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Lieferantenrahmenvertrag (Muster) (PDF 84 kB) - Stromnetz Berlin

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<strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong>zwischen<strong>Stromnetz</strong> <strong>Berlin</strong> GmbHPuschlinallee 5212435 <strong>Berlin</strong>– nachfolgend „Netzbetreiber“ genannt –und– nachfolgend „Lieferant“ genannt –<strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong> - 02.04.2013


PräambelGrundlage des Vertrages ist das EnWG vom 07.07.2005 in Verbindung mit denjeweils gültigen einschlägigen Rechtsverordnungen.Seite/Umfang2/13<strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong> - 02.04.20131 Vertragsgegenstand1.1 Der Netzbetreiber betreibt ein Verteilernetz für elektrische Energie. DerLieferant beabsichtigt, elektrische Energie an Letztverbraucher im Sinnedes § 3 Nr. 25 EnWG -„Kunden“- zu liefern, deren Entnahmestellen an dasVerteilernetz des Netzbetreibers angeschlossen sind.1.2 Der Netzbetreiber ermöglicht die Belieferung der in der Zuordnungslistegemäß Anlage 1 aufgeführten Entnahmestellen mit elektrischer Energiedurch Gewährung des Netzzugangs gemäß § 20 EnWG in Verbindung mitder StromNZV -„Netznutzung“-. Die Zuordnungsliste wird durch den Netzbetreiberelektronisch geführt und aktualisiert. Die An- und Abmeldung vonEntnahmestellen zur Zuordnungsliste erfolgt nach § 14 StromNZV und Ziffer1.3.1.3 Die Abwicklung der Belieferung von Entnahmestellen mit Elektrizität erfolgtnach der von der Bundesnetzagentur getroffenen Festlegung einheitlicherGeschäftsprozesse und Datenformate vom 11.07.2006 (Az. BK6-06-009) oder einer diese Festlegung ersetzenden oder ergänzenden Festlegungder Bundesnetzagentur. Soweit die Bundesnetzagentur in ihrer FestlegungAusnahmen hinsichtlich des zu verwendenden Datenformats zulässt,kann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen hierübereine schriftliche Zusatzvereinbarung getroffen werden. Der Netzbetreiberist verpflichtet, diese Zusatzvereinbarung der Bundesnetzagentur anzuzeigen.1.4 Bestimmungen dieses Vertrages, die der Abwicklung einer Belieferungvon Entnahmestellen nach Ziffer 1.3 Satz 1 oder einer Zusatzvereinbarungnach Ziffer 1.3 Satz 2 entgegenstehen oder diese anders regeln, sind unwirksam.1.5 Die Ziffern 1.3 und 1.4 gelten nur im Umfang der Rechtskraft der Festlegunggegenüber dem Netzbetreiber und nur soweit die Bundesnetzagenturdiese Festlegung für anwendbar erklärt.2 Voraussetzung der Netznutzung2.1 Voraussetzung der Netznutzung für die Belieferung jeder in Anlage 1 aufgeführtenEntnahmestelle ist ein Netzanschluss mit ausreichender Anschlusskapazitätfür die jeweilige Entnahmestelle. Die Anschlusskapazitätist in der Regel im Netzanschlussvertrag festgelegt. Hat der Kunde mitdem Lieferanten einen reinen Stromlieferungsvertrag abgeschlossen, istzusätzlich der Abschluss eines Netznutzungsvertrages nach § 20 Abs. 1aSatz 1 EnWG zwischen dem Kunden und dem Netzbetreiber erforderlich,in dem sich der Kunde zur Zahlung der Netzentgelte verpflichtet.2.2 Die Netznutzung für die Belieferung jeder Entnahmestelle setzt das Besteheneines Stromlieferungsvertrages zwischen dem Lieferanten unddem jeweiligen Kunden für die betreffende Entnahmestelle voraus. Der


Lieferant versichert durch die Anmeldung einer Entnahmestelle, dass dieDeckung des gesamten Bedarfs des Kunden an der Entnahmestelle gesichertist.Seite/Umfang3/132.3 Die Netznutzung setzt voraus, dass alle Entnahmestellen der Kunden inein vertraglich begründetes Bilanzkreissystem einbezogen sind. Der Lieferantteilt dem Netzbetreiber den Bilanzkreis mit, dem die Entnahmestellenin der Regelzone des zuständigen Übertragungsnetzbetreibers zugeordnetwerden sollen, benennt den Bilanzkreisverantwortlichen und weistdessen Bilanzkreisverantwortlichkeit mit der Bestätigung der Datenzuordnungsermächtigungauf Verlangen des Netzbetreibers nach.<strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong> - 02.04.20133 Lastgangmessung oder Lastprofilverfahren3.1 Bei Entnahmestellen mit einem Jahresverbrauch von mehr als 100.000kWh ist eine viertelstündige registrierende Leistungsmessung -„Lastgangmessung“-erforderlich. Bei Entnahmestellen in der Mittel- oder Hochspannungist eine Lastgangmessung stets erforderlich. Erfolgt die Belieferungüber eine nach den Sätzen 1 und 2 erforderliche Lastgangmessung,ist der über die betreffende Entnahmestelle versorgte Kunde ein so genannterLastgangkunde.3.2 Bei Entnahmestellen, für die keine Lastgangmessung nach Ziffer 3.1 erforderlichoder eine solche zwar erforderlich aber noch nicht installiert ist,erfolgt die Belieferung über standardisierte Lastprofile. Der über eine solcheEntnahmestelle versorgte Kunde ist ein so genannter Lastprofilkunde.3.3 Die Lastprofile werden von dem Netzbetreiber auf der Grundlage des synthetischenVerfahrens festgelegt. Die Lastprofile stehen im Internet alsDownload zur Verfügung. Der Netzbetreiber ist berechtigt, das Verfahrenzur Ermittlung der Lastprofile oder die Lastprofile selbst zu ändern, wenndies erforderlich oder zweckmäßig ist. Der Netzbetreiber teilt dem Lieferantendie Änderung des Verfahrens und die Änderung der Lastprofile miteiner Frist von 3 Monaten vor der Umsetzung in Textform mit.3.4 Der Netzbetreiber ordnet jeder Entnahmestelle von Lastprofilkunden nachZiffer 3.2 das entsprechende Lastprofil zu. Der Netzbetreiber ist berechtigt,die Zuordnung des Lastprofils jederzeit zu überprüfen und notwendigeÄnderungen vorzunehmen. Der Netzbetreiber informiert den Lieferantenüber die jeweils zugeordneten Lastprofile. Der Lieferant verpflichtet sich,die Entnahmestellen der Lastprofilkunden auf der Grundlage der jeweilszugeordneten Lastprofile zu beliefern.3.5 Der Netzbetreiber stellt für jede Entnahmestelle von Lastprofilkunden eineJahresverbrauchsprognose auf, die in der Regel auf dem Vorjahresverbrauchbasiert. Dem Lieferanten steht das Recht zu, unplausiblen Prognosenzu widersprechen und dem Netzbetreiber eine eigene Prognose zuunterbreiten. Kommt keine Einigung zustande, legt der Netzbetreiber diePrognose über den Jahresverbrauch fest. In begründeten Ausnahmefällenkönnen die Vertragspartner gemeinsam die Jahresverbrauchsprognoseauch unterjährig anpassen.


<strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong> - 02.04.20134 Messeinrichtungen4.1 Der Netzbetreiber ist vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung nach§ 21b EnWG für Einbau, Betrieb und Wartung der Messeinrichtung sowiefür die Erfassung der vom jeweiligen Kunden entnommenen elektrischenEnergie verantwortlich. Er legt Art, Umfang und Anbringungsort der Messeinrichtungfest. Er hat den Kunden und den Anschlussnehmer anzuhörenund deren berechtigte Interessen zu wahren. Der Netzbetreiber stellt diefür die Messung und bei Entnahmestellen mit Lastgangmessung die fürdie notwendige Zählerfernauslesung erforderlichen Geräte zur Verfügungund betreibt diese unter Einhaltung der eichrechtlichen Bestimmungen.4.2 Für die Zählerfernauslesung muss beim Kunden ein hierfür geeigneterTelekommunikationsanschluss ohne zeitliche Beschränkung sowie ein230 V-Anschluss zur Verfügung stehen. Die Nutzung dieser Anschlüsseist für den Netzbetreiber kostenlos. Die Anschlüsse für die Fernauslesungsollen vor Aufnahme der Belieferung zur Verfügung stehen. Bei nichtrechtzeitiger Fertigstellung gehen die Kosten des zusätzlichen Aufwandeszu Lasten des Lieferanten, es sei denn, der Netzbetreiber hat die Verzögerungzu vertreten. Verzögerungen durch den Kunden gehen zu Lastendes Lieferanten.4.3 Bei Lastprofilkunden werden die Messeinrichtungen vom Beauftragten desNetzbetreibers oder auf Verlangen des Netzbetreibers vom Kunden selbstin möglichst gleichen Zeitabständen, die 12 Monate nicht wesentlich unteroderüberschreiten dürfen, nach einem vom Netzbetreiber festzulegendenTurnus abgelesen.4.4 Der Netzbetreiber kann bei fehlenden Zählerständen den Verbrauchschätzen. Außerhalb der turnusmäßigen Ablesung, insbesondere bei einemLieferantenwechsel, bei einem Umzug des Kunden, bei Beendigungdieses Vertrages oder bei einer wesentlichen Änderung des Bedarfs, kannder Netzbetreiber Zwischenablesungen veranlassen, den Verbrauch imWege der rechnerischen Abgrenzung ermitteln oder diesen auf der Grundlageder letzten Ablesung schätzen. Hierbei sind die tatsächlichen Verhältnisseangemessen zu berücksichtigen.4.5 Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen gemäß § 20 StromNZVeine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in derErmittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist der zu viel oder zuwenig berechnete Betrag zu erstatten oder nach zu entrichten.Ist die Größe des Fehlers bei der Messeinrichtung eines Lastprofilkundennicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine solche Messeinrichtung dieVerbrauchswerte nicht an, so ermittelt der Netzbetreiber den Verbrauchfür die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauchdes der Feststellung vorhergehenden und nachfolgenden Ablesezeitraumsoder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs durch Schätzung.Die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen.Ist die Größe des Fehlers bei der Messeinrichtung eines Lastgangkundennicht einwandfrei festzustellen, oder zeigt eine solche Messeinrichtung dieVerbrauchswerte nicht an, so erfolgt die Ermittlung von Ersatzwerten fürSeite/Umfang4/13


fehlende oder unplausible Werte entsprechend dem VDN Metering Code2006 nach folgendem Schema:Seite/Umfang5/131. Bei vorhandener Vergleichszählung, die den eichrechtlichen Bestimmungenentspricht, werden die vorhandenen Zählwerte für die Ersatzwertbildungverwendet.2. Bei nicht vorhandener Vergleichszählung werden für fehlende oderunplausible Zählwerte für Zeiträume von bis zu 2 Stunden Interpolations-und bei größeren Zeiträumen Vergleichswertverfahren angewandt.Als Ausnahme werden bei eindeutig festgestellten VersorgungsunterbrechungenNull-Ersatzwerte als Zählwerte berücksichtigt.Ansprüche nach Satz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorausgehendenAblesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung desFehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden. In diesemFall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.4.6 Soweit eine anderweitige Vereinbarung auf der Grundlage einer Rechtsverordnungnach § 21b Abs. 3 EnWG getroffen wurde, werden anstelleder Zählwerte des Netzbetreibers die von einem Dritten (Messdienstleister)dem Netzbetreiber zur Verfügung gestellten Zählwerte der Abwicklungund Abrechnung dieses Vertrages zu Grunde gelegt. Wenn demNetzbetreiber die Zählwerte nicht oder nicht ordnungsgemäß zur Verfügungstehen oder die zur Verfügung gestellten Werte unplausibel sind,werden Ziffer 4.4 bzw. 4.5 entsprechend angewendet.<strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong> - 02.04.20135 Nutzung der Daten5.1 Die Vertragspartner werden die im Zusammenhang mit der Durchführungdieses Vertrages erhobenen oder zugänglich gemachten Daten zumZweck der Datenverarbeitung unter Beachtung von § 9 EnWG sowie derdatenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeiten und nutzen, soweitdies zur Durchführung des Vertrages notwendig ist. Die Vertragspartnersind berechtigt, insbesondere für die Erfassung, Bilanzierung und Abrechnungder Stromlieferungen Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdatenan Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßentechnischen und kommerziellen Abwicklung erforderlich ist.5.2 Die vom Netzbetreiber ermittelten Zählwerte werden vorbehaltlich Ziffer4.6 der Netznutzungsabrechnung, der Bilanzierung beim Übertragungsnetzbetreibersowie der Berechnung der Differenzmengen bei Lastprofilkundenzu Grunde gelegt. Der Netzbetreiber stellt die für die Verbrauchsabrechnungund Bilanzierung relevanten Verbrauchswerte bereit undübermittelt sie innerhalb der vorgegebenen Fristen an den Lieferanten undden Bilanzkreisverantwortlichen, sofern der Bilanzkreisverantwortliche dieswünscht und entsprechende Kontaktdaten dem Netzbetreiber zur Verfügungstellt. Der Lieferant ist verpflichtet, die übermittelten Werte unverzüglichzu prüfen und dafür Sorge zu tragen, dass der Bilanzkreisverantwortlicheseinerseits die erforderliche Prüfung fristgerecht durchführt.Wenn Einwände bestehen, hat der Lieferant dem Netzbetreiber diesunverzüglich anzuzeigen. Der Netzbetreiber übermittelt die für die Bilan-


