider keine Seltenheit.<br />
Dennoch: Das von gefährlichen Gütern<br />
ausgehende Gefahrenpotenzial erfordert<br />
eine Qualitätssicherung, <strong>die</strong> bereits vor dem<br />
Verstoß ansetzen muss. Im Unterschied zu<br />
der Mehrzahl der Logistikgüter bestehen hier<br />
nicht nur Gefahren für das Gut an sich, sondern<br />
sie gehen gleichermaßen von <strong>die</strong>sem<br />
Gut aus. Das Schadensausmaß kann, wie<br />
bereits ausgeführt, weit über wirtschaftliche<br />
Schäden hinausgehen und zu katastrophalen<br />
Folgen für <strong>die</strong> Umwelt führen. Neben Angst<br />
vor Strafe ist daher Einsicht und Aufklärung<br />
das beste Mittel, um <strong>die</strong> Einhaltung von Vorschriften<br />
zu fördern. Jugendlichen Rauchern,<br />
denen <strong>die</strong> Teerlunge eines krebskranken<br />
Kettenrauchers gezeigt wird, oder Raser, <strong>die</strong><br />
Filme von schweren Autocrashs vorgeführt<br />
bekommen, reflektieren ihr eigenes Verhalten<br />
viel stärker als bisher. Unwissenheit, aber<br />
auch Unachtsamkeit, Nachlässigkeit und<br />
Fahrlässigkeit auf Grund einer Unterschätzung<br />
von Gefahrenpotenzialen kann mittels<br />
Aufklärungskampagnen, Schulungen und<br />
Weiterbildungen entgegengesteuert werden.<br />
Hier sollte der Gesetzgeber dem Unternehmer<br />
mit der Bereitstellung finanzieller Mittel<br />
unter <strong>die</strong> Arme greifen. Eine hinreichende<br />
Beratung zur Vermeidung von Verstößen ist<br />
unerlässlich, erhöht <strong>die</strong> Hemmschwelle für<br />
ein Fehlverhalten, beugt Unfällen vor und<br />
reduziert sonst entstehende Kosten.<br />
8. Weiterentwicklungen der <strong>Gefahrgutvorschriften</strong><br />
„Die Vorschrift mag uns den Weg weisen,<br />
aber das stille, fortwährende Beispiel bringt<br />
uns vorwärts“, formulierte der englische<br />
Moralschriftsteller Samuel Smiles. Vorschriften<br />
sind nicht um ihrer selbst willen richtig<br />
und gut. Erst <strong>die</strong> Praxis zeigt, ob sich <strong>die</strong> Richtlinien<br />
tatsächlich bewähren. Daher müssen sie<br />
regelmäßig und von unabhängiger Seite auf<br />
verschiedene Kriterien hin überprüft werden:<br />
Sind <strong>die</strong> Vorschriften nach wie vor sinnvoll<br />
Sind sie umsetzbar Gibt es Lücken Sind<br />
Anpassungen auf Grund von (verkehrs)technischen<br />
oder gesellschaftlichen Entwicklungen<br />
nötig Hier ist in erster Linie der Gesetzgeber<br />
gefragt. Anpassungen sollten aber grundsätzlich<br />
wohl überlegt und in verkraftbaren<br />
Abständen vorgenommen werden. Denn <strong>die</strong><br />
Umsetzung von neuen <strong>Gefahrgutvorschriften</strong><br />
oder Korrekturen zuvor getätigter Beschlüsse<br />
ist häufig kostenintensiv und zeitaufwändig,<br />
wie etwa <strong>die</strong> fortlaufende Änderung der<br />
Einträge im ADR-Beförderungspapier zeigt.<br />
Es gilt zu bedenken, dass sich Änderungen in<br />
der Praxis nicht selten auf wichtige Unternehmensprozesse<br />
auswirken, zum Beispiel auf<br />
<strong>die</strong> Steuerung von komplexen betrieblichen<br />
Datenbanken. Hier wäre ein entsprechender<br />
Vorlauf wünschenswert. Denn – das bleibt<br />
festzuhalten – Vorschriften, Gesetze und<br />
Verordnungen <strong>die</strong>nen als wichtige Stütze<br />
und Orientierungshilfe einer Gesellschaft, sie<br />
stecken einen verbindlichen Rahmen ab und<br />
sorgen damit für Transparenz, Wettbewerbsgleichheit,<br />
Kosteneffizienz und Sicherheit. •<br />
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GEFAHRGUT FÜR DIE PRAXIS · SONDERAUSGABE 29
Änderung der<br />
Straßengefahrgutvorschriften<br />
zum 1. Januar 2011<br />
Hajo Busch<br />
Dipl. Verw. Betriebswirt, Regierungsdirektor<br />
a. D., bis 8/2000 stellvertretender<br />
Leiter des Referates<br />
