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35 Jahre Gefahrgutvorschriften für die Straße - Bundesanzeiger Verlag

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ungen an Straßenfahrzeuge, an ihre Kennzeichnung<br />

(allgemein und spezifisch), für<br />

<strong>die</strong> Beladung – mit Zusammenladeverboten<br />

– und <strong>die</strong> Fahrzeugausrüstung festgelegt. In<br />

besonderen Anhängen waren mit 6-stelligen<br />

Rn <strong>die</strong> Vorschriften mit spezifischen Anforderungen,<br />

z. B. für Tankfahrzeuge, enthalten,<br />

z. B. Rn 211 300 ff. für Tankfahrzeuge zur<br />

Beförderung entzündbarer Flüssigkeiten.<br />

Die so gegliederten Vorschriften der Anlagen<br />

A und B des ADR waren schwer zu lesen!<br />

Es bedurfte einiger Übung im Umgang mit<br />

<strong>die</strong>sen Vorschriften, um sicher sein zu können,<br />

eine Beförderung legal durchzuführen.<br />

Hinzu kam, dass es zunächst <strong>die</strong> Anlagen<br />

A und B in Deutschland in einer nationalen<br />

und internationalen Version gab; auch<br />

dann, wenn <strong>die</strong> Vorschriften im Wortlaut<br />

übereinstimmten. Für Straßenbeförderungen<br />

innerhalb Deutschlands erfolgte <strong>die</strong> Bekanntgabe<br />

im Bundesgesetzblatt Teil I und für <strong>die</strong><br />

Beförderungen in das Ausland im Bundesgesetzblatt<br />

Teil II. Erst über <strong>Verlag</strong>spublikationen,<br />

z. B. des Deutschen Bundes-<strong>Verlag</strong>s,<br />

wurde der Weg bereitet, <strong>die</strong> Verkündung der<br />

national und international geltenden Vorschriften<br />

der Anlagen A und B in synoptischer<br />

Form auch im Bundesgesetzblatt nur einmal<br />

durchzuführen.<br />

Die derzeit gültigen Anlagen A und B des<br />

ADR liegen in der Fassung vom 1. Januar<br />

2009 vor. Aufbau und Systematik haben<br />

sich wesentlich verändert und haben als<br />

Basis nicht mehr das RID, sondern <strong>die</strong> UN-<br />

Modellvorschriften (4). Sie sind in 9 Teile<br />

(Anlage A = 1 bis 7, Anlage B = 8 und 9)<br />

gegliedert. Danach erfolgt eine Unterteilung<br />

in Kapitel, Abschnitte, Unterabschnitte und<br />

Absätze, numerisch gegliedert. Diese führt<br />

z. B. für entzündbare flüssige Stoffe hinsichtlich<br />

der Festlegung der Flammpunktgrenze<br />

in den Teil 2 (Klassifizierung), Kapitel 2.2<br />

(Besondere Vorschriften für <strong>die</strong> einzelnen<br />

Klassen), Abschnitt 2.2.3 (Klasse 3), Unterabschnitt<br />

2.2.3.1 (Kriterien) und den Absatz<br />

2.2.3.1.1. – welches <strong>die</strong> genaue Bezeichnung<br />

der Fundstelle ist.<br />

III. Schadenschutzverordnung ab<br />

1970 / Gefahrgutverordnung Straße<br />

ab 1985<br />

Erschwerend für <strong>die</strong> Anwendung der Straßengefahrgutvorschriften<br />

wirkte sich aus,<br />

dass zunächst in einer Schadensschutzverordnung<br />

(5) und später ab 1985 in der GGVS<br />

(6) weitere Vorschriften für <strong>die</strong> Durchführung<br />

von Straßengefahrgutbeförderungen zu<br />

beachten waren, <strong>die</strong> zu erheblichen Abweichungen<br />

zum internationalen Recht, zum Teil<br />

auch zu Erschwerungen führten. Ohne im<br />

Einzelnen darauf einzugehen, soll stellvertretend<br />

für andere Bereiche <strong>die</strong> „<strong>Verlag</strong>erung<br />

besonders gefährlicher Güter“ von der Straße<br />

auf <strong>die</strong> als sicherer eingeschätzten Verkehrsträger<br />

Eisenbahn und Binnenschifffahrt<br />

erwähnt werden.<br />

Inzwischen ist <strong>die</strong> GGVS aufgehoben und<br />

an ihre Stelle <strong>die</strong> GGVSEB (7) getreten.<br />

Sie verweist für innerstaatliche, innergemeinschaftliche<br />

und grenzüberschreitende<br />

Beförderungen auf der Straße allgemein und<br />

spezifisch für bestimmte Sachverhalte auf <strong>die</strong><br />

Anlagen A und B des ADR in der Fassung vom<br />

1. Januar 2009. Eigenständige Vorschriften<br />

enthält <strong>die</strong> GGVSEB nur noch hinsichtlich der<br />

Erteilung von Ausnahmen, Festlegung von<br />

Zuständigkeiten, zu beachtenden Pflichten<br />

und der Bußgeldbewehrung bei Pflichtverstößen<br />

durch <strong>die</strong> verschiedenen Transportbeteiligten.<br />

Leider sind auch in <strong>die</strong>ser Verordnung<br />

immer noch Vorschriften für den Fahrweg<br />

und <strong>die</strong> <strong>Verlag</strong>erung bestimmter gefährlicher<br />

