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ABC der Anschaffungskosten - Bundesanzeiger Verlag

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Bewertungsmaßstäbe HGB § 255I.Immobilienfonds: siehe Provisionsnachlass.Investitionszulage: Steuerfreie Investitionszulagen sind in StB und HB sofort ertragswirksam zuvereinnahmen und nicht von den AK abzuziehen. 1Investitionszuschuss: Für steuerpflichtige Investitionszuschüsse besteht für die StB ein Wahlrecht,diese erfolgneutral von den AK abzusetzen o<strong>der</strong> sie erfolgswirksam zu vereinnahmen. 2 In <strong>der</strong> HBsollte <strong>der</strong> Zuschuss anschaffungskostenmin<strong>der</strong>nd berücksichtigt werden. Auch eine Abgrenzungdes Betrags und eine Auflösung entsprechend <strong>der</strong> ND des mit dem Zuschuss angeschafften Gegenstandsist möglich (vgl. Rn. 35). Siehe Zuwendungen <strong>der</strong> öffentlichen Hand.Investmentanteil: siehe Wertpapier.328K.329Kanalanschlussbeitrag: siehe Anschlussbeitrag.Kapitalerhöhung: siehe Bezugsrecht.Kaufoption: siehe Optionsrecht.Kaufpreisrente: Bei Vereinbarungen über den Erwerb eines VG gegen Leistung einer sog. Kaufpreisrentebildet <strong>der</strong> passivierte Barwert <strong>der</strong> Rentenverpflichtung zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Anschaffungdie AK. Spätere Erhöhungen <strong>der</strong> Rente, z.B. aufgrund einer Wertsicherungsklausel, sind u.E. nichtals nachträgliche AK zu berücksichtigen (vgl. Rn. 49). 3Know-how: siehe Lizenz.Kommissionskosten: Kommissionskosten sind als Anschaffungsnebenkosten zu charakterisieren(vgl. Rn. 38 und Rn. 113).Kundengebundene Form: Aufwendungen für Formen, die <strong>der</strong> Hersteller nach Wunsch desBestellers für die Fertigung von Spezialteilen fertigt, sind AK des abnutzbaren immateriellen VGbzw. WG (Nutzungsrecht <strong>der</strong> Form). 4L.330Lagerkosten: Lagerkosten fallen i.d.R. nach dem Anschaffungsvorgang und <strong>der</strong> Herstellung <strong>der</strong>Betriebsbereitschaft an und sind daher nicht den AK zuzuordnen.Leasing: siehe Finanzierungsleasing.Leibrente: siehe Kaufpreisrente.Lizenz: Bei entgeltlichem Erwerb sind Lizenzen als immaterielle VG mit ihren AK anzusetzen. Handeltes sich um Lizenzverträge i.S.e. Dauerschuldverhältnisses, erfolgt, dem Grundsatz <strong>der</strong> Nichtbilanzierungausgeglichener schweben<strong>der</strong> Geschäfte folgend, kein Ansatz (vgl. Rn. 91). Siehe auchÜbertragungsrechte.Lohnkosten: Bei Zurechenbarkeit auf die Anschaffung eines bestimmten VG sind diese alsAnschaffungsnebenkosten zu aktivieren. I.d.R. unterbleibt eine solche Aktivierung, weil die Zuordnungdes anteiligen Gehalts (mittels Zeitschlüssel) zu aufwändig ist. 51 Vgl. Beck Bil-Komm/Ellrott/Brendt, § 255 HGB Rn. 120.2 Vgl. R 6.5 Abs. 2 EStR.3 Ebenso BFH v. 29.11.1983, VIII R 231/80, BStBl. II 1984, 109; BFH v. 05.02.1969, I R 21/66, BStBl. II 1969, 334.4 Vgl. BFH v. 01.06.1989, IV R 64/88, BStBl. II 1989, 830.5 Vgl. Hoffmann/Lüdenbach, § 255 Rn. 22.Richter/Künkele, K.P./Zwirner 463

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