zierung und Bilanzkreisabrechnung relevanten Werte an den Übertragungsnetzbetreiber.Seite/Umfang6/136 Jahresmehr- und Jahresmindermengen6.1 Bei Lastprofilkunden gelten Differenzmengen zwischen der gemessenenoder auf sonstige Weise ermittelten elektrischen Arbeit und der sich ausden bilanzierten Lastprofilen ergebenden Arbeit als vom Netzbetreiber geliefertbzw. abgenommen. Unterschreitet die Summe der in einem Zeitraumermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanziertenLastprofilen zugrunde gelegt wurde, ergibt sich eine ungewollteMehrmenge. Im umgekehrten Fall liegt eine ungewollte Mindermenge vor.Bei einem Bilanzkreiswechsel wird das Mehr-/Mindermengenmodell derVDN-Richtlinie „Datenaustausch und Mengenbilanzierung“ angewendet.6.2 Eine ungewollte Mehrmenge wird der Netzbetreiber dem Lieferanten vergüten,eine ungewollte Mindermenge entsprechend in Rechnung stellen.Die jeweils gültigen Preise werden im Internet veröffentlicht.6.3 Die Abrechnung der Jahresmehr- und Jahresmindermengen erfolgt nachAblauf des jeweiligen Abrechnungsjahres nach Eingang der letzten erforderlichenZählwerte.<strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong> - 02.04.20137 Unterbrechung der Anschlussnutzung7.1 Auf Anweisung des Lieferanten ist der Netzbetreiber berechtigt, die Anschlussnutzungzu unterbrechen, soweit dies technisch möglich ist, derLieferant gegenüber seinem Kunden vertraglich hierzu berechtigt ist undsoweit die Anschlussnutzung anderer Kunden hiervon nicht berührt wird.Die Anweisung des Lieferanten ist dabei zugleich die Versicherung, dassdie Voraussetzungen für die Unterbrechung gegenüber dem Netzbetreibervorliegen und dass dem Kunden keine Einwendungen oder Einreden zustehen,die die Voraussetzungen der Unterbrechung der Anschlussnutzungentfallen lassen. Der Lieferant stellt den Netzbetreiber von sämtlichenSchadenersatzansprüchen frei, die sich aus einer Unterbrechungergeben können.7.2 Der Netzbetreiber wird die Unterbrechung der Anschlussnutzung unverzüglichwieder aufheben, sobald der Lieferant dem Netzbetreiber mitteilt,dass die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind.7.3 Der Lieferant trägt die Kosten für die Unterbrechung und Wiederherstellungder Anschlussnutzung gemäß Anlage 2 sowie alle weiteren Kosten,die mit der Unterbrechung und Wiederherstellung der Anschlussnutzungzusammenhängen.7.4 Sofern sich der Kunde im Rahmen eines Netznutzungsvertrages zur Zahlungder Netzentgelte verpflichtet hat und seiner Zahlungsverpflichtunggegenüber dem Netzbetreiber nicht nachkommt, ist der Netzbetreiber berechtigt,die Anschlussnutzung zu unterbrechen. In diesen Fällen wird derNetzbetreiber den Lieferanten über die Unterbrechung der Anschlussnutzungrechtzeitig informieren.


<strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong> - 02.04.20138 Entgelte8.1 Der Lieferant zahlt dem Netzbetreiber für die Netznutzung nach Ziffer 1.2sowie für andere Leistungen nach diesem Vertrag Entgelte nach denmaßgeblichen Preisblättern gemäß Anlage 2, soweit sich der Kunde nichtim Rahmen eines Netznutzungsvertrages gemäß § 20 Abs. 1a EnWG zurZahlung der Entgelte verpflichtet hat. Die Abrechnung der JahresmehrundJahresmindermengen erfolgt in jedem Fall gegenüber dem Lieferanten.Sofern individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 und 3 StromNEVzwischen Netzbetreiber und Kunde vereinbart oder durch den Netzbetreiberfestgelegt wurden, werden diese Entgelte auch im Rahmen diesesVertragsverhältnisses abgerechnet.8.2 Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Netzentgelte anzupassen, wenn undsoweit er eine nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erforderlicheGenehmigung hierfür hat oder die Überschreitung der genehmigtenNetzentgelte nach Maßgabe von § 23a Abs. 2 Satz 2 EnWG zulässig ist.Bei Einführung einer Anreizregulierung auf Basis einer Rechtsverordnunggemäß § 21a EnWG gilt anstelle von Satz 1, dass der Netzbetreiber berechtigtist, die Netzentgelte anzupassen, wenn und soweit die geltendenObergrenzen für die Netzentgelte beachtet werden. Der Netzbetreiber wirdden Lieferanten über Anpassungen der Netzentgelte unverzüglich in Textforminformieren.8.3 Der Netzbetreiber wird unverzüglich auf seiner Internetseite bekannt geben,wenn er einen Antrag auf Änderung zu genehmigender Netzentgeltegestellt hat.8.4 Ändern sich