35 Jahre Gefahrgutvorschriften für die StraÃe - Bundesanzeiger Verlag
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Änderung der<br />
Straßengefahrgutvorschriften<br />
zum 1. Januar 2011<br />
Hajo Busch<br />
Dipl. Verw. Betriebswirt, Regierungsdirektor<br />
a. D., bis 8/2000 stellvertretender<br />
Leiter des Referates<br />
„Beförderung gefährlicher Güter“.<br />
Freier Sachverständiger, Gefahrgutbeauftragter.<br />
Der Anlass für <strong>die</strong>se Sonderausgabe des<br />
<strong>Bundesanzeiger</strong> <strong>Verlag</strong>es ist ein Jubiläum.<br />
Gleichwohl erscheint es wichtig, auch bei<br />
<strong>die</strong>ser Gelegenheit nicht aus dem Auge zu<br />
verlieren, dass <strong>die</strong> Straßengefahrgutvorschriften<br />
– Anlagen A und B des ADR und<br />
in Folge davon auch <strong>die</strong> GGVSEB – zum<br />
1. Januar 2011 geändert werden.<br />
Die Änderungen sind <strong>die</strong>smal sehr<br />
umfangreich. Sie erfordern von allen bei<br />
der Durchführung von Gefahrguttransporten<br />
Beteiligten sowohl in der Wirtschaft als<br />
auch im behördlichen Bereich erhebliche<br />
organisatorische Vorbereitungen, um sicherzustellen,<br />
dass <strong>die</strong> neuen Vorschriften auch<br />
termingerecht umgesetzt werden.<br />
Die neuen bzw. geänderten Vorschriften<br />
<strong>die</strong>nen<br />
der Harmonisierung zum Bereich GHS* )<br />
insbesondere hinsichtlich der Klassifizierung<br />
der Anpassung an <strong>die</strong> 16. Ausgabe der<br />
UN-Modellvorschriften von 2009<br />
und sie berück sichtigen<br />
Anträge der Vertragsstaaten des ADR<br />
(z. B. <strong>die</strong> neue Legaldefinition für „Entlader“)<br />
und der Europäischen Kommission<br />
sowie<br />
Anregungen verschiedener Wirtschaftsbereiche<br />
und anderer internationaler<br />
Organisationen (wie z. B. CEN** ) ).<br />
Soweit es sich nicht um verkehrsträgerspezifische<br />
Vorschriften handelt, <strong>die</strong> ausschließlich<br />
für den Straßenverkehr gelten,<br />
kann davon ausgegangen werden, dass sie<br />
zum gleichen Zeitpunkt bzw. zeitlich versetzt<br />
auch für den Schienen-, Binnenschiffs-,<br />
Seeschiffs- und Luftverkehr in Kraft treten.<br />
Sie werden somit auch Eingang in <strong>die</strong> für <strong>die</strong><br />
anderen Verkehrsträger geltenden internationalen<br />
Vorschriften RID, ADN, IMDG-Code,<br />
ICAO-TI (IATA-GV) finden.<br />
Es bleibt zu hoffen, dass alle Betroffenen<br />
<strong>die</strong> Neuerungen und Änderungen positiv<br />
beurteilen. Es fällt schwer, sich <strong>die</strong>s in jedem<br />
Fall vorzustellen, wenn man allein an <strong>die</strong><br />
neue Kennzeichnung für <strong>die</strong> Beförderung<br />
gefährlicher Güter in begrenzten Mengen<br />
denkt. Sicherheitsgründe lassen sich für<br />
<strong>die</strong>se Neuerung kaum finden! Der Begriff<br />
„LIMITED QUANTITIES = LTD QTY“ ist<br />
zwar der englischen Sprache entnommen,<br />
inzwischen aber auch in anderssprachigen<br />
Ländern weltweit zum Vorteil der beim<br />
Transport gefährlicher Güter Beteiligten<br />
bekannt. Hier gilt wie in allen anderen Fällen<br />
auch: Die Harmonisierung unterschiedlicher<br />
Regelungen bei den verschiedenen<br />