„Beförderung gefährlicher Güter“.<br />
Freier Sachverständiger, Gefahrgutbeauftragter.<br />
Der Anlass für <strong>die</strong>se Sonderausgabe des<br />
<strong>Bundesanzeiger</strong> <strong>Verlag</strong>es ist ein Jubiläum.<br />
Gleichwohl erscheint es wichtig, auch bei<br />
<strong>die</strong>ser Gelegenheit nicht aus dem Auge zu<br />
verlieren, dass <strong>die</strong> Straßengefahrgutvorschriften<br />
– Anlagen A und B des ADR und<br />
in Folge davon auch <strong>die</strong> GGVSEB – zum<br />
1. Januar 2011 geändert werden.<br />
Die Änderungen sind <strong>die</strong>smal sehr<br />
umfangreich. Sie erfordern von allen bei<br />
der Durchführung von Gefahrguttransporten<br />
Beteiligten sowohl in der Wirtschaft als<br />
auch im behördlichen Bereich erhebliche<br />
organisatorische Vorbereitungen, um sicherzustellen,<br />
dass <strong>die</strong> neuen Vorschriften auch<br />
termingerecht umgesetzt werden.<br />
Die neuen bzw. geänderten Vorschriften<br />
<strong>die</strong>nen<br />
der Harmonisierung zum Bereich GHS* )<br />
insbesondere hinsichtlich der Klassifizierung<br />
der Anpassung an <strong>die</strong> 16. Ausgabe der<br />
UN-Modellvorschriften von 2009<br />
und sie berück sichtigen<br />
Anträge der Vertragsstaaten des ADR<br />
(z. B. <strong>die</strong> neue Legaldefinition für „Entlader“)<br />
und der Europäischen Kommission<br />
sowie<br />
Anregungen verschiedener Wirtschaftsbereiche<br />
und anderer internationaler<br />
Organisationen (wie z. B. CEN** ) ).<br />
Soweit es sich nicht um verkehrsträgerspezifische<br />
Vorschriften handelt, <strong>die</strong> ausschließlich<br />
für den Straßenverkehr gelten,<br />
kann davon ausgegangen werden, dass sie<br />
zum gleichen Zeitpunkt bzw. zeitlich versetzt<br />
auch für den Schienen-, Binnenschiffs-,<br />
Seeschiffs- und Luftverkehr in Kraft treten.<br />
Sie werden somit auch Eingang in <strong>die</strong> für <strong>die</strong><br />
anderen Verkehrsträger geltenden internationalen<br />
Vorschriften RID, ADN, IMDG-Code,<br />
ICAO-TI (IATA-GV) finden.<br />
Es bleibt zu hoffen, dass alle Betroffenen<br />
<strong>die</strong> Neuerungen und Änderungen positiv<br />
beurteilen. Es fällt schwer, sich <strong>die</strong>s in jedem<br />
Fall vorzustellen, wenn man allein an <strong>die</strong><br />
neue Kennzeichnung für <strong>die</strong> Beförderung<br />
gefährlicher Güter in begrenzten Mengen<br />
denkt. Sicherheitsgründe lassen sich für<br />
<strong>die</strong>se Neuerung kaum finden! Der Begriff<br />
„LIMITED QUANTITIES = LTD QTY“ ist<br />
zwar der englischen Sprache entnommen,<br />
inzwischen aber auch in anderssprachigen<br />
Ländern weltweit zum Vorteil der beim<br />
Transport gefährlicher Güter Beteiligten<br />
bekannt. Hier gilt wie in allen anderen Fällen<br />
auch: Die Harmonisierung unterschiedlicher<br />
Regelungen bei den verschiedenen<br />
Verkehrsträgern hat Vorrang und führt zu<br />
Kosteneinsparungen und letztlich auch<br />
bei den Beteiligten, insbesondere bei der<br />
Abwicklung multimodaler Transporte, zu<br />
Vereinheitlichung und damit letztlich auch<br />
zu mehr Sicherheit.<br />
Für <strong>die</strong> Anlagen A und B des ADR ergeben<br />
sich <strong>die</strong> Neuerungen und Änderungen<br />
aus Beschlüssen der Gemeinsamen ADR/<br />
RID/ADN-Tagung. Sie bedürfen für eine<br />
Aufnahme in das ADR noch eines formellen<br />
Beschlusses der Arbeitsgruppe 15<br />
der ECE*** ) . Wenn innerhalb der Anhörungsfrist<br />
kein Vertragsstaat Einspruch<br />
einlegt, treten sie mit einer allgemeinen<br />
Übergangsfrist von 6 Monaten am 1.<br />
Januar 2011 in Kraft; d. h., <strong>die</strong> Neuerungen/<br />
Änderungen müssen spätestens ab 1. Juli<br />
2011 zwingend angewendet werden – es<br />
