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35 Jahre Gefahrgutvorschriften für die Straße - Bundesanzeiger Verlag

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Sicherheit · Technik · Gefahrgut<br />

GEFAHRGUT FÜR DIE PRAXIS · SONDERAUSGABE<br />

1975 – 2010<br />

<strong>35</strong> <strong>Jahre</strong><br />

<strong>Gefahrgutvorschriften</strong><br />

für <strong>die</strong> Straße<br />

Hajo Busch<br />

Vier Jahrzehnte Straßen-<br />

Mit<br />

gefahrgutvorschriften<br />

in Deutschland<br />

Bernd Schulz-Forberg<br />

Risikoentwicklung<br />

im Straßengefahrguttransport<br />

seit 1975<br />

Norbert Müller<br />

Aus Sicht eines<br />

Logistik unternehmens:<br />

Sind <strong>die</strong> <strong>Gefahrgutvorschriften</strong><br />

immer praxisgerecht<br />

Ulrich Mann<br />

Im Fokus: Gefahrguttrainings<br />

Jubiläums-<br />

Preisausschreiben –<br />

mitmachen und<br />

tolle Preise<br />

gewinnen!<br />

Michael Kubenz<br />

Kosteneinsparungspotenziale bei konsequenter<br />

Anwendung der <strong>Gefahrgutvorschriften</strong><br />

in der betrieblichen Praxis<br />

Hajo Busch<br />

Änderung der Straßengefahrgutvorschriften<br />

zum 1. Januar 2011


Bilder: Fotolia: Ernst Hermann, schaltwerk<br />

Wir machen Sie fit!<br />

Umweltinstitut Offenbach<br />

Frankfurter Straße 48, 63065 Offenbach<br />

Tel: (069) 81 06 79, Fax: (069) 82 34 93<br />

mail@umweltinstitut.de<br />

Gefahrgutbeauftragter „Verkehrsträger Straße“<br />

Grundkurs zum Erwerb der Fachkunde für Gefahrgutbeauftragte<br />

im Sinne des § 3 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung<br />

(GbV)<br />

Dreitägiges Seminar mit der Möglichkeit<br />

der anschließenden Prüfung durch <strong>die</strong> zuständige IHK<br />

14. – 16.06.2010 (IHK-Prüfung am 17.06.2010)<br />

22. – 24.11.2010 (IHK-Prüfung am 25.11.2010)<br />

23. – 25.05.2011 (IHK-Prüfung am 26.05.2011)<br />

14. – 16.11.2011 (IHK-Prüfung am 17.11.2011)<br />

Gefahrgüter im Gesundheitswesen<br />

Eintägige Pflichtschulung für beauftragte und sonstige verantwortliche<br />

Personen nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung<br />

(§§1a und 6 GbV) sowie 1.3 ADR<br />

27.10.2010, 04.05.2011, 24.11.2011<br />

Fortbildung für Gefahrgutbeauftragte<br />

„Verkehrsträger Straße“<br />

Zweitägige Schulung zur Vorbereitung auf <strong>die</strong><br />

IHK-Fortbildungsprüfung (mit anschl. Prüfung)<br />

15. – 16.11.2010, 16. – 17.5.2011, 07. – 08.11.2011<br />

Gefahrstoffbeauftragter<br />

Dreitägiger Lehrgang zum Erwerb der geforderten<br />

Fachkunden nach der neuen Gefahrstoffverordnung<br />

und ihrer praktischen Anwendung<br />

Fortbildung nach § 6 Abs.1 und § 7 Abs.7 GefStoffV<br />

14.-16.06.10, 27.-29.09.10, 13.-15.12.10,<br />

21.-23.03.11, 20.-22.06.11, 12.-14.09.11,<br />

12.-14.12.11<br />

Gefahrgutrecht aktuell – ADR 2011<br />

Eintägiges Fortbildungsseminar für Gefahrgutbeauftragte,<br />

beauftragte Personen sowie sonstige verantwortliche Personen<br />

01.12.10, 22.02.11<br />

Schulung für beauftragte Personen und<br />

sonstige verantwortliche Personen nach<br />

der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV)<br />

Eintägige Pflichtschulung gemäß § 1a, Nr. 5 und 6,<br />

sowie § 6 GbV<br />

Auch für Gefahrgutbeauftragte geeignet,<br />

<strong>die</strong> selbst Schulungen / Unterweisungen durchführen.<br />

17.11.2010, 11.05.2011, 03.11.2011<br />

Infos per FAX (069) 82 34 93<br />

Bitte senden Sie mir weitere Informationen<br />

zu den markierten Seminaren<br />

Absender:<br />

Weitere Informationen:<br />

www.umweltinstitut.de<br />

2 GEFAHRGUT FÜR DIE PRAXIS · SONDERAUSGABE


EDITORIAL<br />

Dipl.-Ing. Uwe Mähren<br />

<strong>Verlag</strong>sleiter<br />

<strong>Bundesanzeiger</strong> Fachverlag<br />

<strong>35</strong> <strong>Jahre</strong> Fachinformationen zum „Gefahrguttransport<br />

auf der Straße“ im Deutschen Bundes-<strong>Verlag</strong><br />

Liebe Leserinnen, liebe Leser,<br />

aus der Nähe zum Verkündungsgeschäft<br />

des <strong>Bundesanzeiger</strong>-<strong>Verlag</strong>es und zu den<br />

damaligen Ministerien in Bonn ergab sich<br />

vor <strong>35</strong> <strong>Jahre</strong>n <strong>die</strong> Gelegenheit, zusammen<br />

mit Mitarbeitern des ehemaligen Bundesministeriums<br />

für Verkehr neben der Verkündung<br />

im Bundesgesetzblatt zentral und konsoli<strong>die</strong>rt<br />

in Loseblattform <strong>die</strong> internationalen<br />

und nationalen Rechtsvorschriften für den<br />

Transport gefährlicher Güter auf der Straße<br />

herauszugeben.<br />

Diese verlegerische Entscheidung wurde<br />

vom Tochterunternehmen Deutscher Bundes-<br />

<strong>Verlag</strong> der <strong>Bundesanzeiger</strong> <strong>Verlag</strong>sgesellschaft<br />

getroffen.<br />

Was heute für selbstverständlich erachtet<br />

wird, war damals ein Novum! Auf einen Blick<br />

konnten sich nun alle mit dem Transport<br />

gefährlicher Güter auf der Straße befassten<br />

Personen in Unternehmen und Behörden über<br />

<strong>die</strong> jeweils gültigen Vorschriften auf dem<br />

Laufenden halten. Erstmals wurden in synoptischer<br />

Form <strong>die</strong> internationalen und nationalen<br />

Vorschriften für den Straßengefahrguttransport<br />

abgedruckt. Eine Darstellungsform, <strong>die</strong><br />

seinerzeit im BGBl. nicht umgesetzt werden<br />

konnte. Charakteristisch für das Loseblattwerk<br />

war immer und ist auch noch heute, <strong>die</strong> notwendigen<br />

Änderungen und Ergänzungen zeitnah<br />

zur Verkündung im BGBl. durchzuführen<br />

Die Loseblattsammlung „Straßengefahrgutvorschriften“<br />

fand schnell unter Praktikern<br />

wegen ihres gelben Umschlags <strong>die</strong><br />

Bezeichnung “Gelbe Sammlung“ und etablierte<br />

sich als das Standardwerk für alle am<br />

Straßengefahrguttransport Beteiligten in<br />

Unternehmen und Behörden.<br />

Seit 1983 wird das Loseblattwerk von Dipl.-<br />

Verw.-Betriebswirt Hajo Busch, Regierungsdirektor<br />

a. D., der bis August 2000 stellvertretender<br />

Leiter des Referates „Beförderung<br />

gefährlicher Güter“ im früheren BMV war<br />

und heute als freier Sachverständiger und<br />

Gefahrgutbeauftragter tätig ist, bearbeitet.<br />

2005 erfolgte der Relaunch des Loseblattwerks<br />

„Straßengefahrgutvorschriften“<br />

in „Gefahrgut für <strong>die</strong> Praxis“. Der damit<br />

einhergehende Formatwechsel auf DIN A5<br />

machte <strong>die</strong> Sammlung handlicher, durch<br />

das Hinzufügen einer CD-ROM mobiler und<br />

durch <strong>die</strong> Aufnahme von Schulungsbänden<br />

noch praxisnäher. Busch ist nach wie vor<br />

Herausgeber für das gesamte Loseblattwerk,<br />

das seither 4 Bände umfasst, und Autor für<br />

<strong>die</strong> Bände 1 und 2, wobei <strong>die</strong> Kommentierung<br />

des GGBefG seit mehr als 10 <strong>Jahre</strong> durch<br />

Herrn Dr. jur Gerhard Hole, Ministerialrat<br />

a. D., erfolgt. Seit vergangenem Jahr arbeitet<br />

Ass. jur Günther Veit, Ministerialrat in<br />

einem Hessischen Landesministerium, für<br />

den Bereich Kommentierung der GGVSEB<br />

und Rechtsprechung im Band 2 mit. Die<br />

Bände 3 und 4 werden von den Herren Kapitän<br />

Dipl.-Wirtschaftsing. Michael Bochmann,<br />

Professor an einem Institut für Seefahrt an<br />

einer Fachhochschule, Ulrich Mann, Fachanwalt<br />

für Transport- und Speditionsrecht und<br />

Herbert Scheffer, Leiter Transportsicherheit in<br />

einem internationalen Chemieunternehmen,<br />

bearbeitet.<br />

In <strong>die</strong> <strong>Verlag</strong>saktivitäten wurden später<br />

auch <strong>die</strong> Rechtsvorschriften für den Gefahrguttransport<br />

mit Seeschiffen (GGVSee –<br />

Vorschriftensammlung für <strong>die</strong> Beförderung<br />

gefährlicher Güter mit Seeschiffen, Hrsg.<br />

Hajo Busch), mit Binnenschiffen (ADNR, Hrsg.<br />

Rechtsanwalt Dr. Hubert Schmitt, Ministerialdirigent<br />

a. D., und Rechtsanwalt Michael<br />

Schmitt LL.M.) und verkehrsträgerübergreifend<br />

(<strong>Gefahrgutvorschriften</strong> für alle Verkehrsträger,<br />

Hrsg. Hajo Busch) einbezogen.<br />

Ziel <strong>die</strong>ser Publikationen war und ist es bis<br />

heute, <strong>die</strong> Verbreitung, das Verständnis und<br />

<strong>die</strong> Umsetzung der <strong>Gefahrgutvorschriften</strong><br />

in der Praxis zu fördern und damit einen<br />

wichtigen Beitrag zur Sicherheit zu leisten.<br />

Heute bietet der Deutsche Bundes-<strong>Verlag</strong><br />

ein breitgefächertes Gefahrgutprogramm für<br />

alle Verkehrsträger an, das Loseblattwerke,<br />

Bücher, CD-ROMs und Internetangebote<br />

umfasst. Alle Informationen dazu finden Sie<br />

auf www.betrifft-gefahrgut.de. Der Grundstein<br />

für <strong>die</strong>ses vielfältige Angebot wurde vor<br />

<strong>35</strong> <strong>Jahre</strong>n mit dem Loseblattwerk „Straßengefahrgutvorschriften“<br />

gelegt. Diesen Anlass<br />

möchten wir mit der Sonderausgabe <strong>die</strong>ser<br />

Zeitschrift feiern. Sie finden hierin neben<br />

Grußbotschaften zum Jubiläum interessante<br />

Veröffentlichungen hochrangiger Fachleute<br />

zu aktuellen Themen, ein großes Gewinnspiel<br />

und viele attraktive Jubiläumsangebote für<br />

unsere Gefahrgut-Loseblattwerke.<br />

Wir wünschen Ihnen eine interessante<br />

Lektüre, viel Glück beim Gewinnspiel und<br />

weiterhin beruflich viel Erfolg.<br />

Köln, im Juni 2010<br />

GEFAHRGUT FÜR DIE PRAXIS · SONDERAUSGABE 3


Inhaltsverzeichnis<br />

Grußwort: Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, Bundesministerin der Justiz ...................................................................5<br />

Grußwort: Hermann Grewer, Präsident des Bundesverbandes Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung ............6<br />

Grußwort: Prof. Dr. Ulrich Lehner, Präsident des Verbandes der Chemischen Industrie ..................................................6<br />

Hajo Busch<br />

Vier Jahrzehnte Straßengefahrgutvorschriften<br />

in Deutschland<br />

Bestandsaufnahme mit Bewertung ......................................................................................................................................... 7<br />

Bernd Schulz-Forberg<br />

Risikoentwicklung im Straßengefahrguttransport<br />

seit 1975 ............................................................................................................................................................................. 11<br />

Norbert Müller<br />

Aus Sicht eines Logistik unternehmens:<br />

Sind <strong>die</strong> <strong>Gefahrgutvorschriften</strong> immer praxisgerecht<br />

Ein Beispiel ........................................................................................................................................................................... 15<br />

Ulrich Mann<br />

Im Fokus: Gefahrguttrainings<br />

Die Herausforderungen der Erwachsenenbildung im Rahmen<br />

von Gefahrgutschulungen – Wissensvermittlung und Motivation ......................................................................................... 21<br />

Preisausschreiben .............................................................................................................................................................. 25<br />

Michael Kubenz<br />

Kosteneinsparungspotenziale bei konsequenter Anwendung<br />

der <strong>Gefahrgutvorschriften</strong> in der betrieblichen Praxis ................................................................................................. 26<br />

Hajo Busch<br />

Änderung der Straßengefahrgutvorschriften zum 1. Januar 2011 .............................................................................. 30<br />

Fachkompetente Seminaranbieter ................................................................................................................................... 34<br />

Impressum<br />

<strong>35</strong> <strong>Jahre</strong> <strong>Gefahrgutvorschriften</strong><br />

für <strong>die</strong> Straße<br />

Redaktion im <strong>Verlag</strong><br />

Elke Ehring<br />

Telefon: 0221/ 9 76 68-337<br />

Telefax: 0221/ 9 76 68-271<br />

E-Mail: elke.ehring@bundesanzeiger.de<br />

Verantwortlicher Redakteur<br />

Hajo Busch, Hamburg<br />

Telefon: 0171/28 38 542<br />

E-Mail: hajo.busch@t-online.de<br />

<strong>Verlag</strong><br />

<strong>Bundesanzeiger</strong> <strong>Verlag</strong>sges. mbH.<br />

Postfach 10 05 34, 50445 Köln<br />

Geschäftsführung: Rainer Diesem, Fred Schuld<br />

Vertriebsleitung: Birgit Drehsen<br />

Telefon: 0221/9 76 68-121<br />

E-Mail: vertrieb@bundesanzeiger.de<br />

Urheber- und <strong>Verlag</strong>srechte<br />

Alle in <strong>die</strong>ser Zeitschrift veröffentlichten Beiträge<br />

sind urheberrechtlich geschützt. Jegliche<br />

Verwertung außerhalb der engen Grenzen des<br />

Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des<br />

<strong>Verlag</strong>es unzulässig und strafbar. Mit der Annahme<br />

des Manuskriptes zur Veröffentlichung überträgt<br />

der Autor dem <strong>Verlag</strong> das ausschließliche Vervielfältigungsrecht<br />

bis zum Ablauf des Urheberrechts.<br />

Das Nutzungsrecht umfasst auch <strong>die</strong> Befugnis zur<br />

Einspeicherung in eine Datenbank sowie das Recht<br />

zur weiteren Vervielfältigung zu gewerblichen<br />

Zwecken, insbesondere im Wege elektronischer Verfahren<br />

einschließlich CD-ROM und Online-Dienste.<br />

Haftungsausschluss<br />

Die in <strong>die</strong>ser Zeitschrift veröffentlichten Beiträge<br />

wurden nach bestem Wissen und Gewissen geprüft.<br />

Eine Gewähr für <strong>die</strong> Richtigkeit und Vollständigkeit<br />

kann jedoch nicht übernommen werden. Eine<br />

Haftung für etwaige mittelbare oder unmittelbare<br />

Folgeschäden oder Ansprüche Dritter ist ebenfalls<br />

ausgeschlossen. Namentlich gekennzeichnete<br />

Beiträge geben nicht notwendig <strong>die</strong> Meinung der<br />

Redaktion wieder.<br />

Anzeigenleitung<br />

Melanie Saß<br />

<strong>Bundesanzeiger</strong> <strong>Verlag</strong>sges.mbH.<br />

Amsterdamer Str. 192, 507<strong>35</strong> Köln<br />

Telefon: 0221/9 76 68-343<br />

Telefax: 0221/9 76 68-271<br />

E-Mail: melanie.sass@bundesanzeiger.de<br />

Herstellung<br />

Günter Fabritius, Telefon: 0221/ 9 76 68-182<br />

Satz<br />

<strong>Bundesanzeiger</strong> <strong>Verlag</strong>sges.mbH.<br />

Amsterdamer Str. 192, 507<strong>35</strong> Köln<br />

Druck<br />

Appel & Klinger Druck und Me<strong>die</strong>n GmbH, Kronach<br />

4 GEFAHRGUT FÜR DIE PRAXIS · SONDERAUSGABE


Sabine Leutheusser-Schnarrenberger<br />

Bundesministerin der Justiz<br />

Mitglied des Deutschen Bundestages<br />

Grußwort für <strong>die</strong> Jubiläums-Festschrift<br />

„Gefahrgut für <strong>die</strong> Praxis“<br />

aus Anlass des <strong>35</strong>. <strong>Jahre</strong>stages der Veröffentlichung<br />

der <strong>Gefahrgutvorschriften</strong> im <strong>Bundesanzeiger</strong> <strong>Verlag</strong><br />

Der <strong>Bundesanzeiger</strong> <strong>Verlag</strong> sorgt nicht nur für <strong>die</strong> Verkündigung von Gesetzen und anderen Recht vorschriften.<br />

Seit <strong>35</strong> <strong>Jahre</strong>n publiziert er auch alle wichtigen Vorschriften für den Transport gefährlicher Güter mit zahlreichen<br />

Erläuterungen und Hinweisen für <strong>die</strong> praktische Anwendung.<br />

Damit leistet der <strong>Bundesanzeiger</strong> <strong>Verlag</strong> einen wichtigen Beitrag zur Verständlichkeit der Regelwerke und zu<br />

deren Umsetzung in der Praxis. Er hilft dadurch mit, dass aus law in books auch law in action wird, dass <strong>die</strong><br />

guten Vorschriften nicht nur auf dem Papier stehen, sondern auch im Alltag angewandt werden. Ich danke allen,<br />

<strong>die</strong> in den vergangenen <strong>35</strong> <strong>Jahre</strong>n daran mitgearbeitet haben, und wünsche dabei auch weiterhin viel Erfolg.<br />

Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, MdB<br />

Bundesministerin der Justiz<br />

GEFAHRGUT FÜR DIE PRAXIS · SONDERAUSGABE 5


Grußworte für <strong>die</strong> Jubiläums-Festschrift<br />

Durch <strong>die</strong> Kommentierungen und <strong>die</strong> anwenderorientierte Aufbereitung seiner<br />

Vorschriftenwerke stellt der <strong>Bundesanzeiger</strong> <strong>Verlag</strong> seit mehr als drei Jahrzehnten<br />

wichtige Arbeitsmittel für <strong>die</strong> Praxis zur Verfügung, um <strong>die</strong> Beförderung gefährlicher Güter<br />

mit allen Verkehrsträgern sicher zu gestalten.<br />

Ich wünsche Ihnen weiterhin viel Erfolg für Ihre Publikationen.<br />

Hermann Grewer<br />

Präsident des Bundesverbandes Güterkraftverkehr<br />

Logistik und Entsorgung (BGL) e.V.<br />

Der Transport gefährlicher Güter beinhaltet Risiken, <strong>die</strong> insbesondere <strong>die</strong> chemische<br />

Industrie schon immer durch zahlreiche eigenverantwortliche Sicherheitsmaßnahmen<br />

begrenzt hat.<br />

Der <strong>Bundesanzeiger</strong> <strong>Verlag</strong> trägt zur Risikominderung ebenfalls seit mehr als drei<br />

Jahrzehnten bei, indem er für <strong>die</strong> Beteiligten <strong>die</strong> zu beachtenden nationalen und<br />

internationalen Rechtsvorschriften in praxisorientierter und kommentierter Form<br />

zur Verfügung stellt.<br />

Ich gratuliere Ihnen aus <strong>die</strong>sem Anlass und wünsche dem <strong>Verlag</strong> weiterhin viel Erfolg.<br />

Prof. Dr. Ulrich Lehner<br />

Präsident des Verbandes der Chemischen Industrie e.V. (VCI)<br />

6 GEFAHRGUT FÜR DIE PRAXIS · SONDERAUSGABE


Vier Jahrzehnte<br />

Straßengefahrgutvorschriften<br />

in Deutschland<br />

Bestandsaufnahme mit Bewertung<br />

Hajo Busch<br />

Dipl.-Verw.-Betriebswirt,<br />

Regierungsdirektor a. D.,<br />

bis 8/2000 stellvertretender<br />

Leiter des Referates „Beförderung<br />

gefährlicher Güter“.<br />

Freier Sachverständiger,<br />

Gefahrgutbeauftragter.<br />

Ohne <strong>die</strong> heutigen Straßengefahrgutvorschriften<br />

ginge <strong>die</strong>ses Verkehrszeichen ins<br />

Leere. Wohl unverstellbar!<br />

Das könnten Folgen sein:<br />

Deshalb erscheint es wichtig aufzuzeigen,<br />

welche rechtliche Entwicklung in den letzten<br />

40 <strong>Jahre</strong>n eingetreten ist und welche Konsequenzen<br />

<strong>die</strong>s für <strong>die</strong> Sicherheitslage hat.<br />

I. Historische Entwicklung seit 1951<br />

1951 beschließt <strong>die</strong> Wirtschaftskommission<br />

der Vereinten Nationen für Europa (UNITED<br />

NATIONS ECONOMIC COMMISSION FOR<br />

EUROPE = UNECE), eine Regelung für <strong>die</strong><br />

Beförderung gefährlicher Güter auf der<br />

Straße zu erarbeiten. Basis ist eine Resolution<br />

seines Binnenverkehrsausschusses (INLAND<br />

TRANSPORT COMMITTEE) aus dem gleichen<br />

<strong>Jahre</strong> mit der Aufforderung, bei <strong>die</strong>sen<br />

Arbeiten weitgehend Übereinstimmung zu<br />

der bereits seit mehreren Jahrzehnten für<br />

<strong>die</strong> Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter<br />

vorhandenen internationalen Regelung RID<br />

(1) herzustellen.<br />

Die eigentlichen Arbeiten werden von einer<br />

eigens eingerichteten Arbeitsgruppe 15<br />

(WORKING PARTY = WP 15) durchgeführt.<br />

Nach 6 <strong>Jahre</strong>n (1957) legt <strong>die</strong> WP 15 den<br />

Entwurf eines Europäischen Übereinkommens<br />

über <strong>die</strong> internationale Beförderung<br />

gefährlicher Güter auf der Straße ADR (2) vor,<br />

welches von mehreren europäischen Staaten,<br />

darunter auch Deutschland – allerdings unter<br />

dem Vorbehalt einer späteren Ratifikation –<br />

unterzeichnet wird.<br />

Der Vorbehalt der Ratifikation wird von<br />

Deutschland durch das ADR-Vertragsgesetz<br />

(3) aufgelöst. Die materiellen Vorschriften<br />

enthalten <strong>die</strong> Anlagen A und B des ADR.<br />

Diese sind für <strong>die</strong> Bundesrepublik Deutschland<br />

am 1. Januar 1970 (also vor 40 <strong>Jahre</strong>n)<br />

in Kraft getreten. Zu <strong>die</strong>sem Zeitpunkt<br />

wendeten bereits 6 europäische Staaten<br />

(Belgien, Frankreich, Italien, Niederlande,<br />

Portugal und das Vereinigte Königreich) <strong>die</strong>se<br />

Vorschriften an.<br />

II. Anlagen A und B des ADR 1970<br />

Die Anlagen A und B enthalten <strong>die</strong> materiellen<br />

Anforderungen für <strong>die</strong> Beförderung<br />

gefährlicher Güter auf der Straße. Die Anlagen<br />

sind systematisch entsprechend dem RID<br />

durch Randnummer (Rn) gegliedert, wobei<br />

zur Unterscheidung zum RID vierstellige<br />

Rn in den für gefährliche Güter geltenden<br />

Vorschriften festgelegt werden, z. B. Rn 301<br />

im RID = Rn 2301 in der Anlage A des ADR.<br />

Die Arbeiten an den materiellen Vorschriften<br />

in den Anlagen werden 1966 abgeschlossen.<br />

Eine erste deutschsprachige Fassung der<br />

Anlagen A und B liegt 1968 vor.<br />

Die Anlage A des ADR enthielt 14 Klassen<br />

für gefährliche Güter (mit römischen Ziffern<br />

und kleinen Buchstaben bezeichnet; z. B.<br />

IIIa (entzündbare flüssige Stoffe) = heute<br />

3, IVa (giftige Stoffe) = heute 6.1. Bei den<br />

Klassen unterschied man in 7 NUR- und 7<br />

FREIE Klassen.<br />

Gefährliche Güter der NUR-Klassen waren<br />

zur Beförderung auf der Straße nur zugelassen,<br />

wenn sie namentlich aufgeführt oder<br />

unter eine Sammelbezeichnung eingeordnet<br />

werden konnten. Gefährliche Güter der<br />

FREIEN Klassen unterliegen bei der Straßenbeförderung<br />

nur dann den Vorschriften, wenn<br />

sie namentlich genannt sind oder unter eine<br />

Sammelbezeichnung fallen.<br />

Die mit „00“ endenden Rn enthielten eine<br />

Beschreibung der Klassengefahr, z. B. 2300<br />

= flüssige entzündbare Stoffe mit einem<br />

Flammpunkt bis 100 °C. Es folgte in der<br />

mit „1“ endenden Rn <strong>die</strong> Stoffaufzählung,<br />

z. B. für flüssige entzündbare Stoffe in der<br />

Rn 2301. Waren in einer Klasse bestimmte<br />

gefährliche Güter von der Anwendung der<br />

Vorschriften bei Beachtung von Nebenbestimmungen<br />

freigestellt, folgte der Stoffaufzählung<br />

eine „a-Rn“, also für <strong>die</strong> Klasse IIIa<br />

= „2301a“. In den NUR-Klassen gab es keine<br />

a-Rn und damit auch keine Freistellung von<br />

der Anwendung der Vorschriften. Es folgten<br />

<strong>die</strong> „Allgemeinen“ Verpackungsvorschriften<br />

in den mit „2“ endenden Rn; sodann <strong>die</strong><br />

„Besonderen“ Verpackungsvorschriften in<br />

den mit „3“ endenden Rn. Da <strong>die</strong> Zahl solcher<br />

Vorschriften sich nach der Anzahl der<br />

erfassten gefährlichen Güter ausrichtete,<br />

differierte <strong>die</strong> Zahl solcher Rn von Klasse zu<br />

Klasse, z. B. für <strong>die</strong> Klasse IIIa von Rn 2302 bis<br />

Rn 2305 und in der Klasse IVa von Rn 2402<br />

bis Rn 2419. Es folgten Vorschriften für <strong>die</strong><br />

Zusammenpackung, für <strong>die</strong> Kennzeichnung<br />

der Versandstücke und über besondere Vermerke<br />

in den Beförderungspapieren.<br />

Die fahrzeugbezogenen Vorschriften waren<br />

in der Anlage B des ADR enthalten. Die Rn<br />

waren hier 5-stellig. Die <strong>die</strong> Klasse bezeichnende<br />

Ziffer wiederholte sich an der ersten<br />

Stelle, also für <strong>die</strong> Klasse IIIa = 30000 ff. Hier<br />

waren Vorschriften für <strong>die</strong> Verladung der<br />

Verpackungen in Straßenfahrzeuge, Anforde-<br />

GEFAHRGUT FÜR DIE PRAXIS · SONDERAUSGABE 7


ungen an Straßenfahrzeuge, an ihre Kennzeichnung<br />

(allgemein und spezifisch), für<br />

<strong>die</strong> Beladung – mit Zusammenladeverboten<br />

– und <strong>die</strong> Fahrzeugausrüstung festgelegt. In<br />

besonderen Anhängen waren mit 6-stelligen<br />

Rn <strong>die</strong> Vorschriften mit spezifischen Anforderungen,<br />

z. B. für Tankfahrzeuge, enthalten,<br />

z. B. Rn 211 300 ff. für Tankfahrzeuge zur<br />

Beförderung entzündbarer Flüssigkeiten.<br />

Die so gegliederten Vorschriften der Anlagen<br />

A und B des ADR waren schwer zu lesen!<br />

Es bedurfte einiger Übung im Umgang mit<br />

<strong>die</strong>sen Vorschriften, um sicher sein zu können,<br />

eine Beförderung legal durchzuführen.<br />

Hinzu kam, dass es zunächst <strong>die</strong> Anlagen<br />

A und B in Deutschland in einer nationalen<br />

und internationalen Version gab; auch<br />

dann, wenn <strong>die</strong> Vorschriften im Wortlaut<br />

übereinstimmten. Für Straßenbeförderungen<br />

innerhalb Deutschlands erfolgte <strong>die</strong> Bekanntgabe<br />

im Bundesgesetzblatt Teil I und für <strong>die</strong><br />

Beförderungen in das Ausland im Bundesgesetzblatt<br />

Teil II. Erst über <strong>Verlag</strong>spublikationen,<br />

z. B. des Deutschen Bundes-<strong>Verlag</strong>s,<br />

wurde der Weg bereitet, <strong>die</strong> Verkündung der<br />

national und international geltenden Vorschriften<br />

der Anlagen A und B in synoptischer<br />

Form auch im Bundesgesetzblatt nur einmal<br />

durchzuführen.<br />

Die derzeit gültigen Anlagen A und B des<br />

ADR liegen in der Fassung vom 1. Januar<br />

2009 vor. Aufbau und Systematik haben<br />

sich wesentlich verändert und haben als<br />

Basis nicht mehr das RID, sondern <strong>die</strong> UN-<br />

Modellvorschriften (4). Sie sind in 9 Teile<br />

(Anlage A = 1 bis 7, Anlage B = 8 und 9)<br />

gegliedert. Danach erfolgt eine Unterteilung<br />

in Kapitel, Abschnitte, Unterabschnitte und<br />

Absätze, numerisch gegliedert. Diese führt<br />

z. B. für entzündbare flüssige Stoffe hinsichtlich<br />

der Festlegung der Flammpunktgrenze<br />

in den Teil 2 (Klassifizierung), Kapitel 2.2<br />

(Besondere Vorschriften für <strong>die</strong> einzelnen<br />

Klassen), Abschnitt 2.2.3 (Klasse 3), Unterabschnitt<br />

2.2.3.1 (Kriterien) und den Absatz<br />

2.2.3.1.1. – welches <strong>die</strong> genaue Bezeichnung<br />

der Fundstelle ist.<br />

III. Schadenschutzverordnung ab<br />

1970 / Gefahrgutverordnung Straße<br />

ab 1985<br />

Erschwerend für <strong>die</strong> Anwendung der Straßengefahrgutvorschriften<br />

