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35 Jahre Gefahrgutvorschriften für die Straße - Bundesanzeiger Verlag

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Änderung der<br />

Straßengefahrgutvorschriften<br />

zum 1. Januar 2011<br />

Hajo Busch<br />

Dipl. Verw. Betriebswirt, Regierungsdirektor<br />

a. D., bis 8/2000 stellvertretender<br />

Leiter des Referates<br />

„Beförderung gefährlicher Güter“.<br />

Freier Sachverständiger, Gefahrgutbeauftragter.<br />

Der Anlass für <strong>die</strong>se Sonderausgabe des<br />

<strong>Bundesanzeiger</strong> <strong>Verlag</strong>es ist ein Jubiläum.<br />

Gleichwohl erscheint es wichtig, auch bei<br />

<strong>die</strong>ser Gelegenheit nicht aus dem Auge zu<br />

verlieren, dass <strong>die</strong> Straßengefahrgutvorschriften<br />

– Anlagen A und B des ADR und<br />

in Folge davon auch <strong>die</strong> GGVSEB – zum<br />

1. Januar 2011 geändert werden.<br />

Die Änderungen sind <strong>die</strong>smal sehr<br />

umfangreich. Sie erfordern von allen bei<br />

der Durchführung von Gefahrguttransporten<br />

Beteiligten sowohl in der Wirtschaft als<br />

auch im behördlichen Bereich erhebliche<br />

organisatorische Vorbereitungen, um sicherzustellen,<br />

dass <strong>die</strong> neuen Vorschriften auch<br />

termingerecht umgesetzt werden.<br />

Die neuen bzw. geänderten Vorschriften<br />

<strong>die</strong>nen<br />

der Harmonisierung zum Bereich GHS* )<br />

insbesondere hinsichtlich der Klassifizierung<br />

der Anpassung an <strong>die</strong> 16. Ausgabe der<br />

UN-Modellvorschriften von 2009<br />

und sie berück sichtigen<br />

Anträge der Vertragsstaaten des ADR<br />

(z. B. <strong>die</strong> neue Legaldefinition für „Entlader“)<br />

und der Europäischen Kommission<br />

sowie<br />

Anregungen verschiedener Wirtschaftsbereiche<br />

und anderer internationaler<br />

Organisationen (wie z. B. CEN** ) ).<br />

Soweit es sich nicht um verkehrsträgerspezifische<br />

Vorschriften handelt, <strong>die</strong> ausschließlich<br />

für den Straßenverkehr gelten,<br />

kann davon ausgegangen werden, dass sie<br />

zum gleichen Zeitpunkt bzw. zeitlich versetzt<br />

auch für den Schienen-, Binnenschiffs-,<br />

Seeschiffs- und Luftverkehr in Kraft treten.<br />

Sie werden somit auch Eingang in <strong>die</strong> für <strong>die</strong><br />

