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Lieferantenrahmenvertrag (Muster) (PDF 84 kB) - Stromnetz Berlin

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zierung und Bilanzkreisabrechnung relevanten Werte an den Übertragungsnetzbetreiber.Seite/Umfang6/136 Jahresmehr- und Jahresmindermengen6.1 Bei Lastprofilkunden gelten Differenzmengen zwischen der gemessenenoder auf sonstige Weise ermittelten elektrischen Arbeit und der sich ausden bilanzierten Lastprofilen ergebenden Arbeit als vom Netzbetreiber geliefertbzw. abgenommen. Unterschreitet die Summe der in einem Zeitraumermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanziertenLastprofilen zugrunde gelegt wurde, ergibt sich eine ungewollteMehrmenge. Im umgekehrten Fall liegt eine ungewollte Mindermenge vor.Bei einem Bilanzkreiswechsel wird das Mehr-/Mindermengenmodell derVDN-Richtlinie „Datenaustausch und Mengenbilanzierung“ angewendet.6.2 Eine ungewollte Mehrmenge wird der Netzbetreiber dem Lieferanten vergüten,eine ungewollte Mindermenge entsprechend in Rechnung stellen.Die jeweils gültigen Preise werden im Internet veröffentlicht.6.3 Die Abrechnung der Jahresmehr- und Jahresmindermengen erfolgt nachAblauf des jeweiligen Abrechnungsjahres nach Eingang der letzten erforderlichenZählwerte.<strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong> - 02.04.20137 Unterbrechung der Anschlussnutzung7.1 Auf Anweisung des Lieferanten ist der Netzbetreiber berechtigt, die Anschlussnutzungzu unterbrechen, soweit dies technisch möglich ist, derLieferant gegenüber seinem Kunden vertraglich hierzu berechtigt ist undsoweit die Anschlussnutzung anderer Kunden hiervon nicht berührt wird.Die Anweisung des Lieferanten ist dabei zugleich die Versicherung, dassdie Voraussetzungen für die Unterbrechung gegenüber dem Netzbetreibervorliegen und dass dem Kunden keine Einwendungen oder Einreden zustehen,die die Voraussetzungen der Unterbrechung der Anschlussnutzungentfallen lassen. Der Lieferant stellt den Netzbetreiber von sämtlichenSchadenersatzansprüchen frei, die sich aus einer Unterbrechungergeben können.7.2 Der Netzbetreiber wird die Unterbrechung der Anschlussnutzung unverzüglichwieder aufheben, sobald der Lieferant dem Netzbetreiber mitteilt,dass die Gründe für die Unterbrechung entfallen sind.7.3 Der Lieferant trägt die Kosten für die Unterbrechung und Wiederherstellungder Anschlussnutzung gemäß Anlage 2 sowie alle weiteren Kosten,die mit der Unterbrechung und Wiederherstellung der Anschlussnutzungzusammenhängen.7.4 Sofern sich der Kunde im Rahmen eines Netznutzungsvertrages zur Zahlungder Netzentgelte verpflichtet hat und seiner Zahlungsverpflichtunggegenüber dem Netzbetreiber nicht nachkommt, ist der Netzbetreiber berechtigt,die Anschlussnutzung zu unterbrechen. In diesen Fällen wird derNetzbetreiber den Lieferanten über die Unterbrechung der Anschlussnutzungrechtzeitig informieren.

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