wirkte sich aus,<br />

dass zunächst in einer Schadensschutzverordnung<br />

(5) und später ab 1985 in der GGVS<br />

(6) weitere Vorschriften für <strong>die</strong> Durchführung<br />

von Straßengefahrgutbeförderungen zu<br />

beachten waren, <strong>die</strong> zu erheblichen Abweichungen<br />

zum internationalen Recht, zum Teil<br />

auch zu Erschwerungen führten. Ohne im<br />

Einzelnen darauf einzugehen, soll stellvertretend<br />

für andere Bereiche <strong>die</strong> „<strong>Verlag</strong>erung<br />

besonders gefährlicher Güter“ von der Straße<br />

auf <strong>die</strong> als sicherer eingeschätzten Verkehrsträger<br />

Eisenbahn und Binnenschifffahrt<br />

erwähnt werden.<br />

Inzwischen ist <strong>die</strong> GGVS aufgehoben und<br />

an ihre Stelle <strong>die</strong> GGVSEB (7) getreten.<br />

Sie verweist für innerstaatliche, innergemeinschaftliche<br />

und grenzüberschreitende<br />

Beförderungen auf der Straße allgemein und<br />

spezifisch für bestimmte Sachverhalte auf <strong>die</strong><br />

Anlagen A und B des ADR in der Fassung vom<br />

1. Januar 2009. Eigenständige Vorschriften<br />

enthält <strong>die</strong> GGVSEB nur noch hinsichtlich der<br />

Erteilung von Ausnahmen, Festlegung von<br />

Zuständigkeiten, zu beachtenden Pflichten<br />

und der Bußgeldbewehrung bei Pflichtverstößen<br />

durch <strong>die</strong> verschiedenen Transportbeteiligten.<br />

Leider sind auch in <strong>die</strong>ser Verordnung<br />

immer noch Vorschriften für den Fahrweg<br />

und <strong>die</strong> <strong>Verlag</strong>erung bestimmter gefährlicher<br />

Güter im Straßenverkehr enthalten, <strong>die</strong> über<br />

<strong>die</strong> Vorschriften der Anlagen A und B des ADR<br />

hinausgehen, aber durch <strong>die</strong> RL 2008/68/EG<br />

abgedeckt werden.<br />

IV. Europäisches Recht ab 1989<br />

Seit 1989 hat <strong>die</strong> Kommission der Europäischen<br />

Gemeinschaften Initiativen für eigene<br />

<strong>Gefahrgutvorschriften</strong> mit dem Ziel ergriffen,<br />

<strong>die</strong> Sicherheit zu erhöhen und insbesondere<br />

zu gleichen Anforderungen bei der Straßenbeförderung<br />

gefährlicher Güter in der<br />

Gemeinschaft zu kommen. Der erste Rechtsakt<br />

in <strong>die</strong>sem Bereich betraf <strong>die</strong> Schulung<br />

der Fahrer von Fahrzeugen zur Beförderung<br />

gefährlicher Güter auf der Straße (RL 89/684/<br />

EG (7)). Mit der so genannten ADR-Rahmen-<br />

RL (8), welche bis zum 1. Januar 1997 durch<br />

<strong>die</strong> Mitgliedsstaaten umzusetzen war, wurde<br />

<strong>die</strong> zuerst genannte RL abgelöst und gleichzeitig<br />

als Basis für <strong>die</strong> Durchführung von<br />

Straßengefahrguttransporten grundsätzlich<br />

<strong>die</strong> Anlagen A und B des ADR eingeführt.<br />

Zahlreiche Ausnahmevorschriften schützten<br />

zunächst auch deutsche Sonderregelungen,<br />

wie <strong>die</strong>jenige für besonders gefährliche<br />

Güter. Die Ausnahmevorschriften zugunsten<br />

der Mitgliedsstaaten wurden später durch<br />

verschiedene Änderungen der genannten<br />

RL eingeschränkt.<br />

Mit dem Inkrafttreten der RL 2008/68/<br />

EG (9), umzusetzen bis zum 30. Juni 2009,<br />

regelte <strong>die</strong> Europäische Union für <strong>die</strong> Binnenverkehrsträger<br />

und damit auch für den<br />

Straßenverkehr <strong>die</strong> Beförderung gefährlicher<br />

Güter durch eine Verweisung auf <strong>die</strong> jeweils<br />

gültige Fassung der Anlagen A und B des<br />

ADR, in Deutschland umgesetzt durch <strong>die</strong><br />

GGVSEB.<br />

V. Straßengefahrgutrecht 2010 –<br />

Bewertung des Erreichten<br />

Was ist nach vier Jahrzehnten erreicht worden<br />

Die nachfolgend besonders wichtigen<br />

24 Feststellungen sind aus Sicht des Verfassers<br />

Verbesserungen. Sie wirken sich positiv<br />

auf <strong>die</strong> Sicherheitslage, <strong>die</strong> Verständlichkeit<br />

sowie den Vollzug der Vorschriften und<br />

damit auch auf <strong>die</strong> allgemeine Akzeptanz<br />

bei den Betroffenen aus. Sie führen auch zur<br />

Einsparung von Kosten, weil abweichende<br />

Anforderungen bei den einzelnen Verkehrsträgern<br />

weitgehend abgebaut worden sind.<br />

Im Einzelnen sind <strong>die</strong>s:<br />

Verminderung des Umfangs der Vorschriften;<br />

für den Straßenverkehr sind <strong>die</strong>s 959<br />

Seiten in der Anlage A und 41 Seiten<br />

in der Anlage B des ADR. Zusammen<br />

(Stand 1. Januar 2009) = 1.000 Seiten<br />

im Anlageband des Bundesgesetzblatts<br />

Teil II. Hinzu kommen noch 15 Seiten des<br />

Bundesgesetzblatts Teil I aus der GGVSEB.<br />

Aufgabe des mehr willkürlichen RN-<br />

Systems, an dessen Stelle ein logisches<br />

Nummernsystem getreten ist.<br />

Verminderung der Klassen für gefährliche<br />

Güter auf 13; nach einheitlichen Kriterien<br />

auf Basis der UN-Modellvorschriften.<br />

Aufgabe des NUR- und FREIE-Klassen-<br />

Prinzips.<br />

Einführung von UN-Nr. für gefährliche<br />

Güter anstelle der Ziffern der früheren<br />

Stoffaufzählungen; damit wird <strong>die</strong> datenmäßige<br />

Erfassung der gefährlichen Güter<br />

ermöglicht.<br />

Absenkung der Flammpunktgrenze für<br />

entzündbare Flüssigkeiten auf 60 °C.<br />

Allgemeine Bewertung des Gefährdungspotenzials<br />

der gefährlichen Güter durch<br />

Verpackungsgruppen I, II und III, wodurch<br />

multimodale systematisierte Anforderungen<br />

an Verpackungen und andere<br />

Einschließungen ermöglicht werden.<br />

Übernahme aller beförderungsrelevanten<br />

Vorschriften in eine Tabelle; damit sind <strong>die</strong><br />

Vorschriften leichter lesbar und nachvollziehbar<br />

geworden!<br />

Neue Gliederung der Vorschriften; sie<br />

ermöglicht eine tätigkeitsbezogene<br />

Anwendung der Vorschriften, wie <strong>die</strong><br />

folgenden Beispiele zeigen: Den Teil 2<br />

Klassifizierung müssen nur Transportbeteiligte<br />

anwenden und verstehen, <strong>die</strong><br />

gefährliche Güter den Klassen zuordnen.<br />

Teil 6 mit den Anforderungen für den Bau<br />

und <strong>die</strong> Prüfung von Verpackungen betrifft<br />

nur Hersteller.<br />

Verkehrsträgerübergreifende Harmonisierung<br />

der Anforderungen für <strong>die</strong> Beförde-<br />

8 GEFAHRGUT FÜR DIE PRAXIS · SONDERAUSGABE


ung freigestellter und begrenzter Mengen<br />

gefährlicher Güter.<br />

Vereinheitlichung der Anforderungen an<br />

Verpackungen und Tanks, verkehrsträgerübergreifend<br />

auf Basis der UN-Modellvorschriften.<br />

Einführung international einheitlicher<br />

Gefahrzettel, verkehrsträgerübergreifend<br />

auf Basis von UN-Modellvorschriften und<br />

GHS (11).<br />

Einführung der orangefarbenen Kennzeichnung<br />

für Beförderungseinheiten in<br />

Verbindung mit einem Nummernsystem<br />

zur Information von Rettungs- und Hilfsmannschaften<br />

(33 = leicht entzündbar,<br />

1203 = Benzin).<br />

Vereinfachung der Angaben für <strong>die</strong> Benennung<br />

gefährlicher Güter im Beförderungsdokument.<br />

Ablösung gefahrgutbezogener schriftlicher<br />

Weisungen (Unfallmerkblätter) durch<br />

ein für alle Gefahrgutbeförderungen geltendes<br />

Muster.<br />

Internationale Festlegung von Verantwortlichen<br />

und ihrer Pflichten u. a. für den<br />

Straßenverkehr in der Anlage A des ADR.<br />

Festlegung von allgemeinen Schulungsanforderungen<br />

für alle beim Transport<br />

gefährlicher Güter beteiligten Personen.<br />

Einführung von Gefahrgutbeauftragten<br />

in den beim Transport gefährlicher Güter<br />

beteiligten Unternehmen mit erstmaligen<br />

und wiederkehrenden Schulungsverpflichtungen.<br />

Umfängliche zielgerichtete Einführung von<br />

Schulungsanforderungen für Fahrzeugführer.<br />

Einführung von Anforderungen für das<br />

Befahren von Beförderungseinheiten mit<br />

gefährlichen Gütern durch Straßentunnel.<br />

Einführung einer nationalen Gefahrgutvorschrift<br />

für drei Verkehrsträger<br />

(GGVSEB).<br />

Verweisung auf <strong>die</strong> internationalen Vorschriften;<br />

für den Straßenverkehr, also auf<br />

<strong>die</strong> Anlagen A und B des ADR, auch für den<br />

innerstaatlichen Bereich.<br />

Übernahme der Verantwortlichen und<br />

deren Pflichten durch Verweisung auf <strong>die</strong><br />

Vorschriften in der Anlage A.<br />

Begrenzung der nationalen Vorschriften<br />

auf <strong>die</strong> Bereiche Ausnahmen, Zuständigkeiten,<br />

Pflichten und bei Pflichtverstößen<br />

auf Geldbußen.<br />

Diesen Verbesserungen nach 40 <strong>Jahre</strong>n<br />

Straßengefahrgutrecht stehen nur noch<br />

einige Punkte gegenüber, <strong>die</strong> als revisionsbedürftig<br />

anzusehen sind. Aus Sicht des Verfassers<br />

als ehemaliger Regelsetzer gehören dazu<br />

insbesondere <strong>die</strong> kurzen Änderungsintervalle<br />

für <strong>die</strong> Anlagen A und B des ADR mit immer<br />

noch 2 <strong>Jahre</strong>n sowie <strong>die</strong> immer noch in<br />

der GGVSEB vorhandenen eigenständigen<br />

innerstaatlichen Vorschriften insbesondere<br />

für besonders gefährliche Güter.<br />

Zusammenfassend ist jedoch festzustellen,<br />

dass es kaum ein Rechtsgebiet gibt, in dem<br />

es innerhalb von nur vier Jahrzehnten zu<br />

vergleichbar zahlreichen Verbesserungen im<br />

Sinne aller Beteiligten gekommen ist. Dies<br />

ist besonders positiv zu beurteilen, weil alle<br />

Verbesserungen international abzustimmen<br />

waren.<br />

Die wichtigste Schlussfeststellung lautet<br />

jedoch:<br />

In den 40 <strong>Jahre</strong>n seit dem ersten Inkrafttreten<br />

der Anlagen A und B des ADR ist <strong>die</strong> Sicherheitslage<br />

nachweisbar verbessert worden!<br />

Mit den nachfolgenden Abbildungen kann<br />

man den Grad der Verbesserungen besonders<br />

verdeutlichen! So konnte theoretisch der<br />

Gasflaschentransport 1951 durchgeführt<br />

worden sein:<br />

Foto: © Hajo Busch, Hamburg<br />

So soll und muss der Gasflaschentransport<br />

2010 durchgeführt werden:<br />

Foto: © Hajo Busch, Hamburg<br />

Anmerkungen<br />

(1) RID = Règlement concernant le transport<br />

international ferroviaire des marchandises<br />

dangereuses (Ordnung für <strong>die</strong> internationale<br />

Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter).<br />

(2) ADR = European Agreement concerning<br />

the International Carriage of Dangerous<br />

Goods by Road (Europäisches Übereinkommen<br />

über <strong>die</strong> internationale Beförderung<br />

gefährlicher Güter auf der Straße).<br />

(3) ADR-Vertragsgesetz = Gesetz zu dem<br />

Europäischen Übereinkommen vom 30. September<br />

1957 über <strong>die</strong> internationale Beförderung<br />

gefährlicher Güter auf der Straße vom<br />

18. August 1969 (BGBl. II S. 1489).<br />

(4) UN-Modellvorschriften = Recommendations<br />

on the TRANSPORT OF DANGEROUS<br />

GOODS Model Regulations, 16. revised<br />

edition, 2009.<br />

(5) Schadenschutzverordnung = Verordnung<br />

über den Schutz vor Schäden durch<br />

<strong>die</strong> Beförderung gefährlicher Güter auf der<br />

Straße vom 23. Juli 1970 (BGBl. I S. 1133).<br />

(6) GGVS = Verordnung über <strong>die</strong> innerstaatliche<br />

und grenzüberschreitende Beförderung<br />

gefährlicher Güter auf der Straße (Gefahrgutverordnung<br />

Straße) vom 22. Juli 1985<br />

(BGBl. I S. 1550).<br />

(7) GGVSEB = Verordnung über <strong>die</strong> innerstaatliche<br />

und grenzüberschreitende Beförderung<br />

gefährlicher Güter auf der Straße,<br />

mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern<br />

(Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn<br />

und Binnenschifffahrt) vom 17. Juni 2009<br />

(BGBl. I S. 1389).<br />

(8) RL 89/684/EWG = Richtlinie vom 21.<br />

Dezember 1989 über <strong>die</strong> Schulung der Fahrer<br />

von Fahrzeugen zur Beförderung gefährlicher<br />

Güter auf der Straße (ABl. L 398 vom 30.<br />

Dezember 1989, S. 33).<br />

(9) ADR-Rahmen-RL = Richtlinie 94/55/EG<br />

vom 21. November 1994 (ABl. L 319 vom 12.<br />

Dezember 1994, S. 7).<br />

(10) RL 2008/68/EG = Richtlinie über <strong>die</strong><br />

Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland<br />

vom 24. September 2008 (ABl. L 260<br />

vom 30. September 2008, S. 13).<br />

(11) = Globally Harmonized System of<br />

Classification and Labelling of Chemicals. •<br />

GEFAHRGUT FÜR DIE PRAXIS · SONDERAUSGABE 9


Einfach -r. oder toname eingeben<br />

assen tckzahl und Art der<br />

Versandstcke eingeben bzw. auswhlen<br />

... Absender Emfnger und efrderer<br />

einmal anlegen und dann auswählen ...<br />

ausdrucken. erg ist Ihr efrderungsa-<br />

ier trae Ihre I-Erklärung oder Ihre<br />

hiers eclaraon!<br />

>eim traentransort automasch dabei<br />

<strong>die</strong> nach AR.<br />

In 0 rachen.<br />

EKA Ingenieurgesellscha mb<br />

<br />

C-R<br />

I ---01-<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

><br />

– ab Ende 2010 kommen <br />

& Co. dazu. In der Übergangszeit<br />

freie Wahl zwischen den alten und<br />

neuen Versionen der Regelwerke!<br />

>Einfach oder<br />

Versandbezeichnung einen rache<br />

whlen und schon haben ie <strong>die</strong> stosezischen<br />

Vorgaben fr den ransort.<br />

Im lartet als ausfhrliches atenbla<br />

– inklusie der<br />

Erleichterungen und<br />

Ausnahmen.<br />

IER A<br />

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C-R<br />

I --0-0-<br />

<br />

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<br />

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>chnell und intui be<strong>die</strong>nbar – ie nden<br />

sich sofort zurecht!<br />

>ta ellenlanger abellen <br />

mit allen<br />

sezischen aten Vorschrien und usatzhinweisen<br />

im Klartext! Einfach ausdrucken<br />

und Ihren ransort kontrollsicher<br />

orbereiten!<br />

> it ielen usatzhinweisen <strong>die</strong> erborgene<br />

usammenhnge erschlieen.<br />

<br />

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> -<br />

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– klick und schon haben<br />

ie den Wortlaut!<br />

> -r.<br />

ame Klasse Klassizierungskode<br />

chlagwort<br />

Volltextsuche<br />

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<br />

V<br />

I --0-1-1


Risikoentwicklung im<br />

Straßengefahrguttransport<br />

seit 1975<br />

Dr.-Ing. Bernd Schulz-Forberg<br />

Stellvertretender Vorsitzender<br />

des VDI-Ausschusses „Technische<br />

Sicherheit“, ehemals Leiter<br />

der Abteilung Gefahrgutumschließungen<br />

der BAM, Berlin.<br />

Einleitung<br />

Es gab und gibt sie, es wird sie immer<br />

geben, <strong>die</strong> Chancen und <strong>die</strong> Risiken im Leben<br />

des Einzelnen und in der Gesellschaft.<br />

So erfüllt in einer arbeitsteiligen Wirtschaft<br />

der Transport eine herausragende Scharnierfunktion,<br />

bietet Chancen und zeitigt Risiken.<br />

Von der Wirtschaftlichkeit, Zuverlässigkeit<br />

und Sicherheit des Transportes im Modal-<br />

Split hängen vielfältige Arbeitsergebnisse<br />

in den unterschiedlichen Prozessen ab. Angaben<br />

dazu lassen sich aus Statistiken herleiten,<br />

wie sie z.B. für Deutschland (Statistisches<br />

Bundesamt) und Europa (Eurostat) vorliegen.<br />

Grafik: © Karl-Heinz Höppner AGD, Nordfriesland<br />

Der Transport gefährlicher Güter ist integrativer<br />

Teil des allgemeinen Gütertransportes.<br />

Es gibt dafür aber spezielle Zusatzregelungen,<br />

<strong>die</strong> für <strong>die</strong> verkehrsträgerunabhängigen<br />

Bereiche einheitlich von den Vereinten<br />

Nationen ausgearbeitet und als so genannte<br />

Modellvorschriften veröffentlicht werden. In<br />

einem Rhythmus von zwei <strong>Jahre</strong>n werden sie<br />

dem Stand der Technik angepasst, so dass<br />

quasi kontinuierlich <strong>die</strong> Optimierung der<br />

Regelsetzung erfolgt.<br />

Die verkehrsträgerunabhängigen Regeln<br />

der Vereinten Nationen werden für den<br />

internationalen Transportbereich der Luft und<br />

der See um deren verkehrsträgerspezifischen<br />

Regeln additiv erweitert und weltweit bindend<br />

in Kraft gesetzt. Die Regelungen für den<br />

Straßen-, Schienen- und Binnenschiffsverkehr<br />

müssen den spezifischen Gegebenheiten<br />

der verschiedenen Regionen in der Welt<br />

angepasst werden, so dass <strong>die</strong> Vorgaben der<br />

Vereinten Nationen in den verschiedenen<br />

Regionen der Welt entsprechend transformiert<br />

werden müssen. So entstehen z.B.<br />

in Europa bindende Regeln für <strong>die</strong> Straße<br />

(ADR 1 ), <strong>die</strong> Schiene (RID 2 ) und <strong>die</strong> Binnenwasserstraßen<br />

(ADN 3 ). Diese Regelungen<br />

gelten grundsätzlich für den grenzüberschreitenden<br />

Verkehr zwischen den verschiedenen<br />

Staaten mit der besonderen Maßgabe, dass<br />

<strong>die</strong> EU ihre Mitgliedstaaten verpflichtet hat,<br />

<strong>die</strong>se Regeln innerstaatlich<br />

und innergemeinschaftlich<br />

anzuwenden.<br />

Man kann heute davon<br />

ausgehen, dass der materielle<br />

Gehalt der Regeln der<br />

Vereinten Nationen in den<br />

wichtigsten Wirtschaftsregionen<br />

der Welt in entsprechenden<br />

bindenden Regeln<br />

seinen Niederschlag gefunden<br />

hat, so dass von einem<br />

grundsätzlich einheitlichen<br />

Regelwerk für den Transport gefährlicher<br />

Güter auf der ganzen Welt ausgegangen<br />

werden kann.<br />

Eine weitere Besonderheit zeichnet den<br />

Transport gefährlicher Güter noch aus, nämlich<br />

<strong>die</strong> sehr tiefe Regelungswirkung hinein<br />

in <strong>die</strong> jeweilige Technik, was in anderen<br />

Gesetzesbereichen nicht so detailliert vorgenommen<br />

wird. Das hat den großen Vorteil,<br />

dass Handelsbarrieren durch unterschiedliche<br />

technische Vorschriften schon auf der<br />

1 Accord européen relatif au transport international des<br />

marchandises dangereuses par route<br />

2 Règlement concernant le transport international ferroviaire<br />

de marchandises dangereuses<br />

3 Accord européen relatif au transport international<br />

des marchandises dangereuses par voie de navigation<br />

intérieure<br />

Rechtsebene sehr weit zurückgedrängt sind,<br />

allerdings hat es den erheblichen Nachteil,<br />

dass das Recht selbst außerordentlich<br />

umfangreich, komplex und eben detailliert<br />

aufgebaut ist. Und zusätzlich zu <strong>die</strong>ser<br />

hochgradigen Detaillierung gehen auch<br />

<strong>die</strong>se Rechtsvorschriften immer mehr dazu<br />

über, weitere technische Normen in Bezug<br />

zu nehmen. Hierzu wäre auf der UN-Ebene<br />

idealtypisch eine Norm der ISO 4 zu nennen,<br />

im europäischen Bereich eine EN-Norm des<br />

CEN 5 . Ferner als Basis natürlich <strong>die</strong> staatlichen<br />

Normen, z.B. DIN. Diese Normen werden<br />

oft als Grundlage für ISO- und CEN-Arbeiten<br />

herangezogen, müssen jedoch zurückgezogen<br />

werden, sobald eine entsprechende<br />

europäische EN-Norm fertiggestellt ist. Für<br />

den ISO-Bereich gilt Vergleichbares.<br />

Risikobetrachtungen<br />

Es gibt keine absolute Sicherheit im Sinne<br />

eines Null-Risikos. Allerdings sollten alle<br />

Möglichkeiten ausgenutzt werden, damit<br />

bei den technischen Produkten und Systemen<br />

jeweils das Verhältnis zwischen dem<br />

Risiko eines denkbaren Schadens und dem<br />

geschaffenen Nutzen für <strong>die</strong> zu schützenden<br />

Rechtsgüter ausgewogen ist. Der Maßstab<br />

für <strong>die</strong> größten noch zu vertretenden Schäden<br />

ist jedoch nicht nur durch das Schutzbedürfnis<br />

der zu betrachtenden Rechtsgüter<br />

bestimmt, sondern auch durch <strong>die</strong> Absicht,<br />

gesellschaftliche Bedürfnisse zu befriedigen.<br />

Es geht also nicht um Risikoverbot, sondern<br />

um Risikosteuerung.<br />

Im Kalkar-Urteil wird auf <strong>die</strong> praktische<br />

Vernunft abgehoben. Dazu führt <strong>die</strong> Denkschrift<br />

des Vereins Deutscher Ingenieure<br />

„Qualitätsmerkmal Technische Sicherheit“<br />

von 2007 (http://www.vdi.de/8317.0.html)<br />

auf Seite 57/58 Näheres aus.<br />

Das Grundgesetz verpflichtet demnach den<br />

4 International Standard Organisation<br />

5 Comité Europeén de Normalisation, Europäisches<br />

Komitee für Normung<br />

GEFAHRGUT FÜR DIE PRAXIS · SONDERAUSGABE 11


Staat zum Schutz der Grundrechte seiner<br />

Bürger, namentlich zum Schutz von Leben<br />

und Gesundheit als Rechtsgüter (Vorsorgeprinzip),<br />

aber es gewährt damit kein Recht<br />

auf ein risikofreies Leben. Die Rechtsordnung<br />

besteht vielmehr darin, „vermeidbare“ Risiken<br />

zu verhindern oder wenigstens auf ein<br />

sozialverträgliches Maß zu reduzieren. Ziel<br />

rechtlicher Regelungen ist es also nicht, ein<br />

„Risikoverbot“ zu erlassen, sondern „Risikosteuerung“<br />

vorzunehmen mit dem Ziel der<br />

Risikominimierung.<br />

Das Risiko muss also gesteuert bzw. gemanagt<br />

werden. Dabei sind zwei Ziele zu benennen.<br />

Zunächst geht es um <strong>die</strong> Bewertung der<br />

Risiken und das Verhältnis zwischen Risiko und<br />

betrieblichem Erfolg. Und zum Zweiten ist zu<br />

bestimmen, ob <strong>die</strong>ses Verhältnis angemessen<br />

ist und unter sich wandelnden Bedingungen<br />

über <strong>die</strong> Zeit stets angemessen bleibt.<br />

Der Rahmen für <strong>die</strong>se Ziele der Risikopolitik<br />

wird durch <strong>die</strong> oberste Verantwortungsebene<br />

bestimmt.<br />

Weiter besteht <strong>die</strong> Aufgabe der Risikobewertung<br />

im Rahmen des Risikomanagements.<br />

Es ist völlig klar, dass hohe Risiken<br />

einen sofortigen Handlungsbedarf erzeugen,<br />

um sie entsprechend zu reduzieren. Geringere<br />

Risiken werden häufig toleriert und <strong>die</strong><br />

entsprechenden Ausfälle werden in Kauf<br />

genommen.<br />

Als letzter Unterpunkt im Risikomanagement<br />

erfolgt dann <strong>die</strong> Risikosteuerung bzw.<br />

Risikokontrolle. In <strong>die</strong>sem Zusammenhang<br />

wird über <strong>die</strong> Bereiche Versichern, Akzeptieren,<br />

Vermeiden und Reduzieren zu entscheiden<br />

sein. Durch geeignete Maßnahmen<br />

in der Risikokontrolle kann insgesamt das<br />

Risiko- bzw. Sicherheitsmanagement deutlich<br />

verbesserte Erfolge aufweisen.<br />

Grundsätzliches zum Transport<br />

gefährlicher Güter<br />

Um das Risiko beim Transport gefährlicher<br />

Güter auf ein akzeptables Maß zu bringen<br />

und zu halten, sind bestimmte Risiken aus<br />

stofflichen Potenzialen kommend von vornherein<br />

ausgeschlossen; es gibt also Transportverbote<br />

für bestimmte Stoffe. Es handelt<br />

sich bei der Beförderung gefährlicher Güter<br />

um <strong>die</strong> juristische Kategorie der Verbote<br />

mit Genehmigungsvorbehalt. Die Güter, <strong>die</strong><br />

nun unter <strong>die</strong>sen Genehmigungsvorbehalt<br />

fallen, werden auch grundsätzlich nach ihren<br />

Risiken behandelt. Deutlich zu erkennen<br />

ist eine Ausrichtung auf eine annähernde<br />

Konstanz des Risikos. Dazu wird <strong>die</strong> überwiegende<br />

Anzahl der Stoffe in den verschiedenen<br />

Klassen der gefährlichen Güter in<br />

Kategorien von sehr gefährlich, gefährlich<br />

und weniger gefährlich eingeteilt. Für <strong>die</strong><br />

höheren Schadenspotenziale werden zum<br />

Ausgleich entsprechend höher qualifizierte<br />

Umschließungen wie Verpackungen und<br />

Tanks eingesetzt.<br />

Grenzt man also von vorneherein zu große<br />

Schadenspotenziale auf der stofflichen Seite<br />

aus, kann man auf der Seite der Versagenswahrscheinlichkeit<br />

mit technischen und<br />

administrativen Maßnahmen ebenfalls auf<br />

<strong>die</strong> Risikominimierung abheben. Zu den technischen<br />

Maßnahmen zählen <strong>die</strong>jenigen, <strong>die</strong><br />

auf <strong>die</strong> Umschließungen, auf <strong>die</strong> Fahrzeuge,<br />

