Infos rund um Schwangerschaft - Stadt Wuppertal
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Unterhaltsvorschuss für Kinder<br />
Um die Voraussetzungen für den Bezug von Unterhaltsvorschuss in Anspruch nehmen<br />
zu können, müssen Sie allein erziehend sein. Bedingung ist, dass der andere Elternteil<br />
nicht im gleichen Haushalt lebt und keinen bzw. unregelmäßigen Unterhalt leistet.<br />
Unterhaltsvorschuss wird höchstens für 72 Monate innerhalb der ersten 12 Lebensjahre<br />
eines Kindes bewilligt. Durch eine ( Wieder-) Heirat entfällt der Anspruch.<br />
Informationen hierzu bekommen Sie beim<br />
Ressort für Kinder, Jugend und Familie, Ne<strong>um</strong>arkt 10, Tel. 0202/563-2177/-2495<br />
Betreuungsunterhalt für Nichtverheiratete<br />
Bei nicht verheirateten Eltern kommt ein Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils<br />
gegenüber dem anderen Elternteil von bis zu drei Jahren nach der Geburt des Kindes,<br />
unter bestimmten Voraussetzungen auch länger, in Betracht. Maßgeblich sind dabei<br />
die Belange des Kindes und die Möglichkeiten der Kinderbetreuung.<br />
Das relativ neue geltende Unterhaltsrecht hat den Unterhaltsanspruch nicht verheirateter<br />
Mütter und Väter verbessert.<br />
Sie werden jetzt hinsichtlich der Dauer des Betreuungsunterhaltes ebenso behandelt,<br />
wie Verheiratete bzw. Geschiedene.<br />
Voraussetzung für einen Unterhaltsanspruch ist stets die Bedürftigkeit des unterhaltsberechtigten<br />
Elternteils und die Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Elternteils.<br />
Der Anspruch auf einen Selbstbehalt des unterhaltsverpflichteten Elternteils darf nicht<br />
unterschritten werden.<br />
Die Höhe des Unterhalts ist neben der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten<br />
abhängig vom Lebensstandard des unterhaltsberechtigten Elternteils. Anhaltspunkt<br />
hierfür ist das letzte Erwerbseinkommen.<br />
Die Zahlung von Kindesunterhalt ist vorrangig vor dem Betreuungsunterhalt.<br />
Wenn Sie Fragen z<strong>um</strong> Betreuungsunterhalt haben, können Sie sich beim Ressort für<br />
Kinder, Jugend und Familie beraten lassen, bzw. beim Amtsgericht eine Rechtsberatung<br />
in Anspruch nehmen.<br />
Ressort für Kinder, Jugend und Familie, Ne<strong>um</strong>arkt 10, Tel. 0202/563-2922<br />
Amtsgericht <strong>Wuppertal</strong>, Eiland 4, Tel. 0202/498-0<br />
Rechte für<br />
unverheiratete Eltern<br />
Elterliche Sorge<br />
Die elterliche Sorge für Kinder von nicht verheirateten Eltern liegt zunächst bei der<br />
Mutter.<br />
Es besteht aber die Möglichkeit, mit einer Sorgeerklärung, die gemeinsame elterliche<br />
Sorge zu beantragen. Diese muss entweder von einem Notar oder dem Jugendamt<br />
(kostenfrei) beurkundet werden.<br />
Sinnvoll ist dieser Schritt allerdings nur, wenn beide Eltern gemeinsam Pflichten übernehmen<br />
und sich gemeinsam <strong>um</strong> das Kind kümmern wollen.<br />
Eine einmal abgegebene Sorgeerklärung kann nicht einseitig rückgängig gemacht,<br />
sondern müsste dann über eine Revision des Familiengerichts herbeigeführt werden.<br />
Falls das Kind nur bei einem Elternteil lebt, liegt bei diesem das Alleinentscheidungrecht<br />
in Angelegenheiten des täglichen Lebens, trotz der gemeinsamen elterlichen<br />
Sorge.<br />
Beistandschaft<br />
Auf Antrag des betreuenden Elternteils können für die Feststellung der Vaterschaft und<br />
die Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen Beistandschaften<br />
beim Ressort für Kinder, Jugend und Familie beantragt werden. Das Recht der elterlichen<br />
Sorge wird hierdurch nicht eingeschränkt. Die einmal eingerichtete Beistandschaft<br />
endet mit entsprechender schriftlicher Erklärung des betreuenden Elternteils,<br />
spätestens mit der Volljährigkeit des Kindes.<br />
Informationen hierzu bekommen Sie beim<br />
Ressort für Kinder, Jugend und Familie, Ne<strong>um</strong>arkt 10, Tel. 0202/563-2815/-2183<br />
Namensrecht<br />
Hat die Mutter die alleinige elterliche Sorge für das Kind, erhält es den Familiennamen<br />
den die Mutter zur Zeit der Geburt führt. Die Mutter kann jedoch dem Kind den Familiennamen<br />
des nicht sorgeberechtigten Vaters erteilen. Die Namenserteilung bedarf der<br />
Einwilligung des Vaters.<br />
Steht den Eltern die Sorge für das Kind gemeinsam zu, bestimmen sie den Familiennamen<br />
z<strong>um</strong> künftigen Geburtsnamen des Kindes, den die Mutter oder der Vater zur Zeit<br />
der Erklärung führt. Diese Bestimmung gilt auch für ihre weiteren Kinder.<br />
Wird die gemeinsame Sorge für das Kind erst nachträglich begründet, kann der<br />
Name des Kindes innerhalb einer Frist von drei Monaten neu bestimmt werden.<br />
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