die Netzentgelte, so kann der Lieferant das Vertragsverhältnismit zweiwöchiger Frist auf das Ende des der Änderung der Netzentgeltefolgenden Kalendermonats kündigen.8.5 Im Falle, dass gegen die von der Bundesnetzagentur genehmigten Entgelteim Rahmen von behördlichen oder gerichtlichen Verfahren Rechtsmitteleingelegt werden, ist zwischen den Vertragspartnern abschließenddas rechts- bzw. bestandskräftige Entgelt maßgeblich. Bis zu diesem Zeitpunkterfolgt die Abrechnung auf der Grundlage des genehmigten oderbestimmten gegebenenfalls vorläufigen Entgeltes. Dies kann dazu führen,dass Entgelte für vorangegangene Zeiträume - gegebenenfalls nach Beendigungder Netznutzung für die jeweiligen Entnahmestellen - nachgefordertoder zurückgezahlt werden müssen. Die Modalitäten der RückoderNachzahlungen, die jeweils mit dem für den jeweiligen Zeitraummaßgeblichen Basiszinssatz gem. § 247 BGB verzinst werden, werdenvom Netzbetreiber rechtzeitig bekannt gegeben.8.6 Soweit bestimmte von diesem Vertrag umfasste Entgelte oder Entgeltbestandteilenicht der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde unterliegen,gilt Folgendes:Sollten nach Vertragsabschluss erlassene Gesetze, Verordnungen oderbehördliche Maßnahmen die Wirkung haben, dass sich die Fortleitung, dieÜbertragung, die Verteilung oder die Abgabe von Elektrizität für den Netzbetreiberverteuert oder verbilligt, so erhöhen oder verbilligen sich zumSeite/Umfang7/13


Ausgleich der angeführten Preis- und Kostensteigerungen oder -senkungen die betreffenden, von diesem Vertrag umfassten Entgelte entsprechendvon dem Zeitpunkt an, an dem die Verteuerung oder Verbilligungin Kraft tritt oder für den Netzbetreiber Wirkung entfaltet. Gleichesgilt bei einer Verteuerung oder Verbilligung aufgrund bereits bestehenderGesetze, Verordnungen oder behördlicher Maßnahmen.Seite/Umfang8/138.7 Der Netzbetreiber stellt die jeweiligen Aufschläge gemäß KWK-G sowiedie auf die Stromlieferung anfallenden Konzessionsabgaben dem Lieferantenmit den Netzentgelten in Rechnung.8.8 Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils mit derbetreffenden Gemeinde vereinbarten Konzessionsabgabensatz gemäßKonzessionsabgabenverordnung.Soweit eine Weiterverteilung im Sinne des § 2 Abs. 8 der Konzessionsabgabenverordnungdurch den Kunden erfolgt, ist der Lieferant - soweit ihmdiese Weiterverteilung bekannt ist oder er über diese WeiterverteilungKenntnis erlangen könnte - verpflichtet, diese dem Netzbetreiber mitzuteilenund ggf. die erforderlichen Angaben zur Ermittlung der Höhe derKonzessionsabgabe zur Verfügung zu stellen.8.9 Alle Entgelte unterliegen dem im Liefer- bzw. Leistungszeitpunkt jeweilsgültigen gesetzlichen Umsatzsteuersatz.<strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong> - 02.04.20139 Abrechnung, Zahlung und Verzug9.1 Der Netzbetreiber rechnet die Entgelte gemäß Ziffer 8 grundsätzlich jährlichab. Bei Lastgangkunden stellt der Netzbetreiber die Entgelte monatlichauf Basis einer vorläufigen Preisstellung in Rechnung. Bei der Jahresabrechnungwird die Preisstellung überprüft und erforderlichenfalls korrigiert.Bei Lastprofilkunden verlangt der Netzbetreiber monatliche Abschlagszahlungen.9.2 Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Netzbetreiber angegebenenZeitpunkt, frühestens jedoch 14 Kalendertage nach Zugang derZahlungsaufforderung, fällig. Die Zahlung erfolgt durch Überweisung aufdas Konto des Netzbetreibers. Alternativ dazu kann der Lieferant am Lastschrifteinzugsverfahrenteilnehmen. Maßgeblich für die Zahlungserfüllungist der Zahlungseingang beim Netzbetreiber. Zahlt der Lieferant die Entgelteganz oder teilweise nicht rechtzeitig, ist der Netzbetreiber berechtigt,Verzugszinsen in Höhe des hierfür einschlägigen gesetzlichen Zinssatzeszu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadensbleibt unberührt.9.3 Einwände gegen Rechnungen und Abschläge berechtigen zum Zahlungsaufschuboder zur Zahlungsverweigerung nur,1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers bestehtund2. wenn der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung innerhalbvon drei Jahren nach Zugang der fehlerhaften Rechnung oder Abschlagsberechnunggeltend gemacht wird.


