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MenschensKind! - Stadt Delmenhorst

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• Mehrbedarfszuschläge<br />

• Leistungen für die Erstausstattung für Bekleidung (§ 24 Abs. 3 SGB II)<br />

• Leistungen für die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt<br />

(§ 24 Abs. 3 SGB II)<br />

In bestimmten Fällen können Auszubildende einen Zuschuss zu den<br />

ungedeckten Kosten der Unterkunft bekommen. Das hängt davon ab,<br />

nach welchen Vorschriften sie BAföG oder BAB erhalten bzw. erhalten<br />

könnten. Außerdem können sie Leistungen als Darlehen für Regelbedarfe,<br />

Bedarfe für Unterkunft und Heizung sowie für notwendige Beiträge<br />

zur Kranken- und Pflegeversicherung erhalten, sofern der Leistungsausschluss<br />

eine besondere Härte bedeutet. In engen Grenzen kann Auszubildenden<br />

ein Darlehen für die Übernahme von Mietschulden oder<br />

vergleichbaren Notlagen gewährt werden.<br />

Familienangehörige der Auszubildenden / Studierenden sind nicht von<br />

Leistungen des SGB II ausgeschlossen. Soweit eine Hilfebedürftigkeit<br />

vorliegt, kann z.B. für ein Kind Sozialgeld beantragt werden.<br />

Falls Auszubildende / Studentinnen zur Kinderbetreuung die gesetzliche<br />

Elternzeit in Anspruch nehmen, bzw. sich vom Studium beurlauben lassen,<br />

besteht für diesen Zeitraum kein Anspruch auf BAföG und BAB-<br />

Leistungen. Somit könnten bei einer finanziellen Notsituation laufende<br />

Leistungen zum Lebensunterhalt gemäß SGB II beantragt werden.<br />

Sofern Leistungsberechtigte unter 25 Jahren bei den Eltern ausziehen,<br />

müssen sie vor der Anmietung einer eigenen Wohnung die Zusicherung<br />

des Jobcenters einholen. Der Sozialleistungsträger ist zur Gewährung<br />

von Leistungen für Unterkunft und Heizung verpflichtet, wenn die<br />

Betroffenen u.a. wegen schwerwiegender sozialer Gründe nicht in der<br />

elterlichen Wohnung bleiben können. Dies gilt auch, wenn der unter<br />

25-jährige Kindesvater mit der Schwangeren zusammenziehen und einen<br />

eigenen Hausstand gründen will.<br />

Unterhalt für das Kind<br />

Der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, muss dem betreuenden Elternteil<br />

monatlich Unterhalt zahlen. Unter Umständen kann Unterhaltsvorschuss<br />

beantragt werden.<br />

Jugendliche Eltern

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