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Lieferantenrahmenvertrag (Muster) (PDF 84 kB) - Stromnetz Berlin

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Ausgleich der angeführten Preis- und Kostensteigerungen oder -senkungen die betreffenden, von diesem Vertrag umfassten Entgelte entsprechendvon dem Zeitpunkt an, an dem die Verteuerung oder Verbilligungin Kraft tritt oder für den Netzbetreiber Wirkung entfaltet. Gleichesgilt bei einer Verteuerung oder Verbilligung aufgrund bereits bestehenderGesetze, Verordnungen oder behördlicher Maßnahmen.Seite/Umfang8/138.7 Der Netzbetreiber stellt die jeweiligen Aufschläge gemäß KWK-G sowiedie auf die Stromlieferung anfallenden Konzessionsabgaben dem Lieferantenmit den Netzentgelten in Rechnung.8.8 Die Höhe der Konzessionsabgabe richtet sich nach dem jeweils mit derbetreffenden Gemeinde vereinbarten Konzessionsabgabensatz gemäßKonzessionsabgabenverordnung.Soweit eine Weiterverteilung im Sinne des § 2 Abs. 8 der Konzessionsabgabenverordnungdurch den Kunden erfolgt, ist der Lieferant - soweit ihmdiese Weiterverteilung bekannt ist oder er über diese WeiterverteilungKenntnis erlangen könnte - verpflichtet, diese dem Netzbetreiber mitzuteilenund ggf. die erforderlichen Angaben zur Ermittlung der Höhe derKonzessionsabgabe zur Verfügung zu stellen.8.9 Alle Entgelte unterliegen dem im Liefer- bzw. Leistungszeitpunkt jeweilsgültigen gesetzlichen Umsatzsteuersatz.<strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong> - 02.04.20139 Abrechnung, Zahlung und Verzug9.1 Der Netzbetreiber rechnet die Entgelte gemäß Ziffer 8 grundsätzlich jährlichab. Bei Lastgangkunden stellt der Netzbetreiber die Entgelte monatlichauf Basis einer vorläufigen Preisstellung in Rechnung. Bei der Jahresabrechnungwird die Preisstellung überprüft und erforderlichenfalls korrigiert.Bei Lastprofilkunden verlangt der Netzbetreiber monatliche Abschlagszahlungen.9.2 Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Netzbetreiber angegebenenZeitpunkt, frühestens jedoch 14 Kalendertage nach Zugang derZahlungsaufforderung, fällig. Die Zahlung erfolgt durch Überweisung aufdas Konto des Netzbetreibers. Alternativ dazu kann der Lieferant am Lastschrifteinzugsverfahrenteilnehmen. Maßgeblich für die Zahlungserfüllungist der Zahlungseingang beim Netzbetreiber. Zahlt der Lieferant die Entgelteganz oder teilweise nicht rechtzeitig, ist der Netzbetreiber berechtigt,Verzugszinsen in Höhe des hierfür einschlägigen gesetzlichen Zinssatzeszu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadensbleibt unberührt.9.3 Einwände gegen Rechnungen und Abschläge berechtigen zum Zahlungsaufschuboder zur Zahlungsverweigerung nur,1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers bestehtund2. wenn der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung innerhalbvon drei Jahren nach Zugang der fehlerhaften Rechnung oder Abschlagsberechnunggeltend gemacht wird.

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