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Infos rund um Schwangerschaft - Stadt Wuppertal

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Unterhaltsvorschuss für Kinder<br />

Um die Voraussetzungen für den Bezug von Unterhaltsvorschuss in Anspruch nehmen<br />

zu können, müssen Sie allein erziehend sein. Bedingung ist, dass der andere Elternteil<br />

nicht im gleichen Haushalt lebt und keinen bzw. unregelmäßigen Unterhalt leistet.<br />

Unterhaltsvorschuss wird höchstens für 72 Monate innerhalb der ersten 12 Lebensjahre<br />

eines Kindes bewilligt. Durch eine ( Wieder-) Heirat entfällt der Anspruch.<br />

Informationen hierzu bekommen Sie beim<br />

Ressort für Kinder, Jugend und Familie, Ne<strong>um</strong>arkt 10, Tel. 0202/563-2177/-2495<br />

Betreuungsunterhalt für Nichtverheiratete<br />

Bei nicht verheirateten Eltern kommt ein Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils<br />

gegenüber dem anderen Elternteil von bis zu drei Jahren nach der Geburt des Kindes,<br />

unter bestimmten Voraussetzungen auch länger, in Betracht. Maßgeblich sind dabei<br />

die Belange des Kindes und die Möglichkeiten der Kinderbetreuung.<br />

Das relativ neue geltende Unterhaltsrecht hat den Unterhaltsanspruch nicht verheirateter<br />

Mütter und Väter verbessert.<br />

Sie werden jetzt hinsichtlich der Dauer des Betreuungsunterhaltes ebenso behandelt,<br />

wie Verheiratete bzw. Geschiedene.<br />

Voraussetzung für einen Unterhaltsanspruch ist stets die Bedürftigkeit des unterhaltsberechtigten<br />

Elternteils und die Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Elternteils.<br />

Der Anspruch auf einen Selbstbehalt des unterhaltsverpflichteten Elternteils darf nicht<br />

unterschritten werden.<br />

Die Höhe des Unterhalts ist neben der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten<br />

abhängig vom Lebensstandard des unterhaltsberechtigten Elternteils. Anhaltspunkt<br />

hierfür ist das letzte Erwerbseinkommen.<br />

Die Zahlung von Kindesunterhalt ist vorrangig vor dem Betreuungsunterhalt.<br />

Wenn Sie Fragen z<strong>um</strong> Betreuungsunterhalt haben, können Sie sich beim Ressort für<br />

Kinder, Jugend und Familie beraten lassen, bzw. beim Amtsgericht eine Rechtsberatung<br />

in Anspruch nehmen.<br />

Ressort für Kinder, Jugend und Familie, Ne<strong>um</strong>arkt 10, Tel. 0202/563-2922<br />

Amtsgericht <strong>Wuppertal</strong>, Eiland 4, Tel. 0202/498-0<br />

Rechte für<br />

unverheiratete Eltern<br />

Elterliche Sorge<br />

Die elterliche Sorge für Kinder von nicht verheirateten Eltern liegt zunächst bei der<br />

Mutter.<br />

Es besteht aber die Möglichkeit, mit einer Sorgeerklärung, die gemeinsame elterliche<br />

Sorge zu beantragen. Diese muss entweder von einem Notar oder dem Jugendamt<br />

(kostenfrei) beurkundet werden.<br />

Sinnvoll ist dieser Schritt allerdings nur, wenn beide Eltern gemeinsam Pflichten übernehmen<br />

und sich gemeinsam <strong>um</strong> das Kind kümmern wollen.<br />

Eine einmal abgegebene Sorgeerklärung kann nicht einseitig rückgängig gemacht,<br />

sondern müsste dann über eine Revision des Familiengerichts herbeigeführt werden.<br />

Falls das Kind nur bei einem Elternteil lebt, liegt bei diesem das Alleinentscheidungrecht<br />

in Angelegenheiten des täglichen Lebens, trotz der gemeinsamen elterlichen<br />

Sorge.<br />

Beistandschaft<br />

Auf Antrag des betreuenden Elternteils können für die Feststellung der Vaterschaft und<br />

die Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen Beistandschaften<br />

beim Ressort für Kinder, Jugend und Familie beantragt werden. Das Recht der elterlichen<br />

Sorge wird hierdurch nicht eingeschränkt. Die einmal eingerichtete Beistandschaft<br />

endet mit entsprechender schriftlicher Erklärung des betreuenden Elternteils,<br />

spätestens mit der Volljährigkeit des Kindes.<br />

Informationen hierzu bekommen Sie beim<br />

Ressort für Kinder, Jugend und Familie, Ne<strong>um</strong>arkt 10, Tel. 0202/563-2815/-2183<br />

Namensrecht<br />

Hat die Mutter die alleinige elterliche Sorge für das Kind, erhält es den Familiennamen<br />

den die Mutter zur Zeit der Geburt führt. Die Mutter kann jedoch dem Kind den Familiennamen<br />

des nicht sorgeberechtigten Vaters erteilen. Die Namenserteilung bedarf der<br />

Einwilligung des Vaters.<br />

Steht den Eltern die Sorge für das Kind gemeinsam zu, bestimmen sie den Familiennamen<br />

z<strong>um</strong> künftigen Geburtsnamen des Kindes, den die Mutter oder der Vater zur Zeit<br />

der Erklärung führt. Diese Bestimmung gilt auch für ihre weiteren Kinder.<br />

Wird die gemeinsame Sorge für das Kind erst nachträglich begründet, kann der<br />

Name des Kindes innerhalb einer Frist von drei Monaten neu bestimmt werden.<br />

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