auf <strong>die</strong> Verbindung Fahrzeug-Umschließung<br />

und auf <strong>die</strong> verkehrlichen Begebenheiten<br />

abzielen. Die Risikobehandlung beim Transport<br />

gefährlicher Güter wird neben <strong>die</strong>sen<br />

Maßnahmen auch noch durch administrative<br />

Prozesse getragen. So haben sich <strong>die</strong><br />

Gefahrgutbeauftragten in den Firmen mit<br />

den entsprechenden Umsatzmengen an<br />

gefährlichen Stoffen als ausgezeichnete<br />

Sicherheitsmaßnahme etabliert, <strong>die</strong> einen<br />

enormen Beitrag zur Reduzierung des Risikos<br />

der Freisetzung von gefährlichen Gütern darstellen.<br />

Auch Kennzeichnungs- und Meldeverfahren<br />

zählen zu <strong>die</strong>sen Maßnahmen bis<br />

hin zu Versicherungspflichten, insbesondere<br />

für <strong>die</strong> radioaktiven Stoffe. Zusammengefasst<br />

kann festgestellt werden, dass sich das Risiko<br />

beim Transport gefährlicher Güter durch <strong>die</strong><br />

Summe aller Maßnahmen heute in einem<br />

akzeptablen Bereich befindet.<br />

Das Risiko (R), welches mit bestimmten<br />

Beförderungsvorgängen verbunden ist, kann<br />

zusammenfassend als eine Wahrscheinlichkeitsaussage<br />

dargestellt werden, <strong>die</strong> <strong>die</strong> zu<br />

erwartende Häufigkeit (H) des Eintritts eines<br />

zum Schaden führenden Ereignisses und <strong>die</strong><br />

beim Ereigniseintritt zu erwartende Konsequenz<br />

(K) berücksichtigt. Da das Risiko im Allgemeinen<br />

nicht quantitativ erfasst wird, lässt<br />

sich <strong>die</strong> vorstehende Aussage lediglich als<br />

Verknüpfung R = H × K darstellen. Sicherheit<br />

und Gefahr sind dabei als komplementäre<br />

Begriffe zu verstehen. Gefahren sind demnach<br />

mit hohen Risiken verbunden, geringe<br />

Risiken sind auch bei bestehender Sicherheit<br />

nicht auszuschließen. Sicherheit liegt also<br />

bereits vor, wenn das Risiko vertretbar gering<br />

ist, also nicht über dem im Sprachgebrauch<br />

immer noch verwendeten Grenzrisiko liegt.<br />

Das Risiko lässt sich für den Vorgang der<br />

Beförderung jedoch nur dann genau beurteilen,<br />

wenn auch dessen Umfeld bekannt ist.<br />

Hieraus folgt letztlich, dass es in Folge der<br />

außerordentlich großen Anzahl an Ereignis-,<br />

Schadens- und Unfallvarianten nicht zur<br />

Gänze möglich ist, <strong>die</strong> Gesamtheit aller – also<br />

auch der unwahrscheinlichsten – Situationen,<br />

<strong>die</strong> mit technisch-wissenschaftlichen<br />

Vorgängen oder Zuständen verbunden sind,<br />

quantitativ zu erfassen. Da risikobezogene<br />

Eckdaten also häufig nicht in genügender<br />

Genauigkeit zur Verfügung stehen, lässt sich<br />

daher auch das Grenzrisiko in der Regel kaum<br />

quantitativ und daher überwiegend nur qualitativ<br />

beschreiben. Wegen <strong>die</strong>ser Unschärfe<br />

müssen sicherheitstechnische Festlegungen<br />

oftmals in Abhängigkeit vom abzusichernden<br />

Gefährdungspotenzial (entsprechend<br />

möglicher Konsequenzen) auf konservative<br />

Art und Weise getroffen werden. Auf <strong>die</strong>se<br />

Weise wird in unterschiedlicher Tiefe „Risikosteuerung“<br />

vorgenommen.<br />

Das im Sprachgebrauch immer noch verwendete<br />

Grenzrisiko trennt also <strong>die</strong> Bereiche<br />

Gefahr und Sicherheit und lässt sich im<br />

Allgemeinen nicht quantitativ erfassen und<br />

wird deshalb durch sicherheitstechnische<br />

Festlegungen beschrieben. Diese enthalten<br />

Beschaffenheits- und Verhaltensanforderungen,<br />

<strong>die</strong> sich auf Herstellung, Betrieb,<br />

Wartung, Prüfung und Entsorgung ausrichten<br />

und auf dem Gebiet des Transports gefährlicher<br />

Güter in den letzten drei Dekaden deutlich<br />

vervollständigt und optimiert wurden.<br />

Wie alle generalisierenden Darstellungen<br />

ist auch <strong>die</strong> Verknüpfung R = H × K interpretationsfähig.<br />

Man kann <strong>die</strong>se Verknüpfung<br />

auf quasi induktive (deterministische)<br />

Weise begrifflich ausfüllen, indem man<br />

tatsächliches, messbares Risiko anhand<br />

realer Vorkommnisse ermittelt. Ausgehend<br />

von sich tatsächlich ereignenden Unfällen<br />

mit oder ohne Stofffreisetzung gelangt man<br />

zur Definition von „tatsächlichem“ Risiko.<br />

Beim deterministischen Ansatz wird also<br />

günstigenfalls auf der Grundlage bestehender<br />

Statistiken, im Allgemeinen jedoch auf<br />

Grund der Kenntnis von Einzelfällen, das<br />

Unfallrisiko beschrieben und analysiert. Die<br />

Unfallursachenanalyse ist vergangenheitsorientiert<br />

und versucht aus der Ableitung von<br />

statistisch begründeten Erwartungswerten<br />

zukünftiges Unfallrisiko zu prognostizieren.<br />

Auf <strong>die</strong>se Weise wird näherungsweise das<br />

Risiko bei der Beförderung gefährlicher Güter<br />

durch Anpassung der allgemein anerkannten<br />

Regeln der Technik an den Stand der Technik<br />

zu erfassen versucht, jedenfalls für eine große<br />

Zahl der Gefahrgutklassen.<br />

Anders dagegen verläuft <strong>die</strong> Ermittlung<br />

des Risikos auf deduktive (probabilistische)<br />

Weise. Hier wird das potenziell einem System<br />

12 GEFAHRGUT FÜR DIE PRAXIS · SONDERAUSGABE


innewohnende Gesamtrisiko abgeschätzt<br />

und daraus <strong>die</strong> Gesamtheit der Maßnahmen<br />

abgeleitet, <strong>die</strong> zur Handhabung <strong>die</strong>ses<br />

Gesamtrisikos erforderlich sind. Obwohl <strong>die</strong><br />

Sicherheit des Gefahrguttransportes häufig<br />

in den Me<strong>die</strong>n präsent ist, wurden bis auf<br />

wenige Ausnahmefälle keine nachhaltigen<br />

Anstrengungen unternommen, das mit der<br />

Gefahrgutbeförderung verbundene Risiko<br />

exakter zu beschreiben.<br />

Es wird also gedanklich ein qualitatives<br />

Grenzrisiko zugrunde gelegt, das genügend<br />

klein gehalten ist und ständig nachjustiert<br />

wird.<br />

Risikoabschätzungen aus Unfalluntersuchungen<br />

Das Lernen aus einzelnen Ereignissen stand<br />

im Steuerungsprozess schon immer als zuverlässiges<br />

Verfahren zur Sicherheitsoptimierung<br />

im Vordergrund und ist bis heute von<br />

herausragender Bedeutung, insbesondere<br />

vor dem Hintergrund des Einflusses auf <strong>die</strong><br />

Regelfortentwicklung bei sehr einschneidenden<br />

Ereignissen bzw. bei der Häufung<br />

ähnlicher Ereignisse.<br />

In dem hier betrachteten Zeitraum (1975<br />

bis 2010) werden nachfolgend als herausragende<br />

Ereignisse mit Wirkung auf <strong>die</strong><br />

Regelungsverbesserung beispielhaft <strong>die</strong><br />

Unfälle in Los Alfaques (Spanien), Ingolstadt<br />

und Herborn aufgeführt.<br />

Los Alfaques: 1978 explo<strong>die</strong>rt ein Tanklastzug<br />

am Rande des Campingplatzes<br />

„Los Alfaques“, San Carlos de la Rapita,<br />

Spanien.Ladegut: Propylen, 43 m 3 (23,5 t).<br />

Der Tanklastzug befuhr um <strong>die</strong> Mittagszeit<br />

eines sehr heißen Tages <strong>die</strong> Dorfstraße<br />

von San Carlos. Der Tank war mit Flüssiggas<br />

über <strong>die</strong> zulässige Füllmenge hinaus<br />

beladen (Überfüllung). Am Dorfausgang,<br />

in unmittelbarer Nähe des Campingplatzes,<br />

explo<strong>die</strong>rte der Tank. Die Druck- und<br />

Hitzewelle erzeugte durch das Vorhandensein<br />

von Campinggasflaschen und<br />

Pkw-Kraftstoffbehältern auch noch eine<br />

unübersehbare Anzahl von Folgebränden.<br />

Bilanz: 217 Tote, meist Deutsche, 150<br />

Verletzte.<br />

Ingolstadt: Auffahrunfall eines Omnibusses<br />

auf ein Tankfahrzeug im Jahr 1985.<br />

Ladung: Heizöl. Auf der Autobahn fuhr<br />

ein doppelstöckiger Omnibus auf ein<br />

Tankfahrzeug auf. Das biegesteife Zwischendeck<br />

des Omnibusses drückte auf<br />

den hinteren Tankboden, so dass der Druck<br />

im Tank gesteigert wurde und letztlich<br />

Flüssigkeitsdruck zum Aufreißen der Tankwand<br />

führte. Das Heizöl trat fein verteilt<br />

(Sprühnebel) in den Bus ein, es wurde<br />

gezündet und der Bus, in dem sich eine<br />

britische Militärkapelle befand, brannte<br />

aus. Bilanz: 20 Tote, Sachschäden: ca.<br />

1 Mio. DM.<br />

Herborn: Ein Tanklastzug fährt im Jahr<br />

1987 in ein Eiscafé. Ladegut: Benzin,<br />

34.000 l. Der LKW befährt <strong>die</strong> abschüssige<br />

Straße der Ortseinfahrt nach Herborn. Die<br />

Betriebsbremse des Fahrzeugs versagt,<br />

das Fahrzeug durchbricht in der Ortslage<br />

<strong>die</strong> Mauern eines Eiscafés. Benzin läuft<br />

aus dem beschädigten Tank aus und wird<br />

entzündet, allerdings erst nach Ablauf<br />

einer gewissen Zeitspanne. Bilanz: 6 Tote,<br />

36 Verletzte, Schadenssumme der Sachschäden:<br />

20 Mio. DM.<br />

In Los Alfaques gab es viele Gründe für <strong>die</strong><br />

Katastrophe. Der Tank war überfüllt, der Fahrer<br />

hatte <strong>die</strong> Ruhepausen nicht eingehalten,<br />

auch überhöhte Geschwindigkeit wurde vermutet.<br />

Vor allem aber war als Tankwerkstoff<br />

ein hochfester Stahl verwendet worden, der<br />

nach dem Stand der Technik nicht für <strong>die</strong><br />

Aufnahme von dynamischen Lasten geeignet<br />

war. Und es war darüber hinaus eine völlig<br />

unsachgemäße Reparaturschweißung am<br />

Tank vorgenommen worden.<br />

Es hat dann mehr als fünf <strong>Jahre</strong> gedauert,<br />

<strong>die</strong> Mängel im Gefahrgutrecht abzustellen.<br />

Letztlich aber werden seit <strong>die</strong>ser Zeit nur noch<br />

nachweislich duktile Wandungswerkstoffe für<br />

Tanks, insbesondere für Gastanks, verwendet.<br />

In Deutschland wurde aber sofort <strong>die</strong> Schulung<br />

der Tankwagenfahrer eingeführt.<br />

Bei dem tragischen Unfall bei Ingolstadt<br />

stand nach der Analyse fest, dass auf jeden<br />

Fall der hintere Anfahrschutz von Tankfahrzeugen<br />

ertüchtigt werden sollte. Eine<br />

schwierige Aufgabe, unterscheidet man<br />

doch theoretisch den Unterfahrschutz vom<br />

Anfahrschutz des Tanks, während vielfach<br />

in der Praxis Kombinationen verwendet<br />

werden können. Und über <strong>die</strong> Stoßstangenanordnung<br />

sowie <strong>die</strong> hier optimal unterzubringende<br />

Energieabsorptionseinrichtung<br />

wurde nur diskutiert.<br />

Nach Herborn wurde es dann sehr rasch<br />

deutlich, dass umfassende Maßnahmen festgelegt<br />

und vor allem international durchgesetzt<br />

werden müssen. Hier stand das Fahrzeug<br />

im Vordergrund, nämlich <strong>die</strong> Ausrüstung mit<br />

automatischen Blockierverhinderern (ABV),<br />

automatischer Bremsgestängenachstellung,<br />

verschleißloser Dauerbremseinrichtung (z.B.<br />

Retarder) und Geschwindigkeitsbegrenzern.<br />

Die Absenkung des Schwerpunktes bzw. <strong>die</strong><br />

Erhöhung der Kippstabilität geht nur bei der<br />

Betrachtung von Fahrzeug und Tank, und der<br />

sicherere Domdeckelverschluss ist eine reine<br />

Tankanforderung.<br />

Die gesetzlich verankerten Beratungsgremien<br />

des BMVBS konnten bei der Ausarbeitung<br />

der von Deutschland drängend<br />

vorgetragenen Verbesserungsvorschläge für<br />

das Regelwerk dann auch auf andere Schlüsselereignisse<br />

und vor allem auf Ergebnisse<br />

umfangreicher Forschungs- und Entwicklungsarbeiten<br />

zurückgreifen. Neben TOPAS<br />

(Tankfahrzeuge mit erhöhter passiver und<br />

aktiver Sicherheit) ist insbesondere das<br />

F&E-Vorhaben THESEUS (Tankfahrzeuge<br />

mit höchst erreichbarer Sicherheit durch<br />

experimentelle Unfall-Simulation) zu nennen.<br />

So konnten überzeugende Argumentationsschienen<br />

aufgebaut und untermauert<br />

werden. Letztlich, allerdings erst nach <strong>Jahre</strong>n<br />

intensiver internationaler Diskussion,<br />

konnten alle Vorschläge umgesetzt werden<br />

und damit ihre risikomindernde Wirkung<br />

entfalten.<br />

Man kann auch aus einer Vielzahl von<br />

ähnlichen Ereignissen lernen, muss dazu<br />

allerdings <strong>die</strong> statistische Basis bereitstellen.<br />

Vom Bundesamt für den Güterverkehr (BAG,<br />

Robert Maiworm) ist dazu auf der IAA 2005<br />

mitgeteilt worden, dass <strong>die</strong> Kontrolldichte<br />

der Fahrzeuge in den vergangenen <strong>Jahre</strong>n<br />

ständig gestiegen ist, wobei dann auch<br />

prozentual der Anteil der kontrollierten<br />

Gefahrgutfahrzeuge höher geworden ist.<br />

Angestrebt sind 800.000 Kontrollen im<br />

Jahr; 2003 waren es 650.000. Die Beanstandungsquote<br />

lag bei 12,9% der kontrollierten<br />

Fahrzeuge. Allerdings sind <strong>die</strong> Beanstandungsquoten<br />

für Fahrzeuge aus Deutschland<br />

niedriger als <strong>die</strong> der Mitgliedstaaten der<br />

Europäischen Union und <strong>die</strong>se wiederum<br />

niedriger als <strong>die</strong> der Drittstaaten. Die Verstöße<br />

teilen sich auf <strong>die</strong> Ausrüstung mit fast<br />

30%, <strong>die</strong> Kennzeichnung und Bezettelung<br />

mit etwas über 20%, auf <strong>die</strong> Beförderungspapiere<br />

und schriftliche Weisungen mit guten<br />

15%, auf <strong>die</strong> Ladungssicherung mit über<br />

10% und auf sonstige Verstöße mit 20%. Die<br />

Ladungssicherung ist ein gutes Beispiel für<br />

<strong>die</strong> Ableitung von Regelverbesserungen aufgrund<br />

statistisch relevanter Mängel. So hat<br />

<strong>die</strong> Bundesanstalt für Materialforschung und<br />

-prüfung (BAM) im Zusammenwirken mit VCI,<br />

VCH, BGL, DSLV, Polizei und BG ein allseits<br />

genutztes Schulungshandbuch „Ladungssicherung<br />

von Stückgut“ als dringend erkannte<br />

Maßnahme erarbeitet und ins Netz gestellt 6 .<br />

Greift man aus der o.a. Mitteilung des BAG<br />

<strong>die</strong> Straßenverkehrsunfälle mit Personenschäden<br />

unter Beteiligung von Güterkraftfahrzeugen<br />

heraus, so stellt man eine über ein Jahrzehnt<br />

(von 1992 bis 2002) quasi vorhandene<br />

6 http://www.tes.bam.de<br />

GEFAHRGUT FÜR DIE PRAXIS · SONDERAUSGABE 13


Konstanz von rund 40.000 Unfällen pro Jahr<br />

fest. Sieht man sich dazu <strong>die</strong> Beteiligung von<br />

Führern von Gefahrgutkraftfahrzeugen an<br />

Unfällen mit Personenschäden an, so erkennt<br />

man über denselben Zeitraum sehr deutlich,<br />

dass der jährliche Anteil von <strong>35</strong>0 auf 200<br />

Unfälle gesunken ist. Der eigentliche Gefahrgutunfall,<br />

sprich der Unfall mit Freiwerden des<br />

Gefahrgutes, hält sich dagegen relativ konstant<br />

auf einem sehr niedrigen Level, nämlich von 16<br />

bis 42 Unfällen pro Jahr in <strong>die</strong>sem Zeitraum.<br />

Die Unfallraten im Straßengüterverkehr<br />

sind auf ein stabiles und niedriges Niveau<br />

gesunken, Tendenz weiter abnehmend. Sie<br />

signalisieren heute ein recht hohes Sicherheitsniveau.<br />

Die Unfallraten für den Güterverkehr<br />

mit Gefahrgut sind noch deutlicher<br />

gesunken. Ursächlich dafür ist <strong>die</strong> Fülle der<br />

gezielten Maßnahmen zur Steigerung der<br />

Sicherheit im Gefahrgutbereich, <strong>die</strong> sich auf<br />

<strong>die</strong> Güte der Umschließungen, auf <strong>die</strong> Verbesserungen<br />

in der Fahrzeugtechnik, aber auch<br />

auf <strong>die</strong> Fahrerschulung und <strong>die</strong> Einführung<br />

von Gefahrgutbeauftragten ab 1989 erstreckt.<br />

Der Gefahrgutbeauftragte überwacht <strong>die</strong> Vorschrifteneinhaltung<br />

und trägt damit vor allem<br />

zu einer deutlich gesteigerten Wahrnehmung<br />

der Gefahren und ihrer Beherrschung durch<br />

<strong>die</strong> einzelnen handelnden Personen bei. Auch<br />

<strong>die</strong> Einführung des Gefahrgutführerscheins für<br />

<strong>die</strong> sichere Handhabung des Gefahrgutes bei<br />

Beladung, Beförderung und Entladung trägt<br />

im gleichen Sinne zu der guten Sicherheitslage<br />

bei, da auch sie zur besseren Wahrnehmung<br />

der Gefahr und demzufolge auch zu der<br />

Abwehr <strong>die</strong>ser Gefahr geführt hat. Darüber<br />

hinaus hat <strong>die</strong> EU-weite einheitliche Kontrollrichtlinie<br />

des Gefahrguttransportes ab<br />

1997 ihr Übriges getan. Hier sind <strong>die</strong> Kontrollbreite<br />

und -tiefe angegeben, so dass in<br />

jedem EU-Staat von einem gleichen Stand an<br />

einheitlichen Kontrollen ausgegangen werden<br />

kann. Hier wird auch auf <strong>die</strong> Begrifflichkeit<br />

des Risikos eingegangen, man kennt drei<br />

Risikokategorien:<br />

Risikokategorie I: Mängel, bei denen<br />

eine hohe Gefahr für Leib und Leben<br />

oder von gravierenden Umweltschäden<br />

besteht, bedingen sofortige Maßnahmen<br />

zur Gefahrenabwehr wie <strong>die</strong> Untersagung<br />

der Weiterfahrt.<br />

Risikokategorie II: Mängel, <strong>die</strong> <strong>die</strong><br />

Gefahr von Personenschäden oder<br />

Umweltschäden in sich bergen, so dass<br />

sofortige Maßnahmen zu treffen sind,<br />

wie etwa <strong>die</strong> Beseitigung des Mangels<br />

an der Kontrollstelle, wenn möglich und<br />

angemessen, spätestens aber eine Beseitigung<br />

des Mangels nach Beendigung des<br />

durchgeführten Beförderungvorganges.<br />

Risikokategorie III: Mängel, <strong>die</strong> ein<br />

geringes Risiko von Personen- oder<br />

Umweltschäden beinhalten und daher<br />

nicht an der Kontrollstelle beseitigt werden<br />

müssen, sondern Mangelbeseitigung<br />

dem Unternehmen auch für einen späteren<br />

Zeitpunkt aufgegeben werden kann.<br />

Soweit aus der Mitteilung des BAG.<br />

Die in jüngerer Vergangenheit 2003 eingeführte<br />

Pflicht zur Anfertigung eines Unfallberichtes<br />

gemäß Teil 1 des ADR wird sicher<br />

langfristig zu einer weiteren Verbesserung<br />

der Sicherheitslage führen. Konkrete kausale<br />

Zusammenhänge von Maßnahmen<br />

und Wirkungen sind oft nicht ohne Weiteres<br />

herzustellen. Das gilt z.B. auch für IT-Anwendungen<br />

wie <strong>die</strong> Datenbank GEFAHRGUT der<br />

BAM mit bonitätsgeprüften Daten oder auch<br />

das Transport-Unfall-Informations- und Hilfeleistungssystem<br />

(TUIS) des Verbandes der<br />

chemischen Industrie (VCI).<br />

Insgesamt ist aus statistischen Angaben<br />

festzustellen, dass das Verkehrsaufkommen<br />

steigt und auch weiter steigen wird. So ist<br />

beispielsweise <strong>die</strong> Beförderungsleistung im<br />

Straßengüterverkehr von 287.798 Mill. tkm<br />

um rund 40 % auf 341.551 Mill. tkm von<br />

1995 bis 2008 angewachsen (Statistisches<br />

Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2009).<br />

Auf der anderen Seite ist ebenfalls festzustellen,<br />

dass <strong>die</strong> Anzahl der tödlich verlaufenen<br />

Unfälle im Straßenverkehr kontinuierlich<br />

sinkt, was durch <strong>die</strong> verschiedenen Maßnahmen<br />

im Verkehrsbereich, im Fahrzeug und<br />

auch im Bereich des menschlichen Handelns<br />

verursacht ist. Neueste Angaben dazu belegen,<br />

dass alle 14 Sekunden ein Unfall in der<br />

Bundesrepublik Deutschland passiert, und<br />

alle 30 Minuten ist immer noch ein Toter zu<br />

beklagen. So ereigneten sich im <strong>Jahre</strong> 2008<br />

2.290.000 Unfälle mit 4.477 Toten; aber wir<br />

hatten vor <strong>35</strong> <strong>Jahre</strong>n über 300 % mehr Verkehrstote<br />

