<strong>Wirtschaft</strong> <strong>Konkret</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>104</strong>Wann muss der Käufer zahlen?Die Inkassobank ist verpflichtet, demKäufer die Dokumente unverzüglichzu präsentieren und sie erst bei Zahlungdes Gegenwerts auszuhändigen (inmehreren Ländern erst gegen Landeswährungsdepot,gegebenenfalls mitNachschusspflicht wegen des Kursrisikos).Da die per Luftpost versandtenDokumente in der Regel schneller amBestimmungsort sind als die verschiffteWare, muss der ausländische Kundeunter Umständen recht lange in Vor -leistung treten.Um das zu vermeiden, kann vereinbartwerden, dass die Zahlung erst beiAnkunft des Schiffes erfolgt, die Dokumentealso erst dann von der Bankpräsentiert werden. Auch dann hat derKäufer keine Möglichkeit, die Ware zubekommen, bevor er zahlt. Die Bank istaber auch berechtigt, dem Kundenschon vor Ankunft des Schiffes in ihrenGeschäftsräumen Einsicht in die Dokumentezu gewähren.In der Praxis kommt es nicht seltenvor, dass besonders vertrauenswürdigenKunden die Dokumente „zu treuenHänden“ überlassen werden. Damitübernimmt die Bank aber jeglichesRisiko für den Verlust oder den Missbrauch.Bei Lieferung per Land- oder Lufttransportkann in aller Regel nicht voneinem echten Dokumenteninkasso aus -gegangen werden. Die Ware wird dannzwar von Versanddokumenten (Duplikatfrachtbrief,Spediteur-Übernahmebescheinigung,Luftfrachtbrief) begleitet,diesen fehlt aber die Werthaltigkeiteines Konnossements.Wegen der relativ schnellen Beförderungwird die Ware in der Regel eingetroffensein, bevor die Bank dem Kundendie Dokumente präsentieren kann.Da der in Frachtbriefen erwähnte Empfängerjederzeit – auch ohne Zahlung –in den Besitz der Ware kommen kann,liegt kein echtes Dokumenteninkassovor. Es besteht das gleiche Risiko wiebei einem kurzfristigen Kreditgeschäft.Die Frachtbriefe können allerdingseine Bank als Empfänger vorsehen, dienur dann die Ware freigibt, wenngezahlt worden ist. Mit einem solchenGeschäft sollte die Bank jedoch ein -verstanden sein, sie wird aber bei guterBonität des Kunden nicht ablehnen.Doch Banken lassen sich nur ungerndarauf verpflichten. Sie möchten dasInkasso abstrakt abwickeln undmit dem Warengeschäft nichts zu tunhaben.Die Risiken des ExporteursDer Exporteur hat immer das Risiko,dass der Abnehmer die Dokumentenicht annimmt. Deshalb sollten Weisungenfür diese Situation im Inkassoauftragenthalten sein.Bei allen Geschäften in wirtschaftlichund politisch instabilen Ländern bestehtauch mit dem Dokumenteninkasso dasRisiko des Forderungsverlustes. DieGründe dafür sind Konvertierungs- undTransferprobleme, Zahlungsverbot oderMoratorien.Um diese Risiken kalkulierbar zumachen, sollten Exporteure ihre Forderungenmit Exportkreditgarantien imRahmen der Exportförderung desBundes absichern (siehe Kapitel Export -bürgschaften).Worauf man beim Liefervertrag achten sollte1. Ist der Markt ein Käufer- oder Verkäufermarkt?2. Behindern sprachliche Barrieren die Vertragsabwicklung?3. Wird dem Vertrag deutsches Recht zugrunde gelegt?4. Haben Sie die Mindestbestandteile des Vertrags(Parteien, Liefergegenstand, Preis) geregelt?5. Welche der üblichen Incoterms(International Commercial Terms) wollen Sie verwenden?6. Sind die üblichen Klauseln (Inkrafttreten, Gewährleistung,Gerichtsstand, Schiedsgericht, Vertragsstrafe) geregelt?7. Gibt es klare Finanzierungsmodalitäten?8. Welche Sicherheiten können von <strong>Im</strong>porteur und Exporteurgestellt werden?9. Was soll wie versichert werden?12
<strong>Wirtschaft</strong> <strong>Konkret</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>104</strong>Akkreditive im AußenhandelEinheitliche RichtlinienEin Außenhandel ohne Akkreditiveist praktisch nicht mehr vorstellbar. Umdas Zahlungsrisiko noch stärker als beimDokumenteninkasso zu reduzieren,kann der Exporteur auch die Zahlungaus einem Dokumentenakkreditiv(documentary credit) vereinbaren.Das Dokumentenakkreditiv ist einabstraktes Schuldversprechen dereröffnenden Bank (Akkreditivbank).Es ist grundsätzlich losgelöst vomGrundgeschäft zu sehen. Die Bank istzur Zahlung des Akkreditivbetragesverpflichtet, sofern ihr die entsprechendenDokumente fristgerecht vorgelegtwerden.Die Abwicklung von Akkreditiv-Geschäf ten unterliegt den „EinheitlichenRichtlinien und Gebräuchen für Dokumenten-Akkreditive“(ERA) der InternationalenHandelskammer in Paris.Der <strong>Im</strong>porteur betraut als Akkreditiv-Auftraggeber, auch Akkreditivstellergenannt, eine Bank (Akkreditivbank),gegen Vorlage bestimmter Dokumenteeine Zahlung an den Exporteur zuleisten.Voraussetzung für die Eröffnung einesAkkreditivs ist der Akkreditivauftrag,der vollständige und genaue Weisungendes <strong>Im</strong>porteurs an seine Bank enthaltenmuss. <strong>Im</strong> Rahmen des Akkreditivauf -trages ist die Bank verpflichtet, gegen -über dem Begünstigten (Exporteur) einabstraktes Schuldversprechen abzu -geben. Aufgrund dessen kann derExporteur – fristgerechte Einreichungder vorgeschriebenen Dokumente vorausgesetzt– Zahlung des Akkreditiv -betrages von der Bank verlangen. DenBanken liegen für die Akkreditiveröffnungstandardisierte Formulare vor,wodurch gewährleistet wird, dass der<strong>Im</strong>porteur vollständige Weisungenerteilt.13