sei denn, eine längere Übergangsfrist ist im<br />
Einzelfall ausdrücklich vorgesehen, wie z.<br />
B. für <strong>die</strong> Anwendung der neuen Kriterien<br />
für umweltgefährdende Stoffe. Hier läuft<br />
<strong>die</strong> Übergangsfrist bis zum 31. Dezember<br />
2012. Grundsätzlich wird bei den in der<br />
folgenden Zusammenstellung aufgenommenen<br />
Neuerungen und Änderungen auf<br />
<strong>die</strong> längere Übergangsfrist durch Angabe<br />
der Buchstaben ÜF und des entsprechenden<br />
Datums hingewiesen.<br />
Die nachfolgende Übersicht erhebt keinen<br />
Anspruch auf Vollständigkeit. Die berücksichtigten<br />
Vorschriftenänderungen sind<br />
aus Sicht des Verfassers von erheblicher<br />
Bedeutung und bedingen erfahrungsgemäß<br />
bei der unternehmensinternen Umsetzung<br />
einen größeren Zeitaufwand als 6 Monate.<br />
Der Gesetzgeber wird wohl, wie in der<br />
Vergangenheit, auch <strong>die</strong>smal bemüht sein,<br />
<strong>die</strong> Vorschriften so früh wie möglich im<br />
Bundesgesetzblatt zu verkünden.<br />
Die folgende Zusammenstellung ermöglicht<br />
den Betroffenen, sich allgemein über<br />
wichtige Neuerungen und Änderungen zu<br />
informieren. Die entsprechenden organisatorischen<br />
Schritte können eingeleitet<br />
werden. Eine besondere Rolle spielt dabei<br />
<strong>die</strong> Unterweisung/Information der beteiligten<br />
Mitarbeiter, für <strong>die</strong> erfahrungsgemäß<br />
längere Zeit benötigt wird.<br />
Von der ECE*** ) sind alle Neuerungen und<br />
Änderungen in dem Dokument ECE/TRANS/<br />
WP.15/204 vom 12. März 2010 in englischer<br />
und französischer Sprache zusammengestellt<br />
worden. Das Dokument ist auch auf<br />
der Homepage der ECE enthalten.<br />
Die nachfolgende Zusammenstellung ist<br />
entsprechend der Gliederung der Anlagen<br />
A und B des ADR aufgebaut. In <strong>die</strong>sen Ausführungen<br />
wird unter<br />
N eine Vorschrift verstanden, <strong>die</strong> einen<br />
bislang noch nicht in den Anlagen A<br />
und B des ADR geregelten Sachverhalt<br />
betrifft, und unter<br />
Ä eine Vorschrift verstanden, <strong>die</strong> einen<br />
bereits in den genannten Vorschriften<br />
geregelten Sachverhalt ändert.<br />
Außerdem werden mögliche Auswirkungen<br />
skizziert.<br />
30 GEFAHRGUT FÜR DIE PRAXIS · SONDERAUSGABE
Zusammenstellung wichtiger Neuerungen (N) und Änderungen(Ä) in den Anlagen A und B des ADR 2011<br />
Teil<br />
Kapitel<br />
Abschnitt<br />
Sachverhalt<br />
Unterabschnitt<br />
Absatz<br />
1.1.3.2 Ä = Klarstellung, dass <strong>die</strong> Freistellungsvorschriften nicht für Druckgaspackungen<br />
gelten, <strong>die</strong> Nahrungsmittel enthalten (z. B. Sahnesprühdosen)<br />
1.2.1 Ä = Einige Begriffsfestlegungen werden geändert! Z. B. Batteriefahrzeuge,<br />
Druckgefäße, Tankcontainer<br />
N = Zahlreiche Begriffsfestlegungen werden neu eingeführt! Dazu gehören<br />
z. B. „Wieder aufgearbeitete Großverpackungen, Ladungseinheit“<br />
sowie <strong>die</strong><br />
Einführung des Begriffes „Entlader“ (das Unternehmen, welches insbesondere<br />
Container und Tanks vom Fahrzeug absetzt, verpackte gefährliche<br />
Güter aus einem Fahrzeug auslädt oder entlädt)<br />
1.3.1 Ä = Die geforderte Unterweisung muss vor Aufnahme einer Tätigkeit im<br />
Gefahrguttransportbereich abgeschlossen worden sein<br />
1.4.3.7.1 N = Festlegung von Pflichten für den Entlader (hat sich insbesondere<br />
zu vergewissern, dass nur <strong>die</strong> richtigen Güter ausgeladen werden, hat<br />
zu prüfen, ob durch Beschädigungen Gefahren für den Entladevorgang<br />
bestehen, muss <strong>die</strong> anwendbaren Entladevorschriften beachten, hat<br />
sicherzustellen, dass das Fahrzeug gereinigt wird und dass nach vollständiger<br />
