MenschensKind! - Stadt Delmenhorst
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Unterhalt<br />
Vater und Mutter sind grundsätzlich zum Kindesunterhalt verpflichtet.<br />
Unterhaltsansprüche bestehen ab Geburt des Kindes. Leben die Eltern getrennt<br />
und das Kind wohnt bei einem Elternteil, so leistet dieser den Unterhalt<br />
durch die Pflege und Erziehung des Kindes. Der Elternteil, welcher<br />
nicht mit dem Kind zusammen lebt, ist zum Barunterhalt verpflichtet. Die<br />
Leistungsfähigkeit des Unterhaltpflichtigen ist Voraussetzung für die Zahlung<br />
des Kindesunterhalts.<br />
Über die Höhe des jeweiligen Kindesunterhalt sowie die Festsetzung und<br />
Geltendmachung informiert der Fachdienst Soziale Leistungen.<br />
Der das Kind betreuende Elternteil hat gegenüber dem anderen Elternteil<br />
einen Unterhaltsanspruch, wenn aufgrund der Pflege und Erziehung des<br />
Kindes keine ausreichende Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann. Der<br />
sogenannte Betreuungsunterhalt beginnt frühestens 4 Monate vor der<br />
Geburt und endet spätestens 3 Jahre nach der Entbindung.<br />
Unterhaltsvorschuss<br />
Das Unterhaltsvorschussgesetz will alleinerziehende Mütter oder Väter<br />
finanziell entlasten, indem es ihnen die Möglichkeit gibt, für das Kind,<br />
das sie betreuen, Unterhalt aus öffentlichen Mitteln zu erhalten.<br />
Unterhaltsvorschuss kann bewilligt werden, wenn der unterhaltspflichtige<br />
andere Elternteil<br />
• sich den Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Kind entzieht<br />
• zu Unterhaltsleistungen ganz oder teilweise nicht in der Lage ist<br />
• verstorben ist, ohne Waisenbezüge zu hinterlassen<br />
Staatliche Hilfen und Regelungen<br />
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