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35 Jahre Gefahrgutvorschriften für die Straße - Bundesanzeiger Verlag

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Gesetzliche Anforderungen an <strong>die</strong> Gefahrgut-Schulung von Mitarbeitern<br />

Personenkreis Rechtsgrundlage Schulungsinhalte Wiederholung<br />

Alle Verkehrsträger<br />

(der Gesetzgeber denkt darüber nach, den Luftverkehr von der Gb-Pflicht auszunehmen)<br />

Gefahrgutbeauftragte<br />

§§ 3-5 GbV<br />

und 1.8.3<br />

ADR/RID/ADN<br />

Nur Pflichtstunden<br />

vorgeschrieben<br />

5 <strong>Jahre</strong> (Wiederholung Prüfung)<br />

Beauftragte Personen § 6 GbV Tätigkeitsbezogen Zu wiederholen (Empfehlung alle<br />

2 <strong>Jahre</strong> oder bei Vorschriftenänderung)<br />

Sonstige verantwortliche Personen<br />

(z.B. Fahrzeugführer von nicht kennzeichnungspflichtigen<br />

Fahrzeugen)<br />

Beschäftigte bei Klasse 7 – radioaktive<br />

Stoffe<br />

Verkehrsträger Straße<br />

Fahrzeugführer (kennzeichnungspflichtiger<br />

Fahrzeuge)<br />

§ 6 GbV Tätigkeitsbezogen Zu wiederholen (Empfehlung alle<br />

2 <strong>Jahre</strong> oder bei Vorschriftenänderung)<br />

Unterabschnitt<br />

1.7.2.5<br />

ADR/RID/ADN<br />

Kapitel 8.2 ADR<br />

Angemessene Unterweisung<br />

bezüglich des Strahlenschutzes<br />

einschließlich der zu beachtenden<br />

Vorsichtsmaßnahmen<br />

Basiskurse und Aufbaukurse<br />

(Tanks, Klassen 1 und 7)<br />

Sonstige mit Gefahrgut befasste Personen Kapitel 1.3 ADR Unterweisung:<br />

- Einführung<br />

- Aufgabenbezogene Unterweisung<br />

(bei RID sehr differenziert)<br />

- Sicherheitsunterweisung<br />

Verkehrsträger Schiene<br />

Sonstige mit Gefahrgut befasste Personen,<br />

Personal des Beförderers und des Eisenbahninfrastrukturbetreibers<br />

Verkehrsträger Binnenschifffahrt<br />

Kapitel 1.3 RID<br />

Unterweisung:<br />

- Einführung<br />

- Aufgabenbezogene Unterweisung<br />

als Basis- und Aufbauunterweisung<br />

sehr differenziert<br />

ausgestaltet<br />

- Sicherheitsunterweisung<br />

Sonstige mit Gefahrgut befasste Personen Kapitel 1.3 ADN Unterweisung:<br />

- Einführung<br />

- Aufgabenbezogene Unterweisung<br />

- Sicherheitsunterweisung<br />

Vor Arbeitsaufnahme<br />

5 <strong>Jahre</strong> (Wiederholung Schulung<br />

und Prüfung)<br />

2 <strong>Jahre</strong> oder bei Vorschriftenänderung<br />

2 <strong>Jahre</strong> oder bei Vorschriftenänderung<br />

2 <strong>Jahre</strong> oder bei Vorschriftenänderung<br />

Ausbildung von Sachkundigen Abschnitt 8.2.1 ADN Schulung mit Prüfung Alle fünf <strong>Jahre</strong> Wiederholungsschulung<br />

mit Prüfung und er muss<br />

mindestens 1 Jahr auf einem Schiff<br />

gearbeitet haben.<br />

Verkehrsträger See<br />

Alle am Gefahrguttransport beteiligten<br />

Personen des Landpersonals<br />

Verkehrsträger Luftverkehr<br />

Alle am Gefahrguttransport beteiligten<br />

Personen wie Shipper, Packer oder agent<br />

im Luftverkehr<br />

Kapitel 1.3 IMDG-Code<br />

Kapitel 1.5 IATA-DGR<br />

Schulung:<br />

- Schulung hinsichtlich allgemeiner<br />

Kenntnisse/Vertrautmachung<br />

- Aufgabenbezogene Schulung<br />

als Basis- und Aufbauunterweisung<br />

sehr differenziert ausgestaltet<br />

- Sicherheitsschulung<br />

Sehr differenziertes Schulungssystem<br />

Regelmäßige Auffrischungsschulungen<br />

Schulung und Prüfung alle 2 <strong>Jahre</strong><br />

verbindlich<br />

22 GEFAHRGUT FÜR DIE PRAXIS · SONDERAUSGABE

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