Entladung alle Kennzeichnungen für gefährliche Güter entfernt<br />
werden)<br />
1.6 Ä und N = Die bisherigen Übergangsvorschriften werden in einigen<br />
Fällen geändert; neue Übergangsvorschriften werden eingeführt. Soweit<br />
<strong>die</strong>s für <strong>die</strong> Sachverhalte in <strong>die</strong>ser Zusammenstellung zutrifft, wird<br />
besonders darauf hingewiesen.<br />
1.8.6 Ä = Die Vorschriften für Konformitätsbewertungen und wiederkehrende<br />
Prüfungen werden erheblich verändert!<br />
2 Ä = Einige Änderungen im Kapitel 2.1 Allgemeine Vorschriften. Erhebliche<br />
Änderungen im Kapitel 2.2 Vorschriften für <strong>die</strong> einzelnen Klassen,<br />
insbesondere betreffend <strong>die</strong> Phlegmatisierung Klasse (Kl) 1, organische<br />
Peroxide (Kl 5.2), Inhalationstoxizität (Kl 6.1) und neue Kriterien für<br />
<strong>die</strong> aquatische Toxizität (Kl 9) in 2.2.9.1 werden GHS* ) angepasst (ÜF<br />
31.12.2012)<br />
N = Das Kriterium chronische Toxizität wird entsprechend GHS* ) vorgeschrieben<br />
(ÜF 31.12.2012)<br />
3.2.1<br />
N = Die folgenden 18 neuen UN-Nr. werden in <strong>die</strong> Tabelle A des ADR<br />
Tabelle A<br />
aufgenommen und haben zur Folge, dass <strong>die</strong> namentlich erfassten (oder<br />
einzuordnenden Güter) künftig als gefährlich bzw. als nicht gefährlich<br />
gelten (angegeben wird jeweils <strong>die</strong> UN-Nr., <strong>die</strong> englische Bezeichnung<br />
mit der infrage kommenden Klasse <strong>die</strong>ser gefährlichen Güter):<br />
0509 POWDER, SMOKELESS, 1; 1471 LITHIUM HYPOCHLORITE, DRY or<br />
LITHIUM HYPOCHLORITE MIXTURE, 5.1; 3482 ALKALI METAL DISPER-<br />
SION, FLAMMABLE or ALKALINE EARTH METAL DISPERSION, FLAMMA-<br />
BLE, 4.3; 3483 MOTOR FUEL ANTIKNOCK MIXTURE, FLAMMABLE, 6.1;<br />
3484 HYDRAZINE AQUEOUS SOLUTION, FLAMMABLE with more than<br />
37% hydrazine, by mass, 8; 3485 CALCIUM HYPOCHLORITE, DRY, ORRO-<br />
SIVE or CALCIUM HYPOCHLORITE MIXTURE, DRY, CORROSIVE with more<br />
than 39% available chlorine(8.8% available oxygen), 5.1; 3486 CALCIUM<br />
HYPOCHLORITE MIXTURE, DRY, CORROSIVE with more than 10% but not<br />
more than 39% available chlorine, 5.1; 3487 CALCIUM HYPOCHLORITE,<br />
Auswirkungen<br />
Hersteller, Absender,<br />
Auftraggeber des Absenders<br />
Alle Unternehmen, in deren Bereich<br />
<strong>die</strong>se Begriffsfestlegungen von Bedeutung<br />
sind!<br />
Alle Unternehmen, <strong>die</strong> <strong>die</strong>se Handlungen<br />
vornehmen, müssen künftig Gefahrgut -<br />
beauftragte bestellen und im Einzelnen<br />
bestimmen, wer <strong>die</strong>se Aufgabe<br />
wahrnimmt!<br />
Gilt für alle beim Transport gefährlicher<br />
Güter beteiligten Unternehmen.<br />
Die beauftragten und sonstigen verantwortlichen<br />
Personen müssen mit der<br />
Wahrnehmung der betreffenden Aufgaben<br />
beauftragt werden!<br />
Gilt für solche Unternehmen, <strong>die</strong> vom<br />
Sachverhalt im Einzelnen berührt sind.<br />
Kosteneinsparung möglich!<br />
Gilt für Unternehmen und Organisationen,<br />
<strong>die</strong> derartige Bewertungen und<br />
Prüfungen durchführen.<br />
Gilt für Unternehmen, <strong>die</strong> gefährliche<br />
Güter klassifizieren.<br />
Alle Hersteller gefährlicher Güter müssen<br />
<strong>die</strong> neuen Kriterien beachten.<br />
Alle beim Transport gefährlicher Güter<br />
beteiligten Unternehmen und Behörden<br />
müssen <strong>die</strong> erfassten Güter künftig als<br />
gefährliche Güter befördern.<br />
Neue Kosten möglich!<br />
GEFAHRGUT FÜR DIE PRAXIS · SONDERAUSGABE 31
Teil<br />
Kapitel<br />
Abschnitt<br />
Unterabschnitt<br />
Absatz<br />
Sachverhalt<br />
HYDRATED, CORROSIVE or CALCIUM HYPOCHLORITE, HYDRATED<br />