Verkehrsträgern hat Vorrang und führt zu<br />
Kosteneinsparungen und letztlich auch<br />
bei den Beteiligten, insbesondere bei der<br />
Abwicklung multimodaler Transporte, zu<br />
Vereinheitlichung und damit letztlich auch<br />
zu mehr Sicherheit.<br />
Für <strong>die</strong> Anlagen A und B des ADR ergeben<br />
sich <strong>die</strong> Neuerungen und Änderungen<br />
aus Beschlüssen der Gemeinsamen ADR/<br />
RID/ADN-Tagung. Sie bedürfen für eine<br />
Aufnahme in das ADR noch eines formellen<br />
Beschlusses der Arbeitsgruppe 15<br />
der ECE*** ) . Wenn innerhalb der Anhörungsfrist<br />
kein Vertragsstaat Einspruch<br />
einlegt, treten sie mit einer allgemeinen<br />
Übergangsfrist von 6 Monaten am 1.<br />
Januar 2011 in Kraft; d. h., <strong>die</strong> Neuerungen/<br />
Änderungen müssen spätestens ab 1. Juli<br />
2011 zwingend angewendet werden – es<br />
sei denn, eine längere Übergangsfrist ist im<br />
Einzelfall ausdrücklich vorgesehen, wie z.<br />
B. für <strong>die</strong> Anwendung der neuen Kriterien<br />
für umweltgefährdende Stoffe. Hier läuft<br />
<strong>die</strong> Übergangsfrist bis zum 31. Dezember<br />
2012. Grundsätzlich wird bei den in der<br />
folgenden Zusammenstellung aufgenommenen<br />
Neuerungen und Änderungen auf<br />
<strong>die</strong> längere Übergangsfrist durch Angabe<br />
der Buchstaben ÜF und des entsprechenden<br />
Datums hingewiesen.<br />
Die nachfolgende Übersicht erhebt keinen<br />
Anspruch auf Vollständigkeit. Die berücksichtigten<br />
Vorschriftenänderungen sind<br />
aus Sicht des Verfassers von erheblicher<br />
Bedeutung und bedingen erfahrungsgemäß<br />
bei der unternehmensinternen Umsetzung<br />
einen größeren Zeitaufwand als 6 Monate.<br />
Der Gesetzgeber wird wohl, wie in der<br />
Vergangenheit, auch <strong>die</strong>smal bemüht sein,<br />
<strong>die</strong> Vorschriften so früh wie möglich im<br />
Bundesgesetzblatt zu verkünden.<br />
Die folgende Zusammenstellung ermöglicht<br />
den Betroffenen, sich allgemein über<br />
wichtige Neuerungen und Änderungen zu<br />
informieren. Die entsprechenden organisatorischen<br />
Schritte können eingeleitet<br />
werden. Eine besondere Rolle spielt dabei<br />
<strong>die</strong> Unterweisung/Information der beteiligten<br />
Mitarbeiter, für <strong>die</strong> erfahrungsgemäß<br />
längere Zeit benötigt wird.<br />
Von der ECE*** ) sind alle Neuerungen und<br />
Änderungen in dem Dokument ECE/TRANS/<br />
WP.15/204 vom 12. März 2010 in englischer<br />
und französischer Sprache zusammengestellt<br />
worden. Das Dokument ist auch auf<br />
der Homepage der ECE enthalten.<br />
Die nachfolgende Zusammenstellung ist<br />
entsprechend der Gliederung der Anlagen<br />
A und B des ADR aufgebaut. In <strong>die</strong>sen Ausführungen<br />
wird unter<br />
N eine Vorschrift verstanden, <strong>die</strong> einen<br />
bislang noch nicht in den Anlagen A<br />
und B des ADR geregelten Sachverhalt<br />
betrifft, und unter<br />
Ä eine Vorschrift verstanden, <strong>die</strong> einen<br />
bereits in den genannten Vorschriften<br />
geregelten Sachverhalt ändert.<br />
Außerdem werden mögliche Auswirkungen<br />
skizziert.<br />
30 GEFAHRGUT FÜR DIE PRAXIS · SONDERAUSGABE