Güter im Straßenverkehr enthalten, <strong>die</strong> über<br />

<strong>die</strong> Vorschriften der Anlagen A und B des ADR<br />

hinausgehen, aber durch <strong>die</strong> RL 2008/68/EG<br />

abgedeckt werden.<br />

IV. Europäisches Recht ab 1989<br />

Seit 1989 hat <strong>die</strong> Kommission der Europäischen<br />

Gemeinschaften Initiativen für eigene<br />

<strong>Gefahrgutvorschriften</strong> mit dem Ziel ergriffen,<br />

<strong>die</strong> Sicherheit zu erhöhen und insbesondere<br />

zu gleichen Anforderungen bei der Straßenbeförderung<br />

gefährlicher Güter in der<br />

Gemeinschaft zu kommen. Der erste Rechtsakt<br />

in <strong>die</strong>sem Bereich betraf <strong>die</strong> Schulung<br />

der Fahrer von Fahrzeugen zur Beförderung<br />

gefährlicher Güter auf der Straße (RL 89/684/<br />

EG (7)). Mit der so genannten ADR-Rahmen-<br />

RL (8), welche bis zum 1. Januar 1997 durch<br />

<strong>die</strong> Mitgliedsstaaten umzusetzen war, wurde<br />

<strong>die</strong> zuerst genannte RL abgelöst und gleichzeitig<br />

als Basis für <strong>die</strong> Durchführung von<br />

Straßengefahrguttransporten grundsätzlich<br />

<strong>die</strong> Anlagen A und B des ADR eingeführt.<br />

Zahlreiche Ausnahmevorschriften schützten<br />

zunächst auch deutsche Sonderregelungen,<br />

wie <strong>die</strong>jenige für besonders gefährliche<br />

Güter. Die Ausnahmevorschriften zugunsten<br />

der Mitgliedsstaaten wurden später durch<br />

verschiedene Änderungen der genannten<br />

RL eingeschränkt.<br />

Mit dem Inkrafttreten der RL 2008/68/<br />

EG (9), umzusetzen bis zum 30. Juni 2009,<br />

regelte <strong>die</strong> Europäische Union für <strong>die</strong> Binnenverkehrsträger<br />

und damit auch für den<br />

Straßenverkehr <strong>die</strong> Beförderung gefährlicher<br />

Güter durch eine Verweisung auf <strong>die</strong> jeweils<br />

gültige Fassung der Anlagen A und B des<br />

ADR, in Deutschland umgesetzt durch <strong>die</strong><br />

GGVSEB.<br />

V. Straßengefahrgutrecht 2010 –<br />

Bewertung des Erreichten<br />

Was ist nach vier Jahrzehnten erreicht worden<br />

Die nachfolgend besonders wichtigen<br />

24 Feststellungen sind aus Sicht des Verfassers<br />

Verbesserungen. Sie wirken sich positiv<br />

auf <strong>die</strong> Sicherheitslage, <strong>die</strong> Verständlichkeit<br />

sowie den Vollzug der Vorschriften und<br />

damit auch auf <strong>die</strong> allgemeine Akzeptanz<br />

bei den Betroffenen aus. Sie führen auch zur<br />

Einsparung von Kosten, weil abweichende<br />

Anforderungen bei den einzelnen Verkehrsträgern<br />

weitgehend abgebaut worden sind.<br />

Im Einzelnen sind <strong>die</strong>s:<br />

Verminderung des Umfangs der Vorschriften;<br />

für den Straßenverkehr sind <strong>die</strong>s 959<br />

Seiten in der Anlage A und 41 Seiten<br />

in der Anlage B des ADR. Zusammen<br />

(Stand 1. Januar 2009) = 1.000 Seiten<br />

im Anlageband des Bundesgesetzblatts<br />

Teil II. Hinzu kommen noch 15 Seiten des<br />

Bundesgesetzblatts Teil I aus der GGVSEB.<br />

Aufgabe des mehr willkürlichen RN-<br />

Systems, an dessen Stelle ein logisches<br />

Nummernsystem getreten ist.<br />

Verminderung der Klassen für gefährliche<br />

Güter auf 13; nach einheitlichen Kriterien<br />

auf Basis der UN-Modellvorschriften.<br />

Aufgabe des NUR- und FREIE-Klassen-<br />

Prinzips.<br />

Einführung von UN-Nr. für gefährliche<br />

Güter anstelle der Ziffern der früheren<br />

Stoffaufzählungen; damit wird <strong>die</strong> datenmäßige<br />

Erfassung der gefährlichen Güter<br />

ermöglicht.<br />

Absenkung der Flammpunktgrenze für<br />

entzündbare Flüssigkeiten auf 60 °C.<br />

Allgemeine Bewertung des Gefährdungspotenzials<br />

der gefährlichen Güter durch<br />

Verpackungsgruppen I, II und III, wodurch<br />

multimodale systematisierte Anforderungen<br />

an Verpackungen und andere<br />

Einschließungen ermöglicht werden.<br />

Übernahme aller beförderungsrelevanten<br />

Vorschriften in eine Tabelle; damit sind <strong>die</strong><br />

Vorschriften leichter lesbar und nachvollziehbar<br />

geworden!<br />

Neue Gliederung der Vorschriften; sie<br />

ermöglicht eine tätigkeitsbezogene<br />

Anwendung der Vorschriften, wie <strong>die</strong><br />

folgenden Beispiele zeigen: Den Teil 2<br />

Klassifizierung müssen nur Transportbeteiligte<br />

anwenden und verstehen, <strong>die</strong><br />

gefährliche Güter den Klassen zuordnen.<br />

Teil 6 mit den Anforderungen für den Bau<br />

und <strong>die</strong> Prüfung von Verpackungen betrifft<br />

nur Hersteller.<br />

Verkehrsträgerübergreifende Harmonisierung<br />

der Anforderungen für <strong>die</strong> Beförde-<br />

8 GEFAHRGUT FÜR DIE PRAXIS · SONDERAUSGABE

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