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Satzung des Sportvereins SV Rangsdorf 28 e.V.

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<strong>Satzung</strong><strong>des</strong> <strong>Sportvereins</strong><strong>SV</strong> <strong>Rangsdorf</strong> <strong>28</strong> e.V.§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr(1) Der am 16.07.1990 gegründete Sportverein führt den Namen<strong>SV</strong> <strong>Rangsdorf</strong> <strong>28</strong> e.V.und ist im Vereinsregister <strong>des</strong> Amtsgericht Zossen unter der Nr, 113 eingetragen. Der Vereinversteht sich historisch als Nachfolger <strong>des</strong> EJC <strong>Rangsdorf</strong> <strong>28</strong> e.V., der SG <strong>Rangsdorf</strong> (gegr.7/1947) und der BSG Aufbau <strong>Rangsdorf</strong> (gegr. 6/1953).(2) Der Verein hat seinen Sitz in 15834 <strong>Rangsdorf</strong>, Birkenallee Nr.0(3) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.§ 2 Zweck, Aufgaben, Grundsätze.(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne <strong>des</strong>Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.(2) Zweck <strong>des</strong> Vereins ist die Förderung und Ausübung <strong>des</strong> Sportes im Amateurspielbetriebund im Freizeitsport, insbesondere zur Körperertüchtigung und Gesunderhaltung sowie zursinnvollen Freizeitgestaltung.(3) Der Verein strebt die Mitgliedschaft in Fachverbänden an, entsprechend der im Vereinbetriebenen Sportarten.(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.(5) Mittel <strong>des</strong> Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. DieVereinsmitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus denMitteln <strong>des</strong> Vereins.(6) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck <strong>des</strong> Vereins fremd sind,oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.(7) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker undRassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicherToleranz.- 1 - <strong>SV</strong> <strong>Rangsdorf</strong> <strong>28</strong> e.V.


§ 3 GliederungFür jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in derHaushaltführung selbständige Sparte gegründet werden. Das Unterstellungsverhältnis zumVorstand einschließlich Kassenwart wird davon nicht berührt.§ 4 MitgliedschaftMitglieder <strong>des</strong> Vereins sind:(1) aktive Mitglieder, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendethaben(2) passive Mitglieder,die im Verein nicht sportlich tätig sind und das 18.Lebensjahr vollendethaben(3) jugendliche Mitglieder bis zur Vollendung <strong>des</strong> 18. Lebensjahres(4) Kinder bis zur Vollendung <strong>des</strong> 14.Lebensjahres unter der Vollmacht <strong>des</strong> gesetzlichenVertreters(5) fördernde Mitglieder(6) Ehrenmitglieder§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft(1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragenund wird in der Vorstandssitzung bekanntgegeben. Bei Kindern bis zum 14. Lebensjahr ist dieZustimmung <strong>des</strong> gesetzlichen Vertreters erforderlich.(2) Der Vorstand ist berechtigt, Aufnahmegesuche abzulehnen. Dagegen ist das Recht derBeschwerde an die Hauptversammlung zulässig. Diese entscheidet dann endgültig.(3) Die Mitgliedschaft ist beendet:a) durch Todb) durch freiwilligen Austrittc) durch Ausschlußd) durch Auflösung <strong>des</strong> Vereins(4) Der Austritt kann nur am Schluß eines Kalenderhalbjahres erfolgen und muß min<strong>des</strong>tenszwei Monate vorher dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Ein rückwirkender Austritt istprinzipiell nicht zulässig.(5) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:- 2 - <strong>SV</strong> <strong>Rangsdorf</strong> <strong>28</strong> e.V.


