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MenschensKind! - Stadt Delmenhorst

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Bei Erkrankung des Kindes<br />

Freistellung von der Arbeit / Krankengeld<br />

Berufstätige Eltern haben ein Recht auf eine bezahlte, allerdings zeitlich<br />

begrenzte Freistellung, wenn das eigene Kind krank ist. Pro Kalenderjahr<br />

müssen Arbeitnehmer/innen zur Betreuung eines kranken Kindes 10 Arbeitstage<br />

von der Arbeit freigestellt werden. Alleinerziehenden stehen<br />

20 Tage zu.<br />

Eine Freistellung erfolgt nur, wenn<br />

• eine andere Betreuungsperson nicht zur Verfügung steht<br />

• das Kind jünger ist als 12 Jahre<br />

• das Kind bei einer gesetzlichen Krankenversicherung (mit)versichert ist<br />

• und der Arzt bescheinigt hat, dass die Betreuung notwendig ist.<br />

Die Eltern können frei wählen, welcher Elternteil die Freistellung beansprucht.<br />

Bei mehreren Kindern dürfen pro Elternteil insgesamt 25 freigestellte<br />

Arbeitstage, bei Alleinerziehenden 50 Arbeitstage nicht überschritten<br />

werden.<br />

Der Arbeitgeber muss schnellstmöglich über die Erkrankung des Kindes<br />

informiert werden und die genannte Bescheinigung vom Arzt erhalten.<br />

Für die Zeit der Freistellung erhält der betreuende Elternteil statt des normalen<br />

Gehalts das geringere Kinderpflegekrankengeld von der Krankenkasse.<br />

Das bedeutet für den Arbeitgeber, dass er für die Zeit der Kinderkrankentage<br />

kein Gehalt zahlen muss.<br />

86 Vereinbarkeit Familie und Beruf

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