9.4 Gegen Ansprüche der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oderrechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.Seite/Umfang9/1310 Störungen und Unterbrechungen der Netznutzung10.1 Soweit der Netzbetreiber durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände,deren Beseitigung ihm wirtschaftlich nicht zugemutet werden können, ander Abnahme der Energie des Lieferanten oder an der Abgabe der Energiean den Kunden gehindert ist, ruhen die Verpflichtungen der Vertragspartneraus diesem Vertrag solange, bis die Hindernisse beseitigt sind.Gleiches gilt im Falle von Störungsbeseitigungen, Wartungs-, Instandhaltungs-oder sonstigen betriebsnotwendigen Arbeiten.10.2 Der Netzbetreiber unterrichtet den Kunden rechtzeitig vor einer beabsichtigtenUnterbrechung der Stromzufuhr in geeigneter Weise. Wenn eineUnterrichtung nicht rechtzeitig möglich ist, hält der Netzbetreiber entsprechendeInformationen für den Kunden bei seiner Störungsstelle vor.Bei kurzen Unterbrechungen werden nur die Kunden unterrichtet, die zurVermeidung von Schäden auf eine ununterbrochene Stromzufuhr angewiesensind und dieses dem Netzbetreiber unter Angabe von Gründenschriftlich mitgeteilt haben. Eine Unterrichtung kann ausnahmsweise unterbleiben,wenn dies nicht rechtzeitig möglich ist und der Netzbetreiberdies nicht zu vertreten hat oder die Unterrichtung die Beseitigung der Unterbrechungverzögern würde. Der Netzbetreiber unternimmt alle zumutbarenAnstrengungen, die Störung unverzüglich zu beheben.10.3 Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Netznutzung sowie die damit verbundenenDienstleistungen fristlos einzustellen und eine Entnahmestellevom Netz zu trennen, wenn die Einstellung erforderlich ist, um1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagenabzuwenden,<strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong> - 02.04.20132. den Gebrauch elektrischer Energie unter Umgehung, Beeinflussungoder vor Anbringung von Messeinrichtungen zu verhindern,3. zu gewährleisten, dass Störungen anderer Kunden oder störendeRückflüsse auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossensind.Die Einstellung der Netznutzung sowie die Trennung einer Entnahmestellevom Netz sind auch zulässig, wenn die Sicherheit oder Zuverlässigkeitdes Elektrizitätsversorgungssystems gefährdet oder gestört ist und dieEinstellung der Netznutzung sowie die Trennung einer Entnahmestellevom Netz zur Beseitigung der Gefahr erforderlich ist.10.4 Der Netzbetreiber teilt dem Lieferanten unverzüglich unter Angabe derGründe mit, wenn er die Netznutzung einstellt und eine Entnahmestellevom Netz trennt. Dasselbe gilt für die Aufhebung der Trennung.10.5 Der Netzbetreiber hat die Netznutzung in den Fällen der Ziffern 10.1 und10.3 unverzüglich wieder zu ermöglichen, sobald die Gründe für die Beendigungentfallen sind.