MIXTURE, CORROSIVE with not less than 5.5% but not more than 16%<br />
water, 5.1; 3488 TOXIC BY INHALATION LIQUID, FLAMMABLE, CORRO-<br />
SIVE, N.O.S. with an inhalation oxicity lower than or equal to 200 ml/m³<br />
and saturated vapour concentration greater than or equal to 500 LC50,<br />
6.1; 3489 TOXIC BY INHALATION LIQUID, FLAMMABLE, CORROSIVE,<br />
N.O.S. with an inhalation toxicity lower than or equal to 1000 ml/m³ and<br />
saturated vapour concentration greater than or equal to 10 LC50, 6.1;<br />
3490 TOXIC BY INHALATION LIQUID, WATERREACTIVE, FLAMMABLE,<br />
N.O.S. with an inhalation toxicity lower than or equal to 200 ml/m³ and<br />
saturated vapour concentration greater than or equal to500 LC50, 6.1;<br />
3491 TOXIC BY INHALATION LIQUID, WATERREACTIVE, FLAMMABLE,<br />
N.O.S. with an inhalation toxicity lower than or equal to 1000 ml/m³<br />
and saturated vapour concentration greater than or equal to 10 LC50,<br />
6.1; 3492 TOXIC BY INHALATION LIQUID, CORROSIVE, FLAMMABLE,<br />
N.O.S. with an inhalation toxicity lower than or equal to 200 ml/m³ and<br />
saturated vapour concentration greater than or equal to 500 LC50,<br />
6.1; 3493 TOXIC BY INHALATION LIQUID, CORROSIVE, FLAMMABLE,<br />
N.O.S. with an inhalation toxicity lower than or equal to 1000 ml/m³<br />
and saturated vapour concentration greater than or equal to10 LC50,<br />
6.1; 3494 PETROLEUM SOUR CRUDE OIL, FLAMMABLE, TOXIC, 3; 3494<br />
PETROLEUM SOUR CRUDE OIL, FLAMMABLE, TOXIC 3; 3494 PETROLEUM<br />
SOUR CRUDE OIL, FLAMMABLE, TOXIC, 3; 3495 IODINE 8; 3496 Batteries,<br />
nickel-metal hydride 9 (unterliegt nicht den Vorschriften des ADR)<br />
Auswirkungen<br />
3.2.1<br />
Tabelle A<br />
Ä = Für <strong>die</strong> überwiegende Zahl der in der Tabelle A aufgeführten<br />
UN-Nr. werden in allen Spalten (ausgenommen 1 und 9a) Änderungen<br />
durchgeführt. Diese betreffen <strong>die</strong> Spalten 2 (Benennung), 3a (Klasse),<br />
3b (Klassifizierungscode), 4 (Verpackungsgruppe), 5 (Gefahrzettel), 6<br />
(Sondervorschriften = SV), 7a (Code für begrenzte Mengen), 7b (Code<br />
für freigestellte Mengen), 8 (Code für V-Anweisungen), 9b (SV für <strong>die</strong><br />
Zusammenpackung), 10 (Code für Tankanweisungen), 11 (SV für Tanks),<br />
12 (Tankco<strong>die</strong>rung für ADR-Tanks), 13 (SV für Tanks), 15 (Beförderungskategorie/Tunnel-Code),<br />
16 (SV für <strong>die</strong> Beförderung von Versandstücken),<br />
18 (SV für <strong>die</strong> Be- und Entladung), 19 (SV für den Betrieb), 20 (Nr. zur<br />
Kennzeichnung der Gefahr)<br />
Diese umfänglichen Änderungen betreffen<br />
alle beim Transport gefährlicher<br />
Güter Beteiligten! Sie müssen zwangsläufig<br />
in <strong>die</strong> unternehmensinternen<br />
Datensysteme übernommen werden.<br />
Sie gelten auch für <strong>die</strong> Überwachungsbehörden!<br />
Besonders zahlreich sind <strong>die</strong><br />
Änderungen im Bereich der Sondervorschriften<br />
und der Höchstgewichte für<br />
begrenzte Mengen gefährlicher Güter.<br />
3.4 N = Versandstücke mit begrenzten Mengen gefährlicher Güter müssen<br />
mit einer neuen Markierung versehen sein! Die Markierung besteht aus<br />
einem auf der Spitze stehenden Quadrat (100 mm Seitenlänge), obere/<br />
untere Spitze schwarz, für den Luftverkehr zusätzlich mittig mit einem<br />
schwarzen Y versehen!<br />
4.1.1.2 N = Verpackungen, IBC und Großverpackungen dürfen unter normalen<br />
Beförderungsbedingungen keine Permeation ermöglichen, <strong>die</strong> zu Gefahren<br />
führt.<br />
4.2.5.2.5 N = Ortsbewegliche Tanks müssen ab 1.1.2014 (Baubeginn) mit der für<br />
sie zutreffenden Tankanweisung, z. B. T1 bis T22, versehen werden.<br />
5.4.1 Ä = Im Beförderungsdokument ist <strong>die</strong> Bezeichnung „Abfall“ nicht mehr<br />