pro Jahr zu beklagen. Es hat also<br />

eine epochale Minderung des allgemeinen<br />

Risikos im Straßenverkehr stattgefunden,<br />

gerade vor dem Hintergrund stetig gestiegenen<br />

Verkehrsaufkommens.<br />

Die besonderen Aufzeichnungen zum<br />

Gefahrguttransport haben erst in den letzten<br />

<strong>Jahre</strong>n ihren festen Platz gefunden, so dass<br />

bei der Definition eines Gefahrgutunfalles<br />

mit Austreten von Gefahrgut und entsprechenden<br />

Folgen <strong>die</strong> statistischen Angaben<br />

erst am Anfang sind. Allerdings ist bei der<br />

Betrachtung des LKW-Verkehrs heute schon<br />

festzustellen, dass <strong>die</strong> besonderen Maßnahmen<br />

im Bereich der Beförderung gefährlicher<br />

Güter nachhaltig gegriffen haben. Die<br />

Gefahrgutunfälle stagnieren auf niedrigem<br />

Niveau, mit entsprechenden Schwankungen<br />

kann man auch erwarten, dass sie noch<br />

weiter zurückgehen.<br />

Ausblick<br />

Um den Weg zu einer akzeptierten Risikoanalyse<br />

quantitativer Art zu beschreiten, ist<br />

es nötig, das Fachwissen und das Problemverständnis<br />

auf belastbare Problemanalysen<br />

zu stützen, <strong>die</strong> bestehenden Defizite in<br />

der Datenbereitstellung zu beseitigen und<br />

standardisierte Methoden zur allseitigen<br />

Akzeptanz und Anwendung zu bringen. Dann<br />

aber sind weitere nachhaltige Fortschritte der<br />

vernunftgesteuerten Regelfortentwicklung<br />

möglich. Das Bundesministerium für Verkehr,<br />

Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) hatte<br />

schon einmal ein Risikoanalysemodell vorgestellt,<br />

nämlich GRAL, was für Gefahrgut-Risikoanalyse<br />

steht. In <strong>die</strong>sem System werden<br />

Risikokennzahlen streckenbezogen generiert,<br />

und <strong>die</strong>s durch <strong>die</strong> Ermittlung der Wahrscheinlichkeit<br />

eines Transportunfalls und der<br />

daraus resultierenden Konsequenzen, zum<br />

Beispiel auf einer bestimmten Route. Die<br />

Bewertung erfolgt unter Kenntnis der Schutzgüter,<br />

nämlich Bevölkerung(sdichte), Umwelt<br />

und Wasserschutzgebiete. Als Ergebnis kann<br />

eine risikooptimierte Routenplanung für<br />

Gefahrguttransporte vorgenommen werden.<br />

Allerdings ist <strong>die</strong> flächendeckende Anwendung<br />

bisher nicht aufgegriffen worden, weil<br />

wie so oft verbindliche und vergleichbare<br />

Daten nur schwer zeitgenau zu generieren<br />

sind. Hier sind also Fortschritte in Technik<br />

und Management abzuwarten, <strong>die</strong> sich durch<br />

Telematikanwendungen und risikogesteuerte<br />

Tunneldurchfahrten ankündigen.<br />

Schlussbemerkungen<br />

Die Chancen auf wirtschaftlichen Erfolg<br />

durch Arbeitsteilung und dabei vor allem<br />

mittels effizienten Gütertransports sind in<br />

den rückliegenden <strong>35</strong> <strong>Jahre</strong>n genutzt und<br />

ausgebaut worden.<br />

Graphische Übersicht der Beziehung<br />

Risiko (R) = Konsequenz (K) mal Häufigkeit (H);<br />

R3: Risiko im Straßenverkehr,<br />

R2: Güterverkehr mit Personenschaden,<br />

R1: Gefahrgut<br />

14 GEFAHRGUT FÜR DIE PRAXIS · SONDERAUSGABE


Gleichzeitig ist das Risiko im Straßengefahrguttransport<br />

in den vergangenen <strong>35</strong> <strong>Jahre</strong>n<br />

erheblich reduziert worden.<br />

Dazu sind auf stofflichem Bereich, im technischen<br />

Umfeld und auf der administrativen<br />

Seite sowie im Zusammenwirken aller Elemente<br />

einschließlich des Human Factors<br />

erhebliche Anstrengungen mit erstaunlichen<br />

Erfolgen unternommen worden. Die kontinuierliche<br />

Optimierung des Gesamtsystems<br />

steht auf der politischen Agenda und wird zu<br />

weiteren Reduzierungen des Risikos führen.<br />

Im Tagesgeschäft wird man weiter aus<br />

den Ereignissen lernen, sei es aus letztlich<br />

nie ganz auszuschließenden spektakulären<br />

Unfällen oder aus statistischen Auswertungen<br />

aller Ereignisse mit Hilfe immer größerer<br />

Datenmengen und verbesserter Methoden.<br />

Für <strong>die</strong> Transporte mit Gefahrgut ist es<br />

grundsätzlich möglich, induktive Methoden<br />

anzuwenden und sich dabei vermehrt auf<br />

statistische Angaben zu stützen. Herausragende<br />

Einzelfälle werden weiterhin Anlass<br />

für Analysen sein, wie aber auch der Transport<br />

besonderer Stoffe wie radioaktive oder<br />

Chlor der probabilistischen Unfallanalyse<br />

zugeführt werden muss. Diese Aufgabe kann<br />

dann zusammengeführt werden mit der<br />

Gefahrgut-Risikoanalyse allgemeiner Art auf<br />

verbessertem technischen und managementmäßigen<br />

Stand. •<br />

Aus Sicht eines<br />

Logistik unternehmens:<br />

Sind <strong>die</strong> <strong>Gefahrgutvorschriften</strong><br />

immer praxisgerecht<br />

Dr. Norbert Müller<br />

Global Safety Adviser,<br />

Schenker AG, Essen.<br />

Ein Beispiel<br />

Das Europäische Übereinkommen über<br />

<strong>die</strong> internationale Beförderung gefährlicher<br />

Güter auf der Straße (ADR) von 1957 ist<br />

eine unverzichtbare Voraussetzung für den<br />

grenzüberschreitenden Transport gefährlicher<br />

Güter auf der Straße; ohne das ADR<br />

wäre ein internationaler Gefahrgutverkehr<br />

heutigen Ausmaßes undenkbar. Das ADR<br />

enthält <strong>die</strong> Grundregeln, <strong>die</strong> von den an der<br />

Gefahrgutbeförderung Beteiligten nicht nur<br />

akzeptiert, sondern auch gefordert werden<br />

und an deren Verbesserung und Weiterentwicklung<br />

sie sich aktiv beteiligen. Allerdings<br />

kommt es gelegentlich zu Fehlentwicklungen,<br />

insbesondere dann, wenn bestimmte<br />

Pflichten bestimmten Beteiligten zugewiesen<br />

werden, <strong>die</strong> <strong>die</strong>se de facto nicht erfüllen<br />

können. Diese Fehlentwicklungen sind nur<br />

sehr schwer zu korrigieren.<br />

Das ADR enthielt vor dem Jahr 2001 nur<br />

Pflichten, <strong>die</strong> nicht adressiert waren; <strong>die</strong><br />

Zuordnung von Pflichten zu Beteiligten war<br />

Sache der ADR-Vertragsparteien; Deutschland<br />

hatte das in seiner Gefahrgutverordnung<br />

Straße (GGVS), Österreich in seinem<br />

Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG), <strong>die</strong><br />

Schweiz in ihrer Verordnung über <strong>die</strong> Beförderung<br />

gefährlicher Güter auf der Straße<br />

(SDR) erledigt. Im Jahr 2001 wurden im<br />

Zusammenhang mit der Reform der Struktur<br />

des ADR auch einige Inhalte geändert; neu<br />

war u.a. <strong>die</strong> Einführung eines Kapitels 1.4<br />

„Sicherheitspflichten der Beteiligten“, mit<br />

dem <strong>die</strong> Rechtsgrundlage dafür geschaffen<br />

wurde, dass das ADR bestimmte Pflichten der<br />

Beteiligten näher bestimmen kann. Davon<br />

wurde mit den Abschnitten 1.4.2 „Pflichten<br />

der Hauptbeteiligten“ (= Absender, Beförderer<br />

und Empfänger) und 1.4.3 „Pflichten<br />

anderer Beteiligter“ (= Verlader, Verpacker,<br />

Befüller und Betreiber eines Tankcontainers<br />

oder eines ortsbeweglichen Tanks) auch<br />

Gebrauch gemacht. Der Fahrer ist gemäß<br />

ADR weder „Haupt“- noch „anderer“ Beteiligter.<br />

Die Beteiligten lassen sich in der<br />

Reihenfolge ihres Auftretens in der Transportkette<br />

wie folgt systematisieren:<br />

Auftraggeber des Absenders<br />

|<br />

Absender<br />

|<br />

Beförderer<br />

|<br />

Verlader/Befüller –> Fahrer<br />

|<br />

Empfänger<br />

Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten.<br />

Damit sollte erreicht werden, dass sich in<br />

ganz Europa <strong>die</strong> an der Beförderung gefährlicher<br />

Güter Beteiligten über Art und Umfang<br />

ihrer spezifischen Pflichten im Klaren sind.<br />

Allerdings kann gemäß ADR eine Vertragspartei<br />

in ihrer nationalen Gesetzgebung <strong>die</strong><br />

einem genannten Beteiligten obliegenden<br />

Pflichten auf einen oder mehrere andere<br />

Beteiligte übertragen, wenn sie der Auffassung<br />

ist, dass <strong>die</strong>s keine Verringerung der<br />

Sicherheit zur Folge hat, vorausgesetzt, <strong>die</strong> in<br />

den Abschnitten 1.4.2 und 1.4.3 des ADR aufgeführten<br />

Pflichten werden beachtet. Diese<br />

Abweichungen sind von der Vertragspartei<br />

dem Sekretariat der Wirtschaftskommission<br />

der Vereinten Nationen für Europa (UNECE)<br />

mitzuteilen, das sie den übrigen Vertragsparteien<br />

zur Kenntnis bringt. Ein Blick auf <strong>die</strong><br />

Website der UNECE zeigt, dass offensichtlich<br />

keine Vertragspartei in ihrer nationalen<br />

Gesetzgebung Abweichungen bestimmt<br />

hat; jedenfalls gibt es auf den für <strong>die</strong> 46<br />

Vertragsparteien eingerichteten Seiten keine<br />

<strong>die</strong>sbezüglichen Informationen. Deutschland<br />

hat <strong>die</strong> Pflichten in der Gefahrgutverordnung<br />

Straße/Eisenbahn/Binnenschiff (GGVSEB)<br />

und dort für den Straßenverkehr in den<br />

Paragrafen 17 bis 29 kodifiziert. Gemäß der<br />

Durchführungsrichtlinie zur GGVSEB (RSEB)<br />

GEFAHRGUT FÜR DIE PRAXIS · SONDERAUSGABE 15


gelten in Deutschland immer <strong>die</strong> Pflichten<br />

gemäß GGVSEB, sofern im ADR Pflichten festgelegt<br />

sind, <strong>die</strong> in der GGVSEB abweichend<br />

geregelt sind. Das gilt auch für Handlungen,<br />

<strong>die</strong> nicht in Deutschland gesetzt wurden; so<br />

wird z.B. ein österreichischer Absender in<br />

Deutschland nach der deutschen GGVSEB<br />

verfolgt. Umgekehrt wird ein deutscher<br />

Absender in Österreich nach dem österreichischen<br />

GGBG verfolgt. Hier hat es schon<br />

so manche Überraschung gegeben.<br />

Beispiel 1: Absender<br />

Erster „Hauptbeteiligter“ eines Transports<br />

gefährlicher Güter auf der Straße gemäß<br />

ADR ist der Absender; er löst den Transport<br />

unmittelbar aus. Schon <strong>die</strong> Bestimmung des<br />

Begriffs „Absender“ im ADR ist in der deutschen<br />

Übersetzung verunglückt: „Absender“<br />

(„expéditeur“, „consignor“) soll nämlich das<br />

Unternehmen sein, das<br />

selbst oder<br />

für einen Dritten<br />

gefährliche Güter „versendet“ („expé<strong>die</strong>“,<br />

„consigns“); erfolgt <strong>die</strong> Beförderung auf<br />

Grund eines Beförderungsvertrages, soll<br />

als Absender der Absender gemäß <strong>die</strong>ses<br />

Vertrages gelten.<br />

In der deutschen Übersetzung werden<br />

also <strong>die</strong> Begriffe „absenden“ und „versenden“<br />

gleichgesetzt, was speditions- und<br />

frachtvertragrechtlich unzutreffend ist (vgl.<br />

HGB, §§ 407, 453). Für <strong>die</strong> gewerbliche<br />

Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr<br />

gilt das Übereinkommen über<br />

den Beförderungsvertrag im internationalen<br />

Straßengüterverkehr (CMR), das ein Jahr älter<br />

ist als das ADR. Danach ist der Absender<br />

der Auftraggeber des Beförderers; es ist das<br />

Unternehmen, das im CMR-Frachtbrief im<br />

Feld 1 „Absender“ eingetragen ist. Überwiegend<br />

handelt es sich dabei um eine<br />

Spedition. Diese wiederum beauftragt <strong>die</strong><br />

Beförderung nur, weil sie dazu von einem<br />

Dritten beauftragt wurde. Im deutschen<br />

Rechtsbereich werden <strong>die</strong>se Rechtsfiguren<br />

mit den Begriffen „Versender“ (= Auftraggeber<br />

des Absenders) und „Absender“ (=<br />

Auftraggeber des Beförderers) differenziert.<br />

Der Auftraggeber des Absenders kommt<br />

auch im ADR vor, allerdings nur mit einer<br />

einzigen Pflicht, nämlich den Absender auf<br />

das gefährliche Gut schriftlich hinzuweisen<br />

und ihm alle Auskünfte und Dokumente, <strong>die</strong><br />

zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich<br />

sind, zur Verfügung zu stellen.<br />

Das Absenden gefährlicher Güter löst<br />

gemäß ADR nicht <strong>die</strong> Pflicht zur Benennung<br />

eines Sicherheitsberaters („Gefahrgutbeauftragten“)<br />

aus; <strong>die</strong>se besteht nur für <strong>die</strong><br />

physischen Tätigkeiten Befördern, Verpacken,<br />

Beladen, Befüllen und Entladen; das ist in<br />

Deutschland durch <strong>die</strong> Gefahrgutbeauftragtenverordnung<br />

anders. Diese Lücke im ADR<br />

wirkt sich fatal aus: Die meisten Länder in<br />

Europa machen nur das, was sie gemäß ADR<br />

machen müssen: In <strong>die</strong>sen Ländern müssen<br />

deshalb Unternehmen, <strong>die</strong> „nur“ Absender<br />

sind, keinen Sicherheitsberater („Gefahrgutbeauftragten“)<br />

benennen. In <strong>die</strong>sen<br />

Unternehmen muss sich daher niemand qua<br />

Gesetz professionell um Arbeitsanleitungen,<br />

Schulungen und Kontrollen kümmern. Allerdings<br />

haben das <strong>die</strong> großen internationalen<br />

Logistikkonzerne durch interne Regelungen<br />

anders geregelt; ansonsten könnte eine ordnungsgemäße<br />

Gefahrgutabfertigung auch<br />

gar nicht gewährleistet werden.<br />

Gemäß ADR ist der Absender gefährlicher<br />

Güter verpflichtet, dem Beförderer <strong>die</strong><br />

erforderlichen Beförderungspapiere unter<br />

Berücksichtigung insbesondere der Vorschriften<br />

des Kapitels 5.4 des ADR zu liefern. Tut<br />

er das nicht, handelt er ordnungswidrig und<br />

riskiert in Deutschland ein Bußgeld von in der<br />

Regel 500,– €. Da es sich um einen Verstoß<br />

der Gefahrenkategorie I („schwer“) handelt,<br />

ist bei einer polizeilichen Unterwegskontrolle<br />

<strong>die</strong> Weiterfahrt bis zur Behebung des Mangels<br />

zu untersagen: Der Lkw bleibt stehen.<br />

Üblich ist aber, und das in ganz Europa, dass<br />

bei Speditionen <strong>die</strong> Aufträge arbeitstäglich<br />

telefonisch oder per Datenfernübertragung<br />

eingehen. Die unterwegs befindlichen Fahrer<br />

erhalten <strong>die</strong>se Abholaufträge telefonisch<br />

oder über mobile Datenkommunikation in<br />

ihre Fahrzeuge übermittelt. Es ist aus zeitlichen<br />

und technischen Gründen nicht möglich,<br />

dass der Absender (= i.d.R. Spediteur)<br />

zuerst dem Beförderer („Subunternehmer“)<br />

das Beförderungspapier übermittelt und<br />

dann der Beförderer dem Fahrer, wie es im<br />

ADR bzw. in der GGVSEB aber vorgesehen<br />

ist. Der Absender ist vielmehr darauf angewiesen,<br />

dass sein Auftraggeber (Kunde) auf<br />

freiwilliger Basis dem Fahrer ein Beförderungspapier<br />

(z.B. Speditionsauftrag, Lieferschein)<br />

mit den notwendigen Informationen<br />

aushändigt. Das funktioniert aber wiederum<br />

nicht bei der Lieferklausel „ab Werk“, weil<br />

hier i.d.R. der Empfänger der Auftraggeber<br />

ist und sein Lieferant der Verlader/Befüller,<br />

der mit dem Beförderungspapier formal<br />

nichts zu tun hat. Formalrechtlich haftet<br />

der Absender für das komplette Fehlen des<br />

Beförderungspapiers und alle Unrichtig- oder<br />

Unvollständigkeiten in einem vorhandenen<br />

Beförderungspapier. Sachgerecht wäre es, <strong>die</strong><br />

Pflicht betreffend <strong>die</strong> Übergabe des Gefahrgutbeförderungspapiers<br />

dem Verlader bzw.<br />

Befüller, also dem physischen Besitzer des<br />

Gefahrguts, zu übertragen; er wird ja wohl<br />

am besten wissen, was er verlädt bzw. befüllt.<br />

Ein Spediteur hat regelmäßig keine Chance,<br />

bei Abholungen <strong>die</strong> Beförderungspapiermitgabepflicht<br />

gegenüber dem Beförderer oder<br />

Fahrer zu erfüllen; das bedeutet für ihn ein<br />

großes Risiko.<br />

Gemäß ADR ist der Absender gefährlicher<br />

Güter weiter verpflichtet, eine den Vorschriften<br />

des ADR entsprechende Sendung<br />

zur Beförderung zu „übergeben“ („hand<br />

over“). Diese Pflicht widerspricht schon<br />

der Definition des Begriffs „Absender“: Die<br />

„Übergabe“ („hand over“) einer Sendung<br />

zur Beförderung ist nicht Sache des Absenders,<br />

sondern des Verladers bzw. Befüllers.<br />

Das ADR fordert vom Absender weiter,<br />

dass er nur<br />

Verpackungen<br />

Großverpackungen<br />

Großpackmittel<br />

Tanks (Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Batteriefahrzeuge,<br />

MEGC, ortsbewegliche<br />

Tanks und Tankcontainer)<br />

„verwenden“ („use“) darf, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Beförderung<br />

der betreffenden Güter „zugelassen“<br />

(„approved“) ( „zulässig“) und „geeignet“<br />

(„suitable“) sowie mit den im ADR vorgeschriebenen<br />

Kennzeichnungen versehen<br />

sind. Auch <strong>die</strong>se Pflicht ist nicht absendergerecht:<br />

Der Absender „verwendet“ nicht<br />

Umschließungsmittel, er beauftragt deren<br />

Beförderung. Deutschland hat <strong>die</strong>se Pflicht<br />

aus dem ADR in <strong>die</strong> GGVSEB in modifizierter<br />

Form übernommen: Der Absender hat dafür<br />

zu sorgen, dass nur Umschließungsmittel<br />

„verwendet“ werden, <strong>die</strong> für <strong>die</strong> Beförderung<br />

der betreffenden Güter zugelassen<br />

und „geeignet“ sind; auf <strong>die</strong> Zuweisung der<br />

Pflicht betreffend <strong>die</strong> vorgeschriebene Kennzeichnung<br />

hat Deutschland verzichtet; sie ist<br />

in Deutschland allein Sache des Verpackers<br />

bzw. Befüllers. Ordnungswidrig handelt, wer<br />

als Absender nicht dafür sorgt, dass nur ein<br />

gemäß ADR zugelassenes und geeignetes<br />

Umschließungsmittel verwendet wird; der<br />

Regelbußgeldsatz beträgt 800,– €.<br />

Der Absender kann <strong>die</strong>se Pflicht de facto<br />

nicht erfüllen; Begründung:<br />

Beispiel A: Ein „Auftraggeber des Absenders“<br />

(„Versender“, Unternehmen aus Industrie,<br />

Handel, Gewerbe) beauftragt einen<br />

Absender („Spediteur“) mit der Besorgung<br />

der Versendung von 10 Feinstblechverpackungen<br />

„UN 1263 Farbe 3 III“; der Absender<br />

beauftragt einen Beförderer mit der<br />

Abholung der Sendung bei einem Verlader;<br />

nach der Verladung stellt sich bei einer polizeilichen<br />

Unterwegskontrolle heraus, dass<br />

16 GEFAHRGUT FÜR DIE PRAXIS · SONDERAUSGABE


<strong>die</strong> Verpackungen nicht wie gemäß ADR<br />

vorgeschrieben mit „RID/ADR 0A2/Y…“<br />

ko<strong>die</strong>rt und somit nicht zugelassen sind.<br />

Rechtsfolgen: Verpacker (800,– €) und Absender<br />

(800,– €) werden angezeigt. Da es sich<br />

um einen Verstoß der Gefahrenkategorie I<br />

(„schwer“) handelt, ist bei einer polizeilichen<br />

Unterwegskontrolle <strong>die</strong> Weiterfahrt bis zur<br />

Behebung des Mangels zu untersagen: Der<br />

Lkw bleibt stehen, und zwar mit seiner kompletten<br />

Ladung, und nicht nur <strong>die</strong> 10 nicht<br />

zugelassenen Feinstblechverpackungen.<br />

Beispiel B: Ein Auftraggeber des Absenders<br />

beauftragt einen Absender mit der Besorgung<br />

der Versendung eines Großpackmittels,<br />

das leer von UN 1263 Farbe und ungereinigt<br />

ist; der Absender beauftragt einen Beförderer<br />

mit der Abholung der Sendung bei einem<br />

Verlader; nach der Verladung stellt sich bei<br />

einer polizeilichen Unterwegskontrolle heraus,<br />

dass der Verschluss nicht Unterabschnitt<br />

4.1.1.1 Satz 4 i.V.m. Unterabschnitt 4.1.1.11<br />

ADR entspricht:<br />

Foto: © Dr. Norbert Müller, Essen<br />

und somit nicht „geeignet“ ist. Rechtsfolgen:<br />

Verlader (400,– €) und Absender (800,– €!)<br />

werden angezeigt. Da es sich um einen<br />

Verstoß der Gefahrenkategorie I („schwer“)<br />

handelt, ist bei einer polizeilichen Unterwegskontrolle<br />

<strong>die</strong> Weiterfahrt bis zur Behebung<br />

des Mangels zu untersagen: Der Lkw bleibt<br />

stehen, natürlich wieder mit seiner kompletten<br />

Ladung.<br />

Es stellt sich <strong>die</strong> Frage, wie der Absender<br />

überhaupt der Verpflichtung gerecht werden<br />

kann, dafür zu sorgen, dass nur zugelassene<br />

und „geeignete“ Umschließungsmittel<br />

„verwendet“ werden. Er müsste alle seine<br />

Kunden, <strong>die</strong> Verlader/Befüller sind, und alle<br />

seine Beförderer/Fahrer verpflichten, nur<br />

solche Umschließungsmittel zu verladen/<br />

befüllen bzw. zu akzeptieren, <strong>die</strong> zugelassen<br />

und „geeignet“ sind. In vielen Fällen ist der<br />

Auftraggeber des Absenders gar nicht der<br />

Verlader/Befüller (Frankatur „ab Werk“), und<br />

<strong>die</strong> Ko<strong>die</strong>rung von Gefahrgutverpackungen<br />

ist nicht Thema der Gefahrgutfahrerausbildung.<br />

Entweder hat das ADR eine andere<br />

Auffassung vom Begriff des Absenders als<br />

<strong>die</strong> europäische Logistikpraxis, oder es wurde<br />

dem Absender eine Pflicht zugeordnet, <strong>die</strong> er<br />

faktisch nicht erfüllen kann.<br />

Beispiel 2: Verlader<br />

Ein weiteres Beispiel betrifft den Verlader.<br />

Das ADR definiert den Verlader als das Unternehmen,<br />

das <strong>die</strong> gefährlichen Güter in ein<br />

Fahrzeug oder einen Großcontainer verlädt.<br />

Die GGVSEB definiert den Verlader als<br />

das Unternehmen, das <strong>die</strong> Versandstücke<br />

in ein Fahrzeug, einen Großcontainer oder<br />

einen Kleincontainer verlädt (= ADR) oder<br />

als unmittelbarer Besitzer das gefährliche<br />

Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt.<br />

Die Erweiterung der Begriffsbestimmung<br />

des ADR um den zweiten Spiegelstrich gemäß<br />

GGVSEB ist für <strong>die</strong> Betroffenen erheblich. Ein<br />

Beispiel: Ein Unternehmen stellt eine Palette<br />

Gefahrgut auf <strong>die</strong> Laderampe und gibt sie zur<br />

Verladung durch den Fahrer auf dessen Fahrzeug<br />

frei: Das Unternehmen ist „Verlader“.<br />

Daraus wird ersichtlich, dass <strong>die</strong> Begriffe<br />

„Verladen“ und „Beladen“ (physisch) gemäß<br />

GGVSEB nicht identisch sind.<br />

Der Verlader hat gemäß ADR beim Verladen<br />

von gefährlichen Gütern in Fahrzeuge oder<br />

Container <strong>die</strong> Vorschriften für <strong>die</strong> Beladung<br />