11 Haftung11.1 Der Netzbetreiber haftet für Schäden, die dem Lieferant oder dessen Kundendurch Unterbrechungen oder durch Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsbelieferungentstehen, dem Grunde und der Höhe entsprechend §25a StromNZV i. V. m. § 18 der „Verordnung über Allgemeine Bedingungenfür den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgungin Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung– NAV)“ vom 1. November 2006, der folgenden Wortlaut hat:Seite/Umfang10/13§ 18 Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung(1) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch Unterbrechung oderdurch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet, aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnisoder unerlaubter Handlung haftet und dabei Verschulden des Unternehmensoder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorausgesetzt wird, wird1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeitvorliegt,2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass Vorsatz oder Fahrlässigkeitvorliegt.Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige Fahrlässigkeit ausgeschlossen.<strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong> - 02.04.2013(2) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden ist die Haftung desNetzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5 000 Euro begrenzt. Die Haftungfür nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenztauf1. 2,5 Millionen Eurobei bis zu 25 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;2. 10 Millionen Eurobei 25 001 bis 100 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;3. 20 Millionen Eurobei 100 001 bis 200 000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;4. 30 Millionen Eurobei 200 001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;5. 40 Millionen Eurobei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern.In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in vorgelagerten Spannungsebeneneinbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechendSatz 1 begrenzt ist.(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden, die diesegegen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzesaus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbetreiber im Sinne des§ 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt aufdas Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2 Satz 2 eigenen Anschlussnutzerngegenüber haften. Hat der dritte Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzeskeine eigenen an das Netz angeschlossenen Anschlussnutzer im Sinne dieserVerordnung, so ist die Haftung insgesamt auf 200 Millionen Euro begrenzt. In denHöchstbetrag nach den Sätzen 2 und 3 können auch Schadensersatzansprüche von nicht unterdiese Verordnung fallenden Kunden einbezogen werden, die diese gegen das dritte Unternehmenaus unerlaubter Handlung geltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfallentsprechend Absatz 2 Satz 1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzernauf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch einen drittenNetzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes zusammenhängendenTatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarerWeise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzeserforderlich ist.(4) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung des Netzbetreibers, andessen Netz der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder eines dritten Netzbetreibers, gegenden der Anschlussnutzer Ansprüche geltend macht, gegenüber seinen Anschlussnutzernauf jeweils 5 000 Euro sowie je Schadensereignis insgesamt auf 20 von Hundert der in Ab-


satz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten Höchstbeträge begrenzt. Absatz 2 Satz3 sowie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten entsprechend.Seite/Umfang11/13(5) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze, so wird der Schadensersatzin dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zurHöchstgrenze steht. Sind nach Absatz 2 Satz 3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch inVerbindung mit Absatz 4, Schäden von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden in dieHöchstgrenze einbezogen worden, so sind sie auch bei der Kürzung nach Satz 1 entsprechendeinzubeziehen. Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote nichthöher sein als die Quote der Kunden des dritten Netzbetreibers.(6) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässigverursacht worden sind.(7) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber oder,wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen.11.2 Für Schäden, die nicht auf Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten inder Elektrizitätsbelieferung zurückzuführen sind, haften die Vertragspartnereinander nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachungoder bei leicht fahrlässiger Schadensverursachung für die Verletzung wesentlicherVertragspflichten; die Haftung ist dabei der Höhe nach auf denvoraussehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt.11.3 Auf der Grundlage des EnWG ist mit Rechtsverordnungen zu rechnen, diesich auf den mit diesem Vertrag geregelten Sachverhalt beziehen können.Für den Fall, dass in diesen gesetzlichen Regelungen Haftungsnormenden in diesem Vertrag geregelten Sachverhalt betreffen und diese Haftungsnormenvon den dazu in diesem Vertrag geregelten Normen abweichen,sind sich die Parteien schon jetzt darüber einig, dass dann diesegesetzlich geregelten Haftungsnormen Gegenstand dieses Vertrags werden.<strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong> - 02.04.201312 Sicherheitsleistung12.1 Der Netzbetreiber kann in begründeten Einzelfällen eine angemesseneSicherheitsleistung vom Lieferanten verlangen. Kommt der Lieferant einemschriftlichen Verlangen nach Sicherheitsleistung oder Vorauszahlungnach Ziffer 12.7 nicht binnen 14 Kalendertagen nach, darf der Netzbetreiberdie Netznutzung ohne weitere Ankündigung unterbrechen, bis die Sicherheitgeleistet ist.12.2 Als begründeter Fall gilt insbesondere, wenn1. der Lieferant mit fälligen Zahlungen im Verzug ist, oder2. gegen den Lieferanten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitetsind, oder3. die vom Netzbetreiber über den Lieferanten eingeholte Auskunft einerallgemein im Geschäftsleben anerkannten Auskunftei über seine wirtschaftlichenVerhältnisse die begründete Besorgnis erhärtet, dass derLieferant seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht nachkommenwird, oder4. ein nicht offensichtlich unbegründeter Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrensüber das Vermögen des Lieferanten vorliegt.12.3 Als angemessen gilt eine Sicherheitsleistung, wenn sie dem zweifachenvoraussichtlichen monatlichen Entgelt nach diesem Vertrag entspricht.