vor, sondern nach der UN-Nr. vor der Benennung gefährlicher Güter<br />
anzugeben.<br />
Alle am Transport gefährlicher Güter<br />
Beteiligten müssen <strong>die</strong> Bedeutung<br />
der Markierung kennen. Insbesondere<br />
Unternehmen, <strong>die</strong> als Absender, Verlader<br />
tätig sind, sowie Verpacker müssen <strong>die</strong><br />
Markierung verwenden.<br />
Neue Kosten möglich!<br />
Hersteller von V, IBC und GV müssen <strong>die</strong>s<br />
berücksichtigen!<br />
Neue Kosten möglich!<br />
Hersteller von Tanks müssen <strong>die</strong>s<br />
berücksichtigen.<br />
Alle Personen, <strong>die</strong> mit der Erstellung<br />
von Beförderungspapieren beauftragt<br />
sind, müssen über den neuen Vermerk<br />
informiert sein!<br />
32 GEFAHRGUT FÜR DIE PRAXIS · SONDERAUSGABE
Teil<br />
Kapitel<br />
Abschnitt<br />
Sachverhalt<br />
Unterabschnitt<br />
Absatz<br />
5.4.1.18 N = Müssen gefährliche Güter als umweltgefährdend gekennzeichnet<br />
werden, muss im Beförderungsdokument eingetragen werden „Umweltgefährdend“,<br />
ausgenommen bleiben gefährliche Güter der UN-Nr. 3077<br />
und 3082 sowie Versandstücke, insbesondere mit freigestellten und<br />
begrenzten Mengen gefährlicher Güter, <strong>die</strong> nicht mit Gefahrzetteln<br />
gekennzeichnet werden müssen.<br />
6. N = In Kapitel 6.1 werden u. a. <strong>die</strong> Verpackungsanweisungen P203 (für<br />
tiefgekühlte verflüssigte Gase) und P 904 (für genetisch veränderte<br />
Mikroorganismen) neu gefasst!<br />
N = In Kapitel 6.2 ist <strong>die</strong> Referenztabelle mit EN-Normen für Druckgefäße<br />
neu gefasst worden.<br />
N = In Kapitel 6.7 ist ein neues Tankschild als Beispiel eingeführt<br />
worden. ÜF 1.1.2012 Baubeginn!<br />
8.2.2.8.3 Ä = Für <strong>die</strong> Bescheinigung über <strong>die</strong> Fahrzeugführerschulung wird ein<br />
neues Muster eingeführt. Es handelt sich um eine Plastikkarte vergleichbar<br />
der Größe des Führerscheins. Alte Bescheinigungen können bis zum<br />
Ablauf der Gültigkeitsdauer weiter verwendet werden.<br />
Auswirkungen<br />
Alle Personen, <strong>die</strong> mit der Erstellung<br />
von Beförderungspapieren beauftragt<br />
sind, müssen über den neuen Vermerk<br />
informiert sein!<br />
Hersteller und Verwender solcher<br />
Verpa ckungen müssen prüfen, welche<br />
Auswirkungen sich für sie ergeben.<br />
Tankhersteller müssen <strong>die</strong> neuen Anforderungen<br />
berücksichtigen.<br />
Fahrzeugführer müssen sich das neue<br />
Muster beschaffen.<br />
Neue Kosten möglich!<br />
Diese Zusammenstellung zeigt deutlich, dass<br />
<strong>die</strong> Neuerungen und Änderungen alle Teile der<br />
Anlagen A und B des ADR betreffen – sieht<br />
man einmal vom Teil 7 (Vorschriften für <strong>die</strong><br />
Beförderung, <strong>die</strong> Be- und <strong>die</strong> Entladung und<br />
<strong>die</strong> Handhabung) ab, der nur redaktionell<br />
geändert wird. Ohne Änderungen verbleibt<br />
der Teil 9 (Vorschriften für den Bau und <strong>die</strong><br />
Zulassung der Fahrzeuge).<br />
Die große Zahl der Neuerungen und Änderungen<br />
in den Anlagen A und B des ADR hat<br />
für alle Beteiligten zur Folge, so schnell wie<br />
möglich für den täglichen Gebrauch neue<br />
Vorschriften in Loseblattform oder in gebundener<br />
Form bzw. in digitaler Form zu erwerben.<br />
Dies bedingt erhebliche Kosten. Die Entscheidung<br />
darüber, welches Me<strong>die</strong>nformat Sie als<br />
Praktiker im Bereich des Gefahrguttransports<br />
wählen (sollten), ist nicht immer leicht. Eines<br />
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_ _ _ _ _ _ _ _<br />
RADIOACTIVE<br />
CORROSIVE<br />
MISCELLANEOUS<br />
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7<br />
7<br />