und <strong>die</strong> Handhabung zu beachten.<br />

Eine der Vorschriften für <strong>die</strong> Beladung ist<br />

<strong>die</strong> Kontrolle vor Beladung: Gemäß ADR darf<br />

<strong>die</strong> Beladung (des Ladegefäßes mit gefährlichen<br />

Gütern) nicht erfolgen, wenn eine<br />

Kontrolle der Dokumente (z.B. Beförderungspapier,<br />

schriftliche Weisungen,<br />

Fahrerschulungsbescheinigung, Fahrzeugzulassungsbescheinigung)<br />

Sichtprüfung<br />

des Fahrzeugs, ggf. des Großcontainers,<br />

Schüttgutcontainers, Tankcontainers<br />

ihrer bei der Be- und Entladung verwendeten<br />

Ausrüstung<br />

zeigt, dass<br />

das Fahrzeug, ggf. der Großcontainer,<br />

Schüttgutcontainer, Tankcontainer, ortsbewegliche<br />

Tank<br />

der Fahrer<br />

<strong>die</strong> Ausrüstung<br />

den Rechtsvorschriften nicht genügen. Schon<br />

<strong>die</strong> Vorschrift ist erheblich interpretationsbedürftig:<br />

Welche Ausrüstung muss den Rechtsvorschriften<br />

genügen: Nur <strong>die</strong>, <strong>die</strong> bei der<br />

Be- und Entladung verwendet wird (welche<br />

soll das sein), oder <strong>die</strong> in den Abschnitten<br />

8.1.4 und 8.1.5 ADR vorgeschriebene In<br />

Österreich ist es nur <strong>die</strong> bei der Be- und Entladung<br />

verwendete, z.B. Schläuche für das<br />

Befüllen/Entleeren von Tankfahrzeugen.<br />

Welche Rechtsvorschriften sind gemeint:<br />

Ist das „nur“ das ADR, oder sind das auch<br />

andere, z.B. des Straßenverkehrsrechts<br />

(z.B. StVZO)<br />

Die GGVSEB weist <strong>die</strong> Pflicht zur Kontrolle<br />

vor Beladung dem Verlader, und zwar in der<br />

Definition der GGVSEB, und dem Fahrer zu.<br />

Das hat für den „Verlader“ weit reichende<br />

Konsequenzen:<br />

Kontrolliert er das Fahrzeug, den Fahrer,<br />

<strong>die</strong> Ausrüstung, <strong>die</strong> Dokumente<br />

nicht vor der Beladung, oder belädt<br />

er trotz einer bei der Kontrolle festgestellten<br />

Rechtsnonkonformität, handelt<br />

er ordnungswidrig; der Regelbußgeldsatz<br />

beträgt 1.000,– €. Ein Beispiel:<br />

Bei einer polizeilichen Unterwegskontrolle<br />

fehlen <strong>die</strong> schriftlichen Weisungen<br />

(„Unfallmerkblatt“); angezeigt werden<br />

der Beförderer (300,– €), der Fahrer<br />

(150,– €) – und der Verlader (1000,– €!),<br />

weil unterstellt wird, dass eine Kontrolle<br />

verladerseitig nicht stattgefunden hat.<br />

Denn hätte eine Kontrolle stattgefunden,<br />

wäre ja das Fehlen des Unfallmerkblatts<br />

GEFAHRGUT FÜR DIE PRAXIS · SONDERAUSGABE 17


sicher aufgefallen, und <strong>die</strong> Beladung<br />

wäre unterblieben.<br />

Die Pflicht ist nicht, jedenfalls nicht ordnungswidrigkeitenrechtlich<br />

wirksam, auf<br />

Dritte, z.B. den Beförderer, delegierbar.<br />

Begründung: Die Formulierung lautet<br />

nicht „der Verlader hat dafür zu sorgen,<br />

dass …“, sondern „der Verlader hat …“.<br />

Anderslautende privatvertragliche Vereinbarungen<br />

mit Dritten, z.B. im Speditionsgewerbe<br />

mit Subunternehmern, sind<br />

ordnungswidrigkeitenrechtlich unwirksam.<br />

Den „Vertrauensgrundsatz“ wie bei anderen<br />

Vorschriften gibt es hier nicht.<br />

Die Frage der Häufigkeit der Kontrollen<br />

wird in Europa unterschiedlich beantwortet.<br />

Die für das ADR bei der Wirtschaftskommission<br />

für Europa der Vereinten<br />

Nationen zuständige Arbeitsgruppe 15<br />

meint: „Vehicles should be inspected<br />

before each loading“ (Protokoll der 81.<br />

Sitzung 25. bis 27.10.2006, lfd. Nr. 13). Das<br />

deutsche Richterrecht sagt: „Es ist nichts<br />

dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber in<br />

Unterabschnitt 7.5.1.2 ADR bloß sporadische<br />

Kontrollen und Sichtprüfungen vorausgesetzt<br />

hat“ (Thüringer OLG, Beschluss<br />

vom 14.10.2005, 1 Ss 34/05). Anders<br />

Österreich: „Jedoch ist aus Abschnitt 7.5.1<br />

kein Erfordernis für lückenlose Kontrollen<br />

ableitbar“.<br />

Die Erfüllung der Pflicht ist auf Verlangen<br />

nachzuweisen. Das wird i.d.R. durch<br />

Checklisten gewährleistet. Wegen der<br />

Verfolgungsverjährungsfrist bei Verstößen<br />

gegen Gefahrgutrechtsvorschriften (§ 10<br />

(4) GGBefG i.V.m. § 31 (2) Nr. 1 OWiG)<br />

müssen <strong>die</strong> Checklisten in Deutschland<br />

drei <strong>Jahre</strong> aufbewahrt werden.<br />

Die Pflicht zu Kontrollen und Sichtprüfungen<br />

wurde im Jahr 1997 in das ADR aufgenommen<br />

trifft in gleicher Weise den Befüller<br />

betrifft auch Verlader/Befüller im Ausland<br />

ist für den Verlader und den Befüller mit<br />

großem Aufwand verbunden.<br />

Das betroffene Gewerbe wünscht sich eine<br />

präzisere Formulierung der Vorschrift (was ist<br />

genau wie oft gewollt) und eine flexiblere<br />

Delegierbarkeit.<br />

Eine der Vorschriften für <strong>die</strong> Handhabung ist<br />

<strong>die</strong> Sicherung der Ladung: Gemäß ADR muss<br />

<strong>die</strong> Ladung so gesichert werden, dass eine<br />

Beschädigung der Versandstücke verhindert<br />

wird. Hier legen <strong>die</strong> zuständigen Überwachungsorgane,<br />

vor allem in Deutschland und<br />

Österreich, sehr strenge Maßstäbe an. Die<br />

deutsche GGVSEB verpflichtet den Verlader<br />

und den Fahrer; Versuche des Bundes, das<br />

Verbindungswort „und“ in „oder“ zu ändern,<br />

scheitern regelmäßig am Widerstand der<br />

Bundesländer (vgl. Bundesrat-Drucksache<br />

642/06 (Beschluss)). Durch <strong>die</strong> Erweiterung<br />

der Bestimmung des Begriffs des Verladers<br />

gemäß ADR durch <strong>die</strong> GGVSEB ist <strong>die</strong> kuriose<br />

Situation entstanden, dass auch ein Unternehmen,<br />

das einem Fahrer ein Gefahrgut<br />

zur Beförderung übergibt, aber nicht selbst<br />

belädt, für <strong>die</strong> Sicherung der Ladung verantwortlich<br />

gemacht wird. Im speditionellen<br />

Nahverkehr ist es branchenüblich, dass <strong>die</strong><br />

Fahrer der Subunternehmer ihre Fahrzeuge<br />

in den Umschlagterminals morgens für <strong>die</strong><br />

Verteilertouren selber beladen. Auch dann,<br />

wenn der Betreiber des Umschlagterminals<br />

an der physischen Beladung des Ladegefäßes<br />

(Lkw, Container) gar nicht beteiligt war, wird<br />

er für Beanstandungen an der Ladungssicherung<br />

mitverantwortlich gemacht (500,– €).<br />

Das wird von der betroffenen Branche als<br />

nicht sachgerecht empfunden. Umgekehrt<br />

wird ein Fahrer auch dann für mangelhafte<br />

Ladungssicherung haftbar gemacht, wenn er<br />

an der Beladung des Ladegefäßes gar nicht<br />

mitgewirkt hat. Im speditionellen Sammelladungsverkehr<br />

wird überwiegend mit austauschbaren<br />

Ladungsträgern, so genannten<br />

Wechselbehältern, gearbeitet. Es ist branchenüblich,<br />

dass am späten Nachmittag<br />

und frühen Abend <strong>die</strong>se Behälter in den<br />

Umschlagterminals von Mitarbeitern der<br />

Umschlagterminals beladen und am späten<br />

Abend von den Fahrern für <strong>die</strong> Fernfahrt abgeholt<br />

werden. Wenn der Fahrer am Umschlagterminal<br />

eintrifft, um <strong>die</strong> Behälter abzuholen,<br />

sind <strong>die</strong> Behälter bereits fix und fertig beladen<br />

und i.d.R. auch verplombt. Stellt sich dann<br />

bei einer nächtlichen polizeilichen Unterwegskontrolle<br />

ein Mangel an der Sicherung der<br />

Ladung heraus, wird dafür auch der Fahrer<br />

haftbar gemacht (vgl. AG Offenbach am Main,<br />

Beschluss vom 16.04.2002, 29 OWi 1100 Js:<br />

„Eine werkseitig angebrachte Plombe befreit<br />

den Fahrer nicht von dem Vorwurf einer mangelnden<br />

Ladungssicherung“) (300,– €). Noch<br />

fataler ist <strong>die</strong> Situation bei der Beförderung<br />

von Importcontainern aus Übersee. Selbstverständlich<br />

ist es dem Fahrer vertraglich untersagt,<br />

eine Plombe oder ein Siegel an einem<br />

Container zu öffnen, nur um sich von der Ordnungsgemäßheit<br />

der Ladungssicherung zu<br />

überzeugen. Die Unversehrtheit der Plombe<br />

oder des Siegels ist der Beweis, dass der<br />

Fahrer im Fall fehlender Ladungsteile mit dem<br />

Fehlen oder im Fall überzähliger Ladungsteile<br />

(z.B. Rauschgift) mit der Überzähligkeit nichts<br />

zu tun haben kann. Die Verhältnisse in den<br />

Containerterminals der Seehäfen lassen ein<br />

Öffnen der Container vor Übernahme durch<br />

den Fahrer auch gar nicht zu.<br />

Von den Betroffenen wird <strong>die</strong> derzeitige<br />

Regelung als „Sippenhaftung“ empfunden.<br />

Durch <strong>die</strong> derzeitige Formulierung „der<br />

Verlader hat …“ (und nicht „der Verlader<br />

hat dafür zu sorgen, dass …“) ist eine Delegation<br />

der Pflicht auf Dritte, jedenfalls ordnungswidrigkeitenrechtlich<br />

wirksam, nicht<br />

möglich; entsprechende privatvertragliche<br />

Vereinbarungen zwischen „Verladern“ und<br />

ihren Subunternehmern sind insofern unwirksam.<br />

Eine Alternative wäre, <strong>die</strong> Bestimmung<br />

in „der Verlader gemäß Paragraf 2 Nummer<br />

3 Satz 1 GGVSEB hat …“ umzuformulieren;<br />

dann wäre von der Vorschrift nur der tatsächliche,<br />

physische Belader erfasst.<br />

Weitere Beispiele<br />

Gemäß ADR muss der Beförderer prüfen,<br />

ob <strong>die</strong> zu befördernden gefährlichen Güter<br />

gemäß ADR überhaupt zur Beförderung<br />

zugelassen sind; gemäß GGVSEB muss er<br />

das nicht.<br />

Gemäß ADR (und GGVSEB) darf der Verlader<br />

dem Beförderer gefährliche Güter nur<br />

übergeben, wenn sie gemäß ADR zur Beförderung<br />

zugelassen sind; der Befüller muss<br />

das gemäß ADR nicht, wohl aber gemäß<br />

GGVSEB. Warum wird derselbe Sachverhalt<br />

unterschiedlich gehandhabt<br />

Fazit<br />

Regeln für den Transport von Gütern, insbesondere<br />

für den Transport gefährlicher Güter,<br />

müssen sein; das steht außer Frage. Dass<br />

Verbesserungen möglich sind, zeigt das Beispiel<br />

der vom internationalen Transport- und<br />

Speditionsgewerbe initiierten Umstellung<br />

des Systems der Unfallmerkblätter mit dem<br />

ADR 2009. Eindeutige, nicht interpretationsbedürftige<br />

Formulierungen des Gewollten,<br />

eine sachgerechte Zuordnung von Pflichten<br />

zu Beteiligten und <strong>die</strong> Zulässigkeit der wirksamen<br />

Delegation auf Dritte würden <strong>die</strong><br />

Akzeptanz der Regeln erhöhen – und damit<br />

<strong>die</strong> Sicherheit. •<br />

18 GEFAHRGUT FÜR DIE PRAXIS · SONDERAUSGABE


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GEFAHRGUT FÜR DIE PRAXIS · SONDERAUSGABE 19


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Im Fokus: Gefahrguttrainings<br />

Ulrich Mann<br />

Fachanwalt für Transport- und<br />

Speditionsrecht, Referent für<br />

Gefahrgutseminare, GBK Gefahrgut<br />

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Die Herausforderungen der Erwachsenenbildung<br />

im Rahmen von Gefahrgutschulungen –<br />

Wissensvermittlung und Motivation<br />

Qualifizierte und motivierte Mitarbeiter<br />

sind heute ein entscheidender Faktor im<br />

Wettbewerb. Die Sicherheit eines Betriebes,<br />

<strong>die</strong> Gesundheit der Beschäftigten und <strong>die</strong><br />

Qualität der Produkte sind im hohen Maß<br />

davon abhängig und lassen sich erheblich<br />

durch regelmäßige Schulungsmaßnahmen<br />

beeinflussen. Ziel der Schulungsaktivitäten<br />

ist zum einen das Erfüllen von gesetzlichen<br />

Vorgaben und zum anderen <strong>die</strong><br />

Steigerung der fachlichen Kompetenz der<br />

Mitarbeiter auf allen Ebenen. Kompetenz<br />

heißt, sachbezogene Fähigkeit im Einklang<br />

mit geschärfter Bereitschaft, Mängel beim<br />

Transport gefährlicher Güter zu erkennen<br />

und <strong>die</strong>se abzustellen.<br />

Nur das problemorientierte, fehlerfreie<br />

und situativ angemessene Handeln der<br />

Mitarbeiter führt zu wirksamer Vermeidung<br />

von Zwischen- bzw. Unfällen.<br />

Das Management sollte hinsichtlich der<br />

am Gefahrguttransport Beteiligten auf<br />

allgemeine und übergreifende Information<br />

als auch auf funktionsspezifische Trainings<br />

möglichst aller beteiligten Mitarbeiter setzen.<br />

Dabei dürfen praktische Elemente und<br />

auch der Einsatz moderner Me<strong>die</strong>n nicht<br />

fehlen.<br />

Die Praxis<br />

Soweit <strong>die</strong> Theorie – in der praktischen<br />

Durchführung der Schulungen zeigen sich<br />

große Unterschiede. Bei der Durchführung<br />

vereinbarter Schulungsmaßnahmen zeigen<br />

sich aus Erfahrung verschiedene Extreme.<br />

Beispielsweise spielt sich <strong>die</strong> Schulung in<br />

Räumlichkeiten ab, <strong>die</strong> von einem fensterlosen<br />

10m² großen Raum mit 10 Personen – in<br />

dem mit Glück jeder einen Sitzplatz ergattert<br />

hat – bis hin zum aufwändig ausgestatteten,<br />

großzügigen Seminarraum – bei dem<br />

auch noch Kaffee und Kaltgetränke für alle<br />

zur Verfügung stehen – reichen.<br />

Auch <strong>die</strong> Motivation der Teilnehmer hat<br />

mehrere Gesichter. Es kommen fachlich fun<strong>die</strong>rte<br />

Diskussionen auf und Sie als Referent<br />

merken, dass <strong>die</strong> Informationen angekommen<br />

sind. Dagegen kommt es durchaus<br />

auch vor, dass <strong>die</strong> Teilnehmer regungs- und<br />

motivationslos Sie stundenlang fragend<br />

ansehen und alle Versuche, <strong>die</strong> Teilnehmer<br />

einzubinden, scheitern. Dabei stellt sich<br />

am Schluss <strong>die</strong> Frage: Was hat das Ganze<br />

gebracht Ist irgendetwas hängen geblieben<br />

oder hat es an sprachlicher Kompetenz<br />

auf beiden Seiten gefehlt Wie stellt das<br />

Unternehmen <strong>die</strong> Einhaltung der <strong>Gefahrgutvorschriften</strong><br />

sicher Soll ich wirklich <strong>die</strong><br />

Teilnahmebescheinigungen austeilen<br />

Der Gesetzgeber hat für Schulung und<br />

Unterweisung von betrieblichen Mitarbeitern<br />

nur wenige Vorgaben gemacht.<br />

Sicherheit durch Information<br />

Jedes Unternehmen, das am Transport<br />

gefährlicher Güter beteiligt ist, muss sich<br />

immer wieder <strong>die</strong> Frage stellen: Wie müs sen<br />

<strong>die</strong> einzelnen Mitarbeiter geschult/unterwiesen<br />

werden<br />

Der Gesetzgeber unterscheidet bei den<br />

Anforderungen an Schulungsmaßnahmen<br />

zwischen beauftragten Personen, sonstigen<br />

verantwortlichen Personen und mit Gefahrgut<br />

befassten Personen.<br />

Beauftragte Personen sind Betriebsleiter<br />

oder Mitarbeiter, denen Unternehmerpflichten<br />

ausdrücklich übertragen wurden. Zu<br />

den sonstigen verantwortlichen Personen<br />

zählen <strong>die</strong> Fahrzeugführer und <strong>die</strong> Schiffsführer.<br />

Sind <strong>die</strong> Fahrzeugführer nicht im<br />

Besitz eines gültigen ADR-Scheines und<br />

führen sie nicht kennzeichnungspflichtige<br />

Gefahrguttransporte durch, so müssen sie<br />

genauso geschult/unterwiesen werden, wie<br />

mit Gefahrgut befasste Personen.<br />

Die mit Gefahrgut befassten Personen<br />

sind alle, <strong>die</strong> nicht beauftragte Person und<br />

auch nicht Fahrzeugführer mit gültigem<br />

ADR-Schein sind. Diese Personen sind beispielsweise<br />

betriebliche Mitarbeiter, <strong>die</strong><br />

Gefahrgüter auf Anweisung<br />

verpacken,<br />

verladen,<br />

befüllen,<br />

versenden,<br />

befördern,<br />

entladen,<br />

empfangen,<br />

auspacken oder<br />

Verpackungen, Beförderungsbehältnisse<br />

oder Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher<br />

Güter herstellen oder in Verkehr<br />

bringen.<br />

Schulungen gesetzlich gefordert<br />

Die <strong>Gefahrgutvorschriften</strong> für den Land-,<br />

See- und Luftverkehr sowie <strong>die</strong> Gefahrgutbeauftragten-Verordnung<br />

(GbV) fordern<br />

<strong>die</strong> Schulung aller am Transportvorgang<br />

beteiligten Personen.<br />

Der Verordnungsgeber verfolgt damit das<br />

Ziel, <strong>die</strong> Sicherheit der am Gefahrguttransport<br />

beteiligten Unternehmen generell zu<br />

verbessern. Darüber hinaus fordert er, dass<br />

Schulungen in regelmäßigen Abständen zu<br />

wiederholen sind. Mit <strong>die</strong>sen Maßnahmen<br />

soll der „Unsicherheitsfaktor Mensch“<br />

positiv beeinflusst werden.<br />

Die gesetzlichen Anforderungen an <strong>die</strong><br />

Gefahrgut-Schulung von Mitarbeitern sind<br />

in der folgenden Übersicht zusammengestellt.<br />

GEFAHRGUT FÜR DIE PRAXIS · SONDERAUSGABE 21


Gesetzliche Anforderungen an <strong>die</strong> Gefahrgut-Schulung von Mitarbeitern<br />

Personenkreis Rechtsgrundlage Schulungsinhalte Wiederholung<br />

Alle Verkehrsträger<br />

(der Gesetzgeber denkt darüber nach, den Luftverkehr von der Gb-Pflicht auszunehmen)<br />

Gefahrgutbeauftragte<br />

§§ 3-5 GbV<br />

und 1.8.3<br />

ADR/RID/ADN<br />

Nur Pflichtstunden<br />

vorgeschrieben<br />

5 <strong>Jahre</strong> (Wiederholung Prüfung)<br />

Beauftragte Personen § 6 GbV Tätigkeitsbezogen Zu wiederholen (Empfehlung alle<br />

2 <strong>Jahre</strong> oder bei Vorschriftenänderung)<br />

Sonstige verantwortliche Personen<br />

(z.B. Fahrzeugführer von nicht kennzeichnungspflichtigen<br />

Fahrzeugen)<br />

Beschäftigte bei Klasse 7 – radioaktive<br />

Stoffe<br />

Verkehrsträger Straße<br />

Fahrzeugführer (kennzeichnungspflichtiger<br />

Fahrzeuge)<br />

§ 6 GbV Tätigkeitsbezogen Zu wiederholen (Empfehlung alle<br />

2 <strong>Jahre</strong> oder bei Vorschriftenänderung)<br />

Unterabschnitt<br />

1.7.2.5<br />

ADR/RID/ADN<br />

Kapitel 8.2 ADR<br />

Angemessene Unterweisung<br />

bezüglich des Strahlenschutzes<br />

einschließlich der zu beachtenden<br />

Vorsichtsmaßnahmen<br />

Basiskurse und Aufbaukurse<br />

(Tanks, Klassen 1 und 7)<br />

Sonstige mit Gefahrgut befasste Personen Kapitel 1.3 ADR Unterweisung:<br />

- Einführung<br />

- Aufgabenbezogene Unterweisung<br />

(bei RID sehr differenziert)<br />

- Sicherheitsunterweisung<br />

Verkehrsträger Schiene<br />

Sonstige mit Gefahrgut befasste Personen,<br />

Personal des Beförderers und des Eisenbahninfrastrukturbetreibers<br />

Verkehrsträger Binnenschifffahrt<br />

Kapitel 1.3 RID<br />

Unterweisung:<br />

- Einführung<br />

- Aufgabenbezogene Unterweisung<br />

als Basis- und Aufbauunterweisung<br />

sehr differenziert<br />

ausgestaltet<br />

- Sicherheitsunterweisung<br />

Sonstige mit Gefahrgut befasste Personen Kapitel 1.3 ADN Unterweisung:<br />

- Einführung<br />

- Aufgabenbezogene Unterweisung<br />

- Sicherheitsunterweisung<br />

Vor Arbeitsaufnahme<br />

5 <strong>Jahre</strong> (Wiederholung Schulung<br />

und Prüfung)<br />

2 <strong>Jahre</strong> oder bei Vorschriftenänderung<br />

2 <strong>Jahre</strong> oder bei Vorschriftenänderung<br />

2 <strong>Jahre</strong> oder bei Vorschriftenänderung<br />

Ausbildung von Sachkundigen Abschnitt 8.2.1 ADN Schulung mit Prüfung Alle fünf <strong>Jahre</strong> Wiederholungsschulung<br />

mit Prüfung und er muss<br />

mindestens 1 Jahr auf einem Schiff<br />

gearbeitet haben.<br />

Verkehrsträger See<br />

Alle am Gefahrguttransport beteiligten<br />

Personen des Landpersonals<br />

Verkehrsträger Luftverkehr<br />

Alle am Gefahrguttransport beteiligten<br />

Personen wie Shipper, Packer oder agent<br />

im Luftverkehr<br />

Kapitel 1.3 IMDG-Code<br />

Kapitel 1.5 IATA-DGR<br />

Schulung:<br />

- Schulung hinsichtlich allgemeiner<br />

Kenntnisse/Vertrautmachung<br />

- Aufgabenbezogene Schulung<br />

als Basis- und Aufbauunterweisung<br />

sehr differenziert ausgestaltet<br />

- Sicherheitsschulung<br />

Sehr differenziertes Schulungssystem<br />

Regelmäßige Auffrischungsschulungen<br />

Schulung und Prüfung alle 2 <strong>Jahre</strong><br />

verbindlich<br />

22 GEFAHRGUT FÜR DIE PRAXIS · SONDERAUSGABE


Personen, deren Arbeitsbereich <strong>die</strong> Beförderung<br />

gefährlicher Güter umfasst, müssen<br />

in den Anforderungen ihres Arbeits- und<br />

Verantwortungsbereichs eine Unterweisung<br />

erhalten. Im Seeverkehr muss das Landpersonal<br />

in jedem Falle geschult werden.<br />

Eine ADR-Fahrzeugführerausbildung ist<br />

erforderlich für alle Führer, <strong>die</strong> Gefahrgut<br />

mit kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugen<br />

befördern.<br />

Unterweisungen/Schulungen<br />

Eine wesentliche Zielsetzung von Schulungen<br />

und Unterweisungen ist der Zuschnitt der<br />

Leistungen auf <strong>die</strong> Anforderungen des Unternehmens.<br />

Mit einem optimal abgestimmten<br />

Schulungsaufwand ist das Unternehmen in<br />

der Lage, <strong>die</strong> Kosten in einem angemessenen<br />

Rahmen zu halten und trotzdem Folgendes<br />

zu erreichen:<br />

Rechtssicherheit und Erfüllung der gesetzlichen<br />

Nachweispflicht<br />

Individuelle Optimierung der Sicherheitsstandards<br />

im jeweiligen Unternehmen<br />

Flexible und nachhaltige Qualifikation der<br />

Mitarbeiter<br />

Vorgehensweise<br />

Ein Beispiel für eine optimale Vorgehensweise<br />

bei Schulungen/Unterweisungen lässt<br />

sich durch anliegende Aufstellung ermitteln:<br />

Ermittlung des Schulungsbedarfs der<br />

Mitarbeiter<br />

Erstellung abteilungsbezogener und individueller<br />

Schulungspläne<br />

Gezieltes Training der relevanten Vorschriften<br />

Organisatorische Umsetzung der Schulungspläne<br />

durch Erstellung von Terminen<br />

für Inhouse-Schulungen<br />

Auf Wunsch könnten Übungs- und Testfragen<br />

eingearbeitet werden<br />

Nachbereitung und Teilnahmenachweis<br />

mit Zertifikaten<br />

Statistische Auswertung<br />

Transparente Darstellung der Wissenslücken<br />

Arbeitsentlastung und Zeitvorteile wegen<br />

auf Bedürfnisse abgestimmte Schulungsinhalte<br />

Konzentration auf das Notwendige<br />

Effektive Wissensvermittlung<br />

Jeder Vortrag und jede Präsentation ist<br />

Kommunikation. Wie jede Kommunikation<br />

hat auch der öffentliche Vortrag vier Seiten:<br />

<strong>die</strong> Seite des Inhalts, <strong>die</strong> Seite der Beziehung<br />

zwischen Vortragendem und Zuhörer, <strong>die</strong><br />

Seite der Selbstdarstellung des Vortragenden<br />

und einen pragmatischen Aspekt.<br />

Ein Vortrag kann daher unterschiedliche<br />

Kommunikationsbedürfnisse des Vortragenden<br />

und der Zuschauer wie Zuhörer<br />

zum Ausdruck bringen. Vortragende haben<br />

unterschiedliche Vorstellungen davon, was<br />

sie bewirken:<br />

möglichst viel Informationen darstellen,<br />

eine Beziehung zum Publikum herstellen,<br />

sich selbst in ein gutes Licht rücken,<br />

<strong>die</strong> Zuhörer und Zuschauer zum Handeln<br />

motivieren.<br />

Die Teilnehmer haben mehr oder weniger<br />

das Bedürfnis<br />

nach Sachinformationen,<br />

nach Hinweisen, wie sie <strong>die</strong> Informationen<br />

des Vortragenden praktisch verwerten<br />

können.<br />

In einem Vortrag, der ankommt, müssten vorstehende<br />

Kommunikationselemente enthalten<br />

sein. Die Gewichtung der einzelnen Faktoren<br />

richtet sich nach dem Profil der Teilnehmer.<br />

Ein glänzender Sachvortrag kommt bei einem<br />

Publikum wenig an, das einen hohen Bedarf<br />

nach praktischen Handlungsanweisungen hat.<br />

Wie ist der Vortrag zu strukturieren<br />

1. Grundstruktur für längere Beiträge<br />

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, einen<br />

Vortrag oder Redebeitrag zu strukturieren. Je<br />

nach Anlass und Länge der Vortragszeit eignen<br />

sich unterschiedliche Grundstrukturen.<br />

Begrüßung – Der Anfang des Vortrags eignet<br />

sich sehr gut, um eine Beziehung zwischen<br />

Vortragenden und den Teilnehmern<br />

herzustellen (ausführliche formelle oder kurze<br />

informelle Begrüßung). Die Bedeutung der<br />

Begrüßung wird von vielen Vortragenden<br />

unterschätzt und in ihrer Vortragsvorbereitung<br />

nicht beachtet.<br />

Auftakt – Ein gelungener Vortragsauftakt<br />

besteht darin, sofort das Interesse der Zuhörer<br />

zu fesseln und sich zugleich körperlich dabei<br />

zu entspannen (z.B. einen Witz erzählen, eine<br />

aktuelle Begebenheit aufgreifen, ein Sprichwort<br />

gekonnt zitieren).<br />

Fragestellung, These – Einer der häufigsten<br />

Fehler beim Vortragen besteht in der Vorstellung,<br />

über ein Thema zu sprechen. Themen<br />

(Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung<br />

usw.) sind wie ein Wald, in dem sich ein Redner<br />

nur einen oder ein paar wenige Bäume für <strong>die</strong><br />

kurze Zeit seines Vortrags aussuchen kann.<br />

„Vollständigkeit“ ist nicht das Kriterium für<br />

den Aufbau des Vortrags.<br />

Die wichtigste Aufgabe des Vortragenden<br />

ist es, aus einem Thema etwas zu machen.<br />

Dazu gibt es zwei wesentliche Möglichkeiten:<br />

eine Fragestellung zu finden (Was wollen<br />

wir heute besprechen),<br />

eine These zu formulieren (z.B. fokussiert<br />

alle Themen, <strong>die</strong> besprochen werden sollen,<br />

mit den Teilnehmern vereinbaren).<br />

Der Vortragende vereinbart den Inhalt nach<br />

Begrüßung und Auftakt in klarer Form mit<br />

den Teilnehmern.<br />

Selbstoffenbarung – Einige Informationen<br />

zur eigenen Person nach der Vorstellung der<br />

zentralen Fragestellung des Vortrags helfen<br />

den Zuhörern zu verstehen, warum der Vortragende<br />

sich mit <strong>die</strong>ser Frage beschäftigt,<br />

über <strong>die</strong> er jetzt referieren wird. Hier geht<br />

es um Kriterien wie Kompetenz, persönliche<br />

Erfahrungen oder Glaubwürdigkeit. Selbstoffenbarung<br />

wirkt besser als Selbstdarstellung.<br />

Argumentationen – Im Hauptteil eines<br />

Vortrags werden Argumentationsfiguren<br />

entwickelt, <strong>die</strong> eine Antwort auf <strong>die</strong> gestellte<br />