12.4 Der Netzbetreiber kann erst nach fruchtlosem Ablauf einer nach Verzugseintrittgesetzten angemessenen Frist die Sicherheit verwerten. Die Fristsetzungkann zusammen mit der Mahnung erfolgen.Seite/Umfang12/1312.5 Soweit der Netzbetreiber Sicherheitsleistung verlangt, kann diese auch inForm einer selbstschuldnerischen Bürgschaft nach deutschem Recht einesEU-Geldinstituts erbracht werden. Eine Sicherheitsleistung durch Hinterlegungist ausgeschlossen.Barsicherheiten werden zum jeweiligen Basiszinssatz verzinst.12.6 Eine Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, wenn die Voraussetzungenfür die Erhebung entfallen sind.12.7 Der Lieferant ist berechtigt, die Sicherheitsleistung durch monatliche Vorauszahlungenabzuwenden. Vorauszahlungen werden bei der nächstenAbrechnung verrechnet.<strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong> - 02.04.201313 Laufzeit und Kündigung13.1 Dieser Vertrag tritt am in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. Erkann von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von 3 Monaten auf dasEnde eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden.13.2 Mit Wirksamkeit dieses Vertrages treten zwischen den Parteien bestehendeVerträge über die Netznutzung, die vor Abschluss dieses Vertragesgeschlossen worden sind, außer Kraft.13.3 Dieser Vertrag kann fristlos aus wichtigem Grund schriftlich gekündigtwerden, wenn gegen wesentliche Bestimmungen dieses Vertrages wiederholttrotz Abmahnung schwerwiegend verstoßen wird.13.4 Bei Nichterfüllung der Zahlungspflicht trotz zweimaliger Mahnung ist derNetzbetreiber berechtigt, das Vertragsverhältnis einen Monat nach Ankündigungfristlos schriftlich zu kündigen. Dies gilt nicht, wenn der Lieferantdarlegt, dass die Folgen der Kündigung außer Verhältnis zur Schwereder Zuwiderhandlung stehen und die Aussicht besteht, dass der Lieferantseinen vertraglichen Verpflichtungen nachkommt. Der Netzbetreiber kannmit der zweiten Mahnung zugleich die Kündigung androhen.13.5 Bei Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung oder bei einem nicht offensichtlichunbegründeten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrensüber das Vermögen eines Vertragspartners ist der andere Teil berechtigt,diesen Vertrag fristlos schriftlich zu kündigen.14 Schlussbestimmungen14.1 Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag können nur mit Zustimmung desjeweils anderen Vertragspartners auf einen Dritten übertragen werden. DieZustimmung darf nicht verweigert werden, sofern die technische und wirtschaftlicheLeistungsfähigkeit des eintretenden Dritten gewährleistet ist.Im Fall der Gesamtrechtsnachfolge oder der Rechtsnachfolge nach demUmwandlungsgesetz gehen die Rechte und Pflichten des Vertrages ohneZustimmung über.


14.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbarsein oder werden, so wird vermutet, dass der Vertrag im Übrigendavon unberührt bleibt. Die Vertragspartner verpflichten sich, dieunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen durch andere, ihremwirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende zu ersetzen. Dies giltentsprechend bei unbeabsichtigten Regelungslücken. Zur Schließung vonRegelungslücken sowie zur Auslegung des Vertrages sind die einschlägigenRegelwerke Transmission Code (sofern für diesen Vertrag einschlägig),Distribution Code, Metering Code sowie die VDN-Richtlinie „Datenaustauschund Mengenbilanzierung“ in den jeweils gültigen Fassungenergänzend heranzuziehen. Ausdrückliche Regelungen dieses Vertrageshaben jedoch Vorrang vor den Bestimmungen der genannten Regelwerke.14.3 Sollten sich sonstige für das Vertragsverhältnis bestimmende Umständewesentlich ändern und dadurch für eine der Vertragsparteien das Festhaltenam Vertrag nicht mehr zumutbar sein, so werden die Vertragsparteienden Vertrag baldmöglichst den geänderten Rahmenbedingungenanpassen.14.4 Unbeschadet von Ziffer 14.2 und 14.3 ist der Netzbetreiber zu einer einseitigenVertragsanpassung berechtigt, wenn dies zur Umsetzung vonAnordnungen oder Festlegungen der Regulierungsbehörde oder gesetzlicherVorgaben erforderlich ist.14.5 Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeitder Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung der Schriftformklausel.14.6 Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstandist <strong>Berlin</strong>.14.7 Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung des Vertrages.14.8 Die jeweiligen Ansprechpartner und Anschriften der Vertragspartner sindin den Anlagen 3 und 4 aufgeführt.Seite/Umfang13/13<strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong> - 02.04.201315 AnlagenDie nachfolgenden Anlagen sind Bestandteil dieses Vertrages:Anlage 1 ZuordnungslisteAnlage 2 EntgelteAnlage 3 Kontaktdaten des NetzbetreibersAnlage 4 Kontaktdaten des Lieferanten<strong>Berlin</strong>,<strong>Stromnetz</strong> <strong>Berlin</strong> GmbH

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