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Lieferantenrahmenvertrag (Muster) (PDF 84 kB) - Stromnetz Berlin

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PräambelGrundlage des Vertrages ist das EnWG vom 07.07.2005 in Verbindung mit denjeweils gültigen einschlägigen Rechtsverordnungen.Seite/Umfang2/13<strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong> - 02.04.20131 Vertragsgegenstand1.1 Der Netzbetreiber betreibt ein Verteilernetz für elektrische Energie. DerLieferant beabsichtigt, elektrische Energie an Letztverbraucher im Sinnedes § 3 Nr. 25 EnWG -„Kunden“- zu liefern, deren Entnahmestellen an dasVerteilernetz des Netzbetreibers angeschlossen sind.1.2 Der Netzbetreiber ermöglicht die Belieferung der in der Zuordnungslistegemäß Anlage 1 aufgeführten Entnahmestellen mit elektrischer Energiedurch Gewährung des Netzzugangs gemäß § 20 EnWG in Verbindung mitder StromNZV -„Netznutzung“-. Die Zuordnungsliste wird durch den Netzbetreiberelektronisch geführt und aktualisiert. Die An- und Abmeldung vonEntnahmestellen zur Zuordnungsliste erfolgt nach § 14 StromNZV und Ziffer1.3.1.3 Die Abwicklung der Belieferung von Entnahmestellen mit Elektrizität erfolgtnach der von der Bundesnetzagentur getroffenen Festlegung einheitlicherGeschäftsprozesse und Datenformate vom 11.07.2006 (Az. BK6-06-009) oder einer diese Festlegung ersetzenden oder ergänzenden Festlegungder Bundesnetzagentur. Soweit die Bundesnetzagentur in ihrer FestlegungAusnahmen hinsichtlich des zu verwendenden Datenformats zulässt,kann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen hierübereine schriftliche Zusatzvereinbarung getroffen werden. Der Netzbetreiberist verpflichtet, diese Zusatzvereinbarung der Bundesnetzagentur anzuzeigen.1.4 Bestimmungen dieses Vertrages, die der Abwicklung einer Belieferungvon Entnahmestellen nach Ziffer 1.3 Satz 1 oder einer Zusatzvereinbarungnach Ziffer 1.3 Satz 2 entgegenstehen oder diese anders regeln, sind unwirksam.1.5 Die Ziffern 1.3 und 1.4 gelten nur im Umfang der Rechtskraft der Festlegunggegenüber dem Netzbetreiber und nur soweit die Bundesnetzagenturdiese Festlegung für anwendbar erklärt.2 Voraussetzung der Netznutzung2.1 Voraussetzung der Netznutzung für die Belieferung jeder in Anlage 1 aufgeführtenEntnahmestelle ist ein Netzanschluss mit ausreichender Anschlusskapazitätfür die jeweilige Entnahmestelle. Die Anschlusskapazitätist in der Regel im Netzanschlussvertrag festgelegt. Hat der Kunde mitdem Lieferanten einen reinen Stromlieferungsvertrag abgeschlossen, istzusätzlich der Abschluss eines Netznutzungsvertrages nach § 20 Abs. 1aSatz 1 EnWG zwischen dem Kunden und dem Netzbetreiber erforderlich,in dem sich der Kunde zur Zahlung der Netzentgelte verpflichtet.2.2 Die Netznutzung für die Belieferung jeder Entnahmestelle setzt das Besteheneines Stromlieferungsvertrages zwischen dem Lieferanten unddem jeweiligen Kunden für die betreffende Entnahmestelle voraus. Der

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