Frage oder <strong>die</strong> behauptete These geben oder<br />

sich im Detail dem Vortragsmotto widmen.<br />

Das stärkste Argument ist immer, das etwas<br />

gesetzlich vorgeschrieben ist. Hier geht es<br />

aber eher um das Wie der Umsetzung.<br />

Abschluss – Jeder Vortrag braucht einen<br />

deutlichen Abschluss. Für das Ende eines<br />

Vortrags gibt es vielfältige Möglichkeiten<br />

(Zusammenfassung, Fazit, Rückbezug zum<br />

Anfang). Er eignet sich besonders gut dafür,<br />

das Bedürfnis der Zuhörer nach dem „Und was<br />

sollen wir jetzt damit anfangen“ zu befriedigen.<br />

Viele Vortragende vergessen, sich einen<br />

prägnanten Schlusssatz für ihren Vortrag zu<br />

überlegen. Auch hier bieten sich Erfahrungen<br />

in der praktischen Umsetzung an.<br />

2. Visualisieren<br />

Beim Zuhörer eines Vortrags dominiert der<br />

visuelle Sinneskanal. Er glaubt dem, was er<br />

sieht, mehr als dem, was er hört. Der Redner<br />

ist nicht nur durch seine Stimme präsent, <strong>die</strong><br />

er trainieren kann, er wirkt nicht nur durch<br />

seine Wortwahl, <strong>die</strong> er auch schulen kann.<br />

Er steht vor den Augen der Anwesenden als<br />

Bild. Die Wirkung der Körpersprache auf das<br />

Publikum ist daher nicht zu unterschätzen.<br />

Die Kleidung, der Haarschnitt, <strong>die</strong> Schminke<br />

usw. tun ihre Wirkung. Der Vortragende<br />

visualisiert also in erster Linie sich selbst.<br />

Darüber hinaus hat er viele Möglichkeiten,<br />

das, was er sagt, ins Bild zu setzen:<br />

Oft sind <strong>die</strong> Zuhörer dankbar, wenn er<br />

seinen Namen an <strong>die</strong> Tafel schreibt.<br />

Wichtige Begriffe wie Fremdwörter und<br />

Fachausdrücke sollten auf Tafel, Flipchart<br />

oder mittels Beamer visualisiert werden.<br />

Gut gestaltete Powerpoint-Vorträge verfehlen<br />

ihre Wirkung nicht.<br />

Bei der Visualisierung sind folgende<br />

Punkte in <strong>die</strong>ser Reihenfolge wichtig:<br />

Sichtbarkeit (Ist das auch noch in der<br />

GEFAHRGUT FÜR DIE PRAXIS · SONDERAUSGABE 23


letzen Reihe zu sehen und zu lesen),<br />

Verständlichkeit,<br />

Strukturierung,<br />

Ästhetik (Farbe, Bilder).<br />

Eine Farbfolie macht das Publikum ärgerlich,<br />

wenn <strong>die</strong> gelbe Schrift nicht lesbar ist,<br />

<strong>die</strong> verwendeten Symbole nicht verständlich<br />

sind und zu viel Information auf einmal geboten<br />

wird. Eine Powerpoint-Präsentation über<br />

einen Beamer zeigt nur dann Professionalität,<br />

wenn <strong>die</strong> oben genannten Kriterien einer<br />

guten Visualisierung erfüllt sind.<br />

Die Teilnehmer haben in der Regel das<br />

Bedürfnis, <strong>die</strong> gezeigten Folien als Kopie zu<br />

bekommen. Überlegen Sie also, ob Sie <strong>die</strong>sem<br />

Bedürfnis nachkommen können, wenn Sie<br />

eine Folie zeigen. Dies gilt insbesondere für<br />

komplexe Folien.<br />

Motivation<br />

„Motivation ist das, was uns bewegt“ –<br />

„Was uns bewegt, sind unsere Bedürfnisse“.<br />

Nach Maslow haben Menschen eine Reihe<br />

von Bedürfnissen. Diese lassen sich auf <strong>die</strong><br />

Gestaltung von Seminaren übersetzen. Was<br />

bedeutet: Motivieren<br />

„Motivieren heißt: andere Menschen bewegen.“<br />

– „Andere Menschen kann man bewegen,<br />

wenn man ihre Bedürfnisse befriedigt“.<br />

Folgende Motivierungsstrategien können<br />

auf der Basis von Maslows Bedürfnismodell,<br />

z.B. für <strong>die</strong> Gestaltung eines Seminars, abgeleitet<br />

werden (siehe Tabelle).<br />

Folgende Strategien sind zu empfehlen, um<br />

zu motivieren:<br />

Aktivieren (z.B. durch Fragen stellen, Diskussionen<br />

anregen, Gruppenarbeiten)<br />

Bestätigen und „Verstärken“<br />

Anreize setzen, Ziele vorgeben<br />

Grenzen setzen, Freiheiten lassen<br />

als Persönlichkeit wirken<br />

Wird <strong>die</strong>s berücksichtigt, wird es keine leeren<br />

Gesichter in der Schulung geben, <strong>die</strong> nur<br />

darauf warten, dass <strong>die</strong> Zeit abläuft.<br />

Fazit<br />

Gefahrgutschulungen sind gesetzlich<br />

umfangreich reguliert. Um positive Ergebnisse<br />

zu erzielen und dem gesetzlichen<br />

Auftrag optimal nachzukommen, sind neben<br />

guten fachlichen Kenntnissen auch <strong>die</strong><br />

Grundlagen effektiver Wissensvermittlung<br />

und wirkungsvoller Motivationstechniken<br />

empfehlenswert.<br />

Die Unternehmen sollten über eine regelmäßige<br />

Bedarfsanalyse den Umfang der<br />

notwendigen Schulungen/Unterweisungen<br />

ermitteln und <strong>die</strong>se dann bedarfsgerecht<br />

und praxisnah durchführen oder durchführen<br />

lassen. Die Veranstaltungen selbst sollten in<br />

freundlicher Lernatmosphäre stattfinden und<br />

Spaß machen.<br />

In vielen Fällen bietet sich der Einsatz<br />

von Fremd<strong>die</strong>nstleistungen im Bereich der<br />

Gefahrgutschulungen an, da hier in der<br />

Regel Sachverstand gepaart mit vielfältiger<br />

Lösungskompetenz und Schulungserfahrung<br />

eingebracht wird. •<br />

Elemente aus Maslows Bedürfnismodell<br />

Biologische Bedürfnisse (nach Nahrung, Wasser,<br />

Sauerstoff, Ruhe, Sexualität, Entspannung)<br />

Sicherheitsbedürfnisse (nach Sicherheit,<br />

Behaglichkeit, Ruhe, Freiheit von Angst)<br />

Bindungsbedürfnisse (nach Zugehörigkeit,<br />

Verbindung mit anderen, zu lieben und geliebt<br />

zu werden)<br />

Selbstwertbedürfnisse (nach Vertrauen und dem<br />

Gefühl, etwas wert zu sein und kompetent zu sein;<br />

nach Anerkennung von anderen)<br />

Kognitive Bedürfnisse (nach Wissen, Verstehen, nach<br />

Neuem)<br />

Ästhetische Bedürfnisse (nach Ordnung, Schönheit)<br />

Selbstverwirklichungsbedürfnisse (das eigene Potenzial<br />

auszuschöpfen, bedeutende Ziele zu haben)<br />

Transzendenzbedürfnisse (spirituelle Bedürfnisse, sich mit<br />

dem Kosmos in Einklang zu fühlen)<br />

Übersetzung auf <strong>die</strong> Gestaltung von Seminaren<br />

Pausen einplanen, für Essen, Trinken und körperliche Bewegung; für sauerstoffreiche<br />

Raumluft sorgen; eine geräuscharme Atmosphäre schaffen;<br />

Lichtverhältnisse anpassen; Teilnehmer nicht als neutrale Wesen, sondern<br />

als Männer und Frauen mit unterschiedlichen Bedürfnissen behandeln.<br />

Ängste abbauen helfen; Transparenz in Bezug auf Anforderungen schaffen;<br />

Grenzen setzen.<br />

Kontakte zwischen den Teilnehmern/-innen anregen; den Gruppenzusammenhang<br />

fördern; als Leiter/-in <strong>die</strong> Führungsposition übernehmen;<br />

Mitgefühl ist besser als Mitleid.<br />

Ein positives Bild von den Teilnehmern/-innen haben und darstellen; Anreize<br />

setzen; Aufgaben stellen, <strong>die</strong> herausfordern und lösbar sind; Loben<br />

und Verstärken; <strong>die</strong> gegenseitige Achtung der Teilnehmer/-innen fördern.<br />

Wissen vermitteln; neugierig machen; Neues darstellen.<br />

Gute Gestaltung von Papieren, Skripten, Folien, Tafelanschriften; mit<br />

Farben strukturieren; ausdrucksvoll sprechen; klare Ablaufstrukturen<br />

anbieten; Raumaufteilung beeinflussen.<br />

Besondere Fähigkeiten der Teilnehmer/-innen entfalten lassen; Raum für<br />

<strong>die</strong> Entwicklung von Zielen anbieten; Freiheiten lassen.<br />

Platz für Transzendenzbedürfnisse einräumen: religiöse und ethische<br />

Haltungen respektieren; zum Nachdenken über menschliche Begrenzungen<br />

anregen.<br />

24 GEFAHRGUT FÜR DIE PRAXIS · SONDERAUSGABE


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1. 3. 5.<br />

Welches Dokument, das Informationen<br />

zu den Gefahreneigenschaften<br />

eines Gutes und über<br />

<strong>die</strong> bei einer Freisetzung zu treffenden<br />

Maßnahmen enthält, muss bei<br />

der Beförderung gefährlicher Güter<br />

auf der Straße grundsätzlich mitgeführt<br />

werden<br />

Der letzte Buchstabe des zweiten<br />

Wortes der gesuchten Bezeichnung ist<br />

der erste Großbuchstabe des Lösungswortes!<br />

2.<br />

Wie bewerten <strong>die</strong> UN grundsätzlich<br />

den Gefahrengrad<br />

gefährlicher Güter für Zwecke der<br />

Verpackung<br />

Der zehnte Buchstabe der richtigen<br />

Antwort ist der zweite Großbuchstabe<br />

des Lösungswortes!<br />

Wie bezeichnet man eine<br />

aufgrund des § 3 des GGBefG<br />

erlassene Rechtsvorschrift allgemein<br />

Der siebente Buchstabe der richtigen<br />

Antwort ist der dritte Großbuchstabe<br />

des Lösungswortes!<br />

4.<br />

Ermitteln Sie für das deutsche<br />

Wort „fest“ (Aggregatzustand)<br />

<strong>die</strong> englische Bezeichnung.<br />

Der erste Buchstabe der gesuchten<br />

Bezeichnung ist der vierte Großbuchstabe<br />

des Lösungswortes!<br />

Lösungswort:<br />

Benennen Sie einen Landverkehrsträger,<br />

mit dem<br />

gefährliche Güter befördert werden<br />

dürfen, und den für ihn verwendeten<br />

Kennbuchstaben.<br />

Der richtige Kennbuchstabe ist der<br />

fünfte kleine Buchstabe des Lösungswortes!<br />

6.<br />

Im ADR ist für das Befahren<br />

von Tunneln mit bestimmten<br />

Beförderungseinheiten eine Tunnelkategorie<br />

festgelegt, <strong>die</strong> zu keinen<br />

Beschränkungen führt.<br />

Der Buchstabe für <strong>die</strong>se Tunnelkategorie<br />

ist der sechste kleine Buchstabe des<br />

Lösungswortes!<br />

1. 2. 3. 4. 5. 6.<br />

Alles gewusst Auf www.betrifft-gefahrgut.de können Sie uns schnell, bequem<br />

und kostenlos <strong>die</strong> richtige Antwort zusenden. Einsendeschluss ist der 15. November 2010.<br />

Viel Glück!<br />

GEFAHRGUT FÜR DIE PRAXIS · SONDERAUSGABE 25


Michael Kubenz<br />

Inhaber und Geschäftsführer der<br />

Firma Kube & Kubenz Internationale<br />

Speditions- und Logistikgesellschaft<br />

mbH & Co. KG, Hamburg, Vizepräsident<br />

im DSLV Deutscher Speditionsund<br />

Logistikverband e. V., Bonn.<br />

Kosteneinsparungspotenziale<br />

bei konsequenter Anwendung<br />

der <strong>Gefahrgutvorschriften</strong> in<br />

der betrieblichen Praxis<br />

1. Gesetze als Grundlagen unserer<br />

Gesellschaft<br />

Gesetze <strong>die</strong>nen seit alters her dazu, den<br />

Mitgliedern einer Gesellschaft Werte und<br />

Normen, <strong>die</strong> das tragende Fundament <strong>die</strong>ser<br />

Gemeinschaft bilden, zu vermitteln.<br />

Das beste Beispiel sind <strong>die</strong> 10 Gebote, <strong>die</strong><br />

Moses vom Berg Sinai mitbrachte. Auch im<br />

Römischen Reich gab es ein geschriebenes<br />

Recht, das zum Beispiel heute noch Bestand<br />

im Vertragsrecht hat. Bei der Erweiterung der<br />

Europäischen Union muss jeder Beitrittskandidat<br />

erklären, dass er den Acquis communautaire<br />

akzeptiert und seine nationalen<br />

Gesetze an <strong>die</strong>sen Acquis anpasst. Unterstellt<br />

wird, dass sich das beitrittswillige Land zum<br />

Beispiel zu christlichen Werten verpflichtet<br />

fühlt, <strong>die</strong> so explizit gar nicht im Acquis gefordert<br />

werden. Dies ist übrigens auch einer der<br />

Gründe, warum <strong>die</strong> EU Schwierigkeiten mit<br />

der Aufnahme eines muslimischen Landes<br />

wie der Türkei hat.<br />

Solche tra<strong>die</strong>rten Werte haben auch im<br />

Berufsleben eine lange Geschichte, geprägt<br />

durch Ständeorganisation, Zünfte und Ausbildung.<br />

Ein schönes Beispiel ist <strong>die</strong> Seemannschaft.<br />

Jeder, der zur See fährt, kennt<br />

<strong>die</strong> Gefahren der Seefahrt und lernt, damit<br />

umzugehen. Es muss daher kein Schild an<br />

der Reling stehen: „Achtung, hier beginnt<br />

das Meer! Es besteht Lebensgefahr“. Auch<br />

bei den Fuhrleuten kennt man solche Traditionen.<br />

Bekannt ist der Fuhrmannseid aus<br />

dem <strong>Jahre</strong> 1601: „Ich schwöre einen Eid zu<br />

Gott, dass ich das Gut, das mir zu fahren<br />

aufgeladen wird, für billig-mäßige Belohnung<br />

dahin fahren, treulich verwahren und<br />

redlich überliefern will, kein Stück verfahren<br />

oder irgend anderswo hinbringen als mir<br />

aufgegeben ist, was mir etwa an Geld und<br />

Wechseln zurückzubringen gereicht wird,<br />

aufrichtig und ohne einzige Hinterhaltung<br />

überreichen und mich in allem so betragen<br />

will, wie einem redlichen, aufrichtigen und<br />

getreuen Fuhrmann gebührt.“ Dem Gesetzgeber<br />

war <strong>die</strong>ser Eid allerdings nicht genug.<br />

Wer heute gefährliche Güter transportieren<br />

will, muss sich daher an <strong>die</strong> <strong>Gefahrgutvorschriften</strong><br />

halten. Als Gefahrgüter bezeichnet<br />

man Stoffe und Gegenstände, von denen auf<br />

Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder<br />

ihres Zustandes in Zusammenhang mit der<br />

Beförderung Gefahren für <strong>die</strong> öffentliche<br />

Sicherheit und Ordnung, insbesondere für<br />

<strong>die</strong> Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter,<br />

für Leben und Gesundheit von Menschen<br />

sowie für Tiere und Sachen ausgehen können.<br />

Hierzu zählen Chemikalien, Flüssiggase,<br />

Feuerwerkskörper, Benzin und Heizöl,<br />

Düngemittel, Klinikabfälle sowie Stoffe, <strong>die</strong><br />

erst in großen Mengen gefährlich sind, wie<br />

Feuerzeuge und Sprühdosen.<br />

Gefahrgut findet sich in fast jedem Industrie-<br />

und Handwerksbetrieb: Altöle, Gase,<br />

halogenhaltige Lösemittel, Härtesalze, Laborchemikalien,<br />

Lacke und Farben, Laugen oder<br />

Säuren sind einige Beispiele. Gefährliche<br />

Güter werden in einer zunehmend technisierten<br />

Gesellschaft in unterschiedlichster Form<br />

etwa in der Produktion genutzt oder entstehen<br />

als Abfallprodukte, <strong>die</strong> dann entsorgt<br />

werden müssen. Nach einem Schätzverfahren<br />

ermittelte das Statistische Bundesamt für das<br />

Jahr 2006 insgesamt <strong>35</strong>7 Millionen Tonnen<br />

transportierter Gefahrgüter in Deutschland,<br />

ein Großteil davon über <strong>die</strong> Straße (172<br />

Millionen Tonnen), den Seeweg (76 Millionen<br />

Tonnen) und <strong>die</strong> Schiene (58 Millionen<br />

Tonnen). Damit lag der Anteil der Gefahrgüter<br />

an der Gesamtmenge aller beförderten<br />

Güter bei 8,7 Prozent. Gase (Gefahrklasse 2),<br />

entzündbare flüssige Stoffe (Gefahrklasse 3)<br />

und ätzende Stoffe (Gefahrklasse 8) bildeten<br />

mit zusammen rund 85 Prozent den Hauptteil<br />

der Gefahrguttonnage. Das Buchexemplar<br />

der <strong>Gefahrgutvorschriften</strong>, das vor mir auf<br />

dem Schreibtisch liegt, ist ein dicker Wälzer<br />

und besteht aus rund 1.500 Seiten. Warum<br />

ist es so wichtig, sich an <strong>die</strong>se Vorschriften<br />

zu halten, und welche Vorteile bringen <strong>die</strong><br />

Verordnungen in der betrieblichen Praxis<br />

mit sich Auf <strong>die</strong>se Fragen möchte ich im<br />

Folgenden ein wenig näher eingehen.<br />

2. <strong>Gefahrgutvorschriften</strong> im Überblick<br />

Eine Vielzahl von Vorschriften beschäftigt<br />

sich mit der Beförderung gefährlicher Güter.<br />

Sie regeln, welche Gefahrstoffe befördert<br />

werden dürfen, wie <strong>die</strong>se verpackt und<br />

gekennzeichnet sein müssen, geben vor,<br />

wie <strong>die</strong> Beförderungsmittel, zum Beispiel<br />

Fahrzeuge, Tanks oder Container, gebaut<br />

und ausgerüstet sein müssen, wann und wie<br />

sie zu prüfen und kennzeichnen sind, was<br />

bei der Be- und Entladung hinsichtlich der<br />

Verladeweise und Stauung sowie während<br />

der Beförderung selbst zu beachten ist,<br />

schließlich, in welcher Form das Personal, das<br />

gefährliche Güter befördert, zu schulen ist.<br />

Schon seit geraumer Zeit zählt <strong>die</strong> Gefahrgutbeförderung<br />

zu den Bereichen, für <strong>die</strong> es<br />

grenzüberschreitende Regelungen gibt. So<br />

haben <strong>die</strong> Vereinten Nationen in den UN-<br />

Recommendations on the Transport<br />

of Dangerous Goods den Umgang mit<br />

Gefahrgut festgelegt. Darüber hinaus existieren<br />

weitere bedeutende Einzelregelungen,<br />

wie das Europäische Übereinkommen<br />

über <strong>die</strong> internationale Beförderung<br />

gefährlicher Güter auf der Straße (ADR),<br />

<strong>die</strong> Regelung zur internationalen Beförderung<br />

gefährlicher Güter im Schienenverkehr<br />

(RID), der International Maritime<br />

Dangerous Goods Code (IMDG-Code)<br />

in der internationalen Seeschifffahrt, das<br />

Europäische Übereinkommen über <strong>die</strong><br />

Beförderung gefährlicher Güter auf<br />

Binnenwasserstraßen (ADN) oder auch<br />

<strong>die</strong> Technical Instructions (ICAO-TI) und<br />

Dangerous Goods Regulations (IATA-<br />

DGR) im Luftverkehr. Diese transnationalen<br />

Vorschriften haben <strong>die</strong> Länder, so auch<br />

26 GEFAHRGUT FÜR DIE PRAXIS · SONDERAUSGABE


Deutschland, durch eine nationale Gesetzgebung<br />

in ihr jeweiliges Recht übernommen.<br />

Die Einteilung von gefährlichen Gütern<br />

erfolgt nach neun Gefahrgutklassen sowie<br />

sieben Unterklassen, entsprechend den<br />

spezifischen chemischen Reaktionseigenschaften<br />

eines Gutes wie Explosivität, Entzündbarkeit<br />

und Giftigkeit. Klasse 1 steht<br />

für explosive Stoffe und Gegenstände, <strong>die</strong><br />

Explosivstoffe enthalten, Klasse 2 für Gase,<br />

Klasse 3 für entzündbare flüssige Stoffe,<br />

Klasse 4.1 für entzündbare feste Stoffe,<br />

Klasse 4.2 für selbstentzündliche Stoffe,<br />

Klasse 4.3 für Stoffe, <strong>die</strong> in Berührung mit<br />

Wasser entzündliche Gase bilden, Klasse 5.1<br />

für entzündend (oxi<strong>die</strong>rend) wirkende Stoffe,<br />

Klasse 5.2 für organische Peroxide, Klasse 6.1<br />

für giftige Stoffe, Klasse 6.2 für ansteckungsgefährliche<br />

Stoffe, Klasse 7 für radioaktive<br />

Stoffe, Klasse 8 für ätzende Stoffe sowie<br />

Klasse 9 für verschiedene gefährliche Stoffe<br />

und Gegenstände. Diese Klassifizierung<br />

richtet sich nach den Vorgaben der Vereinten<br />

Nationen. Diese grenzüberschreitende Gültigkeit<br />

ist in einer zunehmend globalisierten<br />

Gesellschaft besonders wichtig.<br />

Das Gefahrgutbeförderungsgesetz<br />

(GGBefG) vom 6. August 1975 setzt weitgehend<br />

<strong>die</strong> internationalen Übereinkommen<br />

für den grenzüberschreitenden Verkehr in<br />

deutsches Recht um. Es regelt nicht nur den<br />

Transport, sondern darüber hinaus auch<br />

Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen<br />

wie Ver- und Auspacken, Be- und Entladen.<br />

Gefahrgutverordnungen, <strong>die</strong> auf dem Gefahrgutbeförderungsgesetz<br />

basieren, sind etwa<br />

<strong>die</strong> Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn<br />

und Binnenschiff (GGVSEB) und <strong>die</strong><br />

Gefahrgutverordnung See (GGVSee).<br />

Darüber hinaus gibt es Ausnahmeverordnungen,<br />

zahlreiche Durchführungsverordnungen<br />

und technische Richtlinien. Neben den speziell<br />

für den Transport gefährlicher Güter<br />

geschaffenen Vorschriften müssen auch <strong>die</strong><br />

übrigen gesetzlichen Bestimmungen, <strong>die</strong><br />

sich mit gefährlichen Stoffen beschäftigen,<br />

beachtet werden: das Wasserhaushaltsgesetz,<br />

Sprengstoffgesetz, Abfallgesetz,<br />

Gerätesicherheitsgesetz, Chemikaliengesetz,<br />

Atomgesetz, Kriegswaffenkontrollgesetz<br />

sowie <strong>die</strong> jeweiligen dazugehörenden<br />

Rechtsvorschriften.<br />

Die große Anzahl von Vorschriften zeugt<br />

von der hohen Bedeutung, <strong>die</strong> der Beförderung<br />

von Gefahrgut beigemessen wird. Zu<br />

Recht: Der Umgang mit gefährlichen Gütern<br />

erfordert ein Höchstmaß an Aufmerksamkeit,<br />

denn <strong>die</strong> Folgen bei unsachgemäßer und<br />

unvorsichtiger Behandlung oder fehlerhafter<br />

Lagerung können gravierende Konsequenzen<br />

nach sich ziehen wie etwa Explosionen<br />

von brennbaren Flüssigkeiten, Dämpfen,<br />

Stäuben oder Gasen, sobald <strong>die</strong>se mit Luft<br />

vermischt werden. Es gibt Stoffe, denen nicht<br />

anzusehen ist, dass eine Berührung schwere<br />

gesundheitliche Schäden verursacht. Andere<br />

Stoffe stellen eine Gefahr für Trinkwasser und<br />

Gewässer dar und können schwere Umweltschäden<br />

hervorrufen. Radioaktivität ist nicht<br />

wahrnehmbar, aber <strong>die</strong> Folgen der Strahlung<br />

sind verheerend.<br />

3. Sicherheit ist wirtschaftlich<br />

Fahrzeughalter, Fahrer, Absender und Verlader,<br />

das heißt jeder, der mit dem Umschlag<br />

oder dem Transport von Waren und Gütern<br />

auf Fahrzeugen betraut ist, trägt Verantwortung<br />

im Umgang mit Gefahrgut. Sicherheit<br />

stand schon in vorchristlichen Zeiten, zum<br />

Beispiel bei den Händlern, <strong>die</strong> auf der antiken<br />

Seidenstraße unterwegs waren, im Vordergrund.<br />

Die besondere Kunst bestand darin,<br />

eine Route zu finden, <strong>die</strong> unter wirtschaftlichen<br />

Aspekten kostengünstig erschien<br />

– sowohl zeitlich als auch unter Berücksichtigung<br />

von Wegezöllen – andererseits mussten<br />

das Transportrisiko und persönliche Gefahren<br />

aller registrierten Unfälle, zum Beispiel im<br />

Straßenverkehr, eher seltene Ereignisse dar.<br />

Wenn aber doch etwas passiert, sind <strong>die</strong><br />

Folgen oftmals gravierend. Seit 1991 werden<br />

Gefahrgutunfälle daher systematisch<br />

erhoben mit Angaben zur Gefahrgutklasse,<br />

darüber hinaus wird festgehalten, ob Gefahrgut<br />

ausgetreten ist. Die Registrierung der<br />

Unfälle bietet so <strong>die</strong> Möglichkeit zur Analyse<br />

und Erarbeitung von Vermeidungsstrategien<br />

und Lösungsansätzen.<br />

Schwere Unfälle im Zusammenhang mit<br />

dem Transport gefährlicher Güter, wie <strong>die</strong><br />

Explosion eines überfüllten Tankfahrzeugs<br />

in Spanien im Jahr 1978, haben immer wieder<br />

Ergänzungen und Novellierungen der<br />

Gefahrgutgesetzgebung nach sich gezogen.<br />

Bei dem Unfall auf dem Campingplatz Los<br />

Alfaques kamen 217 Urlauber durch explosionsartiges<br />

Verbrennen von freigewordenem<br />

Flüssiggas eines Lastwagens ums Leben.<br />

Dieser Unfall bot Anlass zur Einführung eines<br />

Befähigungsnachweises zum Gefahrgutfahrer.<br />

Besonders tragisch: Ein Vorschlag zur<br />

Schulung von Gefahrgutfahrern lag zum<br />

Unfallzeitpunkt bereits in der Schublade.<br />

Doch man war der Auffassung, dass keine<br />

Foto: © Kube & Kubenz Internationale Speditions- und Logistikgesellschaft mbh & Co. KG, Hamburg<br />

zum Beispiel durch Überfälle minimiert<br />

werden. Heute besteht das Risiko weniger in<br />

Überfällen als in Unfällen, doch immer noch<br />

hat <strong>die</strong> zuverlässige Lieferung Einfluss auf <strong>die</strong><br />

