MenschensKind! - Stadt Delmenhorst
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• Mehrbedarfszuschläge<br />
• Leistungen für die Erstausstattung für Bekleidung (§ 24 Abs. 3 SGB II)<br />
• Leistungen für die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt<br />
(§ 24 Abs. 3 SGB II)<br />
In bestimmten Fällen können Auszubildende einen Zuschuss zu den<br />
ungedeckten Kosten der Unterkunft bekommen. Das hängt davon ab,<br />
nach welchen Vorschriften sie BAföG oder BAB erhalten bzw. erhalten<br />
könnten. Außerdem können sie Leistungen als Darlehen für Regelbedarfe,<br />
Bedarfe für Unterkunft und Heizung sowie für notwendige Beiträge<br />
zur Kranken- und Pflegeversicherung erhalten, sofern der Leistungsausschluss<br />
eine besondere Härte bedeutet. In engen Grenzen kann Auszubildenden<br />
ein Darlehen für die Übernahme von Mietschulden oder<br />
vergleichbaren Notlagen gewährt werden.<br />
Familienangehörige der Auszubildenden / Studierenden sind nicht von<br />
Leistungen des SGB II ausgeschlossen. Soweit eine Hilfebedürftigkeit<br />
vorliegt, kann z.B. für ein Kind Sozialgeld beantragt werden.<br />
Falls Auszubildende / Studentinnen zur Kinderbetreuung die gesetzliche<br />
Elternzeit in Anspruch nehmen, bzw. sich vom Studium beurlauben lassen,<br />
besteht für diesen Zeitraum kein Anspruch auf BAföG und BAB-<br />
Leistungen. Somit könnten bei einer finanziellen Notsituation laufende<br />
Leistungen zum Lebensunterhalt gemäß SGB II beantragt werden.<br />
Sofern Leistungsberechtigte unter 25 Jahren bei den Eltern ausziehen,<br />
müssen sie vor der Anmietung einer eigenen Wohnung die Zusicherung<br />
des Jobcenters einholen. Der Sozialleistungsträger ist zur Gewährung<br />
von Leistungen für Unterkunft und Heizung verpflichtet, wenn die<br />
Betroffenen u.a. wegen schwerwiegender sozialer Gründe nicht in der<br />
elterlichen Wohnung bleiben können. Dies gilt auch, wenn der unter<br />
25-jährige Kindesvater mit der Schwangeren zusammenziehen und einen<br />
eigenen Hausstand gründen will.<br />
Unterhalt für das Kind<br />
Der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, muss dem betreuenden Elternteil<br />
monatlich Unterhalt zahlen. Unter Umständen kann Unterhaltsvorschuss<br />
beantragt werden.<br />
Jugendliche Eltern