a) wegen erheblicher Verletzungen satzungsgemäßer Verpflichtungenb) wegen Zahlungsrückstand an Beiträgen von mehr als 6 Monaten trotz Mahnung. DerVerein ist verpflichtet, Beiträge fristgerecht anzumahnen. Während der Säumnis ruhtdas Stimmrecht und Leistungen <strong>des</strong> Vereins werden in diesem Zeitraum nicht erbracht.c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen <strong>des</strong> Vereins und grobenunsportlichem Verhaltend) wegen unehrenhafter HandlungenFür einen Ausschluß muß die Mehrheit <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> gestimmt haben. DemAusgeschlossenen ist die Entscheidung schriftlich mitzuteilen. Gegen die Entscheidung istdas Mittel der Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen 3Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich an den Vorstand einzureichen. DieHauptversammlung entscheidet dann endgültig.Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus demVermögen <strong>des</strong> Vereins. Andere Ansprüche müssen gegenüber dem Verein binnen 6 Monatennach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch einen eingeschriebenen Brief schriftlichdargestellt werden, um die Geltentmachung zu beantragen.§ 6 MitgliedschaftbeitrittsgeldMit der Beitrittserklärung wird ein einmaliger Grundbetrag von 10,00 EUR erhoben und istunabhängig vom Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Das eingezahlte Beitrittsgeld bleibt Eigentum<strong>des</strong> Vereins. Ehrenmmitglieder sind von der Zahlung befreit.§ 7 Rechte, Pflichten, Beiträge(1) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen <strong>des</strong> Vereinszweckes an den Veranstaltungen<strong>des</strong> Vereins teilzunehmen.(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der <strong>Satzung</strong> zu verhalten. WeitereOrdnungen und Verpflichtungen, die in der Hauptversammlung getroffen werden, sind zuerfüllen.(3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet. Über die Höheder Beiträge entscheidet der erweiterte Vorstand.(4) Der Mitgliedsbeitrag wird als Jahresbeitrag erhoben und ist bis zum <strong>28</strong>.02. <strong>des</strong> laufendenKalenderjahres zu entrichten. Bei Eintritt im laufenden Jahr ist der Beitrag mit Beginn derZugehörigkeit zu zahlen.(5) Bereits gezahlte Beiträge werden bei Austritt oder Ausschluß nicht rückerstattet.(6) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.§ 8 Organe <strong>des</strong> VereinsDie Organe <strong>des</strong> Vereins sind:- 3 - <strong>SV</strong> <strong>Rangsdorf</strong> <strong>28</strong> e.V.


Die Wahlperiode für den Vorstand beträgt 2 Jahre. Innerhalb der Wahlperiode kann dererweiterte Vorstand bei Wegfall von Vorstandsmitgliedern kommissarisch neue wählen, umdie Vereinsgeschäfte bis zur Neuwahl weiterzuführen.Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der o.g. Vorstandsmitgliedervertreten. Bankgeschäfte werden nur wirksam durch die Quittierung <strong>des</strong> Kassenwartes undeines Vorsitzenden.Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der <strong>Satzung</strong> und der Beschlüsse derMitgliederversammlung. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand istberechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen und verbindliche Ordnungen zuerfassen.§ 12 KassenprüferDie Hauptversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren zwei Kassenprüfer, die nichtMitglieder <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> sein dürfen. Min<strong>des</strong>tens einmal im Jahr ist die Kasse <strong>des</strong> Vereinseinschließlich der Bücher und Belege sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstandein schriftlicher Bericht vorzulegen. Die Kassenprüfer erstatten der Hauptversammlung einenPrüfbericht und beantragen bei fehlerfreier Kassenführung die Entlastung <strong>des</strong> Kassenwartesincl. Vorstand.§ 13 EhrenmitgliederPersonen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag<strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.§ 14 Auflösung <strong>des</strong> VereinsÜber eine Auflösung <strong>des</strong> Vereins entscheidet eine außerordentlich einberufeneMitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigtenMitglieder. Bei einer Auflösung ist das Vereinsvermögen zunächst zur Erfüllung vonVerbindlichkeiten einzusetzen. Das hiernach verbleibende Vermögen fällt der Gemeinde<strong>Rangsdorf</strong> zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesonderezur Sportförderung zu verwenden hat.§ 15 SchadenshaftungDer Verein haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Der Verein haftet nicht fürabhanden gekommene oder gestohlene Gegenstände jeglicher Art, auch im Falle derVerwahrung. Für eigetretene Unfälle haftet der Verein nur im Rahmen <strong>des</strong> von ihmeingegangenen Versicherungsschutzes.§ 18 InkrafttretenDiese <strong>Satzung</strong> ist in der vorliegenden Form von der Hauptversammlung am 20.03.1998beschlossen und bestätigt worden.- 5 - <strong>SV</strong> <strong>Rangsdorf</strong> <strong>28</strong> e.V.

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