anderen Verkehrsträger geltenden internationalen<br />

Vorschriften RID, ADN, IMDG-Code,<br />

ICAO-TI (IATA-GV) finden.<br />

Es bleibt zu hoffen, dass alle Betroffenen<br />

<strong>die</strong> Neuerungen und Änderungen positiv<br />

beurteilen. Es fällt schwer, sich <strong>die</strong>s in jedem<br />

Fall vorzustellen, wenn man allein an <strong>die</strong><br />

neue Kennzeichnung für <strong>die</strong> Beförderung<br />

gefährlicher Güter in begrenzten Mengen<br />

denkt. Sicherheitsgründe lassen sich für<br />

<strong>die</strong>se Neuerung kaum finden! Der Begriff<br />

„LIMITED QUANTITIES = LTD QTY“ ist<br />

zwar der englischen Sprache entnommen,<br />

inzwischen aber auch in anderssprachigen<br />

Ländern weltweit zum Vorteil der beim<br />

Transport gefährlicher Güter Beteiligten<br />

bekannt. Hier gilt wie in allen anderen Fällen<br />

auch: Die Harmonisierung unterschiedlicher<br />

Regelungen bei den verschiedenen<br />

Verkehrsträgern hat Vorrang und führt zu<br />

Kosteneinsparungen und letztlich auch<br />

bei den Beteiligten, insbesondere bei der<br />

Abwicklung multimodaler Transporte, zu<br />

Vereinheitlichung und damit letztlich auch<br />

zu mehr Sicherheit.<br />

Für <strong>die</strong> Anlagen A und B des ADR ergeben<br />

sich <strong>die</strong> Neuerungen und Änderungen<br />

aus Beschlüssen der Gemeinsamen ADR/<br />

RID/ADN-Tagung. Sie bedürfen für eine<br />

Aufnahme in das ADR noch eines formellen<br />

Beschlusses der Arbeitsgruppe 15<br />

der ECE*** ) . Wenn innerhalb der Anhörungsfrist<br />

kein Vertragsstaat Einspruch<br />

einlegt, treten sie mit einer allgemeinen<br />

Übergangsfrist von 6 Monaten am 1.<br />

Januar 2011 in Kraft; d. h., <strong>die</strong> Neuerungen/<br />

Änderungen müssen spätestens ab 1. Juli<br />

2011 zwingend angewendet werden – es<br />

sei denn, eine längere Übergangsfrist ist im<br />

Einzelfall ausdrücklich vorgesehen, wie z.<br />

B. für <strong>die</strong> Anwendung der neuen Kriterien<br />

für umweltgefährdende Stoffe. Hier läuft<br />

<strong>die</strong> Übergangsfrist bis zum 31. Dezember<br />

2012. Grundsätzlich wird bei den in der<br />

folgenden Zusammenstellung aufgenommenen<br />

Neuerungen und Änderungen auf<br />

<strong>die</strong> längere Übergangsfrist durch Angabe<br />

der Buchstaben ÜF und des entsprechenden<br />

Datums hingewiesen.<br />

Die nachfolgende Übersicht erhebt keinen<br />

Anspruch auf Vollständigkeit. Die berücksichtigten<br />

Vorschriftenänderungen sind<br />

aus Sicht des Verfassers von erheblicher<br />

Bedeutung und bedingen erfahrungsgemäß<br />

bei der unternehmensinternen Umsetzung<br />

einen größeren Zeitaufwand als 6 Monate.<br />

Der Gesetzgeber wird wohl, wie in der<br />

Vergangenheit, auch <strong>die</strong>smal bemüht sein,<br />

<strong>die</strong> Vorschriften so früh wie möglich im<br />

Bundesgesetzblatt zu verkünden.<br />

Die folgende Zusammenstellung ermöglicht<br />

den Betroffenen, sich allgemein über<br />

wichtige Neuerungen und Änderungen zu<br />

informieren. Die entsprechenden organisatorischen<br />

Schritte können eingeleitet<br />

werden. Eine besondere Rolle spielt dabei<br />

<strong>die</strong> Unterweisung/Information der beteiligten<br />

Mitarbeiter, für <strong>die</strong> erfahrungsgemäß<br />

längere Zeit benötigt wird.<br />

Von der ECE*** ) sind alle Neuerungen und<br />

Änderungen in dem Dokument ECE/TRANS/<br />

WP.15/204 vom 12. März 2010 in englischer<br />

und französischer Sprache zusammengestellt<br />

worden. Das Dokument ist auch auf<br />

der Homepage der ECE enthalten.<br />

Die nachfolgende Zusammenstellung ist<br />

entsprechend der Gliederung der Anlagen<br />

A und B des ADR aufgebaut. In <strong>die</strong>sen Ausführungen<br />

wird unter<br />

N eine Vorschrift verstanden, <strong>die</strong> einen<br />

bislang noch nicht in den Anlagen A<br />

und B des ADR geregelten Sachverhalt<br />

betrifft, und unter<br />

Ä eine Vorschrift verstanden, <strong>die</strong> einen<br />

bereits in den genannten Vorschriften<br />

geregelten Sachverhalt ändert.<br />

Außerdem werden mögliche Auswirkungen<br />

skizziert.<br />

30 GEFAHRGUT FÜR DIE PRAXIS · SONDERAUSGABE

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