13.07.2015 Aufrufe

Stellungnahme Justizreform - Kreis Ilanz

Stellungnahme Justizreform - Kreis Ilanz

Stellungnahme Justizreform - Kreis Ilanz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

4stanzlichen Zivilgerichtsbarkeit von den <strong>Kreis</strong>en an die Bezirksgerichte in der eidgenössischenZPO gar nicht vorgeschrieben bzw. vorgesehen ist.Gegen einen Entzug aller Justizaufgaben der <strong>Kreis</strong>e sprechen aber folgende gewichtigeGründe:- Vertrautheit und enger Bezug des Bürgers zum <strong>Kreis</strong>;- der <strong>Kreis</strong> erbringt kostengünstige und bürgernahe Leistungen;- er erlaubt rasche und fundierte Entscheide in Kenntnis der Umstände;- Aufgabenerfüllung auf tiefstmöglicher Stufe in überschaubarem Raum;- trägt substanziell zur Erhaltung der kulturellen Vielfalt bei und- dezentrale anspruchsvolle Arbeitsplätze in Talschaften.3. Zum FragebogenBezüglich des Schreibens vom 28. März 2008 muss der Regierung der Vorwurf der Unvollständigkeitgemacht werden. Hinsichtlich des Fragebogens muss sich die Regierung sogar den Vorwurfder Irreführung gefallen lassen. Die Fragen sind zum Teil unverständlich, tendenziös undunvollständig. Teilweise werden Themen in Fragen einander gegenübergestellt, die nichts miteinanderzu tun haben bzw. gar nicht Gegenstand der <strong>Justizreform</strong> sind:3.1 Zur Frage der Staffelung (regierungsrätliche Frage Ziff. 1.1)Die Antwort auf die Gegenfrage (Falls nein: Wie sollte das Vorgehen aussehen?) müsste dieRegierung eigentlich selber geben. In ihrem Begleitschreiben, Seite 2 oben, müsste die Regierungdarlegen, wieso sie diesen Weg (zuerst Grundsatzfrage und erst dann Details) vorschlägtund nicht den an sich üblichen Weg wählt. Üblicherweise wird der Stimmbürgerschaft genaudargelegt, welche bisherigen Justizaufgaben der <strong>Kreis</strong>e im Falle der beantragten Aufhebung vonArt. 54 Ziff. 3 Kantonsverfassung inskünftig von wem (Staatsanwaltschaft, Bezirksgericht, Dritte?)ausgeübt werden sollen (Modell der sogenannten ausgearbeiteten Vorlage). Es kann nichtSache der Befragten sein, der Regierung den an sich üblichen Weg bei Abstimmungen in Erinnerungzu rufen.Fazit: Mit der Fragestellung in der vorliegenden Form geht es der Regierung somit nur darum,möglichst viele positive Antworten zu dem von ihr bevorzugten Ablauf zu erhalten, ohne gleichzeitigdarzulegen, wie die Variante dazu aussähe – die Formulierung derselben überlässt sie ausuns unbekannten Gründen den Vernehmlassenden.3.2 Zur Frage der Beschränkung auf Justizbereich (vgl. regierungsrätliche Frage 1.2)Diesbezüglich kann auf die vorherigen Ausführungen dieses Schreibens verwiesen werden. Diekorrekte Fragestellung müsste heissen, ob sich die Revision a) auf das geforderte Minimum (nurStrafmandate bei Vergehen und Verbrechen gehen weg von den <strong>Kreis</strong>en; sogenannte Variante<strong>Kreis</strong>e) oder auf weitere, allenfalls alle Justizbereiche (das heisst nebst übrigen Strafmandatenbei Übertretungen auch ganzer Zivilbereich, das heisst Vermittlungen und Einzelrichterfälle,Amtsbefehlsverfahren, Erlass und Vollzug von Amtsverboten, diverse Aufgaben im Erb- undSachenrecht; sog. Variante Regierung) erstrecken soll.Die Revision im Vormundschaftsbereich sowie im Betreibungs- und Konkurswesen ist zurzeitgar noch nicht reif und nicht Thema der vorliegenden regierungsrätlichen Vorlage.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!