35 Jahre Gefahrgutvorschriften für die StraÃe - Bundesanzeiger Verlag
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ungen an Straßenfahrzeuge, an ihre Kennzeichnung<br />
(allgemein und spezifisch), für<br />
<strong>die</strong> Beladung – mit Zusammenladeverboten<br />
– und <strong>die</strong> Fahrzeugausrüstung festgelegt. In<br />
besonderen Anhängen waren mit 6-stelligen<br />
Rn <strong>die</strong> Vorschriften mit spezifischen Anforderungen,<br />
z. B. für Tankfahrzeuge, enthalten,<br />
z. B. Rn 211 300 ff. für Tankfahrzeuge zur<br />
Beförderung entzündbarer Flüssigkeiten.<br />
Die so gegliederten Vorschriften der Anlagen<br />
A und B des ADR waren schwer zu lesen!<br />
Es bedurfte einiger Übung im Umgang mit<br />
<strong>die</strong>sen Vorschriften, um sicher sein zu können,<br />
eine Beförderung legal durchzuführen.<br />
Hinzu kam, dass es zunächst <strong>die</strong> Anlagen<br />
A und B in Deutschland in einer nationalen<br />
und internationalen Version gab; auch<br />
dann, wenn <strong>die</strong> Vorschriften im Wortlaut<br />
übereinstimmten. Für Straßenbeförderungen<br />
innerhalb Deutschlands erfolgte <strong>die</strong> Bekanntgabe<br />
im Bundesgesetzblatt Teil I und für <strong>die</strong><br />
Beförderungen in das Ausland im Bundesgesetzblatt<br />
Teil II. Erst über <strong>Verlag</strong>spublikationen,<br />
z. B. des Deutschen Bundes-<strong>Verlag</strong>s,<br />
wurde der Weg bereitet, <strong>die</strong> Verkündung der<br />
national und international geltenden Vorschriften<br />
der Anlagen A und B in synoptischer<br />
Form auch im Bundesgesetzblatt nur einmal<br />
durchzuführen.<br />
Die derzeit gültigen Anlagen A und B des<br />
ADR liegen in der Fassung vom 1. Januar<br />
2009 vor. Aufbau und Systematik haben<br />
sich wesentlich verändert und haben als<br />
Basis nicht mehr das RID, sondern <strong>die</strong> UN-<br />
Modellvorschriften (4). Sie sind in 9 Teile<br />
(Anlage A = 1 bis 7, Anlage B = 8 und 9)<br />
gegliedert. Danach erfolgt eine Unterteilung<br />
in Kapitel, Abschnitte, Unterabschnitte und<br />
Absätze, numerisch gegliedert. Diese führt<br />
z. B. für entzündbare flüssige Stoffe hinsichtlich<br />
der Festlegung der Flammpunktgrenze<br />
in den Teil 2 (Klassifizierung), Kapitel 2.2<br />
(Besondere Vorschriften für <strong>die</strong> einzelnen<br />
Klassen), Abschnitt 2.2.3 (Klasse 3), Unterabschnitt<br />
2.2.3.1 (Kriterien) und den Absatz<br />
2.2.3.1.1. – welches <strong>die</strong> genaue Bezeichnung<br />
der Fundstelle ist.<br />
III. Schadenschutzverordnung ab<br />
1970 / Gefahrgutverordnung Straße<br />
ab 1985<br />
Erschwerend für <strong>die</strong> Anwendung der Straßengefahrgutvorschriften<br />
wirkte sich aus,<br />
dass zunächst in einer Schadensschutzverordnung<br />
(5) und später ab 1985 in der GGVS<br />
(6) weitere Vorschriften für <strong>die</strong> Durchführung<br />
von Straßengefahrgutbeförderungen zu<br />
beachten waren, <strong>die</strong> zu erheblichen Abweichungen<br />
zum internationalen Recht, zum Teil<br />
auch zu Erschwerungen führten. Ohne im<br />
Einzelnen darauf einzugehen, soll stellvertretend<br />
für andere Bereiche <strong>die</strong> „<strong>Verlag</strong>erung<br />
besonders gefährlicher Güter“ von der Straße<br />
auf <strong>die</strong> als sicherer eingeschätzten Verkehrsträger<br />
Eisenbahn und Binnenschifffahrt<br />
erwähnt werden.<br />
Inzwischen ist <strong>die</strong> GGVS aufgehoben und<br />
an ihre Stelle <strong>die</strong> GGVSEB (7) getreten.<br />
Sie verweist für innerstaatliche, innergemeinschaftliche<br />
und grenzüberschreitende<br />
Beförderungen auf der Straße allgemein und<br />
spezifisch für bestimmte Sachverhalte auf <strong>die</strong><br />
Anlagen A und B des ADR in der Fassung vom<br />
1. Januar 2009. Eigenständige Vorschriften<br />
enthält <strong>die</strong> GGVSEB nur noch hinsichtlich der<br />
Erteilung von Ausnahmen, Festlegung von<br />
Zuständigkeiten, zu beachtenden Pflichten<br />
und der Bußgeldbewehrung bei Pflichtverstößen<br />
durch <strong>die</strong> verschiedenen Transportbeteiligten.<br />
Leider sind auch in <strong>die</strong>ser Verordnung<br />
immer noch Vorschriften für den Fahrweg<br />
und <strong>die</strong> <strong>Verlag</strong>erung bestimmter gefährlicher<br />
Güter im Straßenverkehr enthalten, <strong>die</strong> über<br />
<strong>die</strong> Vorschriften der Anlagen A und B des ADR<br />
hinausgehen, aber durch <strong>die</strong> RL 2008/68/EG<br />