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Band 1<br />
Band 1<br />
Busch (Hrsg.) · Niesen · Veit<br />
<strong>Gefahrgutvorschriften</strong><br />
<strong>Gefahrgutvorschriften</strong><br />
für alle Verkehrsträger<br />
für alle<br />
Richtlinien<br />
Verkehrsträger<br />
(R, TR, RSEB, RM),<br />
Regeln (TRBS, TRGS, GGR),<br />
Bekanntmachungen, Erlasse,<br />
Richtlinien (R, Anschriftenverzeichnisse, TR, RSEB, RM), Rechtsprechung<br />
Regeln (TRBS, TRGS, GGR),<br />
Jeweils mit zahlreichen Erläuterungen<br />
Bekanntmachungen, Erlasse,<br />
Anschriftenverzeichnisse, Rechtsprechung<br />
Jeweils mit zahlreichen Erläuterungen<br />
Band 1<br />
Band 1<br />
CD-ROM zum Loseblattwerk<br />
<strong>Gefahrgutvorschriften</strong><br />
für alle Verkehrsträger<br />
Komplettes<br />
Loseblattwerk<br />
als PDF-Daten<br />
ISBN 978-3-923106-73-8<br />
Schmitt<br />
ADNR<br />
REGLEMENT POUR LE TRANSPORT DE MATIERES DANGEREUSES SUR LE RHIN<br />
Vorschriften über<br />
<strong>die</strong> Beförderung<br />
gefährlicher<br />
Güter auf<br />
Binnengewässern<br />
ISBN 978-3-923106-32-5<br />
Busch (Hrsg.) · Hole<br />
GGVSee<br />
Busch (Hrsg.)<br />
Sicherheit · Technik · Gefahrgut<br />
Busch (Hrsg.)<br />
Gefahrgut<br />
Busch (Hrsg.)<br />
Sicherheit · Technik · Gefahrgut<br />
Gefahrgut für <strong>die</strong> Praxis<br />
Band 1<br />
Gefahrgut für <strong>die</strong> Praxis<br />
Anlagen A und B des ADR<br />
Band 1<br />
für <strong>die</strong> Transport Praxis gefährlicher Güter auf der Straße<br />
Anlagen A und B des ADR<br />
Band 1<br />
Vorschriftensammlung Transport gefährlicher für <strong>die</strong> Güter Beförderung<br />
auf Straße<br />
Anlagen A und B des ADR<br />
gefährlicher Güter mit Seeschiffen Band 1<br />
Allgemeine verkehrsträgerunabhängige Rechtsvorschriften<br />
(GGBefG mit Materialien und Erläuterungen,<br />
Band<br />
Prüfungsaufgaben<br />
1<br />
für Gefahrgutbeauftragte See u. a.)<br />
Rechtsvorschriften für den Seeschiffsverkehr<br />
(GGVSee mit Materialien und Erläuterungen, RM,<br />
MoU u. a.) Band 1<br />
Band 1<br />
Sicherheit · Technik · Gefahrgut<br />
Transport gefährlicher Güter auf der Straße<br />
GGVSee<br />
1<br />
Vorschriftensammlung für <strong>die</strong> Beförderung<br />
CD-ROM zum Loseblattwerk<br />
gefährlicher Güter mit Seeschiffen<br />
Komplettes Loseblattwerk<br />
ISBN 978-3-923106-74-5<br />
als PDF mit IMDG-Code,<br />
EmS, MFAG, INF-Code<br />
u.v.m.<br />
CD-ROM<br />
CD-ROM<br />
www.betrifft-gefahrgut.de 32. Erg.-Lfg.<br />
7. EL · August 2009<br />
© 2010 <strong>Bundesanzeiger</strong> <strong>Verlag</strong>, Köln · A le Urheber- und Leistungsschutzrechte vorbehalten. Keine unerlaubte Vervielfältigung.<br />
© 2009 <strong>Bundesanzeiger</strong> <strong>Verlag</strong>, Köln · A le Urheber- und Leistungsschutzrechte vorbehalten. Keine unerlaubte Vervielfältigung.<br />
März 2010<br />
Jubiläumspreis: 79,– €<br />
Jubiläumspreis: 119,– €<br />
Jubiläumspreis: 79,– €<br />
Jubiläumspreis: 198,– €<br />
© 2010 <strong>Bundesanzeiger</strong> <strong>Verlag</strong>, Köln · A le Urheber- und Leistungsschutzrechte vorbehalten. Keine unerlaubte Vervielfältigung.<br />
(statt regulär 98,– €)<br />
(statt regulär 145,– €)<br />
(statt regulär 98,– €)<br />
(statt regulär 255,– €)<br />
Feiern Sie mit uns und profitieren Sie von<br />
unseren Jubiläumspreisen! *<br />
* Jubiläumspreise gültig bis 31.12.2010, alle Preise inkl. MwSt. und Versand (deutschlandweit)<br />
Recht<br />
vielseitig!<br />
GEFAHRGUT FÜR DIE PRAXIS · SONDERAUSGABE 37
Neue Vorschriften für <strong>die</strong> Kennzeichnung<br />
und Einstufung gefährlicher Stoffe!<br />
Sicherheit · Technik · Gefahrgut<br />
Kahl · Schlüter<br />
Gefahrstoffrecht<br />
Materialien zur Einstufung und Kennzeichnung<br />