Wettbewerbsfähigkeit von Transport<strong>die</strong>nstleistern.<br />

Hierbei geht es nicht allein um <strong>die</strong><br />

Unversehrtheit des Logistikgutes an sich oder<br />

des Transporteurs, sondern insbesondere um<br />

<strong>die</strong> Unversehrtheit unbeteiligter Dritter vor<br />

möglichen Schäden. „Low probability – high<br />

consequences“ lautet <strong>die</strong> Formel. Gefahrgutunfälle<br />

stellen zwar im Vergleich zur Anzahl<br />

gesicherten Erkenntnisse darüber vorlägen,<br />

ob <strong>die</strong> bisherigen Unfälle auf mangelnde<br />

Prüfung der Fahrer zurückgingen. Nach dem<br />

Unglück in Los Alfaques wurde <strong>die</strong> Gefahrgutverordnung<br />

Straße noch im selben Jahr<br />

geändert und <strong>die</strong> besonderen Anforderungen<br />

an Fahrer von Tankfahrzeugen schriftlich<br />

geregelt. Seit 1. September 1981 dürfen<br />

nur noch solche Tankfahrzeugführer zum<br />

Transport gefährlicher Güter auf der Straße<br />

eingesetzt werden, <strong>die</strong> an einer von der<br />

zuständigen Industrie- und Handelskammer<br />

GEFAHRGUT FÜR DIE PRAXIS · SONDERAUSGABE 27


anerkannten Schulung über den Gefahrguttransport<br />

erfolgreich teilgenommen haben.<br />

Sinkende Unfallzahlen und weniger Beanstandungen<br />

bei Kontrollen in den Folgejahren<br />

gehen vermutlich auch auf den Erfolg <strong>die</strong>ser<br />

Schulungen zurück.<br />

Das gemeinsame Ziel aller Vorschriften zur<br />

Beförderung von Gefahrgut besteht in erster<br />

Linie darin, <strong>die</strong> Abwicklung von Transportabläufen<br />

sicherer zu machen und <strong>die</strong> Gefährdung<br />

von Mensch und Tier durch das ungewollte<br />

Freisetzen von gefährlichen Gütern<br />

zu verhindern. Im Unglücksfall müssen <strong>die</strong><br />

Rettungskräfte genau und schnell informiert<br />

sein, um <strong>die</strong> notwendigen Maßnahmen<br />

ergreifen zu können. Der Gefahrgutspediteur<br />

trägt eine hohe soziale Verantwortung,<br />

für eine maximale Sicherheit nicht nur der<br />

Fahrer, sondern aller Verkehrsteilnehmer<br />

zu sorgen. Gleichzeitig bringt <strong>die</strong> konsequente<br />

Umsetzung der <strong>Gefahrgutvorschriften</strong><br />

wirtschaftliche Vorteile mit sich. Reduziert<br />

sich <strong>die</strong> Unfallhäufigkeit, so können durch<br />

Materialschäden verursachte Kosten eingedämmt<br />

und Versicherungsprämien eingespart<br />

werden. Finanzielle Aufwendungen zur<br />

Implementierung von <strong>Gefahrgutvorschriften</strong><br />

amortisieren sich auf längere Sicht, denn<br />

eine höhere Sicherheit bedeutet weniger<br />

Ausfälle und einen geringeren Verschleiß der<br />

Fahrzeuge. Auch Kosten, <strong>die</strong> zu Lasten der<br />

Allgemeinheit gehen, etwa durch Rettungsund<br />

Bergungsarbeiten oder <strong>die</strong> Beseitigung<br />

von Umweltkatastrophen durch Havarien von<br />

Öltankern, werden minimiert.<br />

4. Transparenz spart Zeit und Kosten<br />

Allgemeingültige, hohe Sicherheitsstandards<br />

sind in der Praxis sinnvoll und zwingend<br />

notwendig. Sie <strong>die</strong>nen dem Fahrzeughalter<br />

als Richtschnur, welche Besonderheiten er<br />

berücksichtigen muss, geben dem Fahrer<br />

eine verbindliche Vorgabe und Anleitung,<br />

<strong>die</strong>nen anderen Verkehrsteilnehmern als<br />

Hinweis und Rettungskräften als Orientierungshilfe.<br />

Fahrzeuge, <strong>die</strong> gefährliche Güter<br />

befördern, werden daher gemäß den <strong>Gefahrgutvorschriften</strong><br />

besonders gekennzeichnet.<br />

Sie besitzen jeweils vorn und hinten eine<br />

orangefarbene Warntafel, zusätzlich können<br />

Kennzeichnungstafeln der transportierten<br />

Gefahrgüter angebracht werden. Auf den<br />

Warntafeln befinden sich <strong>die</strong> Gefahrnummern,<br />

<strong>die</strong> <strong>die</strong> Gefährdung, <strong>die</strong> von dem Gut<br />

ausgeht, beschreiben, und <strong>die</strong> so genannte<br />

UN-Nummer. UN-Nummern, auch Stoffnummern<br />

genannt, sind von einem Expertenkomitee<br />

der Vereinten Nationen festgelegte,<br />

vierstellige Nummern, <strong>die</strong> für alle gefährlichen<br />

Stoffe und Güter festgelegt wurden.<br />

Alle Güter sind in einer Datenbank mit ihrer<br />

jeweiligen UN-Nummer verzeichnet. Die<br />

neuen Me<strong>die</strong>n ermöglichen eine elektronische<br />

Datenverarbeitung und eine einheitliche<br />

Co<strong>die</strong>rung der Stoffe durch <strong>die</strong> UN-Nummer.<br />

So erleichtern <strong>die</strong> elektronischen Me<strong>die</strong>n<br />

<strong>die</strong> Umsetzung der Gefahrgutrichtlinien. In<br />

der Schifffahrt und im Güterverkehr gelten<br />

besondere Vorschriften. So ist zum Beispiel<br />

bei Kesselwagen für verflüssigte Gase <strong>die</strong><br />

Kennzeichnung des Tanks mit einem umlaufenden,<br />

orangefarbenen Streifen Pflicht.<br />

Einzig mit gefährlichen Gütern beladene<br />

Flugzeuge sind nicht besonders gekennzeichnet.<br />

Hier beschränkt sich <strong>die</strong> Kennzeichnung<br />

allein auf <strong>die</strong> Versandstücke.<br />

Die Einhaltung der <strong>Gefahrgutvorschriften</strong><br />

ist heutzutage eine Grundvoraussetzung,<br />

um am Markt überhaupt mitmischen zu<br />

dürfen und bestehen zu können. In Zeiten<br />

von steigendem Umwelt- und Nachhaltigkeitsbewusstsein<br />

reicht <strong>die</strong> Einhaltung von<br />

gesetzlichen Vorschriften in vielen Fällen<br />

nicht einmal mehr aus. In der Praxis werben<br />

daher Transport- und Logistik<strong>die</strong>nstleister mit<br />

ISO-Zertifikaten und SQAS-Assessments, <strong>die</strong><br />

durch eine erfolgreiche Prüfung einer Zertifizierungsgesellschaft<br />

ausgestellt werden. Die<br />

Zertifikate werden nach einem bestandenen<br />

Audit, einer Prüfung der erfolgreichen Einführung<br />

eines Qualitätsmanagement-Systems,<br />

ausgestellt. Im globalen Wettbewerb kann<br />

sich ein Kunde nicht leisten, einen Sub<strong>die</strong>nstleister<br />

zu verpflichten, der sich nicht<br />

an <strong>die</strong> allgemeinen Spielregeln hält und<br />

(Gefahrgut-)Vorschriften missachtet. Denn<br />

Corporate Social Responsibility nimmt für<br />

<strong>die</strong> Kunden aus Industrie und Handel einen<br />

immer höheren Stellenwert ein und gilt als<br />

klarer Wettbewerbsvorteil. Es wäre also<br />

rufschädigend und existenzbedrohend, mit<br />

Firmen zusammenzuarbeiten, <strong>die</strong> <strong>die</strong> <strong>Gefahrgutvorschriften</strong><br />

missachten.<br />

5. Gut verpackt: Höchste Standards<br />

für <strong>die</strong> gesamte Branche<br />

Die <strong>Gefahrgutvorschriften</strong> dokumentieren<br />

schwarz auf weiß jegliche Sicherheitspflichten<br />

aller am Transport Beteiligten. Gleichzeitig<br />

gewährleisten sie eine klare Abgrenzung<br />

der Aufgaben und Pflichten entlang der<br />

Beförderungskette. Zentrale Inhalte des ADR<br />

sind <strong>die</strong> Dokumentation des Transportvorganges,<br />

<strong>die</strong> Klärung der Sicherheitspflichten<br />

der Beteiligten und <strong>die</strong> Unterweisung der<br />

beteiligten Personen, vom Versender über<br />

Verpacker, Transporteur und den Empfänger<br />

der Sendung bis hin zur Notfallkette im<br />

Schadensfall. Jeder Gefahrguttransport muss<br />

von einem Beförderungspapier begleitet sein.<br />

Auf <strong>die</strong>sem sind <strong>die</strong> Stoffe, Verpackungen, <strong>die</strong><br />

jeweiligen Mengen und über ein Punktesystem<br />

<strong>die</strong> ermittelten Freigrenzen vermerkt.<br />

Auch Namen und Anschriften von Absender<br />

und Empfänger müssen angeführt sein.<br />

Schriftliche Weisungen (Unfallmerkblätter)<br />

geben dem Fahrer Informationen über das<br />

Handling von gefährlichen Gütern sowie über<br />

<strong>die</strong> konkreten Vorgehensmaßnahmen im<br />

Schadensfall. Gleichzeitig ist jedes Mitglied<br />

der Fahrzeugbesatzung verpflichtet, eine<br />

persönliche Schutzausrüstung mitzuführen,<br />

deren Zusammensetzung durch Vorschriften<br />

geregelt ist. Auch <strong>die</strong> adäquate Verpackung<br />

der Gefahrgüter und <strong>die</strong> Kennzeichnung<br />

der Transportbehältnisse sind gesetzlich<br />

geregelt. Die Gefahrgutumschließung muss<br />

umso sicherer sein, je gefährlicher der jeweilige<br />

Inhalt ist. Dies geht von offener, also<br />

loser, Schüttung über Kartonagen, Kisten,<br />

Tanks bis hin zu unfallsicheren Behältern<br />

für radioaktive Kernbrennstäbe. Im Straßenverkehr<br />

dürfen besonders gefährliche Güter,<br />

wie einzelne Sprengstoffe, nur dann und in<br />

Ausnahmefällen befördert werden, wenn der<br />

Transport mit Eisenbahn oder Binnenschiff<br />

nicht möglich ist oder der Transport zu einer<br />

Verladestation auf einem <strong>die</strong>ser Verkehrsträger<br />

länger dauert als der direkte Weg zum<br />

Empfänger.<br />

Welche Vorteile aber hat der Spediteur von<br />

den aufgeführten Bestimmungen über <strong>die</strong><br />

besondere Verpackung, <strong>die</strong> zum Transport<br />

von Gefahrgut notwendig ist Feste Vorschriften<br />

ermöglichen ihm und seinen Fahrern,<br />

<strong>die</strong> zum sicheren Transport notwendige<br />

Verpackung ohne größere Schwierigkeiten<br />

und Recherchen zu identifizieren. Das spart<br />

zunächst einmal Zeit und damit auch Kosten.<br />

Voraussetzung ist hierbei, dass <strong>die</strong> Vorschriften<br />

für alle Beteiligten transparent sind.<br />

Darüber hinaus verhindern <strong>die</strong> gesetzlichen<br />

Vorgaben einen unfairen Wettbewerb durch<br />

inakzeptable, schlechtere – aber möglicherweise<br />

kostengünstigere – Verpackungen.<br />

Nur einheitliche Standards garantieren ein<br />

in der gesamten Branche hohes, technisches<br />

Niveau. Gleiches gilt für Bauvorschriften<br />

von Tankzügen und Fahrzeugen. Würde<br />

jeder Konstrukteur nach eigenem Ermessen<br />

handeln, könnten wenige schwarze Schafe<br />

mit Dumpingangeboten, aber sicherheitstechnisch<br />

fragwürdigen Konstruktionen, eine<br />

Mehrzahl von weißen Schafen, <strong>die</strong> verantwortungsvoll<br />

im Markt agieren, verdrängen.<br />

6. Der Gefahrgutbeauftragte als<br />

Coach und Partner<br />

Doch lassen <strong>Gefahrgutvorschriften</strong> gelegentlich<br />

auch Auslegungs- und Gestaltungsspielraum.<br />

Seit 1991 beinhaltet <strong>die</strong> Gefahrgutbeauftragtenverordnung<br />

(GbV) in<br />

Deutschland <strong>die</strong> Bestellung eines Gefahrgut-<br />

28 GEFAHRGUT FÜR DIE PRAXIS · SONDERAUSGABE


eauftragten. Zehn <strong>Jahre</strong> später wurde <strong>die</strong>ses<br />

Konzept weitestgehend in EU-Recht übernommen<br />

und damit für alle EU-Mitgliedsstaaten<br />

verpflichtend. Die GbV verpflichtet<br />

jeden Unternehmer oder Betriebsinhaber,<br />

mindestens einen Gefahrgutbeauftragten<br />

zu bestellen, sofern das Unternehmen eine<br />

festgelegte Menge an Gefahrgut befördert,<br />

versendet, verpackt oder übergibt. Doch <strong>die</strong><br />

genaue Anzahl notwendiger Gefahrgutbeauftragter<br />

(und <strong>die</strong>s ist vor allem relevant,<br />

wenn das Unternehmen aus mehreren Niederlassungen<br />

und Filialbetrieben besteht),<br />

lässt sich nicht eindeutig bestimmen. Sie<br />

liegt somit in der Eigenverantwortlichkeit<br />

des Unternehmers. Laut GbV muss der<br />

Beauftragte <strong>die</strong> Einhaltung der <strong>Gefahrgutvorschriften</strong><br />

überwachen und einen <strong>Jahre</strong>sbericht<br />

über alle Vorkommnisse, Art und<br />

Menge der beförderten Güter, Transportart,<br />

verwendete Verpackungen, Fahrzeuge, eingesetztes<br />

Personal, Anlagen und Einrichtungen<br />

zum Gefahrgutumschlag, durchgeführte<br />

Schulungen und besondere Ereignisse, wie<br />

zum Beispiel Unfälle, erstellen. Wichtig ist<br />

es, <strong>die</strong> Mitarbeiter im Umgang mit Gefahrgut<br />

zu sensibilisieren und das regelmäßige<br />

Auffrischen von Wissen sicherzustellen. Der<br />

Gefahrgutbeauftragte fördert <strong>die</strong> Belange<br />

der Firma besonders, wenn er tatsächlich als<br />

Partner, Berater und Coach wahrgenommen<br />

wird, <strong>die</strong> Mitarbeiter regelmäßig informiert<br />

und über Gefahrenpotenziale aufklärt.<br />

7. Kontrolle versus Aufklärung<br />

Gesetze, Regeln und Vorschriften sind nur<br />

dann sinnvoll, wenn ihre Einhaltung durch<br />

regelmäßige Kontrolle garantiert wird. Dies<br />

übernehmen im Fall der Gefahrgutrichtlinien<br />

<strong>die</strong> zuständigen Stellen der (Wasserschutz-)<br />

Polizei, <strong>die</strong> Bundesanstalt für den Güterverkehr<br />

und das Luftfahrt-Bundesamt. In einigen<br />

Bundesländern erfolgt zudem bereits in den<br />

Betrieben selbst eine Kontrolle durch <strong>die</strong><br />

Gewerbeaufsicht. Wer gegen <strong>die</strong> <strong>Gefahrgutvorschriften</strong><br />

verstößt, muss mit empfindlichen<br />

Geldbußen rechnen, in besonders schweren<br />

Fällen sogar mit Haftstrafen. Eine Kontrolle der<br />

Vorschriften garantiert eine faire Ausgangslage<br />

im freien Wettbewerb. Mittels Bußgeldern<br />

können Verstöße gegen <strong>die</strong> Einhaltung von<br />

Gesetzen eingedämmt werden, denn hohe<br />

Mängelquoten bei Gefahrgutkontrollen sind<br />

leider keine Seltenheit.<br />

Dennoch: Das von gefährlichen Gütern<br />

ausgehende Gefahrenpotenzial erfordert<br />

eine Qualitätssicherung, <strong>die</strong> bereits vor dem<br />

Verstoß ansetzen muss. Im Unterschied zu<br />

der Mehrzahl der Logistikgüter bestehen hier<br />

nicht nur Gefahren für das Gut an sich, sondern<br />

sie gehen gleichermaßen von <strong>die</strong>sem<br />

Gut aus. Das Schadensausmaß kann, wie<br />

bereits ausgeführt, weit über wirtschaftliche<br />

Schäden hinausgehen und zu katastrophalen<br />

Folgen für <strong>die</strong> Umwelt führen. Neben Angst<br />

vor Strafe ist daher Einsicht und Aufklärung<br />

das beste Mittel, um <strong>die</strong> Einhaltung von Vorschriften<br />

zu fördern. Jugendlichen Rauchern,<br />

denen <strong>die</strong> Teerlunge eines krebskranken<br />

Kettenrauchers gezeigt wird, oder Raser, <strong>die</strong><br />

Filme von schweren Autocrashs vorgeführt<br />

bekommen, reflektieren ihr eigenes Verhalten<br />

viel stärker als bisher. Unwissenheit, aber<br />

auch Unachtsamkeit, Nachlässigkeit und<br />

Fahrlässigkeit auf Grund einer Unterschätzung<br />

von Gefahrenpotenzialen kann mittels<br />

Aufklärungskampagnen, Schulungen und<br />

Weiterbildungen entgegengesteuert werden.<br />

Hier sollte der Gesetzgeber dem Unternehmer<br />

mit der Bereitstellung finanzieller Mittel<br />

unter <strong>die</strong> Arme greifen. Eine hinreichende<br />

Beratung zur Vermeidung von Verstößen ist<br />

unerlässlich, erhöht <strong>die</strong> Hemmschwelle für<br />

ein Fehlverhalten, beugt Unfällen vor und<br />

reduziert sonst entstehende Kosten.<br />

8. Weiterentwicklungen der <strong>Gefahrgutvorschriften</strong><br />

„Die Vorschrift mag uns den Weg weisen,<br />

aber das stille, fortwährende Beispiel bringt<br />

uns vorwärts“, formulierte der englische<br />

Moralschriftsteller Samuel Smiles. Vorschriften<br />

sind nicht um ihrer selbst willen richtig<br />

und gut. Erst <strong>die</strong> Praxis zeigt, ob sich <strong>die</strong> Richtlinien<br />

tatsächlich bewähren. Daher müssen sie<br />

regelmäßig und von unabhängiger Seite auf<br />

verschiedene Kriterien hin überprüft werden:<br />

Sind <strong>die</strong> Vorschriften nach wie vor sinnvoll<br />

Sind sie umsetzbar Gibt es Lücken Sind<br />

Anpassungen auf Grund von (verkehrs)technischen<br />

oder gesellschaftlichen Entwicklungen<br />

nötig Hier ist in erster Linie der Gesetzgeber<br />

gefragt. Anpassungen sollten aber grundsätzlich<br />

wohl überlegt und in verkraftbaren<br />

Abständen vorgenommen werden. Denn <strong>die</strong><br />

Umsetzung von neuen <strong>Gefahrgutvorschriften</strong><br />

oder Korrekturen zuvor getätigter Beschlüsse<br />

ist häufig kostenintensiv und zeitaufwändig,<br />

wie etwa <strong>die</strong> fortlaufende Änderung der<br />

Einträge im ADR-Beförderungspapier zeigt.<br />

Es gilt zu bedenken, dass sich Änderungen in<br />

der Praxis nicht selten auf wichtige Unternehmensprozesse<br />

auswirken, zum Beispiel auf<br />

<strong>die</strong> Steuerung von komplexen betrieblichen<br />

Datenbanken. Hier wäre ein entsprechender<br />

Vorlauf wünschenswert. Denn – das bleibt<br />

festzuhalten – Vorschriften, Gesetze und<br />

Verordnungen <strong>die</strong>nen als wichtige Stütze<br />

und Orientierungshilfe einer Gesellschaft, sie<br />

stecken einen verbindlichen Rahmen ab und<br />

sorgen damit für Transparenz, Wettbewerbsgleichheit,<br />

Kosteneffizienz und Sicherheit. •<br />

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GEFAHRGUT FÜR DIE PRAXIS · SONDERAUSGABE 29


Änderung der<br />

Straßengefahrgutvorschriften<br />

zum 1. Januar 2011<br />

Hajo Busch<br />

Dipl. Verw. Betriebswirt, Regierungsdirektor<br />

a. D., bis 8/2000 stellvertretender<br />

Leiter des Referates<br />

„Beförderung gefährlicher Güter“.<br />

Freier Sachverständiger, Gefahrgutbeauftragter.<br />

Der Anlass für <strong>die</strong>se Sonderausgabe des<br />

<strong>Bundesanzeiger</strong> <strong>Verlag</strong>es ist ein Jubiläum.<br />

Gleichwohl erscheint es wichtig, auch bei<br />

<strong>die</strong>ser Gelegenheit nicht aus dem Auge zu<br />

verlieren, dass <strong>die</strong> Straßengefahrgutvorschriften<br />

– Anlagen A und B des ADR und<br />

in Folge davon auch <strong>die</strong> GGVSEB – zum<br />

1. Januar 2011 geändert werden.<br />

Die Änderungen sind <strong>die</strong>smal sehr<br />

umfangreich. Sie erfordern von allen bei<br />

der Durchführung von Gefahrguttransporten<br />

Beteiligten sowohl in der Wirtschaft als<br />

auch im behördlichen Bereich erhebliche<br />

organisatorische Vorbereitungen, um sicherzustellen,<br />

dass <strong>die</strong> neuen Vorschriften auch<br />

termingerecht umgesetzt werden.<br />

Die neuen bzw. geänderten Vorschriften<br />

<strong>die</strong>nen<br />

der Harmonisierung zum Bereich GHS* )<br />

insbesondere hinsichtlich der Klassifizierung<br />

der Anpassung an <strong>die</strong> 16. Ausgabe der<br />

UN-Modellvorschriften von 2009<br />

und sie berück sichtigen<br />

Anträge der Vertragsstaaten des ADR<br />

(z. B. <strong>die</strong> neue Legaldefinition für „Entlader“)<br />

und der Europäischen Kommission<br />

sowie<br />

Anregungen verschiedener Wirtschaftsbereiche<br />

und anderer internationaler<br />

Organisationen (wie z. B. CEN** ) ).<br />

Soweit es sich nicht um verkehrsträgerspezifische<br />

Vorschriften handelt, <strong>die</strong> ausschließlich<br />

für den Straßenverkehr gelten,<br />

kann davon ausgegangen werden, dass sie<br />

zum gleichen Zeitpunkt bzw. zeitlich versetzt<br />

auch für den Schienen-, Binnenschiffs-,<br />

Seeschiffs- und Luftverkehr in Kraft treten.<br />

Sie werden somit auch Eingang in <strong>die</strong> für <strong>die</strong><br />

anderen Verkehrsträger geltenden internationalen<br />

Vorschriften RID, ADN, IMDG-Code,<br />

ICAO-TI (IATA-GV) finden.<br />

Es bleibt zu hoffen, dass alle Betroffenen<br />

<strong>die</strong> Neuerungen und Änderungen positiv<br />

beurteilen. Es fällt schwer, sich <strong>die</strong>s in jedem<br />

Fall vorzustellen, wenn man allein an <strong>die</strong><br />

neue Kennzeichnung für <strong>die</strong> Beförderung<br />

gefährlicher Güter in begrenzten Mengen<br />

denkt. Sicherheitsgründe lassen sich für<br />

<strong>die</strong>se Neuerung kaum finden! Der Begriff<br />

„LIMITED QUANTITIES = LTD QTY“ ist<br />

zwar der englischen Sprache entnommen,<br />

inzwischen aber auch in anderssprachigen<br />

Ländern weltweit zum Vorteil der beim<br />

Transport gefährlicher Güter Beteiligten<br />

bekannt. Hier gilt wie in allen anderen Fällen<br />

auch: Die Harmonisierung unterschiedlicher<br />

Regelungen bei den verschiedenen<br />

Verkehrsträgern hat Vorrang und führt zu<br />

Kosteneinsparungen und letztlich auch<br />

bei den Beteiligten, insbesondere bei der<br />

Abwicklung multimodaler Transporte, zu<br />

Vereinheitlichung und damit letztlich auch<br />

zu mehr Sicherheit.<br />

Für <strong>die</strong> Anlagen A und B des ADR ergeben<br />

sich <strong>die</strong> Neuerungen und Änderungen<br />

aus Beschlüssen der Gemeinsamen ADR/<br />

RID/ADN-Tagung. Sie bedürfen für eine<br />

Aufnahme in das ADR noch eines formellen<br />

Beschlusses der Arbeitsgruppe 15<br />

der ECE*** ) . Wenn innerhalb der Anhörungsfrist<br />

kein Vertragsstaat Einspruch<br />

einlegt, treten sie mit einer allgemeinen<br />

Übergangsfrist von 6 Monaten am 1.<br />

Januar 2011 in Kraft; d. h., <strong>die</strong> Neuerungen/<br />

Änderungen müssen spätestens ab 1. Juli<br />

2011 zwingend angewendet werden – es<br />

sei denn, eine längere Übergangsfrist ist im<br />

Einzelfall ausdrücklich vorgesehen, wie z.<br />

B. für <strong>die</strong> Anwendung der neuen Kriterien<br />

für umweltgefährdende Stoffe. Hier läuft<br />

<strong>die</strong> Übergangsfrist bis zum 31. Dezember<br />

2012. Grundsätzlich wird bei den in der<br />

folgenden Zusammenstellung aufgenommenen<br />

Neuerungen und Änderungen auf<br />

<strong>die</strong> längere Übergangsfrist durch Angabe<br />

der Buchstaben ÜF und des entsprechenden<br />

Datums hingewiesen.<br />

Die nachfolgende Übersicht erhebt keinen<br />

Anspruch auf Vollständigkeit. Die berücksichtigten<br />

Vorschriftenänderungen sind<br />

aus Sicht des Verfassers von erheblicher<br />

Bedeutung und bedingen erfahrungsgemäß<br />

bei der unternehmensinternen Umsetzung<br />

einen größeren Zeitaufwand als 6 Monate.<br />

Der Gesetzgeber wird wohl, wie in der<br />

Vergangenheit, auch <strong>die</strong>smal bemüht sein,<br />

<strong>die</strong> Vorschriften so früh wie möglich im<br />

Bundesgesetzblatt zu verkünden.<br />

Die folgende Zusammenstellung ermöglicht<br />

den Betroffenen, sich allgemein über<br />

wichtige Neuerungen und Änderungen zu<br />

informieren. Die entsprechenden organisatorischen<br />

Schritte können eingeleitet<br />

werden. Eine besondere Rolle spielt dabei<br />

<strong>die</strong> Unterweisung/Information der beteiligten<br />

Mitarbeiter, für <strong>die</strong> erfahrungsgemäß<br />

längere Zeit benötigt wird.<br />

Von der ECE*** ) sind alle Neuerungen und<br />

Änderungen in dem Dokument ECE/TRANS/<br />

WP.15/204 vom 12. März 2010 in englischer<br />

und französischer Sprache zusammengestellt<br />

worden. Das Dokument ist auch auf<br />

der Homepage der ECE enthalten.<br />

Die nachfolgende Zusammenstellung ist<br />

entsprechend der Gliederung der Anlagen<br />

A und B des ADR aufgebaut. In <strong>die</strong>sen Ausführungen<br />

wird unter<br />

N eine Vorschrift verstanden, <strong>die</strong> einen<br />

bislang noch nicht in den Anlagen A<br />

und B des ADR geregelten Sachverhalt<br />

betrifft, und unter<br />

Ä eine Vorschrift verstanden, <strong>die</strong> einen<br />

bereits in den genannten Vorschriften<br />

geregelten Sachverhalt ändert.<br />

Außerdem werden mögliche Auswirkungen<br />

skizziert.<br />

30 GEFAHRGUT FÜR DIE PRAXIS · SONDERAUSGABE


Zusammenstellung wichtiger Neuerungen (N) und Änderungen(Ä) in den Anlagen A und B des ADR 2011<br />