abgedeckt werden.<br />
IV. Europäisches Recht ab 1989<br />
Seit 1989 hat <strong>die</strong> Kommission der Europäischen<br />
Gemeinschaften Initiativen für eigene<br />
<strong>Gefahrgutvorschriften</strong> mit dem Ziel ergriffen,<br />
<strong>die</strong> Sicherheit zu erhöhen und insbesondere<br />
zu gleichen Anforderungen bei der Straßenbeförderung<br />
gefährlicher Güter in der<br />
Gemeinschaft zu kommen. Der erste Rechtsakt<br />
in <strong>die</strong>sem Bereich betraf <strong>die</strong> Schulung<br />
der Fahrer von Fahrzeugen zur Beförderung<br />
gefährlicher Güter auf der Straße (RL 89/684/<br />
EG (7)). Mit der so genannten ADR-Rahmen-<br />
RL (8), welche bis zum 1. Januar 1997 durch<br />
<strong>die</strong> Mitgliedsstaaten umzusetzen war, wurde<br />
<strong>die</strong> zuerst genannte RL abgelöst und gleichzeitig<br />
als Basis für <strong>die</strong> Durchführung von<br />
Straßengefahrguttransporten grundsätzlich<br />
<strong>die</strong> Anlagen A und B des ADR eingeführt.<br />
Zahlreiche Ausnahmevorschriften schützten<br />
zunächst auch deutsche Sonderregelungen,<br />
wie <strong>die</strong>jenige für besonders gefährliche<br />
Güter. Die Ausnahmevorschriften zugunsten<br />
der Mitgliedsstaaten wurden später durch<br />
verschiedene Änderungen der genannten<br />
RL eingeschränkt.<br />
Mit dem Inkrafttreten der RL 2008/68/<br />
EG (9), umzusetzen bis zum 30. Juni 2009,<br />
regelte <strong>die</strong> Europäische Union für <strong>die</strong> Binnenverkehrsträger<br />
und damit auch für den<br />
Straßenverkehr <strong>die</strong> Beförderung gefährlicher<br />
Güter durch eine Verweisung auf <strong>die</strong> jeweils<br />
gültige Fassung der Anlagen A und B des<br />
ADR, in Deutschland umgesetzt durch <strong>die</strong><br />
GGVSEB.<br />
V. Straßengefahrgutrecht 2010 –<br />
Bewertung des Erreichten<br />
Was ist nach vier Jahrzehnten erreicht worden<br />
Die nachfolgend besonders wichtigen<br />
24 Feststellungen sind aus Sicht des Verfassers<br />
Verbesserungen. Sie wirken sich positiv<br />
auf <strong>die</strong> Sicherheitslage, <strong>die</strong> Verständlichkeit<br />
sowie den Vollzug der Vorschriften und<br />
damit auch auf <strong>die</strong> allgemeine Akzeptanz<br />
bei den Betroffenen aus. Sie führen auch zur<br />
Einsparung von Kosten, weil abweichende<br />
Anforderungen bei den einzelnen Verkehrsträgern<br />
weitgehend abgebaut worden sind.<br />
Im Einzelnen sind <strong>die</strong>s:<br />
Verminderung des Umfangs der Vorschriften;<br />
für den Straßenverkehr sind <strong>die</strong>s 959<br />
Seiten in der Anlage A und 41 Seiten<br />
in der Anlage B des ADR. Zusammen<br />
(Stand 1. Januar 2009) = 1.000 Seiten<br />
im Anlageband des Bundesgesetzblatts<br />
Teil II. Hinzu kommen noch 15 Seiten des<br />
Bundesgesetzblatts Teil I aus der GGVSEB.<br />
Aufgabe des mehr willkürlichen RN-<br />
Systems, an dessen Stelle ein logisches<br />
Nummernsystem getreten ist.<br />
Verminderung der Klassen für gefährliche<br />
Güter auf 13; nach einheitlichen Kriterien<br />
auf Basis der UN-Modellvorschriften.<br />
Aufgabe des NUR- und FREIE-Klassen-<br />
Prinzips.<br />
Einführung von UN-Nr. für gefährliche<br />
Güter anstelle der Ziffern der früheren<br />
Stoffaufzählungen; damit wird <strong>die</strong> datenmäßige<br />
Erfassung der gefährlichen Güter<br />
ermöglicht.<br />
Absenkung der Flammpunktgrenze für<br />
entzündbare Flüssigkeiten auf 60 °C.<br />
Allgemeine Bewertung des Gefährdungspotenzials<br />
der gefährlichen Güter durch<br />
Verpackungsgruppen I, II und III, wodurch<br />
multimodale systematisierte Anforderungen<br />
an Verpackungen und andere<br />
Einschließungen ermöglicht werden.<br />
Übernahme aller beförderungsrelevanten<br />
Vorschriften in eine Tabelle; damit sind <strong>die</strong><br />
Vorschriften leichter lesbar und nachvollziehbar<br />
geworden!<br />
Neue Gliederung der Vorschriften; sie<br />
ermöglicht eine tätigkeitsbezogene<br />
Anwendung der Vorschriften, wie <strong>die</strong><br />
folgenden Beispiele zeigen: Den Teil 2<br />
Klassifizierung müssen nur Transportbeteiligte<br />
anwenden und verstehen, <strong>die</strong><br />
gefährliche Güter den Klassen zuordnen.<br />
Teil 6 mit den Anforderungen für den Bau<br />
und <strong>die</strong> Prüfung von Verpackungen betrifft<br />
nur Hersteller.<br />
Verkehrsträgerübergreifende Harmonisierung<br />
der Anforderungen für <strong>die</strong> Beförde-<br />
8 GEFAHRGUT FÜR DIE PRAXIS · SONDERAUSGABE