ISBN<br />
978-3-9<strong>35</strong>064-24-8<br />
rd. 950 Seiten, Loseblattsammlung<br />
in 2 Ordnern, inkl. CD-ROM,<br />
A4, Ergänzungen bei Bedarf,<br />
128,– v<br />
2 bis 3 Aktualisierungslieferungen<br />
pro Jahr, Preis je nach Umfang<br />
inkl. MwSt. und Versandkosten<br />
(deutschlandweit)<br />
AUTORENINFO<br />
Prof. Dr. Anke Kahl, Bergische<br />
Universität Wuppertal, FG<br />
Sicherheitstechnik/Arbeitssicherheit<br />
Dr. Urs Schlüter, Bundesanstalt<br />
für Arbeitsschutz und<br />
Arbeitsmedizin Dortmund,<br />
Fachbereich Gefahrstoffe und<br />
biologische Arbeitsstoffe, Fachgruppe<br />
Expositionsszenarien<br />
Mit der Novellierung der Gefahrstoffverordnung, dem Inkrafttreten der REACH-Verordnung<br />
und der neuen CLP-Verordnung haben sich für alle, <strong>die</strong> mit Gefahrstoffen<br />
arbeiten, gravierende Änderungen bei der Registrierung, Bewertung und Zulassung<br />
gefährlicher Arbeitsstoffe ergeben.<br />
Die übersichtliche Zusammenstellung aller einschlägigen Vorschriften für <strong>die</strong> Einstufung<br />
und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen stellt eine unentbehrliche Arbeitshilfe<br />
für <strong>die</strong> tägliche Praxis dar.<br />
IHRE VORTEILE<br />
Übersichtliche Zusammenstellung<br />
aller für <strong>die</strong> Einstufung und Kennzeichnung<br />
erforderlichen nationalen und<br />
europäischen Vorschriften, inkl. der<br />
REACH- und der CLP-Verordnung<br />
Die Gefahrstoffliste ist in alphabetischer<br />
Reihenfolge abgedruckt und steht<br />
zusätzlich als Datenbank in der Fassung<br />
der RL 67/548/EWG sowie in der neuen<br />
Fassung der CLP-Verordnung auf<br />
CD-ROM zur Verfügung<br />
REACH-Verordnung mit allen Anhängen<br />
Die CLP-Verordnung ist in deutscher<br />
Sprache im Werk abgedruckt und in der<br />
Originalfassung auf der CD-ROM<br />
enthalten<br />
Regelmäßige Ergänzungslieferungen<br />
garantieren Aktualität und Rechtssicherheit<br />
AUS DEM INHALT<br />
<br />
<br />
mit Anhängen<br />
<br />
mit Anhang<br />
<br />
<br />
<br />
- REACH-Verordnung<br />
- alle einschlägigen EG-Richtlinien<br />
<br />
<br />
<br />
Inkl. CLP-Verordnung!<br />
Recht<br />
vielseitig!<br />
Bestellen per > www.bundesanzeiger-verlag.de > Pstf. 10 05 34 · 50445 Köln > Tel. (0800) 1234-339 > Fax: (02 21) 9 76 68-115 > in jeder Buchhandlung<br />
38 GEFAHRGUT FÜR DIE PRAXIS · SONDERAUSGABE
www.transportlogistic.de<br />
Messe München GmbH, Messegelände, 81823 München<br />
Tel. (+49 89) 9 49-1 13 68, info@transportlogistic.de
Von Sicherheit in Ex-Zonen<br />
kann man gar nicht genug bekommen.<br />
BAUCH & MÜLLER WERBEAGENTUR GMBH<br />
13.–17. September 2010<br />
München<br />
Halle B1 | Stand 305<br />
Setzen Sie auf maximale Sicherheit! Die neuen SCHÜTZ Verpackungs lösun gen<br />
für den Einsatz in Ex-Zonen 1 und 2 sowie für den Transport von Flüssig keiten mit<br />
einem Flammpunkt 60° C bieten Ihnen für nahezu alle Anforde run gen <strong>die</strong> optimale<br />
Lösung. Optional auch mit Zulassung für Füllgüter der kompletten Explosionsgruppe<br />
IIB. Die innovative Security-Layer Technology von SCHÜTZ macht es möglich:<br />
Neben Transportverpackungen mit unterschiedlichen elektrostatischen Eigen schaften<br />
sind zum Beispiel ein zusätzlicher Licht- und UV-Schutz für das Füll produkt ebenso<br />
28.–30. September 2010 möglich wie eine EVOH-Permeations barriere.<br />
Nürnberg<br />
Halle 40 6 | GEFAHRGUT Stand 6-<strong>35</strong>7FÜR Weitere DIE PRAXIS Informationen · SONDERAUSGABE erhalten Sie unter: www.schuetz.net/expackagings<br />
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Schützstraße 12<br />
D-56242 Selters<br />
Tel. +49 (0) 2626/77-0<br />
Fax +49 (0) 2626/77-365<br />
E-Mail info1@schuetz.net<br />
www.schuetz.net