Teil<br />

Kapitel<br />

Abschnitt<br />

Sachverhalt<br />

Unterabschnitt<br />

Absatz<br />

1.1.3.2 Ä = Klarstellung, dass <strong>die</strong> Freistellungsvorschriften nicht für Druckgaspackungen<br />

gelten, <strong>die</strong> Nahrungsmittel enthalten (z. B. Sahnesprühdosen)<br />

1.2.1 Ä = Einige Begriffsfestlegungen werden geändert! Z. B. Batteriefahrzeuge,<br />

Druckgefäße, Tankcontainer<br />

N = Zahlreiche Begriffsfestlegungen werden neu eingeführt! Dazu gehören<br />

z. B. „Wieder aufgearbeitete Großverpackungen, Ladungseinheit“<br />

sowie <strong>die</strong><br />

Einführung des Begriffes „Entlader“ (das Unternehmen, welches insbesondere<br />

Container und Tanks vom Fahrzeug absetzt, verpackte gefährliche<br />

Güter aus einem Fahrzeug auslädt oder entlädt)<br />

1.3.1 Ä = Die geforderte Unterweisung muss vor Aufnahme einer Tätigkeit im<br />

Gefahrguttransportbereich abgeschlossen worden sein<br />

1.4.3.7.1 N = Festlegung von Pflichten für den Entlader (hat sich insbesondere<br />

zu vergewissern, dass nur <strong>die</strong> richtigen Güter ausgeladen werden, hat<br />

zu prüfen, ob durch Beschädigungen Gefahren für den Entladevorgang<br />

bestehen, muss <strong>die</strong> anwendbaren Entladevorschriften beachten, hat<br />

sicherzustellen, dass das Fahrzeug gereinigt wird und dass nach vollständiger<br />

Entladung alle Kennzeichnungen für gefährliche Güter entfernt<br />

werden)<br />

1.6 Ä und N = Die bisherigen Übergangsvorschriften werden in einigen<br />

Fällen geändert; neue Übergangsvorschriften werden eingeführt. Soweit<br />

<strong>die</strong>s für <strong>die</strong> Sachverhalte in <strong>die</strong>ser Zusammenstellung zutrifft, wird<br />

besonders darauf hingewiesen.<br />

1.8.6 Ä = Die Vorschriften für Konformitätsbewertungen und wiederkehrende<br />

Prüfungen werden erheblich verändert!<br />

2 Ä = Einige Änderungen im Kapitel 2.1 Allgemeine Vorschriften. Erhebliche<br />

Änderungen im Kapitel 2.2 Vorschriften für <strong>die</strong> einzelnen Klassen,<br />

insbesondere betreffend <strong>die</strong> Phlegmatisierung Klasse (Kl) 1, organische<br />

Peroxide (Kl 5.2), Inhalationstoxizität (Kl 6.1) und neue Kriterien für<br />

<strong>die</strong> aquatische Toxizität (Kl 9) in 2.2.9.1 werden GHS* ) angepasst (ÜF<br />

31.12.2012)<br />

N = Das Kriterium chronische Toxizität wird entsprechend GHS* ) vorgeschrieben<br />

(ÜF 31.12.2012)<br />

3.2.1<br />

N = Die folgenden 18 neuen UN-Nr. werden in <strong>die</strong> Tabelle A des ADR<br />

Tabelle A<br />

aufgenommen und haben zur Folge, dass <strong>die</strong> namentlich erfassten (oder<br />

einzuordnenden Güter) künftig als gefährlich bzw. als nicht gefährlich<br />

gelten (angegeben wird jeweils <strong>die</strong> UN-Nr., <strong>die</strong> englische Bezeichnung<br />

mit der infrage kommenden Klasse <strong>die</strong>ser gefährlichen Güter):<br />

0509 POWDER, SMOKELESS, 1; 1471 LITHIUM HYPOCHLORITE, DRY or<br />

LITHIUM HYPOCHLORITE MIXTURE, 5.1; 3482 ALKALI METAL DISPER-<br />

SION, FLAMMABLE or ALKALINE EARTH METAL DISPERSION, FLAMMA-<br />

BLE, 4.3; 3483 MOTOR FUEL ANTIKNOCK MIXTURE, FLAMMABLE, 6.1;<br />

3484 HYDRAZINE AQUEOUS SOLUTION, FLAMMABLE with more than<br />

37% hydrazine, by mass, 8; 3485 CALCIUM HYPOCHLORITE, DRY, ORRO-<br />

SIVE or CALCIUM HYPOCHLORITE MIXTURE, DRY, CORROSIVE with more<br />

than 39% available chlorine(8.8% available oxygen), 5.1; 3486 CALCIUM<br />

HYPOCHLORITE MIXTURE, DRY, CORROSIVE with more than 10% but not<br />

more than 39% available chlorine, 5.1; 3487 CALCIUM HYPOCHLORITE,<br />

Auswirkungen<br />

Hersteller, Absender,<br />

Auftraggeber des Absenders<br />

Alle Unternehmen, in deren Bereich<br />

<strong>die</strong>se Begriffsfestlegungen von Bedeutung<br />

sind!<br />

Alle Unternehmen, <strong>die</strong> <strong>die</strong>se Handlungen<br />

vornehmen, müssen künftig Gefahrgut -<br />

beauftragte bestellen und im Einzelnen<br />

bestimmen, wer <strong>die</strong>se Aufgabe<br />

wahrnimmt!<br />

Gilt für alle beim Transport gefährlicher<br />

Güter beteiligten Unternehmen.<br />

Die beauftragten und sonstigen verantwortlichen<br />

Personen müssen mit der<br />

Wahrnehmung der betreffenden Aufgaben<br />

beauftragt werden!<br />

Gilt für solche Unternehmen, <strong>die</strong> vom<br />

Sachverhalt im Einzelnen berührt sind.<br />

Kosteneinsparung möglich!<br />

Gilt für Unternehmen und Organisationen,<br />

<strong>die</strong> derartige Bewertungen und<br />

Prüfungen durchführen.<br />

Gilt für Unternehmen, <strong>die</strong> gefährliche<br />

Güter klassifizieren.<br />

Alle Hersteller gefährlicher Güter müssen<br />

<strong>die</strong> neuen Kriterien beachten.<br />

Alle beim Transport gefährlicher Güter<br />

beteiligten Unternehmen und Behörden<br />

müssen <strong>die</strong> erfassten Güter künftig als<br />

gefährliche Güter befördern.<br />

Neue Kosten möglich!<br />

GEFAHRGUT FÜR DIE PRAXIS · SONDERAUSGABE 31


Teil<br />

Kapitel<br />

Abschnitt<br />

Unterabschnitt<br />

Absatz<br />

Sachverhalt<br />

HYDRATED, CORROSIVE or CALCIUM HYPOCHLORITE, HYDRATED<br />

MIXTURE, CORROSIVE with not less than 5.5% but not more than 16%<br />

water, 5.1; 3488 TOXIC BY INHALATION LIQUID, FLAMMABLE, CORRO-<br />

SIVE, N.O.S. with an inhalation oxicity lower than or equal to 200 ml/m³<br />

and saturated vapour concentration greater than or equal to 500 LC50,<br />

6.1; 3489 TOXIC BY INHALATION LIQUID, FLAMMABLE, CORROSIVE,<br />

N.O.S. with an inhalation toxicity lower than or equal to 1000 ml/m³ and<br />

saturated vapour concentration greater than or equal to 10 LC50, 6.1;<br />

3490 TOXIC BY INHALATION LIQUID, WATERREACTIVE, FLAMMABLE,<br />

N.O.S. with an inhalation toxicity lower than or equal to 200 ml/m³ and<br />

saturated vapour concentration greater than or equal to500 LC50, 6.1;<br />

3491 TOXIC BY INHALATION LIQUID, WATERREACTIVE, FLAMMABLE,<br />

N.O.S. with an inhalation toxicity lower than or equal to 1000 ml/m³<br />

and saturated vapour concentration greater than or equal to 10 LC50,<br />

6.1; 3492 TOXIC BY INHALATION LIQUID, CORROSIVE, FLAMMABLE,<br />

N.O.S. with an inhalation toxicity lower than or equal to 200 ml/m³ and<br />

saturated vapour concentration greater than or equal to 500 LC50,<br />

6.1; 3493 TOXIC BY INHALATION LIQUID, CORROSIVE, FLAMMABLE,<br />

N.O.S. with an inhalation toxicity lower than or equal to 1000 ml/m³<br />

and saturated vapour concentration greater than or equal to10 LC50,<br />

6.1; 3494 PETROLEUM SOUR CRUDE OIL, FLAMMABLE, TOXIC, 3; 3494<br />

PETROLEUM SOUR CRUDE OIL, FLAMMABLE, TOXIC 3; 3494 PETROLEUM<br />

SOUR CRUDE OIL, FLAMMABLE, TOXIC, 3; 3495 IODINE 8; 3496 Batteries,<br />

nickel-metal hydride 9 (unterliegt nicht den Vorschriften des ADR)<br />

Auswirkungen<br />

3.2.1<br />

Tabelle A<br />

Ä = Für <strong>die</strong> überwiegende Zahl der in der Tabelle A aufgeführten<br />

UN-Nr. werden in allen Spalten (ausgenommen 1 und 9a) Änderungen<br />

durchgeführt. Diese betreffen <strong>die</strong> Spalten 2 (Benennung), 3a (Klasse),<br />

3b (Klassifizierungscode), 4 (Verpackungsgruppe), 5 (Gefahrzettel), 6<br />

(Sondervorschriften = SV), 7a (Code für begrenzte Mengen), 7b (Code<br />

für freigestellte Mengen), 8 (Code für V-Anweisungen), 9b (SV für <strong>die</strong><br />

Zusammenpackung), 10 (Code für Tankanweisungen), 11 (SV für Tanks),<br />

12 (Tankco<strong>die</strong>rung für ADR-Tanks), 13 (SV für Tanks), 15 (Beförderungskategorie/Tunnel-Code),<br />

16 (SV für <strong>die</strong> Beförderung von Versandstücken),<br />

18 (SV für <strong>die</strong> Be- und Entladung), 19 (SV für den Betrieb), 20 (Nr. zur<br />

Kennzeichnung der Gefahr)<br />

Diese umfänglichen Änderungen betreffen<br />

alle beim Transport gefährlicher<br />

Güter Beteiligten! Sie müssen zwangsläufig<br />

in <strong>die</strong> unternehmensinternen<br />

Datensysteme übernommen werden.<br />

Sie gelten auch für <strong>die</strong> Überwachungsbehörden!<br />

Besonders zahlreich sind <strong>die</strong><br />

Änderungen im Bereich der Sondervorschriften<br />

und der Höchstgewichte für<br />

begrenzte Mengen gefährlicher Güter.<br />

3.4 N = Versandstücke mit begrenzten Mengen gefährlicher Güter müssen<br />

mit einer neuen Markierung versehen sein! Die Markierung besteht aus<br />

einem auf der Spitze stehenden Quadrat (100 mm Seitenlänge), obere/<br />

untere Spitze schwarz, für den Luftverkehr zusätzlich mittig mit einem<br />

schwarzen Y versehen!<br />

4.1.1.2 N = Verpackungen, IBC und Großverpackungen dürfen unter normalen<br />

Beförderungsbedingungen keine Permeation ermöglichen, <strong>die</strong> zu Gefahren<br />

führt.<br />

4.2.5.2.5 N = Ortsbewegliche Tanks müssen ab 1.1.2014 (Baubeginn) mit der für<br />

sie zutreffenden Tankanweisung, z. B. T1 bis T22, versehen werden.<br />

5.4.1 Ä = Im Beförderungsdokument ist <strong>die</strong> Bezeichnung „Abfall“ nicht mehr<br />

vor, sondern nach der UN-Nr. vor der Benennung gefährlicher Güter<br />

anzugeben.<br />

Alle am Transport gefährlicher Güter<br />

Beteiligten müssen <strong>die</strong> Bedeutung<br />

der Markierung kennen. Insbesondere<br />

Unternehmen, <strong>die</strong> als Absender, Verlader<br />

tätig sind, sowie Verpacker müssen <strong>die</strong><br />

Markierung verwenden.<br />

Neue Kosten möglich!<br />

Hersteller von V, IBC und GV müssen <strong>die</strong>s<br />

berücksichtigen!<br />

Neue Kosten möglich!<br />

Hersteller von Tanks müssen <strong>die</strong>s<br />

berücksichtigen.<br />

Alle Personen, <strong>die</strong> mit der Erstellung<br />

von Beförderungspapieren beauftragt<br />

sind, müssen über den neuen Vermerk<br />

informiert sein!<br />

32 GEFAHRGUT FÜR DIE PRAXIS · SONDERAUSGABE


Teil<br />

Kapitel<br />

Abschnitt<br />

Sachverhalt<br />

Unterabschnitt<br />

Absatz<br />

5.4.1.18 N = Müssen gefährliche Güter als umweltgefährdend gekennzeichnet<br />

werden, muss im Beförderungsdokument eingetragen werden „Umweltgefährdend“,<br />

ausgenommen bleiben gefährliche Güter der UN-Nr. 3077<br />

und 3082 sowie Versandstücke, insbesondere mit freigestellten und<br />

begrenzten Mengen gefährlicher Güter, <strong>die</strong> nicht mit Gefahrzetteln<br />

gekennzeichnet werden müssen.<br />

6. N = In Kapitel 6.1 werden u. a. <strong>die</strong> Verpackungsanweisungen P203 (für<br />

tiefgekühlte verflüssigte Gase) und P 904 (für genetisch veränderte<br />

Mikroorganismen) neu gefasst!<br />

N = In Kapitel 6.2 ist <strong>die</strong> Referenztabelle mit EN-Normen für Druckgefäße<br />

neu gefasst worden.<br />

N = In Kapitel 6.7 ist ein neues Tankschild als Beispiel eingeführt<br />

worden. ÜF 1.1.2012 Baubeginn!<br />

8.2.2.8.3 Ä = Für <strong>die</strong> Bescheinigung über <strong>die</strong> Fahrzeugführerschulung wird ein<br />

neues Muster eingeführt. Es handelt sich um eine Plastikkarte vergleichbar<br />

der Größe des Führerscheins. Alte Bescheinigungen können bis zum<br />

Ablauf der Gültigkeitsdauer weiter verwendet werden.<br />

Auswirkungen<br />

Alle Personen, <strong>die</strong> mit der Erstellung<br />

von Beförderungspapieren beauftragt<br />

sind, müssen über den neuen Vermerk<br />

informiert sein!<br />

Hersteller und Verwender solcher<br />

Verpa ckungen müssen prüfen, welche<br />

Auswirkungen sich für sie ergeben.<br />

Tankhersteller müssen <strong>die</strong> neuen Anforderungen<br />

berücksichtigen.<br />

Fahrzeugführer müssen sich das neue<br />

Muster beschaffen.<br />

Neue Kosten möglich!<br />

Diese Zusammenstellung zeigt deutlich, dass<br />

<strong>die</strong> Neuerungen und Änderungen alle Teile der<br />

Anlagen A und B des ADR betreffen – sieht<br />

man einmal vom Teil 7 (Vorschriften für <strong>die</strong><br />

Beförderung, <strong>die</strong> Be- und <strong>die</strong> Entladung und<br />

<strong>die</strong> Handhabung) ab, der nur redaktionell<br />

geändert wird. Ohne Änderungen verbleibt<br />

der Teil 9 (Vorschriften für den Bau und <strong>die</strong><br />

Zulassung der Fahrzeuge).<br />

Die große Zahl der Neuerungen und Änderungen<br />

in den Anlagen A und B des ADR hat<br />

für alle Beteiligten zur Folge, so schnell wie<br />

möglich für den täglichen Gebrauch neue<br />

Vorschriften in Loseblattform oder in gebundener<br />

Form bzw. in digitaler Form zu erwerben.<br />

Dies bedingt erhebliche Kosten. Die Entscheidung<br />

darüber, welches Me<strong>die</strong>nformat Sie als<br />

Praktiker im Bereich des Gefahrguttransports<br />

wählen (sollten), ist nicht immer leicht. Eines<br />

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European Committee for Standardisation;<br />

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2<br />

3<br />

4<br />

4<br />

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CONTENTS<br />

ACTIVITY<br />

_ _ _ _ _ _ _ _<br />

_ _ _ _ _ _ _ _<br />

RADIOACTIVE<br />

CORROSIVE<br />

MISCELLANEOUS<br />

6<br />

TRANSPORT<br />

INDEX<br />

7<br />

7<br />

8<br />

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Band 1<br />

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Anlagen A und B des ADR<br />

Band 1<br />

für <strong>die</strong> Transport Praxis gefährlicher Güter auf der Straße<br />

Anlagen A und B des ADR<br />

Band 1<br />

Transport gefährlicher Güter auf der Straße<br />

Anlagen A und B des ADR<br />

Band 1<br />

Band 1<br />

Transport gefährlicher Güter auf der Straße<br />

Anlagen A und B des ADR<br />

Band 1<br />

Band 1<br />

Band 1<br />

Busch (Hrsg.) · Niesen · Veit<br />

<strong>Gefahrgutvorschriften</strong><br />

<strong>Gefahrgutvorschriften</strong><br />

für alle Verkehrsträger<br />

für alle<br />

Richtlinien<br />

Verkehrsträger<br />

(R, TR, RSEB, RM),<br />

Regeln (TRBS, TRGS, GGR),<br />

Bekanntmachungen, Erlasse,<br />

Richtlinien (R, Anschriftenverzeichnisse, TR, RSEB, RM), Rechtsprechung<br />

Regeln (TRBS, TRGS, GGR),<br />

Jeweils mit zahlreichen Erläuterungen<br />

Bekanntmachungen, Erlasse,<br />

Anschriftenverzeichnisse, Rechtsprechung<br />

Jeweils mit zahlreichen Erläuterungen<br />

Band 1<br />

Band 1<br />

CD-ROM zum Loseblattwerk<br />

<strong>Gefahrgutvorschriften</strong><br />

für alle Verkehrsträger<br />

Komplettes<br />

Loseblattwerk<br />

als PDF-Daten<br />

ISBN 978-3-923106-73-8<br />

Schmitt<br />

ADNR<br />

REGLEMENT POUR LE TRANSPORT DE MATIERES DANGEREUSES SUR LE RHIN<br />

Vorschriften über<br />

<strong>die</strong> Beförderung<br />

gefährlicher<br />

Güter auf<br />

Binnengewässern<br />

ISBN 978-3-923106-32-5<br />

Busch (Hrsg.) · Hole<br />

GGVSee<br />

Busch (Hrsg.)<br />

Sicherheit · Technik · Gefahrgut<br />

Busch (Hrsg.)<br />

Gefahrgut<br />

Busch (Hrsg.)<br />

Sicherheit · Technik · Gefahrgut<br />

Gefahrgut für <strong>die</strong> Praxis<br />

Band 1<br />

Gefahrgut für <strong>die</strong> Praxis<br />

Anlagen A und B des ADR<br />

Band 1<br />

für <strong>die</strong> Transport Praxis gefährlicher Güter auf der Straße<br />

Anlagen A und B des ADR<br />

Band 1<br />

Vorschriftensammlung Transport gefährlicher für <strong>die</strong> Güter Beförderung<br />

auf Straße<br />

Anlagen A und B des ADR<br />

gefährlicher Güter mit Seeschiffen Band 1<br />

Allgemeine verkehrsträgerunabhängige Rechtsvorschriften<br />

(GGBefG mit Materialien und Erläuterungen,<br />

Band<br />

Prüfungsaufgaben<br />

1<br />

für Gefahrgutbeauftragte See u. a.)<br />

Rechtsvorschriften für den Seeschiffsverkehr<br />

(GGVSee mit Materialien und Erläuterungen, RM,<br />

MoU u. a.) Band 1<br />

Band 1<br />

Sicherheit · Technik · Gefahrgut<br />

Transport gefährlicher Güter auf der Straße<br />

GGVSee<br />

1<br />

Vorschriftensammlung für <strong>die</strong> Beförderung<br />

CD-ROM zum Loseblattwerk<br />

gefährlicher Güter mit Seeschiffen<br />

Komplettes Loseblattwerk<br />

ISBN 978-3-923106-74-5<br />

als PDF mit IMDG-Code,<br />

EmS, MFAG, INF-Code<br />

u.v.m.<br />

CD-ROM<br />

CD-ROM<br />

www.betrifft-gefahrgut.de 32. Erg.-Lfg.<br />

7. EL · August 2009<br />

© 2010 <strong>Bundesanzeiger</strong> <strong>Verlag</strong>, Köln · A le Urheber- und Leistungsschutzrechte vorbehalten. Keine unerlaubte Vervielfältigung.<br />

© 2009 <strong>Bundesanzeiger</strong> <strong>Verlag</strong>, Köln · A le Urheber- und Leistungsschutzrechte vorbehalten. Keine unerlaubte Vervielfältigung.<br />

März 2010<br />

Jubiläumspreis: 79,– €<br />

Jubiläumspreis: 119,– €<br />

Jubiläumspreis: 79,– €<br />

Jubiläumspreis: 198,– €<br />

© 2010 <strong>Bundesanzeiger</strong> <strong>Verlag</strong>, Köln · A le Urheber- und Leistungsschutzrechte vorbehalten. Keine unerlaubte Vervielfältigung.<br />

(statt regulär 98,– €)<br />

(statt regulär 145,– €)<br />

(statt regulär 98,– €)<br />

(statt regulär 255,– €)<br />

Feiern Sie mit uns und profitieren Sie von<br />

unseren Jubiläumspreisen! *<br />

* Jubiläumspreise gültig bis 31.12.2010, alle Preise inkl. MwSt. und Versand (deutschlandweit)<br />

Recht<br />

vielseitig!<br />

GEFAHRGUT FÜR DIE PRAXIS · SONDERAUSGABE 37


Neue Vorschriften für <strong>die</strong> Kennzeichnung<br />

und Einstufung gefährlicher Stoffe!<br />

Sicherheit · Technik · Gefahrgut<br />

Kahl · Schlüter<br />

Gefahrstoffrecht<br />

Materialien zur Einstufung und Kennzeichnung<br />

ISBN<br />

978-3-9<strong>35</strong>064-24-8<br />

rd. 950 Seiten, Loseblattsammlung<br />

in 2 Ordnern, inkl. CD-ROM,<br />

A4, Ergänzungen bei Bedarf,<br />

128,– v<br />

2 bis 3 Aktualisierungslieferungen<br />

pro Jahr, Preis je nach Umfang<br />

inkl. MwSt. und Versandkosten<br />

(deutschlandweit)<br />

AUTORENINFO<br />

Prof. Dr. Anke Kahl, Bergische<br />

Universität Wuppertal, FG<br />

Sicherheitstechnik/Arbeitssicherheit<br />

Dr. Urs Schlüter, Bundesanstalt<br />

für Arbeitsschutz und<br />

Arbeitsmedizin Dortmund,<br />

Fachbereich Gefahrstoffe und<br />

biologische Arbeitsstoffe, Fachgruppe<br />

Expositionsszenarien<br />

Mit der Novellierung der Gefahrstoffverordnung, dem Inkrafttreten der REACH-Verordnung<br />

und der neuen CLP-Verordnung haben sich für alle, <strong>die</strong> mit Gefahrstoffen<br />

arbeiten, gravierende Änderungen bei der Registrierung, Bewertung und Zulassung<br />

gefährlicher Arbeitsstoffe ergeben.<br />

Die übersichtliche Zusammenstellung aller einschlägigen Vorschriften für <strong>die</strong> Einstufung<br />

und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen stellt eine unentbehrliche Arbeitshilfe<br />

für <strong>die</strong> tägliche Praxis dar.<br />

IHRE VORTEILE<br />

Übersichtliche Zusammenstellung<br />

aller für <strong>die</strong> Einstufung und Kennzeichnung<br />

erforderlichen nationalen und<br />

europäischen Vorschriften, inkl. der<br />

REACH- und der CLP-Verordnung<br />

Die Gefahrstoffliste ist in alphabetischer<br />

Reihenfolge abgedruckt und steht<br />

zusätzlich als Datenbank in der Fassung<br />

der RL 67/548/EWG sowie in der neuen<br />

Fassung der CLP-Verordnung auf<br />

CD-ROM zur Verfügung<br />

REACH-Verordnung mit allen Anhängen<br />

Die CLP-Verordnung ist in deutscher<br />

Sprache im Werk abgedruckt und in der<br />

Originalfassung auf der CD-ROM<br />

enthalten<br />

Regelmäßige Ergänzungslieferungen<br />

garantieren Aktualität und Rechtssicherheit<br />

AUS DEM INHALT<br />

<br />

<br />

mit Anhängen<br />

<br />

mit Anhang<br />

<br />

<br />

<br />

- REACH-Verordnung<br />

- alle einschlägigen EG-Richtlinien<br />

<br />

<br />

<br />

Inkl. CLP-Verordnung!<br />

Recht<br />

vielseitig!<br />

Bestellen per > www.bundesanzeiger-verlag.de > Pstf. 10 05 34 · 50445 Köln > Tel. (0800) 1234-339 > Fax: (02 21) 9 76 68-115 > in jeder Buchhandlung<br />

38 GEFAHRGUT FÜR DIE PRAXIS · SONDERAUSGABE


www.transportlogistic.de<br />

Messe München GmbH, Messegelände, 81823 München<br />

Tel. (+49 89) 9 49-1 13 68, info@transportlogistic.de


Von Sicherheit in Ex-Zonen<br />

kann man gar nicht genug bekommen.<br />

BAUCH & MÜLLER WERBEAGENTUR GMBH<br />

13.–17. September 2010<br />

München<br />

Halle B1 | Stand 305<br />

Setzen Sie auf maximale Sicherheit! Die neuen SCHÜTZ Verpackungs lösun gen<br />

für den Einsatz in Ex-Zonen 1 und 2 sowie für den Transport von Flüssig keiten mit<br />

einem Flammpunkt 60° C bieten Ihnen für nahezu alle Anforde run gen <strong>die</strong> optimale<br />

Lösung. Optional auch mit Zulassung für Füllgüter der kompletten Explosionsgruppe<br />

IIB. Die innovative Security-Layer Technology von SCHÜTZ macht es möglich:<br />

Neben Transportverpackungen mit unterschiedlichen elektrostatischen Eigen schaften<br />

sind zum Beispiel ein zusätzlicher Licht- und UV-Schutz für das Füll produkt ebenso<br />

28.–30. September 2010 möglich wie eine EVOH-Permeations barriere.<br />

Nürnberg<br />

Halle 40 6 | GEFAHRGUT Stand 6-<strong>35</strong>7FÜR Weitere DIE PRAXIS Informationen · SONDERAUSGABE erhalten Sie unter: www.schuetz.net/expackagings<br />

SCHÜTZ GmbH & Co. KGaA<br />

Schützstraße 12<br />

D-56242 Selters<br />

Tel. +49 (0) 2626/77-0<br />

Fax +49 (0) 2626/77-365<br />

E-Mail info1@schuetz.net<br />

www.schuetz.net

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