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Lieferantenrahmenvertrag (Muster) (PDF 84 kB) - Stromnetz Berlin

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<strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong> - 02.04.20134 Messeinrichtungen4.1 Der Netzbetreiber ist vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung nach§ 21b EnWG für Einbau, Betrieb und Wartung der Messeinrichtung sowiefür die Erfassung der vom jeweiligen Kunden entnommenen elektrischenEnergie verantwortlich. Er legt Art, Umfang und Anbringungsort der Messeinrichtungfest. Er hat den Kunden und den Anschlussnehmer anzuhörenund deren berechtigte Interessen zu wahren. Der Netzbetreiber stellt diefür die Messung und bei Entnahmestellen mit Lastgangmessung die fürdie notwendige Zählerfernauslesung erforderlichen Geräte zur Verfügungund betreibt diese unter Einhaltung der eichrechtlichen Bestimmungen.4.2 Für die Zählerfernauslesung muss beim Kunden ein hierfür geeigneterTelekommunikationsanschluss ohne zeitliche Beschränkung sowie ein230 V-Anschluss zur Verfügung stehen. Die Nutzung dieser Anschlüsseist für den Netzbetreiber kostenlos. Die Anschlüsse für die Fernauslesungsollen vor Aufnahme der Belieferung zur Verfügung stehen. Bei nichtrechtzeitiger Fertigstellung gehen die Kosten des zusätzlichen Aufwandeszu Lasten des Lieferanten, es sei denn, der Netzbetreiber hat die Verzögerungzu vertreten. Verzögerungen durch den Kunden gehen zu Lastendes Lieferanten.4.3 Bei Lastprofilkunden werden die Messeinrichtungen vom Beauftragten desNetzbetreibers oder auf Verlangen des Netzbetreibers vom Kunden selbstin möglichst gleichen Zeitabständen, die 12 Monate nicht wesentlich unteroderüberschreiten dürfen, nach einem vom Netzbetreiber festzulegendenTurnus abgelesen.4.4 Der Netzbetreiber kann bei fehlenden Zählerständen den Verbrauchschätzen. Außerhalb der turnusmäßigen Ablesung, insbesondere bei einemLieferantenwechsel, bei einem Umzug des Kunden, bei Beendigungdieses Vertrages oder bei einer wesentlichen Änderung des Bedarfs, kannder Netzbetreiber Zwischenablesungen veranlassen, den Verbrauch imWege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln oder diesen auf der Grundlageder letzten Ablesung schätzen. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisseangemessen zu berücksichtigen.4.5 Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen gemäß § 20 StromNZVeine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in derErmittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist der zu viel oder zuwenig berechnete Betrag zu erstatten oder nach zu entrichten.Ist die Größe des Fehlers bei der Messeinrichtung eines Lastprofilkundennicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine solche Messeinrichtung dieVerbrauchswerte nicht an, so ermittelt der Netzbetreiber den Verbrauchfür die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauchdes der Feststellung vorhergehenden und nachfolgenden Ablesezeitraumsoder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung.Die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.Ist die Größe des Fehlers bei der Messeinrichtung eines Lastgangkundennicht einwandfrei festzustellen, oder zeigt eine solche Messeinrichtung dieVerbrauchswerte nicht an, so erfolgt die Ermittlung von Ersatzwerten fürSeite/Umfang4/13

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